Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.10.2011, Az. 29 W (pat) 523/10

29. Senat | REWIS RS 2011, 2183

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SANKT VITALIS/VITALIS" - zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft - überwiegende Warenidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter den Gesichtspunkten des Serienzeichens und der Markenusurpation - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 58 950

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Dorn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

SANKT [X.]

3

ist am 22. September 2006 angemeldet und am 20. Februar 2007 unter der Nummer 306 58 950 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden u. a. für die Waren der

4

Klasse 3: Wasch- und [X.]eichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; kosmetische [X.]adezusätze; [X.]adesalze, nicht für medizinische Zwecke;

5

Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; [X.]; [X.]; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, ins-besondere Vitaminpräparate und Mineralpräparate sowie Präparate aus Fasern und [X.]allaststoffen für medizinische Zwecke; [X.] als Luftauffrischungsmittel und [X.].

6

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 23. März 2007 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren Wortmarke

7

[X.]

8

die am 20. Oktober 1998 unter der Nummer 397 53 687 eingetragen wurde für folgende Waren der Klassen 3, 5 und 21:

9

"Seifen, Parfümerien, insbesondere Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege einschließlich Kosmetika, [X.]adesalze oder [X.]adezusätze, Dusch- oder Massagegels, Haarwaschmittel, Hautcremes oder -milch; [X.] (als Dufttücher), Tücher, getränkt mit kosmetischen oder pharmazeutischen Lotionen, mit einer Reinigungs- oder parfümierten Flüssigkeit getränkte Tücher, insbesondere als Erfrischungstücher, mit einer Reinigungsflüssigkeit getränkte Tücher (zum Putzen); diätetische Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen und Spurenelementen in Form von Tabletten, Pulver oder Kapseln, einschließlich Multivitaminpräparate, in Form von [X.]rausetabletten, Kautabletten, Gelatinekapseln oder [X.]rausepulver; Arzneimittel, soweit verordnungsfrei verkäuflich, insbesondere Mittel gegen Erkältungen, [X.]eruhigungsmittel, Heilmittel auf Pflanzenbasis; Tücher mit [X.] ([X.]), Putztücher"

Widerspruch erhoben, der sich allerdings nur gegen die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klassen 3 und 5 richtet.

Mit einem am 18. Dezember 2007 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 ([X.]. 35, 36 VA) hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede erhoben. [X.] hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden [X.]enutzung ihrer Marke vorgelegt.

