Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2020, Az. V ZR 8/19

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11183

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:180920UVZR8.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
8/19

Verkündet am:

18. September 2020

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 854, § 855, § 935
a)
Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unter-nimmt, ist nicht [X.] des Verkäufers.
b)
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer un-begleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen [X.].
c)
Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des §
935 [X.] vor.
[X.], Urteil vom 18. September 2020 -
V ZR 8/19 -
OLG Frankfurt am Main

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], [X.]
Kazele und [X.], die
Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] am Main
vom 17. Dezember 2018
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage bezüglich des Antrages auf Herausgabe der [X.] abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25.
April 2018 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen
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Tatbestand:

Bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien Ende August 2017 [X.], der sich für ein als Vorführwagen genutztes Kraftfahrzeug, dessen men wollte. Er legte einen [X.] Personalausweis, eine Meldebestäti-gung einer [X.] Stadt und
einen [X.] Führerschein vor. Die [X.], die sich später als hochwertige Fälschungen herausstellten, wurden -

wurden die Durchführung einer Probefahrt in dem [X.]raum von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr, eine Haftungsreduzie-eingefügt. Ihm wurde für eine unbegleitete Probefahrt ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das diesbezügliche Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der [X.] ausgehändigt. Die Person kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück.

Im September 2017 wurde die [X.] in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privaten angebotene Fahrzeug aufmerksam. Bei dem telefonisch vereinbarten Treffen am [X.] in H.

legte der [X.] die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vor, die auf seine angebli-chen Personalien ausgestellt waren und die die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges auswiesen. Die Bescheinigungen waren auf Originalvordru-cken, die aus einer Zulassungsstelle gestohlen worden waren, angefertigt. Die [X.], die die Fälschungen nicht erkannte, schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Auf seinen Wunsch hin vermerkten sie in dem 1
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Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer -
nicht dem Fahrzeug zu-zuordnender
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Schlüssel übergeben. Die zuständige Behörde lehnte eine Zu-lassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.

Die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs hat das [X.] und der Widerklage, mit der die [X.] die Feststellung ihres Eigentums sowie Herausgabe der [X.] und des [X.] verlangt, stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge-richt der Klage stattgegeben. Die Widerklage hat es bezüglich des [X.] als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will die [X.] die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.

Entscheidungsgründe:

A.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben und kann deshalb dessen Herausgabe von der [X.] verlangen. Die [X.] habe das Eigentum nicht kraft guten Glaubens er-worben. Zwar sei die Würdigung des [X.] nicht zu beanstanden, [X.] die [X.] bei Abschluss des Kaufvertrages in gutem Glauben an das Eigentum des Verkäufers gewesen sei. Ein gutgläubiger Erwerb scheitere aber daran, dass der Klägerin das Fahrzeug im Sinne des § 935 [X.] abhandenge-kommen sei. Weil eine einstündige unbegleitete Probefahrt keine bloße Locke-3
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rung des unmittelbaren Besitzes der Klägerin sei, komme es entscheidend [X.] an, ob der als Kaufinteressent auftretende Unbekannte als [X.] der Klägerin anzusehen sei, dessen Besitzkehr zu einem unfreiwilligen Besitzver-lust der Klägerin geführt habe. Dies sei zu bejahen. Für die Annahme einer [X.]schaft nach § 855 [X.] im Anwendungsbereich des § 935 [X.] sei zu fordern, dass der Besitzherr sein Verlustrisiko und das Vertrauen in den Be-sitzerwerber durch nach außen sichtbare Weisungen und Einflussmöglichkeiten abgesichert habe. Ein [X.] Abhängigkeitsverhältnis im engeren Sinne sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 935 [X.] nicht erforderlich. Hier habe die Klägerin durch die Prüfung und Ablichtung der vorgelegten Dokumente ([X.], Führerschein, Meldebestätigung), die Vereinbarung der ständigen telefo-nischen Erreichbarkeit, die Zurückhaltung der [X.] und das Anbringen von roten Kennzeichen dokumentiert, dass die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über das Fahrzeug jederzeit und ausschließlich von ihrem Willen abhängig gewesen sei. Sie habe über die angegebene Mobil-funknummer jederzeit den Abbruch der Probefahrt anordnen können. Das ver--ichnung als Probefahrt anstelle eines [X.] vorgenommen worden sei, habe erkennbar nur der Dokumentation der Personalien des Kaufinteressenten und der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung gedient. Gegen einen Rechtsbin-dungswillen und die Begründung
eines [X.] sprächen auch die sehr kurze Nutzungsdauer und der allgemeine Umstand, dass die [X.] im Rahmen einer Probefahrt ganz überwiegend als Teil der Vertragsanbahnung eines Kaufs angesehen werde.

