Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.03.2022, Az. 26 W (pat) 18/21

26. Senat | REWIS RS 2022, 878

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Cevitalis (Wortmarke)/CEVITT (Unionswortmarke))" – keine Verwechslungsgefahr – normale Kennzeichnungskraft – sehr geringe Markenähnlichkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 236 768

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 7. März 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.]vitalis

3

ist am 3. Dezember 2018 angemeldet und am 11. Februar 2019 unter der Nummer 30 2018 236 768 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Waren der

4

Klasse 1: Vitamine zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln;

5

Klasse 3: [X.] [Kosmetika]; After-Sun-Öle [Kosmetika]; Dekorative Kosmetika; [X.] [Kosmetika]; Funktionelle Kosmetika; Gesi[X.]htswas[X.]hmittel [Kosmetika]; Gesi[X.]htswasser [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; Hautpflegelotionen [Kosmetika]; Kosmetika; Kosmetika mit Hyaluronsäure; Kosmetika mit Keratin; Kosmetika mit Panthenol; Kosmetika und kosmetis[X.]he Präparate; Kosmetika, als Set verkauft; Ni[X.]ht medizinis[X.]he Kosmetika; Pflegepräparate [Kosmetika];

6

Klasse 5 Antioxidantien als Nahrungsergänzungsmittel; Diätetis[X.]he Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Diätetis[X.]he und Nahrungsergänzungsstoffe; Getränkepulver mit Fru[X.]htges[X.]hma[X.]k als Nahrungsergänzung; Medizinis[X.]he Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsgetränke; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Aminosäuren; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen; Nahrungsergänzungsmittel für Mens[X.]hen; Nahrungsergänzungsmittel mit kosmetis[X.]her Wirkung; Nahrungsergänzungsstoffe.

7

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 15. März 2019 veröffentli[X.]ht worden ist, hat die Bes[X.]hwerdeführerin Widerspru[X.]h erhoben aus ihrer [X.]swortmarke

8

[X.]E[X.][X.]

9

die am 23. September 2005 angemeldet und am 6. November 2007 unter der Nummer 004 650 495 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden ist für Waren der

Klasse 5: Arzneimittel; pharmazeutis[X.]he und veterinärmedizinis[X.]he Erzeugnisse; pharmazeutis[X.]he Präparate zur Nahrungsergänzung; Präparate für die Gesundheitspflege; diätetis[X.]he Erzeugnisse für Gesundheitszwe[X.]ke, insbesondere vitaminisierte Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Vitaminen und/oder Mineralstoffen und/oder Spurenelementen sowie deren Kombinationen; Vitamin-, Mineralstoff- und Spurenelemente-Erzeugnisse und deren Kombinationen; Zubereitungen aus pflanzli[X.]hen Extrakten für die Gesundheitspflege und für medizinis[X.]he Zwe[X.]ke; Nahrungsergänzungsmittel und Nahrungsergänzungsmittel auf Pflanzenbasis; vorgenannte Waren - soweit mögli[X.]h - au[X.]h in Form von Brausetabletten und anderen Zubereitungsformen zur Herstellung alkoholfreier Getränke geeignet;

Klasse 30: Erzeugnisse auf Pflanzenbasis in Form von Kräutertees; vorgenannte Waren - soweit mögli[X.]h - au[X.]h in Form von Brausetabletten und anderen Zubereitungsformen zur Herstellung alkoholfreier Getränke geeignet;

Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; Brausetabletten und andere Präparate für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken.

Mit Bes[X.]hluss vom 31. Mai 2020 hat die Markenstelle für Klasse 3 des [X.] sowohl eine Verwe[X.]hslungsgefahr als au[X.]h den geltend gema[X.]hten Sonders[X.]hutz bekannter Marken verneint und den Widerspru[X.]h zurü[X.]kgewiesen. Selbst bei unterstellter Warenidentität seien die Verglei[X.]hsmarken in jeder Hinsi[X.]ht unähnli[X.]h. Klangli[X.]h stünden si[X.]h die viersilbige angegriffene Marke und die aus nur zwei Silben bestehende Widerspru[X.]hsmarke gegenüber. Der Vokal „i“ in der jeweils zweiten Silbe werde in der jüngeren Marke lang, in der älteren hingegen kurz ausgespro[X.]hen. Der daraus resultierende völlig abwei[X.]hende Spre[X.]h- und Betonungsrhythmus überlagere die Übereinstimmung im erfahrungsgemäß stärker bea[X.]hteten Wortanfang deutli[X.]h. Zudem setze die Widerspru[X.]hsmarke mit ihrem phonetis[X.]h dominanten [X.] in ihrer S[X.]hlusssilbe einen akustis[X.]hen Akzent, der in der angegriffenen Marke keine Entspre[X.]hung finde. In s[X.]hriftbildli[X.]her Hinsi[X.]ht unters[X.]hieden si[X.]h die Kollisionsmarken bereits dadur[X.]h signifikant, dass die jüngere Marke mit neun Bu[X.]hstaben deutli[X.]h länger sei als die aus nur se[X.]hs S[X.]hriftzei[X.]hen bestehende ältere Marke. Der Unters[X.]hied in den [X.], denen bei visueller Wahrnehmung glei[X.]hfalls besondere Bedeutung zukomme, insbesondere die auffälligen Abwei[X.]hungen der Endbu[X.]hstaben „is“ gegenüber „[X.]“ in ihrer Umriss[X.]harakteristik seien deutli[X.]h zu erkennen. Die Endung mit dem [X.] springe dem allgemeinen Publikum ins Auge, zumal das S[X.]hriftbild eine genaue und wiederholte Wahrnehmung erlaube, so dass Unters[X.]hiede deutli[X.]her erinnert würden. [X.] seien si[X.]h die Verglei[X.]hsmarken als voneinander abwei[X.]hende [X.] ohne klar erkennbare Bedeutung ni[X.]ht ähnli[X.]h. Eine Verwe[X.]hslungsgefahr dur[X.]h gedankli[X.]he Verbindung insbesondere unter dem Aspekt selbständig kennzei[X.]hnender Stellung sei angesi[X.]hts der beiden gegenüberstehenden eingliedrigen [X.] ni[X.]ht zu erkennen. Für den Lös[X.]hungsgrund des Sonders[X.]hutzes bekannter Marken habe die Widerspre[X.]hende keine [X.]atsa[X.]hen vorgetragen, aus denen si[X.]h der S[X.]hluss auf eine Bekanntheit ihrer Marke in der [X.] ziehen ließe. Entspre[X.]hende [X.]atsa[X.]hen seien zudem weder offenkundig no[X.]h amtsbekannt.

Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Bes[X.]hwerde der Widerspre[X.]henden. Sie ist der Ansi[X.]ht, die Verglei[X.]hswaren in Klasse 5 seien identis[X.]h, weil es si[X.]h bei ihnen um Nahrungsergänzungsmittel in vers[X.]hiedenen Formen handele. Eine ho[X.]hgradige Ähnli[X.]hkeit wegen eines engen funktionellen Zusammenhangs bestehe zwis[X.]hen den Waren „Vitamine zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln“ der Klasse 1 und den in Klasse 5 ges[X.]hützten Widerspru[X.]hswaren „Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Vitaminen und/oder Mineralstoffen und/oder Spurenelementen sowie deren Kombinationen“. Denn Vitamine und darauf basierende Nahrungsergänzungsmittel stünden derartig in Ergänzung zueinander, dass für den Verkehr die Annahme naheliege, dass si[X.]h der jeweilige Markeninhaber au[X.]h mit der Herstellung, dem Vertrieb und ggf. der Lizenzierung der jeweils anderen Produkte befasse. Die angegriffenen Waren in Klasse 3 seien ebenfalls ho[X.]hgradig ähnli[X.]h zu den in Klasse 5 registrierten Produkten der älteren Marke, weil Kosmetika und pharmazeutis[X.]he Erzeugnisse in der äußeren Ers[X.]heinung, der Anwendungsweise und den Inhaltsstoffen übereinstimmten und si[X.]h Übers[X.]hneidungen in den [X.] und Vertriebswegen ergäben. Bei den si[X.]h gegenüberstehenden O[X.][X.] Produkten sei die Aufmerksamkeit des Verkehrs ni[X.]ht erhöht. Die Kennzei[X.]hnungskraft der Widerspru[X.]hsmarke sei dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h. Die beiden Wortmarken seien klangli[X.]h und s[X.]hriftbildli[X.]h weit überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ähnli[X.]h, weil sie am stärker bea[X.]hteten Wortanfang in den fünf ersten Bu[X.]hstaben absolut identis[X.]h seien, die zudem den Gesamteindru[X.]k der angegriffenen Marke prägten. Für eine unters[X.]hiedli[X.]he Betonung des „i“ in der zweiten Silbe gebe es keine Anhaltspunkte. Au[X.]h eine begriffli[X.]he Ähnli[X.]hkeit sei gegeben, weil sowohl die S[X.]hlusssilbe „vitalis“ als au[X.]h die Endung „[X.][X.]“ eine Assoziation zu den Begriffen [X.]al“ oder [X.]amin“ hervorriefen. Die gemeinsame Vorsilbe „[X.]/[X.]E“ könne im vorliegenden Warenberei[X.]h als Hinweis auf [X.] verstanden werden. Aufgrund der Identität der ersten fünf Bu[X.]hstaben bestehe au[X.]h die Gefahr, dass die Kollisionsmarken gedankli[X.]h miteinander in Verbindung gebra[X.]ht werden. Der mit der älteren Marke vollständig übereinstimmende Bestandteil „[X.]vit“ verliere mit der Endung „alis“ ni[X.]ht an Kennzei[X.]hnungsstärke, weshalb die angespro[X.]henen Verkehrskreise annehmen könnten, die jüngere Marke sei ein weiteres Kennzei[X.]hen der Widerspre[X.]henden.

Die Widerspre[X.]hende beantragt sinngemäß,

den Bes[X.]hluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 31. Mai 2020 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die angegriffene Marke wegen des Widerspru[X.]hs aus der [X.]smarke 004 650 495 zu lös[X.]hen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat si[X.]h weder im Verfahren vor dem [X.] no[X.]h im Bes[X.]hwerdeverfahren geäußert.

