Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2020, Az. 10 AZR 387/18

10. Senat | REWIS RS 2020, 335

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Gegenstand

Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich


Leitsatz

Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) richtet sich grundsätzlich danach, ob die Arbeitnehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Auf den Charakter der vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter erbrachten Leistungen ist ua. abzustellen, soweit die Arbeitnehmer damit im Zusammenhang stehende Arbeiten verrichten.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2018 - 12 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Er nimmt den Beklagten auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) in der jeweiligen Fassung für den Zeitraum von 2011 bis 2015 auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch. Der Senat hat die Allgemeinverbindlicherklärungen der [X.] der Jahre 2011 bis 2014 für unwirksam erklärt ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - [X.]E 156, 289; 25. Jan[X.]r 2017 - 10 [X.] -; 25. Jan[X.]r 2017 - 10 [X.] -). Am 21. März 2018 hat der Senat festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 ([X.] 2014) wirksam ist (- 10 [X.] - [X.]E 162, 166). Der [X.] 2014 trat am 1. Jan[X.]r 2015 in [X.].

3

Der nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält im [X.] einen Gewerbebetrieb, in dem [X.]. Doppelböden (Hohlraumböden) einschließlich Lüftungsplatten und -kanälen sowie sog. Footprints in Doppelböden montiert werden.

4

Vom 1. Jan[X.]r 2011 bis zumindest 30. November 2015 war die Ehefrau des Beklagten als Bürokraft bei ihm angestellt. Im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Mai 2015 beschäftigte der Beklagte darüber hinaus einen gewerblichen Arbeitnehmer.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten unterfalle den [X.]n. Für den im Revisionsverfahren relevanten Zeitraum von 2011 bis 2014 schulde ihm der Beklagte daher rechnerisch unumstrittene Beiträge für eine Angestellte iHv. 3.324,00 [X.] und für einen gewerblichen Arbeitnehmer iHv. 1.116,70 [X.]. Als [X.] für die [X.] hat sich der Kläger erstmals im Verfahren vor dem [X.] auf das SokaSiG berufen.

6

Soweit für die Revision von Bedeutung, hat der Kläger beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.440,70 [X.] zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, in den Jahren 2011 und 2012 Doppelböden mit Unterkonstruktionen errichtet, Reparaturen durchgeführt und Platten ausgetauscht zu haben. [X.] habe er zusätzlich den Handel [X.]. mit [X.] aufgenommen. Seit Beginn des Jahres 2014 seien von seiner persönlichen Arbeitszeit 80 % auf den Handel, die Lieferung und die Montage von [X.], die Lieferung und Montage von [X.] und den Hausmeisterservice entfallen. Nur zu 20 % habe er Doppelböden montiert und repariert. Der gewerbliche Arbeitnehmer habe ausschließlich [X.] montiert. Die [X.] seien nicht selbst hergestellt und ohne wesentliche Änderungen eingebaut worden. Dies sei nur eine Serviceleistung im Zusammenhang mit dem Verkauf gewesen.

8

Der Beklagte hat das SokaSiG für verfassungswidrig gehalten. Er hat gemeint, vor der Einstellung des gewerblichen Mitarbeiters habe ohnehin keine Beitragspflicht bestanden. Der Handel mit [X.] einschließlich deren Montage und weiterer Serviceleistungen, die der gewerbliche Arbeitnehmer ab September 2014 ausgeführt habe, seien keine baugewerblichen Tätigkeiten. Die Montagetätigkeit habe damit weniger als 50 % der Arbeitszeit des Beklagten ausgemacht. Die Ansprüche seien jedenfalls verfallen und verjährt.

9

Der Kläger hat die [X.] für den Zeitraum von 2011 bis 2015 in drei unter den Aktenzeichen - 6 Ca 1663/15 -, - 6 Ca 1678/15 - und - 6 Ca 627/16 - geführten Klagen geltend gemacht. Die Klagen in den beiden erstgenannten Verfahren hat das Arbeitsgericht jeweils durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch des [X.] hat das Arbeitsgericht diese beiden Verfahren und das Verfahren - 6 Ca 627/16 - miteinander zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch Teilurteil hat es über die - im Revisionsverfahren relevanten - Ansprüche iHv. 4.440,70 [X.] für die Jahre 2011 bis 2014 entschieden und die Einsprüche insoweit zurückgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]n ist unbegründet. Das [X.] hat das Teilurteil des Arbeitsgerichts zu Recht aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben.

