Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. I ZB 43/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4676

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Gegenstand

Vorgelagerter nationaler Rechtsschutz gegen Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags


Leitsatz

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem ICSID-Übereinkommen aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.

2. Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens grundsätzlich entgegen.

3. In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem ICSID-Übereinkommen auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen.

4. Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des [X.] - 12. Zivilsenat - vom 28. April 2022 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das von den Antragsgegnerinnen gegen die Antragstellerin vor dem [X.] ([X.]) eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren, das unter dem Aktenzeichen [X.] geführt wird, unzulässig ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.

Der Wert des [X.] wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin ist die [X.] (na[X.]hfolgend au[X.]h "[X.]"). Die Antragsgegnerin zu 1 und ihre beiden To[X.]hterunternehmen, die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3, haben ihren Sitz in [X.]. Die Antragsgegnerin zu 2 hält jeweils 100 % der Ges[X.]häftsanteile an den Antragsgegnerinnen zu 4 bis 6, die ihren Sitz in [X.] haben.

2

Die Antragsgegnerinnen investieren im Berei[X.]h der Wind- und Solarenergie. Sie sehen si[X.]h dur[X.]h eine geänderte Gesetzgebung in [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihrer geplanten Investitionen ges[X.]hädigt und rei[X.]hten am 30. April 2021 einen Antrag auf Einleitung eines S[X.]hiedsverfahrens gegen die Antragstellerin auf der Grundlage des [X.] beim [X.] ([X.]; na[X.]hfolgend "[X.]" oder "[X.]") ein. Das Verfahren wurde am 13. Mai 2021 unter dem Aktenzei[X.]hen [X.] ARB/21/26 registriert. Die Antragsgegnerinnen beziffern ihre Ansprü[X.]he auf 275 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 56 Mio. €.

3

Das S[X.]hiedsgeri[X.]ht konstituierte si[X.]h am 14. September 2021. Am 18. Januar 2022 wies es in einer Zwis[X.]henents[X.]heidung den Antrag der hiesigen Antragstellerin ab, die [X.] als offensi[X.]htli[X.]h unbegründet zurü[X.]kzuweisen.

4

Der [X.] ist ein multilaterales Abkommen zur Kooperation im Energiesektor, das von 49 [X.] sowie der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) ratifiziert wurde und am 16. April 1998 in [X.] trat. Seit diesem Tag ist der [X.] na[X.]h Zustimmung dur[X.]h Gesetz vom 20. Dezember 1996 ([X.] [X.] 1997 S. 4) au[X.]h in [X.] in [X.] ([X.] [X.] 1998 S. 3009; na[X.]hfolgend "[X.]"). In [X.] trat der Vertrag am 14. Juli 1999 in [X.].

5

In Art. 10 [X.] si[X.]hern si[X.]h die Vertragsparteien die Förderung und den S[X.]hutz von Investitionen dur[X.]h die S[X.]haffung stabiler, gere[X.]hter, günstiger und transparenter Bedingungen für Investoren anderer Vertragsstaaten zu. In Art. 13 [X.] wird unter anderem S[X.]hutz vor ents[X.]hädigungslosen Enteignungen gewährt. Beide Regelungen finden si[X.]h in Teil [X.]I des [X.]. Na[X.]h Art. 26 [X.] besteht für den Investor aus einem Vertragsstaat die Mögli[X.]hkeit, einen anderen Vertragsstaat wegen mögli[X.]her Verletzungen des [X.] im Wege eines S[X.]hiedsverfahrens in Anspru[X.]h zu nehmen. Die Vors[X.]hrift lautet auszugsweise:

(1)     

Streitigkeiten zwis[X.]hen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die si[X.]h auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpfli[X.]htung aus Teil [X.]I beziehen, sind na[X.]h Mögli[X.]hkeit gütli[X.]h beizulegen.

        

(2)     

Können sol[X.]he Streitigkeiten ni[X.]ht innerhalb von drei Monaten na[X.]h dem [X.]punkt, zu dem eine der [X.]en um eine gütli[X.]he Beilegung ersu[X.]ht hat, na[X.]h Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als [X.] die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

        
        

a)    

dur[X.]h die Zivil- oder Verwaltungsgeri[X.]hte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

                          
        

b)    

im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

                          
        

[X.])    

im Einklang mit den folgenden Absätzen.

                          

(3)     

a)    

Vorbehaltli[X.]h nur der Bu[X.]hstaben b und [X.] erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneinges[X.]hränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen S[X.]hieds- oder Verglei[X.]hsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen. …

        

(4)     

Beabsi[X.]htigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung na[X.]h Absatz 2 Bu[X.]hstabe [X.] zu unterwerfen, so hat er ferner s[X.]hriftli[X.]h seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

        
        

a) i) 

dem [X.], das im Rahmen des am 18. März 1965 in [X.] zur Unterzei[X.]hnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen [X.] und Angehörigen anderer [X.] (im folgenden als "[X.]-Übereinkommen" bezei[X.]hnet) erri[X.]htet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als au[X.]h die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des [X.]-Übereinkommens sind, …

        

(5)     

a)    

Die Zustimmung na[X.]h Absatz 3 zusammen mit der s[X.]hriftli[X.]hen Zustimmung des Investors na[X.]h Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis

        
        

i)    

der s[X.]hriftli[X.]hen Zustimmung der [X.]en im Sinne des [X.] des [X.]-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinri[X.]htung, …

        

(6)     

Ein na[X.]h Absatz 4 gebildetes S[X.]hiedsgeri[X.]ht ents[X.]heidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerre[X.]hts. …

6

Mit dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen [X.] und Angehörigen anderer [X.] (na[X.]hfolgend "[X.]-Übereinkommen") wurde ein Internationales [X.] zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten erri[X.]htet, dessen Zwe[X.]k es ist, na[X.]h Maßgabe des Übereinkommens Verglei[X.]hs- und S[X.]hiedseinri[X.]htungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen (Art. 1 [X.]-Übereinkommen). Der [X.] stimmte dem IS[X.]ID-Übereinkommen mit Gesetz vom25. Februar 1969 zu ([X.] [X.] S. 369; na[X.]hfolgend "[X.]"); das Übereinkommen trat am 18. Mai 1969 in [X.] ([X.] [X.]). [X.] ratifiziert das [X.]-Übereinkommen im April 1981. Es trat dort am 7. Mai 1981 in [X.].

7

Die Antragstellerin hat mit ihrem am 17. August 2021 beim [X.] eingegangenen Antrag die Feststellung der Unzulässigkeit des unter dem Aktenzei[X.]hen [X.] ARB/21/26 eingeleiteten S[X.]hiedsverfahrens begehrt. Das [X.] hat den Antrag zurü[X.]kgewiesen ([X.] 2023, 77). Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Antragstellerin, deren Zurü[X.]kweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.

8

B. Das [X.] hat die Zurü[X.]kweisung des Antrags als unzulässig wie folgt begründet:

9

Der Re[X.]htsweg zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten sei eröffnet; das [X.] sei au[X.]h örtli[X.]h zuständig. Der re[X.]htzeitige Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des S[X.]hiedsverfahrens na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O sei aber ni[X.]ht statthaft. Das [X.]-Übereinkommen weise ein ges[X.]hlossenes Re[X.]htssystem mit eigenen Verfahrensregelungen auf. Andere Re[X.]htsbehelfe seien ni[X.]ht zulässig. Ein na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen angerufenes S[X.]hiedsgeri[X.]ht ents[X.]heide selbst abs[X.]hließend über seine Zuständigkeit und die Wirksamkeit einer [X.].

Hieran ändere au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] zu Intra-[X.]-Investitionsstreitigkeiten ni[X.]hts. Diese verhalte si[X.]h ni[X.]ht zu den Verfahrensvors[X.]hriften der Zivilprozessordnung und deren Anwendbarkeit auf ein [X.]-S[X.]hiedsverfahren. Ob die Zustimmung der Antragstellerin gemäß Art. 26 [X.] au[X.]h in einem Intra-[X.]-Investitionsstreit wirksam sei, habe das S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu ents[X.]heiden und dabei die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] zu würdigen.

Die Ni[X.]htanwendung von § 1032 Abs. 2 Z[X.]O auf ein [X.]-S[X.]hiedsverfahren verstoße ni[X.]ht gegen [X.]sre[X.]ht. Es handle si[X.]h um eine nationale Verfahrensvors[X.]hrift. Die Konstellation sei weder verglei[X.]hbar mit einem späteren [X.] no[X.]h mit einem S[X.]hiedsverfahren na[X.]h den [X.], die keine dem [X.]-Übereinkommen verglei[X.]hbaren exklusiven Verfahrensregeln aufwiesen.

[X.]. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Z[X.]O in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 Abs. 2 Z[X.]O) und au[X.]h sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Z[X.]O). Sie erweist si[X.]h au[X.]h als begründet. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des S[X.]hiedsverfahrens ist entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s zulässig (dazu [X.]). Er ist au[X.]h begründet (dazu [X.]I). Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] ist ni[X.]ht veranlasst (dazu [X.][X.]).

I. Der Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist zulässig. Die Frage, ob der Re[X.]htsweg zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten eröffnet ist, unterliegt ni[X.]ht der Kontrolle dur[X.]h das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht (dazu [X.] 1). Die [X.] Geri[X.]hte sind für die Ents[X.]heidung über den Antrag international zuständig (dazu [X.] 2). Der Antrag ist re[X.]htzeitig gestellt worden (dazu [X.] 3) und au[X.]h statthaft (dazu [X.] 4). Ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für den Antrag liegt ebenfalls vor (dazu [X.] 5).

1. Die Frage, ob für den Antrag der Re[X.]htsweg zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten na[X.]h § 13 [X.], § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet ist, unterliegt im Streitfall entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung gemäß § 17a Abs. 5 [X.] ni[X.]ht der Kontrolle dur[X.]h das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht.

a) Das [X.] hat angenommen, der Re[X.]htsweg zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten sei gemäß § 13 [X.], § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet. Bei den geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]hen handle es si[X.]h im Wesentli[X.]hen um S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus der Verletzung öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her [X.]fli[X.]hten, für die na[X.]h Art. 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] der ordentli[X.]he Re[X.]htsweg gegeben sei. Eine Vorabents[X.]heidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil die Antragsgegnerinnen die Zulässigkeit des Re[X.]htswegs nur hilfsweise gerügt hätten. Zudem wäre eine Bes[X.]hwerde gegen eine Vorabents[X.]heidung na[X.]h § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.], ohnehin ni[X.]ht zulässig, weil Gründe für eine Zulassung der Bes[X.]hwerde ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h seien.

b) Na[X.]h § 17a Abs. 5 [X.] prüft das Geri[X.]ht, das über ein Re[X.]htsmittel gegen eine Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ents[X.]heidet, ni[X.]ht, ob der bes[X.]hrittene Re[X.]htsweg zulässig ist. Eine Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ist au[X.]h die Abweisung der Klage oder des Antrags als unzulässig wegen Fehlens einer anderen [X.]rozessvoraussetzung na[X.]h Bejahung des [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. September 1992 - [X.], [X.]Z 119, 246 [juris Rn. 14] - Re[X.]htswegprüfung). Die Vors[X.]hrift gilt ebenso für Bes[X.]hlüsse, die der formellen Re[X.]htskraft fähig sind (vgl. [X.].Z[X.]O/[X.], 6. Aufl., § 17a [X.] Rn. 25). So liegt es hier. Das [X.] hat in seinem Bes[X.]hluss die Zulässigkeit des [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h bejaht, den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O aber als unstatthaft und deswegen als unzulässig era[X.]htet.

[X.]) Die Zulässigkeit des Re[X.]htswegs ist vom [X.] au[X.]h ni[X.]ht ausnahmsweise zu überprüfen. Hat das Geri[X.]ht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] na[X.]h einer Rüge der Zulässigkeit des Re[X.]htswegs hierüber ni[X.]ht vorab dur[X.]h Bes[X.]hluss, sondern erst in der Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ents[X.]hieden, ist § 17a Abs. 5 [X.] zwar ni[X.]ht anwendbar (vgl. [X.]Z 119, 246 [juris Rn. 15] - Re[X.]htswegprüfung; [X.], Bes[X.]hluss vom 3. November 2021 - [X.] 289/21, NJW-RR 2022, 217 [juris Rn. 9] [X.]). Einer sol[X.]hen Vorabents[X.]heidung des [X.]s bedurfte es mangels zur Ents[X.]heidung stehender Re[X.]htswegrüge jedo[X.]h ni[X.]ht.

aa) Haben die [X.]arteien die Zulässigkeit des bes[X.]hrittenen Re[X.]htswegs ni[X.]ht gerügt und durfte das erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht deshalb von einer Vorabents[X.]heidung na[X.]h § 17a Abs. 3 [X.] absehen, ist das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht an die au[X.]h nur stills[X.]hweigend bejahte [X.] selbst in zweifelhaften Fällen gebunden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. September 2008 - [X.], [X.], 3572 [juris Rn. 13 f., 16 f.]; [X.] in [X.], Z[X.]O, 23. Aufl., § 17a [X.] Rn. 24).

bb) Die Antragsgegnerinnen haben die Zulässigkeit des Re[X.]htswegs vor dem [X.] ledigli[X.]h hilfsweise gerügt. Die Rüge na[X.]h § 17a Abs. 3 [X.] ist eine [X.]rozesshandlung, die grundsätzli[X.]h - wie hier - einer innerprozessualen Bedingung unterstellt werden kann [X.] in [X.], Z[X.]O, 81. Aufl., vor § 128 Rn. 62; [X.]/[X.], Z[X.]O, 34. Aufl., Vor § 128 Rn. 20 [X.]). Diese Bedingung ist im Streitfall ni[X.]ht eingetreten, weil die Antragsgegnerinnen bereits mit ihrem vorrangigen Angriff gegen die [X.] na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O dur[X.]hgedrungen sind.

