Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2022, Az. 26 W (pat) 564/22

26. Senat | REWIS RS 2022, 9616

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 238 922

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 16. Januar 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/[X.]ildmarke (schwarz, weiß)

Abbildung

2

ist am 30. September 2020 angemeldet und am 2. November 2020 unter der Nummer 30 2020 238 922 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Waren der

3

Klasse 3: [X.]; Hautpflegelotionen [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; Kosmetika;

4

Klasse 21: [X.]ürsten und Pinsel für Kosmetika.

5

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 4. Dezember 2020 veröffentlicht worden ist, hat der [X.]eschwerdeführer Widerspruch erhoben aus seiner Unionsbildmarke

Abbildung

6

die am 31. Oktober 2019 angemeldet und am 22. Mai 2020 unter der Nummer 018 145 698 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 29, 30, 32 und 38 eingetragen worden ist. Der Widerspruch stützt sich aber nur auf die Waren der

7

Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren; Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Haarwässer, Haarpflegemittel, Zahnputzmittel, Haarwachs.

8

Mit [X.]eschluss vom 6. Juli 2022 hat die mit einem [X.]eamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des [X.] eine [X.] verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat sie ausgeführt, die Vergleichsmarken könnten sich auf identischen Waren begegnen, weil die angegriffenen Produkte von dem für die Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege umfasst würden. Im Übrigen könne die Frage der [X.] dahingestellt bleiben, weil die jüngere Marke auch bei vollständiger Warenidentität den notwendigen Abstand einhalte. Die ältere Marke verfüge in ihrer Gesamtheit zwar über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, aber es fehle an einer Markenähnlichkeit. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „[X.]S“ geprägt, der Pluralform des populären [X.] [X.]“, der mit „[X.]rüder“ bzw. „Freunde“ übersetzt werde. Diese [X.]edeutung sei für die [X.] im [X.]ereich der Kosmetika weder beschreibend, noch stelle sie einen engen beschreibenden [X.]ezug zu ihnen her. Es handele sich auch weder um ein klassisches Werbewort wie „Super“, „Top“ oder „[X.]“ noch um einen Slogan (vgl. [X.]PatG 25 W (pat) 529/15 – [X.]). Da auf jedem der vier Finger der frontal dargestellten Faust ein [X.]uchstabe des [X.] abgebildet sei, lasse die grafische Gestaltung das Wort „[X.]S“ nicht übermäßig zurücktreten. Auch die [X.] werde durch den Wortbestandteil „4[X.]“ geprägt, der unschwer im Sinne von „für einen Freund“ verstanden werde, weil der Verkehr an die Verwendung der Ziffer 4 für das [X.] Wort „für“ gewöhnt sei (vgl. [X.]PatG 26 W (pat) 595/20 – 4Clean Care). Im klanglichen Vergleich stünden sich daher „[X.]S“ und „for [X.]“ gegenüber, die sich am vielbeachteten Markenanfang und am Wortende unterschieden. Die Widerspruchsmarke erklinge zweisilbig, während die jüngere Marke lediglich aus einer Silbe bestehe. Die ältere Marke ende mit dem stimmhaften Vokal „O“, während die angegriffene Marke mit dem stimmlosen Konsonanten „S“ abschließe. In bildlicher Hinsicht seien die Unterschiede unübersehbar. Die Vergleichsmarken stünden im Verkaufsregal nebeneinander, so dass erfahrungsgemäß nicht von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild ausgegangen werden könne. Die Vergleichsmarken unterschieden sich in der Anzahl der Fäuste, deren Ausrichtung sowie der Anordnung der [X.]uchstaben einerseits auf der Faust und andererseits unterhalb zweier Fäuste sowie in der abweichenden Farbgebung ausreichend voneinander. Mangels [X.] fehle es auch an einer begrifflichen Ähnlichkeit. Das Substantiv „[X.]S“ weise auf eine Personengruppe hin, während der Sinngehalt der Widerspruchsmarke „for [X.]“ als [X.]estimmungsangabe aufgefasst werde.

