Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2016, Az. 5 C 10/15 D

5. Senat | REWIS RS 2016, 2472

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Gegenstand

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer Verfahren


Leitsatz

1. Der entschädigungsrechtliche Begriff des Verfahrens (Art. 23 ÜberlVfRSchG, §§ 198 ff. GVG) knüpft an den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens an. Bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche liegt nur dann ein Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne vor, wenn die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben.

2. Für die "Einleitung" des Verfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG und damit für den Beginn des materiellen Bezugsrahmens des Entschädigungsanspruchs ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens anhängig gemacht worden ist.

3. Eine im Stammverfahren zuerkannte Entschädigung für die bis zur Abtrennung erlittenen immateriellen Nachteile ist nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG auf die im abgetrennten Verfahren zu gewährende Entschädigung anzurechnen.

4. Zu den im Sinne des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehören jedenfalls solche Beschwerden nicht, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) zweifelsfrei nicht wahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Bezug auf dreizehn Gerichtsverfahren.

2

Der Kläger zu 1 ist [X.] und der Kläger zu 2 Eigentümer eines denkmalgeschützten Anwesens in [X.] Die Kläger haben in Bezug auf dieses Anwesen gegen die [X.] [X.] zahlreiche verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten geführt, die sich zum Teil über viele Jahre erstreckten. In diesen Verfahren standen im Wesentlichen Abgabenbescheide der [X.] [X.] im Streit. Zudem ging es um Ansprüche auf Erlass und Änderung von Abrechnungsbescheiden, deren Vollstreckung oder Vollstreckungsandrohung, die Erstattung des von der [X.] [X.] Erlangten nach der Aufhebung von [X.] sowie um [X.]. Zwei Verfahren betrafen Restitutionsklagen gegen Urteile des Verwaltungsgerichts [X.] in den abgabenrechtlichen Streitigkeiten.

3

Mit der am 3. Juni 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klage haben die Kläger die Überlänge der Verfahren gerügt und die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt. Außerdem haben sie die Feststellung beantragt, dass ihnen alle materiellen Nachteile zu ersetzen seien, die als adäquat kausale Folge erheblicher Grundrechtsverletzungen entstanden seien oder entstehen würden.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage zum Teil stattgegeben. Er hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils eine Entschädigung in Höhe von 7 100 € nebst [X.] zu zahlen. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 vor dem Verwaltungsgericht [X.] unangemessen war. Zum überwiegenden Teil hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf sieben Verfahren hat er sie bereits als unzulässig angesehen, weil die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG für eine Anwendung des § 198 Abs. 1 [X.] nicht erfüllt seien. Dabei ist er entgegen der Auffassung der Kläger davon ausgegangen, dass mehrere Verfahren nicht schon dann als ein Gerichtsverfahren im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG und der Anspruchsgrundlage des § 198 [X.] anzusehen seien, wenn deren Streitgegenstände in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander ständen. Vielmehr sei jede Klage isoliert zu betrachten. Soweit die Übergangsvorschrift des Weiteren darauf abstelle, dass ein abgeschlossenes Verfahren Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim [X.] sei oder noch werden könne, bedeute dies, dass die Beschwerde dort zulässigerweise, also insbesondere auch unter Wahrung der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 [X.] erhoben worden sei oder noch erhoben werden könne. [X.] es sich wie im Falle der überlangen Verfahrensdauer um eine fortdauernde Verletzung eines Konventionsrechts und sei ein effektiver Rechtsbehelf nicht vorhanden, beginne die Frist mit dem Ende der Situation. Dementsprechend werde die Frist bei Beschwerden wegen der Verletzung des Rechts auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit der Zustellung der verfahrensabschließenden Entscheidung in Lauf gesetzt. Die Einhaltung der Frist sei für jedes einzelne Verfahren gesondert zu prüfen. Mit Blick auf Art. 35 Abs. 1 [X.] und die Rechtsprechung des [X.] sei entgegen der Auffassung der Kläger keine Auslegung dahin geboten, Verfahren aufgrund eines engen sachlichen Zusammenhangs wie im Falle der Verfahren gegen Gebührenbescheide und deren Vollzug als Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] erst mit dem Abschluss des letzten Verfahrens aus diesem Sachzusammenhang beginne. Des Weiteren sei die aus dem Urteil des [X.]/[X.] gezogene Schlussfolgerung der Kläger nicht gerechtfertigt, es sei seit dieser Entscheidung sicher gewesen, dass der [X.] Gesetzgeber den von Art. 13 [X.] geforderten Rechtsbehelf schaffen werde, weshalb es nicht zum [X.] führen könne, wenn ein Kläger auf den Gerichtshof vertraut und auf den neuen Rechtsbehelf gewartet habe, statt innerhalb von sechs Monaten eine mangels Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe absehbar unzulässige Beschwerde beim [X.] zu erheben. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Klage hinsichtlich sechs Verfahren nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG für zulässig erachtet hat, hat er aus den im Einzelnen dargelegten Gründen nur die Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 im Umfang von 71 Monaten als unangemessen angesehen. Zudem hat er angesichts der Verfahrensdauer von über 11 Jahren in der ersten Instanz auf einen schwerwiegenden Fall erkannt und zusätzlich zur Gewährung der Entschädigung die Feststellung der unangemessenen Verzögerung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausgesprochen. Die von den Klägern begehrte Feststellung der Entschädigungspflicht scheide hingegen aus, da die Kläger nicht aufgezeigt hätten, dass ihnen infolge der überlangen Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 materielle Nachteile entstanden seien.

