Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. I ZB 75/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4745

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Antrags zu 2 zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Antrag zu 2 auf Feststellung, dass jegliches schiedsrichterliche Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 und 4 [X.] unzulässig ist, als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Der Wert des [X.] wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

A. Der Antragsteller ist das [X.] (na[X.]hfolgend "[X.]"). Die Antragsgegnerin hat ihren satzungsmäßigen Sitz in der [X.] (na[X.]hfolgend "[X.]"). Sie investiert unter anderem in die konventionelle Stromerzeugung aus Kohle.

2

Die Antragsgegnerin sieht ihre Investitionen in das im Staatsgebiet des Antragstellers bei [X.]im Hafen von [X.]    gelegene Kohlekraftwerk aufgrund der regulatoris[X.]hen Ents[X.]heidung des Antragstellers, bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen, ges[X.]hädigt. Sie rei[X.]hte daher am 20. Januar 2021 mit einer weiteren S[X.]hiedsklägerin einen Antrag auf Einleitung eines S[X.]hiedsverfahrens gegen den Antragsteller auf Grundlage des [X.] beim [X.] ([X.]; na[X.]hfolgend "[X.]" bzw. "[X.]") ein. Das Verfahren wurde am 2. Februar 2021 zum Aktenzei[X.]hen [X.] ARB/21/4 registriert; das S[X.]hiedsgeri[X.]ht konstituierte si[X.]h am 2. Juni 2021. Die [X.] bezifferten ihre Ansprü[X.]he auf 1,4 Mrd. €.

3

Der [X.] ist ein multilaterales Abkommen zur Kooperation im Energiesektor, das von 49 [X.] sowie der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) ratifiziert wurde und am 16. April 1998 in [X.] trat. Seit diesem Tag ist der [X.] na[X.]h Zustimmung dur[X.]h Gesetz vom 20. Dezember 1996 ([X.] [X.] 1997 S. 4) au[X.]h in [X.] ([X.] [X.] 1998 S. 3009; na[X.]hfolgend "[X.]") und, na[X.]h Ratifikation am 11. Dezember 1997, in den [X.]n in [X.].

4

In Art. 10 [X.] si[X.]hern si[X.]h die Vertragsparteien die Förderung und den S[X.]hutz von Investitionen dur[X.]h die S[X.]haffung stabiler, gere[X.]hter, günstiger und transparenter Bedingungen für Investoren anderer Vertragsstaaten zu. In Art. 13 [X.] wird unter anderem S[X.]hutz vor ents[X.]hädigungslosen Enteignungen gewährt. Beide Regelungen finden si[X.]h in Teil [X.]I des [X.]. Na[X.]h Art. 26 [X.] besteht für den Investor aus einem Vertragsstaat die Mögli[X.]hkeit, einen anderen Vertragsstaat wegen mögli[X.]her Verletzungen des [X.] im Wege eines S[X.]hiedsverfahrens in Anspru[X.]h zu nehmen. Die Vors[X.]hrift lautet auszugsweise:

(1) Streitigkeiten zwis[X.]hen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die si[X.]h auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpfli[X.]htung aus Teil [X.]I beziehen, sind na[X.]h Mögli[X.]hkeit gütli[X.]h beizulegen.

(2) Können sol[X.]he Streitigkeiten ni[X.]ht innerhalb von drei Monaten na[X.]h dem [X.]punkt, zu dem eine der [X.]en um eine gütli[X.]he Beilegung ersu[X.]ht hat, na[X.]h Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als [X.] die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

a) dur[X.]h die Zivil- oder Verwaltungsgeri[X.]hte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

[X.]) im Einklang mit den folgenden Absätzen.

(3)  a) Vorbehaltli[X.]h nur der Bu[X.]hstaben b und [X.] erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneinges[X.]hränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen S[X.]hieds- oder Verglei[X.]hsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen. [X.]

(4) Beabsi[X.]htigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung na[X.]h Absatz 2Bu[X.]hstabe [X.] zu unterwerfen, so hat er ferner s[X.]hriftli[X.]h seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

a) i) dem [X.], das im Rahmen des am 18. März 1965 in [X.] zur Unterzei[X.]hnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen [X.] und Angehörigen anderer [X.] (im folgenden als "[X.]-Übereinkommen" bezei[X.]hnet) erri[X.]htet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als au[X.]h die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des [X.]-Übereinkommens sind, [X.]

(5)  a) Die Zustimmung na[X.]h Absatz 3 zusammen mit der s[X.]hriftli[X.]hen Zustimmung des Investors na[X.]h Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis

  i) der s[X.]hriftli[X.]hen Zustimmung der [X.]en im Sinne des [X.] des [X.]-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinri[X.]htung, [X.]

(6) Ein na[X.]h Absatz 4 gebildetes S[X.]hiedsgeri[X.]ht ents[X.]heidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerre[X.]hts. [X.]

5

Mit dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen [X.] und Angehörigen anderer [X.] (na[X.]hfolgend "[X.]-Übereinkommen") wurde ein Internationales [X.] zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten erri[X.]htet, dessen Zwe[X.]k es ist, na[X.]h Maßgabe des Übereinkommens Verglei[X.]hs- und S[X.]hiedseinri[X.]htungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwis[X.]hen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen (Art. 1 [X.]-Übereinkommen). Der [X.] stimmte dem [X.]-Übereinkommen mit Gesetz vom25. Februar 1969 zu ([X.] [X.] S. 369; na[X.]hfolgend "[X.]"); das Übereinkommen trat am 18. Mai 1969 in [X.] ([X.] [X.]). Die [X.] unterzei[X.]hneten das [X.]-Übereinkommen am 25. Mai 1966; es trat dort am 14. Oktober 1966 in [X.].

6

Der Antragsteller hat mit seinen am 10. Mai 2021 beim [X.] eingegangenen Anträgen die Feststellung der Unzulässigkeit des zum Aktenzei[X.]hen [X.] ARB/21/4 eingeleiteten S[X.]hiedsverfahrens (Antrag zu 1) sowie jegli[X.]hen s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens na[X.]h Art. 26 Abs. 3 und 4 [X.] (Antrag zu 2) beantragt. Das [X.] hat den Anträgen stattgegeben ([X.], Bes[X.]hluss vom 1. September 2022 - 19 [X.] 15/21, juris). Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Antragsgegnerin, deren Zurü[X.]kweisung der Antragsteller beantragt.

7

B. Das [X.] hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

8

Der Re[X.]htsweg zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten sei für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O gemäß § 13 [X.] in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eröffnet. Die sa[X.]hli[X.]he, örtli[X.]he und internationale Zuständigkeit folge aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Z[X.]O. Mangels inländis[X.]hen S[X.]hiedsorts sei der Sitz der Antragsgegnerin maßgebli[X.]h, was die Zuständigkeit des [X.]s begründe.

9

Der Antrag zu 1 sei re[X.]htzeitig vor Konstituierung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts eingerei[X.]ht worden. Seiner Statthaftigkeit stehe das ges[X.]hlossene Re[X.]htssystem des [X.]-Übereinkommens ni[X.]ht entgegen. Hier sei ni[X.]ht über die [X.] na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen zu ents[X.]heiden, sondern ob eine wirksame S[X.]hiedsvereinbarung dur[X.]h die au[X.]h unionsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hrift des Art. 26 [X.] als Grundlage des S[X.]hiedsverfahrens vorliege. Es sei Sa[X.]he der nationalen Geri[X.]hte, dem [X.]sre[X.]ht zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Eine frühzeitige Feststellung der unionsre[X.]htli[X.]hen Unwirksamkeit der [X.] sei na[X.]h der der Verfahrensökonomie dienenden Vors[X.]hrift des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O mögli[X.]h und müsse au[X.]h für [X.]-Verfahren statthaft sein.

Der Antrag zu 1 sei au[X.]h begründet. Es fehle an einer wirksamen S[X.]hiedsvereinbarung. Die S[X.]hiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 3 und 4 [X.] sei in Intra-[X.]-Streitigkeiten na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] mit dem [X.]sre[X.]ht unvereinbar. Zwar unterlägen S[X.]hiedsverfahren na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht der Kontrolle nationaler Geri[X.]hte. Einer letztverbindli[X.]hen Auslegung und Anwendung des [X.]sre[X.]hts dur[X.]h das S[X.]hiedsgeri[X.]ht stehe aber das Re[X.]htspre[X.]hungsmonopol des Geri[X.]htshofs der [X.] entgegen. Dies gelte au[X.]h für S[X.]hiedsverfahren mit Sitz außerhalb der [X.] und für [X.]-S[X.]hiedsverfahren. Für die Effektivität des [X.]sre[X.]hts müsse es au[X.]h mögli[X.]h sein, die Vorfrage der Unzulässigkeit des S[X.]hiedsverfahrens wegen Verstoßes gegen das [X.]sre[X.]ht vorab geltend zu ma[X.]hen.

Der Antrag zu 2 sei ebenfalls zulässig und begründet. Für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O müsse no[X.]h kein konkreter Streitfall vorliegen. Das allein erforderli[X.]he allgemeine Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis sei gegeben.

[X.]. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Z[X.]O in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 Abs. 2 Z[X.]O) und au[X.]h sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Z[X.]O). Sie erweist si[X.]h als teilweise begründet. Das [X.] hat den Antrag zu 1 auf Feststellung der Unzulässigkeit des S[X.]hiedsverfahrens zu Re[X.]ht für zulässig (dazu [X.]) und begründet (dazu [X.]I) gehalten. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] ist ni[X.]ht veranlasst (dazu [X.][X.]). Der Antrag zu 2 auf Feststellung der Unzulässigkeit jegli[X.]hen s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens zwis[X.]hen den [X.]arteien ist dagegen entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s unzulässig (dazu [X.]V).

I. Der Antrag zu 1 gemäß § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist zulässig. Die Frage, ob der Re[X.]htsweg zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten eröffnet ist, unterliegt ni[X.]ht der Kontrolle dur[X.]h das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht (dazu [X.] 1). Die deuts[X.]hen Geri[X.]hte sind für die Ents[X.]heidung über den Antrag international zuständig (dazu [X.] 2). Der Antrag ist re[X.]htzeitig gestellt worden (dazu [X.] 3) und au[X.]h statthaft (dazu [X.] 4). Ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für den Antrag liegt ebenfalls vor (dazu [X.] 5).

1. Die Frage, ob der Re[X.]htsweg zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten na[X.]h § 13 [X.], § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet ist, unterliegt im Streitfall gemäß § 17a Abs. 5 [X.] ni[X.]ht der Kontrolle dur[X.]h das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht.

a) Das [X.] hat angenommen, der Re[X.]htsweg zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten sei gemäß § 13 [X.] eröffnet. Es gehe um Sekundäransprü[X.]he eines privaten Investors gegen eine [X.]artei eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags, für die gemäß der abdrängenden Sonderzuweisung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO der ordentli[X.]he Re[X.]htsweg gegeben sei.

b) Na[X.]h § 17a Abs. 5 [X.] prüft das Geri[X.]ht, das über ein Re[X.]htsmittel gegen eine Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ents[X.]heidet, ni[X.]ht, ob der bes[X.]hrittene Re[X.]htsweg zulässig ist. Die Vors[X.]hrift gilt ebenso für Bes[X.]hlüsse, die der formellen Re[X.]htskraft fähig sind (vgl. Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/[X.], 6. Aufl., § 17a [X.] Rn. 25). So liegt es hier. Das [X.] hat in seinem Bes[X.]hluss den Zivilre[X.]htsweg ausdrü[X.]kli[X.]h bejaht und den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O au[X.]h im Übrigen als zulässig und begründet era[X.]htet.

[X.]) Die Zulässigkeit des Re[X.]htswegs ist vom [X.] au[X.]h ni[X.]ht ausnahmsweise zu überprüfen. Hat das Geri[X.]ht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] na[X.]h Rüge über die Zulässigkeit des Re[X.]htswegs hierüber ni[X.]ht vorab dur[X.]h Bes[X.]hluss, sondern erst in der Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ents[X.]hieden, ist § 17a Abs. 5 [X.] zwar ni[X.]ht anwendbar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. September 1992 - [X.], [X.]Z 119, 246 [juris Rn. 15] - Re[X.]htswegprüfung; Bes[X.]hluss vom 3. November 2021 - [X.] 289/21, [X.] 2022, 63 [juris Rn. 9] [X.]). Einer sol[X.]hen Vorabents[X.]heidung bedurfte es hier aber ni[X.]ht. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass es an einem ausdrü[X.]kli[X.]hen Bestreiten des Zivilre[X.]htswegs dur[X.]h die Antragsgegnerin im erstinstanzli[X.]hen Verfahren und damit an der für eine Verpfli[X.]htung zur Vorabents[X.]heidung nötigen Rüge na[X.]h § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] fehlt.

aa) Haben die [X.]arteien die Zulässigkeit des bes[X.]hrittenen Re[X.]htswegs ni[X.]ht gerügt und durfte das erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht deshalb von einer Vorabents[X.]heidung na[X.]h § 17a Abs. 3 [X.] absehen, ist das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht an die au[X.]h nur stills[X.]hweigend bejahte Re[X.]htswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften Fällen gebunden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. September 2008 - [X.], [X.], 3572 [juris Rn. 13 f., 16 f.]; [X.] in [X.], Z[X.]O, 23. Aufl., § 17a [X.] Rn. 24). Die Rüge muss ausdrü[X.]kli[X.]h und innerhalb der Frist des § 282 Abs. 3 Z[X.]O erhoben werden (vgl. Witts[X.]hier in Musielak/[X.], Z[X.]O, 20. Aufl., § 17a [X.] Rn. 12 [X.]; zur Geltung von § 282 Abs. 3 Z[X.]O vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 367 [juris Rn. 15]; Urteil vom 18. November 1998 - [X.], NJW 1999, 651 [juris Rn. 7]; [X.]/Lü[X.]kemann, Z[X.]O, 34. Aufl., § 17a [X.] Rn. 6). Die Re[X.]htswegrüge muss zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h als sol[X.]he bezei[X.]hnet werden. Erforderli[X.]h ist aber ein Vorbringen, das die Zulässigkeit des Re[X.]htswegs eindeutig bestreitet ([X.], [X.] 2020, 209 [juris Rn. 3]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 17 Rn. 27, jeweils [X.]). Daran fehlt es hier.

bb) Die Antragsgegnerin hat binnen der gesetzten Frist in ihrer [X.] vom 9. Juli 2021 und damit innerhalb der Frist des § 282 Abs. 3 Satz 2 Z[X.]O die Zulässigkeit des Re[X.]htswegs zu den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h und eindeutig im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] gerügt. Die Auslegung ihres von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde in Bezug genommenen Vorbringens ergibt, dass ni[X.]ht die Zulässigkeit des Re[X.]htswegs zum [X.] und damit die Konkurrenz staatli[X.]her Geri[X.]hte untereinander gerügt worden ist. Das Vorbringen hat vielmehr die Frage betroffen, ob ein Vorgehen na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O vor den staatli[X.]hen Geri[X.]hten überhaupt mögli[X.]h ist. Die Antragsgegnerin hat zwar § 13 [X.] erwähnt, wona[X.]h vor die ordentli[X.]hen Geri[X.]hte - unter anderem - die bürgerli[X.]hen Re[X.]htsstreitigkeiten gehören, für die ni[X.]ht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgeri[X.]hten begründet ist oder auf Grund von Vors[X.]hriften des Bundesre[X.]hts besondere Geri[X.]hte bestellt oder zugelassen sind. Sie hat aber sodann unter der Übers[X.]hrift "Die Vors[X.]hriften der §§ 1025 ff. sind auf [X.]-S[X.]hiedsverfahren ni[X.]ht anwendbar" zum Verhältnis von bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Streitigkeiten vor den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten zu völkerre[X.]htli[X.]hen Streitigkeiten vor einem internationalen S[X.]hiedsgeri[X.]ht vorgetragen. In einem späteren S[X.]hriftsatz hat die Antragsgegnerin bestätigt, dass es ihr generell um einen "Auss[X.]hluss der staatli[X.]hen Geri[X.]htsbarkeit bei [X.]-S[X.]hiedsverfahren" gehe. Damit hat sie in der Gesamts[X.]hau auf die fehlende [X.] na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O vor einem staatli[X.]hen Geri[X.]ht abgezielt, der ihren allein gestellten Antrag auf Zurü[X.]kweisung der Anträge - vorrangig als unzulässig - hat tragen sollen. Es ist ihr gerade ni[X.]ht um eine - deshalb von ihr au[X.]h ni[X.]ht hilfsweise beantragte - Verweisung des Re[X.]htsstreits an ein anderes staatli[X.]hes Geri[X.]ht wegen der Unzulässigkeit des bes[X.]hrittenen Re[X.]htswegs gegangen.

