Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2018, Az. I ZB 2/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2210

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EUGH SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

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Gegenstand

Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer Schiedsvereinbarung; Unanwendbarkeit von Schiedsklauseln in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedsstaaten der EU


Leitsatz

1. Bei der Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich.

2. In bilateralen Investitionsschutzabkommen ("BIT") zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Schiedsklauseln unanwendbar, nach denen ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des [X.] - 26. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2014 aufgehoben.

Der Schiedsspruch ([X.]) im Schiedsverfahren [X.] 2008/-13 vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert: 22.100.000 Euro

Gründe

1

A. Die Antragstellerin, die [X.], ist Rechtsnachfolgerin der [X.] und Slowakischen Föderativen Republik (im Folgenden: [X.]). Die Antragsgegnerin ist eine [X.] Versicherungsgruppe.

2

[X.] schlossen die [X.] und das [X.] (im Folgenden: [X.]) mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ("[X.]", im Folgenden: [X.]). In Art. 3 Abs. 1 [X.] sicherten die Vertragsparteien zu, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei fair und gerecht zu behandeln sowie deren Betrieb, Verwaltung, Erhaltung, Nutzung, Genuss oder Veräußerung durch diese Investoren nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen. Nach Art. 4 [X.] gewährleistete jede Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, wie insbesondere Gewinnen, Zinsen und Dividenden, in frei konvertierbarer Währung und ohne unangemessene Beschränkung oder Verzögerung.

3

Art. 8 [X.] enthält - in [X.] Übersetzung - folgende Regelung:

1. Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition der letzteren sind, falls möglich, gütlich beizulegen.

2. Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz (1) dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird, falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine [X.] der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist.

3. Das in Absatz (2) dieses Artikels genannte Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall in der folgenden Weise gebildet: Jede [X.] der Streitigkeit ernennt ein Mitglied des Schiedsgerichts und die beiden derartig ernannten Mitglieder wählen einen Angehörigen eines [X.] als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. …

5. Das Schiedsgericht wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung der Schiedsordnung der [X.] ([X.]) festlegen.

6. Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage des Rechts zu entscheiden und dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich zu berücksichtigen:

• das geltende Recht der betroffenen Vertragspartei;

• die Bestimmungen dieses Abkommens und anderer erheblicher Abkommen zwischen den Vertragsparteien;

• die Bestimmungen besonderer Vereinbarungen in Bezug auf die Investition;

• die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts.

4

Die Antragstellerin trat als Rechtsnachfolgerin der [X.] am 1. Januar 1993 in deren Rechte und Pflichten aus dem [X.] ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde sie Mitglied der [X.].

5

Im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die Antragstellerin im Jahr 2004 den [X.] Markt für in- und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Daraufhin wurde die Antragsgegnerin in der [X.] als Krankenversicherer zugelassen. Sie gründete dort die [X.], in die sie nach ihren Angaben im Laufe des Jahres 2006 umgerechnet etwa 72 Millionen Euro als Bareinlage einbrachte und über die sie private Krankenversicherungen anbot. Nach einem Regierungswechsel im [X.] machte die Antragstellerin die Liberalisierung des [X.] teilweise rückgängig. Sie verbot mit Gesetz vom 12. Dezember 2006 den Einsatz von Versicherungsmaklern, mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft und mit Gesetz vom 28. April 2009 die Veräußerung von [X.]. Mit Urteil vom 26. Januar 2011 stellte das [X.] Verfassungsgericht fest, dass das gesetzliche Verbot von Gewinnausschüttungen verfassungswidrig war. Die Antragstellerin ließ mit der am 1. August 2011 in [X.] getretenen gesetzlichen Neuregelung des Krankenversicherungswesens Gewinnausschüttungen wieder zu.

6

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, aufgrund der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen der Antragstellerin sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie hat im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet, in dem sie diese wegen der Verletzung ihrer Rechte aus dem [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Im Schiedsverfahren ist in Abstimmung mit den [X.]en [X.] als Ort des Verfahrens festgelegt worden.

7

Die Antragstellerin hat im Schiedsverfahren die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat angeführt, mit ihrem Beitritt zur [X.] sei das in Art. 8 Abs. 2 [X.] enthaltene Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unwirksam geworden, weil es mit dem [X.]srecht nicht vereinbar und deshalb unanwendbar sei. Das Schiedsgericht hat mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 2010 seine Zuständigkeit bejaht. Den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hat das [X.] mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben, dass der [X.] den gegen den Zwischenentscheid gerichteten Antrag nach Erlass des Schiedsspruchs in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen hat ([X.], Beschluss vom 30. April 2014 - [X.] 37/12, [X.] 2014, 200).

8

Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 hat das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Zahlung von 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Antragstellerin hat beim [X.] die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen (OLG [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 26 Sch 3/13, juris). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2016 dem Gerichtshof der [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], [X.] 2016, 328):

1. Steht Art. 344 A[X.] der Anwendung einer Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der [X.] (einem sogenannten unionsinternen [X.]) entgegen, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem anderen Schiedsgericht einleiten darf, wenn das Investitionsschutzabkommen vor dem Beitritt eines der Vertragsstaaten zur [X.] abgeschlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst danach eingeleitet werden soll?