9

Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des Widersprechenden. Er ist der Ansicht, die Widerspruchsprodukte „Haarwässer, Haarpflegemittel, Haarwachs“ gehörten zu den angegriffenen „[X.]“, so dass sie identisch seien. Identität bestehe auch mit den übrigen Waren der jüngeren Marke in Klasse 3, weil es sich um für die Widerspruchsmarke geschützte Mittel zur Körper- und Schönheitspflege handele. Da die angegriffenen Produkte „[X.]ürsten und Pinsel für Kosmetika“ der Klasse 21 im kosmetischen [X.]ereich zum Auftragen benötigt würden, stünden sie in einem engen funktionalen Zusammenhang mit Kosmetika, einem Teilbereich der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, so dass sie als „Ergänzungswaren“ hochgradig ähnlich seien. Da es sich um Waren des täglichen Gebrauchs handele, die auch in [X.] im Niedrigpreissegment angeboten würden ([X.]PatG 28 W (pat) 519/15 – [X.]/[X.]), lasse der Verbraucher bei deren Erwerb nur eine normale Aufmerksamkeit walten, während eine erhöhte Aufmerksamkeit nur hochwertigen, teuren Kosmetika entgegengebracht werde. In beiden Marken dominiere der übereinstimmende Wortbestandteil „[X.]“ und das gemeinsame [X.]ildmotiv der geballten Faust, so dass eine hochgradige Markenähnlichkeit gegeben sei. Nur ein geringer Teil der Verkehrskreise, vor allem jugendliche Personen verstünden „[X.]“ als Abkürzung für „brother“ und damit als Hinweis auf „[X.]ruder“, „Junge“, „Freund“ oder sogar „Mädchen“; die Mehrzahl werde „[X.]“ oder „[X.]S“ als Fantasiewort wahrnehmen. Die vom [X.]eschwerdegegner zitierten Ausführungen der Widersprechenden zur beschreibenden [X.]edeutung der Wortkombination „4bro“ in einem Verfahren vor dem [X.] über einen Widerspruch eines [X.] Unternehmens gegen die vorliegende, ältere Marke aus der für Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 eingetragenen [X.] Marke „4bro downtown“ seien im Hinblick auf die unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen irrelevant. Die Ziffer „4“ werde aufgrund der Verknüpfung mit dem [X.]uchstaben „[X.]“ und der geringen Farbunterschiede bei einer flüchtigen [X.]etrachtungsweise leicht übersehen. Die beiden am oberen und unteren Ende des [X.]uchstabens „[X.]“ angebrachten Striche seien kein auffälliges Dollarzeichen, sondern gingen angesichts des massiven „[X.]“ unter. Es stünden sich daher die Wortelemente „[X.]S“ und „[X.]“ gegenüber, die klanglich kaum auseinanderzuhalten seien, weil beide durch den deutlich hörbaren Vokal „O“ bzw. den [X.]egriff „[X.]“ bestimmt würden. Der stimmlose Konsonant „S“ am Ende des angegriffenen [X.] könne insbesondere bei schlechter bzw. fernmündlicher Übermittlung untergehen. Aber selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise sowohl die [X.]edeutung des [X.] „[X.]“ als auch die Zahl „4“ erkennen würden und letztere als „for“ läsen (vgl. [X.]GH I Z[X.] 81/13 [X.]. 21 – Sport4you; [X.]PatG 33 W (pat) 153/01 – [X.]; 33 W (pat) 67/02 – [X.]; 27 W (pat) 188/09 – Klassik4kids; 25 W (pat) 523/15 – [X.]; 33 W (pat) 548/10 – [X.]; 27 W (pat) 123/01 – 4fun; 30 W (pat) 37/19 – [X.]; 26 W (pat) 595/20 – 4Clean Care), weil die aus dem [X.] stammende Gepflogenheit, die Zahl „4“ anstelle von „for“ zu verwenden, auch in [X.] werbeüblich und bei [X.] weit verbreitet sei, bleibe das einsilbige Wort „[X.]“ der dominierende Part. Aus diesem Grund liege auch eine geringe (schrift-)bildliche Ähnlichkeit vor. Die Wortelemente „[X.]S“ und „[X.]“ seien zudem begrifflich überdurchschnittlich ähnlich, wenn beide als Abkürzung für „brother(s)“ verstanden würden. Die sich aufeinander zu bewegenden Fäuste im Sinne eines [X.]egrüßungsrituals, das in Kreisen der jüngeren Generation weit verbreitet sei und sich in Zeiten der [X.] noch stärker verbreitet habe, verstärkten diese [X.]edeutung. Den übereinstimmenden Wortbestandteilen könne aber kein warenbeschreibender [X.]ezug entnommen werden, da Kosmetika und Parfümeriewaren vornehmlich von weiblichen Personen gekauft würden.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