I. Die Voraussetzungen für den Erlass eines [X.] nach § 301 Abs. 1 ZPO lagen vor.

1. Das Revisionsgericht ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil zu überprüfen ([X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] - Rn. 19; 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn das Teilurteil in erster Instanz ergangen und - wie hier - vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden ist. Ein unter Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO ergangenes Teilurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der auch in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] - Rn. 19 ff., [X.] 189, 356).

2. Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Entscheidung durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. § 301 Abs. 1 ZPO setzt die Teilbarkeit der Klageforderung voraus. Der Teil, über den entschieden wird, muss vom Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig sein, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht ([X.] 16. Juli 2019 - 1 [X.] 537/17 - Rn. 13; 30. Mai 2018 - 10 [X.] - Rn. 20; 18. März 2014 - 3 [X.] 874/11 - Rn. 11 [X.]).

3. Danach konnte das Arbeitsgericht durch Teilurteil entscheiden.

a) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist jeweils der auf der Grundlage des maßgeblichen [X.] in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 21; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 177/18 - Rn. 17). Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage des [X.] für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Beitrag ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 25). [X.] für mehrere Kalendermonate gegen denselben [X.]n können nach § 260 ZPO in einer Klage verbunden werden. Wenn sie - wie im Streitfall - in einer Klage hätten geltend gemacht werden können, kommt eine Prozessverbindung nach § 147 ZPO in Betracht. Über die zur Endentscheidung reifen Ansprüche kann nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO durch Teilurteil entschieden werden.

b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht [X.] allein hinsichtlich der [X.] für die Jahre 2011 bis 2014 bejaht hat.

aa) Ein Anspruch ist zur Endentscheidung reif, sobald das Gericht darüber zu befinden vermag, ob der Klage stattzugeben ist oder sie als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen werden muss. Dies setzt voraus, dass der entscheidungserhebliche Tatsachenstoff hinreichend geklärt worden ist. Dafür müssen die zulässigen Beweise hinsichtlich der beweisbedürftigen Tatsachen vom Gericht erhoben und gewürdigt worden sein ([X.]/Feskorn 33. Aufl. § 300 Rn. 2; MüKoZPO/Musielak 5. Aufl. § 300 Rn. 2).

bb) Das Arbeitsgericht durfte durch Teilurteil über die [X.] für die Jahre 2011 bis 2014 entscheiden, weil sich die jeweils einschlägigen [X.] im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2017 nur auf originär tarifgebundene Arbeitgeber erstreckten.

c) Bei Erlass des [X.] bestand nicht die Gefahr divergierender Entscheidungen im Hinblick auf die noch rechtshängigen [X.] für das [X.].

aa) Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (st. Rspr., zB [X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] - Rn. 20; 29. Juni 2017 - 8 [X.] 189/15 - Rn. 41 [X.], [X.]E 159, 316).

bb) Nach diesen Maßstäben durfte das Teilurteil im Streitfall erlassen werden. Für die Beitragspflicht nach den [X.] kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Umstände im jeweiligen Kalenderjahr an (vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 18; 10. September 2014 - 10 [X.] 959/13 - Rn. 43, [X.]E 149, 84; 25. Juli 2001 - 10 [X.] 483/00 - zu III 1 der Gründe, [X.]E 98, 250). Sie sind daher nicht materiell-rechtlich miteinander verzahnt, so dass der weitere Verlauf des Prozesses über die Beitragspflichten für das [X.] die getroffene Entscheidung über die [X.] der Jahre 2011 bis 2014 auch nicht berühren konnte.