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

2. Steht Art. 267 A[X.] der Anwendung einer solchen Regelung entgegen?

Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind:

3. Steht Art. 18 Abs. 1 A[X.] unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen der Anwendung einer solchen Regelung entgegen?

Der Gerichtshof der [X.] hat diese Fragen mit Urteil vom 6. März 2018 - [X.]/16 wie folgt entschieden ([X.], [X.] 2018, 186 - [X.]):

Die Art. 267 und 344 A[X.] sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem [X.] und der [X.] und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.

B. Das [X.] hat keinen Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs erkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 [X.] sei gültig, weil sie mit dem [X.]srecht vereinbar sei. Sie verstoße nicht gegen die in Art. 344 A[X.] vorgesehene Ausschließlichkeit der unionsrechtlichen Streitbeilegungsmechanismen, weil die [X.]sverträge für Streitigkeiten zwischen einem privaten Investor und einem Mitgliedstaat kein spezifisches Gerichtsverfahren vorsähen. Art. 344 A[X.] stelle keine allgemeine "[X.]" für den Gerichtshof der [X.] dar. Mit Art. 267 A[X.] sei die Schiedsklausel ebenfalls vereinbar. Dem Schiedsgericht sei zwar bei entscheidungserheblichen Fragen über die Auslegung oder Anwendung von [X.]srecht keine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] möglich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge aber die Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte anhand des im nationalen Recht für seine Aufhebung oder die Versagung seiner Anerkennung vorgesehenen eingeschränkten Kontrollmaßstabs, um die einheitliche Auslegung und Anwendung des [X.]srechts in den Mitgliedstaaten - gegebenenfalls mithilfe eines Vorabentscheidungsersuchens der staatlichen Gerichte an den Gerichtshof - sicherzustellen.

Der Schiedsspruch sei auch nicht wegen Verstoßes gegen zum ordre public gehörende unionsrechtliche Bestimmungen aufzuheben.

C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie erweist sich zudem als begründet. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] fehlt es im Verhältnis der [X.]en an einer Schiedsvereinbarung. Der Schiedsspruch ist deshalb aufzuheben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO).

I. Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die [X.]en sie unterstellt haben oder, falls die [X.]en nichts hierüber bestimmt haben, nach [X.] Recht ungültig ist. Dabei steht das Fehlen einer Schiedsvereinbarung ihrer Ungültigkeit gleich (vgl. [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., [X.]. 24 Rn. 7; [X.], Handbuch für die [X.], 3. Aufl., Rn. 2184).

1. Die Bestimmung des § 1059 ZPO ist im Streitfall anwendbar. Bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 7. Dezember 2012 handelt es sich um einen inländischen Schiedsspruch. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 1025 bis 1066 ZPO anzuwenden, wenn der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in [X.] liegt. Die [X.]en haben gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO [X.] als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens festgelegt.

2. Die Schiedsvereinbarung hätte vorliegend allein durch den Antrag der Antragsgegnerin auf Einleitung des Schiedsverfahrens vom 1. Oktober 2008 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 [X.] abgeschlossen werden können. Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 [X.] stellt eine Vereinbarung zugunsten der Investoren der beteiligten Vertragsstaaten dar, die diesen die Wahlmöglichkeit eröffnen soll, ob sie bei einer Investitionsstreitigkeit gegen den anderen Vertragsstaat ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht einleiten (vgl. [X.], [X.] 2006, 331, 333 [juris Rn. 28]; OLG [X.], [X.] 2013, 119, 122 [juris Rn. 17]). Art. 8 Abs. 2 [X.] enthält damit ein Angebot der Vertragsstaaten zum Abschluss von [X.] mit den Investoren des anderen Vertragsstaats, das der jeweilige Investor ausdrücklich oder konkludent annehmen kann (vgl. [X.], [X.] 2006, 331, 333 f. [juris Rn. 28]; [X.], [X.], 649, 650; [X.], [X.] in Investitionsschutzabkommen, 2010, [X.]). Dieses Angebot hat die Antragsgegnerin, wie das [X.] in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 zutreffend erkannt hat, durch Einleitung des Schiedsverfahrens angenommen (vgl. OLG [X.], [X.] 2013, 119, 122 [juris Rn. 73]).

3. Nachdem sich das Schiedsgericht erst nach dem Beitritt der Antragstellerin zur [X.] konstituiert hat, ist nach Art. 8 Abs. 6 [X.] für das Schiedsverfahren als geltendes Recht der Antragstellerin insbesondere das auf ihrem Gebiet vorrangig geltende [X.]srecht maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die Schiedsvereinbarung wirksam begründet werden konnte oder ob die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das [X.]srecht unwirksam ist.

II. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Möglichkeit der Antragstellerin, eine Investitionsstreitigkeit mit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 2 [X.] von einem Schiedsgericht klären zu lassen, sei mit dem in Art. 344 und 267 A[X.] verankerten Rechtsschutzsystem der [X.] unvereinbar.

1. Seit dem Beitritt der Antragstellerin zur [X.] mit Wirkung zum 1. Mai 2004 stellt das [X.] ein unionsinternes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] gehen die unionsrechtlichen Bestimmungen auf den von ihnen geregelten Gebieten den vor ihrem Inkrafttreten vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1988 - 235/87, [X.]. 1988, 5589 Rn. 22 - [X.], [X.]). Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann nach Beitritt des zweiten Staats zur [X.] im Verhältnis zwischen diesen [X.] keine Anwendung mehr finden, soweit es dem [X.]srecht widerspricht (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1992 - C-3/91, [X.]. 1992, [X.] = [X.]. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; Urteil vom 8. September 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 143 Rn. 98 - [X.]; Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.]/07, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 217 Rn. 44 - [X.]/[X.]).

2. Der Gerichtshof der [X.] hat auf die Vorlagefragen des Senats ausgeführt:

Wie sich insbesondere aus Art. 344 A[X.] ergebe, dürfe eine internationale Übereinkunft die Autonomie des Rechtssystems der [X.] nicht beeinträchtigen. Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der [X.] erhalten blieben, sei durch die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen worden, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des [X.]srechts diene. Das Schlüsselelement dieses Gerichtssystems sei das in Art. 267 A[X.] vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das die einheitliche Auslegung des [X.]srechts gewährleiste ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 32, 35, 37 - [X.]).

Als Teil des Rechts der Antragstellerin habe das Schiedsgericht nach Art. 8 Abs. 6 [X.] gegebenenfalls das [X.]srecht, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und die [X.]italverkehrsfreiheit, auszulegen oder sogar anzuwenden ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 39 bis 42 - [X.]), sei aber kein zur Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 A[X.] berechtigtes Gericht ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 43 bis 49 - [X.]). Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts unterliege auch keiner Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, die gewährleiste, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten. Nach Art. 8 Abs. 5 [X.] wähle das Schiedsgericht seinen Sitz und damit das Recht, das für das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Gültigkeit des Schiedsspruchs gelte. Zudem könne der Schiedsspruch durch das Gericht eines Mitgliedstaats nur überprüft werden, soweit das nationale Recht dies gestatte. § 1059 Abs. 2 ZPO sehe indes nur eine beschränkte Überprüfung vor, die sich unter anderem auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren Recht und auf die Frage beziehe, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs die öffentliche Ordnung wahre ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 50 bis 53 - [X.]).

Zwar habe der Gerichtshof für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des [X.]srechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft und gegebenenfalls zum Gegenstand eines [X.] beim Gerichtshof gemacht werden könnten. Das Schiedsverfahren in Art. 8 [X.] unterscheide sich jedoch von einem Handelsschiedsverfahren, weil es nicht auf der [X.]autonomie beruhe, sondern sich aus einem Vertrag herleite, in dem Mitgliedstaaten übereingekommen sein, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des [X.]srechts betreffen könnten. Die Erwägungen, die eine lediglich beschränkte Überprüfung von [X.] der Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch mitgliedstaatliche Gerichte rechtfertigten, ließen sich deshalb nicht auf das Schiedsverfahren gemäß Art. 8 [X.] übertragen ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 54 f. - [X.]). Anders als in den Fällen des [X.], des Übereinkommens zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems sowie des Beitritts der [X.] zur [X.] beruhe die Zuweisung der von Art. 8 [X.] erfassten Streitigkeiten an ein Schiedsgericht auf einer Vereinbarung, die nicht von der [X.], sondern von den Mitgliedstaaten geschlossen worden sei. Art. 8 [X.] sei geeignet, neben dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten die durch Art. 267 A[X.] gewährleistete Autonomie des [X.]srechts in Frage zu stellen, und sei daher mit der unionsrechtlichen Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unvereinbar ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 57 und 58 - [X.]).

3. Widerspricht danach Art. 8 Abs. 2 [X.] den Art. 267 und Art. 344 A[X.], so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. [X.], [X.]. 1988, 5589 Rn. 22 - [X.]; [X.]. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; [X.], 143 Rn. 98 - [X.]; [X.], 217 Rn. 44 - [X.]/[X.]) und keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den [X.]en abgeschlossen.

a) Zwar ist Art. 8 Abs. 2 [X.] aufgrund des bilateralen Charakters des [X.] mit Beitritt der Antragstellerin zur [X.] nur im Verhältnis zwischen der [X.] und den [X.]n unanwendbar. Damit konnte sich aber keine der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei in Art. 8 Abs. 2 [X.] wirksam verpflichten, der Entscheidung der von Art. 8 Abs. 1 [X.] erfassten Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht zuzustimmen. Damit fehlte es an einem Angebot der Antragstellerin zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit Investoren aus den [X.]n, das die Antragsgegnerin annehmen konnte.