Die Widerklage sei hinsichtlich der beantragten Feststellung des [X.] bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der [X.]
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trag der Klägerin weiter reiche. Im Übrigen sei die Widerklage mangels [X.]erwerbs der [X.] an dem Fahrzeug unbegründet.
B.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.

I. Klage

Das Berufungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläge-rin steht gegen die [X.] kein Anspruch nach § 985 [X.] auf Herausgabe des Fahrzeugs zu, weil die [X.] das Eigentum an diesem gutgläubig er-worben hat.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht das Eigentum der Klägerin nicht deshalb fort, weil ihr das Fahrzeug abhandengekommen und daher ein gutgläubiger Erwerb durch die [X.] ausgeschlossen ist.

a) Nach § 935 Abs. 1 Satz 1 [X.] tritt ein gutgläubiger Erwerb auf Grund der §§ 932 bis 934 [X.] nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen war. Der unfreiwil-lige [X.] entwertet nämlich den unmittelbaren Besitz und die an ihn anknüpfende Eigentumsvermutung (§
1006 [X.]) als Grundlage des gutgläubi-gen Erwerbs (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2013 -
V
[X.], [X.]Z 199, 227 Rn.
21). Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert (vgl. Senat, Urteil vom 13.
Dezember
2013 -
V
[X.], aaO Rn. 8 mwN). Die Klägerin hat ihren [X.] Besitz nicht deshalb unfreiwillig verloren, weil der vermeintliche Kaufinteressent über seine wahren Absichten getäuscht hat. Eine Besitzaufga-6
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be ist nicht unfreiwillig, wenn sie durch Täuschung bestimmt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni
1953 -
IV
ZR 181/52, juris Rn. 22, insoweit nicht ab-gedruckt in [X.]Z 10, 81; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 935 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] [2017], § 935 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 935 Rn. 5).

b) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klägerin die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug bei dessen Überlas-sung zum Zwecke der Probefahrt nicht nur gelockert, sondern auf den (ver-meintlichen) Kaufinteressenten übertragen hat. Die Überlassung eines Kraft-fahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderwei-tig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde)
ist keine Besitzlockerung, sondern führt -
weil auch keine [X.]schaft vorliegt (dazu unter I.1.c)cc))
-
zu einem freiwilligen [X.].

aa) Der unmittelbare Besitz an einer Sache wird gemäß § 854 Abs. 1 [X.] durch die tatsächliche Gewalt über die Sache erworben. In wessen [X.] sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also
von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des tägli-chen Lebens (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 -
V [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 10; Urteil vom 30. Januar 2015 -
V [X.], [X.], 1434 Rn. 24 jeweils mwN).

Für die Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug kommt es in der Regel darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeugschlüssel ausübt. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt allerdings nur dann einen 10
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Besitzübergang, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 -
V [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 18; Urteil vom 13.
Dezember 2013 -
V [X.], [X.]Z 199, 227 Rn. 15). Hieran fehlt es etwa, wenn der Schlüssel zwecks bloßer Be-sichtigung des Fahrzeugs übergeben wird.