Die Verfahrensbeteiligten sind mit geri[X.]htli[X.]hem S[X.]hreiben vom 6. Dezember 2021 darauf hingewiesen worden, dass die Bes[X.]hwerde voraussi[X.]htli[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg haben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Bes[X.]hwerde ist unbegründet.

Zwis[X.]hen der angegriffenen Wortmarke „[X.]vitalis“ und der [X.]swortmarke „[X.]E[X.][X.]“ besteht keine Gefahr von Verwe[X.]hslungen gemäß gemäß §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Markenstelle hat den Widerspru[X.]h daher zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen.

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke na[X.]h dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 eingerei[X.]ht worden ist, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspru[X.]h die Bestimmung des § 42 Absatz 1 und 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 [X.]). Da es si[X.]h bei der Widerspru[X.]hsmarke um eine [X.]smarke handelt, ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] i. V. m. § 125 b Nr. 1 [X.] a. F. mit der Folge anzuwenden, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der [X.] tritt.

1. Die Frage der Verwe[X.]hslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer We[X.]hselwirkung zwis[X.]hen der Identität oder der Ähnli[X.]hkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnli[X.]hkeit der Marken und der Kennzei[X.]hnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnli[X.]hkeit der Waren oder Dienstleistungen dur[X.]h einen höheren Grad der Ähnli[X.]hkeit der Marken oder dur[X.]h eine gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft der älteren Marke ausgegli[X.]hen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. [X.] GRUR 2020, 52 [X.]. 41 - 43 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.], 482 [X.]. 24– [X.]; [X.], 724 [X.]. 31 – [X.]/PURE [X.] m. w. N.).

a) Ausgehend von der hier maßgebli[X.]hen [X.] können si[X.]h die Verglei[X.]hsmarken auf teilweise identis[X.]hen, teilweise überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h und teilweise normal ähnli[X.]hen Waren begegnen.

aa) Eine Ähnli[X.]hkeit ist grundsätzli[X.]h anzunehmen, wenn die si[X.]h gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller für die Frage der Verwe[X.]hslungsgefahr erhebli[X.]her Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Bes[X.]haffenheit, ihrer regelmäßigen betriebli[X.]hen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwe[X.]ks und ihrer Nutzung, ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirts[X.]haftli[X.]h verbundenen Unternehmen ([X.] [X.], 356 [X.]. 65 – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.], 724 [X.]. 36 – [X.]/PURE [X.]; [X.], 176, 177 [X.]. 16 – [X.]/[X.]).

Das stärkste Gewi[X.]ht kommt im Hinbli[X.]k auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betriebli[X.]hen Herkunft, also dem gemeinsamen betriebli[X.]hen Verantwortungsberei[X.]h für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewi[X.]ht zugemessen wird. Erforderli[X.]h im Sinne einer funktionellen Ergänzung von Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrli[X.]h oder wi[X.]htig ist ([X.], 488 [X.]. 16 – [X.]/[X.] m. w. N.; BPatG 26 W (pat) 18/14 – [X.]/[X.]ADA).

bb) Bei den Verglei[X.]hswaren der Klasse 5 liegt Identität vor, weil die von der jüngeren Marke in Klasse 5 beanspru[X.]hten Produkte

„Antioxidantien als Nahrungsergänzungsmittel; diätetis[X.]he Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; diätetis[X.]he und Nahrungsergänzungsstoffe; Getränkepulver mit Fru[X.]htges[X.]hma[X.]k als Nahrungsergänzung; medizinis[X.]he Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsgetränke; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Aminosäuren; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen; Nahrungsergänzungsmittel für Mens[X.]hen; Nahrungsergänzungsmittel mit kosmetis[X.]her Wirkung; Nahrungsergänzungsstoffe

von den für die Widerspru[X.]hsmarke ges[X.]hützten Warenoberbegriffen „pharmazeutis[X.]he Erzeugnisse; pharmazeutis[X.]he Präparate zur Nahrungsergänzung; Nahrungsergänzungsmittel“ vollständig umfasst werden.

[X.][X.]) Die für die jüngere Marke registrierten Kosmetikprodukte der Klasse 3 weisen zu den für die ältere Marke ges[X.]hützten pharmazeutis[X.]hen Erzeugnissen der Klasse 5 eine überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Ähnli[X.]hkeit auf.

Bei den angegriffenen Waren der Klasse 3

[X.] [Kosmetika]; After-Sun-Öle [Kosmetika]; Dekorative Kosmetika; [X.] [Kosmetika]; Funktionelle Kosmetika; Gesi[X.]htswas[X.]hmittel [Kosmetika]; Gesi[X.]htswasser [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; [X.] [Kosmetika]; Hautpflegelotionen [Kosmetika]; Kosmetika; Kosmetika mit Hyaluronsäure; Kosmetika mit Keratin; Kosmetika mit Panthenol; Kosmetika und kosmetis[X.]he Präparate; Kosmetika, als Set verkauft; Ni[X.]ht medizinis[X.]he Kosmetika; Pflegepräparate [Kosmetika]“