b) Infolgedessen konnte entgegen der Ansicht des [X.]s im Beschluss vom 10. Mai 2012 eine Schiedsvereinbarung zwischen den [X.]en nicht dadurch abgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin das Schiedsverfahren eingeleitet und einen Schiedsrichter benannt hat. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung der Antragstellerin in das Schiedsverfahren, so ist der im vorliegenden Verfahren ergangene Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO aufzuheben, weil keine Schiedsvereinbarung zwischen den [X.]en besteht.

c) Die Antragsgegnerin macht zwar zutreffend geltend, die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] betreffe allein den Inhalt des [X.] zwischen der Antragstellerin und den [X.]n und nicht die Frage, ob die [X.]en eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben. Im vorliegenden Fall ist jedoch das [X.] untrennbar mit der Schiedsvereinbarung verbunden. Als Angebot der Antragstellerin auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit der Antragsgegnerin kommt allein die Erklärung gegenüber den [X.]n gemäß Art. 8 Abs. 2 [X.] in Betracht. Diese Erklärung kann jedoch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] keine Wirkung haben. Damit fehlt es an einem Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit der Antragsgegnerin.

4. Die von der Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vorgebrachten Einwände gegen eine Aufhebung des Schiedsspruchs haben keinen Erfolg.

a) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, der Umstand, dass der Gerichtshof der [X.] die Regelung zum vom Schiedsgericht anzuwendenden Recht gemäß Art. 8 Abs. 6 [X.] beanstandet habe, lasse die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach Art. 8 Abs. 2 [X.] unberührt.

Der Gerichtshof hat den Verstoß gegen [X.]srecht darin erkannt, dass ein Investor einer der Vertragsparteien im Fall einer Streitigkeit über Investitionen im Gebiet der anderen Vertragspartei gegen diese ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 60 - [X.]). Diese Aussage bezieht sich eindeutig auf die in Art. 8 Abs. 2 [X.] enthaltene Zustimmung zur Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht. Art. 8 Abs. 6 [X.] wird in der Entscheidung des Gerichtshofs dagegen nur insoweit angesprochen, als sich die Notwendigkeit für das Schiedsgericht, gegebenenfalls [X.]srecht anzuwenden, auch aus seiner Pflicht ergibt, das [X.]srecht als geltendes Recht der betroffenen Vertragspartei zu berücksichtigen.

b) Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es nicht darauf an, ob das Schiedsgericht im Streitfall tatsächlich kein [X.]srecht angewendet hat und es auch nicht anwenden musste. Für die Frage, ob zwischen den [X.]en eine Schiedsvereinbarung besteht, ist allein maßgeblich, ob die Antragstellerin in Art. 8 Abs. 2 [X.] ein wirksames Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung gegenüber der Antragsgegnerin abgeben konnte. Das war nach der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] nicht der Fall, unabhängig davon, ob das Schiedsgericht im Streitfall [X.]srecht anzuwenden hatte oder nicht.

c) Der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] liegt kein fehlerhaftes Verständnis des [X.] Schiedsverfahrensrechts zugrunde.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Senat in Rn. 52 seines [X.] ([X.] 2016, 328) zutreffend angenommen hat, die Verweisung auf die [X.] in Art. 8 Abs. 5 [X.] schließe es aus, dass ein Schiedsgericht ein [X.] Gericht gemäß § 1050 Satz 1 ZPO ersuchen könne, dem Gerichtshof der [X.] eine im Schiedsverfahren für erheblich gehaltene Frage über die Auslegung des [X.]srechts vorzulegen. Die Antragsgegnerin macht geltend, es sei zwischen der Schiedsordnung der [X.] ([X.]-SchiedsO) und dem [X.]-Modellgesetz zu unterscheiden. Während nach Art. 27 [X.]-Modellgesetz ein Schiedsgericht ein staatliches Gericht lediglich um Unterstützung bei der Beweisaufnahme ersuchen könne, enthalte die [X.]-SchiedsO dazu keine Regelungen, so dass die Zivilprozessordnung mit der [X.] über § 1050 ZPO Anwendung finde. Darauf kommt es nicht an, weil dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Gerichtshofs ohne Bedeutung ist.

bb) Für den Gerichtshof der [X.] ist zunächst maßgeblich, dass das Schiedsgericht im Streitfall kein Teil des in den [X.]n und in der [X.] bestehenden Gerichtssystems ist und nicht als Gericht "eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 A[X.] eingestuft werden kann ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 45 f., 49 - [X.]). Der Gerichtshof prüft sodann, ob der Schiedsspruch der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt, die eine Möglichkeit zur Klärung unionsrechtlicher Fragen im Vorabentscheidungsverfahren des Art. 267 A[X.] gewährleistet. Er stellt fest, erst die Wahl von [X.] als Schiedsort habe der Antragstellerin erlaubt, ein [X.] Gericht zur Überprüfung des Schiedsspruchs anzurufen. Eine gerichtliche Überprüfung könne nur erfolgen, soweit das nationale Recht sie gestatte; § 1059 Abs. 2 ZPO sehe nur eine beschränkte Überprüfung vor ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 50 bis 53 - [X.]). Soweit der Gerichtshof im Bereich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit eine beschränkte Überprüfbarkeit von [X.] für ausreichend erachtet habe, ließen sich diese Überlegungen auf Schiedsverfahren nach Art. 8 [X.] nicht übertragen ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 54 f. - [X.]).

