Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2020, Az. V ZR 8/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 786

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Gegenstand

Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs: Vorliegen einer Besitzdienerschaft eines Kaufinteressenten; freiwilliger Besitzverlust des Verkäufers; Abhandenkommen bei Nicht-Rückgabe des Fahrzeugs


Leitsatz

1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.

2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.

3. Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage bezüglich des Antrages auf Herausgabe der [X.] abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2018 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien Ende August 2017 [X.], der sich für ein als Vorführwagen genutztes Kraftfahrzeug, dessen Wert 52.900 € betrug, interessierte und mit diesem eine Probefahrt unternehmen wollte. Er legte einen [X.] Personalausweis, eine Meldebestätigung einer [X.] Stadt und einen [X.] Führerschein vor. Die Unterlagen, die sich später als hochwertige Fälschungen herausstellten, wurden durch einen Mitarbeiter der Klägerin kopiert. In einem als „Fahrzeug-Benutzungsvertrag“ bezeichneten Formular wurden die Durchführung einer Probefahrt in dem Zeitraum von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr, eine Haftungsreduzierung auf 1.000 € sowie eine vorgebliche Mobilfunknummer des Interessenten eingefügt. Ihm wurde für eine unbegleitete Probefahrt ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das diesbezügliche Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Die Person kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück.

2

Im September 2017 wurde die Beklagte in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privaten angebotene Fahrzeug aufmerksam. Bei dem telefonisch vereinbarten Treffen am [X.] in [X.]       legte der Verkäufer die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vor, die auf seine angeblichen Personalien ausgestellt waren und die die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges auswiesen. Die Bescheinigungen waren auf Originalvordrucken, die aus einer Zulassungsstelle gestohlen worden waren, angefertigt. Die Beklagte, die die Fälschungen nicht erkannte, schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Auf seinen Wunsch hin vermerkten sie in dem Vertragsformular anstelle des tatsächlich bar geleisteten Betrages von 46.500 € einen Kaufpreis von nur 43.500 €, weil der Verkäufer angab, dass dies „besser für seine Arbeit“ sei. Der Beklagten wurden nach Zahlung das Fahrzeug, die [X.], ein passender sowie ein weiterer - nicht dem Fahrzeug zuzuordnender - Schlüssel übergeben. Die zuständige Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.

3

Die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs hat das [X.] abgewiesen und der Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung ihres Eigentums sowie Herausgabe der Original-[X.] und des Zweitschlüssels verlangt, stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben. Die Widerklage hat es bezüglich des Feststellungsantrages als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.

Entscheidungsgründe

A.

4

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben und kann deshalb dessen Herausgabe von der [X.] verlangen. Die Beklagte habe das Eigentum nicht kraft guten Glaubens erworben. Zwar sei die Würdigung des [X.] nicht zu beanstanden, wonach die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages in gutem Glauben an das Eigentum des Verkäufers gewesen sei. Ein gutgläubiger Erwerb scheitere aber daran, dass der Klägerin das Fahrzeug im Sinne des § 935 [X.] abhandengekommen sei. Weil eine einstündige unbegleitete Probefahrt keine bloße Lockerung des unmittelbaren Besitzes der Klägerin sei, komme es entscheidend darauf an, ob der als Kaufinteressent auftretende Unbekannte als [X.] der Klägerin anzusehen sei, dessen Besitzkehr zu einem unfreiwilligen [X.] der Klägerin geführt habe. Dies sei zu bejahen. Für die Annahme einer [X.]schaft nach § 855 [X.] im Anwendungsbereich des § 935 [X.] sei zu fordern, dass der Besitzherr sein Verlustrisiko und das Vertrauen in den [X.] durch nach außen sichtbare Weisungen und Einflussmöglichkeiten abgesichert habe. Ein soziales Abhängigkeitsverhältnis im engeren Sinne sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 935 [X.] nicht erforderlich. Hier habe die Klägerin durch die Prüfung und Ablichtung der vorgelegten Dokumente (Ausweis, Führerschein, Meldebestätigung), die Vereinbarung der ständigen telefonischen Erreichbarkeit, die Zurückhaltung der [X.] und das Anbringen von roten Kennzeichen dokumentiert, dass die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über das Fahrzeug jederzeit und ausschließlich von ihrem Willen abhängig gewesen sei. Sie habe über die angegebene Mobilfunknummer jederzeit den Abbruch der Probefahrt anordnen können. Das verwendete Formular („Fahrzeug-Benutzungsvertrag“), in dem die Kennzeichnung als Probefahrt anstelle eines [X.] vorgenommen worden sei, habe erkennbar nur der Dokumentation der Personalien des Kaufinteressenten und der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung gedient. Gegen einen Rechtsbindungswillen und die Begründung eines [X.] sprächen auch die sehr kurze Nutzungsdauer und der allgemeine Umstand, dass die Benutzungsberechtigung im Rahmen einer Probefahrt ganz überwiegend als Teil der Vertragsanbahnung eines Kaufs angesehen werde.