handelt es si[X.]h um Kosmetika, also um Mittel zur Körper- und S[X.]hönheitspflege. Diese können in der äußeren Ers[X.]heinung, etwa in Form von [X.]remes, im Verwendungszwe[X.]k und der Anwendung, z. B. bei Hauterkrankungen, in den Inhaltsstoffen und im Vertrieb erhebli[X.]he Übers[X.]hneidungen mit pharmazeutis[X.]hen Produkten aufweisen. Zahlrei[X.]he pharmazeutis[X.]he Unternehmen stellen au[X.]h (medizinis[X.]he) Kosmetika her. Im Rahmen der Produkterweiterung vertreiben viele Apotheken spezielle ho[X.]hpreisige Kosmetika bzw. Mittel zur Körper- und S[X.]hönheitspflege. Ferner bieten einige Firmen ihre Kosmetik- oder Körperpflegeprodukte auss[X.]hließli[X.]h oder zumindest bevorzugt über Apotheken an, z. [X.], [X.], frei, medipharma [X.]osmeti[X.]s, [X.] et[X.]. (BPatG 30 W (pat) 502/10 – PERFE[X.][X.] SILHOUE[X.]E/Silhouette; 25 W (pat) 50/12 – [X.] APO[X.]HEKE SEEHEIM/[X.] APO[X.]HEKE).

[X.][X.]) Die angegriffenen Waren der Klasse 1 „Vitamine zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln“ sind den Widerspru[X.]hswaren „Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Vitaminen und/oder Mineralstoffen und/oder Spurenelementen sowie deren Kombinationen; Vitamin-, Mineralstoff- und Spurenelemente-Erzeugnisse und deren Kombinationen“ nur normal ähnli[X.]h.

aaa) Denn Rohstoffe und Halbfabrikate weisen zu Fertigfabrikaten in der Regel gar keine Ähnli[X.]hkeit auf, weil sie meist in vers[X.]hiedenen Betrieben hergestellt bzw. vertrieben werden, unters[X.]hiedli[X.]hen Zwe[X.]ken dienen und si[X.]h ni[X.]ht an die glei[X.]hen Abnehmer wenden. Zwis[X.]hen ihnen kommt eine dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Ähnli[X.]hkeit nur dann in Betra[X.]ht, wenn die Vorprodukte maßgebend die Eigens[X.]haft und die Werts[X.]hätzung des Endprodukts bestimmen und die Marke des Vorprodukts au[X.]h den Endabnehmern gegenübertritt, wenn die Fertigware aus dem Rohstoff ohne erhebli[X.]hen Aufwand und ohne Zuhilfenahme weiterer fremder Substanzen zu gewinnen ist oder wenn Halbfabrikate häufig vom Hersteller der Fertigware miterzeugt werden ([X.], 886, [X.]. 30 – [X.]/[X.]; [X.], 725, 726 – Plantapret).

bbb) Vitamine werden in der Regel synthetis[X.]h, also im Labor dur[X.]h [X.]hemis[X.]he Reaktionen erzeugt. Natürli[X.]her Herkunft, also aus Pflanzen oder [X.]ieren gewonnen sind Vitamine nur no[X.]h sehr selten. Hersteller sind daher in der Regel Unternehmen der [X.]hemis[X.]hen und pharmazeutis[X.]hen Industrie, die außer Vitaminen aber häufig au[X.]h Nahrungsergänzungsmittel als Endprodukte produzieren, so dass die verwendeten Vitamine die Eigens[X.]haften und die Werts[X.]hätzung der Nahrungsergänzungsmittel bestimmen und au[X.]h Endprodukte in den Verkehr gelangen, die nur aus Vitaminen bestehen. Daher ist vorliegend ausnahmsweise von einer normalen Ähnli[X.]hkeit zwis[X.]hen Vitaminen als Vorprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln als Endprodukten auszugehen. Au[X.]h der von der Widerspre[X.]henden vorgetragene enge funktionelle Zusammenhang kann nur zu einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Ähnli[X.]hkeit führen und keinen höheren [X.] bewirken.

b) Die im Identitäts- und Ähnli[X.]hkeitsberei[X.]h liegenden Verglei[X.]hswaren ri[X.]hten si[X.]h an breite Verkehrskreise, nämli[X.]h sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her ([X.] GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen [X.]on[X.]ord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723 [X.]. 29– Windsurfing [X.]hiemsee) als au[X.]h an Hersteller für Nahrungsergänzungsmittel, den Kosmetikfa[X.]hhandel, Drogerien und Apotheken. Die Aufmerksamkeit der gewerbli[X.]hen Kunden bei dem Erwerb des Vorprodukts „Vitamine zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln“ sowie des Publikums bei der Auswahl von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln ist regelmäßig erhöht.

[X.]) Die Kennzei[X.]hnungskraft der Widerspru[X.]hsmarke „[X.]E[X.][X.]“ ist als normal einzustufen.

aa) Die originäre Kennzei[X.]hnungskraft wird bestimmt dur[X.]h die Eignung der Marke, si[X.]h unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unters[X.]heidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unters[X.]heiden (vgl. [X.] [X.], 1096 [X.]. [X.] [X.][X.] [Bu[X.]hstabe a]; [X.] 2020, 870 [X.]. 41 – [X.]/[X.]). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar bes[X.]hreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzei[X.]hnungskraft ([X.], 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], 1040 [X.]. 29 – [X.]/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzei[X.]hnungskraft spre[X.]hen, ist von normaler Kennzei[X.]hnungskraft auszugehen ([X.] – [X.]/[X.]).