Die Frage, ob das nach Art. 8 [X.] gebildete Schiedsgericht im konkreten Fall befugt ist, über ein staatliches Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] zu richten, findet in der Begründung des Urteils des Gerichtshofs keine Erwähnung. Vielmehr erachtet der Gerichtshof es nicht als ausreichend, dass eine gerichtliche Überprüfung nur vorgenommen werden kann, soweit das nationale Recht sie im konkreten Fall gestattet. Danach ist unerheblich, ob das Schiedsgericht nach dem im vorliegenden Fall aufgrund der Wahl des Schiedsorts [X.] anwendbaren [X.] Recht dem Gerichtshof der [X.] eine im Schiedsverfahren für erheblich gehaltene Frage über die Auslegung des [X.]srechts über ein [X.] Gericht hätte vorlegen können.

d) Anders als die Antragsgegnerin meint, kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob Art. 267 und Art. 344 A[X.] Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB sind. In Rede steht nicht die Unwirksamkeit eines von zwei [X.]en abgeschlossenen Vertrags, sondern die Frage, ob eine [X.] überhaupt ein Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unterbreitet hat. Daran war die Antragstellerin aus unionsrechtlichen Gründen gehindert. Damit fehlt es bereits an einem Rechtsgeschäft, das gemäß § 134 BGB nichtig sein könnte.

e) Entgegen der Darlegung der Antragsgegnerin ist unerheblich, dass die von ihr behauptete Schiedsvereinbarung privatrechtliche Natur hätte und ob das Schiedsgericht ein Handelsschiedsverfahren durchgeführt hat.

Der Gerichtshof der [X.] hat nicht auf den Charakter des vom Schiedsgericht nach seiner Bildung durchgeführten Verfahrens abgestellt, sondern darauf, dass die zur Bildung des Schiedsgerichts führende Schiedsvereinbarung in einem Handelsschiedsverfahren auf [X.]autonomie beruht, während im Fall des [X.] zwei Mitgliedstaaten als Vertragsparteien übereingekommen seien, der Zuständigkeit ihrer Gerichte bestimmte Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des [X.]srechts betreffen könnten. Die vom Gerichtshof anerkannten Grundsätze für eine wirksame Vereinbarung von Schiedsverfahren der Handelsschiedsgerichtsbarkeit könnten deshalb nicht auf Schiedsverfahren gemäß Art. 8 [X.] übertragen werden ([X.], [X.] 2018, 186 Rn. 55 - [X.]).

f) Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] lasse die völkerrechtliche Wirksamkeit des [X.] im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den [X.]n unberührt, so dass mangels einer Kündigung des [X.] auch die Schiedsklausel zwischen den [X.]en wirksam bleibe.

Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt hat ([X.], [X.] 2016, 328 Rn. 85), haben die Mitgliedstaaten durch den Beitritt zur [X.] ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem [X.]srecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] Rn. 17 - [X.]/Griechenland). Im Hinblick darauf hat der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen [X.] auch als völkervertragliche Regelung unanwendbar ist (vgl. [X.], [X.] 2011, 128, 130 f.; [X.] in von der [X.]Hatje, Europäisches [X.]srecht, 7. Aufl., Art. 351 A[X.] Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/A[X.], 5. Aufl., Art. 351 A[X.] Rn. 9; [X.], Das Verhältnis zwischen dem [X.] und internationalen Gerichten, 2010, [X.] f.). Die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten können sich daher nicht auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten berufen, die im Widerspruch zum [X.]srecht stehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1981 - 180/80 und 266/80, [X.]. 1981, 2997 Rn. 20 - Crujeiras Tome und Yurrita).

III. Die Antragstellerin ist nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der [X.] zu berufen. Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass auf den Einwand fehlender Schiedsvereinbarung im vorliegenden Fall § 242 BGB jedenfalls als Teil des verfahrensrechtlichen ordre public anzuwenden wäre.

1. Allerdings kann nach [X.] Recht eine [X.] dadurch gegen [X.] und Glauben verstoßen, dass sie sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen angeblich geschlossenen Schiedsvertrag beruft, ihren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer [X.] veranlasst, dann aber im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ihr nachteiligen Schiedsspruchs geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen ([X.], Urteil vom 2. April 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 16. März 2017 - [X.], [X.] 2018, 37 Rn. 32 f.). Der Streitfall entspricht indes weder dieser Fallgestaltung noch ist er damit wertungsmäßig vergleichbar. Es kann deshalb offen bleiben, ob dem auf [X.] und Glauben gestützten Einwand der Antragsgegnerin schon deshalb der Erfolg versagt bleiben müsste, weil seine Anerkennung mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Anwendung des [X.]srechts unvereinbar wäre, da sich dann die unionsrechtswidrige Zuweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht in einem [X.] zugunsten der Investoren zumindest in weitem Umfang als faktisch wirksam erweisen würde.

