Aktenzeichen XII ZR 118/08

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RCN:
RCN6GSZ8S6JWVR5NDG

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 04.08.2010

Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten

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