bb) Dem eingliedrigen Markenwort „[X.]E[X.][X.]“ kann in seiner Gesamtheit kein Sinngehalt entnommen werden.

aaa) Die Bu[X.]hstabenfolge „[X.]E“ wird entgegen der Ansi[X.]ht der Widerspre[X.]henden ni[X.]ht als Kurzbezei[X.]hnung für „As[X.]orbinsäure“ verstanden, weil letztere dem allgemeinen Publikum nur in der Kombination [X.]amin [X.]“ oder als Majuskel „[X.]“ in Alleinstellung geläufig ist. „[X.]E“ ist vielmehr die Abkürzung für „[X.]onformité Européenne“ im Sinne von „[X.]“, einem gesetzli[X.]h normierten [X.] bzw. Prüfzei[X.]hen, das bei bestimmten Produktgruppen, vor allem te[X.]hnis[X.]hen Geräten die Einhaltung der eins[X.]hlägigen [X.] Standards bestätigt (BPatG 25 W (pat) 566/17 – [X.]E+), und damit ni[X.]ht geeignet, eine bes[X.]hreibende Aussage über die im Identitäts- und Ähnli[X.]hkeitsberei[X.]h liegenden pharmazeutis[X.]hen Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel der Klasse 5 im Verzei[X.]hnis der Widerspru[X.]hsmarke zu treffen.

bbb) Entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerdeführerin hat die Endung „[X.][X.]“ keine erkennbare Bedeutung. Die Abkürzung für Vitamin(e) lautet „[X.]“. Mangels [X.] sowie aufgrund der Verdoppelung des Bu[X.]hstabens „[X.]“ und der Benutzung von [X.] führt die S[X.]hlusssilbe „[X.][X.]“ von diesem Akronym weg.

[X.][X.][X.]) Aber selbst wenn man einen Anklang an [X.]amin“ oder „vital“ unterstellt, hat der Verkehr keinen Anlass, die Einwortmarke „[X.]E[X.][X.]“ in die Einzelteile „[X.]E“, „[X.]“ und „[X.]“ zu zergliedern, sondern fasst sie als Einheit auf, die aus si[X.]h heraus keine bes[X.]hreibende Wirkung entfaltet, so dass von einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kennzei[X.]hnungskraft der Widerspru[X.]hsmarke auszugehen ist.

[X.][X.]) Anhaltspunkte für eine dur[X.]h Benutzung gesteigerte Kennzei[X.]hnungskraft sind weder vorgetragen worden no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.

d) Den bei identis[X.]hen, überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h und normal ähnli[X.]hen Verglei[X.]hswaren, erhöhter Aufmerksamkeit der angespro[X.]henen Verkehrskreise und dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Kennzei[X.]hnungskraft der älteren Marke gebotenen Abstand hält die jüngere Marke wegen sehr geringer Markenähnli[X.]hkeit ein.

aa) Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Zei[X.]henähnli[X.]hkeit ist der Gesamteindru[X.]k der Verglei[X.]hsmarken unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der unters[X.]heidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] GRUR 2020, 52 [X.]. 48 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.], 482 [X.]. 28 – [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betra[X.]htungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53– [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfris[X.]h). Das s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den dur[X.]h die Marke im Gedä[X.]htnis der angespro[X.]henen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindru[X.]k prägend sein können ([X.] GRUR 2007, 700 [X.]. 41 – [X.]/Shaker [Limon[X.]ello/LIMON[X.]HELO]; [X.] [X.]. 31 – [X.]; [X.], 64 [X.]. 14 – Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindru[X.]k der Marke ni[X.]ht mitbestimmen. Die Ähnli[X.]hkeit einander gegenüberstehender Zei[X.]hen ist na[X.]h deren Ähnli[X.]hkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angespro[X.]henen Verkehrskreise in bildli[X.]her, klangli[X.]her und begriffli[X.]her Hinsi[X.]ht wirken können ([X.] GRUR Int. 2010, 129 [X.]. 60 – A[X.]eites del Sur-[X.]oosur [La Espagnola/[X.]arbonelle]; [X.] [X.]. 28 – [X.]). Dabei genügt für die Bejahung der Zei[X.]henähnli[X.]hkeit regelmäßig bereits die Ähnli[X.]hkeit in einem der genannten [X.] ([X.] a. a. O. – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] – [X.]).

bb) Die Verglei[X.]hsmarken „[X.]vitalis“ und „[X.]E[X.][X.]“ sind in ihrer Gesamtheit weit unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ähnli[X.]h.

[X.][X.]) Der Gesamteindru[X.]k der angegriffenen Marke wird weder phonetis[X.]h no[X.]h visuell dur[X.]h den Anfangsbestandteil „[X.]vit“ geprägt

aaa) Die Grundsätze der Prägung werden au[X.]h auf einteilige Zei[X.]hen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zei[X.]hen zergliedernd und ni[X.]ht als einheitli[X.]he Bezei[X.]hnung aufzufassen ([X.] 2013, 631 [X.]. 33 – [X.]/Marulablu; [X.], 729 [X.]. 34 – [X.]; [X.], 905 [X.]. 38 – [X.]). Dabei ist zu prüfen, ob die Anwendung des für kombinierte Zei[X.]hen geltenden Prägungsgrundsatzes trotz der formalen Einteiligkeit eines Zei[X.]hens ausnahmsweise in Betra[X.]ht kommt.

bbb) Vorliegend besteht kein Anlass zur Zergliederung der angegriffenen Einwortmarke in die Bestandteile „[X.]vit“ und „alis“.