2. Die deuts[X.]hen Geri[X.]hte sind gemäß § 1025 Abs. 2 Z[X.]O für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O international zuständig.

a) Die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Die [X.]rüfung ist ni[X.]ht dur[X.]h § 576 Abs. 2 Z[X.]O ausges[X.]hlossen; für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren gilt ni[X.]hts anderes als für das Revisionsverfahren, in dem § 545 Abs. 2 Z[X.]O der [X.]rüfung der internationalen Zuständigkeit ni[X.]ht entgegensteht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. August 2009 - [X.], [X.], 1559 [juris Rn. 10]; Bes[X.]hluss vom 22. September 2016 - [X.], [X.] 2017, 138 [juris Rn. 8]; zu § 545 Abs. 2 Z[X.]O vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, [X.], 1675 [juris Rn. 29] = WR[X.] 2022, 1519 - [X.], [X.]).

b) Die internationale Zuständigkeit für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ergibt si[X.]h im Streitfall aus der analogen Anwendung des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O.

aa) Na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O kann bei Geri[X.]ht bis zur Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens gestellt werden. Na[X.]h § 1025 Abs. 2 Z[X.]O sind die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 Z[X.]O au[X.]h dann anzuwenden, wenn der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens im Ausland liegt oder no[X.]h ni[X.]ht bestimmt ist.

bb) Die Vors[X.]hrift des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O regelt damit die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte für - unter anderem - das Verfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., Rn. 1258 f.; Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/Mün[X.]h aaO § 1025 Rn. 18; S[X.]hlosser in [X.] aaO § 1062 Rn. 4, § 1025 Rn. 6; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1062 Rn. 1, § 1025 Rn. 5; aA [X.], [X.] 2005, 142, 144). Soweit die Antragsgegnerin geltend ma[X.]ht, bei der Einbeziehung von § 1032 Abs. 2 Z[X.]O in § 1025 Abs. 2 Z[X.]O handle es si[X.]h um ein gesetzgeberis[X.]hes Versehen, dringt sie damit ni[X.]ht dur[X.]h. Zwar wird in der Gesetzesbegründung nur auf die S[X.]hiedseinrede in Klageverfahren vor den staatli[X.]hen Geri[X.]hten gemäß § 1032 Abs. 1 Z[X.]O Bezug genommen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des S[X.]hiedsverfahrensre[X.]hts vom 12. Juli 1996, BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]). Ein damit mögli[X.]herweise intendierter Auss[X.]hluss von § 1032 Abs. 2 und 3 Z[X.]O bei der Anwendung von § 1025 Abs. 2 Z[X.]O hat im Gesetz aber keinen Nieders[X.]hlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvors[X.]hrift ist jedo[X.]h der in dieser zum Ausdru[X.]k kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebli[X.]h, so wie er si[X.]h aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zwe[X.]k des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann dur[X.]h Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdru[X.]k gefunden haben, ni[X.]ht gebunden werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.], [X.], 970 [juris Rn. 66] = WR[X.] 2019, 1304 - Erfolgshonorar für Versi[X.]herungsberater, [X.]).

[X.][X.]) Die internationale Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte folgt ni[X.]ht bereits aus dem Wortlaut des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O. Das von der Antragsgegnerin eingeleitete S[X.]hiedsverfahren findet weder im Sinne dieser Vors[X.]hrift "im Ausland" statt (Fall 1) no[X.]h ist der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens "no[X.]h ni[X.]ht bestimmt" (Fall 2).

(1) Das S[X.]hiedsverfahren wurde von der Antragsgegnerin vor dem [X.] eingeleitet. Der Sitz des [X.]s ist gemäß Art. 2 Satz 1 [X.]-Übereinkommen am Sitz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwi[X.]klung und damit in [X.] D.[X.]., Vereinigte [X.] von Amerika ([X.]). Gemäß Art. 62 f. in [X.] des [X.]-Übereinkommens finden vorbehaltli[X.]h anderweitiger [X.]arteivereinbarungen am Sitz des [X.]s, das vom S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu unters[X.]heiden ist (vgl. S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 73), die S[X.]hiedsverfahren statt.

(2) Daraus folgt indes ni[X.]ht, dass der für § 1025 Abs. 2 Z[X.]O maßgebli[X.]he Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens in den [X.] und damit im Ausland liegt.

Anders als die Bezei[X.]hnung von [X.] des [X.]-Übereinkommens - "Ort des Verfahrens" ("[X.]la[X.]e of [X.]ro[X.]eedings") - nahelegen könnte, wird in Art. 62 f. [X.]-Übereinkommen nur der Tagungsort als derjenige Ort geregelt, an dem das S[X.]hiedsgeri[X.]ht seine Verhandlungen faktis[X.]h abhält. Dieser Tagungsort ist ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen mit dem S[X.]hiedsort als dem Legaldomizil des S[X.]hiedsverfahrens, das der Verankerung des S[X.]hiedsverfahrens in einer bestimmten Re[X.]htsordnung dient (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]; Be[X.]kOK.Z[X.]O/[X.]/[X.], 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 1043 Rn. 1; Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/Mün[X.]h aaO § 1043 Rn. 3 und 5; [X.]/[X.] aaO § 1043 Rn. 1 und 4).

Das entspri[X.]ht der ganz überwiegenden Ansi[X.]ht in der nationalen sowie internationalen Literatur zum [X.]-Übereinkommen. Dana[X.]h finden Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren na[X.]h diesem Übereinkommen delokalisiert statt [X.], S[X.]hiedsgeri[X.]ht und Generalklausel, 2017, [X.], 78; [X.], Die Dur[X.]hsetzung von ISDS-Ents[X.]heidungen in [X.], 2019, [X.]; [X.], Investitionss[X.]hutz in [X.], 2022, S. 16 f.; S[X.]hütze/[X.], S[X.]hiedsgeri[X.]ht und S[X.]hiedsverfahren, 7. Aufl., § 25 Rn. 6; [X.] in S[X.]hütze, Institutionelle S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit, 3. Aufl., [X.]. Kapitel, Abs[X.]hnitt [X.] Rn. 13, Abs[X.]hnitt [X.] [X.] Arbitration Rules Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], The [X.] [X.]onvention, [X.], A [X.]ra[X.]ti[X.]al [X.]ommentary, Art. 62 Rn. 7.03 f.; S[X.]hütze in [X.]/S[X.]hütze, Z[X.]O, 5. Aufl., § 1025 Rn. 56b; [X.], [X.] Review - Foreign Investment Law Journal 1988, 136, 138 f.; [X.], S[X.]hieds[X.] 2017, 282, 289; von Mars[X.]hall, [X.] 2021, 785, 787; [X.], [X.] 2022, 496, 501; [X.], S[X.]hieds[X.] 2023, 32, 35 f.; [X.], S[X.]hieds[X.] 2003, 97, 101).

Bei den von [X.]-S[X.]hiedsgeri[X.]hten erlassenen S[X.]hiedssprü[X.]hen handelt es si[X.]h daher weder um inländis[X.]he no[X.]h um ausländis[X.]he S[X.]hiedssprü[X.]he im Sinne der §§ 1060 f. Z[X.]O, sondern um S[X.]hiedssprü[X.]he sui generis (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2003, 97, 99; von Mars[X.]hall, [X.] 2021, 785, 787). Entgegen dem in der Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit geltenden Grundsatz, dass es keine von jeder nationalen Re[X.]htsordnung losgelösten privaten S[X.]hiedsverfahren gibt (vgl. [X.] aaO Rn. 3718 [X.]; Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/Mün[X.]h aaO § 1025 Rn. 11; S[X.]hütze in [X.]/S[X.]hütze aaO § 1043 Rn. 6 f.), kommt es in einer Investitionsstreitigkeit vor dem [X.] ausnahmsweise zu einem anationalen S[X.]hiedsverfahren ([X.] aaO S. 16 f.).

(3) Es liegt au[X.]h kein Fall eines "no[X.]h ni[X.]ht bestimmten" S[X.]hiedsorts vor (§ 1025 Abs. 2 Fall 2 Z[X.]O). Die Formulierung "no[X.]h ni[X.]ht bestimmt" spri[X.]ht für einen nur vorübergehenden Zustand. Na[X.]h § 1043 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O können die [X.]arteien eine Vereinbarung über den Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens treffen. Fehlt eine sol[X.]he Vereinbarung, so wird der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens vom S[X.]hiedsgeri[X.]ht bestimmt (§ 1043 Abs. 1 Satz 2 Z[X.]O). Bis zu einer sol[X.]hen Bestimmung besteht ein S[X.]hwebezustand ohne die Mögli[X.]hkeit einer territorialen Anknüpfung. Für diesen S[X.]hwebezustand gilt die Regelung in § 1025 Abs. 2 Fall 2 Z[X.]O (vgl. Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/Mün[X.]h aaO § 1025 Rn. 24).

Ein sol[X.]her - vorübergehender - S[X.]hwebezustand liegt im Streitfall ni[X.]ht vor. Bei einem [X.]-S[X.]hiedsverfahren wird kein S[X.]hiedsort, sondern allein ein Tagungsort bestimmt. Eine spätere Bestimmung des S[X.]hiedsorts dur[X.]h das S[X.]hiedsgeri[X.]ht s[X.]heidet damit von vornherein aus.

dd) Die Regelung des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O ist aber, jedenfalls soweit sie auf die Bestimmung des § 1032 Z[X.]O verweist, entspre[X.]hend anzuwenden, wenn es keinen inländis[X.]hen S[X.]hiedsort gibt (ähnli[X.]h Be[X.]kOK.Z[X.]O/Wolf/[X.], 48. Edition [Stand 1. September 2022], § 1032 Rn. 39; ablehnend Be[X.]kOK.Z[X.]O/[X.]/[X.] aaO § 1062 Rn. 2.4 [X.]).

(1) Die analoge Anwendung einer Vors[X.]hrift setzt eine planwidrige Regelungslü[X.]ke und eine verglei[X.]hbare Interessenlage voraus (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7. November 2019 - [X.], [X.], 429 [juris Rn. 32] = [X.], 452 - Sportwetten in Gaststätten, [X.]). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

(2) Soweit die delokalisierten und damit anationalen [X.]-Investitionss[X.]hiedsverfahren vom Gesetzeswortlaut ni[X.]ht erfasst werden, ergibt si[X.]h eine planwidrige Regelungslü[X.]ke. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese besondere Konstellation aus dem 10. Bu[X.]h der Zivilprozessordnung ausgrenzen wollte.

(a) Na[X.]h § 1025 Abs. 1 Z[X.]O sind die Vors[X.]hriften des 10. Bu[X.]hs der Zivilprozessordnung anzuwenden, wenn der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 Z[X.]O in [X.] liegt. Für einige Vors[X.]hriften des 10. Bu[X.]hs der Zivilprozessordnung, unter anderem die S[X.]hiedseinrede na[X.]h § 1032 Abs. 1 Z[X.]O sowie das hier maßgebli[X.]he Feststellungsverfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O, eröffnet die Vors[X.]hrift des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O - wie bereits dargestellt - einen darüber hinausgehenden Anwendungsberei[X.]h, wenn der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens im Ausland liegt oder no[X.]h ni[X.]ht bestimmt ist (vgl. S[X.]hlosser in [X.] aaO § 1062 Rn. 4, § 1025 Rn. 6; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1025 Rn. 5 bis 7).

(b) Mit den si[X.]h dana[X.]h aus § 1025 Abs. 1 und 2 Z[X.]O ergebenden drei Fallgruppen - "S[X.]hiedsort in [X.]", "S[X.]hiedsort im Ausland" und "S[X.]hiedsort no[X.]h ni[X.]ht bestimmt" - waren für die internationale Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit im Sinne des als Grundlage für die S[X.]hiedsverfahrensreform dienenden UN[X.]ITRAL-Modellgesetzes (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, S. 24; zum Anwendungsberei[X.]h des Modellgesetzes vgl. [X.] in Kronke/[X.]/[X.], Handbu[X.]h Internationales Wirts[X.]haftsre[X.]ht, 2. Aufl., Teil [X.] Rn. 230) alle denkbaren Konstellationen erfasst.

([X.]) Der deuts[X.]he Gesetzgeber hat si[X.]h bewusst dafür ents[X.]hieden, das 10. Bu[X.]h der Zivilprozessordnung über den Anwendungsberei[X.]h des UN[X.]ITRAL-Modellgesetzes hinaus auf alle S[X.]hiedsverfahren auszudehnen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.] und 31). Damit sind alle nationalen und internationalen privatre[X.]htli[X.]hen - und ni[X.]ht nur die handelsre[X.]htli[X.]hen - S[X.]hiedsverfahren erfasst (vgl. Kuli[X.]k/S[X.]heu in [X.], Enfor[X.]ement of Investment Treaty Arbitration Awards, 2. Aufl., [X.], 389; La[X.]hmann, Handbu[X.]h für die S[X.]hiedsgeri[X.]htspraxis, 3. Aufl., Rn. 190; Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/Mün[X.]h aaO Vorb. zu § 1025 Rn. 23 f., § 1029 Rn. 93). Trotz ihres engen Bezugs zum Völkerre[X.]ht gehört hierher als Sonderform au[X.]h die internationale Investitionss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit zwis[X.]hen privaten Investoren und [X.] (zu S[X.]hiedsverfahren aufgrund eines bilateralen Investitionss[X.]hutzabkommens vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. März 2016 - [X.], S[X.]hieds[X.] 2016, 328 [juris Rn. 15]; Bes[X.]hluss vom 31. Oktober 2018 - [X.], S[X.]hieds[X.] 2019, 46 [juris Rn. 16]; Bes[X.]hluss vom 17. November 2021 - [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 8, 34]; Raes[X.]hke-Kessler in [X.]rütting/Gehrlein, Z[X.]O, 14. Aufl., § 1061 Rn. 11; [X.] aaO S. 30; [X.]/[X.], S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 41 Rn. 22 [X.]; vgl. au[X.]h Be[X.]kOK.Z[X.]O/Wolf/[X.] aaO § 1025 Rn. 9a [X.]; Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/Mün[X.]h aaO Vorb. zu § 1025 Rn. 18 bis 22), zu der au[X.]h die [X.]-Investitionss[X.]hiedsverfahren zählen (vgl. Herdegen, Internationales Wirts[X.]haftsre[X.]ht, 13. Aufl., § 23 Rn. 97; [X.] 66 bis 88; S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 68 bis 70 [X.]; offen [X.]/[X.] aaO Kapitel 41 Rn. 5, [X.]. 42; aA Raes[X.]hke-Kessler in Fests[X.]hrift S[X.]hli[X.]k, 2015, S. 57 f., 75; insgesamt dazu [X.]irrung, Die S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit na[X.]h dem Weltbankübereinkommen für Investitionsstreitigkeiten, 1972, [X.] bis 192 [X.]).

(d) Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerde die Auffassung vertritt, der Gesetzgeber habe mit der Änderung von Art. 2 Abs. 2 [X.] im Zuge der Neuregelung des S[X.]hiedsverfahrensre[X.]hts dur[X.]h Gesetz vom 22. Dezember 1997 ([X.] I S. 3224) eine abs[X.]hließende Regelung für [X.]-Verfahren treffen wollen, greift dies ni[X.]ht dur[X.]h.