Wird der Schlüssel für eine kurze Probefahrt ausgehändigt, kann dies gegen eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes und für eine bloße Besitz-lockerung sprechen, weil nur die auf eine gewisse Dauer angelegte Sachherr-schaft als Besitz angesehen wird (vgl. Senat, Urteil vom 17.
März 2017 -
V [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 20; generell für eine Besitzlockerung bei einer Probefahrt: [X.]/[X.], 8.
Aufl., §
935 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] [2018], § 854 Rn. 44). Für eine unbegleitete und auch nicht durch techni-sche Vorrichtungen, die einer Begleitung vergleichbar sind, gesicherte Probe-fahrt von einer Stunde kann das indessen nicht gelten. Denn in diesem Fall bleibt der Verkäufer weder in einer engen räumlichen Beziehung zu dem Fahr-zeug noch ist die Sachherrschaft des [X.] so flüchtig, dass ihm die Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache nach der Verkehrsanschauung abzu-sprechen wäre. Vielmehr kann dieser während der Probefahrt beliebig auf das Fahrzeug einwirken; während dem Verkäufer schon wegen der Distanz, die in einer Stunde zurückgelegt werden kann, jede Kontrolle über das Fahrzeug fehlt. Die Überlassung des Fahrzeugs kann daher nicht mit einer nur kurzfristigen Aushändigung eines Gegenstands zur Ansicht innerhalb der Sphäre des bishe-rigen Besitzers oder ähnlichen lediglich flüchtigen Sachbeziehungen, die den unmittelbaren Besitz nicht aufheben (vgl. dazu [X.]/[X.], 8. Aufl., § 854 Rn. 30 f.; Soergel/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
854 Rn. 8), gleichgesetzt wer-den.
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bb) Die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen hier keine an-dere Beurteilung. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die revi-sionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden kann, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-
oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 -
V
ZR
255/17, [X.], 2214 Rn. 26 mwN), ist auch insoweit aus [X.] nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug mit roten Kennzeichen versehen übergeben worden ist, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, wie die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, zwar nicht erörtert. Indessen ergibt sich aus der Verwendung dieser Kennzeichen nicht zwingend eine andere Beurteilung. Zwar ist richtig, dass Fahrzeuge mit roten Kennzeichen zu Prüfungs-, Probe-
oder Überführungsfahrten in Betrieb
gesetzt werden. Auch können solche Kennzeichen nach § 16 Abs. 2 und 3 [X.] nur [X.] Berechtigte und nur zu bestimmten Zwecken, insbesondere für Probe-
und Überführungsfahrten, verwenden. Gleichwohl kann allein aus deren [X.] nicht darauf geschlossen werden, dass der jeweilige Fahrzeugführer nicht die unmittelbare Sachherrschaft über das Fahrzeug innehat, sondern ent-weder nur eine Besitzlockerung oder eine [X.]schaft vorliegt. Gerade bei einer Überführungsfahrt wird häufig eine größere Entfernung überbrückt, wobei durchaus naheliegt, dass mit der Überführung auch externe Personen beauftragt werden, denen der unmittelbare Besitz eingeräumt worden ist. Auch entziehen die erstellten Kopien der Ausweisdokumente des vermeintlichen Kaufinteressenten und die von ihm hinterlegte Mobilfunknummer entgegen der Revisionserwiderung der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht ihre Grundlage. Eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug [X.] der Probefahrt ergibt sich aus diesen Umständen nicht.

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c) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht dagegen an, dass die Klägerin trotz Übertragung der unmittelbaren Gewalt über das Fahrzeug an den Kaufinteressenten nach § 855 [X.] unmittelbare Besitzerin geblieben ist, weil dieser ihr [X.] sei.

aa) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats allerdings zutreffend davon aus, dass ein unfreiwil-liger [X.] im Sinne des § 935 Abs. 1 [X.] -
unter im Einzelnen streiti-gen Bedingungen -
auch durch das eigenmächtige Handeln eines [X.]s eintreten kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2013 -
V [X.], [X.]Z 199, 227 Rn. 9 mwN).

bb) Ob ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ggf. in
entsprechender Anwendung des § 855 [X.] als Besitzdie-ner des Verkäufers einzuordnen ist, ist streitig.