(1) Denn das Element „[X.]vit“ ist mit dem Bestandteil „alis“ zu einem einheitli[X.]hen [X.] verbunden. Dur[X.]h die Zusammenfassung der Bestandteile „[X.]vit“ und „alis“ zu einem Wort entsteht eine Klammerwirkung. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass si[X.]h ein konkreter Sinn dieser Wort- bzw. Lautzusammensetzung ni[X.]ht ohne weiteres ers[X.]hließt. Bereits aufgrund der Zusammens[X.]hreibung der Bestandteile in einem Wort ers[X.]heint das [X.] äußerli[X.]h als Einheit. Es kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass ein ents[X.]heidungserhebli[X.]her [X.]eil der angespro[X.]henen Verkehrskreise den zweiten Bestandteil „alis“ der angegriffenen Marke ni[X.]ht mit wiedergeben wird. Hierfür gibt s[X.]hon die konkrete Gestalt keinerlei Anhalt, da aus ihr keine Zäsur zu entnehmen ist. Es sind au[X.]h sonst keine besonderen Umstände ersi[X.]htli[X.]h, die dem Verkehr Anlass geben könnten, das einheitli[X.]he Markenwort „[X.]vitalis“ ausnahmsweise als Kombination aus „[X.]vit“ und „alis“ zu sehen (vgl. dazu [X.] 2008, 905 [X.]. 27 – [X.]; [X.], 729 [X.]. 34 – [X.]). Vielmehr wird der Vokal „a“ derart an den Konsonanten „t“ angehängt, dass si[X.]h ein einheitli[X.]her Spra[X.]hfluss ohne jeden Stimmabsatz ergibt. S[X.]hon aufgrund dieses Ineinanderfließens wird die angegriffene Marke als einheitli[X.]her Begriff aufgefasst, so dass sie ni[X.]ht dur[X.]h einen ihrer (unselbständigen) Bestandteile geprägt werden kann.

(2) Gegen eine Aufspaltung der Einwortmarke in die Bestandteile „[X.]vit“ und „alis“ spri[X.]ht zudem, dass die angespro[X.]henen Verkehrskreise darin eher den Begriff „vitalis“ erkennen. Das Wort „vitalis“ ist ein [X.] Adjektiv mit den Bedeutungen „des Lebens, zum Leben gehörig, Lebens-, Leben spendend, das Leben erhaltend, lebensfähig, lebenswert“ (Anlage 1 zum geri[X.]htli[X.]hen Hinweis). Au[X.]h wenn es si[X.]h um eine tote Spra[X.]he handelt, ist dem Verkehr jedenfalls im Zusammenhang mit pharmazeutis[X.]hen Produkten und Nahrungsergänzungsmitteln sowohl das hiervon abgeleitete Adjektiv „vital“ mit seiner Bedeutung „voller Lebenskraft, im Besitz seiner vollen Leistungskraft; lebenswi[X.]htig, lebensnotwendig“ als au[X.]h das darin enthaltene [X.] Substantiv „vita“ für „Leben“ geläufig. Zudem wird das Wort „vital“ gerade im Gesundheitssektor häufig verwendet, um auf eine vitalisierende, gesundheits- und lebensfördernde Wirkung hinzuweisen (BPatG 29 W (pat) 523/10 – SANK[X.] [X.]ALIS/[X.]ALIS; 24 W (pat) 240/97 – [X.]; 30 W (pat) 258/96 – [X.]AL PLUS; 33 W (pat) 94/05 – [X.]formel).

dd) In klangli[X.]her Hinsi[X.]ht besteht daher nur eine sehr geringe Ähnli[X.]hkeit. Die Verglei[X.]hsmarken stimmen zwar am regelmäßig stärker bea[X.]hteten Wortanfang in den ersten beiden Silben „[X.]vit“ überein. Allerdings bewirken die abwei[X.]henden Endungen „alis“ und „[X.]“ einen deutli[X.]hen Unters[X.]heid in der Silbengliederung und der [X.]. Die angegriffene Marke besteht aus den vier Silben „[X.]-vi-ta-lis“, während die Widerspru[X.]hsmarke ledigli[X.]h über die zwei Silben „[X.]E-[X.][X.]“ verfügt. Den vier Vokalen „e-i-a-i“ stehen nur die beiden Selbstlaute „[X.]“ gegenüber. Die jüngere Marke endet mit dem stimmhaften, klangs[X.]hwa[X.]hen Mitlaut „s“, wohingegen den S[X.]hlusslaut der älteren Marke der [X.], klangstarke Doppelkonsonant „[X.]“ bildet. Diese signifikanten Unters[X.]hiede werden dur[X.]h den abwei[X.]henden Betonungs- und Spre[X.]hrhythmus no[X.]h verstärkt. [X.] [X.] Wörter wie „vitalis“ werden grundsätzli[X.]h auf der Mittelsilbe betont, wenn ihr Vokal von Natur aus lang ist, wie es vorliegend der Fall ist (BPatG BPatG 27 W (pat) 106/16 – [X.]/[X.]; 25 W (pat) 46/09 – [X.]/[X.]). An dieser Betonung ändert die kurze Vorsilbe „[X.]“ ni[X.]hts. Demgegenüber wird die nur zweisilbige Widerspru[X.]hsmarke auf der ersten Silbe betont.