Die Markenstelle für Klasse 16 des [X.] hat mit [X.]eschluss vom 10. Februar 2010 eine [X.] zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat sie ausgeführt, die Frage der in zulässiger Weise bestrittenen [X.]enutzung der Widerspruchsmarke könne dahingestellt bleiben, weil selbst bei unterstellter rechtserhaltender [X.]enutzung aller registrierten Widerspruchswaren und damit der Möglichkeit einer Markenbegegnung im [X.]ereich identischer Waren keine [X.] bestehe. Zugunsten der Widersprechenden sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke – zumindest für den [X.]ereich der Nahrungsergänzungsmittel – auszugehen. Zwar habe "[X.]" in [X.]ezug auf Körper- und Gesundheitspflegeprodukte und Nahrungsergänzungsmittel beschreibende Anklänge an den [X.] [X.]egriff "vita" für "Leben" bzw. "vital" zur [X.]eschreibung von deren vitalisierender Wirkung, aber diese Kennzeichnungsschwäche werde durch die glaubhaft gemachte umfangreiche [X.]enutzung der Marke für Vitamin-, Multivitamin- und Mineralstoffpräparate kompensiert. Den im Hinblick auf den normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke bei identischen Waren einzuhaltenden weiten Abstand halte die jüngere Marke ein, die aus "SANKT" und "[X.]" zusammengesetzt sei. Das Wort "SANKT" stehe für "heilig" und werde in dieser [X.]edeutung als Voranstellung bei Heiligennamen und geografischen Namen, die auf Heilige zurückgingen, verwendet. Da keine [X.]ranchenübung bekannt sei, wonach die für die angegriffene Marke in den Klassen 3 und 5 eingetragenen Waren als heilig angepriesen würden oder in einem sachlichen [X.]ezug zu heiligen Persönlichkeiten oder nach diesen benannten Orten stünden, habe "SANKT" keinen beschreibenden [X.]ezug zu diesen Produkten. Da der Verkehr bei pharmazeutischen, kosmetischen oder nahrungsergänzenden Produkten nicht an eine Verwendung von "[X.]" gewöhnt sei, habe er auch keine Veranlassung, sich ausschließlich an dem Wortbestandteil "[X.]" zu orientieren und "SANKT" zu vernachlässigen. Die Praxis, wonach in der Umgangssprache bei Personen- und Ortsbezeichnungen das "[X.]" oder "[X.]" regelmäßig vernachlässigt und allein der nachfolgende Eigenname zur Orientierung genutzt werde, könne nicht auf das hier betroffene Warensegment übertragen werden. Zudem verbänden sich die beiden Wortelemente in der angegriffenen Marke zu einem einheitlichen Gesamtbegriff, der nicht auf "[X.]" verkürzt werde, weil dies zu einer den Charakter der Markenbezeichnung auflösenden Sinnänderung führen würde. Die Vergleichsmarken unterschieden sich daher in [X.] und [X.], worauf es beim klanglichen Gesamteindruck maßgeblich ankomme, sowie am stärker beachteten Wortanfang. Auch beim Schriftbild und beim Sinngehalt kämen sich die beiden Marken nicht verwechselbar nahe, so dass eine unmittelbare [X.] ausscheide. Wegen der Verbindung zu einem einheitlichen Gesamtbegriff komme dem Wortelement "[X.]" der jüngeren Marke auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Auch unter dem Aspekt der [X.]ildung einer Markenserie komme eine mittelbare [X.] nicht in [X.]etracht. Denn in der Verbindung zu einem in sich geschlossenen Gesamtbegriff trete der Wortbestandteil "[X.]" nicht in der Art eines eigenständigen Wortstammes hervor.

Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt,

den [X.]eschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 10. Februar 2010 aufzuheben und die Löschung der Marke anzuordnen.