Erklärte die Vors[X.]hrift vor der Reform des S[X.]hiedsverfahrensre[X.]hts für das Verfahren über den Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstre[X.]kung aus einem [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]h festzustellen, die Vors[X.]hriften über das Verfahren bei der Vollstre[X.]kbarerklärung inländis[X.]her S[X.]hiedssprü[X.]he, die gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O aF au[X.]h für ausländis[X.]he S[X.]hiedssprü[X.]he galten, für entspre[X.]hend anwendbar, sind auf das Verfahren nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h die Vors[X.]hriften über das Verfahren der Vollstre[X.]kbarerklärung ausländis[X.]her S[X.]hiedssprü[X.]he (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061 bis 1065 Z[X.]O) entspre[X.]hend anzuwenden.

Diese Änderung stellt ledigli[X.]h eine von vielen notwendigen Folgeanpassungen von bereits bestehenden Regelungen an die Neuregelung des 10. Bu[X.]hs der Zivilprozessordnung dar (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]). Sie ändert ni[X.]hts daran, dass Art. 2 [X.] na[X.]h wie vor allein die postarbitrale [X.]hase na[X.]h Erlass des S[X.]hiedsspru[X.]hs regelt und die insoweit angeordnete entspre[X.]hende Anwendung von Vors[X.]hriften des 10. Bu[X.]hs der Zivilprozessordnung nur die Vollstre[X.]kung von [X.]-S[X.]hiedssprü[X.]hen betrifft. Aussagen zur (Ni[X.]ht-)Anwendbarkeit von § 1025 Abs. 2 Z[X.]O (und § 1032 Abs. 2 Z[X.]O) bei [X.]-S[X.]hiedsverfahren lassen si[X.]h dem, zumal unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der bewussten Ausweitung des sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hs des 10. Bu[X.]hs der Zivilprozessordnung über das UN[X.]ITRAL-Modellgesetz hinaus auf alle S[X.]hiedsverfahren (vgl.BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.] und 31), ni[X.]ht entnehmen.

(e) Jedenfalls für das hier zur Ents[X.]heidung stehende Feststellungsverfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O zeigt si[X.]h die insoweit vorhandene Regelungslü[X.]ke des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O au[X.]h bei einem Bli[X.]k auf die Regelungen der örtli[X.]hen Zuständigkeit in § 1062 Abs. 1 und 2 Z[X.]O, die mit der Abgrenzung allein vom inländis[X.]hen S[X.]hiedsort einen im Grundsatz globalen Anwendungsberei[X.]h eröffnen.

Die Vors[X.]hrift des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 Z[X.]O regelt die Zuständigkeit des [X.]s, das in der S[X.]hiedsvereinbarung bezei[X.]hnet ist oder, wenn eine sol[X.]he Bezei[X.]hnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens liegt, für Ents[X.]heidungen über Anträge betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens (§ 1032 Z[X.]O). Besteht in diesem Fall kein deuts[X.]her S[X.]hiedsort, so ist für die Ents[X.]heidungen das [X.] zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hat oder si[X.]h Vermögen des Antragsgegners oder der mit der [X.] in Anspru[X.]h genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergeri[X.]ht (§ 1062 Abs. 2 Z[X.]O).

Diese Regelung spri[X.]ht unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Re[X.]htsgedankens der Doppelfunktionalität der örtli[X.]hen Zuständigkeit dafür, dass § 1025 Abs. 2 Z[X.]O für die internationale Zuständigkeit - wie § 1062 Abs. 2 Z[X.]O für die örtli[X.]he Zuständigkeit - trotz des positiv anknüpfenden Wortlauts ("im Ausland", "no[X.]h ni[X.]ht bestimmt") immer dann (entspre[X.]hend) anwendbar ist, wenn "kein deuts[X.]her S[X.]hiedsort" besteht.

Die internationale Zuständigkeit ergibt si[X.]h im Zweifel, wenn besondere [X.] fehlen, mittelbar aus den Vors[X.]hriften über die örtli[X.]he Zuständigkeit (so genannte "Doppelfunktionalität"; zu § 32 Z[X.]O vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 57 [juris Rn. 23] - [X.]ambridge Institute, [X.]; allgemein [X.] in [X.] aaO Vor § 12 Rn. 32, 32b; [X.]/S[X.]hultzky aaO § 1 Rn. 8). Soweit na[X.]h diesen Vors[X.]hriften ein deuts[X.]hes Geri[X.]ht örtli[X.]h zuständig ist, ist es na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht au[X.]h international zuständig (vgl. Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/[X.]atzina aaO § 12 Rn. 90).

§ 1025 Abs. 2 Z[X.]O enthält zwar eine besondere Vors[X.]hrift für die internationale Zuständigkeit. Die Regelung ist aber im Einklang mit § 1062 Abs. 2 Z[X.]O auszulegen. Sieht § 1062 Abs. 2 Z[X.]O in Fällen, in denen - wie hier - "kein deuts[X.]her S[X.]hiedsort" besteht, für das Feststellungsverfahren des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O grundsätzli[X.]h hilfsweise eine örtli[X.]he Zuständigkeit des Kammergeri[X.]hts vor, offenbart eine für diesen Fall fehlende internationale Zuständigkeit eine planwidrige Regelungslü[X.]ke.

(3) Das Merkmal der verglei[X.]hbaren Interessenlage erfordert die Annahme, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung na[X.]h den Grundsätzen, von denen er si[X.]h bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen, zum glei[X.]hen Abwägungsergebnis gekommen wäre ([X.], [X.], 429 [juris Rn. 34] - Sportwetten in Gaststätten). So liegt es hier.

Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers, der si[X.]h im Gesetzeswortlaut manifestiert hat, sollten die deuts[X.]hen Geri[X.]hte in den in § 1025 Abs. 2 Z[X.]O aufgeführten Fällen au[X.]h dann angerufen werden können, wenn das S[X.]hiedsverfahren im Ausland stattfindet (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]). Das darin zum Ausdru[X.]k kommende Interesse an einer globalen Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte in den genannten Fällen ist bei delokalisierten S[X.]hiedsverfahren na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen ebenso gegeben wie bei S[X.]hiedsverfahren mit S[X.]hiedsort im Ausland. Das zeigt si[X.]h insbesondere an der in der Gesetzesbegründung ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug genommenen Regelung des § 1032 Abs. 1 Z[X.]O zur S[X.]hiedseinrede in Klageverfahren vor dem staatli[X.]hen Geri[X.]ht. Diese Einrede mit der mögli[X.]hen Folge der Unzulässigkeit der Klage wird im Fall von [X.]-S[X.]hiedsverfahren ebenfalls erst über eine entspre[X.]hende Geltung des § 1025 Abs. 2 Z[X.]O eröffnet. Könnte die Einrede der ([X.]-)S[X.]hiedsvereinbarung vor dem staatli[X.]hen Geri[X.]ht mangels Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 1 Z[X.]O (über § 1025 Abs. 2 Z[X.]O) ni[X.]ht zur Unzulässigkeit der Klage führen, widersprä[X.]he das dem Sinn und Zwe[X.]k von S[X.]hiedsvereinbarungen au[X.]h im Anwendungsberei[X.]h des [X.]-Übereinkommens.

3. Der Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist re[X.]htzeitig beim [X.] gestellt worden.

a) Ents[X.]heidend für die Re[X.]htzeitigkeit des Antrags na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O, der bis zur Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts gestellt werden kann, ist der Eingang bei Geri[X.]ht, ni[X.]ht die Zustellung des Antrags an die Gegenseite (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Juni 2011 - [X.]I ZB 59/10, [X.], 95 [juris Rn. 10] [X.]; Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/Mün[X.]h aaO § 1032 Rn. 30; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1032 Rn. 10). Ein ni[X.]ht-ständiges S[X.]hiedsgeri[X.]ht ist im Sinne von § 1032 Abs. 2 Z[X.]O gebildet, wenn alle S[X.]hiedsri[X.]hter bestellt und die S[X.]hiedsri[X.]hter ni[X.]ht nur benannt sind, sondern ihr Amt au[X.]h angenommen haben (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Februar 2023 - [X.]/22, [X.] 2023, 497 [juris Rn. 15] [X.]).

b) Dana[X.]h ist die zeitli[X.]he Grenze hier gewahrt. Der Antrag ist am 10. Mai 2021 und damit vor Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts am 2. Juni 2021 beim [X.] eingegangen.

4. Der Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist au[X.]h statthaft. Im Rahmen eines sol[X.]hen Antrags prüft das staatli[X.]he Geri[X.]ht, ob eine wirksame S[X.]hiedsvereinbarung besteht, diese dur[X.]hführbar ist und der Gegenstand des S[X.]hiedsverfahrens der S[X.]hiedsvereinbarung unterfällt ([X.], Bes[X.]hluss vom 19. September 2019 - [X.], S[X.]hieds[X.] 2020, 50 [juris Rn. 11] [X.]). Diese [X.]rüfung kann das staatli[X.]he Geri[X.]ht im vorliegenden Kontext au[X.]h mit Bli[X.]k auf das bereits zuvor eingeleitete [X.]-S[X.]hiedsverfahren, das na[X.]h Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen eine e[X.]hte [X.] des S[X.]hiedsgeri[X.]hts zur Ents[X.]heidung über seine Zuständigkeit vorsieht, vornehmen. Die Sperrwirkung des [X.]-S[X.]hiedsverfahrens betreffend ein Verfahren vor den staatli[X.]hen Geri[X.]hten (dazu [X.] 4 b) greift hier ausnahmsweise wegen des Anwendungsvorrangs des [X.]sre[X.]hts ni[X.]ht dur[X.]h (dazu [X.] 4 [X.] und d).

a) Das [X.] hat angenommen, der [X.] stehe ni[X.]ht entgegen, dass die Verfahrensregeln des [X.]-Übereinkommens in Verbindung mit dem Gesetz zum Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten eine Überprüfung gemäß § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ni[X.]ht vorsähen. Die S[X.]hiedsverfahren na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen unterlägen zwar grundsätzli[X.]h ni[X.]ht der Kontrolle nationaler Geri[X.]hte. Dies berühre die [X.] na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O jedo[X.]h ni[X.]ht, weil der [X.] ni[X.]ht über die Zulässigkeit und Begründetheit der [X.] ents[X.]heide, sondern über die Frage, ob eine wirksame S[X.]hiedsvereinbarung - hier dur[X.]h die au[X.]h unionsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hrift des Art. 26 [X.] - als Grundlage des S[X.]hiedsverfahrens vorliege.

Dass Grundlage des Verfahrens die Regelung des Internationalen Wirts[X.]haftsre[X.]hts im Berei[X.]h des Investitionss[X.]hutzes auf Basis eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags sei, stehe der Befassung mit dem Anliegen des Antragstellers aufgrund des Vorrangs des [X.]sre[X.]hts ni[X.]ht entgegen. Einer Ents[X.]heidung na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O stehe au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass der Geri[X.]htshof der [X.] keine Ausführungen zu den nationalen Verfahrensvors[X.]hriften und deren Anwendbarkeit im Falle eines [X.]-S[X.]hiedsverfahrens gema[X.]ht habe. Es sei Sa[X.]he des nationalen Geri[X.]hts, dem [X.]sre[X.]ht dur[X.]h entspre[X.]hende Auslegung seiner Re[X.]htsnormen zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Gerade da § 1032 Abs. 2 Z[X.]O eine der Verfahrensökonomie dienende Vors[X.]hrift darstelle, sei die frühzeitige Feststellung der hier gegebenen unionsre[X.]htli[X.]hen Unwirksamkeit der [X.] in diesem Verfahren zu treffen. Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand.

b) Ein Verfahren vor den staatli[X.]hen Geri[X.]hten ist allerdings grundsätzli[X.]h jedenfalls ab Einleitung eines [X.]-S[X.]hiedsverfahrens dur[X.]h die [X.] des S[X.]hiedsgeri[X.]hts na[X.]h dem insoweit vorrangigen, weil spezielleren Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen gesperrt.

aa) Das völkerre[X.]htli[X.]he [X.]-Übereinkommen nimmt in der deuts[X.]hen Re[X.]htsordnung aufgrund des [X.] von 1969 na[X.]h Art. 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Rang eines einfa[X.]hen Bundesgesetzes ein. Den Vertragsbestimmungen wird dur[X.]h den Re[X.]htsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] innerstaatli[X.]he Geltung verliehen (vgl. [X.] 141, 1 [juris Rn. 45 f.]; von [X.], Völkerre[X.]ht, 5. Aufl., Rn. 509; Be[X.]kOK.[X.]/[X.]ieper, 55. Edition [Stand 15. Mai 2023], Art. 59 Rn. 41 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 90. Ergänzungslieferung Februar 2020, Art. 59 Rn. 177 f.; zum [X.]-Übereinkommen vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2023, 32, 36). Für rangglei[X.]hes innerstaatli[X.]hes Re[X.]ht gelten im Fall der Kollision der lex-posterior- sowie der lex-spe[X.]ialis-Grundsatz (vgl. [X.] 141, 1 [juris Rn. 49 f.]). Der Grundsatz der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes gebietet, die nationalen Gesetze na[X.]h Mögli[X.]hkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen der [X.] ni[X.]ht entsteht. Im Rahmen geltender methodis[X.]her Grundsätze ist daher von mehreren mögli[X.]hen Auslegungen eines Gesetzes grundsätzli[X.]h eine völkerre[X.]htsfreundli[X.]he zu wählen ([X.] 141, 1 [juris Rn. 71] [X.]; von [X.] aaO Rn. 517, 525 f.; Be[X.]kOK.[X.]/[X.]ieper aaO Art. 59 Rn. 38, 44). Hieraus folgt indes keine verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]fli[X.]ht zur uneinges[X.]hränkten Befolgung jeder Bestimmung des Völkerre[X.]hts ([X.] 141, 1 [juris Rn. 69]).

bb) Das [X.]-Übereinkommen weist ein ges[X.]hlossenes Re[X.]htssystem mit eigenen Verfahrensregelungen auf. Während na[X.]h dem nationalen S[X.]hiedsverfahrensre[X.]ht und dem UN[X.]ITRAL-Modellgesetz sowohl in der präarbitralen [X.]hase bis zur Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts, der arbitralen [X.]hase während des S[X.]hiedsverfahrens als au[X.]h der postarbitralen [X.]hase na[X.]h Erlass des S[X.]hiedsspru[X.]hs die staatli[X.]hen Geri[X.]hte zur Kontrolle und zur Unterstützung des S[X.]hiedsverfahrens angerufen werden können (vgl. zum Beispiel § 1032 Abs. 2, § 1033, § 1040 Abs. 3 Satz 2 und §§ 1059 bis 1061 Z[X.]O) und die Letztents[X.]heidungskompetenz haben (vgl. [X.], [X.], 95 [juris Rn. 11]; S[X.]hütze in [X.]/S[X.]hütze aaO § 1032 Rn. 17 [X.]), wei[X.]ht das [X.]-Übereinkommen von einer sol[X.]hen Einbindung der staatli[X.]hen Geri[X.]hte bewusst ab.

[X.][X.]) Zur Klärung der Frage der Zuständigkeit des [X.]s im Sinne von Art. 25 [X.]-Übereinkommen und dem folgend der Frage der Zuständigkeit des S[X.]hiedsgeri[X.]hts ist jedenfalls ab der Registrierung eines [X.]-S[X.]hiedsverfahrens - hier am 2. Februar 2021 - gemäß Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen allein das S[X.]hiedsgeri[X.]ht das kompetente Forum.

(1) Na[X.]h Art. 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommen erstre[X.]kt si[X.]h die Zuständigkeit des [X.]s auf alle unmittelbar mit einer Investition zusammenhängenden Re[X.]htsstreitigkeiten zwis[X.]hen einem Vertragsstaat einerseits und einem Angehörigen eines anderen Vertragsstaats andererseits, wenn die [X.]arteien s[X.]hriftli[X.]h eingewilligt haben, die Streitigkeiten dem [X.] zu unterbreiten.