5

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren mit einem Haupt- und zwei Hilfsanträgen weiter. Sie machen geltend, das gerichtliche Verfahren sei in vielfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen, und rügen zudem die Verletzung materiellen Rechts.

6

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

[X.]em Antrag der Kläger auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht zu entsprechen. [X.]ie Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ein Endurteil verkündet worden ist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [X.]as folgt aus der Funktion der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. [X.]iese besteht darin, die [X.] (wieder-)herzustellen, in der die durch Verfassung und einfaches Prozessrecht für das gerichtliche Erkenntnisverfahren geforderten bzw. gewährleisteten Handlungen und Erklärungen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten noch stattfinden können. Ist aber eine die Instanz abschließende Entscheidung verkündet worden, kann das Gericht, schon weil es gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO an dieses Endurteil gebunden ist, es also auch nicht ändern oder aufheben kann, keine der Urteilsfindung vorausgehenden Verfahrenshandlungen mehr vornehmen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. März 1991 - 9 [X.] - [X.] 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 10 und vom 13. September 1999 - 6 [X.] - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 57 S. 2).

8

[X.]ie zulässige Revision der Kläger ist hinsichtlich des Haupt- ([X.]), des ersten (I[X.]) und des weiteren [X.] (II[X.]) unbegründet.

9

[X.] [X.]as angefochtene Urteil des [X.]hofs ist nicht aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Ihm haftet zwar ein Verfahrensmangel an, soweit der [X.]hof die [X.] im Hinblick auf die Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.], 1 [X.]/97, 1 [X.]/99 und 1 [X.]/05 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - ÜberlVfRSchG - vom 24. November 2011 ([X.] I S. 2302) als unzulässig abgewiesen hat (1.). [X.]ies führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den [X.]hof, da sich die Klageabweisung aus materiellrechtlichen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.). Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist auch nicht wegen eines anderen Verfahrensfehlers geboten (3.).

1. [X.]ie Abweisung der [X.] hinsichtlich der Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.], 1 [X.]/97, 1 [X.]/99 und 1 [X.]/05 als unzulässig anstatt als unbegründet ist verfahrensfehlerhaft.

Eine Entscheidung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung einer prozessualen Vorschrift beruht (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 [X.] 110.67 - [X.]VerwGE 30, 111 <113>, vom 21. Juli 2014 - 3 [X.] 70.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68 Rn. 20 und vom 3. August 2016 - 1 [X.] 79.16 - [X.] 2016, 449 Rn. 2, jeweils m.w.[X.]). [X.]em steht gleich, wenn die Vorinstanz eine materielle Norm in Verkennung ihrer Rechtsnatur als Prozessrechtsnorm behandelt und eine Klage aufgrund dessen zu Unrecht als unzulässig abweist. So verhält es sich hier.

[X.]er [X.]hof hat die Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG dem Prozessrecht zugeordnet und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen als Sachurteilsvoraussetzung angesehen. [X.]ie Vorschrift gehört jedoch dem materiellen Recht an, soweit sie den zeitlichen Geltungsbereich der materiellrechtlichen Vorschriften des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelt. [X.]emzufolge ist die Frage, ob ein Kläger gemäß Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG seinen Entschädigungsanspruch auf den nach § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - [X.] - in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 9. Mai 1975 ([X.] I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2016 ([X.] I S. 1254), stützen kann, eine solche der [X.]egründetheit (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Juni 2013 - [X.] ÜG 9/13 [X.] - NJW 2014, 253 Rn. 21).

