(1) 1Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. 2Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
(2) 1Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. 2Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63.
Fußnote Paragraph
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
08.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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