Sie vertritt die Ansicht, dem Wortbestandteil "[X.]" in der angegriffenen Marke komme eine prägende, zumindest aber selbständig kennzeichnende Stellung zu. Das Wortelement "SANKT" trete im Gesamteindruck vollständig zurück und sei bei pharmazeutischen, kosmetischen oder nahrungsergänzenden Produkten beschreibend. Denn früher hätten vor allem kirchliche Institutionen wie Klöster und die dort lebenden Glaubensvertreter in der [X.]evölkerung auf dem Gebiet der Pflanzenheilkunde eine hohe Reputation genossen. Die Widerspruchsmarke besitze zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. [X.] vom 18. April 2007 – [X.] – [X.]/[X.], Anlage 2, [X.]. 77 – 87 VA). Der [X.] [X.]egriff "[X.]" sei für den Durchschnittsverbraucher eine phantasievolle Wortschöpfung, zumal er auch ein männlicher Vorname sei ([X.] (pat) 11/09). Aber selbst wenn ein beschreibender Anklang vorläge, wäre er durch die intensive [X.]enutzung der Widerspruchsmarke kompensiert worden. Vor allem mit Multivitaminbrausetabletten und anderen Nahrungsergänzungsmitteln seien unter der Widerspruchsmarke Umsätze in Millionenhöhe erzielt worden: 2007 mindestens … Mio. €, 2008 mindestens … Mio. €, 2009 mindestens … Mio. € und 2010mindestens … Mio. € (eidesstattliche Versicherung der [X.] vom6. Oktober 2010, [X.]. 51 f. [X.]). Wenn man berücksichtige, dass nach der [X.] "Der Discounter im Urteil der Verbraucher – 2003/1998" … % der [X.] zumindest gelegentlich in einer Filiale der Unternehmensgruppe A. einkauften, könne die durchschnittliche, wenn nicht gar leicht erhöhte Kennzeichnungskraft nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Zum Nachweis der (leicht) erhöhten Kennzeichnungskraft hat die Widersprechende Werbeanzeigen aus den Jahren 2007 bis 2010 ([X.] 11, [X.]. 53 – 59 [X.]), Kopien von Rechnungen an ihre Vertriebsgesellschaften aus dem [X.]raum 2007 bis 2010 ([X.] 12, [X.]. 60 – 124 [X.]) und Verpackungsmuster mehrerer Nahrungsergänzungsmittel ([X.] 13, [X.]. 125 [X.]) vorgelegt. Das einsilbige Wort "SANKT" sei visuell und klanglich deutlich kürzer als das aus drei Silben bestehende Wort "[X.]", weshalb Letzteres eine klanglich dominierende Stellung einnehme. Wenn sich die Vergleichsmarken in den üblichen Verkaufsstätten in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe auf identischen Waren begegneten, werde ein halbwegs aufmerksames Publikum zumindest auf eine gemeinsame Produktverantwortung schließen, so dass auch die Gefahr des gedanklichen [X.] bestehe. Auch das [X.] habe eine solche [X.] zwischen den Marken "[X.] [X.]" und "[X.]" in seiner Entscheidung vom 17. September 2009 (24 W (pat) 11/09, Anlage 10, [X.]. 25 ff. [X.]; vgl. auch [X.]PatG 30 W (pat) 6/10 – [X.]/vitalis Apotheke im [X.], [X.], [X.]. 125 ff. [X.]) angenommen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Marke einen untrennbaren Gesamtbegriff, nämlich heiliger [X.] oder heiliges [X.], bilde. Die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei verschwindend gering und dieser Mangel werde auch für den [X.]ereich der Nahrungsergänzungsmittel nicht durch [X.]enutzung kompensiert. Allein die Angabe von Umsätzen könne dafür nicht genügen. Ohne Angabe des Gesamtvolumens des Marktes, des sich hieraus ergebenden Marktanteils und der Höhe der [X.] könne nicht auf die [X.]ekanntheit der Widerspruchsmarke beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher geschlossen werden. Um von "SANKT" mit der [X.]edeutung "heilig" auf "heilend" zu schließen, bedürfe es mehrerer Gedankenschritte, so dass ein beschreibender Charakter dieses Wortelements nicht angenommen werden könne. Demgegenüber beschreibe "[X.]" im Sinne von "Leben gebend" die fraglichen Waren unmittelbar und sei dem [X.] Verkehr durchaus vertraut ([X.]PatG 30 W (pat) 6/10 - [X.]/vitalis Apotheke im [X.], [X.]. 128 [X.]). "[X.]" sei der glatt beschreibende [X.]estandteil, während "SANKT" dem Zeichen die Kennzeichnungskraft verleihe. Unter [X.]erücksichtigung der [X.]enutzungslage könne sich der [X.] auf Seiten der Widersprechenden allenfalls auf Multivitaminpräparate in verschiedenen Darreichungsformen stützen. Die selbständig kennzeichnende Stellung des Wortelements "[X.]" gehe durch Aufnahme in einen Gesamtbegriff unter, der auf eine fiktive heilige Person oder einen fiktiven heiligen Ort hinweise. Dies unterscheide den vorliegenden Fall von der Rechtslage in der Entscheidung des [X.]s im Verfahren – 24 W (pat) 11/09 – [X.] [X.]/[X.] (Anlage 10, [X.]. 25 ff. [X.]). Dort sei ein Gesamtbegriff der Kombination "[X.] [X.]" verneint worden, weil der Durchschnittsverbraucher "[X.]" im Sinne von "Kunst" nicht verstehe, während ihm hier die [X.]edeutung von "SANKT" im Sinne von "heilig" als [X.]estandteil des [X.] Wortschatzes geläufig sei. Im Gegensatz zur Entscheidung des [X.]s im Verfahren – 30 W (pat) 6/10 - [X.]/vitalis Apotheke im [X.] – seien hier gleichgewichtige [X.]estandteile zu einem Gesamtbegriff kombiniert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die zulässige [X.]eschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen beiden Marken keine [X.] im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht.

