EUGH SCHIEDSGERICHTSBARKEIT Hinzufügen
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 nicht verletzt.
1. Die Antragsgegnerin rügt vergeblich, der [X.]habe sich mit ihrem Vortrag zur Versagung effektiven Rechtsschutzes sowie zum Vertrauensschutz, der insbesondere Übergangsregelungen für bereits durch Schiedsspruch vollständig abgeschlossene Schiedsverfahren erfordere, nicht auseinandergesetzt. Der [X.]hat ausgeführt, nach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.]könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der [X.]erhalten, eine Aberkennung materieller Ansprüche sei mit der Entscheidung des Gerichtshofs und der sich daraus ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden (Senatsbeschluss Rn. 72). Mit den dagegen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Argumenten hat sich der [X.]befasst, ist ihnen aber nicht gefolgt. Einer ausdrücklichen Erwähnung sämtlicher Argumente in den Entscheidungsgründen bedurfte es nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht.
2. Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge geltend, der [X.]habe ihren Vortrag zur Staatenimmunität der [X.]übergangen, wonach [X.]Gerichte Bestimmungen eines [X.]zwischen den [X.]und einem dritten Staat nicht für nichtig erklären könnten. Dieser Vortrag war unerheblich. Gegenstand des von der Antragstellerin eingeleiteten Aufhebungsverfahrens ist nicht die Unwirksamkeit des mit den [X.]abgeschlossenen BIT, sondern der gegen die Antragstellerin ergangene Schiedsspruch. Soweit für seinen Fortbestand die Gültigkeit der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 [X.]von Bedeutung ist, handelt es sich um eine Vorfrage, die vom Grundsatz der Immunität fremder [X.]vor nationalen Gerichten nicht erfasst ist (vgl. Kau in Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 6. Aufl., 3. Abschn. Rn. 89). Im Übrigen sind die [X.]im Anwendungsbereich des Unionsrechts zweifelsfrei der Jurisdiktion des Gerichtshofs der [X.]unterworfen.
3. Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, der [X.]habe ihren Vortrag zur Qualität von Investitionsschutzabkommen als Völkergewohnheitsrecht übergangen.
a) Soweit sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Art. 18 AEUV auf Völkergewohnheitsrecht bezogen hatte, wollte sie damit die Verpflichtung eines Mitgliedstaats begründen, einen Investor aus einem Mitgliedstaat, mit dem ausnahmsweise kein [X.]besteht, einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat gleichzustellen, mit dem ein Investitionsschutzabkommen besteht (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. August 2015, S. 22 f.). Diese Erwägung war weder für den Gerichtshof der [X.]noch für den [X.]im Beschluss vom 31. Oktober 2018 erheblich.
b) Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Rüge auf Ausführungen zum Völkergewohnheitsrecht im Zusammenhang mit einer Vorlagepflicht des Senats nach Art. 100 Abs. 2 GG bezieht, hat sich der [X.]mit diesem Vortrag ausführlich befasst (Senatsbeschluss Rn. 68 bis 70).
c) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin begründet es auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass der [X.]nicht ausdrücklich auf Art. [X.]als Teil des Völkergewohnheitsrechts eingegangen ist. Der [X.]hat ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten durch den Beitritt zur [X.]ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet haben. Im Hinblick darauf hat der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen [X.]auch als völkervertragliche Regelung unanwendbar ist (Senatsbeschluss Rn. 40 f.). Dementsprechend kann auch dem [X.]Völkergewohnheitsrecht zwischen Mitgliedstaaten nicht bestehen.
d) Soweit die Antragsgegnerin ihre Zweifel an der Unparteilichkeit und Effektivität der Gerichte der [X.]wiederholt und eine fehlende Berücksichtigung von Tatsachenvortrag zu Rechtsschutzdefiziten in der [X.]rügt, hat der [X.]diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, darauf jedoch keine abweichende Würdigung gegenüber der Beurteilung des Gerichtshofs der [X.]im vorliegenden Verfahren gründen können (vgl. Senatsbeschluss Rn. 72).
e) Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge weiter geltend, der [X.]habe den Vortrag der Antragsgegnerin zu Art. II [X.]als Völkergewohnheitsrecht übergangen. Dieser Vortrag war unerheblich. Im Streitfall geht es nicht um die Fähigkeit der Slowakei, in einem Einzelfall wirksam eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, sondern darum, ob ein Mitgliedstaat die in den Anwendungsbereich eines [X.]fallenden Streitigkeiten generell der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen kann. Im Übrigen ginge das Unionsrecht etwaigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auch insoweit vor.
II. [X.]beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch |
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Schaffert |
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Kirchhoff |
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Feddersen |
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Schmaltz |
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Meta
24.01.2019
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 31. Oktober 2018, Az: I ZB 2/15, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2019, Az. I ZB 2/15 (REWIS RS 2019, 11885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11885
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2019, Az. I ZB 2/15 (REWIS RS 2019, 11885)
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2018, Az. I ZB 2/15 (REWIS RS 2018, 2210)
Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 03.03.2016, Az. I ZB 2/15 (REWIS RS 2016, 15143)
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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