2. Die [X.] Geri[X.]hte sind gemäß § 1025 Abs. 2 Z[X.]O für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O international zuständig.

a) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Die [X.]rüfung ist ni[X.]ht dur[X.]h § 576 Abs. 2 Z[X.]O ausges[X.]hlossen; für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren gilt ni[X.]hts anderes als für das Revisionsverfahren, in dem § 545 Abs. 2 Z[X.]O der [X.]rüfung der internationalen Zuständigkeit ni[X.]ht entgegensteht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. August 2009 - [X.], [X.], 1559 [juris Rn. 10]; Bes[X.]hluss vom 22. September 2016 - [X.], [X.] 2017, 138 [juris Rn. 8]; zu § 545 Abs. 2 Z[X.]O vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, [X.], 1675 [juris Rn. 29] = WR[X.] 2022, 1519 - [X.], [X.]).

b) Die internationale Zuständigkeit für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ergibt si[X.]h im Streitfall aus der analogen Anwendung des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O.

aa) Na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O kann bei Geri[X.]ht bis zur Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens gestellt werden. Na[X.]h § 1025 Abs. 2 Z[X.]O sind die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 Z[X.]O au[X.]h dann anzuwenden, wenn der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens im Ausland liegt oder no[X.]h ni[X.]ht bestimmt ist.

bb) Die Vors[X.]hrift des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O regelt damit die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte für - unter anderem - das Verfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., Rn. 1258 f.; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1025 Rn. 18; S[X.]hlosser in [X.] aaO § 1062 Rn. 4, § 1025 Rn. 6; [X.] in Musielak/[X.], Z[X.]O, 20. Aufl., § 1062 Rn. 1, § 1025 Rn. 5; aA [X.], [X.] 2005, 142, 144). Soweit die Antragsgegnerinnen geltend ma[X.]hen, bei der Einbeziehung von § 1032 Abs. 2 Z[X.]O in § 1025 Abs. 2 Z[X.]O handle es si[X.]h um ein gesetzgeberis[X.]hes Versehen, dringen sie damit ni[X.]ht dur[X.]h. Zwar wird in der Gesetzesbegründung nur auf die [X.] in Klageverfahren vor den staatli[X.]hen Geri[X.]hten gemäß § 1032 Abs. 1 Z[X.]O Bezug genommen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.] vom 12. Juli 1996, BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]). Ein damit mögli[X.]herweise intendierter Auss[X.]hluss von § 1032 Abs. 2 und 3 Z[X.]O bei der Anwendung von § 1025 Abs. 2 Z[X.]O hat im Gesetz aber keinen Nieders[X.]hlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvors[X.]hrift ist jedo[X.]h der in dieser zum Ausdru[X.]k kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebli[X.]h, so wie er si[X.]h aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zwe[X.]k des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann dur[X.]h Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdru[X.]k gefunden haben, ni[X.]ht gebunden werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.], [X.], 970 [juris Rn. 66] = WR[X.] 2019, 1304 - Erfolgshonorar für Versi[X.]herungsberater, [X.]).

[X.][X.]) Die internationale Zuständigkeit [X.] Geri[X.]ht folgt ni[X.]ht bereits aus dem Wortlaut des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O. Das von den Antragsgegnerinnen eingeleitete S[X.]hiedsverfahren findet weder im Sinne dieser Vors[X.]hrift "im Ausland" statt (Fall 1) no[X.]h ist der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens "no[X.]h ni[X.]ht bestimmt" (Fall 2).

(1) Das S[X.]hiedsverfahren wurde von den Antragsgegnerinnen vor dem [X.] eingeleitet. Der Sitz des [X.]s ist gemäß Art. 2 Satz 1 [X.]-Übereinkommen am Sitz der [X.] und damit in [X.] D.[X.]., Vereinigte [X.] von Amerika ([X.]). Gemäß Art. 62 f. in [X.] des [X.]-Übereinkommens finden vorbehaltli[X.]h anderweitiger [X.]arteivereinbarungen am Sitz des [X.]s, das vom S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu unters[X.]heiden ist (vgl. S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 73), die S[X.]hiedsverfahren statt.

(2) Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde folgt daraus ni[X.]ht, dass der für § 1025 Abs. 2 Z[X.]O maßgebli[X.]he Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens in den [X.] und damit im Ausland liegt.

Anders als die Bezei[X.]hnung von [X.] des [X.]-Übereinkommens - "Ort des Verfahrens" ("[X.]") - nahelegen könnte, wird in Art. 62 f. [X.]-Übereinkommen nur der Tagungsort als derjenige Ort geregelt, an dem das S[X.]hiedsgeri[X.]ht seine Verhandlungen faktis[X.]h abhält. Dieser Tagungsort ist ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen mit dem S[X.]hiedsort als dem [X.], das der Verankerung des S[X.]hiedsverfahrens in einer bestimmten Re[X.]htsordnung dient (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]; [X.]/[X.]/[X.], 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 1043 Rn. 1; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1043 Rn. 3 und 5; [X.]/[X.] aaO § 1043 Rn. 1 und 4).

Das entspri[X.]ht der ganz überwiegenden Ansi[X.]ht in der nationalen sowie internationalen Literatur zum [X.]-Übereinkommen. Dana[X.]h finden Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren na[X.]h diesem Übereinkommen delokalisiert statt [X.], S[X.]hiedsgeri[X.]ht und Generalklausel, 2017, [X.], 78; [X.], Die Dur[X.]hsetzung von [X.] in [X.], 2019, [X.]; [X.], Investitionss[X.]hutz in [X.], 2022, S. 16 f.; [X.]/[X.], S[X.]hiedsgeri[X.]ht und S[X.]hiedsverfahren, 7. Aufl., § 25 Rn. 6; [X.] in [X.], Institutionelle S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit, 3. Aufl., [X.]. Kapitel, Abs[X.]hnitt [X.] Rn. 13, Abs[X.]hnitt [X.] [X.] Arbitration Rules Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], The [X.] [X.]onvention, [X.], A [X.]ra[X.]ti[X.]al [X.]ommentary, Art. 62 Rn. 7.03 f.; [X.] in [X.]/[X.], Z[X.]O, 5. Aufl., § 1025 Rn. 56b; [X.], [X.] Review - Foreign Investment Law Journal 1988, 136, 138 f.; [X.], [X.] 2017, 282, 289; von Mars[X.]hall, [X.] 2021, 785, 787; [X.], [X.] 2022, 496, 501; [X.], [X.] 2023, 32, 35 f.; [X.], [X.] 2003, 97, 101).

Bei den von [X.]-S[X.]hiedsgeri[X.]hten erlassenen S[X.]hiedssprü[X.]hen handelt es si[X.]h daher weder um inländis[X.]he no[X.]h um ausländis[X.]he S[X.]hiedssprü[X.]he im Sinne der §§ 1060 f. Z[X.]O, sondern um S[X.]hiedssprü[X.]he sui generis (vgl. [X.], [X.] 2003, 97, 99; von Mars[X.]hall, [X.] 2021, 785, 787). Entgegen dem in der Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit geltenden Grundsatz, dass es keine von jeder nationalen Re[X.]htsordnung losgelösten privaten S[X.]hiedsverfahren gibt (vgl. [X.] aaO Rn. 3718 [X.]; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1025 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1043 Rn. 6 f.), kommt es in einer Investitionsstreitigkeit vor dem [X.] ausnahmsweise zu einem anationalen S[X.]hiedsverfahren ([X.] aaO S. 16 f.).

(3) Es liegt au[X.]h kein Fall eines "no[X.]h ni[X.]ht bestimmten" [X.] vor (§ 1025 Abs. 2 Fall 2 Z[X.]O). Die Formulierung "no[X.]h ni[X.]ht bestimmt" spri[X.]ht für einen nur vorübergehenden Zustand. Na[X.]h § 1043 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O können die [X.]arteien eine Vereinbarung über den Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens treffen. Fehlt eine sol[X.]he Vereinbarung, so wird der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens vom S[X.]hiedsgeri[X.]ht bestimmt (§ 1043 Abs. 1 Satz 2 Z[X.]O). Bis zu einer sol[X.]hen Bestimmung besteht ein S[X.]hwebezustand ohne die Mögli[X.]hkeit einer territorialen Anknüpfung. Für diesen S[X.]hwebezustand gilt die Regelung in § 1025 Abs. 2 Fall 2 Z[X.]O (vgl. [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1025 Rn. 24).

Ein sol[X.]her - vorübergehender - S[X.]hwebezustand liegt im Streitfall ni[X.]ht vor. Bei einem [X.]-S[X.]hiedsverfahren wird kein S[X.]hiedsort, sondern allein ein Tagungsort bestimmt. Eine spätere Bestimmung des [X.] dur[X.]h das S[X.]hiedsgeri[X.]ht s[X.]heidet damit von vornherein aus.

dd) Die Regelung des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O ist aber, jedenfalls soweit sie auf die Bestimmung des § 1032 Z[X.]O verweist, entspre[X.]hend anzuwenden, wenn es keinen inländis[X.]hen S[X.]hiedsort gibt (ähnli[X.]h [X.]/Wolf/[X.], 48. Edition [Stand 1. September 2022], § 1032 Rn. 39; ablehnend [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1062 Rn. 2.4 [X.]).

(1) Die analoge Anwendung einer Vors[X.]hrift setzt eine planwidrige Regelungslü[X.]ke und eine verglei[X.]hbare Interessenlage voraus (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7. November 2019 - [X.], [X.], 429 [juris Rn. 32] = [X.], 452 - Sportwetten in Gaststätten, [X.]). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

(2) Soweit die delokalisierten und damit anationalen [X.]-Investitionss[X.]hiedsverfahren vom Gesetzeswortlaut ni[X.]ht erfasst werden, ergibt si[X.]h eine planwidrige Regelungslü[X.]ke. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese besondere Konstellation aus dem [X.] der Zivilprozessordnung ausgrenzen wollte.

(a) Na[X.]h § 1025 Abs. 1 Z[X.]O sind die Vors[X.]hriften des [X.]s der Zivilprozessordnung anzuwenden, wenn der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 Z[X.]O in [X.] liegt. Für einige Vors[X.]hriften des [X.]s der Zivilprozessordnung, unter anderem die [X.] na[X.]h § 1032 Abs. 1 Z[X.]O sowie das hier maßgebli[X.]he Feststellungsverfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O, eröffnet die Vors[X.]hrift des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O - wie bereits dargestellt - einen darüber hinausgehenden Anwendungsberei[X.]h, wenn der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens im Ausland liegt oder no[X.]h ni[X.]ht bestimmt ist (vgl. S[X.]hlosser in [X.] aaO § 1062 Rn. 4, § 1025 Rn. 6; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1025 Rn. 5 bis 7).

(b) Mit den si[X.]h dana[X.]h aus § 1025 Abs. 1 und 2 Z[X.]O ergebenden drei Fallgruppen - "S[X.]hiedsort in [X.]", "S[X.]hiedsort im Ausland" und "S[X.]hiedsort no[X.]h ni[X.]ht bestimmt" - waren für die internationale Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit im Sinne des als Grundlage für die S[X.]hiedsverfahrensreform dienenden UN[X.]ITRAL-Modellgesetzes (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, S. 24; zum Anwendungsberei[X.]h des Modellgesetzes vgl. [X.] in Kronke/[X.]/[X.], Handbu[X.]h Internationales Wirts[X.]haftsre[X.]ht, 2. Aufl., Teil [X.] Rn. 230) alle denkbaren Konstellationen erfasst.

([X.]) Der [X.] Gesetzgeber hat si[X.]h bewusst dafür ents[X.]hieden, das [X.] der Zivilprozessordnung über den Anwendungsberei[X.]h des UN[X.]ITRAL-Modellgesetzes hinaus auf alle S[X.]hiedsverfahren auszudehnen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.] und 31). Damit sind alle nationalen und internationalen privatre[X.]htli[X.]hen - und ni[X.]ht nur die handelsre[X.]htli[X.]hen - S[X.]hiedsverfahren erfasst (vgl. [X.]/S[X.]heu in [X.], Enfor[X.]ement of Investment Treaty Arbitration Awards, 2. Aufl., [X.], 389; [X.], Handbu[X.]h für die [X.], 3. Aufl., Rn. 190; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO Vorb. zu § 1025 Rn. 23 f., § 1029 Rn. 93). Trotz ihres engen Bezugs zum Völkerre[X.]ht gehört hierher als Sonderform au[X.]h die internationale Investitionss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit zwis[X.]hen privaten Investoren und [X.] (zu S[X.]hiedsverfahren aufgrund eines bilateralen Investitionss[X.]hutzabkommens vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. März 2016 - [X.], [X.] 2016, 328 [juris Rn. 15]; Bes[X.]hluss vom 31. Oktober 2018 - [X.], [X.] 2019, 46 [juris Rn. 16]; Bes[X.]hluss vom 17. November 2021 - [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 8, 34]; [X.] in [X.]rütting/Gehrlein, Z[X.]O, 14. Aufl., § 1061 Rn. 11; [X.] aaO S. 30; [X.]/[X.], S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 41 Rn. 22 [X.]; vgl. au[X.]h [X.]/Wolf/[X.] aaO § 1025 Rn. 9a [X.]; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO Vorb. zu § 1025 Rn. 18 bis 22), zu der au[X.]h die [X.]-Investitionss[X.]hiedsverfahren zählen (vgl. Herdegen, Internationales Wirts[X.]haftsre[X.]ht, 13. Aufl., § 23 Rn. 97; [X.] 66 bis 88; S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 68 bis 70 [X.]; offen [X.]/[X.] aaO Kapitel 41 Rn. 5, [X.]. 42; aA [X.] in Fests[X.]hrift S[X.]hli[X.]k, 2015, S. 57 f., 75; insgesamt dazu [X.]irrung, Die S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit na[X.]h dem Weltbankübereinkommen für Investitionsstreitigkeiten, 1972, [X.] bis 192 [X.]).

