§ 985 BGB

Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2025 00:15

G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Verweise auf § 985 BGB

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