II. Das [X.] hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet gehalten und der Berufung des [X.] stattgegeben.

1. Der Kläger hat die Klage nicht geändert, indem er sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das [X.] als Geltungsgrund für die [X.] berufen hat. Er hat bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz an den [X.] als Geltungsgründen festgehalten. Im zweiten Rechtszug hat er sich auch auf das [X.] berufen. Es handelt sich um eine Anspruchskonkurrenz innerhalb desselben Streitgegenstands. [X.] nach den [X.], für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 [X.] in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 177/18 - Rn. 26; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 14; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 27; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 12; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 15; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 18 ff., [X.]E 164, 201).

2. Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die weiteren vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlagen - die materiell-rechtlichen Tarifverträge des Baugewerbes und ein aus seiner Sicht nachwirkender [X.] - andere Streitgegenstände sind. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbare alternative Klagehäufung (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 177/18 - Rn. 27; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 40; 2. August 2018 - 6 [X.] 437/17 - Rn. 18 [X.], [X.]E 163, 205; [X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 8). Der Kläger hat eine Rangfolge der Anspruchsgrundlagen gebildet. Er hat sich zuletzt vorrangig auf das [X.], vorsorglich auf die materiell-rechtlichen Tarifverträge und hilfsweise auf einen - vermeintlich - nachwirkenden Verfahrenstarifvertrag gestützt.

3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den [X.]n auf Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 iHv. 4.440,70 Euro. Die Ansprüche ergeben sich aus § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. den Anlagen 28 bis 32 [X.] Die Anlagen 28 bis 32 enthalten den vollständigen Text der [X.] (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 283 bis 350). Die in § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 [X.] angeordnete Geltungserstreckung der [X.] auf nicht [X.] ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Pflicht des [X.]n, Beiträge für eine Angestellte zu leisten, folgt für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 18. Dezember 2009 ([X.] 2009), für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011), für die [X.] vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 ([X.] 2012), für die [X.] vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 16 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 3. Mai 2013 ([X.] 2013 I) und für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 16 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 ([X.] 2013 II). Die Beitragspflicht für den gewerblichen Arbeitnehmer folgt für die [X.] vom 1. September bis 31. Dezember 2014 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 des [X.] 2013 II. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des [X.]n nach den inhaltlich deckungsgleichen Bestimmungen dieser [X.] sind erfüllt.

a) Der Betrieb des [X.]n fällt in den Geltungsbereich der [X.].

aa) Der im [X.] gelegene Betrieb unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 der [X.]. Der persönliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der [X.] eröffnet.

bb) Der Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 der [X.] erfasst.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der [X.] fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V der [X.] genannten Tätigkeiten versehen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus untersucht werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 31; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 19; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 30; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 15; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 18). Den eigentlichen baugewerblichen Tätigkeiten sind auch diejenigen Nebenarbeiten zuzurechnen, die zu einer sachgerechten Ausführung baulicher Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 177/18 - Rn. 44).

(2) Ein Betrieb iSd. [X.] im Baugewerbe ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Mit Blick auf § 1 Abs. 3 der [X.] setzt ein Betrieb in diesem Sinn voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 177/18 - Rn. 35). Entsprechend stellen die [X.] in zahlreichen Vorschriften auf den Begriff des Arbeitgebers ab (vgl. etwa §§ 5, 6, 16, 18, 19 [X.] 2009, [X.] 2011 und [X.] 2012; §§ 5, 6, 12, 15, 16 [X.] 2013 I und [X.] 2013 II).

(3) Danach kommt es für die nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Satz 1 der [X.] erhebliche Frage, ob in einem Betrieb die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, grundsätzlich auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer an ([X.] 9. Dezember 2009 - 10 [X.] 850/08 - Rn. 23 [X.]; 18. August 1993 - 10 [X.] 177/91 - zu II 1 der Gründe). Die vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter aufgewendete Arbeitszeit spielt für die tarifliche Zuordnung eines Betriebs regelmäßig keine Rolle. Handelt es sich jedoch bei den von den Arbeitnehmern des Betriebs erbrachten Tätigkeiten um [X.] zu den vom Betriebsinhaber oder von seinem Vertreter selbst durchgeführten Arbeiten, ist für die Beurteilung, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen erbracht werden, auch auf diese Arbeiten abzustellen ([X.] 20. September 1995 - 10 [X.] 609/94 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch [X.] 23. Februar 2005 - 10 [X.] 413/04 - zu II 2 a bb der Gründe; 24. August 1994 - 10 [X.] 980/93 - zu II 2 d der Gründe).