(d) Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung die Auffassung vertritt, der Gesetzgeber habe mit der Änderung von Art. 2 Abs. 2 [X.] im Zuge der Neuregelung des [X.] dur[X.]h Gesetz vom 22. Dezember 1997 ([X.] I S. 3224) eine abs[X.]hließende Regelung für [X.]-Verfahren treffen wollen, greift dies ni[X.]ht dur[X.]h.

Erklärte die Vors[X.]hrift vor der Reform des [X.] für das Verfahren über den Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstre[X.]kung aus einem [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]h festzustellen, die Vors[X.]hriften über das Verfahren bei der Vollstre[X.]kbarerklärung inländis[X.]her S[X.]hiedssprü[X.]he, die gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O aF au[X.]h für ausländis[X.]he S[X.]hiedssprü[X.]he galten, für entspre[X.]hend anwendbar, sind auf das Verfahren nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h die Vors[X.]hriften über das Verfahren der Vollstre[X.]kbarerklärung ausländis[X.]her S[X.]hiedssprü[X.]he (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061 bis 1065 Z[X.]O) entspre[X.]hend anzuwenden.

Diese Änderung stellt ledigli[X.]h eine von vielen notwendigen Folgeanpassungen von bereits bestehenden Regelungen an die Neuregelung des [X.]s der Zivilprozessordnung dar (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]). Sie ändert ni[X.]hts daran, dass Art. 2 [X.] na[X.]h wie vor allein die postarbitrale [X.]hase na[X.]h Erlass des S[X.]hiedsspru[X.]hs regelt und die insoweit angeordnete entspre[X.]hende Anwendung von Vors[X.]hriften des [X.]s der Zivilprozessordnung nur die Vollstre[X.]kung von [X.]-S[X.]hiedssprü[X.]hen betrifft. Aussagen zur ([X.] von § 1025 Abs. 2 Z[X.]O (und § 1032 Abs. 2 Z[X.]O) bei [X.]-S[X.]hiedsverfahren lassen si[X.]h dem, zumal unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der bewussten Ausweitung des sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hs des [X.]s der Zivilprozessordnung über das UN[X.]ITRAL-Modellgesetz hinaus auf alle S[X.]hiedsverfahren (vgl.BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.] und 31), ni[X.]ht entnehmen.

(e) Jedenfalls für das hier zur Ents[X.]heidung stehende Feststellungsverfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O zeigt si[X.]h die insoweit vorhandene Regelungslü[X.]ke des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O au[X.]h bei einem Bli[X.]k auf die Regelungen der örtli[X.]hen Zuständigkeit in § 1062 Abs. 1 und 2 Z[X.]O, die mit der Abgrenzung allein vom inländis[X.]hen S[X.]hiedsort einen im Grundsatz globalen Anwendungsberei[X.]h eröffnen.

Die Vors[X.]hrift des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 Z[X.]O regelt die Zuständigkeit des [X.], das in der S[X.]hiedsvereinbarung bezei[X.]hnet ist oder, wenn eine sol[X.]he Bezei[X.]hnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens liegt, für Ents[X.]heidungen über Anträge betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens (§ 1032 Z[X.]O). Besteht in diesem Fall kein [X.] S[X.]hiedsort, so ist für die Ents[X.]heidungen das [X.] zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hat oder si[X.]h Vermögen des Antragsgegners oder der mit der [X.] in Anspru[X.]h genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das [X.] (§ 1062 Abs. 2 Z[X.]O).

Diese Regelung spri[X.]ht unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Re[X.]htsgedankens der Doppelfunktionalität der örtli[X.]hen Zuständigkeit dafür, dass § 1025 Abs. 2 Z[X.]O für die internationale Zuständigkeit - wie § 1062 Abs. 2 Z[X.]O für die örtli[X.]he Zuständigkeit - trotz des positiv anknüpfenden Wortlauts ("im Ausland", "no[X.]h ni[X.]ht bestimmt") immer dann (entspre[X.]hend) anwendbar ist, wenn "kein [X.] S[X.]hiedsort" besteht.

Die internationale Zuständigkeit ergibt si[X.]h im Zweifel, wenn besondere [X.] fehlen, mittelbar aus den Vors[X.]hriften über die örtli[X.]he Zuständigkeit (so genannte "Doppelfunktionalität"; zu § 32 Z[X.]O vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 57 [juris Rn. 23] - [X.]ambridge Institute, [X.]; allgemein [X.] in [X.] aaO Vor § 12 Rn. 32, 32b; [X.]/[X.] aaO § 1 Rn. 8). Soweit na[X.]h diesen Vors[X.]hriften ein [X.]s Geri[X.]ht örtli[X.]h zuständig ist, ist es na[X.]h [X.]m Re[X.]ht au[X.]h international zuständig (vgl. [X.].Z[X.]O/[X.]atzina aaO § 12 Rn. 90).

§ 1025 Abs. 2 Z[X.]O enthält zwar eine besondere Vors[X.]hrift für die internationale Zuständigkeit. Die Regelung ist aber im Einklang mit § 1062 Abs. 2 Z[X.]O auszulegen. Sieht § 1062 Abs. 2 Z[X.]O in Fällen, in denen - wie hier - "kein [X.] S[X.]hiedsort" besteht, für das Feststellungsverfahren des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O grundsätzli[X.]h hilfsweise eine örtli[X.]he Zuständigkeit des [X.]s vor, offenbart eine für diesen Fall fehlende internationale Zuständigkeit eine planwidrige Regelungslü[X.]ke.

(3) Das Merkmal der verglei[X.]hbaren Interessenlage erfordert die Annahme, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung na[X.]h den Grundsätzen, von denen er si[X.]h bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen, zum glei[X.]hen Abwägungsergebnis gekommen wäre ([X.], [X.], 429 [juris Rn. 34] - Sportwetten in Gaststätten). So liegt es hier.

Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers, der si[X.]h im Gesetzeswortlaut manifestiert hat, sollten die [X.] Geri[X.]hte in den in § 1025 Abs. 2 Z[X.]O aufgeführten Fällen au[X.]h dann angerufen werden können, wenn das S[X.]hiedsverfahren im Ausland stattfindet (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]). Das darin zum Ausdru[X.]k kommende Interesse an einer globalen Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte in den genannten Fällen ist bei delokalisierten S[X.]hiedsverfahren na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen ebenso gegeben wie bei S[X.]hiedsverfahren mit S[X.]hiedsort im Ausland. Das zeigt si[X.]h insbesondere an der in der Gesetzesbegründung ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug genommenen Regelung des § 1032 Abs. 1 Z[X.]O zur [X.] in Klageverfahren vor dem staatli[X.]hen Geri[X.]ht. Diese Einrede mit der mögli[X.]hen Folge der Unzulässigkeit der Klage wird im Fall von [X.]-S[X.]hiedsverfahren ebenfalls erst über eine entspre[X.]hende Geltung des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O eröffnet. Könnte die Einrede der ([X.]-)S[X.]hiedsvereinbarung vor dem staatli[X.]hen Geri[X.]ht mangels Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 1 Z[X.]O (über § 1025 Abs. 2 Z[X.]O) ni[X.]ht zur Unzulässigkeit der Klage führen, widersprä[X.]he das dem Sinn und Zwe[X.]k von [X.] au[X.]h im Anwendungsberei[X.]h des [X.]-Übereinkommens.

3. Der Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist re[X.]htzeitig beim [X.] gestellt worden.

a) Ents[X.]heidend für die Re[X.]htzeitigkeit des Antrags na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O, der bis zur Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts gestellt werden kann, ist der Eingang bei Geri[X.]ht, ni[X.]ht die Zustellung des Antrags an die Gegenseite (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Juni 2011 - [X.]I ZB 59/10, [X.], 95 [juris Rn. 10] [X.]; [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1032 Rn. 30; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1032 Rn. 10). Ein ni[X.]ht-ständiges S[X.]hiedsgeri[X.]ht ist im Sinne von § 1032 Abs. 2 Z[X.]O gebildet, wenn alle S[X.]hiedsri[X.]hter bestellt und die S[X.]hiedsri[X.]hter ni[X.]ht nur benannt sind, sondern ihr Amt au[X.]h angenommen haben (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Februar 2023 - [X.]/22, [X.] 2023, 497 [juris Rn. 15] [X.]).

b) Dana[X.]h ist die zeitli[X.]he Grenze gewahrt. Der Antrag ist am 17. August 2021 und damit vor Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts am 14. September 2021 beim [X.] eingegangen.

4. Der Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist au[X.]h statthaft. Im Rahmen eines sol[X.]hen Antrags prüft das staatli[X.]he Geri[X.]ht, ob eine wirksame S[X.]hiedsvereinbarung besteht, diese dur[X.]hführbar ist und der Gegenstand des S[X.]hiedsverfahrens der S[X.]hiedsvereinbarung unterfällt ([X.], Bes[X.]hluss vom 19. September 2019 - [X.], [X.] 2020, 50 [juris Rn. 11] [X.]). Diese [X.]rüfung kann das staatli[X.]he Geri[X.]ht im vorliegenden Kontext au[X.]h mit Bli[X.]k auf das bereits zuvor eingeleitete [X.]-S[X.]hiedsverfahren, das na[X.]h Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen eine e[X.]hte [X.] zur Ents[X.]heidung über seine Zuständigkeit vorsieht, vornehmen. Die Sperrwirkung des [X.]-S[X.]hiedsverfahrens betreffend ein Verfahren vor den staatli[X.]hen Geri[X.]hten (dazu [X.] 4 b) greift hier ausnahmsweise wegen des Anwendungsvorrangs des [X.]sre[X.]hts ni[X.]ht dur[X.]h (dazu [X.] 4 [X.] und d).

a) Das [X.] hat angenommen, die Regelung des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O finde in einem [X.]-S[X.]hiedsverfahren keine Anwendung. Bei den Verfahrensregeln des [X.]-Übereinkommens handle es si[X.]h um ein ges[X.]hlossenes Re[X.]htssystem, neben dem keine andere verfahrensre[X.]htli[X.]he Regel Geltung beanspru[X.]hen könne. Ein na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen angerufenes S[X.]hiedsgeri[X.]ht ents[X.]heide na[X.]h Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen selbst abs[X.]hließend über seine Zuständigkeit und die Wirksamkeit einer [X.]. Mit dem Gesetz zum Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten habe [X.] dieses Regime anerkannt und in Art. 2 Abs. 2 [X.] dahingehend bestätigt, dass es ledigli[X.]h für einen Antrag auf Vollstre[X.]kbarerklärung auf eine entspre[X.]hende Anwendung der Zivilprozessordnung verwiesen habe. Dabei sei weder eine Überprüfung des Verfahrens no[X.]h eine Überprüfung am Maßstab des ordre publi[X.] im Sinne von § 1059 Abs. 2 Z[X.]O zulässig. Au[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O sei auf [X.]-S[X.]hiedsverfahren ni[X.]ht (entspre[X.]hend) anwendbar. Hieran ändere die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] zu Intra-[X.]-Investitionsstreitigkeiten ni[X.]hts. Diese Re[X.]htspre[X.]hung verhalte si[X.]h ni[X.]ht zu den Verfahrensvors[X.]hriften der Zivilprozessordnung und deren Anwendbarkeit auf [X.]-S[X.]hiedsverfahren. Das S[X.]hiedsverfahren sei gemäß der Regelung des Art. 26 [X.] ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Zustimmung der Antragstellerin als Vertragspartei des [X.] gemäß Art. 26 Abs. 3 Bu[X.]hst. a [X.] sei mit dem Beitritt zum Vertrag abgegeben und ni[X.]ht unter Vorbehalt gestellt worden. Die Antragsgegnerinnen hätten ihre Zustimmung zu der [X.] mit dem S[X.]hiedsantrag an das [X.] erteilt. Ob die Zustimmungen au[X.]h in einem Intra-[X.]-Investitionsstreit wirksam seien, habe na[X.]h Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen das S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu ents[X.]heiden und dabei die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] zu würdigen. Die Ni[X.]htanwendung von § 1032 Abs. 2 Z[X.]O auf ein [X.]-S[X.]hiedsverfahren verstoße ni[X.]ht gegen [X.]sre[X.]ht. Es handle si[X.]h um eine nationale Verfahrensvors[X.]hrift. Der Streitfall sei weder verglei[X.]hbar mit einem späteren [X.] no[X.]h mit einem S[X.]hiedsverfahren na[X.]h den [X.], die keine dem [X.]-Übereinkommen verglei[X.]hbaren exklusiven Verfahrensregeln aufwiesen. Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

b) Ein Verfahren vor den staatli[X.]hen Geri[X.]hten ist allerdings grundsätzli[X.]h jedenfalls ab Einleitung eines [X.]-S[X.]hiedsverfahrens dur[X.]h die [X.] na[X.]h dem insoweit vorrangigen, weil spezielleren Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen gesperrt.

aa) Das völkerre[X.]htli[X.]he [X.]-Übereinkommen nimmt in der [X.] Re[X.]htsordnung aufgrund des [X.] von 1969 na[X.]h Art. 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Rang eines einfa[X.]hen Bundesgesetzes ein. Den Vertragsbestimmungen wird dur[X.]h den Re[X.]htsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] innerstaatli[X.]he Geltung verliehen (vgl. [X.] 141, 1 [juris Rn. 45 f.]; von [X.], Völkerre[X.]ht, 5. Aufl. Rn. 509; [X.]/[X.]ieper, 55. Edition [Stand 15. Mai 2023], Art. 59 Rn. 41 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 90. Ergänzungslieferung Februar 2020, Art. 59 Rn. 177 f.; zum [X.]-Übereinkommen vgl. [X.], [X.] 2023, 32, 36). Für rangglei[X.]hes innerstaatli[X.]hes Re[X.]ht gelten im Fall der Kollision der lex-posterior- sowie der [X.] (vgl. [X.] 141, 1 [juris Rn. 49 f.]). Der Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes gebietet, die nationalen Gesetze na[X.]h Mögli[X.]hkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen der [X.] ni[X.]ht entsteht. Im Rahmen geltender methodis[X.]her Grundsätze ist daher von mehreren mögli[X.]hen Auslegungen eines Gesetzes grundsätzli[X.]h eine völkerre[X.]htsfreundli[X.]he zu wählen ([X.] 141, 1 [juris Rn. 71] [X.]; von [X.] aaO Rn. 517, 525 f.; [X.]/[X.]ieper aaO Art. 59 Rn. 38, 44). Hieraus folgt indes keine verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]fli[X.]ht zur uneinges[X.]hränkten Befolgung jeder Bestimmung des Völkerre[X.]hts ([X.] 141, 1 [juris Rn. 69]).

bb) Das [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass das [X.]-Übereinkommen ein ges[X.]hlossenes Re[X.]htssystem mit eigenen Verfahrensregelungen aufweist. Während na[X.]h dem nationalen S[X.]hiedsverfahrensre[X.]ht und dem UN[X.]ITRAL-Modellgesetz sowohl in der präarbitralen [X.]hase bis zur Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts, der arbitralen [X.]hase während des S[X.]hiedsverfahrens als au[X.]h der postarbitralen [X.]hase na[X.]h Erlass des S[X.]hiedsspru[X.]hs die staatli[X.]hen Geri[X.]hte zur Kontrolle und zur Unterstützung des S[X.]hiedsverfahrens angerufen werden können (vgl. zum Beispiel § 1032 Abs. 2, § 1033, § 1040 Abs. 3 Satz 2 und §§ 1059 bis 1061 Z[X.]O) und die Letztents[X.]heidungskompetenz haben (vgl. [X.], [X.], 95 [juris Rn. 11]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1032 Rn. 17 [X.]), wei[X.]ht das [X.]-Übereinkommen von einer sol[X.]hen Einbindung der staatli[X.]hen Geri[X.]hte bewusst ab.