Ab Einrei[X.]hung des S[X.]hiedsantrags (Art. 36 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen) bis zu dessen Registrierung obliegt dem Generalsekretär des [X.]s na[X.]h Art. 36 Abs. 3 Satz 1 [X.]-Übereinkommen die Vorprüfung, ob die Streitigkeit offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in die Zuständigkeit des [X.]s na[X.]h Art. 25 [X.]-Übereinkommen fällt (so genannte "s[X.]reening power"; vgl. Es[X.]her, [X.] 2001, 20, 23 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 36 Rn. 4.23, 4.35; [X.] 60 [X.]; S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 76 f.). Die Befugnis des Generalsekretärs, die Registrierung zu verweigern, ist dabei so eng definiert, dass sie ni[X.]ht in die [X.] des S[X.]hiedsgeri[X.]hts eingreift (vgl. von [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 41 Rn. 4.184).

Diese [X.] des S[X.]hiedsgeri[X.]hts wird dur[X.]h Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen begründet, wona[X.]h das S[X.]hiedsgeri[X.]ht selbst über seine Zuständigkeit ents[X.]heidet. Es kann dabei ungea[X.]htet einer positiven Vorprüfung des Generalsekretärs die Zuständigkeit des [X.]s no[X.]h verneinen (vgl. [X.]irrung aaO S. 94 f., 97; S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 77 [X.]; von [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 41 Rn. 4.184). In einem sol[X.]hen Fall bleibt es bei der wirksamen Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts, au[X.]h wenn die Wirksamkeit der Einwilligung der [X.]arteien zum [X.]-S[X.]hiedsverfahren in Streit steht und sie si[X.]h als unwirksam herausstellen sollte (vgl. Kriebaum in S[X.]hreuer's [X.]ommentary on the [X.] [X.]onvention, 3rd ed., Art. 41 Rn. 7 f.). Die Ents[X.]heidung, ob die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Art. 25 [X.]-Übereinkommen erfüllt sind, liegt mithin na[X.]h Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen im Grundsatz allein beim S[X.]hiedsgeri[X.]ht [X.] aaO S. 60; von [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 41 Rn. 4.182, 4.184).

(2) Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen greift dana[X.]h abwei[X.]hend von § 1040 Z[X.]O, der die (vorläufige) [X.] des S[X.]hiedsgeri[X.]hts im Zusammenspiel mit § 1032 Abs. 2 Z[X.]O erst ab Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts vorsieht (vgl. Be[X.]kOK.Z[X.]O/Wolf/[X.] aaO § 1032 Rn. 2; S[X.]hütze in [X.]/S[X.]hütze aaO § 1032 Rn. 8), jedenfalls bereits ab dem Moment der Einleitung des S[X.]hiedsverfahrens (vgl. Kriebaum in S[X.]hreuer's [X.]ommentary on the [X.] [X.]onvention aaO Art. 41 Rn. 25 und Rn. 83 bis 85; [X.], [X.] ([X.]), 4. Aufl., Rn. 208 [X.]; [X.]irrung aaO S. 97; von [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 41 Rn. 4.179; aA wohl [X.]brü[X.]k/[X.], I[X.]Rax 2023, 36, 38 f.). Na[X.]h Nr. 6 Abs. 2 Rules of [X.]ro[X.]edure for the Institution of [X.]on[X.]iliation and Arbitration [X.]ro[X.]eedings gilt ein [X.]-S[X.]hiedsverfahren als eingeleitet, sobald es registriert wird. Ob Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen s[X.]hon in dem [X.]raum von der Stellung des S[X.]hiedsantrags bis zu dessen Registrierung Anwendung findet, bedarf im Streitfall wegen der bereits erfolgten Registrierung keiner Ents[X.]heidung.

(3) Für eine Zuständigkeit des S[X.]hiedsgeri[X.]hts jedenfalls ab der Einleitung des Verfahrens dur[X.]h dessen Registrierung spri[X.]ht aus systematis[X.]her Si[X.]ht die dadur[X.]h gewährleistete nahtlose Anknüpfung an die Vorprüfung des Generalsekretärs des [X.]s. Diese rei[X.]ht na[X.]h Art. 36 Abs. 3 Satz 1 [X.]-Übereinkommen von der Antragstellung bis zur Registrierung und findet darin ihren Abs[X.]hluss. Maßgebli[X.]her [X.]rüfzeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 25 [X.]-Übereinkommen dur[X.]h das [X.] und das S[X.]hiedsgeri[X.]ht ist daher die Registrierung; spätere Änderungen sind unbea[X.]htli[X.]h (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 25 Rn. 2.09 [X.]; Kriebaum in S[X.]hreuer's [X.]ommentary on the [X.] [X.]onvention aaO Art. 41 Rn. 83 bis 85).

Au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des Übereinkommens, das auf eine mögli[X.]hst weitrei[X.]hende Entkoppelung von dem nationalen Re[X.]ht und den staatli[X.]hen Geri[X.]hten angelegt ist (vgl. [X.]earsall in [X.] aaO S. 117, 118; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 62 Rn. 7.04; [X.] in S[X.]hütze aaO [X.]. Kapitel, Abs[X.]hnitt [X.] Rn. 13; [X.] 65; [X.], NJW 2023, 819, 820), spri[X.]ht für eine lü[X.]kenlose Ents[X.]heidungsbefugnis innerhalb des [X.]-Systems ab Antragstellung oder jedenfalls ab Verfahrenseinleitung.

Anders als für die Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit in § 1040 Abs. 3 Satz 2 Z[X.]O zwingend vorgesehen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Juli 2014 - [X.]I ZB 83/13, [X.]Z 202, 168 [juris Rn. 10] [X.]; S[X.]hroeter, S[X.]hieds[X.] 2004, 288, 290; zur entspre[X.]henden Regelung in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 UN[X.]ITRAL-Modellgesetz vgl. [X.] in Kronke/[X.]/[X.] aaO Teil [X.] Rn. 279), gibt es bei [X.]-S[X.]hiedsverfahren grundsätzli[X.]h keine na[X.]hträgli[X.]he Kontrolle der Zuständigkeitsents[X.]heidung dur[X.]h staatli[X.]he Geri[X.]hte und damit keine staatsgeri[X.]htli[X.]he Letztents[X.]heidungskompetenz. Die Zuständigkeitsprüfung ist na[X.]h den spezielleren und daher grundsätzli[X.]h vorrangigen Regelungen des [X.]-Übereinkommens auss[X.]hließli[X.]h im Rahmen des S[X.]hiedsverfahrens selbst vorzunehmen (vgl. [X.]irrung aaO S. 116; S[X.]höbener/[X.], [X.] 2006, 65, 74; [X.], S[X.]hieds[X.] 2017, 282, 290; Raes[X.]hke-Kessler, S[X.]hieds[X.] 2018, 1, 6; [X.], NJW 2023, 819, 820 f.; [X.], S[X.]hieds[X.] 2023, 32, 36; [X.]brü[X.]k/[X.], I[X.]Rax 2023, 36, 38). Damit ist au[X.]h dem vom Gesetzgeber bei der S[X.]hiedsverfahrensreform als selbstverständli[X.]h era[X.]hteten Vorrang völkerre[X.]htli[X.]her Verträge (vgl.BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]) Genüge getan.

dd) Die [X.] des S[X.]hiedsgeri[X.]hts gemäß Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen steht dana[X.]h bei einer isolierten Betra[X.]htung der Bestimmungen des [X.]-Übereinkommens dem Verfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O aufgrund des bereits eingeleiteten S[X.]hiedsverfahrens entgegen. Das S[X.]hiedsverfahren ist ausweisli[X.]h der auf der Webseite des [X.] (i[X.]sid.worldbank.org) verfügbaren Datenbank am 2. Februar 2021 mit dem Aktenzei[X.]hen [X.] ARB/21/4 registriert und damit eingeleitet worden, während der Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O erst im Mai 2021 beim [X.] eingegangen ist.

ee) Da das S[X.]hiedsverfahren bereits eingeleitet ist, kommt es ni[X.]ht ents[X.]heidend auf die Bedeutung der Regelung des Art. 26 Satz 1 [X.]-Übereinkommen an, wona[X.]h die Zustimmung der [X.]arteien zum S[X.]hiedsverfahren im Rahmen des Übereinkommens zuglei[X.]h als Verzi[X.]ht auf jeden anderen Re[X.]htsbehelf gilt, sofern ni[X.]ht etwas anderes erklärt wird. Diese Vors[X.]hrift gilt unmittelbar nur für die [X.] bis zur Einrei[X.]hung des Antrags beim [X.] (vgl. [X.] in S[X.]hreuer's [X.]ommentary on the [X.] [X.]onvention aaO Art. 26 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 26 Rn. 2.258 f.).

[X.]) Die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Antrags na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O in der besonderen Konstellation des Streitfalls eines Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahrens na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen auf der Grundlage von Art. 26 [X.] jedo[X.]h wegen des Anwendungsvorrangs des [X.]sre[X.]hts - au[X.]h gegenüber dem Völkerre[X.]ht - ausnahmsweise ni[X.]ht entgegen.

aa) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] entspringt das [X.]sre[X.]ht einer autonomen Quelle, den [X.], und hat Vorrang vor dem Re[X.]ht der Mitgliedstaaten. Die Autonomie der [X.]sre[X.]htsordnung besteht sowohl gegenüber dem Re[X.]ht der Mitgliedstaaten als au[X.]h gegenüber dem Völkerre[X.]ht (vgl. [X.], Guta[X.]hten vom 30. April 2019 - Gut 1/17, [X.], 191 [juris Rn. 109] - [X.]ETA-Abkommen [X.]-Kanada, [X.]; zum Vorrang gegenüber dem Völkerre[X.]ht vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 3. September 2008 - [X.]-402/05, [X.]-415/05, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 480 [juris Rn. 281 bis 285] - [X.] und [X.]Rat und [X.]). Der Vorrang des [X.]sre[X.]hts gebietet es, dass die nationalen Geri[X.]hte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des [X.]sre[X.]hts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen. Hierzu haben sie erforderli[X.]henfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Ents[X.]heidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberis[X.]hem Weg oder dur[X.]h irgendein anderes verfassungsre[X.]htli[X.]hes Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2018 - [X.]-378/17, [X.], 27 [juris Rn. 35] - Minister for Justi[X.]e and Equality und [X.]ommissioner of An Garda Sío[X.]hána, [X.]; Urteil vom 2. September 2021 - [X.]-741/19, S[X.]hieds[X.] 2022, 34 [juris Rn. 43] - [X.]; vgl. au[X.]h [X.] 126, 286 [juris Rn. 53]; [X.] in [X.]/Hilf/[X.], Das Re[X.]ht der [X.], 48. Ergänzungslieferung August 2012, Art. 288 A[X.]V Rn. 47 bis 53).

bb) Na[X.]h ebenfalls ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sind die Art. 267 und 344 A[X.]V dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einem zwis[X.]hen zwei Mitgliedstaaten ges[X.]hlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, na[X.]h der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem S[X.]hiedsgeri[X.]ht, dessen Geri[X.]htsbarkeit si[X.]h dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2018 - [X.]-284/16, S[X.]hieds[X.] 2018, 186 [juris Rn. 32, 60] - A[X.]hmea; [X.], S[X.]hieds[X.] 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - [X.]; [X.], Urteil vom 26. Oktober 2021 - [X.]-109/20, [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 44] - [X.]L Holdings; Urteil vom 25. Januar 2022 - [X.]-638/19, [X.] 2022, 219 [juris Rn. 138] - European Food; Guta[X.]hten vom 16. Juni 2022 - [X.]-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - [X.] über die Energie[X.]harta; Bes[X.]hluss vom 21. September 2022 - [X.]-333/19, Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 33 - [X.]).

Ein [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]h ist als mit dem [X.]sre[X.]ht, insbesondere mit Art. 267 und 344 A[X.]V, unvereinbar anzusehen, wenn die dem S[X.]hiedsverfahren zugrundeliegende S[X.]hiedsklausel die dur[X.]h das Vorabents[X.]heidungsverfahren gewährleistete Wahrung der Eigenart des [X.]sre[X.]hts unter Verstoß gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Autonomie des [X.]sre[X.]hts in Frage stellt (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 142] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 41 f. - [X.]). Ein derart mit dem [X.]sre[X.]ht unvereinbarer S[X.]hiedsspru[X.]h kann keine Wirkung entfalten und somit ni[X.]ht vollstre[X.]kt werden. Ein Geri[X.]ht eines Mitgliedstaats, das mit der Zwangsvollstre[X.]kung eines sol[X.]hen [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs befasst ist, ist verpfli[X.]htet, diesen S[X.]hiedsspru[X.]h unangewendet zu lassen, und darf ihn folgli[X.]h keinesfalls vollstre[X.]ken (vgl. [X.], Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - [X.] [in französis[X.]her Spra[X.]he]; zur Übersetzung des Tenors vgl. [X.]. [X.] 24 vom 23. Januar 2023, S. 14).

[X.][X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen ist im Intra-[X.]-Kontext eine staatsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs im na[X.]hgelagerten Vollstre[X.]kbarerklärungsverfahren aus unionsre[X.]htli[X.]hen Gründen - entgegen der Regelungssystematik des [X.]-Übereinkommens - zwingend geboten (dazu [X.] 4 [X.] [X.] [1]). Dann jedo[X.]h gebietet es der [X.] ("effet utile"), bei der Ents[X.]heidung über die Statthaftigkeit eines vorgelagerten Re[X.]htsbehelfs wie § 1032 Abs. 2 Z[X.]O die insoweit entgegenstehende Vors[X.]hrift des Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen - die über das Zustimmungsgesetz einfa[X.]hes Bundesre[X.]ht darstellt - unangewendet zu lassen, um so dem [X.]sre[X.]ht frühestmögli[X.]h zur Wirksamkeit zu verhelfen (dazu [X.] 4 [X.] [X.] [2]).

(1) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ist eine geri[X.]htli[X.]he Kontrolle eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs in einer Intra-[X.]-Investor-Staat-Konstellation wie hier im na[X.]hgelagerten Vollstre[X.]kbarerklärungsverfahren zwingend erforderli[X.]h.

(a) Die Ents[X.]heidungen "European Food" und "[X.]" verdeutli[X.]hen, dass der Geri[X.]htshof der [X.] seine Re[X.]htspre[X.]hungskompetenz na[X.]h Art. 267, 344 A[X.]V für die na[X.]hgelagerte [X.]hase der Dur[X.]hsetzung eines S[X.]hiedsspru[X.]hs als dur[X.]h das [X.]-Übereinkommen unberührt sieht. Ungea[X.]htet des na[X.]h Art. 53, 54 [X.]-Übereinkommen vorgesehenen vollständigen Auss[X.]hlusses einer Kontrolle eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs dur[X.]h die nationalen Geri[X.]hte seien diese verpfli[X.]htet, einen mit dem [X.]sre[X.]ht unvereinbaren S[X.]hiedsspru[X.]h unangewendet zu lassen, und dürften ihn folgli[X.]h keinesfalls vollstre[X.]ken (vgl. [X.], Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 142] - European Food; zur Aufhebung eines Intra-[X.]-[X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs vgl. [X.]our de [X.]assation du Grand-Du[X.]hé de Luxembourg, Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.]AS-2021-00061 Rn. 26 bis 40 und 43, www.italaw.[X.]om/sites/default/files/[X.]ase-do[X.]uments/italaw170526.pdf - zuletzt abgerufen am 3. Juni 2023).

(b) Einer sol[X.]hen unionsre[X.]htli[X.]h gebotenen na[X.]hgelagerten Kontrolle von [X.]-S[X.]hiedssprü[X.]hen im Intra-[X.]-Kontext steht die Regelung des Art. 2 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht entgegen, wona[X.]h der Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstre[X.]kung festzustellen, nur abgelehnt werden kann, wenn der S[X.]hiedsspru[X.]h in einem Verfahren na[X.]h Art. 51 oder Art. 52 [X.]-Übereinkommen aufgehoben worden ist. Der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts (oben Rn. 69) gebietet es, diese nationale Vors[X.]hrift im Intra-[X.]-Kontext als entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen.