2. [X.]ei einer fehlerhaften Prozessabweisung der Klage kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, wenn die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten und auch im Falle einer Zurückverweisung kein anderes Ergebnis möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 [X.] 4.01 - [X.]VerwGE 116, 169 <175> m.w.[X.]). So ist es hier. [X.]ie Klage ist bezüglich der genannten Verfahren unbegründet.

Nach Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG gilt das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten, also am 3. [X.]ezember 2011, bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren [X.]auer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen [X.]eschwerden beim [X.] ist oder noch werden kann. [X.]ei den genannten Verfahren handelt es sich jeweils um ein Verfahren im Sinne des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG (a). Sie waren auch am 3. [X.]ezember 2011 abgeschlossen (b). [X.]eren [X.]auer war zu diesem [X.]punkt aber weder Gegenstand einer anhängigen [X.]eschwerde beim [X.], noch konnte sie es werden (c).

a) Für den [X.]egriff des Verfahrens im Sinne des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG gilt die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] enthaltene Legaldefinition des Gerichtsverfahrens. [X.]em steht nicht entgegen, dass Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG durchgängig den [X.]egriff des Verfahrens verwendet. [X.]ieser gegenüber dem [X.]egriff des Gerichtsverfahrens allgemeinere [X.]egriff wird auch in der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] ("ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren") aufgegriffen. Für einen identischen [X.]egriffsinhalt spricht, dass grundsätzlich von einem planvollen Handeln des Gesetzgebers ausgegangen werden darf und dass dieser dementsprechend dem zentralen [X.]egriff eines [X.], hier dem des Gerichtsverfahrens, mit dem Rechte und Pflichten zugewiesen werden, in den verschiedenen Vorschriften des [X.] ein einheitliches [X.]egriffsverständnis zugrunde legen wollte. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte gelten (vgl. [X.]leckmann, [X.], 942 <944> m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier. Vielmehr unterstreicht der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Zweck der Vorschrift den engen Zusammenhang zu § 198 [X.] und dessen Abs. 6 Nr. 1. Mit der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG soll die Anwendung der [X.] nach § 198 [X.] auf Altfälle erstreckt werden, um weitere Verurteilungen der [X.] zu verhindern und den [X.] zu entlasten ([X.]. 17/3802 S. 31).

Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur [X.]ewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung, wo die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt. [X.]er [X.]egriff der "Einleitung" erfasst alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird. Mit dem "rechtskräftigen Abschluss" ist die [X.]eendigung durch formell rechtskräftige Entscheidung sowie durch anderweitige Erledigung des Verfahrens insbesondere durch Antrags- oder Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigungserklärung gemeint (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 [X.] 5.14 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 4 Rn. 24).

[X.]ei dem [X.]egriff "Gerichtsverfahren" geht das Gesetz von einer Orientierung an der Hauptsache aus, so dass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten [X.] ein eigenständiges Verfahren darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.] ÜG 8/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 2 Rn. 15; [X.], Urteile vom 21. Mai 2014 - [X.] 355/13 - NJW 2014, 2443 Rn. 11 und vom 5. [X.]ezember 2013 - [X.] 73/13 - [X.]Z 199, 190 Rn. 20). Mit der Hauptsache ist im entschädigungsrechtlichen Kontext der geltend gemachte Anspruch gemeint, über den innerhalb eines Verfahrens eine Entscheidung des Gerichts erstrebt wird. Ausgehend davon knüpft das Gesetz den [X.]egriff des Gerichtsverfahrens mit der Orientierung an der Hauptsache an den Streitgegenstand. [X.]er Streitgegenstand wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten zweigliedrigen [X.] bestimmt und als der prozessuale Anspruch verstanden, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Juli 2014 - 9 [X.] 63.13 - NVwZ-RR 2014, 856 Rn. 13 m.w.[X.]; s.a. [X.], [X.]eschluss vom 24. März 2011 - [X.]/09 - [X.]Z 189, 56 Rn. 3). [X.]ie Hauptsache kann dabei aus einem oder mehreren [X.] bestehen. [X.]ei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche ist für die Annahme eines Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn (Art. 23 ÜberlVfRSchG, §§ 198 ff. [X.]) entscheidend, dass die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben. [X.]ieses Auslegungsergebnis ergibt sich anhand der anerkannten [X.] ([X.]). [X.]ie Rechtsprechung des [X.] steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen ([X.]).