2. Einen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Antragsgegnerin nach [X.] und Glauben berufen könnte, hat die Antragstellerin nicht geschaffen.

a) Das [X.] zwischen der Antragstellerin und den [X.]n ist am 1. Oktober 1992 in [X.] getreten. Die Wirksamkeit der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 [X.] konnte erst ab 1. Mai 2004 mit dem Beitritt der Antragstellerin zur [X.] fraglich werden. Die Investitionen der Antragsgegnerin sind erst nach dem Beitritt erfolgt. Wie der Senat bereits in Rn. 76 seines [X.] ausgeführt hatte ([X.], [X.] 2016, 328), musste die Antragsgegnerin in Erwägung ziehen, dass das im Verhältnis der Vertragsparteien nunmehr vorrangig geltende [X.]srecht Einfluss auf die Regelungen des [X.] haben konnte.

b) Die Antragsgegnerin legt auch nicht dar, dass die Antragstellerin nach ihrem Beitritt zur [X.] einen Schutz von Investoren nach Maßgabe der Schiedsklausel des [X.] allgemein oder konkret gegenüber der Antragsgegnerin in Aussicht gestellt hat.

Der Umstand, dass die [X.] die beim Beitritt der neuen Mitgliedstaaten bestehenden [X.] unbeanstandet gelassen hat (vgl. Schlussantrag von Generalanwalt [X.] in [X.] - [X.]/16 Rn. 40 bis 43 - [X.]), konnte keinen der Antragstellerin zurechenbaren Vertrauenstatbestand für die Antragsgegnerin schaffen.

Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Vertrauenstatbestand daraus, dass die Antragstellerin nach ihrem Beitritt zur [X.] keine Zweifel an der Wirksamkeit der [X.] geäußert hat.

Ferner erlaubt die Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds nach dem [X.]sbeitritt keinen Rückschluss auf eine ausdrückliche Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin. Insbesondere kann eine zu Investitionen ermunternde Politik ohne weiteres Folge des [X.]sbeitritts sein, von dem sich ein neuer Mitgliedstaat regelmäßig wirtschaftsfördernde Impulse versprechen wird.

Aus der Aufnahme des [X.] in die Liste bestehender Verträge der Antragstellerin auch noch nach Beitritt zur [X.] kann die Antragsgegnerin ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin ableiten. Eine konkrete Aussage zur Gültigkeit der Schiedsklausel ist mit der Aufnahme in diese Liste nicht verbunden, dies umso weniger, als das [X.] bei Wegfall der Schiedsklausel nicht zwangsläufig und offensichtlich insgesamt unwirksam werden muss.

Kein auf die Schiedsklausel bezogener Vertrauenstatbestand für die Antragsgegnerin ergibt sich aus der bisher fehlenden Kündigung des [X.] durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin war und ist nicht daran gehindert, den Rechtsstandpunkt einzunehmen, das [X.] sei mit Ausnahme der Schiedsklausel weiterhin gültig.

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist dem Schreiben des damaligen Finanzministers der Antragstellerin vom 14. April 2008 keine ausdrückliche Anerkennung des Schiedsverfahrens für den vorliegenden Streit zu entnehmen. Das Schreiben drückt lediglich den Wunsch des damaligen Finanzministers nach einer freundschaftlichen Beilegung des Streits im Sinne von Art. 8 Abs. 1 [X.] aus, es enthält jedoch keine Anerkennung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß Art. 8 Abs. 2 [X.].

Schließlich konnte der Umstand, dass die Antragstellerin in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin zur gütlichen Beilegung des Streits eingetreten ist, für diese keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Anerkennung der Schiedsklausel durch die Antragstellerin schaffen. Zu Verhandlungen zur gütlichen Streitbeilegung mit dem Investor war die Antragstellerin bereits nach Art. 8 Abs. 1 [X.] verpflichtet. Die Gültigkeit dieser Bestimmung wird nicht in Frage gestellt, wenn die Art. 8 Abs. 1 [X.] nachfolgenden Bestimmungen, und insbesondere Art. 8 Abs. 2 [X.] aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar sind.