(1) Eine Ansicht verneint dies, weil es an dem nach § 855 [X.] voraus-gesetzten [X.] Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem potentiellen Käufer und dem Verkäufer fehle. Dieser habe -
jedenfalls wenn die Probefahrt ohne seine Begleitung durchgeführt werde -
keine Möglichkeit, auf das Fahrzeug bzw. den Kaufinteressenten einzuwirken (vgl. [X.], [X.], 180; [X.]/[X.]/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 9 Rn. 4 und 14; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 935 Rn. 11).

(2) Andere Stimmen differenzieren nach den Umständen des Einzelfalls und nehmen insbesondere bei einer nur kurzzeitigen Probefahrt (20 Minuten) mit roten Kennzeichen und ohne Übergabe von Fahrzeugpapieren eine [X.]schaft an (so KG, BeckRS 2018, 28236 Rn. 3 ff.; ähnlich [X.]/[X.], [X.] [1.7.2020], § 854 Rn. 138.4; [X.] [X.]/[X.] [1.8.2020], § 855 15
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Rn.
9; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 855 Rn. 3 und
5; [X.]/Prütting, [X.], 15.
Aufl., §
855 Rn. 2; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Teil 2 Rn. 4740).

(3) Wiederum andere nehmen generell eine [X.]schaft an ([X.], [X.], 90; jurisPK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 855 Rn. 14; jurisPK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 935 Rn. 22; [X.]/[X.], 8. Aufl., §
855 Rn.
14; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., §
855 Rn. 7). Verwiesen wird dabei [X.], dass § 855 [X.] nicht notwendig das Vorliegen eines Abhängigkeits-
oder [X.] Über-/Unterordnungsverhältnisses voraussetze, sondern lediglich eine Beziehung, welche den [X.] zur jederzeitigen Weisung bzw. zum Ein-greifen, etwa zum Abbruch der Fahrt berechtige ([X.], [X.], 90). Jedenfalls liege in solchen Fällen eine strukturell vergleichbare Situation vor, die eine analoge Anwendung des § 855 [X.] rechtfertige (so noch [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 855 Rn. 13; zur Möglichkeit einer Analogie bei Gefälligkeitsverhältnissen allgemein auch [X.]/[X.], [X.] [2018], §
855 Rn. 30; [X.]/[X.]/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 9 Rn. 13). Mit der Gebrauchsüberlassung erhalte der Probefahrer keine eigenen [X.] hinsichtlich des Besitzes. Ein Leihvertrag werde [X.] nicht geschlossen und ein Besitzrecht zugunsten des Interessenten nicht begründet, weil die kurzfristige Überlassung des Fahrzeugs lediglich der [X.] diene ([X.], [X.], 90 f.).

cc) Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (zuletzt: Senat, Urteil vom 17. März 2017 -
V [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 11 f.). Er entscheidet sie dahin, dass in Fällen wie dem vorliegenden weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung des § 855 [X.] in Betracht kommt. Ein Kaufin-teressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Be-20
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sitzdiener des Verkäufers. Ist -
wie hier -
mit der Überlassung des Fahrzeuges keine bloße Besitzlockerung verbunden, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 [X.] vor, wenn das Fahrzeug nicht zurückgegeben wurde.