ee) [X.] weisen die Verglei[X.]hsmarken ebenfalls nur eine weit unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Ähnli[X.]hkeit auf.

aaa) Zwar stimmen die beiden Marken in den ersten fünf Bu[X.]hstaben überein, aber den bildli[X.]hen Gesamteindru[X.]k bestimmen ni[X.]ht nur die Anfangs-, sondern au[X.]h die S[X.]hlusselemente (BPatG 30 W (pat) 42/14 – [X.]/[X.]). Diese bestehen bei der angegriffenen Marke aus den vier S[X.]hriftzei[X.]hen „alis“, während die Widerspru[X.]hsmarke nur no[X.]h den Endlaut „[X.]“ verdoppelt. Die jüngere Marke mit neun Bu[X.]hstaben ist demzufolge deutli[X.]h länger als die Widerspru[X.]hsmarke mit se[X.]hs Bu[X.]hstaben. Au[X.]h die [X.]n „e-i-a-i“ bzw. „[X.]“ und die Endlaute „is“ bzw. „I[X.]“ bewirken eine abwei[X.]hende Umriss[X.]harakteristik. Da beim s[X.]hriftbildli[X.]hen [X.] auss[X.]hließli[X.]h auf die registrierte S[X.]hreibweise abzustellen ist ([X.] [X.], 1114 [X.]. 20 – [X.]; BPatG 30 W (pat) 8/17 – [X.]ouvert/[X.]OVER[X.]Y), heben si[X.]h sowohl die dur[X.]hgehend verwendeten Großbu[X.]hstaben als au[X.]h der [X.] „[X.]“ der Widerspru[X.]hsmarke im S[X.]hriftbild wegen der zusätzli[X.]hen Oberlängen deutli[X.]h von der jüngeren Marke in überwiegender Kleins[X.]hrift ab. Zudem ist bei der Beurteilung der s[X.]hriftbildli[X.]hen Verwe[X.]hslungsgefahr zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das S[X.]hriftbild von Marken anders als beim s[X.]hnell verklingenden Wort erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezei[X.]hnungen gestattet, so dass das S[X.]hriftbild einer Marke dem Betra[X.]hter sehr viel besser in Erinnerung bleibt als das gespro[X.]hene Wort (BPatG 25 W (pat) 2/17 – [X.]/[X.]; 30 W (pat) 42/14 – [X.]/[X.]; 24 W (pat) 34/14 – [X.]/Gelovital).

ff) [X.] ähneln si[X.]h die Kollisionsmarken ni[X.]ht.

Wie bereits eingehend erörtert, bestehen beide Marken aus [X.]en. Allenfalls ruft der Bestandteil „vitalis“ der jüngeren Marke die Assoziation einer vitalisierenden, gesundheits- und lebensfördernden Wirkung hervor, der in der älteren Marke keine Entspre[X.]hung findet. Denn „[X.]“ ist weder die Abkürzung von „vital“ no[X.]h von [X.]amin“ und geht in der Gesamtmarke „[X.]E[X.][X.]“ unter.

gg) Selbst wenn die angegriffene Marke von ihrer Vorsilbe „[X.]“ geprägt würde, weil die Bu[X.]hstabenfolge „[X.]“ keine bes[X.]hreibende Bedeutung für die angegriffenen pharmazeutis[X.]hen Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel hat, während „vitalis“ deren vitalisierende Wirkung bes[X.]hreiben kann und daher in den Hintergrund träte, stünden si[X.]h die Markenwörter „[X.]“ und „[X.]E[X.][X.]“ gegenüber, denen ebenfalls nur eine sehr geringe Markenähnli[X.]hkeit in klangli[X.]her und s[X.]hriftbildli[X.]her Hinsi[X.]ht und keine in begriffli[X.]her Hinsi[X.]ht zuzuerkennen wäre.

Aus den vorgenannten Gründen ist eine unmittelbare Verwe[X.]hslungsgefahr ausges[X.]hlossen.

e) Eine Verwe[X.]hslungsgefahr dur[X.]h gedankli[X.]he Verbindung ist ebenfalls zu verneinen.

aa) Eine mittelbare Verwe[X.]hslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzei[X.]hens s[X.]heidet aus, da die Widerspre[X.]hende ni[X.]ht vorgetragen hat, über eine Markenserie zu verfügen.

bb) Eine Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls ni[X.]ht vor.

aaa) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unters[X.]hiede zwis[X.]hen den Zei[X.]hen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirts[X.]haftli[X.]hen oder organisatoris[X.]hen Zusammenhängen zwis[X.]hen den [X.] ausgeht. Eine sol[X.]he Verwe[X.]hslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ([X.] [X.], 482 [X.]. 50 – [X.]; GRUR 2013, 1239 [X.]. 45 – [X.]/Volks.Inspektion). Diese liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke als Bestandteil in ein zusammengesetztes Kennzei[X.]hen übernommen wird und eine selbständig kennzei[X.]hnende Stellung beibehält, ohne dass sie das Ers[X.]heinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.]. 30 – [X.] LIFE; [X.] – [X.]; GRUR 2014, 1101 [X.]. 54 – Gelbe Wörterbü[X.]her).