5

Die Widerklage sei hinsichtlich der beantragten Feststellung des Eigentums bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Leistungsantrag der Klägerin weiter reiche. Im Übrigen sei die Widerklage mangels Eigentumserwerbs der [X.] an dem Fahrzeug unbegründet.

B.

6

Dies hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.

[X.] Klage

7

Das Berufungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch nach § 985 [X.] auf Herausgabe des Fahrzeugs zu, weil die Beklagte das Eigentum an diesem gutgläubig erworben hat.

8

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht das Eigentum der Klägerin nicht deshalb fort, weil ihr das Fahrzeug abhandengekommen und daher ein gutgläubiger Erwerb durch die Beklagte ausgeschlossen ist.

9

a) Nach § 935 Abs. 1 Satz 1 [X.] tritt ein gutgläubiger Erwerb auf Grund der §§ 932 bis 934 [X.] nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen war. Der unfreiwillige [X.] entwertet nämlich den unmittelbaren Besitz und die an ihn anknüpfende Eigentumsvermutung (§ 1006 [X.]) als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2013 - [X.], [X.], 227 Rn. 21). Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2013 - [X.], aaO Rn. 8 mwN). Die Klägerin hat ihren unmittelbaren Besitz nicht deshalb unfreiwillig verloren, weil der vermeintliche Kaufinteressent über seine wahren Absichten getäuscht hat. Eine Besitzaufgabe ist nicht unfreiwillig, wenn sie durch Täuschung bestimmt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1953 - [X.], juris Rn. 22, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 10, 81; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 935 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] [2017], § 935 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 935 Rn. 5).

b) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klägerin die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug bei dessen Überlassung zum Zwecke der Probefahrt nicht nur gelockert, sondern auf den (vermeintlichen) Kaufinteressenten übertragen hat. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt - weil auch keine [X.]schaft vorliegt (dazu unter [X.]1.c)[X.])) - zu einem freiwilligen [X.].

aa) Der unmittelbare Besitz an einer Sache wird gemäß § 854 Abs. 1 [X.] durch die tatsächliche Gewalt über die Sache erworben. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 10; Urteil vom 30. Januar 2015 - [X.], [X.], 1434 Rn. 24 jeweils mwN).

Für die Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug kommt es in der Regel darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeugschlüssel ausübt. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt allerdings nur dann einen Besitzübergang, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 18; Urteil vom 13. Dezember 2013 - [X.], [X.], 227 Rn. 15). Hieran fehlt es etwa, wenn der Schlüssel zwecks bloßer Besichtigung des Fahrzeugs übergeben wird.

Wird der Schlüssel für eine kurze Probefahrt ausgehändigt, kann dies gegen eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes und für eine bloße Besitzlockerung sprechen, weil nur die auf eine gewisse Dauer angelegte Sachherrschaft als Besitz angesehen wird (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 20; generell für eine Besitzlockerung bei einer Probefahrt: [X.]/[X.], 8. Aufl., § 935 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] [2018], § 854 Rn. 44). Für eine unbegleitete und auch nicht durch technische Vorrichtungen, die einer Begleitung vergleichbar sind, gesicherte Probefahrt von einer Stunde kann das indessen nicht gelten. Denn in diesem Fall bleibt der Verkäufer weder in einer engen räumlichen Beziehung zu dem Fahrzeug noch ist die Sachherrschaft des [X.] so flüchtig, dass ihm die Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache nach der Verkehrsanschauung abzusprechen wäre. Vielmehr kann dieser während der Probefahrt beliebig auf das Fahrzeug einwirken; während dem Verkäufer schon wegen der Distanz, die in einer Stunde zurückgelegt werden kann, jede Kontrolle über das Fahrzeug fehlt. Die Überlassung des Fahrzeugs kann daher nicht mit einer nur kurzfristigen Aushändigung eines Gegenstands zur Ansicht innerhalb der Sphäre des bisherigen Besitzers oder ähnlichen lediglich flüchtigen Sachbeziehungen, die den unmittelbaren Besitz nicht aufheben (vgl. dazu [X.]/[X.], 8. Aufl., § 854 Rn. 30 f.; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 854 Rn. 8), gleichgesetzt werden.