(1) [X.] ist nach § 855 [X.], wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat. Auch für das hier bares [X.] Abhängigkeitsverhältnis begründet werden, das dem [X.] zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem [X.] durchzusetzen. [X.] ist nicht jeder, der Weisungen des [X.] zu befolgen hat, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen im [X.] auf Grund eines Direktionsrechts oder vergleichbarer Befugnisse unmittelbar selbst durch-setzen kann (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 -
V [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 13; Urteil vom 13. Dezember 2013 -
V
[X.], [X.]Z 199, 227 Rn. 10 jeweils mwN; [X.], [X.], 2. Aufl., § 4 IV 1 a, [X.], 170; vgl. auch [X.], Der [X.], ein Typusbegriff, 1991, S. 65 f.; krit. zum sozia-len Abhängigkeitsverhältnis auch [X.], Besitz und Sachherrschaft, 2001, [X.] ff.). Dies geht nicht nur in eindeutiger Weise aus dem Wortlaut der Vor-schrift hervor, sondern auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die von dem Gesetz genannten Fälle

Ausübung der unmittelbaren Gewalt über die Sache im Haushalt des [X.] oder in dessen Erwerbsgeschäft
-
machen deut-lich, dass das Weisungsrecht seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis finden und diesem Rechtsverhältnis das Gepräge geben muss (vgl. [X.], Erwerbs-zurechnung kraft Status, 1979, [X.] ff.). Die sich aus dem Gesetz ergeben-den Erfordernisse der [X.] und der Weisungsgebundenheit stehen 22
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dabei in einer inneren Abhängigkeit und stellen die Abgrenzungskriterien zu einem Besitzmittlungsverhältnis dar (vgl. [X.]/[X.], [X.] [1.7.2020], §
855 Rn.
24). Dies kommt auch in den Protokollen zur zweiten Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck, in denen ausgeführt ist, dass es im-mer eines besonderen rechtlichen Umstandes bedürfe, kraft dessen der Besitz des Einen auf einen Anderen bezogen werde. Dieses Rechtsverhältnis sei in § 797a [X.] -
dem heutigen § 855 [X.] -
bezeichnet ([X.], [X.]). Das Rechtsverhältnis, das eine [X.]schaft begründet, braucht allgemeiner Meinung nach nicht wirksam sein. Entscheidend ist, dass die Parteien dieses als gültig ansehen ([X.], Erwerbszurechnung kraft Status, 1979, [X.]; ju-risPK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 855 Rn. 4; [X.] [X.]/[X.] [1.8.2020], § 855 Rn. 16; [X.]/[X.], 8. Aufl., §
855 Rn. 7; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., §
855 Rn. 5). An einem solchen [X.] Abhängigkeitsverhältnis fehlt es zwi-schen einem Kaufinteressenten und dem Verkäufer (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2017 -
V [X.], NJW-RR 2017, 818 Rn. 14 zu einer Probefahrt des Bestellers einer Fahrzeugreparatur).

(2) Auch kommt eine analoge Anwendung des § 855 [X.] nicht in Be-tracht.

(a) Dabei kann offenbleiben, ob § 855 [X.], der in seinem Tatbestand ren beiden genannten Fällen enthält, überhaupt analogiefähig ist. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige, der die tatsäch-liche Gewalt über eine Sache ausübt, als deren unmittelbarer Besitzer anzuse-hen ist (NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 855 Rn. 1). Sie stellt eine besondere Zu-rechnungsnorm für den Fall dar, dass sich der Besitzer bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt Hilfspersonen bedient (vgl. [X.] [X.]/[X.] 23
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[1.8.2020], §
855 Rn. 1; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 855 Rn. 15). Als Ausnah-mevorschrift erfordert sie grundsätzlich ein enges Verständnis. Die Frage [X.] hier aber keiner Entscheidung, da eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift allenfalls in den Fällen in Betracht kommt, in denen sich eine Person aus Gefälligkeit -
mithin nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses (vgl. [X.], Urteil vom 4. August 2010 -
XII
ZR
118/08, [X.], 2093 Rn. 14) -
den Wei-sungen des Besitzers unterwirft (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] [2018], §
855 Rn. 30; so auch noch [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 855 Rn. 13). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

(b) Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen Kaufinteressenten zum Zweck einer Probefahrt stellt kein derartiges Gefälligkeitsverhältnis dar. Zwar wird die Annahme eines rechtlich selbständigen Nutzungsvertrages über das Fahrzeug, das für die Probefahrt zur Verfügung gestellt
wird, dem Willen der Beteiligten regelmäßig nicht gerecht. Ein bindendes Vertragsverhältnis mit Leistungspflichten wird in aller Regel nicht gewollt sein (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Mai
1968 -
VI [X.], NJW 1968, 1472, 1473).

