Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2020, Az. 10 AZR 576/18

10. Senat | REWIS RS 2020, 420

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Hemmung der Verjährung - Nichtbetreiben - triftiger Grund - Prozessstillstand - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG)


Leitsatz

1. Die Verjährung bleibt gehemmt, solange ein triftiger Grund dafür besteht, dass die Parteien ein Klageverfahren nicht betreiben (§ 204 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung; § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung).

2. Ein befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede hat keine Auswirkungen auf die Verjährung und deren Hemmung. Der Schuldner kann die Einrede auch nach Ablauf der für den Verzicht gesetzten Frist nicht mit Erfolg erheben, solange die Parteien das vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitete Klageverfahren aus triftigem Grund nicht betreiben.

Tenor

1. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2018 - 3 [X.]/18 - werden zurückgewiesen.

2. Das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2017 - 62 [X.] 80433/17 - wird berichtigt und im Hauptausspruch neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 165.642,83 Euro zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten der Revisionen als Gesamtschuldner zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 15. Dezember 2005 ([X.] 2005) und vom 20. August 2007 ([X.] 2007 I).

2

Der Kläger ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet.

3

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern auf der Grundlage des [X.] 2005 Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer iHv. 139.414,12 Euro für den Zeitraum von April 2006 bis September 2007. Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 nimmt er die Beklagten nach dem [X.] 2007 I auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer iHv. 26.228,71 Euro in Anspruch. Der [X.] 2005 wurde am 24. Februar 2006 wirksam für allgemeinverbindlich erklärt ([X.] [X.] 2006; [X.] 4. August 2015 - 7 [X.] 5007/14 ua. -). Die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2007 I vom 15. Mai 2008 ist unwirksam ([X.] [X.] 2008 I; [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; nachgehend [X.] 10. Januar 2020 - 1 [X.] -).

4

Die Beklagten waren im Klagezeitraum Gesellschafter der [X.] ([X.]). Sie hatten die [X.] durch Gesellschaftsvertrag vom 21. März 2006 gegründet. Gegenstände der [X.] waren die Lieferung und Montage von Fertigelementen, Stalleinrichtungen und weiterem Bedarf für landwirtschaftliche Stallbauten. Außerdem sollte die [X.] Technikleistungen für die Landwirtschaft erbringen. Weitere sog. Gesellschafter der [X.] waren in der streitigen Zeit mehr als 40 Personen. Die Eintritte und das Ausscheiden einzelner oder mehrerer dieser Personen aus der [X.] führten im umstrittenen Zeitraum zum Abschluss von mindestens sieben entsprechend geänderten sog. Gesellschaftsverträgen. Danach mussten die „Gesellschafter“ auf Abruf bis zu sechs Monate im Kalenderjahr für die Gesellschaft arbeiten. Ihnen standen 25 Kalendertage Jahresurlaub zu. Bei Arbeitsausfall wegen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit gingen „die ersten 30 Tage … zu Lasten der [X.]“. Als „Entlohnung der eingebrachten Arbeitskraft“ stand ihnen ein „[X.]“ zu. Sie erhielten in regelmäßigen Abständen, durchschnittlich alle drei Wochen, als „Gewinnentnahmen“ deklarierte Barzahlungen. Die Höhe richtete sich nach der jeweils erbrachten „Arbeitszeit“.

5

Nach der Prüfung mehrerer Baustellen der [X.] durch das Hauptzollamt eröffnete die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) [X.] ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten. Ihnen wurde vorgeworfen, Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut zu haben. Das anschließend beim Landgericht [X.] (Oder) gegen sie geführte Strafverfahren wurde am 28. November 2016 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Zuvor hatten beide Beklagte die ihnen jeweils erteilte Auflage erfüllt, 75.000,00 Euro an die [X.] und denselben Betrag an die Justizbehörden des [X.] zu zahlen.