bbb) Abgesehen davon, dass die Widerspru[X.]hsmarke ni[X.]ht vollständig in die angegriffene Marke aufgenommen worden ist, vers[X.]hmilzt die Vorsilbe „[X.]vit“ mit der Na[X.]hsilbe „alis“ zu einem einheitli[X.]hen Kunstwort und wird ni[X.]ht mehr als eigenständig und damit selbständig kennzei[X.]hnend wahrgenommen.

[X.][X.][X.]) Eine Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinne wird au[X.]h angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identis[X.]h oder ähnli[X.]h in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzei[X.]hen oder Serienzei[X.]hen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzei[X.]hnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angespro[X.]henen Verkehrskreisen der Eindru[X.]k hervorgerufen wird, dass die fragli[X.]hen Waren oder Dienstleistungen aus wirts[X.]haftli[X.]h miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. [X.], [X.], 1042 [X.]. 31 – [X.] LIFE; [X.], 933 [X.]. 34 – [X.]; [X.] 2010, 646 [X.]. 15 – [X.]; [X.] 2006, 859 – Malteserkreuz).

ddd) Das ist hier ni[X.]ht der Fall, weil der Bestandteil „alis“ kein Unternehmenskennzei[X.]hen oder Serienzei[X.]hen des Inhabers der jüngeren Marke ist.

f) Der Lös[X.]hungsgrund des Sonders[X.]hutzes einer bekannten Marke s[X.]heidet ebenfalls aus.

aa) Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspru[X.]h na[X.]h §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a. F. zu lös[X.]hen, wenn sie mit einer prioritätsälteren, im Inland bekannten Marke identis[X.]h oder ähnli[X.]h ist, für unähnli[X.]he Waren und Dienstleistungen registriert und ihre Benutzung geeignet ist, die Unters[X.]heidungskraft oder Werts[X.]hätzung der Widerspru[X.]hsmarke ohne re[X.]htfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträ[X.]htigen. Dabei gilt [X.] ni[X.]ht nur bei Unähnli[X.]hkeit der Waren und Dienstleistungen, sondern in entspre[X.]hender Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] au[X.]h im Berei[X.]h identis[X.]her oder ähnli[X.]her Produkte und Dienste (vgl. [X.] [X.]. 56 – [X.]; [X.], 75 [X.]. 37 – [X.] m. w. N.; [X.], 1114 [X.]. 14 – [X.]). Denn die Widerspre[X.]hende ist in diesen Fällen no[X.]h s[X.]hutzbedürftiger als in den vom Wortlaut der Vors[X.]hrift erfassten Fällen der Unähnli[X.]hkeit (vgl. [X.] – [X.]; a. a. O. – [X.]). Gemäß § 125b Nr. 1 [X.] tritt bei der Anwendung von § 9 [X.] auf eine [X.]smarke an die Stelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der [X.] gemäß Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] UMV (Art. 9 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] GMV).

bb) Bei der Widerspru[X.]hsmarke handelt es si[X.]h aber s[X.]hon ni[X.]ht um eine in der [X.] bekannte Marke.

aaa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.], wenn sie einem bedeutenden [X.]eil des Publikums bekannt ist, das von den dur[X.]h die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind ([X.] GRUR 2009, 1158 [X.]. 24
– Pago/[X.]irolmil[X.]h; [X.] [X.], 1114 [X.]. 10 – [X.]). Erforderli[X.]h ist eine Bekanntheit als Kennzei[X.]hnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen ([X.] – [X.]; [X.] 2004, 235, 238 – [X.]). Maßgebli[X.]h sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographis[X.]he Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat ([X.] GRUR Int. 2000, 73 [X.]. 23 ff. – [X.]hevy; [X.] 2017, 75 [X.]. 37 – [X.]; a. a. O. – [X.]; [X.], 1214 [X.]. 20; GRUR 2014, 378 [X.]. 22 – O[X.]O [X.]ap). Die Bekanntheit muss bereits zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke bestanden haben ([X.] a. a. O. [X.]. 13 f. – SIERRA AN[X.]IGUO, GRUR 2020, 870 [X.]. 22 – [X.]/[X.]) und im Ents[X.]heidungszeitpunkt no[X.]h fortbestehen ([X.] – [X.]/[X.]; [X.], 1058 [X.]. 14 – KNEIPP).

bbb) Diese Voraussetzungen sind hier ni[X.]ht erfüllt, weil die Widerspre[X.]hende hierzu weder Angaben gema[X.]ht hat, no[X.]h Anhaltspunkte für eine Bekanntheit ersi[X.]htli[X.]h sind.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen na[X.]h § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind ni[X.]ht gegeben.

Meta

26 W (pat) 18/21

07.03.2022

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 42 Abs 2 MarkenG vom 04.04.2016, § 158 Abs 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.03.2022, Az. 26 W (pat) 18/21 (REWIS RS 2022, 878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 878

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