Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2021, Az. XI ZR 355/18

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 10402

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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2018 beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € weiterverfolgt. Der [X.] hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf bis 35.000 € festgesetzt.

2

Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit im [X.] festzusetzen.

II.

3

Die Voraussetzungen für eine gesonderte [X.] gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des [X.], da dieser dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hat.

4

Diese Beschwer beträgt insgesamt bis zu 410.000 €. Sie setzt sich zusammen aus dem Wert des mit den - einseitig für erledigt erklärten - [X.] zu 1a und 1c wirtschaftlich identischen [X.], für den - in Übereinstimmung mit der [X.] durch das Berufungsgericht - die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 270.900 € maßgeblich sind, sowie dem Wert des [X.] zu 2. Dieser Wert beträgt 100.000 €, da sich der Hilfsantrag nur auf die "im Grundbuch [...] zur laufenden Nummer 1 eingetragen[e] und gemäß Zweckerklärung vom 10.12.2014 zugunsten der [X.] abgetreten[e] Eigentümergrundschuld des [X.]" bezieht, die nach der im Berufungsurteil konkret in Bezug genommenen Zweckerklärung (Bl. 20 der Akten) einen Wert von 100.000 € hat, während die weiteren unter den Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden im Klageantrag nicht genannt und damit nicht Gegenstand dieses Antrags sind. Der Antrag auf Feststellung des Verzugs mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags hat keinen eigenständigen Wert. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Antrag auf Zahlung von 34.097 € ist nur in Höhe von 19.167,29 € hinzuzurechnen, da er in Höhe von 14.929,71 € eine für den Gegenstandswert unbeachtliche Nebenforderung betrifft, weil insoweit Nutzungsersatz für die [X.] bis zum Widerruf begehrt wird.

III.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Derstadt

Meta

XI ZR 355/18

22.09.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 9. August 2021, Az: GSZ 1/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2021, Az. XI ZR 355/18 (REWIS RS 2021, 10402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10402


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. GSZ 1/20

Bundesgerichtshof, GSZ 1/20, 09.08.2021.


Az. XI ZR 355/18

Bundesgerichtshof, XI ZR 355/18, 22.09.2021.

Bundesgerichtshof, XI ZR 355/18, 06.10.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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