den [X.]eschluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 6. Juli 2022 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 018 145 698 zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im [X.]eschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Amtsverfahren hat er die Auffassung vertreten, die Vergleichsmarken seien absolut unähnlich. Die Widerspruchsmarke setze sich aus zwei beschreibenden Angaben zusammen, nämlich aus [X.]“ als [X.]ezeichnung des [X.] und aus der Zahl „4“ im Sinne von „für“. In dem vor dem [X.] geführten Verfahren über den Widerspruch aus der [X.] Marke „4bro downtown“ berufe sich die Widersprechende selbst auf diese beschreibende [X.]edeutung. Die Übereinstimmung der Kollisionsmarken im schutzunfähigen Wortbestandteil „[X.]“ könne keine [X.] begründen (vgl. [X.]GH [X.], 1040 – [X.]/pure). Es gebe auch keinen Erfahrungssatz, dass Verbraucher bei Marken [X.]. Die Ziffer „4“ am Wortanfang stelle daher sowohl klanglich als auch schriftbildlich einen erheblichen Abstand her. Da es sich um sog. Kurzzeichen handele, reichten zudem schon geringe Unterschiede zur [X.]eseitigung einer Zeichenähnlichkeit aus. Die Übereinstimmung in dem [X.]ildmotiv „Faust“ reiche nicht aus, um eine bildliche Ähnlichkeit zu bewirken. Die konkrete grafische Ausgestaltung sei grundverschieden. Das auffällige Dollarzeichen in der jüngeren Marke fehle in der Widerspruchsmarke. Ferner sei die Kombination von „4“ und „[X.]“ ungewöhnlich und einprägsam.

Die Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2022 unter [X.]eifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 3, [X.]l. 31 – 43 [X.]) darauf hingewiesen worden, dass die [X.]eschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte [X.]eschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Zwischen der angegriffenen Wort-/[X.]ildmarke AbbildungAbbildung

Die Frage der [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. [X.] GRUR 2020, 52 [X.]. 41 - 43 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/HA[X.]M [O[X.]ELIX/MO[X.]ILIX]; [X.]GH GRUR 2021, 482 [X.]. 24 – [X.]; GRUR 2021, 724 [X.]. 31 – [X.]/PURE [X.] m. w. N.).

1. Ausgehend von der hier maßgeblichen [X.] können sich die Vergleichsmarken auf teilweise identischen und teilweise normal ähnlichen Waren begegnen.

a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter [X.]erücksichtigung aller für die Frage der [X.] erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und [X.]eschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen [X.]edeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge [X.]erührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] [X.], 356 [X.]. 65 – [X.]/HA[X.]M [O[X.]ELIX/MO[X.]ILIX]; [X.]GH a. a. [X.]. 36 – [X.]/PURE [X.]; [X.], 176, 177 [X.]. 16 – [X.]). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist ([X.]GH [X.], 488 [X.]. 16 – [X.]/[X.] m. w. N.; [X.]PatG 30 W (pat) 22/19 – [X.]/CRET; 26 W (pat) 18/14 – [X.]/CADA).