(4) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des [X.] steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zB [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 177/18 - Rn. 45; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 19 [X.]).

(5) Danach unterfällt der Betrieb des [X.]n dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.]. Zutreffend ist das [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger genannten, im Betrieb des [X.]n ausgeführten Arbeiten baugewerbliche Tätigkeiten darstellen.

(a) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb des [X.]n in den Jahren 2011 bis 2014 arbeitszeitlich überwiegend bauliche Arbeiten verrichtet wurden. Beim Einbau von [X.] und Doppelböden einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der [X.] (vgl. [X.] 24. Oktober 2001 - 10 [X.] 45/01 - zu II 2 b bb der Gründe). Gleiches gilt für den Einbau von sog. Footprints und Lüftungsplatten bzw. -kanälen in Doppelböden. Der Einbau von [X.] ist nach § 63 Nr. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 ([X.]. I S. 1102) idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 ([X.]. I S. 399, BauWiAusbV) Teil des Ausbildungsberufsbilds des Trockenbaumonteurs. Zu den zu erlernenden Kenntnissen und Fertigkeiten zählt nach § 63 Nr. 7 iVm. Anlage 12 Nr. 7 Buchst. f BauWiAusbV nicht nur, [X.] und Doppelböden verschiedener Systeme einzubauen, sondern nach § 63 Nr. 7 iVm. Anlage 12 Nr. 7 Buchst. a BauWiAusbV auch, Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herzustellen und einzubringen.

(b) Diesem Vortrag ist der [X.] weder erst- noch zweitinstanzlich in erheblicher Weise entgegengetreten.

(aa) Der Einwand des [X.]n, er habe in der [X.] von Januar 2011 bis August 2014 keinen gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, verfängt nicht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der [X.] unterfallen auch Angestellte dem persönlichen Geltungsbereich. Zur Feststellung, ob die Ehefrau des [X.]n arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt hat, sind die vom [X.]n selbst erbrachten Leistungen heranzuziehen (vgl. [X.] 20. September 1995 - 10 [X.] 609/94 - zu II 2 der Gründe). Dass die von seiner Ehefrau erledigten Büroarbeiten nicht unmittelbar und ausschließlich der Erbringung der von ihm ausgeführten baugewerblichen Leistungen, sondern einem anderen Zweck gedient hätten, hat der [X.] nicht dargelegt. Damit handelt es sich bei den Bürotätigkeiten ebenfalls um bauliche Leistungen (vgl. [X.] 25. November 2009 - 10 [X.] 737/08 - Rn. 12, [X.]E 132, 283).

(bb) Das [X.] hat den Vortrag des [X.], wonach der [X.] in den Jahren 2011 und 2012 arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt habe, zu Recht als unstreitig angesehen. Der [X.] hat diesen Vortrag nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, substantiiert bestritten.

(cc) Für das [X.] hat der [X.] lediglich geltend gemacht, dass zu den bisherigen Tätigkeiten der Vertrieb von [X.] hinzugekommen sei. Ein substantiiertes Bestreiten liegt darin nicht, da dieser Vortrag nicht den daraus von dem [X.]n gezogenen Schluss erlaubt, die Montagetätigkeit habe weniger als 50 % seiner Arbeitszeit ausgemacht. Dazu hätte es näherer Darlegungen zu den [X.]anteilen der einzelnen Tätigkeiten bedurft.

([X.]) Soweit der [X.] eingewandt hat, in der [X.] vom 1. Januar bis zum 31. August 2014 hätten der Handel, die Lieferung und die Montage von [X.], die Lieferung und Montage von [X.] sowie der Hausmeisterservice 80 % seiner persönlichen Arbeitszeit ausgemacht, liegt auch darin kein substantiiertes Bestreiten. Der [X.] hat die auf die einzelnen Tätigkeiten jeweils entfallenden Arbeitszeitanteile nicht benannt. Da jedenfalls die Montage von [X.] eine baugewerbliche Tätigkeit darstellt, ist es nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen, dass sein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] fällt.