(2) Ist eine na[X.]hgelagerte Kontrolle von [X.]-S[X.]hiedssprü[X.]hen dur[X.]h die deuts[X.]hen Geri[X.]hte mithin aus unionsre[X.]htli[X.]hen Gründen ungea[X.]htet der Art. 53, 54 [X.]-Übereinkommen und des Art. 2 Abs. 4 [X.] zwingend geboten, ist der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts na[X.]h dem [X.] ("effet utile") au[X.]h auf das vorgelagerte Feststellungsverfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O zu erstre[X.]ken und dessen Statthaftigkeit zu bejahen.

(a) Der Grundsatz der Effektivität fordert na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.], dass die anwendbaren nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften ni[X.]ht so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der dur[X.]h die [X.]sre[X.]htsordnung eingeräumten Re[X.]hte praktis[X.]h unmögli[X.]h ma[X.]hen oder übermäßig ers[X.]hweren. Dies ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Stellung der Vors[X.]hrift im gesamten Verfahren, des [X.] und der Besonderheiten des Verfahrens vor den vers[X.]hiedenen nationalen Stellen zu prüfen ([X.], Urteil vom 11. November 2015 - [X.]-505/14, [X.] 2016, 57 [juris Rn. 40 f.] - [X.] Holz; Urteil vom 5. März 2019 - [X.]-349/17, [X.] 2019, 379 [juris Rn. 137 f.] - Eesti [X.]agar; Urteil vom 7. April 2022 - [X.]-116/20, juris Rn. 100 f. - Avio Lu[X.]os, jeweils [X.]). Steht eine Bestimmung des nationalen Re[X.]hts der Anwendung eines nationalen Re[X.]htsbehelfs entgegen, ist sie unangewendet zu lassen, wenn der nationale Re[X.]htsbehelf ansonsten geeignet ist, dem [X.]sre[X.]ht zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 1990 - [X.]-213/89, [X.]. 1990, [X.] = NJW 1991, 2271 [juris Rn. 23] - Fa[X.]tortame u.a.; Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]-295/04 bis [X.]-298/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.] 2006, 529 [juris Rn. 62] - [X.] u.a.; vgl. au[X.]h [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 2. Aufl., § 11 Rn. 11.9).

(b) Der nationale Gesetzgeber hat mit § 1032 Abs. 2 Z[X.]O aus verfahrensökonomis[X.]hen Gründen bewusst einen besonderen, dem S[X.]hiedsverfahren (jedenfalls zunä[X.]hst) vorgelagerten Re[X.]htsbehelf ges[X.]haffen. Das Verfahren ist eine deuts[X.]he Besonderheit und findet kein Gegenstü[X.]k im UN[X.]ITRAL-Modellgesetz (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/5274, [X.]; [X.]/[X.], Z[X.]O, 9. Aufl., § 1032 Rn. 13 [X.]; zu den Vor- und Na[X.]hteilen vgl. [X.]brü[X.]k, Die Unterstützung ausländis[X.]her S[X.]hiedsverfahren dur[X.]h staatli[X.]he Geri[X.]hte, 2009, S. 347 bis 350). Eine re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung über einen Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O entfaltet für die (nationalen) staatli[X.]hen Geri[X.]hte Bindungswirkung in na[X.]hfolgenden geri[X.]htli[X.]hen Verfahren, insbesondere im Verfahren der Aufhebung bzw. Vollstre[X.]kbarerklärung na[X.]h §§ 1059 bis 1061 Z[X.]O und in Klageverfahren mit Bli[X.]k auf die S[X.]hiedseinrede na[X.]h § 1032 Abs. 1 Z[X.]O (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Mai 2021 - [X.]/20, juris Rn. 16; Be[X.]kOK.Z[X.]O/Wolf/[X.] aaO § 1032 Rn. 42; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1032 Rn. 13 f.; [X.]/[X.] aaO § 1032 Rn. 24, § 1040 Rn. 4 und § 1059 Rn. 39). Den [X.]arteien eröffnet der Re[X.]htsbehelf des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O eine Mögli[X.]hkeit, [X.] und Kosten zu sparen, wenn beispielsweise das S[X.]hiedsverfahren bei Feststellung der Unzulässigkeit gar ni[X.]ht eingeleitet oder ni[X.]ht weiterbetrieben, das S[X.]hiedsgeri[X.]ht von der Unzulässigkeit überzeugt oder jedenfalls das spätere geri[X.]htli[X.]he Verfahren dur[X.]h das feststehende Ergebnis vereinfa[X.]ht und bes[X.]hleunigt wird.

([X.]) Der einer Anwendung des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O mit diesen Wirkungen entgegenstehende Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen muss in einem Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren unangewendet bleiben (vgl. [X.]brü[X.]k/[X.], I[X.]Rax 2023, 36, 41; kritis[X.]h [X.]/[X.]/[X.], S[X.]hieds[X.] 2022, 111, 130), um so dem [X.]sre[X.]ht zu einem frühen [X.]punkt zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen.

Die vom deuts[X.]hen Gesetzgeber mit § 1032 Abs. 2 Z[X.]O beabsi[X.]htigte vorgezogene Kontrolle kann im Intra-[X.]-Kontext die aus unionsre[X.]htli[X.]hen Gründen au[X.]h im Rahmen eines [X.]-S[X.]hiedsverfahrens erforderli[X.]he na[X.]hgelagerte Kontrolle (vgl. [X.], Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - [X.]; oben Rn. 73 bis 75) bindend vorwegnehmen. Eine Feststellung der Unzulässigkeit des S[X.]hiedsverfahrens na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O verhindert aufgrund der Bindungswirkung dieser Ents[X.]heidung die (spätere) Vollstre[X.]kbarerklärung eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs in [X.].

Eine Anwendung des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O trägt darüber hinaus der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] Re[X.]hnung, na[X.]h der die Mitgliedstaaten verpfli[X.]htet sind, sobald eine Streitigkeit aufgrund einer unionsre[X.]htswidrigen Verpfli[X.]htung bei einer S[X.]hiedsstelle anhängig gema[X.]ht wird, vor dieser S[X.]hiedsstelle oder vor dem zuständigen Geri[X.]ht die Gültigkeit der S[X.]hiedsklausel oder der ad ho[X.] abges[X.]hlossenen S[X.]hiedsvereinbarung zu rügen, aufgrund deren diese Stelle angerufen wurde (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 52] - [X.]L-Holdings).

Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerde in diesem Zusammenhang rügt, aus der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ergebe si[X.]h keine unionsre[X.]htli[X.]he [X.]fli[X.]ht, einen innerstaatli[X.]hen Re[X.]htsbehelf sui generis auf Unzulässigkeitserklärung des S[X.]hiedsverfahrens zu s[X.]haffen, übersieht sie, dass im nationalen Re[X.]ht mit § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ein sol[X.]her Re[X.]htsbehelf bereits vorgesehen ist, der über § 1025 Abs. 2 Z[X.]O au[X.]h anwendbar ist.

(d) Der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts wird ni[X.]ht dur[X.]h eine unzulässige Auslegung des nationalen Re[X.]hts [X.]ontra legem errei[X.]ht (zu dieser Grenze vgl. [X.], [X.] 2016, 57 [juris Rn. 32] - [X.] Holz; [X.], Urteil vom 11. Februar 2021 - [X.]-760/18, [X.], 333 [juris Rn. 67] - M. V. u.a., [X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Juli 2021 - [X.]/20, [X.], 1320 [juris Rn. 36] = WR[X.] 2021, 1290 - Flas[X.]henpfand [X.]I, [X.]). Die [X.] na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ergibt si[X.]h bei der unionsre[X.]htli[X.]h gebotenen Unanwendbarkeit des Art. 41 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen (zum Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]ht siehe oben Rn. 69) aus dem Wortlaut der Vors[X.]hrift des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O. Die Regelungen in Art. 2 f. [X.] erfassen insofern allein die na[X.]hgelagerte [X.]hase na[X.]h Erlass des [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs; Aussagen zu der vorgelagerten [X.]hase und der Anwendbarkeit von § 1032 Abs. 2 Z[X.]O lassen si[X.]h diesen Vors[X.]hriften ni[X.]ht entnehmen.

d) Der Vorrang des [X.]sre[X.]hts vor Art. 41 [X.]-Übereinkommen ist ni[X.]ht ausnahmsweise na[X.]h Art. 351 Abs. 1 A[X.]V ausges[X.]hlossen.

aa) Na[X.]h Art. 351 Abs. 1 A[X.]V werden die Re[X.]hte und [X.]fli[X.]hten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener [X.], vor dem [X.]punkt ihres Beitritts zwis[X.]hen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits ges[X.]hlossen wurden, dur[X.]h die Verträge ni[X.]ht berührt. Die Norm bezwe[X.]kt, die Mitgliedstaaten vor Völkerre[X.]htsbrü[X.]hen gegenüber Drittstaaten zu s[X.]hützen, die dur[X.]h den Vorrang des [X.]sre[X.]hts bewirkt würden, und trägt damit [X.] (vgl. S[X.]hmalenba[X.]h in [X.]alliess/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl., Art. 351 A[X.]V Rn. 1; Streinz/Kokott, [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl., Art. 351 A[X.]V Rn. 1).

bb) Die Vors[X.]hrift des Art. 351 Abs. 1 A[X.]V ist na[X.]h ihrem Wortlaut im Streitfall ni[X.]ht direkt anwendbar. Für den Antragsteller ist als Gründungsmitglied der Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsgemeins[X.]haft der 1. Januar 1958 maßgebli[X.]h. Dasselbe gilt für die Antragsgegnerin mit Sitz in [X.], einem weiteren Gründungsmitglied der Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsgemeins[X.]haft. Das [X.]-Übereinkommen ist für den Antragsteller im Jahr 1966 und für [X.] im Jahr 1969 in [X.] getreten, der [X.] jeweils im Jahr 1998.

[X.][X.]) Eine analoge Anwendung von Art. 351 Abs. 1 A[X.]V auf Fallgestaltungen, in denen Re[X.]hte und [X.]fli[X.]hten aus Übereinkünften betroffen sind, die zwar - wie hier - na[X.]h den in der Vors[X.]hrift genannten maßgebli[X.]hen [X.]punkten ges[X.]hlossen wurden, aber einen Sa[X.]hberei[X.]h betreffen, für den die [X.] erst später dur[X.]h Kompetenzzuwa[X.]hs zuständig geworden ist, s[X.]heidet na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] aus (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2022 - [X.]-435/22, NJW 2023, 349 Rn. 115 bis 127 - [X.][X.]U). Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Literatur (vgl. [X.] in [X.]/Hilf/[X.] aaO Art. 351 A[X.]V Rn. 24 bis 28; S[X.]hmalenba[X.]h in [X.]alliess/[X.] aaO Art. 351 A[X.]V Rn. 6 bis 9; zum [X.] vgl. [X.] aaO S. 176 f.) ist die Vors[X.]hrift des Art. 351 Abs. 1 A[X.]V, die, wenn ihr Tatbestand erfüllt ist, Abwei[X.]hungen vom [X.]sre[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h des [X.]rimärre[X.]hts zulassen kann, als Ausnahmevors[X.]hrift eng auszulegen. Sie erfasst nur Übereinkünfte, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Fall später beigetretener [X.], vor dem [X.]punkt ihres Beitritts ges[X.]hlossen wurden (vgl. [X.], NJW 2023, 349 Rn. 119 f. und 126 - [X.][X.]U). Der heutige Wortlaut der Bestimmung wurde im [X.] bes[X.]hlossen und na[X.]hfolgend in den [X.] von Nizza und [X.] ni[X.]ht mehr verändert, obwohl Kompetenzverlagerungen dur[X.]h die Entwi[X.]klungen der Zuständigkeiten der [X.] jeweils bekannt waren. Denno[X.]h wurde eine Kompetenzverlagerung auf die [X.] ni[X.]ht als weiterer mögli[X.]her Anknüpfungszeitpunkt normiert (vgl. [X.], NJW 2023, 349 Rn. 123 bis 125 - [X.][X.]U).

5. Das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist gegeben.

a) Das [X.] hat angenommen, das für den Antrag erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis des Antragstellers ergebe si[X.]h bereits aus seiner [X.]arteistellung in dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahren. Diese Beurteilung ist von Re[X.]hts wegen ni[X.]ht zu beanstanden.

b) Der Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O setzt wie jeder prozessuale Re[X.]htsbehelf ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis voraus. Dieses ergibt si[X.]h regelmäßig bereits aus der mögli[X.]hen [X.]arteistellung in dem s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahren (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8. November 2018 - [X.], NJW 2019, 857 [juris Rn. 15]). Die (na[X.]hfolgende) Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts lässt das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für den Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ni[X.]ht entfallen. Das Gesetz geht in § 1032 Abs. 2 und 3 Z[X.]O bei einem zulässig vor Bildung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts gestellten Antrag von einem ans[X.]hließenden Nebeneinander des staatli[X.]hen und des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens aus (vgl. [X.], [X.], 95 [juris Rn. 11] [X.]; zum fortbestehenden Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis bei zwis[X.]henzeitli[X.]hem Erlass eines S[X.]hiedsspru[X.]hs vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Mai 2017 - [X.]/16, [X.], 3723 [juris Rn. 10, 14]).

Ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis fehlt allerdings, wenn der Kläger oder Antragsteller sein Ziel au[X.]h auf einfa[X.]herem oder kostengünstigerem Weg oder dur[X.]h die beantragte Maßnahme gar ni[X.]ht errei[X.]hen kann (zu einem Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Februar 2016 - [X.] ([X.]) 8/15, NJW-RR 2016, 445 [juris Rn. 10] [X.]; zu einem markenre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsantrag vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2020 - [X.], [X.], 1311 [juris Rn. 27] = WR[X.] 2021, 42 - Vorwerk, [X.]; zum Zwangsvollstre[X.]kungsre[X.]ht vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Oktober 2022 - [X.]/21, [X.], 105 [juris Rn. 13] [X.]).

[X.]) Dana[X.]h ist das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis im Streitfall gegeben. Der Antrag zu 1 bezieht si[X.]h auf ein konkretes s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hes Verfahren, in dem der Antragsteller S[X.]hiedsbeklagter ist. Das Feststellungsverfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist au[X.]h ni[X.]ht objektiv sinnlos; es ers[X.]höpft si[X.]h vor allem ni[X.]ht in der Erstattung eines Re[X.]htsguta[X.]htens, sondern entfaltet re[X.]htli[X.]he und faktis[X.]he Wirkungen. Insbesondere verhindert eine Feststellung der Unzulässigkeit des S[X.]hiedsverfahrens na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O die spätere Vollstre[X.]kbarerklärung eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs in [X.] (siehe oben Rn. 80).

Von einer vorgelagerten Feststellungsents[X.]heidung eines deuts[X.]hen obersten Geri[X.]hts kann darüber hinaus eine starke Signalwirkung für andere an [X.]sre[X.]ht gebundene staatli[X.]he Geri[X.]hte in Anerkennungs- oder Vollstre[X.]kbarerklärungsverfahren ausgehen (vgl. S[X.]heu/[X.], Arbitration International 2020, 253, 267 bis 269). Au[X.]h in [X.] kann eine sol[X.]he Ents[X.]heidung in Vollstre[X.]kbarerklärungsverfahren trotz der in Art. 53, 54 [X.]-Übereinkommen vorgesehenen Bindungswirkung eines [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]hs über die "do[X.]trine of [X.]omity" (au[X.]h "gegenseitiger hoheitli[X.]her Respekt", vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2004, 899; [X.], I[X.]rax 2006, 184 und 185 f.) Überzeugungskraft entfalten (vgl. [X.] Distri[X.]t [X.]ourt for the Distri[X.]t of [X.]olumbia, Bes[X.]hluss vom 29. Juni 2021 - [X.]ivil A[X.]tion No. 20-817 - Infrared Environmental Infrastru[X.]ture G[X.] Ltd. vs. [X.], https://[X.]asetext.[X.]om/[X.]ase/infrared-envtl-infrastru[X.]ture-gp-ltd-v-kingdom-of-spain - zuletzt abgerufen am 3. Juni 2023, wo ausdrü[X.]kli[X.]h "[X.]onsiderations of [X.]omity" angespro[X.]hen werden; zur insoweit allerdings uneinheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] Distri[X.]t [X.]ourt for the Distri[X.]t of [X.]olumbia vgl. [X.]/[X.]/[X.], A[X.]hmea goes to [X.], [X.], 2023/4/19; vgl. au[X.]h S[X.]heu/[X.], Arbitration International 2020, 253, 271 f.; [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2022, 357, 364 f.; [X.], S[X.]hiedsgeri[X.]htli[X.]her Investitionss[X.]hutz innerhalb der [X.], 2022, [X.]5 f.; zu den Gefahren mögli[X.]her Vollstre[X.]kungsverfahren in [X.] wie den [X.] na[X.]h Art. 54 [X.]-Übereinkommen vgl. [X.]OM [2022] 523 final vom 5. Oktober 2022, S. 1).

