Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2022, Az. VII ZR 49/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6025

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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im [X.] der Klägerin wird auf 772.587,88 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben gegenseitig Ansprüche nach einer Kündigung eines Vertrags über Elektroarbeiten aus wichtigem Grund geltend gemacht.

2

Die Klägerin hat die [X.] auf Zahlung von [X.] in Höhe von 405.544,44 € und weiteren Beträgen in Höhe von 42.246,71 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die [X.] hat widerklagend Zahlung restlichen [X.] zuletzt in Höhe von 516.444,55 € nebst Zinsen sowie Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft an die R.                          AG verlangt.

3

Das [X.] hat die Klage als unbegründet und die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - die [X.] verurteilt, an die Klägerin 33.070 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klägerin verurteilt, die Vertragserfüllungsbürgschaft an die R.                     AG herauszugeben.

4

Die Klägerin hat den Antragsteller beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und sie in diesem Verfahren zu vertreten. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde nur beschränkt durchgeführt. Der [X.] hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 715.411,17 € festgesetzt.

5

Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im [X.] der Klägerin auf den vollen Umfang ihrer Beschwer durch das Berufungsurteil festzusetzen.

II.

6

Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 [X.] zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Die Klägerin erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag. Dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer der Klägerin in Höhe von 772.587,88 € [Klageabweisung in Höhe von 414.721,15 €: 405.544,44 € ([X.]) + 42.246,71 € (weitere Beträge) abzüglich zuerkannter 33.070 €; Widerklage in Höhe von 357.866,73 €: 309.866,73 € (Widerklageabweisung als derzeit statt als endgültig unbegründet) + 48.000 € (Verurteilung zur Herausgabe der Bürgschaft)]. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im [X.].

III.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 [X.].

Sacher

Meta

VII ZR 49/20

17.10.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 10. August 2022, Az: VII ZR 49/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2022, Az. VII ZR 49/20 (REWIS RS 2022, 6025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6025

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