bb) Die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen hier keine andere Beurteilung. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden kann, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 - [X.], [X.], 2214 Rn. 26 mwN), ist auch insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug mit roten Kennzeichen versehen übergeben worden ist, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, wie die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, zwar nicht erörtert. Indessen ergibt sich aus der Verwendung dieser Kennzeichen nicht zwingend eine andere Beurteilung. Zwar ist richtig, dass Fahrzeuge mit roten Kennzeichen zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden. Auch können solche Kennzeichen nach § 16 Abs. 2 und 3 [X.] nur bestimmte Berechtigte und nur zu bestimmten Zwecken, insbesondere für Probe- und Überführungsfahrten, verwenden. Gleichwohl kann allein aus deren Verwendung nicht darauf geschlossen werden, dass der jeweilige Fahrzeugführer nicht die unmittelbare Sachherrschaft über das Fahrzeug innehat, sondern entweder nur eine Besitzlockerung oder eine [X.]schaft vorliegt. Gerade bei einer Überführungsfahrt wird häufig eine größere Entfernung überbrückt, wobei durchaus naheliegt, dass mit der Überführung auch externe Personen beauftragt werden, denen der unmittelbare Besitz eingeräumt worden ist. Auch entziehen die erstellten Kopien der Ausweisdokumente des vermeintlichen Kaufinteressenten und die von ihm hinterlegte Mobilfunknummer entgegen der Revisionserwiderung der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht ihre Grundlage. Eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug während der Probefahrt ergibt sich aus diesen Umständen nicht.

c) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht dagegen an, dass die Klägerin trotz Übertragung der unmittelbaren Gewalt über das Fahrzeug an den Kaufinteressenten nach § 855 [X.] unmittelbare Besitzerin geblieben ist, weil dieser ihr [X.] sei.

aa) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats allerdings zutreffend davon aus, dass ein unfreiwilliger [X.] im Sinne des § 935 Abs. 1 [X.] - unter im Einzelnen streitigen Bedingungen - auch durch das eigenmächtige Handeln eines [X.]s eintreten kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2013 - [X.], [X.], 227 Rn. 9 mwN).

bb) Ob ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ggf. in entsprechender Anwendung des § 855 [X.] als [X.] des Verkäufers einzuordnen ist, ist streitig.

(1) Eine Ansicht verneint dies, weil es an dem nach § 855 [X.] vorausgesetzten [X.] Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem potentiellen Käufer und dem Verkäufer fehle. Dieser habe - jedenfalls wenn die Probefahrt ohne seine Begleitung durchgeführt werde - keine Möglichkeit, auf das Fahrzeug bzw. den Kaufinteressenten einzuwirken (vgl. [X.], [X.], 180; [X.]/[X.]/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 9 Rn. 4 und 14; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 935 Rn. 11).

(2) Andere Stimmen differenzieren nach den Umständen des Einzelfalls und nehmen insbesondere bei einer nur kurzzeitigen Probefahrt (20 Minuten) mit roten Kennzeichen und ohne Übergabe von Fahrzeugpapieren eine [X.]schaft an (so KG, BeckRS 2018, 28236 Rn. 3 ff.; ähnlich [X.]/[X.], [X.] [1.7.2020], § 854 Rn. 138.4; [X.] [X.]/[X.] [1.8.2020], § 855 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 855 Rn. 3 und 5; [X.]/Prütting, [X.], 15. Aufl., § 855 Rn. 2; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Teil 2 Rn. 4740).