(ee) Kein substantiiertes Bestreiten liegt schließlich vor, soweit der [X.] für die [X.] vom 1. September bis 31. Dezember 2014 anführt, der gewerbliche Arbeitnehmer sei ausschließlich mit der Montage von [X.] beschäftigt gewesen. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dieser Einwand schließe nicht aus, dass es sich dabei um eine baugewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Der [X.] hat die von dem gewerblichen Arbeitnehmer im Einzelnen vorgenommenen Tätigkeiten nicht konkret dargelegt. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass diese Arbeiten isoliert und unabhängig von der Erstellung eines Bauwerks ausgeführt wurden (vgl. [X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] 669/13 - Rn. 18; 14. Dezember 2011 - 10 [X.] 720/10 - Rn. 20).

b) Dem Kläger stehen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der [X.] als Einzugsstelle sowohl seine als auch die Beiträge der anderen Sozialkassen zu.

c) Die Ansprüche sind weder verfallen, noch steht ihnen die erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] 2009, [X.] 2011, [X.] 2012 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] 2013 I und [X.] 2013 II. Die [X.] und die Verjährungsfrist betragen danach vier Jahre; § 199 BGB findet Anwendung. Diese Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 46; 10. September 2014 - 10 [X.] 959/13 - Rn. 49, [X.]E 149, 84).

aa) Der älteste Beitragsanspruch für Januar 2011 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 mit dem 15. Februar 2011 fällig, sodass die [X.] und die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begannen und am 31. Dezember 2015 endeten. Durch die am 24. November 2015 erlassenen und dem [X.]n am 26. November 2015 zugestellten Mahnbescheide hat der Kläger mithin die Verfallfrist im Hinblick auf die [X.] für die Jahre 2011 bis 2014 gewahrt.

bb) Die Verjährung wurde durch die Zustellung der Mahnbescheide nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Begründung der Ansprüche als Geltungsgrund der [X.] zunächst die Allgemeinverbindlicherklärung und erst im Verlauf des Rechtsstreits das [X.] herangezogen hat. Bei den [X.]n handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die [X.] aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 [X.] zur Anwendung kommen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 37; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 46).

d) Der [X.] ist an die [X.] nach § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. den Anlagen 28 bis 32 [X.] gebunden. Das [X.] ist als Geltungsgrund für die [X.] nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 71 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 46 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 49 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 15 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 177/18 - Rn. 55; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 47 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201). Die Angriffe der Revision führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

aa) § 7 [X.] verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 75 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 34 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 34 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 54 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 50 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 21 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 85 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 41; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 30 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 45 ff., [X.]E 164, 201).

(1) Nach Auffassung des Senats verletzt das [X.] nicht die negative Koalitionsfreiheit. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung der [X.] einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 35; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 35; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 55; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 51; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 22; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 21; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 34; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 48; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 52, [X.]E 164, 201).

(2) Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie durch die gesetzliche Geltungserstreckung ist jedenfalls im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] gerechtfertigt.

(a) Das [X.] dient einem legitimen Zweck, weil es den Fortbestand der Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft sichern und Bedingungen für einen fairen Wettbewerb schaffen soll. Das Gesetz ist geeignet, weil es jedenfalls förderlich ist, diese Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber verfügt über einen Einschätzungsspielraum für die Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen einer Regelung. Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 159 [X.], [X.]E 146, 71). Dahin gehende Anhaltspunkte sind nicht gegeben ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 57; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 53 f.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 38).

(b) Das [X.] ist ferner erforderlich. Die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen sind von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Indem § 7 [X.] nicht nur Rückforderungsansprüche ausschließt, sondern auch den zukünftigen Beitragseinzug sicherstellt, kann dieser Zweck erreicht werden. Eine auf Rückforderungsansprüche beschränkte Regelung wäre zwar milder gewesen, aber nicht gleich wirksam ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 77; 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 37; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 37; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 59; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 55; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 24; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 39 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 48 ff.).

