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Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Gesonderte Wertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit bei Abweichung des Gegenstandswerts vom gerichtlichen Streitwert
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten wird auf 98.160,29 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2016 beauftragt, welches den Beklagten mit 98.160,29 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 36.204,74 € weiter verfolgt.
Der [X.] hat mit Beschluss vom 5. Juni 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 36.204,74 € festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt [X.] für seine anwaltliche Tätigkeit im [X.].
II.
Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 [X.] zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte [X.] liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Urteil des [X.] begründete Beschwer in Höhe von 98.160,29 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im [X.].
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 [X.].
Borris
Meta
09.10.2018
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 5. Juni 2018, Az: VII ZR 228/16, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. VII ZR 228/16 (REWIS RS 2018, 3085)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 3085
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Bundesgerichtshof, VII ZR 228/16, 09.10.2018.
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