Au[X.]h eine jedenfalls faktis[X.]h-mittelbare Auswirkung auf ein bereits eingeleitetes [X.]-S[X.]hiedsverfahren ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen (vgl. [X.]brü[X.]k/[X.], I[X.]Rax 2023, 36, 38; [X.] aaO [X.]9). Ein S[X.]hiedsgeri[X.]ht ist verpfli[X.]htet, auf einen wirksamen S[X.]hiedsspru[X.]h hinzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1986 - [X.]I ZR 233/84, [X.]Z 98, 32 [juris Rn. 15]; S[X.]hroeter, S[X.]hieds[X.] 2004, 288, 296; [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2009, [X.], 371, 373 f.). Die Ni[X.]htbea[X.]htung einer vorherigen re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung über die Unzulässigkeit des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 Z[X.]O führt - bei einem inländis[X.]hen S[X.]hiedsspru[X.]h - zur Ni[X.]htigkeit (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Oktober 2018 - [X.], S[X.]hieds[X.] 2019, 150 [juris Rn. 6]; [X.]/[X.] aaO § 1032 Rn. 17; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1032 Rn. 14 f.), zumindest zur Aufhebbarkeit (vgl. Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/Mün[X.]h aaO § 1032 Rn. 40; S[X.]hroeter, S[X.]hieds[X.] 2004, 288, 295 f.). Dies gilt zwar ni[X.]ht für einen (anationalen) [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]h. Dieser ist in einem sol[X.]hen Fall im Inland jedo[X.]h bindend ni[X.]ht für vollstre[X.]kbar zu erklären.

Zudem hat das S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Europäis[X.]he [X.] über Mittel verfügt, um die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] gegen S[X.]hiedssprü[X.]he in Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren praktis[X.]h dur[X.]hzusetzen. Wie die Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "European Food" ([X.], [X.] 2022, 219) zeigt, kann die Befolgung eines unionsre[X.]htswidrigen S[X.]hiedsspru[X.]hs eine unzulässige staatli[X.]he Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. A[X.]V darstellen, was wiederum zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen den beklagten Mitgliedstaat na[X.]h Art. 108 Abs. 2Unterabsatz 2 A[X.]V in Verbindung mit Art. 258 f. A[X.]V führen kann (vgl. von Mars[X.]hall, [X.] 2022, 228, 230; [X.] aaO S. 262 f., 266; vgl. au[X.]h Rös[X.]h, Intraeuropäis[X.]hes Investitionsre[X.]ht, 2017, [X.] f.).

Gegen eine jedenfalls faktis[X.]h-mittelbare Auswirkung auf Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht einwenden, S[X.]hiedsgeri[X.]hte seien einer unionsre[X.]htli[X.]h begründeten Unwirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung per se unzugängli[X.]h. Im S[X.]hiedsverfahren Green [X.]ower [X.]artners vs. [X.] hat ein na[X.]h den S[X.]hiedsregeln des Instituts für S[X.]hiedsverfahren der Sto[X.]kholmer Handelskammer (S[X.][X.]) gebildetes S[X.]hiedsgeri[X.]ht einstimmig die Zustimmung eines Mitgliedstaats zur S[X.]hiedsvereinbarung na[X.]h Art. 26 [X.] in einem Intra-[X.]-Streit wegen Verstoßes gegen das [X.]sre[X.]ht für unwirksam era[X.]htet und dementspre[X.]hend seine Zuständigkeit verneint (vgl. S[X.]hiedsspru[X.]h vom 16. Juni 2022 - S[X.][X.] [X.]ase No. V. [2016/135] Rn. 170, 411 f., 468 f., 476 bis 478; dazu [X.]/[X.], S[X.]hieds[X.] 2023, 38, 41 f.; vgl. au[X.]h [X.] Distri[X.]t [X.]ourt for the Distri[X.]t of [X.]olumbia, Bes[X.]hluss vom 29. März 2023 - [X.]ivil [X.]ase No. 21-3249, Blasket Renewable Investments v. [X.], https://jusmundi.[X.]om/en/do[X.]ument/pdf/de[X.]ision/en-aes-solar-and-others-pv-investors-v-the-kingdom-of-spain-memorandum-opinion-of-the-united-states-distri[X.]t-[X.]ourt-for-the-distri[X.]t-of-[X.]olumbia-wednesday-29th-mar[X.]h-2023 - zuletzt abgerufen am 3. Juni 2023, wona[X.]h ein [UN[X.]ITRAL-]S[X.]hiedsgeri[X.]ht in einem Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren auf der Basis von Art. 26 [X.] an die Auslegung des [X.]sre[X.]ht dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] gebunden ist).

[X.]. Der Antrag zu 1 na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist au[X.]h begründet. Das S[X.]hiedsverfahren ist mangels wirksamer S[X.]hiedsvereinbarung unzulässig. Dem Abs[X.]hluss einer wirksamen S[X.]hiedsvereinbarung zwis[X.]hen den [X.]arteien steht entgegen, dass die S[X.]hiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] auf Investitionsstreitigkeiten im Intra-[X.]-Kontext ni[X.]ht anwendbar ist (dazu [X.]I 3 und 4). Die S[X.]hiedsvereinbarung kann au[X.]h ni[X.]ht auf Art. 25 [X.]-Übereinkommen gestützt werden (dazu [X.]I 5).

1. Das [X.] hat angenommen, der Antrag zu 1 sei begründet, weil es an einer wirksamen S[X.]hiedsklausel fehle. Die S[X.]hiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 3 und 4 [X.] sei in Intra-[X.]-Streitigkeiten na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] mit dem [X.]sre[X.]ht unvereinbar. S[X.]hiedsverfahren na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen unterlägen allerdings grundsätzli[X.]h ni[X.]ht der Kontrolle dur[X.]h die nationalen Geri[X.]hte. Über eine etwaige fehlende Zustimmung des Antragstellers aufgrund der [X.]sre[X.]htswidrigkeit hätte gemäß Art. 26 und 41 [X.]-Übereinkommen auss[X.]hließli[X.]h das S[X.]hiedsgeri[X.]ht im Wege der [X.] zu ents[X.]heiden. Dadur[X.]h würde aber das S[X.]hiedsgeri[X.]ht letztverbindli[X.]h über die Auslegung und Anwendung des [X.]sre[X.]hts ents[X.]heiden, was dem Re[X.]htspre[X.]hungsmonopol des Geri[X.]htshofs entgegenstehe.

Dies gelte au[X.]h für S[X.]hiedsverfahren mit S[X.]hiedsort außerhalb der [X.] und für [X.]-S[X.]hiedsverfahren. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sei der [X.] selbst ein Re[X.]htsakt der [X.]. Das S[X.]hiedsgeri[X.]ht habe daher - unabhängig von den konkret vereinbarten S[X.]hiedsregeln und damit au[X.]h na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen - das [X.]sre[X.]ht auszulegen und anzuwenden, obwohl es ni[X.]ht zum Geri[X.]htssystem der [X.] gehöre. Dadur[X.]h sei die volle Wirksamkeit des [X.]sre[X.]hts ni[X.]ht mehr gewährleistet. Für dessen Effektivität müsse es mögli[X.]h sein, die Vorfrage der Unzulässigkeit des S[X.]hiedsverfahrens wegen Verstoßes gegen das [X.]sre[X.]ht vorab geltend zu ma[X.]hen. Angesi[X.]hts der ähnli[X.]hen Sa[X.]hverhalte sei es unerhebli[X.]h, dass der [X.] ein multilaterales Abkommen und kein bilaterales Investitionss[X.]hutzabkommen wie in der Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "A[X.]hmea" sei.

Die Beteiligung des Geri[X.]htshofs sei dur[X.]h ein mögli[X.]hes Aufhebungsverfahren na[X.]h § 1059 Z[X.]O ni[X.]ht ausrei[X.]hend gesi[X.]hert. Die Norm finde hier mangels inländis[X.]hen S[X.]hiedsspru[X.]hs aber ohnehin keine Anwendung. Bei der dana[X.]h nur mögli[X.]hen Verweigerung der Anerkennung und Vollstre[X.]kbarerklärung im Inland bleibe der mögli[X.]herweise unionsre[X.]htswidrige S[X.]hiedsspru[X.]h existent und eine wirksame Grundlage für eine Vollstre[X.]kung im Ausland. Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

2. Für die [X.]rüfung der Wirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung ist das auf die S[X.]hiedsvereinbarung anwendbare Re[X.]ht maßgebli[X.]h (vgl. [X.]brü[X.]k aaO S. 379). Das selbständig anzuknüpfende S[X.]hiedsvereinbarungsstatut bestimmt si[X.]h in (analoger) Anwendung von Art. V Abs. 1 Bu[X.]hst. a UNÜ (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 245/19, S[X.]hieds[X.] 2021, 97 [juris Rn. 48, 51]). Dana[X.]h greift vorrangig das von den [X.]arteien gewählte Re[X.]ht. Die Wirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung zu einem auf Grundlage des [X.] eingeleiteten S[X.]hiedsverfahren bestimmt si[X.]h daher na[X.]h dem [X.]arteiwillen insbesondere na[X.]h Art. 26 Abs. 2 bis 4 [X.] (vgl. Rös[X.]h aaO S. 176).

3. Na[X.]h der nunmehr ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sind die Art. 267 und 344 A[X.]V dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, na[X.]h der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem S[X.]hiedsgeri[X.]ht einleiten darf, dessen Geri[X.]htsbarkeit si[X.]h dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, wenn eine entspre[X.]hende S[X.]hiedsregelung dazu führen kann, dass sol[X.]he Investitionsstreitigkeiten ni[X.]ht in einer Weise ents[X.]hieden werden, die die volle Wirksamkeit des [X.]sre[X.]hts gewährleistet (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 44 f.] - [X.]L Holdings; [X.] 2022, 219 [juris Rn. 138 f.] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 33 f. - [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 10, 20 f.]).

a) Der Geri[X.]htshof der [X.] hat seine Re[X.]htspre[X.]hung damit begründet, dass eine internationale Übereinkunft die in den [X.] festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Re[X.]htssystems der [X.], deren Wahrung der Geri[X.]htshof si[X.]hert, ni[X.]ht beeinträ[X.]htigen darf. Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 A[X.]V verankert, na[X.]h dem si[X.]h die Mitgliedstaaten verpfli[X.]hten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge ni[X.]ht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Auf der Basis gegenseitigen Vertrauens obliegt es den Mitgliedstaaten na[X.]h dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 [X.]V niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des [X.]sre[X.]hts zu sorgen und zu diesem Zwe[X.]k alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpfli[X.]htungen, die si[X.]h aus den [X.] oder den Handlungen der [X.]sorgane ergeben, zu ergreifen. Die Verträge haben ein Geri[X.]htssystem ges[X.]haffen, in dessen Rahmen es gemäß Art. 19 [X.]V Sa[X.]he der nationalen Geri[X.]hte und des Geri[X.]htshofs ist, die volle Anwendung des [X.]sre[X.]hts in allen Mitgliedstaaten und den S[X.]hutz der Re[X.]hte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwa[X.]hsen. Das S[X.]hlüsselelement des so gestalteten Geri[X.]htssystems besteht in dem in Art. 267 A[X.]V vorgesehenen Vorabents[X.]heidungsverfahren, das dur[X.]h die Einführung eines Dialogs von Geri[X.]ht zu Geri[X.]ht gerade zwis[X.]hen dem Geri[X.]htshof und den Geri[X.]hten der Mitgliedstaaten die einheitli[X.]he Auslegung des [X.]sre[X.]hts gewährleisten soll (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2018, 186 [juris Rn. 32 bis 37] - A[X.]hmea; [X.], 191 [juris Rn. 109 bis 111] - [X.]ETA-Abkommen [X.]-Kanada; S[X.]hieds[X.] 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 10]).

b) Diese Re[X.]htspre[X.]hung ist im Streitfall zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 bis 4 [X.] (au[X.]h) Bestimmungen des Völkerre[X.]hts darstellen. Der [X.] weist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] eine Doppelnatur als völkerre[X.]htli[X.]hes Abkommen sowie als Re[X.]htsakt der [X.] auf, weil die [X.] selbst Vertragspartei des Abkommens ist (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - [X.]; dazu [X.] aaO S. 131 bis 135).

4. Der Streitbeilegungsme[X.]hanismus in Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verstößt na[X.]h diesen Grundsätzen für Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren wie im Streitfall gegen das [X.]sre[X.]ht. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 A[X.]V fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Antragstellers zum Abs[X.]hluss einer S[X.]hiedsvereinbarung (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2019, 46 [juris Rn. 28]; Oberster Geri[X.]htshof von Litauen, [X.] 2022, 567 Rn. 79).

a) Dem stehen keine anderslautenden tatbestandli[X.]hen Feststellungen entgegen. Soweit das [X.] ausgeführt hat, dass beide [X.]arteien der [X.]-Streitbeilegung zugestimmt hätten und der Antragsteller ein sogenanntes stehendes Angebot na[X.]h Art. 26 Abs. 3 [X.] abgegeben habe, wird damit allein die tatsä[X.]hli[X.]he Sa[X.]hlage referiert, aber ni[X.]ht die streitige Frage der Wirksamkeit des Angebots gemäß Art. 26 Abs. 3 [X.] berührt. Letzteres stellt vielmehr eine Re[X.]htsfrage dar.

b) Ob die einem Investor in einem Investitionss[X.]hutzabkommen zwis[X.]hen Mitgliedstaaten eröffnete Mögli[X.]hkeit zur Anrufung eines S[X.]hiedsgeri[X.]hts mit dem [X.]sre[X.]ht vereinbar ist, hängt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] erstens davon ab, ob si[X.]h die Streitigkeiten, über die das S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu erkennen hat, auf die Auslegung oder Anwendung des [X.]sre[X.]hts beziehen können. [X.] kommt es zweitens darauf an, ob das S[X.]hiedsgeri[X.]ht als ein vorlagebere[X.]htigtes Geri[X.]ht im Sinne von Art. 267 A[X.]V angesehen werden kann, oder ob drittens der S[X.]hiedsspru[X.]h der Kontrolle dur[X.]h ein Geri[X.]ht eines Mitgliedstaats unterliegt, die gewährleistet, dass die unionsre[X.]htli[X.]hen Fragen, die das S[X.]hiedsgeri[X.]ht zu behandeln haben könnte, eventuell im Wege eines Vorabents[X.]heidungsverfahrens dem Geri[X.]htshof der [X.] vorgelegt werden könnten (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2018, 186 [juris Rn. 39, 43 und 50] - A[X.]hmea; [X.] 2021, 661 [juris Rn. 48, 51 und 54] - [X.]; [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 11] [X.]; S[X.]heu/[X.], Arbitration International 2020, 253, 256 f.).