(c) Die mit § 7 [X.] verbundenen Belastungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber hält der Senat angesichts der mit der Norm verfolgten Ziele für zumutbar ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 77; 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 37; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 37; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 61; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 56; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 24; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 87; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 43 [X.]).

bb) § 7 [X.] „annulliert“ nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts [X.] Recht gesetzt werden. Der Gesetzgeber hat dabei weder die Rechtsprechung des Senats „kassiert“, noch hat er „neues“ Recht geschaffen oder in die allein dem [X.] zukommende Kompetenz zur Aufhebung von Akten der Judikative eingegriffen. Vielmehr hat er lediglich eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung der [X.] durch eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ersetzt, um auf diese Weise den weitreichenden Folgen der Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) und vom 25. Januar 2017 (- 10 [X.] - und - 10 [X.] -) entgegenzuwirken ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 81; 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 38; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 38; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 65; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 65; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 25; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 89; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 95; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 92 ff., [X.]E 164, 201).

cc) § 7 [X.] verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 78 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 39 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 39 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 66 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 60 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 26 ff.; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 23 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 90 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 90 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 46 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 68 ff., [X.]E 164, 201). Der gegenteiligen Auffassung des [X.]n stimmt der Senat nicht zu.

(1) Ob der Sachverhalt einer der in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist nicht von Belang. Es kommt allein darauf an, ob die betroffene Personengruppe bei objektiver Betrachtung auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen konnte ([X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 79; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 67; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 61; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 26; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 91; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 91; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 47 [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, ob die für die Darlegung des [X.] und deren Beurteilung verantwortlichen Beteiligten für sich Vertrauensschutz in Anspruch nehmen konnten. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach Fehler der Exekutive nur dann durch die Legislative bereinigt werden dürfen, wenn die daran beteiligten Akteure keinen Vertrauensschutz genießen.

(2) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der [X.] des [X.] idF der Anlagen 28 bis 32 des [X.], auf die die Absätze 3 bis 7 des § 7 [X.] verweisen (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 77 ff., [X.]E 164, 201). Es entsprach der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassungen des [X.] wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Die von den in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der [X.] beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 69; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 63; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 25; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 92; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 46; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 49; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 79 ff., aaO). Ein schutzwürdiges Vertrauen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber in die Unwirksamkeit der [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass es ihnen - wie die Revision meint - „seitens der Tarifvertragsparteien bzw. der Exekutive nicht ermöglicht“, zumindest aber nachhaltig erschwert worden sei, das Erreichen des [X.] zu überprüfen. Der [X.] hat nicht dargelegt, inwieweit bei ihm durch die Kenntnis der Zahlen ein berechtigtes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der [X.] entstanden sein könnte.

(3) Mit Blick auf den von § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 [X.] erfassten [X.]raum konnte sich bei dem [X.]n aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) und vom 25. Januar 2017 (- 10 [X.] - und - 10 [X.] -) kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, nicht zu [X.] herangezogen zu werden. Vielmehr musste er nach der rechtlichen Situation in dem [X.]punkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 [X.] zurückbezogen wird, damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt werden würden. Der Gesetzgeber brauchte auf zwischenzeitlich dennoch getätigte gegenläufige Vermögensdispositionen keine Rücksicht zu nehmen (vgl. [X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 40; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 40; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 71; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 27; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 82 ff., [X.]E 164, 201).

(4) Der [X.] kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 und vom 25. Januar 2017 trotz der in der Folgezeit zu beobachtenden gesetzgeberischen Aktivitäten auf den Fortbestand des tariflosen Zustands vertraut hätte. Der Bildung von Vertrauen auf den Bestand dieser Rechtslage steht entgegen, dass die gesetzliche Wiederherstellung der [X.] auf tariffreie Arbeitgeber bereits vor der Veröffentlichung der Entscheidungsformel der Beschlüsse vom 21. September 2016 im [X.] absehbar war ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 42; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 42; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 73; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 29; 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 27; 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 62; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 82 ff. [X.], [X.]E 164, 201). Nach der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den [X.] war ein - etwa - entstandenes Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage jedenfalls wieder zerstört ([X.] 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 151, [X.]E 148, 217; [X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 399/18 - Rn. 42; 27. November 2019 - 10 [X.] 400/18 - Rn. 42; 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 73; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 38/18 - Rn. 29; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 90, aaO).