b) [X.]ei den [X.] der Klasse 3 liegt Identität vor, weil die von der jüngeren Marke beanspruchten Kosmetikprodukte „[X.]; Hautpflegelotionen [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; Kosmetika“ von dem für die Widerspruchsmarke geschützten weiten Warenoberbegriff „Mittel zur Körper und Schönheitspflege“ umfasst werden (vgl. [X.]PatG 30 W (pat) 50/12 – [X.]/SAVEE).

c) Im Verhältnis zu den angegriffenen Produkten „[X.]ürsten und Pinsel für Kosmetika“ der Klasse 21 ist zumindest von einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis zu den Widerspruchswaren „Mittel zur Körper und Schönheitspflege“ auszugehen. Die beiderseitigen Produkte unterscheiden sich zwar stofflich voneinander. Während [X.]ürsten und Pinsel aus festen Materialien bestehen, handelt es sich bei Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege um chemische Produkte, die regelmäßig flüssig, pulverförmig, [X.] oder (wasserlöslich) fest sind. Diese stofflichen Unterschiede werden jedoch durch den gemeinsamen Verwendungszweck und die funktionelle Ergänzung überlagert. Denn „[X.]ürsten und Pinsel für Kosmetika“ werden zum Auftragen und zur [X.]enutzung kosmetischer Produkte, also zur (mechanischen) Körper- und Schönheitspflege benötigt. Es gibt beispielsweise spezielle [X.]ürsten, mit denen Gesichtsreinigungen durchgeführt oder Cremes einmassiert werden. Zudem sind [X.]ürsten und Pinsel nicht selten Teil des [X.]ehältnisses oder Inhalt der Verpackung, in dem sich die chemischen Pflegemittel befinden. So sind zum [X.]eispiel Wimpertusche mit einem abschraubbaren Pinsel, eine Puderdose mit passendem Pinsel oder eine Peelingbürste zusammen mit [X.] erhältlich. Dementsprechend werden die gegenüberstehenden Waren vielfach als selbständige, aber im äußerlichen Auftritt zusammengehörige Produkte nach Art eines Sets angeboten, so dass sie denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zugeordnet werden können. Schließlich werden die [X.] in denselben Vertriebsstätten wie Drogerien, Kosmetikfachgeschäften oder Apotheken verkauft (vgl. [X.]PatG 28 W (pat) 519/15 – [X.]/[X.]; 24 W (pat) 513/13 – AL[X.]ÉA/[X.]ALEA/[X.]alea Professional; 26 W (pat) 71/02 – marie claire).

2. Die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden [X.] richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 [X.]. 29
– Windsurfing Chiemsee) als auch an den Kosmetikfachhandel, Drogerien und Apotheken. Die Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl von Kosmetika ist aufgrund der unmittelbaren Wirkung auf Körper und Haut regelmäßig erhöht ([X.] (pat) 41/18 – OR[X.]NOSIL G5/G5). Dies gilt auch, soweit es sich sich um Angebote im niedrigen Preissegment handelt.

3. Die Unionswiderspruchsmarke Abbildung

a) Ihre originäre Kennzeichnungskraft ist durchschnittlich.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen [X.]enutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 1096 [X.]. 31 – [X.]ORCO/HA[X.]M [[X.]uchstabe a]; [X.]GH GRUR 2020, 870 [X.]. 41 – [X.]/[X.]). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, [X.]ild und [X.]edeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft ([X.]GH WRP 2015, 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], 1040 [X.]. 29 – [X.]/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ([X.]GH a. a. O. – [X.]/[X.]).

bb) Die Widerspruchsmarke Abbildung

aaa) Das Wortelement setzt sich aus der Ziffer „4“ und der [X.]uchstabenfolge „[X.]“ zusammen.