6

Mit seiner Klage vom 2. Dezember 2010, die am Folgetag beim Arbeitsgericht eingegangen ist und den Beklagten am 20. Dezember 2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern zuletzt noch die Zahlung von Beiträgen auf der Basis der „Gewinnentnahmen“ verlangt, die die anderen „Gesellschafter“ der [X.] im Klagezeitraum in bar erhalten hatten.

7

Vor dem Hintergrund des damals noch laufenden Ermittlungsverfahrens hat das Arbeitsgericht den auf den 10. Januar 2011 anberaumten Gütetermin mit Beschluss vom 3. Januar 2011 im Einvernehmen mit den Parteien aufgehoben und entschieden, einen neuen Termin auf Antrag zu bestimmen.

8

Der Kläger hat das Verfahren mit einem am Folgetag eingegangenen Schriftsatz vom 8. Juni 2011 „im Hinblick auf die drohende Verjährung der Beiträge - bislang noch für das [X.] -“ wieder angerufen. Da „das Strafverfahren gegen die Beklagten noch nicht abgeschlossen“ sei, halte er ein weiteres Ruhen des Verfahrens für sinnvoll. Damit sei er einverstanden, wenn die Beklagten auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderungen bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 verzichteten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin erklärt, die Beklagten seien bereit, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2012 zu verzichten.

9

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2012 hat der Beklagtenvertreter „im Hinblick auf die derzeit noch laufenden Ermittlungen des [X.]“ angeregt, den auf den 30. Januar 2012 anberaumten Gütetermin aufzuheben. Er hat beantragt, das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen. Nach Anhörung des [X.] hat das Arbeitsgericht den Termin mit Beschluss vom 9. Januar 2012 auf „begründeten Antrag des [X.] und des Beklagtenvertreters vom 8. Juni 2011 und 5. Januar 2012“ aufgehoben und beschlossen, einen neuen Gütetermin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen.

Der Kläger hat das Verfahren mit einem am 18. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. Februar 2015 wieder angerufen. Darin hat er darum gebeten, einen Termin anzuberaumen, und angeregt, das Verfahren bis zum Abschluss des gegen die Beklagten anhängigen Strafverfahrens nach § 149 ZPO auszusetzen. Dieser Anregung ist das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30. April 2015 nachgekommen.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017, der am 14. Februar 2017 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei. Das Verfahren sei fortzuführen.

Der Kläger hat unter Hinweis auf die „Gesellschaftsverträge“, die vom Hauptzollamt gewonnenen Erkenntnisse und das Strafverfahren gemeint, die weiteren „Gesellschafter“ der [X.] seien tatsächlich gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Er hat behauptet, sie hätten für die Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend Erdbewegungs- und Tiefbauarbeiten sowie Beton-, Maurer- und Putzarbeiten, Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt. Sie hätten zB im Handel serienmäßig vorgefertigt bezogene Wandverkleidungen und Deckensysteme, [X.], Fenster und Türen montiert.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 165.642,83 Euro zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, das SokaSiG sei verfassungswidrig. Die Beitragsforderungen seien jedenfalls verjährt. Die Beklagten hätten nur bis zum 31. Dezember 2012 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Rechtsprechung des [X.] zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sei überholt, wonach die Verjährung weiter unterbrochen sei, wenn ein für den anderen Teil erkennbarer triftiger Grund dafür bestehe, dass der Prozess weiter nicht betrieben werde. Abgesehen davon hätten sich die Parteien auf den Abschluss des Ermittlungsverfahrens - und nicht des Strafverfahrens - als „triftigen Grund“ dafür verständigt, das Verfahren ruhend zu stellen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Mit den vom [X.] zugelassenen Revisionen wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unbegründet. Das [X.] hat die Berufungen der [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die [X.] als Gesamtschuldner Anspruch auf Beiträge in der Gesamthöhe von 165.642,83 [X.]. Soweit das [X.] die [X.] dazu verurteilt hat, 165.642,84 [X.] zu zahlen, handelt es sich um einen [X.]. Der Senat hat ihn von Amts wegen berichtigt.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

I. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, für welche Kalendermonate er welche Beiträge verlangt. Er hat für jeden Kalendermonat gesondert die Summe der als „Barentnahmen“ bezeichneten Nettolöhne und den jeweils maßgeblichen tariflichen Beitragssatz für gewerbliche Arbeitnehmer angegeben. Er hat weiter dargelegt, dass sich daraus für den [X.]raum von April bis Dezember 2006 und für das Kalenderjahr 2007 Beitragsforderungen iHv. 54.620,66 [X.] und 111.022,17 [X.] ergeben. Sein Begehren richtet sich ersichtlich darauf, die [X.] zu verurteilen, die Summe der beiden Forderungen, also 165.642,83 [X.], an ihn zu zahlen. Damit sind die Angaben zu Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs so bestimmt, dass der Umfang der Rechtskraft des Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO ermittelt werden kann ([X.] 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 10).

II. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch auf § 7 Abs. 9 und Abs. 10 iVm. den Anlagen 34 und 35 [X.] gestützt hat. [X.] nach den [X.], für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 [X.] in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 10 mwN).

B. Der Kläger hat für den [X.]raum von April 2006 bis September 2007 Anspruch auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer iHv. 139.414,12 [X.] aus dem [X.] 2005 iVm. der [X.] [X.] 2006 und § 5 Abs. 4 [X.]. Der Anspruch ergibt sich ebenfalls aus § 7 Abs. 10 iVm. der Anlage 35 [X.] Für den [X.]raum von Oktober bis Dezember 2007 folgt der [X.] iHv. 26.228,71 [X.] aus § 7 Abs. 9 iVm. der Anlage 34 [X.] Die Anlagen 35 und 34 enthalten jeweils den vollständigen Text des [X.] 2005 und des [X.] 2007 I (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 366 bis 394). Die in § 7 Abs. 9 und Abs. 10 [X.] angeordnete Geltungserstreckung der beiden [X.] auf nicht [X.] ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht der [X.] als Gesamtschuldner für die [X.] vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 5, Nr. 10, Nr. 23, Nr. 34, Nr. 36 und Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005 iVm. § 421 BGB und einer Analogie zu § 128 HGB. Für die [X.] vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 sind die [X.] aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 5, Nr. 10, Nr. 23, Nr. 34, Nr. 36 und Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2007 I als Gesamtschuldner nach § 421 BGB und entsprechend § 128 HGB dazu verpflichtet, die Beiträge zu leisten. § 128 HGB gilt sinngemäß für die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 10; [X.] 12. September 2019 - [X.]/18 - Rn. 26).

I. Der im [X.] gelegene Betrieb der [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der beiden [X.] (§ 1 Abs. 1).

II. Die auf den Baustellen eingesetzten „Gesellschafter“ der [X.] werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2005 und [X.] 2007 I). Die auf seinen - nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung des [X.]s, es habe sich bei ihnen um gewerbliche Arbeitnehmer der [X.] gehandelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die [X.] erheben insoweit keine [X.].

1. [X.] haben bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum. Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben ([X.] 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 14; 21. November 2017 - 9 [X.] - Rn. 26).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] angenommen hat, es habe sich bei den „Gesellschaftern“ um gewerbliche Arbeitnehmer der [X.] gehandelt. Das [X.] hat die Rechtsprechung des [X.] zu der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen berücksichtigt und ist von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers weder verkannt noch bei der Subsumtion wieder aufgegeben. Es hat alle von den [X.]en vorgetragenen Umstände in den Blick genommen und sie in sich widerspruchsfrei gewürdigt. Es durfte insbesondere den Vortrag des [X.] nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ansehen, wonach die „Gesellschafter“ die von ihnen geschuldeten Dienstleistungen hinsichtlich des Orts, der Arbeitszeit und des Inhalts nach den Vorgaben und Weisungen der [X.] zu erbringen hatten.

III. Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 der beiden [X.] eröffnet (zu den Voraussetzungen [X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 14 f.). Nach den Feststellungen des [X.]s wurden im Betrieb der [X.] arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 (Erdbewegungsarbeiten), Nr. 23 (Maurerarbeiten), Nr. 36 (Tiefbauarbeiten) und Nr. 37 (Trocken- und Montagebauarbeiten) der beiden [X.] ausgeführt. Die ebenfalls unstreitig ausgeführten Putz- und Betonarbeiten führen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 und Nr. 34 der beiden [X.] dazu, dass der betriebliche Geltungsbereich eröffnet ist.

IV. Der vom Kläger für die einzelnen Kalendermonate jeweils in Ansatz gebrachte Beitragssatz entspricht den tariflichen Bestimmungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005 und [X.] 2007 I). In Bezug auf die vom [X.] festgestellte Höhe der monatlichen [X.] und die sich daraus ergebenden Beitragsforderungen haben die [X.] keine [X.] erhoben. In diesem Zusammenhang enthalten die Ausführungen des [X.] allerdings einen geringfügigen [X.] iSv. § 319 Abs. 1 ZPO, den das [X.] und das [X.] übernommen haben.

1. Der Kläger hat die Beitragsforderungen für April bis Dezember 2006 iHv. 54.620,66 [X.] und für 2007 iHv. 111.022,17 [X.] anhand der monatlichen, als „Barentnahmen“ bezeichneten Nettolöhne zutreffend ermittelt. Die Summe der Beitragsforderungen beläuft sich auf 165.642,83 [X.]. Der Kläger hat die Summe in seiner zur Akte gereichten Auflistung der Barentnahmen/Nettolöhne allerdings unrichtig mit 165.642,84 [X.] beziffert.

2. Das [X.] hat diesen [X.] übernommen und die [X.] als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 165.642,84 [X.] zu zahlen. Dass der [X.] dem [X.] aufgefallen ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang seines Urteils. Es geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass sich die im [X.] geltend gemachten Beitragsforderungen auf 165.642,83 [X.] belaufen. Das ist die Summe der Beitragsforderungen, die es für die [X.]räume von April 2006 bis September 2007 einerseits und von Oktober bis Dezember 2007 andererseits ermittelt hat.

3. Der Senat hatte den [X.] von Amts wegen zu berichtigen (vgl. [X.] 19. Mai 2015 - 3 [X.] 891/13 - Rn. 44; 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 72/09 - Rn. 64; [X.] 23. Juni 2016 - [X.]/15 - Rn. 53).

V. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Ansprüche des [X.] weder verfallen noch verjährt sind. Die [X.] und die Verjährungsfrist von jeweils vier Jahren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der beiden [X.] sind gewahrt. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] 387/18 - Rn. 42 mwN).

1. Die Fristen für die [X.] für die [X.] von April bis November 2006 begannen nach § 199 Abs. 1 BGB, der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2005 und [X.] 2007 I für die Verfallfrist entsprechend gilt, mit dem Schluss des Jahres 2006 und endeten mit dem 31. Dezember 2010.

2. Die für die [X.] für die [X.] von Januar bis November 2007 maßgeblichen Fristen begannen mit dem Schluss des Jahres 2007 und endeten mit dem 31. Dezember 2011. Das gilt auch für den [X.].

a) Entstanden ist ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann ([X.] 18. März 2020 - 5 [X.] 25/19 - Rn. 57; [X.] 17. Juli 2019 - [X.]/18 - Rn. 16 mwN). Regelmäßig entsteht ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er nach § 271 BGB fällig ist ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] 387/18 - Rn. 43; [X.] 21. Juni 2018 - [X.]/17 - Rn. 6). Die Verjährungsfrist kann nicht zulasten des Berechtigten beginnen, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen, indem er Klage erhebt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. [X.] 17. Februar 1971 - [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]Z 55, 340).

b) Der [X.] wurde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005 mit dem 15. Januar 2007 fällig und entstand damit iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Für ihn begann die Verjährungsfrist ebenso wie für die [X.] für Januar bis November 2007 mit dem Schluss des Jahres 2007. Sie endete mit dem 31. Dezember 2011.

