Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2019, Az. VII ZR 168/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5925

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebührenstreitwert bei beschränkter Rechtsmitteleinlegung


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im [X.] der Beklagten wird auf 1.565.785 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2017 beauftragt, welches den Beklagten mit 1.565.785 € beschwerte. Mit der [X.] hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 1.465.785 € weiterverfolgt.

2

Der [X.] hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 1.465.785 € festgesetzt.

3

Der Antragsteller beantragt [X.] für seine anwaltliche Tätigkeit im [X.].

II.

4

Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 [X.] zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte [X.] liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des [X.] begründete Beschwer in Höhe von 1.565.785 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im [X.].

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 [X.].

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VII ZR 168/17

01.07.2019

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Juni 2017, Az: I-5 U 114/16, Urteil

§ 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2019, Az. VII ZR 168/17 (REWIS RS 2019, 5925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5925

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Referenzen
Wird zitiert von

GSZ 1/20

XI ZR 355/18

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