[X.]) [X.]ie streitgegenstandsbezogene [X.]etrachtung ist bereits im Gesetzeswortlaut angelegt. [X.]er [X.]egriff des Gerichtsverfahrens wird in den §§ 198 ff. [X.] durchgängig im Singular verwandt (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.]: "... infolge unangemessener [X.]auer eines Gerichtsverfahrens ..."; § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.]: "Im Sinne dieser Vorschrift ist ... ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von ..."; § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.]: "... das Gerichtsverfahren, von dessen [X.]auer ein Anspruch nach § 198 abhängt ..."). Hätte der Gesetzgeber einen Entschädigungsanspruch (auch) für Ansprüche begründen wollen, die lediglich in einem materiellen Sachzusammenhang stehen, aber prozessual in getrennten Verfahren verfolgt werden, wäre eine Formulierung angezeigt gewesen, die das hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, wie beispielsweise in § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] "... infolge unangemessener [X.]auer von Gerichtsverfahren ..." oder in § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] "die Gerichtsverfahren, von deren [X.]auer ein Anspruch nach § 198 abhängt ...".

[X.]as [X.]egriffsverständnis wird in systematischer Hinsicht insbesondere durch § 90 Satz 2 VwGO gestützt. [X.]iese Vorschrift bestimmt den [X.]eginn der Rechtshängigkeit der Streitsache in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens. [X.]ie danach mit der Zustellung der Klage rechtshängig werdende Streitsache wird gekennzeichnet durch den Streitgegenstand. Entsprechendes gilt für den mit der Rechtshängigkeit korrespondierenden [X.]egriff der Rechtskraft, deren Wirkungen in § 121 VwGO geregelt sind. [X.]anach binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Allein der Streitgegenstand gibt klar und eindeutig Auskunft, worüber das Gericht zu entscheiden hat.

[X.]ie Anknüpfung des Verfahrensbegriffs an den Streitgegenstand entspricht vor allem dem sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 198 ff. [X.] ergebenden Gesetzeszweck und der Funktion des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren. [X.]ieser dient der Verwirklichung und Wahrung eines Verfahrensrechts. [X.]ie Regelungen der §§ 198 ff. [X.] sollen den Anspruch eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - [X.] - in der Fassung vom 22. Oktober 2010 ([X.] [X.]) auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.] durch einen effektiven Rechtsbehelf sichern. Hierzu wird dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt, sein Recht auf ein zügiges Gerichtsverfahren durch die Verzögerungsrüge durchzusetzen (präventive Wirkung) und im Falle einer Verletzung seines Rechts einen Ausgleich für erlittene Nachteile zu erhalten (kompensatorische Wirkung; [X.]. 17/3802 S. 1, 15 f. und 18). Im Hinblick auf das zu sichernde Verfahrensrecht ist eine streitgegenstandsbezogene [X.]etrachtung geboten. Es wäre damit nicht vereinbar, wenn für das Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinn ein materieller Sachzusammenhang von Ansprüchen, die in unterschiedlichen gerichtlichen Ausgangsverfahren verfolgt werden, als ausreichend angesehen wird.

[X.]ieses Ergebnis wird durch weitere [X.] Hinweise bestätigt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei auf [X.]auer angelegten Verfahren von einer formellen, an dem jeweiligen Streitgegenstand ausgerichteten Sichtweise ausgegangen ist. [X.]enn er legt sich darauf fest, bei den auf [X.]auer angelegten [X.]etreuungs- und Vormundschaftsverfahren den Rechtsgedanken zu beachten, wonach jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, entschädigungsrechtlich ein selbstständiges Verfahren darstellt ([X.]. 17/3802 S. 23).

[X.]) Eine abweichende Auslegung ist mit [X.]lick auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht geboten. [X.]as gilt auch und gerade unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.], die über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung dieser Konvention hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 22).