3. Der [X.] wäre mit dem 31. Dezember 2012 verfallen und verjährt.

4. Der Kläger hat alle streitgegenständlichen [X.] mit der am Folgetag beim [X.] eingegangenen Klageschrift vom 2. Dezember 2010 - und damit rechtzeitig - anhängig gemacht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2005 und [X.] 2007 I genügt das, um die Verfallfrist einzuhalten.

5. Die Verjährung der [X.] wurde nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch den Eingang der Zahlungsklage beim [X.] am 3. Dezember 2010 gehemmt. Die Klage wurde den [X.] am 20. Dezember 2010 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt. Obwohl das Verfahren über einen längeren [X.]raum hinweg stillstand, endete die Hemmung der Verjährung nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung (heute: § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung).

a) Das „[X.]“ des Prozesses in dem [X.]raum nach dem Zugang des Beschlusses vom 3. Januar 2011 bis zum Eingang des Schriftsatzes des [X.] vom 8. Juni 2011 hat die Hemmung nicht beendet. Der Schriftsatz, mit dem der Kläger das Verfahren wieder angerufen hat, ist innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Gericht eingegangen.

b) Die Hemmung endete auch nicht dadurch, dass die [X.]en das Verfahren nach dem Zugang des Beschlusses vom 9. Januar 2012 zunächst nicht weiter betrieben haben. Für den Prozessstillstand gab es bis zum 28. November 2016 einen sog. triftigen Grund.

aa) § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung (jetzt: § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung) ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Es muss sich dabei nicht um rechtlich zwingende Gründe handeln (vgl. [X.] 13. November 2018 - 3 [X.] 103/17 - Rn. 19 mwN; [X.] 26. März 2015 - [X.] 347/12 - Rn. 13). [X.] begründet kann bereits eine prozesswirtschaftlich vernünftige Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits sein ([X.] 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - zu II 1 a der Gründe). Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn auf den Ausgang eines einschlägigen Strafverfahrens oder - im [X.] - auf den Ausgang des [X.] gewartet wird oder wenn das Verfahren zur Beschaffung von Beweisen ruht ([X.] 26. März 2015 - [X.] 347/12 - aaO). Stets maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände des [X.], aus denen der erforderliche triftige Grund für die Untätigkeit der betreffenden [X.] hervorgehen muss ([X.] 13. November 2018 - 3 [X.] 103/17 - aaO; [X.] 26. März 2015 - [X.] 347/12 - aaO).

bb) Im Streitfall bestand ein triftiger und nach außen erkennbarer Grund für den Prozessstillstand, solange vor dem [X.] (Oder) das Strafverfahren gegen die [X.] wegen des Vorwurfs anhängig war, Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut zu haben. Dieser Grund entfiel erst mit der endgültigen Verfahrenseinstellung am 28. November 2016.

(1) Die Fortsetzung des Klageverfahrens über die Beitragsforderungen war - aus der Sicht beider [X.]en - prozesswirtschaftlich unvernünftig, solange das gegen die [X.] geführte Strafverfahren nicht abgeschlossen war. Das Strafverfahren bezog sich auf den Klagezeitraum. Den [X.] wurde vorgeworfen, die Gesellschaftsverträge mit den auf den Baustellen beschäftigten Personen lediglich zum Schein geschlossen zu haben. Tatsächlich seien sie Arbeitgeber der „Gesellschafter” und die „Gewinnentnahmen“ steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt gewesen. Auch für die im Streitfall geltend gemachten Beitragsschulden kommt es maßgeblich auf die Arbeitgebereigenschaft der [X.] an.