Diese Re[X.]htspre[X.]hung findet au[X.]h auf Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen Anwendung. Der Geri[X.]htshof der [X.] differenziert ni[X.]ht zwis[X.]hen den einzelnen S[X.]hiedsregeln, die Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] in Verbindung mit Abs. 4 Bu[X.]hst. a bis [X.] [X.] zur Auswahl stellt und die au[X.]h ein [X.]-S[X.]hiedsverfahren umfassen (vgl. [X.], Guta[X.]hten vom 16. Juni 2022 - [X.]-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20, 25 - [X.] über die Energie[X.]harta; so au[X.]h [X.]brü[X.]k/[X.], I[X.]Rax 2023, 36, 40 f.; ebenso s[X.]hon [X.] aaO S. 270 f., 393). Aus den Ents[X.]heidungen in den Re[X.]htssa[X.]hen "European Food" und "[X.]" ergibt si[X.]h zudem eindeutig, dass si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung gerade au[X.]h auf [X.]-S[X.]hiedsverfahren bezieht (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 137 bis 145] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 33 bis 43 - [X.]). Soweit in diesen Ents[X.]heidungen formuliert worden ist, die Zustimmung des Staats sei "nunmehr gegenstandslos" (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 145] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 40 - [X.]), ist dies allein der Besonderheit der dortigen Fallkonstellation ges[X.]huldet, namentli[X.]h des späteren Beitritts [X.] zur [X.]; daraus folgt keine Bes[X.]hränkung der Re[X.]htspre[X.]hung mit Bli[X.]k auf S[X.]hiedsverfahren na[X.]h dem [X.]-Übereinkommen.

[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben ist der Streitbeilegungsme[X.]hanismus gemäß Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] im Streitfall unionsre[X.]htswidrig.

aa) Das [X.]-S[X.]hiedsgeri[X.]ht hat im zugrundeliegenden Investitionsstreit in der Sa[X.]he (au[X.]h) [X.]sre[X.]ht auszulegen und anzuwenden.

Das [X.]-S[X.]hiedsgeri[X.]ht ents[X.]heidet gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommen (einer Kollisionsnorm, vgl. Lör[X.]her, S[X.]hieds[X.] 2005, 11, 17) in der Sa[X.]he vorrangig na[X.]h den von den [X.]arteien vereinbarten Re[X.]htsvors[X.]hriften. Hat die staatli[X.]he [X.] ihre Einwilligung in die Zuständigkeit des [X.]s in einem bi- oder multilateralen Investitionss[X.]hutzabkommen erklärt, wird das S[X.]hiedsgeri[X.]ht in erster Linie die hierin niedergelegten Re[X.]htsnormen zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben (vgl. Es[X.]her, [X.] 2001, 20, 24; S[X.]höbener/ [X.], [X.] 2006, 65, 101 f.). Die Antragsgegnerin hat ihre [X.] na[X.]h den Feststellungen des [X.]s auf Verletzungen von Verpfli[X.]htungen gemäß Teil [X.]I des [X.] gestützt. Na[X.]h Art. 26 Abs. 6 [X.] ents[X.]heidet ein na[X.]h Art. 26 Abs. 4 [X.] gebildetes S[X.]hiedsgeri[X.]ht über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit dem [X.] und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerre[X.]hts.

Der [X.] weist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] eine Doppelnatur als völkerre[X.]htli[X.]hes Abkommen sowie als Re[X.]htsakt der [X.] auf, weil die [X.] selbst Vertragspartei des Abkommens ist. Die Ents[X.]heidung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts ergeht dana[X.]h in der Sa[X.]he jedenfalls au[X.]h na[X.]h unionsre[X.]htli[X.]hen und ni[X.]ht allein na[X.]h völkerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2022, 34 [juris Rn. 23, 49 f.] - [X.]; dazu [X.] aaO S. 131 bis 135).

bb) Ein [X.]-S[X.]hiedsgeri[X.]ht gehört na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ni[X.]ht zum Geri[X.]htssystem der [X.], weil es kein vorlagebere[X.]htigtes Geri[X.]ht ist (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 141 f.] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 36 f. - [X.]; zu einem UN[X.]ITRAL-S[X.]hiedsgeri[X.]ht na[X.]h dem [X.] vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2022, 34 [juris Rn. 51 bis 53] - [X.]; dazu [X.], [X.] 2022, 496, 497).

[X.][X.]) Ein [X.]-S[X.]hiedsspru[X.]h unterliegt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] mit Bli[X.]k auf Art. 53, 54 [X.]-Übereinkommen keiner ausrei[X.]henden Kontrolle dur[X.]h ein Geri[X.]ht eines Mitgliedstaats hinsi[X.]htli[X.]h seiner Vereinbarkeit mit dem [X.]sre[X.]ht (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 142 bis 144] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 37 bis 39 - [X.]).

Die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ausnahmsweise au[X.]h bei [X.]-S[X.]hiedssprü[X.]hen erforderli[X.]he (einges[X.]hränkte) Kontrolle im Vollstre[X.]kbarerklärungsverfahren (vgl. oben Rn. 73 bis 75) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dadur[X.]h wird ledigli[X.]h ein Glei[X.]hklang mit Investitionss[X.]hiedssprü[X.]hen na[X.]h anderen S[X.]hiedsregeln errei[X.]ht, bei denen eine sol[X.]he einges[X.]hränkte Kontrolle jedo[X.]h ebenfalls ni[X.]ht genügt (zu einem UN[X.]ITRAL-Verfahren na[X.]h dem [X.] vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2022, 34 [juris Rn. 54 bis 59] - [X.]; dazu [X.], [X.] 2022, 496, 497).

5. Die S[X.]hiedsvereinbarung kann ni[X.]ht auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommen gestützt werden. Das [X.]-Übereinkommen selbst begründet keine eigene S[X.]hiedsvereinbarung und enthält au[X.]h ni[X.]ht die nötige Zustimmung (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 25 Rn. 2.76; Es[X.]her, [X.] 2001, 20, 23; [X.] aaO Rn. 38; [X.]irrung aaO S. 74). In Absatz 7 der [X.]räambel des [X.]-Übereinkommens haben die Vertragsstaaten erklärt, dass allein die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens dur[X.]h einen Vertragsstaat ni[X.]ht dessen Verpfli[X.]htung bedeutet, eine bestimmte Streitigkeit ohne seine Zustimmung einem Verglei[X.]hs- oder S[X.]hiedsverfahren zu unterwerfen. Dana[X.]h setzt au[X.]h Art. 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommen zur Zuständigkeit des [X.]s eine s[X.]hriftli[X.]he Einwilligung voraus (vgl. au[X.]h Art. 25 Abs. 4 Satz 3 [X.]-Übereinkommen, wona[X.]h die in diesem Artikel vorgesehene Notifikation ni[X.]ht die na[X.]h Absatz 1 erforderli[X.]he Zustimmung darstellt; Es[X.]her, [X.] 2001, 20, 23). Dementspre[X.]hend enthält Art. 26 Abs. 5 Bu[X.]hst. a Fall 1 [X.] die deklaratoris[X.]he Feststellung, dass die Zustimmung des [X.] na[X.]h Art. 26 Abs. 3 [X.] und die Zustimmung des Investors na[X.]h Art. 26 Abs. 4 [X.] so angesehen werden, als erfüllten sie das Erfordernis der s[X.]hriftli[X.]hen Zustimmung der [X.]en im Sinne des [X.] (Art. 25 bis 27) des [X.]-Übereinkommens.

[X.]I. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - [X.]ilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]-452/14, [X.]. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Do[X.] Generi[X.]i; Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - [X.]onsorzio Italian Management und [X.] Multiservizi).

1. Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des [X.]sre[X.]hts, die ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs geklärt oder ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere ist die Frage geklärt, dass au[X.]h ein Intra-[X.]-Investor-Staat-[X.]-S[X.]hiedsverfahren auf der Grundlage des Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 3 Bu[X.]hst. a, Abs. 4 Bu[X.]hst. a [X.] mit dem [X.]sre[X.]ht unvereinbar ist (vgl. [X.], [X.] 2022, 219 [juris Rn. 137 bis 145] - European Food; Be[X.]kRS 2022, 26460 Rn. 33 bis 43 - [X.]; vgl. au[X.]h [X.]brü[X.]k/[X.], I[X.]Rax 2023, 36, 41; aA Wa[X.]kernagel, [X.] 2022, 574, 576).

Dass der in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] hinrei[X.]hend geklärte Grundsatz der Effektivität des [X.]sre[X.]hts sowie die Verpfli[X.]htung der Mitgliedstaaten aus Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 [X.]V eine mögli[X.]hst frühe [X.]rüfung der Zulässigkeit von Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren auf der Grundlage des [X.] gebieten, ist ebenso zweifelsfrei zu beantworten. Die damit in Zusammenhang stehende Frage, ob der beklagte Staat im Streitfall vor der Konstituierung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts in dem besonderen deuts[X.]hen Verfahren na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O die Unzulässigkeit des [X.]-S[X.]hiedsverfahrens feststellen lassen kann, betrifft hingegen das nationale Verfahrensre[X.]ht und obliegt ni[X.]ht der Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof.

2. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht deswegen veranlasst, weil der [X.] die Voraussetzungen eines Ultra-vires-Aktes für gegeben hielte (zur Erforderli[X.]hkeit einer Vorlage in einem sol[X.]hen Fall vgl. [X.], NJW 2023, 425 [juris Rn. 139]; [X.] in [X.]/[X.], Verfassungsprozessre[X.]ht, 4. Aufl., Rn. 95; [X.], DVBl. 2023, [X.], 780). Der Geri[X.]htshof der [X.] hat mit seinen Ents[X.]heidungen zur Unwirksamkeit von S[X.]hiedsvereinbarungen in bi- und multilateralen Investitionss[X.]hutzabkommen ni[X.]ht ultra vires gehandelt.

a) Eine [X.] kommt ohnehin nur in Betra[X.]ht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäis[X.]hen Organe hinrei[X.]hend qualifiziert ist (vgl. [X.] 126, 286 [juris Rn. 61]; 154, 17 [juris Rn. 110] [X.]). Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V verbundene Re[X.]htspre[X.]hungsauftrag des Geri[X.]htshofs der [X.] endet dort, wo eine Auslegung der Verträge ni[X.]ht mehr na[X.]hvollziehbar und daher objektiv willkürli[X.]h ist ([X.] 154, 17 [juris Rn. 112]; zur vorliegenden Konstellation vgl. [X.]brü[X.]k/[X.], [X.] 2022, 357, 360 f.). Bei der Kompetenzverteilung ist au[X.]h der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Korrektiv zum S[X.]hutz mitgliedstaatli[X.]her Zuständigkeiten zu bea[X.]hten (vgl. dazu [X.] 154, 17 [juris Rn. 119, 123]).

b) Der [X.] hat bereits in der Re[X.]htssa[X.]he "A[X.]hmea" einen Ultra-vires-Akt des Geri[X.]htshofs der [X.] abgelehnt (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2019, 46 [juris Rn. 60 bis 71]). Au[X.]h den in Forts[X.]hreibung der "A[X.]hmea"-Ents[X.]heidung ergangenen Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs liegt keine objektiv willkürli[X.]he Auslegung der Verträge zugrunde.

aa) Der Vorwurf, der Geri[X.]htshof der [X.] habe in seiner Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" einen vollständig unionsexternen Re[X.]htsstreit ents[X.]hieden sowie ein die Mitgliedstaaten und die [X.] bindendes internationales Abkommen - den [X.] - für "ni[X.]ht anwendbar" erklärt, obwohl seine Kompetenzen gemäß Art. 267 Abs. 1 A[X.]V auf die "Gültigkeit" und die "Auslegung" des [X.]sre[X.]hts bes[X.]hränkt seien (so [X.]/[X.], NJW 2021, 3228 Rn. 7), greift ni[X.]ht dur[X.]h.

Der Geri[X.]htshof der [X.] wurde in dem Verfahren ordnungsgemäß von der [X.]our d'Appel de [X.]aris mit einem Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen gemäß Art. 267 A[X.]V zum [X.] befasst. Eine Kompetenzübers[X.]hreitung ist au[X.]h ni[X.]ht mit der in einem obiter di[X.]tum erfolgten Aussage zur Ni[X.]htanwendbarkeit von Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] im Intra-[X.]-Kontext (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2022, 34 [juris Rn. 64 bis 66] - [X.]) verbunden. Der Geri[X.]htshof der [X.] ist zur Auslegung von dur[X.]h die [X.] ges[X.]hlossenen internationalen Übereinkünften befugt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.]-266/16, juris Rn. 45 f. - Western Sahara [X.]ampaign UK, [X.]). Er hat si[X.]h auf eine Auslegung des Art. 26 [X.] allein im Intra-[X.]-Kontext bes[X.]hränkt und gerade keine uneinges[X.]hränkte Unanwendbarkeit statuiert oder entgegen dem in Art. 34, 36 [X.] vorgesehenen Me[X.]hanismus Regelungen des Abkommens geändert oder außer [X.] gesetzt.

bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand, der Geri[X.]htshof der [X.] sei für die nur als obiter di[X.]tum geäußerten Aussagen mangels Vorlagefrage ni[X.]ht na[X.]h Art. 267 A[X.]V zuständig gewesen (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], S[X.]hieds[X.] 2022, 111, 128 f.; kritis[X.]h S[X.]hwalb/Weiler, S[X.]hieds[X.] 2022, 38 f.; für Ultra-vires-Akt [X.]/[X.], S[X.]hieds[X.] 2023, 38, 42 f.). Der Tenor der Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" umfasst entspre[X.]hend den Vorlagefragen allein die Auslegung des Begriffs der Investition in Art. 1 Nr. 6 und Art. 26 Abs. 1 [X.]; nur hierauf erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h die Bindungswirkung (vgl. [X.] in [X.]alliess/[X.] aaO Art. 267 A[X.]V Rn. 50). Damit sind dem Geri[X.]htshof der [X.] weitere Ausführungen im Rahmen eines obiter di[X.]tums indes ni[X.]ht versagt gewesen.

Außerdem hat der Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]hfolgend wiederholt auf seine Ausführungen in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" Bezug genommen und diese dadur[X.]h unabhängig vom konkreten Sa[X.]hverhalt des damaligen Vorlageverfahrens bestätigt. Insbesondere hat er in seinem Guta[X.]hten 1/20 zu Art. 26 [X.] unabhängig von einer konkreten S[X.]hiedsordnung paus[X.]hal auf die Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]" verwiesen (Guta[X.]hten vom 16. Juni 2022 - [X.]-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - [X.] über die Energie[X.]harta).

[X.][X.]) Der Geri[X.]htshof der [X.] hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht über Art. 351 Abs. 1 A[X.]V und den darin zum Ausdru[X.]k kommenden Re[X.]htsgedanken hinweggesetzt, dass die Mitgliedstaaten und ni[X.]ht der Geri[X.]htshof Unvereinbarkeiten zwis[X.]hen internationalen Übereinkünften und dem [X.]sre[X.]ht beheben müssen. Eine analoge Anwendung von Art. 351 Abs. 1 A[X.]V hat der Geri[X.]htshof mit Bli[X.]k auf die erforderli[X.]he enge Auslegung der Ausnahmevors[X.]hrift na[X.]hvollziehbar abgelehnt (vgl. [X.], NJW 2023, 349 Rn. 115 bis 127 - [X.][X.]U; oben Rn. 84 bis 87).

dd) Die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs der [X.] verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen allgemeine Regeln des Völkerre[X.]hts (Art. 25 [X.]) oder das [X.] vom 23. Mai 1969 über das Re[X.]ht der Verträge ([X.] [X.] 1985 [X.]6; na[X.]hfolgend "[X.]"), insbesondere Art. 27 [X.]. Dana[X.]h kann si[X.]h eine Vertragspartei ni[X.]ht auf ihr innerstaatli[X.]hes Re[X.]ht berufen, um die Ni[X.]hterfüllung eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags zu re[X.]htfertigen.