(1) Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen in der Darstellung AbbildungAbbildung

(2) Die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ hat im [X.] keine [X.]edeutung. Auch wenn sie in der [X.] Umgangssprache als Kurzform für „brother“ im Sinne von „[X.]ruder“, „[X.]ruderherz“ oder „Kumpel“ benutzt wird ([X.]PatG 26 W (pat) 25/14 – [X.]ro-Secco), handelt es sich nicht um eine auch im Inland allgemein bekannte Abkürzung. Der vom Widersprechenden vorgelegte Online-Artikel mit dem Titel „Was bedeutet [X.]“? Slang und Jugendsprache erklärt“ (www.familie.de, Anlage 2 zum Schriftsatz vom 15. Dezember 2022) datiert vom 28. September 2022 und stammt somit nicht aus dem Zeitraum vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt, dem 30. September 2020. Außerdem kann dieser Artikel nur die Verwendung in der [X.] Jugendsprache, nicht aber den Eingang in den allgemeinen [X.] Sprachgebrauch belegen. Letzteres hat auch der [X.] nicht feststellen können. Davon, dass ein solcher Slang-[X.]egriff aus der [X.] Umgangssprache den [X.] bekannt ist, kann daher nicht ausgegangen werden.

(3) Zwar kann bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (vgl. [X.]PatG 28 W (pat) 526/15 – [X.]; 29 W (pat) 546/16 – [X.]; 26 W (pat) 536/18 – [X.]; 30 W (pat) 534/18 – [X.]). Davon kann im vorliegenden [X.] aber nicht ausgegangen werden, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Ausdruck „für den [X.]ruder“ oder „für den Kumpel“ Merkmale kosmetischer [X.] beschreiben oder eine [X.]estimmungsangabe sein soll. Der [X.]egriff „[X.]ruder“ bezeichnet eine „Person männlichen Geschlechts im Verwandtschaftsverhältnis zu einer anderen, die von denselben Eltern abstammt“; einen Mitmenschen; jemanden, mit dem sich jemand [freundschaftlich] verbunden fühlt; einen „Mönch, Ordensbruder [ohne Priesterweihe]“ oder umgangssprachlich abwertend einen durch bestimmte, häufig negative Eigenschaften charakterisierten Mann (https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]ruder). Weder werden Kosmetikprodukte speziell für die Zielgruppen „[X.]rüder“, „Kumpel“ oder „Mönche“ angeboten, noch richten sich diese an durch bestimmte, häufig negative Eigenschaften charakterisierte Männer. Jedenfalls ist die Verwendung einer solchen, umgangssprachlich abwertenden [X.]ezeichnung für eine für das männliche Geschlecht entwickelte kosmetische Produktlinie absolut unüblich. Selbst wenn „[X.]“ in der Jugendsprache auch im Sinne von „Mädchen“ benutzt werden sollte, bedürfte es mehrerer gedanklicher Schritte, um zu der [X.]edeutung kosmetische Produktlinie „für Frauen“ bzw. „für weibliche Personen“ zu gelangen. Da der Verkehr nicht zu einer analysierenden [X.]etrachtung eines Zeichens neigt ([X.]GH MarkenR 2017, 412 [X.]. 19 – [X.]/[X.]; [X.], 1043 [X.]. 22 – NEURO-VI[X.]OLEX/NEURO-FI[X.]RALEX), scheidet ein solches Verständnis ebenfalls aus.

(4) Das Wortelement „4[X.]“ wird daher auch in seiner Gesamtheit von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nur im Sinne von „vier [X.]“ bzw. „for [X.]“ und damit als Fantasiebegriff wahrgenommen.

bbb) Die stilistische Darstellung eines sog. Faustgrußes AbbildungAbbildung

b) Anhaltspunkte für eine durch [X.]enutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Unionsmarke sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die jüngere Marke hält bei teilweise identischen und teilweise normal ähnlichen [X.] sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise und wegen weit unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit den erforderlichen deutlichen Abstand ein.

a) Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter [X.]erücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] GRUR 2020, 52 [X.]. 48 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.]GH GRUR 2021, 482 [X.]. 28 – [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden [X.]etrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.], 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.]GH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere [X.]estandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] GRUR 2007, 700 [X.]. 41 – HA[X.]M/Shaker [Limoncello/[X.]]; [X.]GH a. a. [X.]. 31 – [X.]; [X.], 64 [X.]. 14 – Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen [X.]estandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)[X.]ild, im Klang und im [X.]edeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können ([X.] GRUR Int. 2010, 129 [X.]. 60 – [X.]/[X.]]; [X.]GH a. a. [X.]. 28 – [X.]). Dabei genügt für die [X.]ejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] ([X.] a. a. O. – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.]GH a. a. O. – [X.]).

b) In der Gesamtheit unterscheiden sich die angegriffene Marke AbbildungAbbildung

c) Auch in klanglicher Hinsicht ist die Markenähnlichkeit sehr gering.

aa) [X.]ei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/[X.]ildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil - sofern er kennzeichnungskräftig ist - den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. [X.]GH [X.], 378 [X.]. 30 – [X.]). Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Wort vor [X.]ild“ kann sich ergeben, soweit die grafische Ausgestaltung durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, dass das Wort kaum mehr beachtet wird; in diesem Fall kann es gerechtfertigt sein, dem [X.]ild auch bei der mündlichen [X.]enennung der Marke den Vorrang einzuräumen (vgl. [X.]GH GRUR 1959, 599 – Teekanne; [X.]PatG GRUR 1994, 124 – [X.]illy the Kid; [X.]PatG 30 W (pat) 77/09 – [X.]/Mädchen).

bb) Die grafischen Elemente „geballte Faust“ AbbildungAbbildung

aaa) Denn die Versalien des [X.] der jüngeren Marke „[X.]S“ sind auf alle vier Finger der frontal dargestellten, geballten Faust gleichmäßig aufgeteilt und heben sich aufgrund ihrer Weißfärbung vom schwarzen Hintergrund sehr deutlich ab. Trotz Ausgestaltung des Großbuchstabens „O“ mit einem vertikalen Strich AbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

bbb) Der Faustgruß der älteren Marke AbbildungAbbildung

cc) Daher werden die Vergleichsmarken mit ihren Wortelementen „[X.]S“ bzw. „4[X.]“ benannt.

dd) Keine der beiden Marken wird in ihrem jeweiligen Gesamteindruck phonetisch durch den Wortbestandteil „[X.]“ geprägt.

aaa) Die Grundsätze der Prägung werden auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche [X.]ezeichnung aufzufassen ([X.]GH GRUR 2013, 631 [X.]. 33 – [X.]/Marulablu; [X.], 729 [X.]. 34 – [X.]; [X.], 905 [X.]. 38 – [X.]; [X.]PatG 26 W (pat) 552/17 – Dekratex/DEKRA; 30 W (pat) 507/17 – [X.]MOFELL/[X.]; 26 W (pat) 515/17 – [X.]ossima/[X.]OSS). Dabei ist zu prüfen, ob die Anwendung des für kombinierte Zeichen geltenden Prägungsgrundsatzes trotz der formalen Einteiligkeit eines Zeichens ausnahmsweise in [X.]etracht kommt. Durch den [X.] kann eine Klammerwirkung erzeugt werden, die dazu führt, dass der Verkehr den weiteren [X.] grundsätzlich nicht vernachlässigt ([X.]PatG 26 W (pat) 23/13 – [X.]; 30 W (pat) 175/05 – [X.]/[X.]VISION; 28 W (pat) 40/17 – Quadroform/[X.]). Ferner ist zu beachten, dass ein klar (waren)beschreibendes Element einer Wortkombination als eigenständig und nicht als Komponente einer Kennzeichnung verstanden werden kann ([X.]GH a. a. O. – [X.]/YO).

bbb) Vorliegend besteht kein Anlass zu einer zergliedernden Wahrnehmung der Wortelemente „[X.]S“ bzw. „4[X.]“.