(2) Damit war - was die [X.] wussten - die Entscheidung im Strafverfahren für den [X.] jedenfalls „praktisch“ vorgreiflich (vgl. [X.] 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - zu II 1 a der Gründe [Stillstand des [X.] bis zum Ausgang eines einschlägigen Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der beklagten [X.]]; 7. Dezember 1978 - [X.] 278/77 - zu I 2 b der Gründe [Abwarten des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil, obwohl die erwartete Rechtsmittelentscheidung keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des noch nicht entschiedenen [X.] entfalten konnte]). Es wäre prozesswirtschaftlich für keine [X.] sinnvoll gewesen, den [X.] parallel zu dem Strafverfahren zu betreiben.

cc) Die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zwingt entgegen der Auffassung der [X.] nicht dazu, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn es einen triftigen Grund für den Prozessstillstand gibt (wie hier [X.] 16. März 2009 - II ZR 32/08 - Rn. 27; [X.]/[X.] 1. Aufl. § 204 BGB Rn. 23; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 204 Rn. 10; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 204 Rn. 75; [X.]/[X.]/[X.] [2019] § 204 Rn. 130; [X.]/[X.] BGB 17. Aufl. § 204 Rn. 17; BeckOGK/[X.] Stand 1. März 2020 BGB § 204 Rn. 426; BeckOGK/[X.] Stand 1. September 2019 StVG § 14 Rn. 55.2; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 204 Rn. 55a; zweifelnd [X.]/[X.] ZPO 33. Aufl. § 251 Rn. 1a).

(1) Die Rechtsprechung zum „triftigen Grund“ hat der [X.] zu der Unterbrechungsregelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entwickelt (vgl. zB [X.] 4. Mai 2012 - [X.]/11 - Rn. 14 ff.; 22. März 2006 - IV ZR 93/05 - Rn. 17; 11. März 2004 - I ZR 81/01 - zu II 3 der Gründe; 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - zu II 2 der Gründe mwN). § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB dieser Fassung wolle verhindern, dass die Verjährung entgegen § 225 Satz 1 BGB dieser Fassung ausgeschlossen oder erschwert werde, indem die [X.] die durch die Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung durch das [X.] des Prozesses fortdauern lasse. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sollte der [X.] allerdings nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie - nach außen erkennbare - triftige Gründe hatte, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben ([X.] 27. Januar 1999 - [X.] - zu II 1 der Gründe).

(2) Seit der Schuldrechtsmodernisierung dürfen sich die [X.]en nach § 202 Abs. 2 BGB darauf verständigen, die Verjährung zu erschweren. Der Schuldner kann nun schon vor Eintritt der Verjährung darauf verzichten, die Einrede zu erheben ([X.] 16. März 2009 - II ZR 32/08 - Rn. 22; zu § 225 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [X.] 19. Januar 2010 - 3 [X.] 191/08 - Rn. 33, [X.]E 133, 90). Daher können § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung nicht mehr das Ziel verfolgen, Verabredungen zu verhindern, die den Verjährungseintritt hinausschieben.

(3) Für das Ende der Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung kann es jedoch nicht entscheidend sein, ob die [X.]en eine - nun zulässige - Vereinbarung darüber getroffen haben, die Verjährung zu erschweren, oder nicht. Schon die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung hing nicht davon ab, ob die [X.]en die verjährungsrechtlichen Regelungen umgehen wollten ([X.] 26. März 2015 - [X.] 347/12 - Rn. 13 mwN). Allein maßgeblich war, ob nach außen erkennbare triftige Gründe bestanden, das Verfahren im Augenblick nicht weiter zu betreiben. Auch die Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung ist nicht sinnvoll, wenn solche Gründe bestehen. Ob sich die [X.]en darauf verständigt haben, die Verjährung zu erschweren, ist unerheblich.

(4) Die Neustrukturierung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz steht dieser einschränkenden Auslegung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung nicht entgegen.

(a) Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 BGB liegt der [X.] zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich darauf einstellen muss, noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden ([X.] 3. Mai 2016 - II [X.] - Rn. 35). Mit der [X.] des § 211 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung, der Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist und der Zurückdrängung von Unterbrechung und Neubeginn zugunsten einer bloßen Hemmung wollte der Gesetzgeber ersichtlich verhindern, dass in die Auseinandersetzung der [X.]en „der Schlendrian einkehrt“ ([X.]/[X.]/[X.] [2019] § 204 Rn. 122).