(3) Wiederum andere nehmen generell eine [X.]schaft an ([X.], [X.], 90; jurisPK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 855 Rn. 14; jurisPK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 935 Rn. 22; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 855 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 855 Rn. 7). Verwiesen wird dabei darauf, dass § 855 [X.] nicht notwendig das Vorliegen eines Abhängigkeits- oder [X.] Über-/Unterordnungsverhältnisses voraussetze, sondern lediglich eine Beziehung, welche den [X.] zur jederzeitigen Weisung bzw. zum Eingreifen, etwa zum Abbruch der Fahrt berechtige ([X.], [X.], 90). Jedenfalls liege in solchen Fällen eine strukturell vergleichbare Situation vor, die eine analoge Anwendung des § 855 [X.] rechtfertige (so noch [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 855 Rn. 13; zur Möglichkeit einer Analogie bei Gefälligkeitsverhältnissen allgemein auch [X.]/[X.], [X.] [2018], § 855 Rn. 30; [X.]/[X.]/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 9 Rn. 13). Mit der Gebrauchsüberlassung erhalte der Probefahrer keine eigenen Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich des Besitzes. Ein Leihvertrag werde regelmäßig nicht geschlossen und ein Besitzrecht zugunsten des Interessenten nicht begründet, weil die kurzfristige Überlassung des Fahrzeugs lediglich der [X.] diene ([X.], [X.], 90 f.).

[X.]) Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (zuletzt: Senat, Urteil vom 17. März 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 11 f.). Er entscheidet sie dahin, dass in Fällen wie dem vorliegenden weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung des § 855 [X.] in Betracht kommt. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht [X.] des Verkäufers. Ist - wie hier - mit der Überlassung des Fahrzeuges keine bloße Besitzlockerung verbunden, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 [X.] vor, wenn das Fahrzeug nicht zurückgegeben wurde.

(1) [X.] ist nach § 855 [X.], wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat. Auch für das hier nur in Betracht kommende „ähnliche Verhältnis“ muss ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet werden, das dem [X.] zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem [X.] durchzusetzen. [X.] ist nicht jeder, der Weisungen des Eigentümers der Sache zu befolgen hat, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen im [X.] auf Grund eines Direktionsrechts oder vergleichbarer Befugnisse unmittelbar selbst durchsetzen kann (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 13; Urteil vom 13. Dezember 2013 - [X.], [X.], 227 Rn. 10 jeweils mwN; [X.], [X.], 2. Aufl., § 4 IV 1 a, [X.], 170; vgl. auch [X.], Der [X.], ein Typusbegriff, 1991, S. 65 f.; krit. zum [X.] Abhängigkeitsverhältnis auch [X.], Besitz und Sachherrschaft, 2001, [X.] ff.). Dies geht nicht nur in eindeutiger Weise aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, sondern auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die von dem Gesetz genannten Fälle - Ausübung der unmittelbaren Gewalt über die Sache im Haushalt des [X.] oder in dessen Erwerbsgeschäft - machen deutlich, dass das Weisungsrecht seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis finden und diesem Rechtsverhältnis das Gepräge geben muss (vgl. [X.], Erwerbszurechnung kraft Status, 1979, [X.] ff.). Die sich aus dem Gesetz ergebenden Erfordernisse der [X.] und der Weisungsgebundenheit stehen dabei in einer inneren Abhängigkeit und stellen die Abgrenzungskriterien zu einem [X.] dar (vgl. [X.]/[X.], [X.] [1.7.2020], § 855 Rn. 24). Dies kommt auch in den Protokollen zur zweiten Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck, in denen ausgeführt ist, dass es immer eines besonderen rechtlichen Umstandes bedürfe, kraft dessen der Besitz des Einen auf einen Anderen bezogen werde. Dieses Rechtsverhältnis sei in § 797a [X.] - dem heutigen § 855 [X.] - bezeichnet ([X.], [X.]). Das Rechtsverhältnis, das eine [X.]schaft begründet, braucht allgemeiner Meinung nach nicht wirksam sein. Entscheidend ist, dass die Parteien dieses als gültig ansehen ([X.], Erwerbszurechnung kraft Status, 1979, [X.]; jurisPK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 855 Rn. 4; [X.] [X.]/[X.] [1.8.2020], § 855 Rn. 16; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 855 Rn. 7; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 855 Rn. 5). An einem solchen [X.] Abhängigkeitsverhältnis fehlt es zwischen einem Kaufinteressenten und dem Verkäufer (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 14 zu einer Probefahrt des Bestellers einer Fahrzeugreparatur).