Daraus kann aber nicht
der Schluss gezogen werden, dass insoweit überhaupt kein Schuldverhältnis begründet wird. Vielmehr wird dem Kaufinte-ressenten das Fahrzeug im Rahmen der Vertragsanbahnung anvertraut (vgl. §
311 Abs.
2 Nr. 2
[X.]). Es liegt somit ein gesetzliches Schuldverhältnis vor (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 1968 -
VI [X.], aaO; Urteil vom 2. Juni 2008 -
II
ZR
210/06, [X.], 1526 Rn. 12), aus dem sich nach § 241 Abs. 2 [X.] zwischen den Beteiligten Rechte und Pflichten ergeben. Dieses gesetzli-che Schuldverhältnis
begründet kein Direktionsrecht des Verkäufers gegenüber dem Kaufinteressenten. Dass Letzterer in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen bzw. Vorgaben zum Umgang mit der Sache unterworfen ist, ändert hieran 25
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nichts. Denn sie entspringen -
nicht anders als bei einem Mieter, Entleiher oder Verwahrer -
einem allein auf die Sache bezogenen Rechtsverhältnis, welches zugleich ein

von der [X.]schaft abzugrenzendes
-
Besitzmittlungsver-hältnis (§ 868 [X.]) begründet. Das [X.] stellt sich, wenn dem Kaufinteressenten die Sache zur Ansicht oder Probe außerhalb der Sphäre des Verkäufers anvertraut wurde, als ein dem in § 868 [X.] angeführ-ten Beispielen der Miete und Verwahrung ähnliches Verhältnis dar. Demgegen-über folgt die Weisungsunterworfenheit eines [X.]s aus einem über den rechtlichen Bezug zur Sache hinausgehenden Verhältnis zum [X.] (so zutreffend NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 855 Rn.
13). Anders als für ein Gefällig-keitsverhältnis typisch, ist die Probefahrt eines Kaufinteressenten auch nicht für einen der Beteiligten in erster Linie fremdnützig. Sowohl der Probefahrer als auch der Verkäufer verfolgen allein eigene Interessen; der Probefahrer will das Fahrzeug im Straßenverkehr auf dessen Fahreigenschaften und Funktionalität prüfen; der Verkäufer möchte mit dem Fahrer über kurz oder lang einen Vertrag abschließen.

2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die [X.] bei dem Erwerb des Fahrzeugs gutgläubig war.

a) Bei einer -
wie hier -
nach § 929 Satz 1 [X.] erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem [X.] gehört, es sei denn, dass er zu der [X.], zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist (§ 932 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Nach § 932 Abs. 2 [X.] ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter der hier nur in Betracht kommenden Alter-27
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16
-
native der groben Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in [X.] großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senat, Urteil vom 1.
März
2013 -
V [X.], [X.], 1946 Rn. 11
mwN). Die [X.] bezogene tatrichterliche Würdigung kann durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche Rechtsbegriff der groben Fahr-lässigkeit verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2013 -
V [X.], aaO Rn.
15 mwN). Einen solchen Rechtsfehler
vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

b) Das Berufungsgericht legt hinsichtlich der [X.], die der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs zu beachten hat, die Rechtspre-chung des [X.] zugrunde. Danach begründet der Besitz
des Fahrzeugs allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach §
932 [X.] erfor-derlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfor-dernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO aF) bzw. die [X.] (§ 12 Abs. 6 [X.]) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl [X.] sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwer-bers besteht hingegen nicht (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2013 -
V
[X.], [X.], 1946 Rn. 13
mwN).