[X.][X.]) Zur Klärung der Frage der Zuständigkeit des [X.]s im Sinne von Art. 25 [X.]-Übereinkommen und dem folgend der Frage der Zuständigkeit des S[X.]hiedsgeri[X.]hts ist jedenfalls ab der Registrierung eines [X.]-S[X.]hiedsverfahrens - hier am 13. Mai 2021 - gemäß Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen allein das S[X.]hiedsgeri[X.]ht das kompetente Forum.

(1) Na[X.]h Art. 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommen erstre[X.]kt si[X.]h die Zuständigkeit des [X.]s auf alle unmittelbar mit einer Investition zusammenhängenden Re[X.]htsstreitigkeiten zwis[X.]hen einem Vertragsstaat einerseits und einem Angehörigen eines anderen Vertragsstaats andererseits, wenn die [X.]arteien s[X.]hriftli[X.]h eingewilligt haben, die Streitigkeiten dem [X.] zu unterbreiten.

Ab Einrei[X.]hung des S[X.]hiedsantrags (Art. 36 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen) bis zu dessen Registrierung obliegt dem Generalsekretär des [X.]s na[X.]h Art. 36 Abs. 3 Satz 1 [X.]-Übereinkommen die Vorprüfung, ob die Streitigkeit offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in die Zuständigkeit des [X.]s na[X.]h Art. 25 [X.]-Übereinkommen fällt (so genannte "s[X.]reening power"; vgl. [X.], [X.] 2001, 20, 23 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 36 Rn. 4.23, 4.35; [X.] 60 [X.]; S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 76 f.). Die Befugnis des Generalsekretärs, die Registrierung zu verweigern, ist dabei so eng definiert, dass sie ni[X.]ht in die [X.] eingreift (vgl. von [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 41 Rn. 4.184).

Diese [X.] wird dur[X.]h Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen begründet, wona[X.]h das S[X.]hiedsgeri[X.]ht selbst über seine Zuständigkeit ents[X.]heidet. Es kann dabei ungea[X.]htet einer positiven Vorprüfung des Generalsekretärs die Zuständigkeit des [X.]s no[X.]h verneinen (vgl. [X.]irrung aaO S. 94 f., 97; S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 77 [X.]; von [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 41 Rn. 4.184). In einem sol[X.]hen Fall bleibt es bei der wirksamen Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts, au[X.]h wenn die Wirksamkeit der Einwilligung der [X.]arteien zum [X.]-S[X.]hiedsverfahren in Streit steht und sie si[X.]h als unwirksam herausstellen sollte (vgl. Kriebaum in S[X.]hreuer's [X.]ommentary on the [X.] [X.]onvention, 3rd ed., Art. 41 Rn. 7 f.). Die Ents[X.]heidung, ob die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Art. 25 [X.]-Übereinkommen erfüllt sind, liegt mithin na[X.]h Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen im Grundsatz allein beim S[X.]hiedsgeri[X.]ht [X.] aaO S. 60; von [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 41 Rn. 4.182, 4.184).

(2) Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen greift dana[X.]h abwei[X.]hend von § 1040 Z[X.]O, der die (vorläufige) [X.] im Zusammenspiel mit § 1032 Abs. 2 Z[X.]O erst ab Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts vorsieht (vgl. [X.]/Wolf/[X.] aaO § 1032 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1032 Rn. 8), jedenfalls bereits ab dem Moment der Einleitung des S[X.]hiedsverfahrens (vgl. Kriebaum in S[X.]hreuer's [X.]ommentary on the [X.] [X.]onvention aaO Art. 41 Rn. 25 und Rn. 83 bis 85; [X.], [X.] ([X.]), 4. Aufl., Rn. 208 [X.]; [X.]irrung aaO S. 97; von [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 41 Rn. 4.179; aA wohl [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2023, 36, 38 f.). Na[X.]h Nr. 6 Abs. 2 Rules of [X.]ro[X.]edure for the Institution of [X.]on[X.]iliation and Arbitration [X.]ro[X.]eedings gilt ein [X.]-S[X.]hiedsverfahren als eingeleitet, sobald es registriert wird. Ob Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen s[X.]hon in dem [X.]raum von der Stellung des S[X.]hiedsantrags bis zu dessen Registrierung Anwendung findet, bedarf im Streitfall wegen der bereits erfolgten Registrierung keiner Ents[X.]heidung.

(3) Für eine Zuständigkeit des S[X.]hiedsgeri[X.]hts jedenfalls ab der Einleitung des Verfahrens dur[X.]h dessen Registrierung spri[X.]ht aus systematis[X.]her Si[X.]ht die dadur[X.]h gewährleistete nahtlose Anknüpfung an die Vorprüfung des Generalsekretärs des [X.]s. Diese rei[X.]ht na[X.]h Art. 36 Abs. 3 Satz 1 [X.]-Übereinkommen von der Antragstellung bis zur Registrierung und findet darin ihren Abs[X.]hluss. Maßgebli[X.]her [X.]rüfzeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 25 [X.]-Übereinkommen dur[X.]h das [X.] und das S[X.]hiedsgeri[X.]ht ist daher die Registrierung; spätere Änderungen sind unbea[X.]htli[X.]h (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 25 Rn. 2.09 [X.]; Kriebaum in S[X.]hreuer's [X.]ommentary on the [X.] [X.]onvention aaO Art. 41 Rn. 83 bis 85).

Au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des Übereinkommens, das auf eine mögli[X.]hst weitrei[X.]hende Entkoppelung von dem nationalen Re[X.]ht und den staatli[X.]hen Geri[X.]hten angelegt ist (vgl. [X.]earsall in [X.] aaO S. 117, 118; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 62 Rn. 7.04; [X.] in [X.] aaO [X.]. Kapitel, Abs[X.]hnitt [X.] Rn. 13; [X.] 65; [X.], NJW 2023, 819, 820), spri[X.]ht für eine lü[X.]kenlose Ents[X.]heidungsbefugnis innerhalb des [X.]-Systems ab Antragstellung oder jedenfalls ab Verfahrenseinleitung.

Anders als für die Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit in § 1040 Abs. 3 Satz 2 Z[X.]O zwingend vorgesehen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Juli 2014 - [X.]I ZB 83/13, [X.]Z 202, 168 [juris Rn. 10] [X.]; [X.], [X.] 2004, 288, 290; zur entspre[X.]henden Regelung in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 UN[X.]ITRAL-Modellgesetz vgl. [X.] in Kronke/[X.]/[X.] aaO Teil [X.] Rn. 279), gibt es bei [X.]-S[X.]hiedsverfahren grundsätzli[X.]h keine na[X.]hträgli[X.]he Kontrolle der Zuständigkeitsents[X.]heidung dur[X.]h staatli[X.]he Geri[X.]hte und damit keine staatsgeri[X.]htli[X.]he Letztents[X.]heidungskompetenz. Die Zuständigkeitsprüfung ist na[X.]h den spezielleren und daher grundsätzli[X.]h vorrangigen Regelungen des [X.]-Übereinkommens auss[X.]hließli[X.]h im Rahmen des S[X.]hiedsverfahrens selbst vorzunehmen (vgl. [X.]irrung aaO S. 116; S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 74; [X.], [X.] 2017, 282, 290; [X.], [X.] 2018, 1, 6; [X.], NJW 2023, 819, 820 f.; [X.], [X.] 2023, 32, 36; [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2023, 36, 38). Damit ist au[X.]h dem vom Gesetzgeber bei der S[X.]hiedsverfahrensreform als selbstverständli[X.]h era[X.]hteten Vorrang völkerre[X.]htli[X.]her Verträge (vgl.BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]) Genüge getan.

dd) Die [X.] gemäß Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen steht dana[X.]h bei einer isolierten Betra[X.]htung der Bestimmungen des [X.]-Übereinkommens dem Verfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O aufgrund des bereits eingeleiteten S[X.]hiedsverfahrens entgegen. Das S[X.]hiedsverfahren ist ausweisli[X.]h der auf der Webseite des [X.] ([X.]) verfügbaren Datenbank am 13. Mai 2021 mit dem Aktenzei[X.]hen [X.] ARB/21/26 registriert und damit eingeleitet worden, während der Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O erst im August 2021 beim [X.] eingegangen ist.

ee) Da das S[X.]hiedsverfahren bereits eingeleitet ist, kommt es ni[X.]ht ents[X.]heidend auf die Bedeutung der Regelung des Art. 26 Satz 1 [X.]-Übereinkommen an, wona[X.]h die Zustimmung der [X.]arteien zum S[X.]hiedsverfahren im Rahmen des Übereinkommens zuglei[X.]h als Verzi[X.]ht auf jeden anderen Re[X.]htsbehelf gilt, sofern ni[X.]ht etwas anderes erklärt wird. Diese Vors[X.]hrift gilt unmittelbar nur für die [X.] bis zur Einrei[X.]hung des Antrags beim [X.] (vgl.[X.] in S[X.]hreuer's [X.]ommentary on the [X.] [X.]onvention aaO Art. 26 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 26 Rn. 2.258 f.).

[X.]) Die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Antrags na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O in der besonderen Kon-stellation des Streitfalls eines Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahrens na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen auf der Grundlage von Art. 26 [X.] jedo[X.]h wegen des Anwendungsvorrangs des [X.]sre[X.]hts - au[X.]h gegenüber dem Völkerre[X.]ht - ausnahmsweise ni[X.]ht entgegen.

aa) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] entspringt das [X.]sre[X.]ht einer autonomen Quelle, den [X.], und hat Vorrang vor dem Re[X.]ht der Mitgliedstaaten. Die Autonomie der [X.]sre[X.]htsordnung besteht sowohl gegenüber dem Re[X.]ht der Mitgliedstaaten als au[X.]h gegenüber dem Völkerre[X.]ht (vgl. [X.], Guta[X.]hten vom 30. April 2019 - Gut 1/17, [X.], 191 [juris Rn. 109] - [X.]ETA-Abkommen [X.]-Kanada, [X.]; zum Vorrang gegenüber dem Völkerre[X.]ht vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 3. September 2008 - [X.]-402/05, [X.]-415/05, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 480 [juris Rn. 281 bis 285] - [X.] und [X.]Rat und [X.]). Der Vorrang des [X.]sre[X.]hts gebietet es, dass die nationalen Geri[X.]hte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des [X.]sre[X.]hts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen. Hierzu haben sie erforderli[X.]henfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Ents[X.]heidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberis[X.]hem Weg oder dur[X.]h irgendein anderes verfassungsre[X.]htli[X.]hes Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2018 - [X.]-378/17, [X.], 27 [juris Rn. 35] - [X.] und [X.]ommissioner of An Garda Sío[X.]hána, [X.]; Urteil vom 2. September 2021 - [X.]-741/19, [X.] 2022, 34 [juris Rn. 43] - [X.]; vgl. au[X.]h [X.] 126, 286 [juris Rn. 53]; [X.] in [X.]/Hilf/[X.], Das Re[X.]ht der [X.], 48. Ergänzungslieferung August 2012, Art. 288 A[X.]V Rn. 47 bis 53).

bb) Na[X.]h ebenfalls ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sind die Art. 267 und 344 A[X.]V dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einem zwis[X.]hen zwei Mitgliedstaaten ges[X.]hlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, na[X.]h der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem S[X.]hiedsgeri[X.]ht, dessen Geri[X.]htsbarkeit si[X.]h dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2018 - [X.]-284/16, [X.] 2018, 186 [juris Rn. 32, 60] - [X.]; [X.], [X.] 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - [X.]; [X.], Urteil vom 26. Oktober 2021 - [X.]-109/20, [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 44] - [X.]L Holdings; Urteil vom 25. Januar 2022 - [X.]-638/19, [X.] 2022, 219 [juris Rn. 138] - European Food; Guta[X.]hten vom 16. Juni 2022 - [X.]-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - [X.] über die [X.]; Bes[X.]hluss vom 21. September 2022 - [X.]-333/19, Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 33 - [X.]).