(b) Steht ein Prozess jedoch aus objektiv gerechtfertigten und nach außen erkennbaren prozessökonomischen Erwägungen still, wird er nicht verschleppt. Wenn die zu treffende Entscheidung - wie hier - vom Ausgang eines den Schuldner betreffenden einschlägigen Strafverfahrens abhängt, ist die Fortsetzung des Prozesses auch nach neuem Recht prozesswirtschaftlich unvernünftig, selbst wenn das Strafverfahren nicht vorgreiflich ist (vgl. [X.] 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - zu II 1 a der Gründe zu der früheren Rechtslage des § 211 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

(c) Die Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung und des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung trotz „triftig“ begründeten [X.] ist auch nicht deshalb geboten, weil die Norm entgegen einer entsprechenden Anregung des [X.] nicht eingeschränkt wurde ([X.]. 14/6857 S. 9). Der Vorschlag des [X.] hat sich im Rechtsausschuss nicht durchgesetzt. Der Rechtsausschuss war der Auffassung, „die Aufnahme dieses durch die Rechtsprechung geprägten, unbestimmten Rechtsbegriffs würde keine Erleichterung in der Rechtsanwendung bringen“. Er hat allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit „keine sachlichen Änderungen verbunden“ seien ([X.]. 14/7052 S. 181).

c) Die [X.] können nicht mit Erfolg einwenden, sie hätten nur bis zum 31. Dezember 2012 darauf verzichtet, die Verjährungseinrede zu erheben.

aa) Dieser Verzicht hatte mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Folge, dass die [X.] den [X.]n bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mit der Einrede der Verjährung begegnen konnten (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - [X.]/14 - Rn. 43).

bb) Der Kläger war gleichwohl nicht gehalten, das Verfahren spätestens am 31. Dezember 2012 wieder zu betreiben. Der Prozessstillstand war bis zum 28. November 2016 triftig begründet. Darauf konnten die [X.] durch den befristeten Einredeverzicht keinen Einfluss nehmen (vgl. [X.] 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - zu II 1 der Gründe mwN [Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen]). Für einen triftigen Grund kommt es im Interesse der Rechtssicherheit weder auf Motive und Absichten der [X.]en noch darauf an, ob ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen sinnvoll und prozesswirtschaftlich vernünftig ist ([X.] 27. Januar 1999 - [X.] - zu II 1 der Gründe).

d) Durch die am 30. April 2015 im Einvernehmen mit den [X.]en beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO bis zu der Erledigung des Strafverfahrens waren die Verjährungsfristen weiter gehemmt (§ 249 Abs. 1 ZPO). Sie hatten noch nicht wieder zu laufen begonnen, als der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall des Aussetzungsgrundes mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 unter Hinweis auf die endgültige Einstellung des Strafverfahrens darum bat, das Verfahren fortzusetzen (zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [X.] 6. Mai 2004 - IX ZR 205/00 - zu II 1 der Gründe; 24. Januar 1989 - [X.]/88 - zu II 2 b der Gründe, [X.]Z 106, 295; ebenso zu § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung und § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung [X.]/[X.] ZPO 33. Aufl. § 249 Rn. 2).

VI. Gegen die gesetzliche Geltungserstreckung der [X.] durch § 7 Abs. 9 und Abs. 10 iVm. den Anlagen 34 und 35 [X.] bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] 387/18 - Rn. 45 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 141/18 - Rn. 46 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 322/17 - Rn. 32 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 325/17 - Rn. 17 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 71 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 28 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 15 ff.; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 84 ff., [X.]E 167, 361; 28. August 2019 - 10 [X.] 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 81 ff., [X.]E 167, 196; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 47 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

1. § 7 [X.] verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] 387/18 - Rn. 46 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 141/18 - Rn. 47 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 322/17 - Rn. 33 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 75 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 34 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 34 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 21 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 85 ff., [X.]E 167, 361; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 41; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 30 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 45 ff., [X.]E 164, 201).

a) Die Tarifvertragsparteien hatten für alle von § 7 [X.] in Bezug genommenen [X.] einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt. Beim Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung unterliegt der Normgeber der [X.] ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 36; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 36; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 23; zu der [X.] ausführlich [X.] 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 43 ff., [X.]E 167, 361).

b) Inhaltliche Veränderungen der [X.] sind mit dem [X.] nicht verbunden. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 [X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert auch nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 70; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 94, [X.]E 167, 196; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 50; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 51, [X.]E 164, 201). Die gerichtliche Kontrolle von [X.] findet nach wie vor statt (zB [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 14 ff.; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 21 ff., [X.]E 162, 166).