Die Frage der [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter [X.]erücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.], 865, 866 - [X.]; [X.], 598, 599 - Kleiner Feigling; [X.], 783, 784 - [X.]/[X.]; [X.], 60, 61 [X.]. 12 - coccodrillo; [X.], 859, 860 [X.]. 16 – [X.]; [X.] 2008, 405 [X.]. 10 - [X.]; [X.], 906 - [X.]; [X.], 258, 260 [X.]. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 484, 486 [X.]. 23 – Metrobus; [X.], 235 [X.]. 15 - [X.]/[X.]; [X.] [X.], 237, 238 – PICARO/PICASSO).

1. [X.]ei der [X.]eurteilung der [X.] sind auf Seiten der Widerspruchsmarke nur die

a) Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit ihrem am 18. Dezember 2007 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz ([X.]. 35, 36 VA) die rechtserhaltende [X.]enutzung der Widerspruchsmarke bestritten, ohne Satz 1 oder Satz 2 des § 43 Abs. 1 [X.] präzise zu zitieren, so dass in ständiger Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Einrede beide [X.]räume umfassen soll ([X.], 938 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 43 [X.]. 12; [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 43 [X.]. 19; Fezer/Grabrucker Handbuch der Markenpraxis, [X.]and I, [X.], 1. Teil, [X.]., [X.]. 560).

b) Das [X.]estreiten der [X.]enutzung der Widerspruchsmarke war gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] auch zulässig, nachdem die fünfjährige [X.]enutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke, die mit der Eintragung am 20. Oktober 1998 zu laufen begonnen hat, vor der [X.] der Eintragung der angegriffenen Marke am 23. März 2007 endete. Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede ohne [X.]eschränkung erhoben hat, oblag es der Widersprechenden glaubhaft zu machen, dass ihre Marke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] innerhalb von fünf Jahren vor der [X.] der Eintragung der angegriffenen Marke, also in der [X.] von März 2002 bis März 2007 sowie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch im [X.]eschwerdeverfahren, also von Oktober 2006 bis Oktober 2011, gemäß § 26 [X.] benutzt worden ist.

c) [X.] hat die [X.]enutzung ihrer Marke aber nur für [X.], [X.], [X.] plus Zink, [X.] A-Z Generation 50+ mit Q10, [X.] A-Z [X.]alance sowie [X.]rausetabletten mit den vorangestellten [X.]estandteilen "Calcium", "Magnesium" und "[X.]" hinreichend glaubhaft gemacht. Diese mit der Marke "[X.]" benutzten Waren lassen sich unter den im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen [X.]egriff

Die Glaubhaftmachung ist für den [X.]raum von 2002 bis 2007 bereits im Amtsverfahren erfolgt durch die eidesstattliche Versicherung der Prokuristin der Widersprechenden, Frau P…, vom 4. Februar 2008 ([X.]. 88 f. VA) mit Angabe der konkreten Umsatzzahlen, durch Vorlage von Werbeanzeigen aus den Jahren 2003 bis 2007 ([X.]. 90 – 95 VA), Rechnungen an Vertriebsgesellschaften der Widersprechenden ([X.]. 96 – 176 VA) und Verpackungsmuster mehrerer Nahrungsergänzungsmittel ([X.]. 177 – 184 VA). Ins [X.]eschwerdeverfahren eingeführte Glaubhaftmachungsmittel für den [X.]raum von 2006 bis 2011 sind die eidesstattliche Versicherung der [X.] vom 6. Oktober 2010 ([X.]. 51 f. [X.]), die vorgelegten Werbeanzeigen aus den Jahren 2007 bis 2010 ([X.] 11, [X.]. 53 – 59 [X.]), die überreichten Rechnungen an die Vertriebsgesellschaften aus dem [X.]raum 2007 bis 2010 ([X.] 12, [X.]. 60 – 124 [X.]) und Verpackungsmuster ([X.] 13, [X.]. 125 [X.]).