Ein [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]h ist als mit dem [X.]sre[X.]ht, insbesondere mit Art. 267 und 344 A[X.]V, unvereinbar anzusehen, wenn die dem S[X.]hiedsverfahren zugrundeliegende S[X.]hiedsklausel die dur[X.]h das Vorabents[X.]heidungsverfahren gewährleistete Wahrung der Eigenart des [X.]sre[X.]hts unter Verstoß gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Autonomie des [X.]sre[X.]hts in Frage stellt (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 142] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 41 f. - [X.]). Ein derart mit dem [X.]sre[X.]ht unvereinbarer S[X.]hiedsspru[X.]h kann keine Wirkung entfalten und somit ni[X.]ht vollstre[X.]kt werden. Ein Geri[X.]ht eines Mitgliedstaats, das mit der Zwangsvollstre[X.]kung eines sol[X.]hen [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs befasst ist, ist verpfli[X.]htet, diesen S[X.]hiedsspru[X.]h unangewendet zu lassen, und darf ihn folgli[X.]h keinesfalls vollstre[X.]ken (vgl. [X.], Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - [X.] [in [X.]]; zur Übersetzung des Tenors vgl. [X.]. [X.] 24 vom 23. Januar 2023, S. 14).

[X.][X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen ist im Intra-[X.]-Kontext eine staatsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs im na[X.]hgelagerten [X.] aus unionsre[X.]htli[X.]hen Gründen - entgegen der Regelungssystematik des [X.]-Übereinkommens - zwingend geboten (dazu [1]). Dann jedo[X.]h gebietet es der [X.] ("effet utile"), bei der Ents[X.]heidung über die Statthaftigkeit eines vorgelagerten Re[X.]htsbehelfs wie § 1032 Abs. 2 Z[X.]O die insoweit entgegenstehende Vors[X.]hrift des Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen - die über das Zustimmungsgesetz einfa[X.]hes Bundesre[X.]ht darstellt - unangewendet zu lassen, um so dem [X.]sre[X.]ht frühestmögli[X.]h zur Wirksamkeit zu verhelfen (dazu [2]).

(1) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ist eine geri[X.]htli[X.]he Kontrolle eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs in einer Intra-[X.]-Investor-Staat-Konstellation wie hier im na[X.]hgelagerten [X.] zwingend erforderli[X.]h.

(a) Die Ents[X.]heidungen "European Food" und "[X.]" verdeutli[X.]hen, dass der Geri[X.]htshof der [X.] seine Re[X.]htspre[X.]hungskompetenz na[X.]h Art. 267, 344 A[X.]V für die na[X.]hgelagerte [X.]hase der Dur[X.]hsetzung eines S[X.]hiedsspru[X.]hs als dur[X.]h das [X.]-Übereinkommen unberührt sieht. Ungea[X.]htet des na[X.]h Art. 53, 54 [X.]-Übereinkommen vorgesehenen vollständigen Auss[X.]hlusses einer Kontrolle eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs dur[X.]h die nationalen Geri[X.]hte seien diese verpfli[X.]htet, einen mit dem [X.]sre[X.]ht unvereinbaren S[X.]hiedsspru[X.]h unangewendet zu lassen, und dürften ihn folgli[X.]h keinesfalls vollstre[X.]ken (vgl. [X.], Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 142] - European Food; zur Aufhebung eines Intra-[X.]-[X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs vgl. [X.]our de [X.]assation du Grand-Du[X.]hé de Luxembourg, Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.]AS-2021-00061 Rn. 26 bis 40 und 43, [X.] - zuletzt abgerufen am 3. Juni 2023).

(b) Einer sol[X.]hen unionsre[X.]htli[X.]h gebotenen na[X.]hgelagerten Kontrolle von [X.]-S[X.]hiedssprü[X.]hen im Intra-[X.]-Kontext steht die Regelung des Art. 2 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht entgegen, wona[X.]h der Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstre[X.]kung festzustellen, nur abgelehnt werden kann, wenn der S[X.]hiedsspru[X.]h in einem Verfahren na[X.]h Art. 51 oder Art. 52 [X.]-Übereinkommen aufgehoben worden ist. Der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts (oben Rn. 68) gebietet es, diese nationale Vors[X.]hrift im Intra-[X.]-Kontext als entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen.

(2) Ist eine na[X.]hgelagerte Kontrolle von [X.]-S[X.]hiedssprü[X.]hen dur[X.]h die [X.] Geri[X.]hte mithin aus unionsre[X.]htli[X.]hen Gründen ungea[X.]htet der Art. 53, 54 [X.]-Übereinkommen und des Art. 2 Abs. 4 [X.] zwingend geboten, ist der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts na[X.]h dem [X.] ("effet utile") au[X.]h auf das vorgelagerte Feststellungsverfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O zu erstre[X.]ken und dessen Statthaftigkeit zu bejahen.

(a) Der Grundsatz der Effektivität fordert na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.], dass die anwendbaren nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften ni[X.]ht so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der dur[X.]h die [X.]sre[X.]htsordnung eingeräumten Re[X.]hte praktis[X.]h unmögli[X.]h ma[X.]hen oder übermäßig ers[X.]hweren. Dies ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Stellung der Vors[X.]hrift im gesamten Verfahren, des [X.] und der Besonderheiten des Verfahrens vor den vers[X.]hiedenen nationalen Stellen zu prüfen ([X.], Urteil vom 11. November 2015 - [X.]-505/14, [X.] 2016, 57 [juris Rn. 40 f.] - [X.] Holz; Urteil vom 5. März 2019 - [X.]-349/17, [X.] 2019, 379 [juris Rn. 137 f.] - Eesti [X.]agar; Urteil vom 7. April 2022 - [X.]-116/20, juris Rn. 100 f. - [X.], jeweils [X.]). Steht eine Bestimmung des nationalen Re[X.]hts der Anwendung eines nationalen Re[X.]htsbehelfs entgegen, ist sie unangewendet zu lassen, wenn der nationale Re[X.]htsbehelf ansonsten geeignet ist, dem [X.]sre[X.]ht zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 1990 - [X.]-213/89, [X.]. 1990, [X.] = NJW 1991, 2271 [juris Rn. 23] - Fa[X.]tortame u.a.; Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]-295/04 bis [X.]-298/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.] 2006, 529 [juris Rn. 62] - [X.] u.a.; vgl. au[X.]h [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 2. Aufl., § 11 Rn. 11.9).

(b) Der nationale Gesetzgeber hat mit § 1032 Abs. 2 Z[X.]O aus verfahrensökonomis[X.]hen Gründen bewusst einen besonderen, dem S[X.]hiedsverfahren (jedenfalls zunä[X.]hst) vorgelagerten Re[X.]htsbehelf ges[X.]haffen. Das Verfahren ist eine [X.] Besonderheit und findet kein Gegenstü[X.]k im UN[X.]ITRAL-Modellgesetz (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]; [X.]/[X.], Z[X.]O, 9. Aufl., § 1032 Rn. 13 [X.]; zu den Vor- und Na[X.]hteilen vgl. [X.]brü[X.]k, Die Unterstützung ausländis[X.]her S[X.]hiedsverfahren dur[X.]h staatli[X.]he Geri[X.]hte, 2009, S. 347 bis 350). Eine re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung über einen Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O entfaltet für die (nationalen) staatli[X.]hen Geri[X.]hte Bindungswirkung in na[X.]hfolgenden geri[X.]htli[X.]hen Verfahren, insbesondere im Verfahren der Aufhebung bzw. Vollstre[X.]kbarerklärung na[X.]h §§ 1059 bis 1061 Z[X.]O und in Klageverfahren mit Bli[X.]k auf die [X.] na[X.]h § 1032 Abs. 1 Z[X.]O (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Mai 2021 - [X.]/20, juris Rn. 16; [X.]/Wolf/[X.] aaO § 1032 Rn. 42; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1032 Rn. 13 f.; [X.]/[X.] aaO § 1032 Rn. 24, § 1040 Rn. 4 und § 1059 Rn. 39). Den [X.]arteien eröffnet der Re[X.]htsbehelf des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O eine Mögli[X.]hkeit, [X.] und Kosten zu sparen, wenn beispielsweise das S[X.]hiedsverfahren bei Feststellung der Unzulässigkeit gar ni[X.]ht eingeleitet oder ni[X.]ht weiterbetrieben, das S[X.]hiedsgeri[X.]ht von der Unzulässigkeit überzeugt oder jedenfalls das spätere geri[X.]htli[X.]he Verfahren dur[X.]h das feststehende Ergebnis vereinfa[X.]ht und bes[X.]hleunigt wird.

([X.]) Der einer Anwendung des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O mit diesen Wirkungen entgegenstehende Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen muss in einem Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren unangewendet bleiben (vgl. [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2023, 36, 41; kritis[X.]h [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2022, 111, 130), um so dem [X.]sre[X.]ht zu einem frühen [X.]punkt zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen.

Die vom [X.] Gesetzgeber mit § 1032 Abs. 2 Z[X.]O beabsi[X.]htigte vorgezogene Kontrolle kann im Intra-[X.]-Kontext die aus unionsre[X.]htli[X.]hen Gründen au[X.]h im Rahmen eines [X.]-S[X.]hiedsverfahrens erforderli[X.]he na[X.]hgelagerte Kontrolle (vgl. [X.], Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - [X.]; oben Rn. 72 bis 74) bindend vorwegnehmen. Eine Feststellung der Unzulässigkeit des S[X.]hiedsverfahrens na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O verhindert aufgrund der Bindungswirkung dieser Ents[X.]heidung die (spätere) Vollstre[X.]kbarerklärung eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs in [X.].

Eine Anwendung des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O trägt darüber hinaus der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] Re[X.]hnung, na[X.]h der die Mitgliedstaaten verpfli[X.]htet sind, sobald eine Streitigkeit aufgrund einer unionsre[X.]htswidrigen Verpfli[X.]htung bei einer S[X.]hiedsstelle anhängig gema[X.]ht wird, vor dieser S[X.]hiedsstelle oder vor dem zuständigen Geri[X.]ht die Gültigkeit der S[X.]hiedsklausel oder der ad ho[X.] abges[X.]hlossenen S[X.]hiedsvereinbarung zu rügen, aufgrund deren diese Stelle angerufen wurde (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 52] - [X.]L-Holdings).

Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung in diesem Zusammenhang rügt, aus der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ergebe si[X.]h keine unionsre[X.]htli[X.]he [X.]fli[X.]ht, einen innerstaatli[X.]hen Re[X.]htsbehelf sui generis auf Unzulässigkeitserklärung des S[X.]hiedsverfahrens zu s[X.]haffen, übersieht sie, dass im nationalen Re[X.]ht mit § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ein sol[X.]her Re[X.]htsbehelf bereits vorgesehen ist, der über § 1025 Abs. 2 Z[X.]O au[X.]h anwendbar ist.

(d) Der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts wird ni[X.]ht dur[X.]h eine unzulässige Auslegung des nationalen Re[X.]hts [X.]ontra legem errei[X.]ht (zu dieser Grenze vgl. [X.], [X.] 2016, 57 [juris Rn. 32] - [X.] Holz; [X.], Urteil vom 11. Februar 2021 - [X.]-760/18, [X.], 333 [juris Rn. 67] - M. V. u.a., [X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Juli 2021 - [X.]/20, [X.], 1320 [juris Rn. 36] = WR[X.] 2021, 1290 - Flas[X.]henpfand [X.]I, [X.]). Die [X.] na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ergibt si[X.]h bei der unionsre[X.]htli[X.]h gebotenen Unanwendbarkeit des Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen (zum Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]ht siehe oben Rn. 68) aus dem Wortlaut der Vors[X.]hrift des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O. Die Regelungen in Art. 2 f. [X.] erfassen insofern allein die na[X.]hgelagerte [X.]hase na[X.]h Erlass des [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs; Aussagen zu der vorgelagerten [X.]hase und der Anwendbarkeit von § 1032 Abs. 2 Z[X.]O lassen si[X.]h diesen Vors[X.]hriften ni[X.]ht entnehmen.

d) Der Vorrang des [X.]sre[X.]hts vor Art. 41 [X.]-Übereinkommen ist ni[X.]ht ausnahmsweise na[X.]h Art. 351 Abs. 1 A[X.]V ausges[X.]hlossen.

aa) Na[X.]h Art. 351 Abs. 1 A[X.]V werden die Re[X.]hte und [X.]fli[X.]hten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener [X.], vor dem [X.]punkt ihres Beitritts zwis[X.]hen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits ges[X.]hlossen wurden, dur[X.]h die Verträge ni[X.]ht berührt. Die Norm bezwe[X.]kt, die Mitgliedstaaten vor Völkerre[X.]htsbrü[X.]hen gegenüber Drittstaaten zu s[X.]hützen, die dur[X.]h den Vorrang des [X.]sre[X.]hts bewirkt würden, und trägt damit [X.] (vgl. [X.] in [X.]alliess/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl., Art. 351 A[X.]V Rn. 1; Streinz/Kokott, [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl., Art. 351 A[X.]V Rn. 1).

bb) Die Vors[X.]hrift des Art. 351 Abs. 1 A[X.]V ist na[X.]h ihrem Wortlaut im Streitfall ni[X.]ht direkt anwendbar. Für die Antragstellerin ist als Gründungsmitglied der [X.] der 1. Januar 1958 maßgebli[X.]h. Für die Antragsgegnerinnen kommt es auf den Beitritt von [X.], dem [X.] zu 1 bis 3, zur [X.] an. Das [X.]-Übereinkommen ist für die Antragstellerin im Jahr 1969 und für [X.] im Jahr 1981 in [X.] getreten, der [X.] jeweils im Jahr 1998.