(1) Auch die [X.]uchstabenfolge „[X.]S“ hat im [X.] keine [X.]edeutung. Es handelt sich um die Pluralform der in der [X.] Umgangssprache benutzten Abkürzung für „brother“, die im Inland weder dem Durchschnittsverbraucher noch dem Fachverkehr allgemein bekannt ist, wie bereits erörtert worden ist. Eine warenbeschreibende Angabe kann der [X.]edeutung „[X.]rüder“, „Kumpel“ oder „Mönche“ ebenfalls nicht entnommen werden. Da die für die Inländer bedeutungslosen Versalien gleichgewichtig nebeneinanderstehen, gibt es keinen Grund, den [X.]“ klanglich abzutrennen. Der Teil der inländischen Verkehrskreise, der den Ausdruck im Sinne von „brothers“ bzw. „[X.]rüder“ oder „Kumpel“ kennt, hat dazu noch weniger Veranlassung, weil er ihn als Gesamtbegriff wahrnimmt.

(2) Da die Ziffer „4“ des [X.] „4[X.]“ optisch mit dem Großbuchstaben „[X.]“ verwoben ist, was die Zusammengehörigkeit verdeutlicht, und auch im Sinne von „für“ kein klar (waren)beschreibendes Element darstellt, tritt sie nicht zurück. Der Teil der inländischen Verkehrskreise, der den Ausdruck im Sinne von „for brother“ bzw. „für den [X.]ruder/Kumpel“ kennt, hat zu einer Abtrennung des [X.]estandteils „[X.]“ noch weniger Veranlassung, weil er ihn als einheitliche Aussage versteht.

ee) Die Mehrheit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden das prägende Wortelement der angegriffenen Marke „bros“ artikulieren, während sie den dominierenden Wortbestandteil der Widerspruchsmarke „[X.]“ oder „for bro“ aussprechen wird. Obwohl die Mehrheit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise die [X.]edeutung von „bro“ nicht kennt, kommt eine Aussprache der beiden Wortbestandteile als Einzelbuchstaben nicht in [X.]etracht, weil beide Wortelemente leicht aussprechbar sind. Derjenige, der den [X.]egriff [X.]“ kennt, wird ihn erst recht zusammenhängend aussprechen. Die Vergleichsmarken weisen damit erhebliche Unterschiede in der Vokal- und Konsonantenfolge, in der [X.] sowie im [X.]etonungs- und Sprechrhythmus auf. Der Selbstlaut „o“ der jüngeren Marke ist in der älteren Marke entweder zweimal enthalten oder die Vokalfolge lautet „[X.]“. Den Mitlauten „[X.]“ der angegriffenen Marke stehen die Konsonanten „[X.]“ gegenüber. Die jüngere Marke besteht aus einer Silbe, während die Widerspruchsmarke über zwei Silben verfügt. Die ältere Marke endet mit dem dunkel klingenden Vokal „O“, während die angegriffene Marke mit dem klangschwachen, stimmlosen Mitlaut „S“ abschließt. Auch angesichts der deutlichen Abweichung am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang unterscheiden sie sich in ihrem Klangbild derart deutlich, dass ein sicheres [X.] selbst unter ungünstigeren Übermittlungsbedingungen jederzeit gewährleistet ist.

d) Dies gilt erst recht in optischer Hinsicht.

aa) Die Vergleichsmarken stimmen zwar in den drei [X.]uchstaben „[X.]“ überein, aber sie unterscheiden sich in Schriftart, -größe, -dicke, -farbe und Hintergrund sowie am Anfang und am Ende ganz erheblich. Die angegriffene Marke verfügt am Ende über den zusätzlichen [X.]uchstaben „S“ und die Widerspruchsmarke am Anfang über die vorangestellte Ziffer „4“.