Na[X.]h Art. 3 Bu[X.]hst. b [X.] sind die Bestimmungen des [X.]s, die eine Ausprägung des allgemeinen Völkergewohnheitsre[X.]hts darstellen, zwar au[X.]h auf Ni[X.]htparteien - wie die Europäis[X.]he [X.] - anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.]-386/08, [X.] 2010, [X.] = [X.] 2010, 264 [juris Rn. 40 bis 42] - [X.], [X.]; Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.]-266/16, juris Rn. 58 - Western Sahara [X.]ampaign UK; Urteil vom 20. Oktober 2022 - [X.]-111/21, NJW 2022, 3701 [juris Rn. 22] - [X.]). Die Art. 26 f. [X.] sind au[X.]h Teil des Völkergewohnheitsre[X.]hts. Die Mitgliedstaaten haben aber dur[X.]h den Beitritt zur [X.] ihre völkerre[X.]htli[X.]he Dispositionsbefugnis bes[X.]hränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem [X.]sre[X.]ht kollidierender völkervertragli[X.]her Re[X.]hte verzi[X.]htet. Dementspre[X.]hend kann dem [X.]sre[X.]ht widerspre[X.]hendes Völkergewohnheitsre[X.]ht zwis[X.]hen Mitgliedstaaten ni[X.]ht bestehen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Januar 2019 - [X.], juris Rn. 7; vgl. au[X.]h [X.], S[X.]hieds[X.] 2019, 46 [juris Rn. 40 f.] [X.]; [X.]our d'Appel de [X.]aris, Urteil vom 19. April 2022 - Nr. 48/2022, [X.] Rn. 90) und die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten können si[X.]h ni[X.]ht auf ältere völkerre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htungen der Mitgliedstaaten berufen, die im Widerspru[X.]h zum [X.]sre[X.]ht stehen (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2019, 46 [juris Rn. 41]).

ee) Ein Willkürvorwurf lässt si[X.]h ni[X.]ht damit begründen, dass der Geri[X.]htshof die Investitionss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit anders behandelt als die regelmäßig au[X.]h unionsre[X.]htli[X.]h zulässige Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit. Diese Unglei[X.]hbehandlung ist sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, weil die S[X.]hiedsbindung des [X.] in einem Investitionss[X.]hiedsverfahren auf seinem stehenden Angebot aus seiner vorab gegenüber anderen Vertragsstaaten erteilten Zustimmung in einem völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag beruht und ni[X.]ht - wie bei der Handelss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit - auf der Ausübung der [X.]arteiautonomie im Einzelfall gegenüber dem jeweiligen Investor (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2018, 186 [juris Rn. 55] - A[X.]hmea; S[X.]hieds[X.] 2022, 34 [juris Rn. 59] - [X.]).

Dem steht die Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "[X.]L-Holdings" ni[X.]ht entgegen. Die dort beanstandete ad-ho[X.]-S[X.]hiedsvereinbarung zielte in Wirkli[X.]hkeit auf die Umgehung der Verpfli[X.]htungen, die si[X.]h für den Mitgliedstaat aus Art. 4 Abs. 3 [X.]V sowie Art. 267, 344 A[X.]V gemäß ihrer Auslegung in der Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he "A[X.]hmea" ergaben (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 47, 56] - [X.]L Holdings).

ff) Soweit ein Eingriff in abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte ohne Übergangsregelungen gerügt wird, ist dies die anerkannte Folge der ex-tun[X.]-Auslegung des [X.]sre[X.]hts dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 58 bis 61] - [X.]L Holdings, [X.]; vgl. au[X.]h [X.] 126, 286 [juris Rn. 83] [X.]).

gg) Mit dem Einwand, es mangele den Ents[X.]heidungen zur Investitionss[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit an einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, kann ebenfalls kein Ultra-vires-Akt begründet werden.

(1) Der Einwand betrifft ni[X.]ht den na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V au[X.]h bei der Kompetenzverteilung der [X.] zu bea[X.]htenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Korrektiv zum S[X.]hutz mitgliedstaatli[X.]her Zuständigkeiten (dazu [X.] 154, 17 [juris Rn. 119, 123]). Die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs zu Intra-[X.]-Investitionss[X.]hiedsverfahren betreffen die Abgrenzung der Zuständigkeiten von einerseits Staats- und andererseits S[X.]hiedsgeri[X.]hten bei der Auslegung und Anwendung des [X.]sre[X.]hts.

(2) Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs der [X.] in der Sa[X.]he ni[X.]ht dem au[X.]h als unges[X.]hriebenem Bestandteil des [X.]sre[X.]hts anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung von Handlungen der Organe der [X.] (dazu [X.] 154, 17 [juris Rn. 124 bis 126] [X.]) genügen, um das legitime Ziel der Si[X.]herstellung der Kohärenz, der vollen Geltung und Autonomie des [X.]sre[X.]hts zu errei[X.]hen.

(a) Der Geeignetheit steht insbesondere ni[X.]ht entgegen, dass die Auslegung des [X.] nur für die Mitgliedstaaten und damit einen Teil der Vertragsparteien verbindli[X.]h ist. Die verbindli[X.]he Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.] kann und darf si[X.]h allein auf den unionsinternen Kontext beziehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Abs. 3 [X.]V). In diesem Berei[X.]h ist seine Auslegung aber für alle verbindli[X.]h und kann so ihr Ziel errei[X.]hen, die Kohärenz und Einheitli[X.]hkeit des [X.]sre[X.]hts zu si[X.]hern (vgl. dazu [X.], [X.], 191 [juris Rn. 111] - [X.]ETA-Abkommen [X.]-Kanada).

(b) Mit Bli[X.]k auf die Auffassung des Geri[X.]htshofs der [X.], S[X.]hiedsgeri[X.]hte seien ni[X.]ht als Geri[X.]hte im Sinne von Art. 267 A[X.]V einzustufen (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2018, 186 [juris Rn. 37, 43, 46] - A[X.]hmea), fehlt es ni[X.]ht deshalb an der Erforderli[X.]hkeit, weil es au[X.]h bei der staatsgeri[X.]htli[X.]hen Vorlage von Auslegungsfragen zu Lü[X.]ken kommen kann. Insoweit gibt es im Einzelfall Mögli[X.]hkeiten der Abhilfe. [X.]sre[X.]htli[X.]h kommt ein Vertragsverletzungsverfahren na[X.]h Art. 258 f. A[X.]V in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2018 - [X.]-416/17, [X.] 2018, 1038 [juris Tenor 2 und Rn. 105 bis 114] - [X.]/Frankrei[X.]h; [X.] in [X.]alliess/[X.] aaO Art. 267 A[X.]V Rn. 35 [X.]) und innerstaatli[X.]h eine verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], [X.], 350 [juris Rn. 41 bis 47] [X.]; [X.] in [X.]alliess/[X.] aaO Art. 267 A[X.]V Rn. 36 [X.]). Eine verglei[X.]hbare Kontrolle im Fall von vorlagebere[X.]htigten S[X.]hiedsgeri[X.]hten wäre dagegen ni[X.]ht mögli[X.]h.

([X.]) Die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs sind au[X.]h ni[X.]ht wegen kollidierender wirts[X.]hafts- und außenpolitis[X.]her Belange unangemessen. Art. 26 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] sieht die Mögli[X.]hkeit der Anrufung nationaler Geri[X.]hte ausdrü[X.]kli[X.]h vor. Der [X.] hat bereits ausgeführt, dass den Investoren effektiver Re[X.]htss[X.]hutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.]; Art. 47 [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta) ni[X.]ht verwehrt wird (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2019, 46 [juris Rn. 72]), sondern mit Bli[X.]k auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vielmehr vor den mitgliedstaatli[X.]hen Geri[X.]hten gewährt wird (vgl. [X.], [X.] 2021, 1097 [juris Rn. 68] - [X.]L Holdings; [X.]our d'Appel de [X.]aris, Urteil vom 19. April 2022 - Nr. 48/2022, [X.] Rn. 92 bis 95; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 41]; [X.], [X.] 2022, 399, 404; [X.] aaO S. 370, 373 [X.]). Auf [X.] besteht außerdem die Mögli[X.]hkeit, den Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte anzurufen (vgl. [X.]/[X.], S[X.]hieds[X.] 2023, 38, 46).

IV. Der Antrag zu 2 ist entgegen der Auffassung des [X.]s unzulässig.

1. Das [X.] hat angenommen, es sei unerhebli[X.]h, dass bislang nur das S[X.]hiedsverfahren [X.] ARB/21/4 vorliege, das dur[X.]h Annahme des Angebots gemäß Art. 26 Abs. 3 [X.] eingeleitet worden sei. Es sei au[X.]h unerhebli[X.]h, dass eine S[X.]hiedsvereinbarung erst zustande komme, wenn die Antragsgegnerin dieses "stehende Angebot" annehme, was diese in Bezug auf weitere Streitigkeiten in Abrede stelle. Aufgrund der derzeit no[X.]h geltenden Regelung des "stehenden" S[X.]hiedsverfahrensangebots des Antragstellers im [X.] könne die Antragsgegnerin jederzeit die Annahme erklären und dadur[X.]h ein S[X.]hiedsverfahren auf unionsre[X.]htli[X.]h unwirksamer Basis in Gang setzen. Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

2. Im Rahmen eines Antrags na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O prüft das staatli[X.]he Geri[X.]ht, ob eine wirksame S[X.]hiedsvereinbarung besteht, diese dur[X.]hführbar ist und der Gegenstand des S[X.]hiedsverfahrens der S[X.]hiedsvereinbarung unterfällt ([X.], S[X.]hieds[X.] 2020, 50 [juris Rn. 11]). Aus diesem [X.]rüfungsumfang folgt, dass als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O eine S[X.]hiedsvereinbarung zwis[X.]hen den [X.]arteien vorgetragen werden muss [X.] in [X.], Z[X.]O, 81. Aufl., § 1032 Rn. 3; Be[X.]kOK.Z[X.]O/Wolf/[X.] aaO § 1032 Rn. 2; S[X.]hlosser in [X.] aaO § 1032 Rn. 38). Eine nur potenzielle oder zukünftige S[X.]hiedsvereinbarung zwis[X.]hen den [X.]arteien genügt ni[X.]ht.

Streitig ist, wie weit im Vorfeld eines konkreten S[X.]hiedsverfahrens der Antrag statthaft ist, insbesondere, ob si[X.]h ein gegenständli[X.]h abgrenzbares individualisierbares S[X.]hiedsverfahren abzei[X.]hnen muss (so OLG Mün[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 26. August 2015 - 34 [X.] 2/14, juris Rn. 20, 22; [X.]/[X.] aaO § 1032 Rn. 14; [X.], [X.] 2003, 575, 576; vgl. au[X.]h S[X.]hlosser in [X.] aaO § 1032 Rn. 38, 40; [X.] aaO [X.], 366), oder ob eine abstrakte Überprüfung der Gültigkeit vertragli[X.]her S[X.]hiedsklauseln mögli[X.]h ist (so [X.], S[X.]hieds[X.] 2012, 337, 338; [X.], S[X.]hieds[X.] 2015, 47 [juris Rn. 21 f.]; Be[X.]kOK.Z[X.]O/Wolf/[X.] aaO § 1032 Rn. 6, 26 bis 32; Mün[X.]hKomm.Z[X.]O/Mün[X.]h aaO § 1032 Rn. 33; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1032 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]utzo, Z[X.]O, 44. Aufl. § 1032 Rn. 5).

3. Diese Streitfrage bedarf hier keiner Ents[X.]heidung. Der Antrag zu 2 ist unzulässig, weil es s[X.]hon an einer vom Antragsteller behaupteten (und mögli[X.]herweise unwirksamen) S[X.]hiedsvereinbarung zwis[X.]hen den [X.]arteien fehlt.

Im Streitfall liegt allein das so genannte "stehende Angebot" gemäß Art. 26 Abs. 3 [X.] des Antragstellers vor. Die Annahme dieses Angebots dur[X.]h die Antragsgegnerin mit der Einrei[X.]hung des S[X.]hiedsantrags im Verfahren [X.] ARB/21/4 hat ni[X.]ht eine jegli[X.]he Streitigkeit aus dem [X.] erfassende S[X.]hiedsvereinbarung begründet.

Soweit der Antragsteller vorbeugend geklärt wissen mö[X.]hte, dass die Antragsgegnerin dur[X.]h eine mögli[X.]he zukünftige Annahme des "stehenden Angebots" - hinsi[X.]htli[X.]h eines anderen Streitgegenstands - keine wirksame S[X.]hiedsvereinbarung herbeiführen kann, betrifft diese Fragestellung keine konkrete S[X.]hiedsvereinbarung mit einem potenziell daraus erwa[X.]hsenden S[X.]hiedsverfahren, sondern ledigli[X.]h eine potenzielle S[X.]hiedsvereinbarung und ist mithin ni[X.]ht vom [X.]rüfungsumfang eines Antrags na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O umfasst.

4. Von der Mindestvoraussetzung einer jedenfalls behaupteten S[X.]hiedsvereinbarung kann ni[X.]ht mit Bli[X.]k auf die Besonderheiten von Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahrens abgesehen werden. Der Grundsatz der Effektivität des [X.]sre[X.]hts (vgl. oben Rn. 77) gebietet zwar eine mögli[X.]hst frühe [X.]rüfung der Zulässigkeit von Intra-[X.]-Investor-Staat-S[X.]hiedsverfahren auf der Grundlage des [X.]. Diese wird aber bereits dadur[X.]h gewährleistet, dass der Re[X.]htsbehelf des § 1032 Abs. 2 Z[X.]O eröffnet ist, sobald eine S[X.]hiedsvereinbarung vorliegt.

D. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist dana[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Antrags zu 1 als unbegründet zurü[X.]kzuweisen. Hinsi[X.]htli[X.]h des Antrags zu 2 ist der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde aufzuheben und der Feststellungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Der [X.] kann insoweit in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, weil die Aufhebung der Ents[X.]heidung nur wegen einer Re[X.]htsverletzung bei Anwendung des Re[X.]hts auf das festgestellte Sa[X.]hverhältnis erfolgt und na[X.]h letzterem die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 Z[X.]O).

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Z[X.]O.

[X.] Der Wert des Bes[X.]hwerdegegenstands ist auf 30 Mio. € festzusetzen.

Der Wert des Bes[X.]hwerdegegenstands eines Verfahrens na[X.]h § 1032 Abs. 2 Z[X.]O ist na[X.]h ständiger [X.]raxis des [X.]s auf ein Fünftel des Hauptsa[X.]hewerts festzusetzen (vgl. [X.], S[X.]hieds[X.] 2020, 50 [juris Rn. 26] [X.]; [X.] 2023, 497 [juris Rn. 22]).

Ausgehend von dem in der [X.] geltend gema[X.]hten Ents[X.]hädigungsbetrag für die zwei [X.] in Höhe von 1,4 Mrd. € hält der [X.] bei Annahme einer paritätis[X.]hen Beteiligung der [X.] für den Antrag zu 1 einen Gegenstandswert von 140 Mio. € für angemessen (ein Fünftel von 700 Mio. € für die hiesige Antragsgegnerin als eine der beiden [X.]). Für den Antrag zu 2 sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 G[X.], § 3 Z[X.]O na[X.]h freiem Ermessen die Hälfte des Werts des Antrags zu 1, mithin weitere 70 Mio. €, anzusetzen und für den Gegenstandswert na[X.]h § 39 Abs. 1 G[X.] hinzuzure[X.]hnen. Na[X.]h § 39 Abs. 2 G[X.] beträgt der Streitwert allerdings hö[X.]hstens 30 Mio. €, soweit kein niedrigerer Hö[X.]hstwert bestimmt ist. Errei[X.]ht bereits einer von mehreren Streitgegenständen den Hö[X.]hstwert, führt die Zusammenre[X.]hnung na[X.]h § 39 Abs. 1 G[X.] zu keiner Erhöhung (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. April 2010 - [X.] ZR 130/08, juris Rn. 1).

Ko[X.]h     

  

Feddersen     

  

[X.]ohl

  

S[X.]hmaltz     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZB 75/22

27.07.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 1. September 2022, Az: 19 SchH 15/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2023, Az. I ZB 75/22 (REWIS RS 2023, 4745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4745

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