[X.][X.]) Eine analoge Anwendung von Art. 351 Abs. 1 A[X.]V auf Fallgestaltungen, in denen Re[X.]hte und [X.]fli[X.]hten aus Übereinkünften betroffen sind, die zwar - wie hier - na[X.]h den in der Vors[X.]hrift genannten maßgebli[X.]hen [X.]punkten ges[X.]hlossen wurden, aber einen Sa[X.]hberei[X.]h betreffen, für den die [X.] erst später dur[X.]h [X.] zuständig geworden ist, s[X.]heidet na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] aus (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2022 - [X.]-435/22, NJW 2023, 349 Rn. 115 bis 127 - [X.][X.]U). Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Literatur (vgl. [X.] in [X.]/Hilf/[X.] aaO Art. 351 A[X.]V Rn. 24 bis 28; [X.] in [X.]alliess/[X.] aaO Art. 351 A[X.]V Rn. 6 bis 9; zum [X.] vgl. [X.] aaO S. 176 f.) ist die Vors[X.]hrift des Art. 351 Abs. 1 A[X.]V, die, wenn ihr Tatbestand erfüllt ist, Abwei[X.]hungen vom [X.]sre[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h des [X.]rimärre[X.]hts zulassen kann, als Ausnahmevors[X.]hrift eng auszulegen. Sie erfasst nur Übereinkünfte, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Fall später beigetretener [X.], vor dem [X.]punkt ihres Beitritts ges[X.]hlossen wurden (vgl. [X.], NJW 2023, 349 Rn. 119 f. und 126 - [X.][X.]U). Der heutige Wortlaut der Bestimmung wurde im [X.] bes[X.]hlossen und na[X.]hfolgend in den [X.] von Nizza und [X.] ni[X.]ht mehr verändert, obwohl Kompetenzverlagerungen dur[X.]h die Entwi[X.]klungen der Zuständigkeiten der [X.] jeweils bekannt waren. Denno[X.]h wurde eine Kompetenzverlagerung auf die [X.] ni[X.]ht als weiterer mögli[X.]her Anknüpfungszeitpunkt normiert (vgl. [X.], NJW 2023, 349 Rn. 123 bis 125 - [X.][X.]U).

5. Das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist gegeben.

a) Der Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O setzt wie jeder prozessuale Re[X.]htsbehelf ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis voraus. Dieses ergibt si[X.]h regelmäßig bereits aus der mögli[X.]hen [X.]arteistellung in dem s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahren (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8. November 2018 - [X.], NJW 2019, 857 [juris Rn. 15]). Die (na[X.]hfolgende) Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts lässt das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ni[X.]ht entfallen. Das Gesetz geht in § 1032 Abs. 2 und 3 Z[X.]O bei einem zulässig vor Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts gestellten Antrag von einem ans[X.]hließenden Nebeneinander des staatli[X.]hen und des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens aus (vgl. [X.], [X.], 95 [juris Rn. 11] [X.]; zum fortbestehenden Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis bei zwis[X.]henzeitli[X.]hem Erlass eines S[X.]hiedsspru[X.]hs vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Mai 2017 - [X.]/16, [X.], 3723 [juris Rn. 10, 14]).

Ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis fehlt allerdings, wenn der Kläger oder Antragsteller sein Ziel au[X.]h auf einfa[X.]herem oder kostengünstigerem Weg oder dur[X.]h die beantragte Maßnahme gar ni[X.]ht errei[X.]hen kann (zu einem Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Februar 2016 - [X.] ([X.]) 8/15, NJW-RR 2016, 445 [juris Rn. 10] [X.]; zu einem markenre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsantrag vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2020 - [X.], [X.], 1311 [juris Rn. 27] = WR[X.] 2021, 42 - Vorwerk, [X.]; zum Zwangsvollstre[X.]kungsre[X.]ht vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Oktober 2022 - [X.]/21, [X.], 105 [juris Rn. 13] [X.]).

b) Dana[X.]h ist das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis im Streitfall gegeben. Der Antrag bezieht si[X.]h auf ein konkretes s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hes Verfahren, in dem die Antragstellerin [X.] ist. Das Feststellungsverfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist au[X.]h ni[X.]ht objektiv sinnlos; es ers[X.]höpft si[X.]h vor allem ni[X.]ht in der Erstattung eines Re[X.]htsguta[X.]htens, sondern entfaltet re[X.]htli[X.]he und faktis[X.]he Wirkungen. Insbesondere verhindert eine Feststellung der Unzulässigkeit des S[X.]hiedsverfahrens na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O die spätere Vollstre[X.]kbarerklärung eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs in [X.] (siehe oben Rn. 79).

Von einer vorgelagerten Feststellungsents[X.]heidung eines [X.] obersten Geri[X.]hts kann darüber hinaus eine starke Signalwirkung für andere an [X.]sre[X.]ht gebundene staatli[X.]he Geri[X.]hte in Anerkennungs- oder [X.] ausgehen (vgl. S[X.]heu/[X.], Arbitration International 2020, 253, 267 bis 269). Au[X.]h in [X.] kann eine sol[X.]he Ents[X.]heidung in [X.] trotz der in Art. 53, 54 [X.]-Übereinkommen vorgesehenen Bindungswirkung eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs über die "do[X.]trine of [X.]omity" (au[X.]h "gegenseitiger hoheitli[X.]her Respekt", vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2004, 899; [X.], I[X.]rax 2006, 184 und 185 f.) Überzeugungskraft entfalten (vgl. [X.] Distri[X.]t [X.]ourt for the Distri[X.]t of [X.]olumbia, Bes[X.]hluss vom 29. Juni 2021 - [X.]ivil A[X.]tion No. 20-817 - Infrared Environmental Infrastru[X.]ture G[X.] Ltd. vs. [X.], [X.] - zuletzt abgerufen am 3. Juni 2023, wo ausdrü[X.]kli[X.]h "[X.]onsiderations of [X.]omity" angespro[X.]hen werden; zur insoweit allerdings uneinheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] Distri[X.]t [X.]ourt for the Distri[X.]t of [X.]olumbia vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] goes to [X.], [X.], 2023/4/19; vgl. au[X.]h S[X.]heu/[X.], Arbitration International 2020, 253, 271 f.; [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2022, 357, 364 f.; [X.], S[X.]hiedsgeri[X.]htli[X.]her Investitionss[X.]hutz innerhalb der [X.], 2022, [X.]5 f.; zu den Gefahren mögli[X.]her Vollstre[X.]kungsverfahren in [X.] wie den [X.] na[X.]h Art. 54 [X.]-Übereinkommen vgl. [X.]OM [2022] 523 final vom 5. Oktober 2022, S. 1).

Au[X.]h eine jedenfalls faktis[X.]h-mittelbare Auswirkung auf ein bereits eingeleitetes [X.]-S[X.]hiedsverfahren ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen (vgl. [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2023, 36, 38; [X.] aaO [X.]9). Ein S[X.]hiedsgeri[X.]ht ist verpfli[X.]htet, auf einen wirksamen S[X.]hiedsspru[X.]h hinzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1986 - [X.]I ZR 233/84, [X.]Z 98, 32 [juris Rn. 15]; [X.], [X.] 2004, 288, 296; [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2009, [X.], 371, 373 f.). Die Ni[X.]htbea[X.]htung einer vorherigen re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung über die Unzulässigkeit des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 Z[X.]O führt - bei einem inländis[X.]hen S[X.]hiedsspru[X.]h - zur Ni[X.]htigkeit (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Oktober 2018 - [X.], [X.] 2019, 150 [juris Rn. 6]; [X.]/[X.] aaO § 1032 Rn. 17; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1032 Rn. 14 f.), zumindest zur Aufhebbarkeit (vgl. [X.].Z[X.]O/[X.] aaO § 1032 Rn. 40; [X.], [X.] 2004, 288, 295 f.). Dies gilt zwar ni[X.]ht für einen (anationalen) [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]h. Dieser ist in einem sol[X.]hen Fall im Inland jedo[X.]h bindend ni[X.]ht für vollstre[X.]kbar zu erklären.

Zudem hat das S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Europäis[X.]he [X.] über Mittel verfügt, um die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] gegen S[X.]hiedssprü[X.]he in Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren praktis[X.]h dur[X.]hzusetzen. Wie die Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "European Food" ([X.], [X.] 2022, 219) zeigt, kann die Befolgung eines unionsre[X.]htswidrigen S[X.]hiedsspru[X.]hs eine unzulässige staatli[X.]he Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. A[X.]V darstellen, was wiederum zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen den beklagten Mitgliedstaat na[X.]h Art. 108 Abs. 2 Unterabsatz 2 A[X.]V in Verbindung mit Art. 258 f. A[X.]V führen kann (vgl. von Mars[X.]hall, [X.] 2022, 228, 230; [X.] aaO S. 262 f., 266; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 2017, [X.] f.).

Gegen eine jedenfalls faktis[X.]h-mittelbare Auswirkung auf Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht einwenden, S[X.]hiedsgeri[X.]hte seien einer unionsre[X.]htli[X.]h begründeten Unwirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung per se unzugängli[X.]h. Im S[X.]hiedsverfahren Green [X.]ower [X.]artners vs. [X.] hat ein na[X.]h den [X.] des [X.] der [X.] Handelskammer (S[X.][X.]) gebildetes S[X.]hiedsgeri[X.]ht einstimmig die Zustimmung eines Mitgliedstaats zur S[X.]hiedsvereinbarung na[X.]h Art. 26 [X.] in einem Intra-[X.]-Streit wegen Verstoßes gegen das [X.]sre[X.]ht für unwirksam era[X.]htet und dementspre[X.]hend seine Zuständigkeit verneint (vgl. S[X.]hiedsspru[X.]h vom 16. Juni 2022 - S[X.][X.] [X.]ase No. V. [2016/135] Rn. 170, 411 f., 468 f., 476 bis 478; dazu [X.]/[X.], [X.] 2023, 38, 41 f.; vgl. au[X.]h [X.] Distri[X.]t [X.]ourt for the Distri[X.]t of [X.]olumbia, Bes[X.]hluss vom 29. März 2023 - [X.]ivil [X.]ase No. 21-3249, Blasket Renewable Investments v. [X.], [X.] - zuletzt abgerufen am 3. Juni 2023, wona[X.]h ein [UN[X.]ITRAL-]S[X.]hiedsgeri[X.]ht in einem Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren auf der Basis von Art. 26 [X.] an die Auslegung des [X.]sre[X.]ht dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] gebunden ist).

[X.]. Der Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist au[X.]h begründet. Das S[X.]hiedsverfahren ist mangels wirksamer S[X.]hiedsvereinbarung unzulässig. Dem Abs[X.]hluss einer wirksamen S[X.]hiedsvereinbarung zwis[X.]hen den [X.]arteien steht entgegen, dass die S[X.]hiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] auf Investitionsstreitigkeiten im Intra-[X.]-Kontext ni[X.]ht anwendbar ist (dazu [X.]I 2 und 3). Die S[X.]hiedsvereinbarung kann au[X.]h ni[X.]ht auf Art. 25 [X.]-Übereinkommen gestützt werden (dazu [X.]I 4).

1. Für die [X.]rüfung der Wirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung ist das auf die S[X.]hiedsvereinbarung anwendbare Re[X.]ht maßgebli[X.]h (vgl. [X.]brü[X.]k aaO S. 379). Das selbständig anzuknüpfende [X.] bestimmt si[X.]h in (analoger) Anwendung von Art. V Abs. 1 Bu[X.]hst. a UNÜ (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 245/19, [X.] 2021, 97 [juris Rn. 48, 51]). Dana[X.]h greift vorrangig das von den [X.]arteien gewählte Re[X.]ht. Die Wirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung zu einem auf Grundlage des [X.] eingeleiteten S[X.]hiedsverfahren bestimmt si[X.]h daher na[X.]h dem [X.]arteiwillen insbesondere na[X.]h Art. 26 Abs. 2 bis 4 [X.] (vgl. [X.] aaO S. 176).

2. Na[X.]h der nunmehr ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sind die Art. 267 und 344 A[X.]V dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, na[X.]h der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem S[X.]hiedsgeri[X.]ht einleiten darf, dessen Geri[X.]htsbarkeit si[X.]h dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, wenn eine entspre[X.]hende S[X.]hiedsregelung dazu führen kann, dass sol[X.]he Investitionsstreitigkeiten ni[X.]ht in einer Weise ents[X.]hieden werden, die die volle Wirksamkeit des [X.]sre[X.]hts gewährleistet (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 44 f.] - [X.]L Holdings; [X.] 2022, 219 [juris Rn. 138 f.] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 33 f. - [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 10, 20 f.]).

a) Der Geri[X.]htshof der [X.] hat seine Re[X.]htspre[X.]hung damit begründet, dass eine internationale Übereinkunft die in den [X.] festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Re[X.]htssystems der [X.], deren Wahrung der Geri[X.]htshof si[X.]hert, ni[X.]ht beeinträ[X.]htigen darf. Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 A[X.]V verankert, na[X.]h dem si[X.]h die Mitgliedstaaten verpfli[X.]hten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge ni[X.]ht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Auf der Basis gegenseitigen Vertrauens obliegt es den Mitgliedstaaten na[X.]h dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 [X.]V niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des [X.]sre[X.]hts zu sorgen und zu diesem Zwe[X.]k alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpfli[X.]htungen, die si[X.]h aus den [X.] oder den Handlungen der [X.]sorgane ergeben, zu ergreifen. Die Verträge haben ein Geri[X.]htssystem ges[X.]haffen, in dessen Rahmen es gemäß Art. 19 [X.]V Sa[X.]he der nationalen Geri[X.]hte und des Geri[X.]htshofs ist, die volle Anwendung des [X.]sre[X.]hts in allen Mitgliedstaaten und den S[X.]hutz der Re[X.]hte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwa[X.]hsen. Das S[X.]hlüsselelement des so gestalteten [X.] besteht in dem in Art. 267 A[X.]V vorgesehenen Vorabents[X.]heidungsverfahren, das dur[X.]h die Einführung eines Dialogs von Geri[X.]ht zu Geri[X.]ht gerade zwis[X.]hen dem Geri[X.]htshof und den Geri[X.]hten der Mitgliedstaaten die einheitli[X.]he Auslegung des [X.]sre[X.]hts gewährleisten soll (vgl. [X.], [X.] 2018, 186 [juris Rn. 32 bis 37] - [X.]; [X.], 191 [juris Rn. 109 bis 111] - [X.]ETA-Abkommen [X.]-Kanada; [X.] 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 10]).

b) Diese Re[X.]htspre[X.]hung ist im Streitfall zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 bis 4 [X.] (au[X.]h) Bestimmungen des Völkerre[X.]hts darstellen. Der [X.] weist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] eine Doppelnatur als völkerre[X.]htli[X.]hes Abkommen sowie als Re[X.]htsakt der [X.] auf, weil die [X.] selbst Vertragspartei des Abkommens ist (vgl. [X.], [X.] 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - [X.]; dazu [X.] aaO S. 131 bis 135).