(5) Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber die in den Entscheidungen vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) und vom 25. Januar 2017 (- 10 [X.] - und - 10 [X.] -) festgestellten formellen Mängel geheilt ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] 476/18 - Rn. 68; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 62; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 45; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 48; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 94 ff.; [X.]E 164, 201). Die Ausführungen der Revision veranlassen nicht zu einer anderen Bewertung.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

1. Der Senat hat eine Kostenentscheidung sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Revisionsverfahren zu treffen. Die Kosten sind dem unterliegenden [X.]n aufzuerlegen. Das [X.] konnte zwar die Entscheidung über die Kosten erster Instanz dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts überlassen. Es hätte jedoch über die Kosten der Berufungsinstanz befinden müssen, nachdem es über die Berufung des [X.] gegen das erstinstanzliche Teilurteil abschließend entschieden hatte ([X.] 26. Oktober 1961 - 5 [X.] 470/58 - zu 6 d der Gründe, [X.]E 11, 346; vgl. auch 22. November 2012 - 2 [X.] 371/11 - Rn. 52, [X.]E 144, 47). Die Kosten sind nach § 91 Abs. 1 ZPO dem in zweiter Instanz unterliegenden [X.]n aufzuerlegen. Die Kosten der erfolglosen Revision fallen dem [X.]n nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

2. [X.] des [X.]s kann der Senat nach § 308 Abs. 2 ZPO auch ohne entsprechende Anträge der Parteien und unabhängig davon, dass der Kläger keine Revision eingelegt hat, abändern. Ist das Rechtsmittelgericht zu der Entscheidung über ein zulässiges Rechtsmittel befugt, hat es über die Kosten von Amts wegen und ohne entsprechende [X.] zu entscheiden. Dabei besteht auch die Möglichkeit einer - vom Rechtsmittelkläger aus gesehen - verschlechternden Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 567/17 - Rn. 68; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 58 [X.]).

        

    Brune    

        

    Pulz    

        

    Brune     

        

        

        

    Bu[X.]e    

        

    Frese    

                 

Meta

10 AZR 387/18

22.01.2020

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 22. Februar 2017, Az: 6 Ca 1678/15, Teilurteil

§ 1 Abs 1 VTV-Bau 2009, § 1 Abs 1 VTV-Bau 2011, § 1 Abs 1 VTV-Bau 2012, § 1 Abs 1 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 VTV-Bau 2009, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 VTV-Bau 2011, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 VTV-Bau 2012, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau 2009, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau 2011, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau 2012, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 19 S 1 VTV-Bau 2009, § 19 S 1 VTV-Bau 2011, § 19 S 1 VTV-Bau 2012, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau 2009, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau 2011, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau 2012, § 24 Abs 1 VTV-Bau 2009, § 24 Abs 1 VTV-Bau 2011, § 24 Abs 1 VTV-Bau 2012, § 24 Abs 4 VTV-Bau 2009, § 24 Abs 4 VTV-Bau 2011, § 24 Abs 4 VTV-Bau 2012, § 16 S 1 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 16 S 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 18 Abs 1 S 1 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 18 Abs 1 S 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 15 Abs 2 S 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 21 Abs 1 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 21 Abs 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 21 Abs 4 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 21 Abs 4 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 301 Abs 1 S 1 Alt 1 ZPO, § 260 ZPO, § 147 ZPO, § 7 SokaSiG, Anl 28 SokaSiG, Anl 29 SokaSiG, Anl 30 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, § 138 Abs 2 ZPO, § 63 BauWiAusbV 1999, Anl 12 BauWiAusbV 1999, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2020, Az. 10 AZR 387/18 (REWIS RS 2020, 335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 335


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1319/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1319/20, 10.11.2020.


Az. 10 AZR 387/18

Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 387/18, 22.01.2020.


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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2654/17

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