(2) Auch kommt eine analoge Anwendung des § 855 [X.] nicht in Betracht.

(a) Dabei kann offenbleiben, ob § 855 [X.], der in seinem Tatbestand mit dem „ähnlichen Verhältnis“ bereits eine Erweiterung gegenüber den anderen beiden genannten Fällen enthält, überhaupt analogiefähig ist. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, als deren unmittelbarer Besitzer anzusehen ist (NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 855 Rn. 1). Sie stellt eine besondere Zurechnungsnorm für den Fall dar, dass sich der Besitzer bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt Hilfspersonen bedient (vgl. [X.] [X.]/[X.] [1.8.2020], § 855 Rn. 1; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 855 Rn. 15). Als Ausnahmevorschrift erfordert sie grundsätzlich ein enges Verständnis. Die Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, da eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift allenfalls in den Fällen in Betracht kommt, in denen sich eine Person aus Gefälligkeit - mithin nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses (vgl. [X.], Urteil vom 4. August 2010 - [X.], [X.], 2093 Rn. 14) - den Weisungen des Besitzers unterwirft (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] [2018], § 855 Rn. 30; so auch noch [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 855 Rn. 13). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

(b) Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen Kaufinteressenten zum Zweck einer Probefahrt stellt kein derartiges Gefälligkeitsverhältnis dar. Zwar wird die Annahme eines rechtlich selbständigen Nutzungsvertrages über das Fahrzeug, das für die Probefahrt zur Verfügung gestellt wird, dem Willen der Beteiligten regelmäßig nicht gerecht. Ein bindendes Vertragsverhältnis mit Leistungspflichten wird in aller Regel nicht gewollt sein (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1968 - [X.], NJW 1968, 1472, 1473).

Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit überhaupt kein Schuldverhältnis begründet wird. Vielmehr wird dem Kaufinteressenten das Fahrzeug im Rahmen der Vertragsanbahnung anvertraut (vgl. § 311 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Es liegt somit ein gesetzliches Schuldverhältnis vor (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1968 - [X.], aaO; Urteil vom 2. Juni 2008 - [X.], [X.], 1526 Rn. 12), aus dem sich nach § 241 Abs. 2 [X.] zwischen den Beteiligten Rechte und Pflichten ergeben. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis begründet kein Direktionsrecht des Verkäufers gegenüber dem Kaufinteressenten. Dass Letzterer in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen bzw. Vorgaben zum Umgang mit der Sache unterworfen ist, ändert hieran nichts. Denn sie entspringen - nicht anders als bei einem Mieter, Entleiher oder Verwahrer - einem allein auf die Sache bezogenen Rechtsverhältnis, welches zugleich ein - von der [X.]schaft abzugrenzendes - [X.] (§ 868 [X.]) begründet. Das [X.] stellt sich, wenn dem Kaufinteressenten die Sache zur Ansicht oder Probe außerhalb der Sphäre des Verkäufers anvertraut wurde, als ein dem in § 868 [X.] angeführten Beispielen der Miete und Verwahrung ähnliches Verhältnis dar. Demgegenüber folgt die Weisungsunterworfenheit eines [X.]s aus einem über den rechtlichen Bezug zur Sache hinausgehenden Verhältnis zum [X.] (so zutreffend NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 855 Rn. 13). Anders als für ein Gefälligkeitsverhältnis typisch, ist die Probefahrt eines Kaufinteressenten auch nicht für einen der Beteiligten in erster Linie fremdnützig. Sowohl der Probefahrer als auch der Verkäufer verfolgen allein eigene Interessen; der Probefahrer will das Fahrzeug im Straßenverkehr auf dessen Fahreigenschaften und Funktionalität prüfen; der Verkäufer möchte mit dem Fahrer über kurz oder lang einen Vertrag abschließen.