3. Der Streitbeilegungsme[X.]hanismus in Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verstößt na[X.]h diesen Grundsätzen für Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren wie im Streitfall gegen das [X.]sre[X.]ht. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 A[X.]V fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot der Antragstellerin zum Abs[X.]hluss einer S[X.]hiedsvereinbarung (vgl. [X.], [X.] 2019, 46 [juris Rn. 28]; Oberster Geri[X.]htshof von Litauen, [X.] 2022, 567 Rn. 79).

a) Ob die einem Investor in einem Investitionss[X.]hutzabkommen zwis[X.]hen Mitgliedstaaten eröffnete Mögli[X.]hkeit zur Anrufung eines S[X.]hiedsgeri[X.]hts mit dem [X.]sre[X.]ht vereinbar ist, hängt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] erstens davon ab, ob si[X.]h die Streitigkeiten, über die das S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu erkennen hat, auf die Auslegung oder Anwendung des [X.]sre[X.]hts beziehen können. [X.] kommt es zweitens darauf an, ob das S[X.]hiedsgeri[X.]ht als ein vorlagebere[X.]htigtes Geri[X.]ht im Sinne von Art. 267 A[X.]V angesehen werden kann, oder ob drittens der S[X.]hiedsspru[X.]h der Kontrolle dur[X.]h ein Geri[X.]ht eines Mitgliedstaats unterliegt, die gewährleistet, dass die unionsre[X.]htli[X.]hen Fragen, die das S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu behandeln haben könnte, eventuell im Wege eines [X.] dem Geri[X.]htshof der [X.] vorgelegt werden könnten (vgl. [X.], [X.] 2018, 186 [juris Rn. 39, 43 und 50] - [X.]; [X.] 2021, 661 [juris Rn. 48, 51 und 54] - [X.]; [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 11] [X.]; S[X.]heu/[X.], Arbitration International 2020, 253, 256 f.).

Diese Re[X.]htspre[X.]hung findet au[X.]h auf Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen Anwendung. Der Geri[X.]htshof der [X.] differenziert ni[X.]ht zwis[X.]hen den einzelnen [X.], die Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] in Verbindung mit Abs. 4 Bu[X.]hst. a bis [X.] [X.] zur Auswahl stellt und die au[X.]h ein [X.]-S[X.]hiedsverfahren umfassen (vgl. [X.], Guta[X.]hten vom 16. Juni 2022 - [X.]-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20, 25 - [X.] über die [X.]; so au[X.]h [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2023, 36, 40 f.; ebenso s[X.]hon [X.] aaO S. 270 f., 393). Aus den Ents[X.]heidungen in den Re[X.]htssa[X.]hen "European Food" und "[X.]" ergibt si[X.]h zudem eindeutig, dass si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung gerade au[X.]h auf [X.]-S[X.]hiedsverfahren bezieht (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 137 bis 145] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 33 bis 43 - [X.]). Soweit in diesen Ents[X.]heidungen formuliert worden ist, die Zustimmung des Staats sei "nunmehr gegenstandslos" (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 145] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 40 - [X.]), ist dies allein der Besonderheit der dortigen Fallkonstellation ges[X.]huldet, namentli[X.]h des späteren Beitritts [X.] zur [X.]; daraus folgt keine Bes[X.]hränkung der Re[X.]htspre[X.]hung mit Bli[X.]k auf S[X.]hiedsverfahren na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen.

b) Na[X.]h diesen Maßstäben ist der Streitbeilegungsme[X.]hanismus gemäß Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] im Streitfall unionsre[X.]htswidrig.

aa) Das [X.]-S[X.]hiedsgeri[X.]ht hat im zugrundeliegenden Investitionsstreit in der Sa[X.]he (au[X.]h) [X.]sre[X.]ht auszulegen und anzuwenden.

Das [X.]-S[X.]hiedsgeri[X.]ht ents[X.]heidet gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommen (einer Kollisionsnorm, vgl. [X.], [X.] 2005, 11, 17) in der Sa[X.]he vorrangig na[X.]h den von den [X.]arteien vereinbarten Re[X.]htsvors[X.]hriften. Hat die staatli[X.]he [X.] ihre Einwilligung in die Zuständigkeit des [X.]s in einem bi- oder multilateralen Investitionss[X.]hutzabkommen erklärt, wird das S[X.]hiedsgeri[X.]ht in erster Linie die hierin niedergelegten Re[X.]htsnormen zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben (vgl. [X.], [X.] 2001, 20, 24; S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 101 f.). Die Antragsgegnerinnen haben ihre [X.] na[X.]h den Feststellungen des [X.]s auf Vertragsverletzungen na[X.]h Art. 10 und 13 [X.] gestützt. Na[X.]h Art. 26 Abs. 6 [X.] ents[X.]heidet ein na[X.]h Art. 26 Abs. 4 [X.] gebildetes S[X.]hiedsgeri[X.]ht über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit dem [X.] und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerre[X.]hts.

Der [X.] weist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] eine Doppelnatur als völkerre[X.]htli[X.]hes Abkommen sowie als Re[X.]htsakt der [X.] auf, weil die [X.] selbst Vertragspartei des Abkommens ist. Die Ents[X.]heidung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts ergeht dana[X.]h in der Sa[X.]he jedenfalls au[X.]h na[X.]h unionsre[X.]htli[X.]hen und ni[X.]ht allein na[X.]h völkerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften (vgl. [X.], [X.] 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - [X.]; dazu [X.] aaO S. 131 bis 135).

bb) Ein [X.]-S[X.]hiedsgeri[X.]ht gehört na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ni[X.]ht zum Geri[X.]htssystem der [X.], weil es kein vorlagebere[X.]htigtes Geri[X.]ht ist (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 141 f.] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 36 f. - [X.]; zu einem UN[X.]ITRAL-S[X.]hiedsgeri[X.]ht na[X.]h dem [X.] vgl. [X.], [X.] 2022, 34 [juris Rn. 51 bis 53] - [X.]; dazu [X.], [X.] 2022, 496, 497).

[X.][X.]) Ein [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]h unterliegt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] mit Bli[X.]k auf Art. 53, 54 [X.]-Übereinkommen keiner ausrei[X.]henden Kontrolle dur[X.]h ein Geri[X.]ht eines Mitgliedstaats hinsi[X.]htli[X.]h seiner Vereinbarkeit mit dem [X.]sre[X.]ht (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 142 bis 144] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 37 bis 39 - [X.]).

Die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ausnahmsweise au[X.]h bei [X.]-S[X.]hiedssprü[X.]hen erforderli[X.]he (einges[X.]hränkte) Kontrolle im [X.] (vgl. oben Rn. 72 bis 74) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dadur[X.]h wird ledigli[X.]h ein Glei[X.]hklang mit Investitionss[X.]hiedssprü[X.]hen na[X.]h anderen [X.] errei[X.]ht, bei denen eine sol[X.]he einges[X.]hränkte Kontrolle jedo[X.]h ebenfalls ni[X.]ht genügt (zu einem UN[X.]ITRAL-Verfahren na[X.]h dem [X.] vgl. [X.], [X.] 2022, 34 [juris Rn. 54 bis 59] - [X.]; dazu [X.], [X.] 2022, 496, 497).

4. Die S[X.]hiedsvereinbarung kann ni[X.]ht auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommen gestützt werden. Das [X.]-Übereinkommen selbst begründet keine eigene S[X.]hiedsvereinbarung und enthält au[X.]h ni[X.]ht die nötige Zustimmung (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 25 Rn. 2.76; [X.], [X.] 2001, 20, 23; [X.] aaO Rn. 38; [X.]irrung aaO S. 74). In Absatz 7 der [X.]räambel des [X.]-Übereinkommens haben die Vertragsstaaten erklärt, dass allein die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens dur[X.]h einen Vertragsstaat ni[X.]ht dessen Verpfli[X.]htung bedeutet, eine bestimmte Streitigkeit ohne seine Zustimmung einem Verglei[X.]hs- oder S[X.]hiedsverfahren zu unterwerfen. Dana[X.]h setzt au[X.]h Art. 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommen zur Zuständigkeit des [X.]s eine s[X.]hriftli[X.]he Einwilligung voraus (vgl. au[X.]h Art. 25 Abs. 4 Satz 3 [X.]-Übereinkommen, wona[X.]h die in diesem Artikel vorgesehene Notifikation ni[X.]ht die na[X.]h Absatz 1 erforderli[X.]he Zustimmung darstellt; [X.], [X.] 2001, 20, 23). Dementspre[X.]hend enthält Art. 26 Abs. 5 Bu[X.]hst. a Fall 1 [X.] die deklaratoris[X.]he Feststellung, dass die Zustimmung des [X.] na[X.]h Art. 26 Abs. 3 [X.] und die Zustimmung des Investors na[X.]h Art. 26 Abs. 4 [X.] so angesehen werden, als erfüllten sie das Erfordernis der s[X.]hriftli[X.]hen Zustimmung der [X.]en im Sinne des [X.] (Art. 25 bis 27) des [X.]-Übereinkommens.

[X.]I. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - [X.]ilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]-452/14, [X.]. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - [X.]; Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - [X.]onsorzio Italian Management und [X.] Multiservizi).

1. Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des [X.]sre[X.]hts, die ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs geklärt oder ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere ist die Frage geklärt, dass au[X.]h ein Intra-[X.]-Investor-Staat-[X.]-S[X.]hiedsverfahren auf der Grundlage des Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 3 Bu[X.]hst. a, Abs. 4 Bu[X.]hst. a [X.] mit dem [X.]sre[X.]ht unvereinbar ist (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 137 bis 145] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 33 bis 43 - [X.]; vgl. au[X.]h [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2023, 36, 41; aA Wa[X.]kernagel, [X.] 2022, 574, 576).

Dass der in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] hinrei[X.]hend geklärte Grundsatz der Effektivität des [X.]sre[X.]hts sowie die Verpfli[X.]htung der Mitgliedstaaten aus Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 [X.]V eine mögli[X.]hst frühe [X.]rüfung der Zulässigkeit von Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren auf der Grundlage des [X.] gebieten, ist ebenso zweifelsfrei zu beantworten. Die damit in Zusammenhang stehende Frage, ob der beklagte Staat im Streitfall vor der Konstituierung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts in dem besonderen [X.] Verfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O die Unzulässigkeit des [X.] S[X.]hiedsverfahrens feststellen lassen kann, betrifft hingegen das nationale Verfahrensre[X.]ht und obliegt ni[X.]ht der Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof.

2. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht deswegen veranlasst, weil der [X.] die Voraussetzungen eines Ultra-vires-Aktes für gegeben hielte (zur Erforderli[X.]hkeit einer Vorlage in einem sol[X.]hen Fall vgl. [X.], NJW 2023, 425 [juris Rn. 139]; [X.] in [X.]/[X.], Verfassungsprozessre[X.]ht, 4. Aufl., Rn. 95; [X.], DVBl. 2023, [X.], 780). Der Geri[X.]htshof der [X.] hat mit seinen Ents[X.]heidungen zur Unwirksamkeit von [X.] in bi- und multilateralen Investitionss[X.]hutzabkommen ni[X.]ht ultra vires gehandelt.

a) Eine [X.] kommt ohnehin nur in Betra[X.]ht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäis[X.]hen Organe hinrei[X.]hend qualifiziert ist (vgl. [X.] 126, 286 [juris Rn. 61]; 154, 17 [juris Rn. 110] [X.]). Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V verbundene Re[X.]htspre[X.]hungsauftrag des Geri[X.]htshofs der [X.] endet dort, wo eine Auslegung der Verträge ni[X.]ht mehr na[X.]hvollziehbar und daher objektiv willkürli[X.]h ist ([X.] 154, 17 [juris Rn. 112]; zur vorliegenden Konstellation vgl. [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2022, 357, 360 f.). Bei der Kompetenzverteilung ist au[X.]h der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Korrektiv zum S[X.]hutz mitgliedstaatli[X.]her Zuständigkeiten zu bea[X.]hten (vgl. dazu [X.] 154, 17 [juris Rn. 119, 123]).

b) Der [X.] hat bereits in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" einen Ultra-vires-Akt des Geri[X.]htshofs der [X.] abgelehnt (vgl. [X.], [X.] 2019, 46 [juris Rn. 60 bis 71]). Au[X.]h den in Forts[X.]hreibung der "[X.]"-Ents[X.]heidung ergangenen Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs liegt keine objektiv willkürli[X.]he Auslegung der Verträge zugrunde.

aa) Der Vorwurf, der Geri[X.]htshof der [X.] habe in seiner Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" einen vollständig unionsexternen Re[X.]htsstreit ents[X.]hieden sowie ein die Mitgliedstaaten und die [X.] bindendes internationales Abkommen - den [X.] - für "ni[X.]ht anwendbar" erklärt, obwohl seine Kompetenzen gemäß Art. 267 Abs. 1 A[X.]V auf die "Gültigkeit" und die "Auslegung" des [X.]sre[X.]hts bes[X.]hränkt seien (so [X.]/[X.], NJW 2021, 3228 Rn. 7), greift ni[X.]ht dur[X.]h.

