(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 20. Mai 2022 02:41
G. zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 5.10.2021 I 4607
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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