2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte bei dem Erwerb des Fahrzeugs gutgläubig war.

a) Bei einer - wie hier - nach § 929 Satz 1 [X.] erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der [X.], zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist (§ 932 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Nach § 932 Abs. 2 [X.] ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - [X.], [X.], 1946 Rn. 11 mwN). Die darauf bezogene tatrichterliche Würdigung kann durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2013 - [X.], aaO Rn. 15 mwN). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

b) Das Berufungsgericht legt hinsichtlich der [X.], die der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs zu beachten hat, die Rechtsprechung des [X.] zugrunde. Danach begründet der Besitz des Fahrzeugs allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 [X.] erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO aF) bzw. die [X.] (§ 12 Abs. 6 [X.]) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2013 - [X.], [X.], 1946 Rn. 13 mwN).

c) Hier hat sich die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen die [X.] vorlegen lassen. Dass diese gefälscht war, konnte sie nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht erkennen. Soweit die Klägerin in der Revisionserwiderung geltend macht, dass das Gericht lediglich die Einschätzung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der hochwertigen Qualität der gefälschten Unterlagen übernommen und insoweit weitere, eigene Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich gewesen wären, hat der Senat diese Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht verneint auch ohne Rechtsfehler das Vorliegen besonderer Umstände, die eine weitergehende Nachforschungspflicht der [X.] hätten begründen können. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - [X.], [X.], 1946 Rn. 15 mwN). Letzteres nimmt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an. Dem stellt die Klägerin lediglich ihre eigene, hiervon abweichende und keineswegs zwingende Würdigung entgegen.

I[X.] Widerklage

Bezogen auf die Widerklage hat die Revision nur teilweise Erfolg.

1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den [X.] auf Herausgabe der [X.] abgewiesen. Da die Beklagte das Fahrzeug gutgläubig erworben hat, steht ihr als Fahrzeugeigentümerin ein Anspruch auf Herausgabe der [X.] gegenüber der Klägerin nach § 985 Abs. 1 [X.] zu. In (entsprechender) Anwendung des § 952 [X.] folgt das Eigentum an den Fahrzeugpapieren dem Eigentum an dem Fahrzeug (vgl. [X.], [X.], 180 Rn. 34; KG, [X.] 1994, 113, 114; [X.]/[X.], [X.] [1.9.2020], § 952 Rn. 15; [X.] [X.]/Kindl [1.8.2020], § 952 Rn. 5). Ein Recht zum Besitz (§ 986 [X.]) steht der Klägerin nach dem Verlust des Eigentums an diesen Papieren nicht mehr zu.

2. Den [X.] auf Herausgabe des [X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Beklagte kann dessen Herausgabe weder nach § 985 [X.] noch aus sonstigem Rechtsgrund von der Klägerin verlangen. Das Eigentum an einem Fahrzeugschlüssel folgt nicht dem Eigentum an dem Fahrzeug selbst. Der Schlüssel ist nur Zubehör (§ 97 [X.]) - nicht aber Bestandteil (§ 93 [X.]) - des Fahrzeugs und kann daher Gegenstand von Sonderrechten sein (vgl. [X.], [X.] 2018, 144, 145). Mangels Übergabe des [X.] konnte die Beklagte das Eigentum an diesem auch nicht gutgläubig nach § 929, § 932 [X.] erwerben.

3. Soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihres [X.]es auf Feststellung ihres Eigentums an dem Fahrzeug wendet, ist die Revision mangels einer hierauf bezogenen Begründung unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 a, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Betrifft die angefochtene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, ist grundsätzlich für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO genügende Begründung der Revision erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 5; Urteil vom 23. Februar 2018 - [X.], NJW 2018, 2550 Rn. 56 mwN). Angriffe gegen die erfolgte Abweisung des [X.] als unzulässig enthält die Revisionsbegründung nicht.

II[X.]

Das Berufungsurteil kann somit in dem dargelegten Umfang keinen Bestand haben und ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

        

Kazele     

        

Göbel 

        

Haberkamp      

        

[X.]      

        

Meta

V ZR 8/19

18.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 17. Dezember 2018, Az: 15 U 84/18, Urteil

§ 854 BGB, § 855 BGB, § 935 BGB, § 985 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2020, Az. V ZR 8/19 (REWIS RS 2020, 786)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1372-1373 REWIS RS 2020, 786

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