Der Geri[X.]htshof der [X.] wurde in dem Verfahren ordnungsgemäß von der [X.]our d'Appel de [X.]aris mit einem Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen gemäß Art. 267 A[X.]V zum [X.] befasst. Eine Kompetenzübers[X.]hreitung ist au[X.]h ni[X.]ht mit der in einem obiter di[X.]tum erfolgten Aussage zur Ni[X.]htanwendbarkeit von Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] im Intra-[X.]-Kontext (vgl. [X.], [X.] 2022, 34 [juris Rn. 64 bis 66] - [X.]) verbunden. Der Geri[X.]htshof der [X.] ist zur Auslegung von dur[X.]h die [X.] ges[X.]hlossenen internationalen Übereinkünften befugt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.]-266/16, juris Rn. 45 f. - Western Sahara [X.]ampaign UK, [X.]). Er hat si[X.]h auf eine Auslegung des Art. 26 [X.] allein im Intra-[X.]-Kontext bes[X.]hränkt und gerade keine uneinges[X.]hränkte Unanwendbarkeit statuiert oder entgegen dem in Art. 34, 36 [X.] vorgesehenen Me[X.]hanismus Regelungen des Abkommens geändert oder außer [X.] gesetzt.

bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand, der Geri[X.]htshof der [X.] sei für die nur als obiter di[X.]tum geäußerten Aussagen mangels Vorlagefrage ni[X.]ht na[X.]h Art. 267 A[X.]V zuständig gewesen (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2022, 111, 128 f.; kritis[X.]h S[X.]hwalb/Weiler, [X.] 2022, 38 f.; für Ultra-vires-Akt [X.]/[X.], [X.] 2023, 38, 42 f.). Der Tenor der Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" umfasst entspre[X.]hend den Vorlagefragen allein die Auslegung des Begriffs der Investition in Art. 1 Nr. 6 und Art. 26 Abs. 1 [X.]; nur hierauf erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h die Bindungswirkung (vgl. [X.] in [X.]alliess/[X.] aaO Art. 267 A[X.]V Rn. 50). Damit sind dem Geri[X.]htshof der [X.] weitere Ausführungen im Rahmen eines obiter di[X.]tums indes ni[X.]ht versagt gewesen.

Außerdem hat der Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]hfolgend wiederholt auf seine Ausführungen in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" Bezug genommen und diese dadur[X.]h unabhängig vom konkreten Sa[X.]hverhalt des damaligen Vorlageverfahrens bestätigt. Insbesondere hat er in seinem Guta[X.]hten 1/20 zu Art. 26 [X.] unabhängig von einer konkreten S[X.]hiedsordnung paus[X.]hal auf die Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" verwiesen (Guta[X.]hten vom 16. Juni 2022 - [X.]-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - [X.] über die [X.]).

[X.][X.]) Der Geri[X.]htshof der [X.] hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht über Art. 351 Abs. 1 A[X.]V und den darin zum Ausdru[X.]k kommenden Re[X.]htsgedanken hinweggesetzt, dass die Mitgliedstaaten und ni[X.]ht der Geri[X.]htshof Unvereinbarkeiten zwis[X.]hen internationalen Übereinkünften und dem [X.]sre[X.]ht beheben müssen. Eine analoge Anwendung von Art. 351 Abs. 1 A[X.]V hat der Geri[X.]htshof mit Bli[X.]k auf die erforderli[X.]he enge Auslegung der Ausnahmevors[X.]hrift na[X.]hvollziehbar abgelehnt (vgl. [X.], NJW 2023, 349 Rn. 115 bis 127 - [X.][X.]U; oben Rn. 83 bis 86).

dd) Die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs der [X.] verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen allgemeine Regeln des Völkerre[X.]hts (Art. 25 [X.]) oder das [X.] vom 23. Mai 1969 über das Re[X.]ht der Verträge ([X.] [X.] 1985 [X.]6; na[X.]hfolgend "[X.]"), insbesondere Art. 27 [X.]. Dana[X.]h kann si[X.]h eine Vertragspartei ni[X.]ht auf ihr innerstaatli[X.]hes Re[X.]ht berufen, um die Ni[X.]hterfüllung eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags zu re[X.]htfertigen.

Na[X.]h Art. 3 Bu[X.]hst. b [X.] sind die Bestimmungen des [X.]s, die eine Ausprägung des allgemeinen Völkergewohnheitsre[X.]hts darstellen, zwar au[X.]h auf Ni[X.]htparteien - wie die Europäis[X.]he [X.] - anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.]-386/08, [X.] 2010, [X.] = [X.] 2010, 264 [juris Rn. 40 bis 42] - [X.], [X.]; Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.]-266/16, juris Rn. 58 - Western Sahara [X.]ampaign UK; Urteil vom 20. Oktober 2022 - [X.]-111/21, NJW 2022, 3701 [juris Rn. 22] - [X.]). Die Art. 26 f. [X.] sind au[X.]h Teil des Völkergewohnheitsre[X.]hts. Die Mitgliedstaaten haben aber dur[X.]h den Beitritt zur [X.] ihre völkerre[X.]htli[X.]he Dispositionsbefugnis bes[X.]hränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem [X.]sre[X.]ht kollidierender völkervertragli[X.]her Re[X.]hte verzi[X.]htet. Dementspre[X.]hend kann dem [X.]sre[X.]ht widerspre[X.]hendes Völkergewohnheitsre[X.]ht zwis[X.]hen Mitgliedstaaten ni[X.]ht bestehen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Januar 2019 - [X.], juris Rn. 7; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2019, 46 [juris Rn. 40 f.] [X.]; [X.]our d'Appel de [X.]aris, Urteil vom 19. April 2022 - Nr. 48/2022, [X.] Rn. 90) und die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten können si[X.]h ni[X.]ht auf ältere völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen der Mitgliedstaaten berufen, die im Widerspru[X.]h zum [X.]sre[X.]ht stehen (vgl. [X.], [X.] 2019, 46 [juris Rn. 41]).

ee) Ein Willkürvorwurf lässt si[X.]h ni[X.]ht damit begründen, dass der Geri[X.]htshof die Investitionss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit anders behandelt als die regelmäßig au[X.]h unionsre[X.]htli[X.]h zulässige Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit. Diese Unglei[X.]hbehandlung ist sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, weil die S[X.]hiedsbindung des [X.] in einem Investitionss[X.]hiedsverfahren auf seinem stehenden Angebot aus seiner vorab gegenüber anderen Vertragsstaaten erteilten Zustimmung in einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag beruht und ni[X.]ht - wie bei der Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit - auf der Ausübung der [X.]arteiautonomie im Einzelfall gegenüber dem jeweiligen Investor (vgl. [X.], [X.] 2018, 186 [juris Rn. 55] - [X.]; [X.] 2022, 34 [juris Rn. 59] - [X.]).

Dem steht die Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]L-Holdings" ni[X.]ht entgegen. Die dort beanstandete ad-ho[X.]-S[X.]hiedsvereinbarung zielte in Wirkli[X.]hkeit auf die Umgehung der Verpfli[X.]htungen, die si[X.]h für den Mitgliedstaat aus Art. 4 Abs. 3 [X.]V sowie Art. 267, 344 A[X.]V gemäß ihrer Auslegung in der Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" ergaben (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 47, 56] - [X.]L Holdings).

ff) Soweit ein Eingriff in abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte ohne Übergangsregelungen gerügt wird, ist dies die anerkannte Folge der ex-tun[X.]-Auslegung des [X.]sre[X.]hts dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 58 bis 61] - [X.]L Holdings, [X.]; vgl. au[X.]h [X.] 126, 286 [juris Rn. 83] [X.]).

gg) Mit dem Einwand, es mangele den Ents[X.]heidungen zur Investitionss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit an einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, kann ebenfalls kein Ultra-vires-Akt begründet werden.

(1) Der Einwand betrifft ni[X.]ht den na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V au[X.]h bei der Kompetenzverteilung der [X.] zu bea[X.]htenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Korrektiv zum S[X.]hutz mitgliedstaatli[X.]her Zuständigkeiten (dazu [X.] 154, 17 [juris Rn. 119, 123]). Die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs zu Intra-[X.]-Investitionss[X.]hiedsverfahren betreffen die Abgrenzung der Zuständigkeiten von einerseits Staats- und andererseits S[X.]hiedsgeri[X.]hten bei der Auslegung und Anwendung des [X.]sre[X.]hts.

(2) Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs der [X.] in der Sa[X.]he ni[X.]ht dem au[X.]h als unges[X.]hriebenem Bestandteil des [X.]sre[X.]hts anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung von Handlungen der Organe der [X.] (dazu [X.] 154, 17 [juris Rn. 124 bis 126] [X.]) genügen, um das legitime Ziel der Si[X.]herstellung der Kohärenz, der vollen Geltung und Autonomie des [X.]sre[X.]hts zu errei[X.]hen.

(a) Der Geeignetheit steht insbesondere ni[X.]ht entgegen, dass die Auslegung des [X.] nur für die Mitgliedstaaten und damit einen Teil der Vertragsparteien verbindli[X.]h ist. Die verbindli[X.]he Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] kann und darf si[X.]h allein auf den unionsinternen Kontext beziehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Abs. 3 [X.]V). In diesem Berei[X.]h ist seine Auslegung aber für alle verbindli[X.]h und kann so ihr Ziel errei[X.]hen, die Kohärenz und Einheitli[X.]hkeit des [X.]sre[X.]hts zu si[X.]hern (vgl. dazu [X.], [X.], 191 [juris Rn. 111] - [X.]ETA-Abkommen [X.]-Kanada).

(b) Mit Bli[X.]k auf die Auffassung des Geri[X.]htshofs der [X.], S[X.]hiedsgeri[X.]hte seien ni[X.]ht als Geri[X.]hte im Sinne von Art. 267 A[X.]V einzustufen (vgl. [X.], [X.] 2018, 186 [juris Rn. 37, 43, 46] - [X.]), fehlt es ni[X.]ht deshalb an der Erforderli[X.]hkeit, weil es au[X.]h bei der staatsgeri[X.]htli[X.]hen Vorlage von Auslegungsfragen zu Lü[X.]ken kommen kann. Insoweit gibt es im Einzelfall Mögli[X.]hkeiten der Abhilfe. [X.]sre[X.]htli[X.]h kommt ein Vertragsverletzungsverfahren na[X.]h Art. 258 f. A[X.]V in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2018 - [X.]-416/17, [X.] 2018, 1038 [juris Tenor 2 und Rn. 105 bis 114] - [X.]/Frankrei[X.]h; [X.] in [X.]alliess/[X.] aaO Art. 267 A[X.]V Rn. 35 [X.]) und innerstaatli[X.]h eine verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], [X.], 350 [juris Rn. 41 bis 47] [X.]; [X.] in [X.]alliess/[X.] aaO Art. 267 A[X.]V Rn. 36 [X.]). Eine verglei[X.]hbare Kontrolle im Fall von vorlagebere[X.]htigten S[X.]hiedsgeri[X.]hten wäre dagegen ni[X.]ht mögli[X.]h.

([X.]) Die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs sind au[X.]h ni[X.]ht wegen kollidierender wirts[X.]hafts- und außenpolitis[X.]her Belange unangemessen. Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] sieht die Mögli[X.]hkeit der Anrufung nationaler Geri[X.]hte ausdrü[X.]kli[X.]h vor. Der [X.] hat bereits ausgeführt, dass den Investoren effektiver Re[X.]htss[X.]hutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.]; Art. 47 [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta) ni[X.]ht verwehrt wird (vgl. [X.], [X.] 2019, 46 [juris Rn. 72]), sondern mit Bli[X.]k auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vielmehr vor den mitgliedstaatli[X.]hen Geri[X.]hten gewährt wird (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 68] - [X.]L Holdings; [X.]our d'Appel de [X.]aris, Urteil vom 19. April 2022 - Nr. 48/2022, [X.] Rn. 92 bis 95; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 41]; [X.], [X.] 2022, 399, 404; [X.] aaO S. 370, 373 [X.]). Auf [X.] besteht außerdem die Mögli[X.]hkeit, den Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte anzurufen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2023, 38, 46).

D. Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss ist dana[X.]h aufzuheben und die beantragte Feststellung der Unzulässigkeit gemäß § 1032 Abs. 2 Z[X.]O auszuspre[X.]hen. Der [X.] kann in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, weil die Aufhebung der Ents[X.]heidung nur wegen einer Re[X.]htsverletzung bei Anwendung des Re[X.]hts auf das festgestellte Sa[X.]hverhältnis erfolgt und na[X.]h letzterem die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 Z[X.]O).

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 91 Abs. 1 Z[X.]O.

E. Der Wert des Bes[X.]hwerdegegenstands ist auf 30 Mio. € festzusetzen.

Der Wert des Bes[X.]hwerdegegenstands eines Verfahrens na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist na[X.]h ständiger [X.]raxis des [X.]s auf ein Fünftel des Hauptsa[X.]hewerts festzusetzen (vgl. [X.], [X.] 2020, 50 [juris Rn. 26] [X.]; [X.] 2023, 497 [juris Rn. 22]). Ausgehend von dem in der [X.] geltend gema[X.]hten Ents[X.]hädigungsbetrag in Höhe von 275 Mio. € sind dana[X.]h 55 Mio. € anzusetzen. Na[X.]h § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert allerdings hö[X.]hstens 30 Mio. €, soweit kein niedrigerer Hö[X.]hstwert bestimmt ist.

Ko[X.]h     

      

Feddersen     

      

[X.]ohl   

      

S[X.]hmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 43/22

27.07.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 28. April 2022, Az: 12 SchH 6/21, Beschluss

§ 1025 Abs 1 ZPO, § 1025 Abs 2 ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO, Art 26 Abs 2 Buchst c ECHVertr, Art 25 ICSIDÜbk vom 18.03.1965, Art 26 S 1 ICSIDÜbk vom 18.03.1965, Art 41 Abs 1 ICSIDÜbk vom 18.03.1965, Art 53 ICSIDÜbk vom 18.03.1965, Art 54 ICSIDÜbk vom 18.03.1965, Art 267 AEUV, Art 344 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. I ZB 43/22 (REWIS RS 2023, 4676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4676

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