Für alle übrigen Waren fehlt jegliche Glaubhaftmachung.

2. Ausgehend von den rechtserhaltend benutzten Widerspruchswaren "Nahrungsergänzungsmittel" werden die Vergleichsmarken mit Ausnahme der in Klasse 5 für die jüngere Marke eingetragenen Waren

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter [X.]erücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer [X.]eschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen [X.]edeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der [X.] wesentlichen Gründe so enge [X.]erührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.], 507, 508 – [X.]/R[X.], [X.], 601 - d-c-fix/[X.], [X.] [X.] 2009, 47, 53 [X.]. 65 – Edition Albert René).

a) Die rechtserhaltend benutzten Widerspruchswaren "Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen und Spurenelementen in Form von Tabletten, Pulver oder Kapseln, einschließlich Multivitaminpräparate, in Form von [X.]rausetabletten, Kautabletten, Gelatinekapseln oder [X.]rausepulver" sind identisch mit den für die angegriffene Marke eingetragenen "Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Vitaminpräparate und Mineralpräparate sowie Präparate aus Fasern und [X.]allaststoffen für medizinische Zwecke".

b) Eine hochgradige Ähnlichkeit weisen die Nahrungsergänzungsmittel zu den für die angegriffene Marke eingetragenen Waren "pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" auf [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Seite 210 – [X.] (pat) 117/03; [X.] R724/10-1; [X.] Entscheidung vom 28. März 2006 über den Widerspruch Nr. [X.] 907 – [X.]/[X.], Anlage 19, [X.]. 300 – 312 VA). [X.]ei den aus Vitaminen und Spurenelementen bestehenden Tabletten, Pulvern, Kapseln, einschließlich der Multivitaminpräparate handelt es sich um eine Produktgruppe, die aufgrund der Gemeinsamkeiten bei der stofflichen [X.]eschaffenheit, der Herstellung und der Verwendung auch den "pharmazeutischen Produkten" sehr angenähert ist.

c) Eine durchschnittliche Ähnlichkeit ist zwischen den Nahrungsergänzungsmitteln der Widerspruchsmarke und "Präparate für die Gesundheitspflege; [X.]; [X.]" sowie den "Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege" anzunehmen, weil Annäherungen in der Anwendung und der stofflichen [X.]eschaffenheit sowie Möglichkeiten zur gegenseitigen Ergänzung bestehen ([X.] Entscheidung vom 28. März 2006 über den Widerspruch Nr. [X.] 907 – [X.]/[X.], a. a. [X.]).

d) Eine zumindest entfernte Ähnlichkeit weisen die Nahrungsergänzungsmittel zu den übrigen für die jüngere Marke in Klasse 3 beanspruchten Produkten "Wasch- und [X.]eichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer; Zahnputzmittel; kosmetische [X.]adezusätze; [X.]adesalze, nicht für medizinische Zwecke" auf. Zwar sind sie im Gegensatz zu Nahrungsergänzungsmitteln nur zur äußeren Anwendung bestimmt, und es handelt sich um unterschiedliche Produktgruppen, die regelmäßig aus verschiedenen Unternehmen stammen ([X.] Entscheidung vom 28. März 2006 über den Widerspruch Nr. [X.] 907 – [X.]/[X.], Anlage 19, [X.]. 300 – 312 VA). Aber sie werden meist zusammen angeboten und weisen somit zumindest Ähnlichkeiten im Vertrieb auf [X.]/[X.], a. a. [X.], S. 210 "Kosmetika").

e) Hinsichtlich der für die angegriffene Marke in Klasse 5 eingetragenen Waren "[X.] als Luftauffrischungsmittel und [X.]" liegt vollständige Warenunähnlichkeit vor, weil sie keinerlei [X.]ezug zu Nahrungsergänzungsmitteln haben.