2. § 7 [X.] verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 141/18 - Rn. 51 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 325/17 - Rn. 25 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 39 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 39 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 26 ff.; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 23 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 90 ff., [X.]E 167, 361; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 90 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 46 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 68 ff., [X.]E 164, 201). Es kommt allein darauf an, ob die betroffene Personengruppe bei objektiver Betrachtung auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen konnte ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - aaO; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - aaO; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 26; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 91, aaO; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 47 mwN). Das ist nicht der Fall.

a) Mit Blick auf die von § 7 Abs. 10 [X.] erfassten [X.]räume konnte sich bei den [X.] kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, nicht zu [X.] herangezogen zu werden. Die Wirksamkeit der am 24. Februar 2006 ergangenen Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2005 ist rechtskräftig festgestellt.

b) Der Senat hat in Bezug auf die von § 7 Abs. 9 [X.] erfassten [X.]räume bereits entschieden, dass alle Betroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der [X.] rechnen mussten ([X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 46 ff.).

3. Die Entscheidung des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213) wird durch § 7 Abs. 9 [X.] nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG „aufgehoben“. Das von den Revisionen der Sache nach reklamierte Vertrauen darauf, der Gesetzgeber werde eine gerichtliche Entscheidung nicht zum Anlass nehmen, die sich daraus ergebenden Folgen zu bewältigen, ist nicht schutzwürdig (vgl. [X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] 387/18 - Rn. 52; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 71 mwN). Wenn die [X.] darüber hinaus meinen, § 5 [X.] sei „grundsätzlich nicht erweiterbar“, übersehen sie, dass Art. 70 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dem [X.] eine umfassende Zuständigkeit für privatrechtliche und auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverhältnis zuweisen. Sie erstreckt sich unter anderem auf das Tarifvertragsrecht, ohne dem Vorbehalt der Erforderlichkeit des Art. 72 Abs. 2 GG zu unterliegen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 126, [X.]E 146, 71; [X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 30; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 30; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 44 mwN, [X.]E 164, 201).

4. Bei dem [X.] handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Bestimmung greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 322/17 - Rn. 44; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 47; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 34; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 64; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 105 ff., [X.]E 164, 201).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pessinger    

        

    Brune    

        

        

        

    Petri    

        

    Meyer    

                 

Meta

10 AZR 576/18

20.05.2020

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 7. Dezember 2017, Az: 62 Ca 80433/17, Urteil

VTV-Bau, § 5 Abs 4 TVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 19 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 70 Abs 2 GG, Art 72 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, § 421 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 2 S 1 BGB, § 204 Abs 2 S 2 BGB, § 204 Abs 2 S 3 BGB, § 211 Abs 2 S 1 BGB, § 128 HGB, § 7 Abs 9 SokaSiG, § 7 Abs 10 Anl 34 SokaSiG, § 7 Abs 10 Anl 35 SokaSiG, § 249 Abs 1 ZPO, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 271 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2020, Az. 10 AZR 576/18 (REWIS RS 2020, 420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 420

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 567/17 (Bundesarbeitsgericht)

Bürgenhaftung nach dem AEntG für Sozialkassenbeiträge


10 AZR 387/18 (Bundesarbeitsgericht)

Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich


10 AZR 326/17 (Bundesarbeitsgericht)


10 AZR 322/17 (Bundesarbeitsgericht)

Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge


10 AZR 400/18 (Bundesarbeitsgericht)

Rückforderung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - unwirksame AVE VTV 2013 I und …


Referenzen
Wird zitiert von

10 AZR 343/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.