3. Ein widersprüchliches Verhalten, das den Antragsteller nach [X.] und Glauben daran hindern würde, sich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargelegt.

a) Widersprüchliches Verhalten einer [X.] ist grundsätzlich zulässig. Es wird nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 757 Rn. 12). Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen engen Ausnahmetatbestand handelt ([X.], NJW-RR 2013, 757 Rn. 13).

b) Im Streitfall wurde für die Antragsgegnerin kein Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. Rn. 44 bis 53). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen.

aa) Soweit sich die Antragstellerin in Streitigkeiten mit anderen Investoren nicht auf die Unanwendbarkeit der Schiedsklausel wegen eines Verstoßes gegen [X.]srecht berufen haben sollte, folgt daraus kein treuwidriges widersprüchliches Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin. Es steht einer [X.] grundsätzlich frei, in Auseinandersetzungen mit verschiedenen Gegnern unterschiedliche Strategien zu verfolgen. In den von beiden [X.]en angeführten Fällen [X.] und [X.] haben sich die Schiedsgerichte zudem für unzuständig erklärt, weil die dort jeweils in Rede stehenden Ansprüche inhaltlich nicht von der Schiedsklausel des [X.] erfasst wurden. Damit bestand kein Anlass, die unionsrechtliche Unwirksamkeit der [X.] geltend zu machen.

bb) Im vorliegenden Schiedsverfahren hat die Antragstellerin nach Einreichung der [X.] im Oktober 2008 sogleich die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt, weil Art. 8 Abs. 2 [X.] mit dem Beitritt der Antragstellerin zur [X.] unwirksam geworden sei. Sie hat an dieser Auffassung sodann unverändert festgehalten. Wie dargelegt (vgl. Rn. 48 bis 53), hat die Antragstellerin in dem insoweit allein maßgeblichen Zeitraum zwischen ihrem Beitritt zur [X.] und der Erhebung der [X.] im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt durch ihr Verhalten ein berechtigtes Vertrauen der Antragsgegnerin dahingehend begründet, sie werde die Schiedsvereinbarung als wirksam anerkennen.

4. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe ihre Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erworben. Die für sie bestehende Möglichkeit, sich erfolgreich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, ist Folge der vom Gerichtshof der [X.] im vorliegenden Verfahren für richtig erachteten Auslegung des [X.]srechts. Darin liegt kein Rechtsmissbrauch.

IV. Entgegen der Anregung der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 14. September und vom 29. Oktober 2018 kommt für den Senat nicht in Betracht, dem [X.] die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 6. März 2018 - [X.]/16 nach Art. 100 Abs. 1 [X.] oder Abs. 2 [X.] vorzulegen, um sie für unanwendbar erklären zu lassen.

1. Eine direkte Anwendung von Art. 100 Abs. 1 [X.] auf Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] ist nach dem Wortlaut der Norm ausgeschlossen. Danach ist nur ein Gesetz tauglicher [X.]. Ob und unter welchen Voraussetzungen in engen Ausnahmefällen eine analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 1 [X.] für eine [X.] in Betracht gezogen werden könnte (vgl. [X.] 123, 267, 354 f. [juris Rn. 241]), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

2. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung nicht ultra vires gehandelt, sondern im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen ihm und den nationalen Gerichten gemäß Art. 267 A[X.] die Vorlagefragen des [X.]s beantwortet, soweit dies aus seiner Sicht erforderlich war.

a) Bei der [X.] wird geprüft, ob Rechtsakte der [X.] Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.]) in den Grenzen der ihnen im Wege der [X.] eingeräumten Hoheitsrechte halten. Darüber hinaus wird im Rahmen der [X.] geprüft, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] gewahrt ist (vgl. [X.] 123, 267, 353 f. [juris Rn. 240]; 142, 123, 203 Rn. 153).

Ultra-Vires- wie auch [X.] kommen nur bei "hinreichend qualifizierten" Verstößen in Betracht. Dafür muss das kompetenzwidrige Handeln offensichtlich sein und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedsstaaten und [X.] im Hinblick auf das Prinzip der [X.] und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fallen (vgl. [X.] 126, 286, 304 [juris Rn. 61]; 142, 123, 200 Rn. 147). Bezogen auf den Gerichtshof der [X.] wäre dies erst der Fall, wenn eine Entscheidung die [X.] bei der Auslegung der Verträge überschritte (vgl. [X.] 126, 286, 307 [juris Rn. 66]; 142, 123, 200 f. Rn. 147, 149 f.).

b) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall kein Anlass für eine [X.] durch das [X.]. Die Entscheidung des Gerichtshofs beruht auf einer jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung der Art. 267 und 344 A[X.]. Sie ist im Rahmen eines [X.] nach Art. 267 A[X.] ergangen und hält sich damit im Rahmen der dem Gerichtshof der [X.] nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] übertragenen Zuständigkeiten.

3. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof die vom Senat und von Generalanwalt [X.] vorgetragenen Argumente bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat. Er hat sich ihnen lediglich nicht angeschlossen. Zudem bliebe die Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs als solche unberührt, selbst wenn er Argumente unberücksichtigt gelassen hätte. Sollte der Senat der Auffassung sein, seine Argumente hätten beim Gerichtshof kein Gehör gefunden, wäre ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen zu erwägen. Ein [X.] des Gerichtshofs stünde aber nicht in Rede. Für ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen im Streitfall sieht der Senat keinen Anlass.

4. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018 ([X.] 2018, 186 - [X.]) nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als Bestandteil des Bundesrechts gemäß Art. 100 Abs. 2 [X.] Gegenstand einer Vorlage an das [X.] sein könnte.

a) Der verfassungsrechtliche Begriff "allgemeine Regeln des Völkerrechts" umfasst die Normen des universellen Völkergewohnheitsrechts, mithin diejenigen Normen des Völkerrechts, die aufgrund einer allgemeinen Praxis und korrespondierenden Rechtsüberzeugung für die überwiegende Mehrheit der [X.] verbindlich sind, sowie die das Völkergewohnheitsrecht ergänzenden allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. [X.] 15, 25, 32 f. [juris Rn. 37]). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller [X.] hohe Anforderungen zu stellen ([X.] 118, 124, 137 [juris Rn. 30 f.]; [X.] von [X.] in [X.], [X.]., Art. 25 [X.] Rn. 19). Einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] kommt diese universelle Qualität schon aufgrund ihrer territorial auf das Gebiet der [X.] beschränkten Wirkung nicht zu. Vielmehr legen die Urteile des Gerichtshofs der [X.] das [X.]srecht aus, das begrenzt auf das Territorium der [X.] eine im Verhältnis zum nationalen Recht autonome Rechtsordnung geschaffen haben.

b) Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin zur Entscheidung des [X.]s im Fall [X.] u.a./Bundesrepublik [X.] vom 29. August 2018 und den darin wiedergegebenen Stellungnahmen der Bundesrepublik [X.] und der Europäischen [X.] ergibt sich nichts anderes. Die [X.] begründet in ihrem in Rn. 84 jener Entscheidung wiedergegebenen Vortrag die Bedeutung der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Sache [X.]/16 ([X.] 2018, 186 - [X.]) für das Verfahren Vattenfall mit der Autonomie der Rechtsordnung der [X.]. Die Bundesregierung hat laut Rn. 10 im Verfahren "Vattenfall" ausgeführt, das [X.] entscheide den Streit in Übereinstimmung mit dem [X.] und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts, wozu auch das [X.]srecht und die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Sache [X.]/16 ([X.] 2018, 186 - [X.]) zählten. Dem hat sich das [X.] in Rn. 150 der Entscheidung angeschlossen.

Daraus folgt nicht, dass es sich bei Urteilen des Gerichtshofs der [X.] um geeignete Vorlagegegenstände nach Art. 100 Abs. 2 [X.] handelt. Diese Norm lässt nach der Systematik des Grundgesetzes und der Entscheidungspraxis des [X.]s eine Vorlage nur zu, wenn ernsthafte Zweifel an der Bedeutung oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen ([X.] [Kammer], [X.], 54, 60 Rn. 53; NJW 2012, 293, 295 [juris Rn. 27], jeweils [X.]). Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 25 [X.] in Art. 100 Abs. 2 [X.] ergibt sich eindeutig, dass [X.] lediglich Fragen zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts sein können, die Bestandteil des Bundesrechts sind (vgl. Dederer in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2018, Art. 100 Rn. 292). Vom Gerichtshof der [X.] eigenständig vorgenommene Auslegungen des [X.]srechts stellen schon aufgrund ihres Charakters als Einzelfallentscheidungen keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar.

c) Eine Erstreckung der [X.] nach Art. 100 Abs. 2 [X.] auf Fragen zur Bedeutung oder Tragweite von Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] würde zudem eine mit dem Vorrang des [X.]srechts unvereinbare, sehr weitgehende Erweiterung der auf die Wahrung der grundlegenden Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik [X.] beschränkten Prüfungsbefugnis des [X.]s bei Handlungen der Organe der [X.] bedeuten (vgl. dazu [X.] 142, 123 Rn. 115 ff.).

V. Schließlich wird der Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 6. März 2018 nicht effektiver Rechtsschutz verwehrt. Das Urteil des Gerichtshofs ist von der Auffassung getragen, im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der gemeinsamen Werte der [X.] (Art. 2 [X.]) und der Beachtung des [X.]srechts (vgl. [X.], [X.] 2018, 186 Rn. 34 - [X.]) könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der [X.] erhalten. Eine Aberkennung materieller Ansprüche der Antragsgegnerin ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs und der sich darauf ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden. Der Antragsgegnerin wird infolge der Aufhebung des Schiedsspruchs auch keine Vermögensposition entzogen.

D. Die Entscheidung des Senats ergeht ohne mündliche Verhandlung. Zwar eröffnet § 128 Abs. 4 ZPO bei [X.] nach § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit, mündlich zu verhandeln. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] bestand dafür jedoch kein Anlass.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 2/15

31.10.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend EuGH, 6. März 2018, Az: C-284/16, Urteil

§ 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2018, Az. I ZB 2/15 (REWIS RS 2018, 2210)

Papier­fundstellen: WM2018,2294 WM 2016, 1047 REWIS RS 2018, 2210


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvQ 6/20

Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 6/20, 23.03.2020.


Az. I ZB 2/15

Bundesgerichtshof, I ZB 2/15, 24.01.2019.

Bundesgerichtshof, I ZB 2/15, 31.10.2018.

Bundesgerichtshof, I ZB 2/15, 03.03.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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