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17
-

c) Hier hat sich die [X.] nach den tatrichterlichen Feststellungen die [X.] vorlegen lassen. Dass diese gefälscht war, konnte sie nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht er-kennen. Soweit die Klägerin in der Revisionserwiderung geltend macht, dass das Gericht lediglich die Einschätzung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der hochwertigen Qualität der gefälschten Unterlagen übernommen und insoweit weitere,
eigene Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich gewesen wä-ren, hat der Senat diese Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§
564 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht verneint auch ohne Rechtsfehler das Vorliegen besonderer Umstände, die eine weitergehende Nachforschungspflicht der [X.] hätten begründen können. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er [X.] das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs min-dert. Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffäl-lig darstellt (Senat, Urteil vom 1.
März 2013 -
V [X.], [X.], 1946 Rn. 15 mwN). Letzteres nimmt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an. Dem stellt die Klägerin lediglich ihre eigene, hiervon abweichende und keineswegs zwingende Würdigung entgegen.

II. Widerklage

Bezogen auf die Widerklage hat die Revision nur teilweise Erfolg.

1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den [X.] auf Herausgabe der [X.] abgewiesen. Da die [X.] das Fahrzeug gutgläubig erworben hat, steht ihr als Fahrzeugeigentümerin ein [X.] auf Herausgabe der [X.] gegenüber 31
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18
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der Klägerin nach §
985 Abs. 1 [X.] zu. In (entsprechender) Anwendung des § 952 [X.] folgt das Eigentum an den Fahrzeugpapieren dem Eigentum an dem Fahrzeug (vgl. [X.], [X.], 180 Rn. 34; KG,
[X.] 1994, 113, 114; [X.]/[X.], [X.] [1.9.2020], § 952 Rn. 15; [X.] [X.]/Kindl [1.8.2020], §
952 Rn. 5). Ein Recht zum Besitz (§
986 [X.]) steht der Klägerin nach dem Verlust des Eigentums an diesen Papieren nicht mehr zu.

2. Den [X.] auf Herausgabe des [X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die [X.] kann des-sen Herausgabe weder nach § 985 [X.] noch aus sonstigem Rechtsgrund von der Klägerin verlangen. Das Eigentum an einem
Fahrzeugschlüssel folgt nicht dem Eigentum an dem Fahrzeug selbst. Der Schlüssel ist nur Zubehör (§ 97 [X.])

nicht aber Bestandteil (§ 93 [X.])
-
des Fahrzeugs und kann daher Ge-genstand von Sonderrechten sein (vgl. [X.], [X.] 2018, 144, 145). [X.] Übergabe des [X.] konnte die [X.] das Eigentum an [X.] auch nicht gutgläubig nach § 929, § 932 [X.] erwerben.

3. Soweit sich die [X.] gegen die Abweisung ihres [X.] auf Feststellung ihres Eigentums an dem Fahrzeug wendet, ist die Revision mangels einer hierauf bezogenen Begründung unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2
a, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Betrifft die angefochtene Entscheidung -
wie hier -
mehrere prozessuale Ansprüche, ist grundsätzlich für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
a ZPO genügende Begründung der Revision erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 -
V [X.], juris Rn.
5; Urteil vom 23. Februar 2018 -
V [X.], NJW 2018, 2550 Rn. 56 mwN). Angriffe gegen die erfolgte Abweisung des [X.] als unzulässig enthält die Revisionsbegründung nicht.
33
34
-
19
-

III.

Das Berufungsurteil kann somit in dem dargelegten Umfang keinen [X.] haben und ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tat-sächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs.
1 ZPO.

[X.] Kazele Gö-bel

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2018 -
1 O 158/17 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2018 -
15 [X.] -

35
36

Meta

V ZR 8/19

18.09.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2020, Az. V ZR 8/19 (REWIS RS 2020, 11183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11183

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