3. a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Hause aus - wie die Markenstelle angenommen hat - in Anbetracht der durchscheinenden schutzunfähigen Angabe "[X.]" leicht unterdurchschnittlich.

http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]), dürfte im Zusammenhang mit "Nahrungsergänzungsmitteln" hinter der im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.]edeutung zurücktreten.

b) [X.] hat aber geltend gemacht – und dies durch Vorlage aussagekräftiger [X.]enutzungsunterlagen auch belegt –, dass die Widerspruchsmarke für einige Erzeugnisse, die unter den Oberbegriff der Nahrungsergänzungsmittel in Klasse 5 fallen, in beträchtlichem Umfang seit 2002 tatsächlich benutzt worden ist. Die (ursprüngliche) Kennzeichnungsschwäche des Wortes "[X.]" ist von daher für die Waren in Klasse 5 als kompensiert anzusehen, so dass der Widerspruchsmarke insoweit ein durchschnittlicher Schutzumfang zukommt ([X.] (pat) 11/09 – [X.] [X.]/[X.]).

c) Eine – wenn auch nur leicht - gesteigerte Kennzeichnungskraft kann der Widerspruchsmarke aber nicht beigemessen werden. Für die Annahme eines wesentlich größeren Schutzbereichs der Widerspruchsmarke reichen die belegten Umsatzzahlen, auch wenn sie sich - wie hier- im Millionenbereich befinden, nicht aus, weil selbst umsatzstarke Marken häufig wenig und Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können. Insoweit lassen nur konkrete Angaben der Widersprechenden zu ihrem Marktanteil, z. [X.]. ermittelt durch Verkehrsbefragungen, und zu ihren [X.] jeweils im Vergleich zu Konkurrenzprodukten der Mitbewerber zuverlässigere Schlüsse auf die [X.] zu ([X.] [X.] 1999, 236, 239 (Nr. 23, 24) - [X.]; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 60 - 62) - [X.]; [X.], 1067, 1069 - [X.]/[X.]; GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder; [X.] 44, 1, 4 - Korodin). Weder ist der für die Widerspruchsmarke getätigte Werbeaufwand konkret beziffert worden, noch sind eine Verkehrsbefragung oder sonstige Unterlagen über den Marktanteil vorgelegt worden, obwohl auch die [X.]eschwerdegegnerin ausdrücklich auf den insoweit unzureichenden Vortrag hingewiesen hat.

4. Aber auch ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer [X.]enutzung für identische Waren hält die angegriffene Marke den zur Verneinung der [X.] erforderlichen deutlichen Abstand noch ein.

Maßgebend für die [X.]eurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden [X.]etrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.], 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.]GH [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)[X.]ild und im [X.] zu ermitteln. Für die Annahme einer [X.] reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.], 340, 347 - Lions; [X.]GH [X.] 2008, 393, 395 [X.]. 21 - [X.]). Zudem ist bei der Prüfung der [X.] grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von [X.]edeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere [X.]eachtung schenkt als Endsilben ([X.], 783, 784 – [X.]/[X.]).

a) Die sich hier gegenüberstehenden Marken werden weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen. Dabei kommen ausgehend von den relevanten Waren Verbraucher aus der gesamten [X.]evölkerung in [X.]etracht, die beim Erwerb dieser Produkte mit normaler Aufmerksamkeit vorgehen.