bb) Auch die anderen [X.]ildelemente weichen erheblich voneinander ab. Der im Vordergrund stehenden Frontansicht einer massiven, geballten, weiß skizzierten Faust AbbildungAbbildungAbbildung

aaa) Abgesehen davon, dass die Darstellung einer isolierten, geballten Faust und die Wiedergabe des heftigen Gegeneinanderstoßens zweier geballter rechter Hände, eines sog. Faustgrußes, nicht einmal eine Motivübereinstimmung aufweisen, kann allein der Umstand, dass beide Vergleichsmarken jeweils mindestens eine Faust abbilden, nicht zu einer optischen Ähnlichkeit führen, weil ein allgemeiner Motivschutz dem Markenrecht fremd ist. Der Inhaber einer Marke hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein allgemeines Prinzip, welches der [X.]ildung seines Zeichens zugrunde liegt, ausschließlich seiner Nutzung vorbehalten bleibt und von [X.] nicht aufgegriffen werden darf ([X.]GH [X.], 1114 [X.]. 33 – Springender Pudel).

bbb) [X.]ei der [X.]eurteilung der (schrift-)bildlichen [X.] ist ferner zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken – anders als dies beim schnell verklingenden Wort der Fall ist – erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der [X.]ezeichnungen gestattet, so dass das Schriftbild einer Marke dem [X.]etrachter sehr viel besser in Erinnerung bleibt als das gesprochene Wort (vgl. [X.]PatG 25 W (pat) 2/17 – [X.]/[X.]; 30 W (pat) 42/14 – [X.]/[X.]; 24 W (pat) 34/14 – [X.]/[X.]; [X.]PatGE 43, 108, 114 – [X.]/OSTARIX; [X.], 950, 954 – [X.]/Acesal).

e) Eine Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht fehlt ebenfalls, weil es den gegenüberstehenden Wortelementen aus Sicht der Mehrheit der inländischen Verkehrskreise an [X.] fehlt. Sowohl „[X.]S“ als auch „4[X.]“ bzw. „for bro“ werden von ihr als Fantasiebegriffe wahrgenommen. Aber selbst bei Kenntnis der [X.]edeutung von „[X.]“ stünde die [X.]ezeichnung einer Personengruppe einer [X.]estimmungsangabe gegenüber.

5. Auch eine [X.] durch gedankliche Verbindung ist zu verneinen.

a) Eine [X.] im weiteren Sinne kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den [X.] ausgeht. Eine solche [X.] kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ([X.]GH GRUR 2013, 1239 [X.]. 45 – [X.]/Volks.Inspektion; [X.]GH GRUR 2013, 833 [X.]. 69 – Culinaria/[X.]). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]undesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als [X.]estandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 30 – [X.] LIFE; [X.]GH, [X.]eschl. v. 23. Oktober 2014 – [X.], [X.]. 11; [X.], 865, 866 – [X.]; [X.], 930 [X.]. 45 – [X.]/[X.]arbie [X.]; [X.], 1101 [X.]. 54 – Gelbe Wörterbücher).

b) Die jüngere Marke hat von der Widerspruchsmarke nur die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ übernommen, die mit der am Ende angefügten [X.]“ eine Einheit bildet, wie bereits dargelegt worden ist. Die angesprochenen Verkehrskreise werden diese [X.]uchstabenfolge daher nicht als eigenständig kennzeichnend wahrnehmen und daher keine geschäftlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen [X.]eziehungen vermuten.

c) Eine [X.] im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender [X.]estandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses [X.]estandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 31 – [X.] LIFE; [X.], 933 [X.]. 34 – [X.]; [X.]GH [X.], 646 [X.]. 15 – [X.]; [X.]GH GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz).

d) Der zusätzliche Großbuchstabe „S“ ist weder ein Unternehmenskennzeichen noch ein Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus [X.]illigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

26 W (pat) 564/22

16.01.2022

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2022, Az. 26 W (pat) 564/22 (REWIS RS 2022, 9616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9616

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