aa) Eine klangliche [X.] kommt schon deshalb nicht in [X.]etracht, weil der in beiden Marken identisch enthaltene [X.]estandteil "[X.]" keine kollisionsbegründende Stellung einnimmt. Er weist keine die jüngere Marke prägende Funktion auf, weil das Wortelement "SANKT" für die angesprochenen Verkehrskreise nicht in einer Weise zurücktritt, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann ([X.] [X.], 700 [X.]. 41 –[X.]/Shaker [Limoncello]; [X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 28 f. – [X.] LIFE; [X.]GH [X.], 859 [X.]. 18 – [X.]; [X.], 888 [X.]. 22 u. 31 – [X.]; [X.] 2008, 405, 406 [X.]. 18 – [X.]; [X.], 772, 776 [X.]. 57 – Augsburger Puppenkiste).

aaa) Die angegriffene Marke setzt sich aus dem [X.]estandteil "SANKT" und dem Element "[X.]" zusammen.

"SANKT" stammt von dem [X.] Adjektiv "sanctus" ab, bedeutet "heilig" und wird in Heiligennamen und auf solche zurückgehenden Ortsnamen verwendet, wie z. [X.]. [X.] [X.], [X.], [X.] Gallen, [X.] Gotthard ([X.] – [X.], 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; [X.] – [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]).

Die beiden Wortbestandteile "SANKT” und "[X.]” verbinden sich in der angegriffenen Marke für den Verbraucher zu dem einheitlichen Gesamtbegriff "Heiliger [X.]" bzw. "Heiliges [X.]".

Denn zum einen haben vier heilig gesprochene Männer mit dem Vornamen [X.] gelebt, nämlich der heilige frühchristliche Märtyrer [X.] in [X.] mit Namenstag am 4. November, der heilige Märtyrer [X.] in [X.] mit Namenstag am 10. Juli, [X.] von Salzburg mit Namenstag am 20. Oktober und der heilige Abt [X.] von Savigny mit Namenstag am 16. September ([X.] – [X.], a. a. [X.]; [X.]/[X.], Lexikon der Namen und Heiligen, 1988, [X.]. 149 – 151 [X.]), so dass zumindest ein Teil stark christlich geprägter Verkehrskreise die [X.] mit einem dieser vier Heiligen in Verbindung bringen könnte. Für den anderen, weitaus größeren Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird diese Wortkombination zumindest auf eine fiktive heilige Person oder einen fiktiven heiligen Ort hinweisen. Denn mit dem Wortelement "[X.]" allein kann das angesprochene Publikum nichts anfangen, weil es nur ein Namenszusatz ist. Erst die Ergänzung mit einem Personen- oder Ortsnamen ergibt einen Sinn. Da es sich zudem nicht um einen berühmten, der Allgemeinheit be-kannten Heiligen handelt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das vorangestellte Wort "SANKT" vernachlässigt wird und eine Orientierung allein an dem nachfolgenden Eigennamen erfolgt, wie z. [X.] bei der [X.] in [X.], dem St. [X.]sdom, dem [X.] und dem [X.](tag) (vgl. [X.] (pat) 271/91 – [X.]/[X.]). Dies gilt insbesondere bei dem hier betroffenen Warensegment der nahrungsergänzenden Produkte, weil der Verkehr in diesem [X.]ereich nicht an eine Verwendung von "[X.]" gewöhnt ist. Aus diesem Grund fehlt es auch an einem beschreibenden Charakter des Gesamtbegriffs für den in Rede stehenden Produktbereich. Soweit die Widersprechende belegt hat, dass es mit "SANKT [X.]" ([X.]. 142 [X.]) und "[X.] Laurenzius" ([X.]. 143 [X.]) gekennzeichnete Nahrungsergänzungsmittel gibt, reichen diese beiden [X.]eispiele allein nicht aus, eine [X.]ranchengewohnheit zu belegen, wonach Nahrungsergänzungsmittel regelmäßig in einen sachlichen [X.]ezug zu heiligen Persönlichkeiten oder Orten gebracht und daher regelmäßig auf den Eigennamen verkürzt würden.

Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich entgegen der Ansicht der Widersprechenden insoweit auch von derjenigen in der Entscheidung des [X.] (pat) 11/09 – [X.] [X.]/[X.] (Anlage 10, [X.]. 25 ff. [X.]), als dort "[X.] [X.]" nicht als Gesamtbegriff angesehen wurde, weil der Durchschnittsverbraucher "[X.]" im Sinne von "Kunst" nicht verstehe, während ihm hier die [X.]edeutung von "SANKT" im Sinne von "heilig" als [X.]estandteil des [X.] Wortschatzes geläufig ist.

Selbst wenn man - wie die Widersprechende - dem [X.]egriff "SANKT" einen beschreibenden Anklang entnähme, lägen zwei gleichgewichtige schutzunfähige Wortbestandteile vor, so dass eine Prägung durch eines dieser beiden Elemente ebenfalls ausschiede.

bbb) Die Vergleichsmarken unterscheiden sich daher durch ihre [X.] und [X.] sowie im Sprech- und [X.]etonungsrhythmus. Der viersilbigen Wortkombination "[X.] [X.]" mit der [X.] A-[X.] steht die dreisilbige [X.]ezeichnung "[X.]" mit der [X.] [X.] gegenüber. Ferner findet der in der Regel stärker beachtete Wortanfang "SANKT" in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung.

bb) [X.] unterscheiden sich die Marken schon in ihrer Wortlänge.

cc) Auch eine begriffliche [X.] ist wegen des bereits dargestellten unterschiedlichen Sinngehalts der Vergleichsmarken ausgeschlossen.

b) Eine mittelbare [X.] ist ebenfalls zu verneinen.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die [X.] zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender [X.]estandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses [X.]estandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 28 f. - [X.] LIFE; [X.]GHZ 167, 322 [X.]. 18 – [X.]; [X.]GH [X.], 258 [X.]. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 646 [X.]. 15 - OFFROAD).

aa) Die mittelbare [X.] unter dem Aspekt des Serienzeichens greift unter dem [X.]egriff des gedanklichen [X.] der jüngeren mit der älteren Marke dann ein, wenn die Zeichen in einem [X.]estandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden [X.]ezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet ([X.]GH [X.], 1071 [X.]. 40 - Kinder II).

Abgesehen davon, dass die Widersprechende nicht vorgetragen hat, dass sie über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit dem Stammbestandteil "[X.]" verfügt ([X.] GRUR Int. 2007, 1009 [X.]. 64 - [X.]/[X.] [[X.]AIN[X.]RIDGE]), tritt der gemeinsame [X.]estandteil "[X.]" in der angegriffenen Marke wegen der Verbindung zu einem eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriff nicht in der Art eines eigenständigen Wortstammes hervor und führt damit von der Vorstellung weg, es handele sich um eine Serienmarke ein und desselben Unternehmens.

bb) Mittelbare [X.] unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation wird angenommen, wenn ein Zeichen, das als [X.]estandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. [X.]ei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden [X.]estandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem [X.]rang kann das [X.] von [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.]GH [X.], 859 [X.]. 18 –  [X.]).

Zwar wird die Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke vollständig übernommen, aber "SANKT" ist weder ein Unternehmenskennzeichen noch eine bekannte Marke der [X.]eschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass das gemeinsame Element "[X.]" in der jüngeren Marke zusammen mit dem [X.]estandteil "SANKT" eine gesamtbegriffliche Einheit bildet, weshalb ihm keine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt.

c) Auch eine [X.] im weiteren Sinne liegt nicht vor. Eine solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichnungen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbesondere wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung, geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen [X.]eziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Von einer solchen [X.] kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die ältere Marke zugleich Unternehmenskennzeichen ist ([X.], 598, 599 – Kleiner Feigling; [X.], 865, 867 - [X.]). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Meta

29 W (pat) 523/10

19.10.2011

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.10.2011, Az. 29 W (pat) 523/10 (REWIS RS 2011, 2183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2183

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