[X.]er Gerichtshof räumt dem st[X.]tlichen Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung des von Art. 13 [X.] geforderten Rechtsbehelfs einen weiten [X.]eurteilungsspielraum ein, damit dieser den Rechtsbehelf so ausgestalten kann, dass er mit seinem Rechtssystem und seiner Rechtstradition in Einklang steht (vgl. etwa [X.], Urteile vom 29. März 2006 - Nr. 36813/97, [X.]/[X.] - NVwZ 2007, 1259 Rn. 189 und vom 29. Mai 2012 - Nr. 53126/07, [X.]/[X.] - NVwZ 2013, 47 Rn. 41; s.a. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 24). [X.]er vom Gerichtshof zugebilligte [X.]eurteilungsspielraum hinsichtlich der Art und Weise, wie der von Art. 13 [X.] verlangte Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt und der Verpflichtung nach dieser Vorschrift nachgekommen werden soll, umfasst auch die [X.]estimmung, wie der [X.]egriff des Gerichtsverfahrens inhaltlich ausgefüllt wird. Es gibt zum gegenwärtigen [X.]punkt keinen Grund zu der Annahme, dass der mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 eingeführte Rechtsbehelf die damit verfolgten Ziele nicht erreicht und daher den Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 [X.] nicht genügt (vgl. [X.], Urteile vom 29. Mai 2012 - Nr. 53126/07 - NVwZ 2013, 47 Rn. 41 und vom 15. Januar 2015 - Nr. 62198/11, [X.]/[X.] - NJW 2015, 1433 Rn. 126 und 139; s.a. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 24). [X.]as gilt auch für den Inhalt des zentralen [X.]egriffs des Gerichtsverfahrens.

Eine andere [X.]eurteilung ist insbesondere nicht wegen des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Januar 2015 (Nr. 62198/11 - NJW 2015, 1433) angezeigt. [X.]er Gerichtshof hat den eingeführten Rechtsbehelf zur Rüge einer gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] überlangen gerichtlichen Verfahrensdauer in dieser Entscheidung lediglich mit [X.]lick auf den hier nicht einschlägigen Art. 8 [X.] beanstandet. [X.]ie durch das [X.] eingeführten [X.]estimmungen würden nicht den konkreten Anforderungen gerecht, die an einen Rechtsbehelf zu stellen seien, mit dem der St[X.]t seinen positiven Verpflichtungen aus Art. 8 [X.] in Verfahren nachkommen solle, die das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem kleinen Kind zum Gegenstand habe (a.a.[X.] Rn. 141). Hieraus lässt sich für die inhaltliche Ausgestaltung des [X.]egriffs des Gerichtsverfahrens nichts herleiten. Insbesondere ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass eine Anbindung des [X.]egriffs an den sogenannten zweigliedrigen [X.] als den zentralen prozessualen Maßstab aller innerst[X.]tlichen Gerichtsverfahrensordnungen mit Konventionsrecht nicht vereinbar ist.

[X.]ie Annahme der konventionsgerechten Ausgestaltung des innerst[X.]tlichen Verfahrensbegriffs wird vielmehr durch die vor dem Inkrafttreten der §§ 198 ff. [X.] ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt. [X.]er Gerichtshof hat in einem Verfahren drei Individualbeschwerden, denen verschiedene innerst[X.]tlich als selbstständige Gerichtsverfahren geführte Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zugrunde lagen, die nach seiner Feststellung in hohem Maße zusammenhingen, so dass es zwischen ihnen allgemeine sachliche Verknüpfungen gab und die [X.]eschwerden selbst bei der Schilderung des Sachverhalts und der [X.] aufeinander [X.]ezug nahmen, lediglich gemäß Art. 42 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung verbunden ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.]. 21980/06, 26944/07 und 36948/08, [X.]/[X.] - juris Rn. 62) und diese auch im Übrigen konventionsrechtlich nicht als ein Verfahren behandelt. [X.]enn er hat die Zulässigkeit der Individualbeschwerden für die innerst[X.]tlichen Verfahren weitestgehend getrennt geprüft ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.]. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 70 ff.). In gleicher Weise ist der Gerichtshof auch in einem von beiden Klägern geführten [X.]eschwerdeverfahren vorgegangen. [X.]ie Kläger hatten in jenem Verfahren eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] im Hinblick auf die [X.]auer von fünf [X.] und eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens gerügt. [X.]er Gerichtshof prüfte auch in diesem Fall die Zulässigkeit und [X.]egründetheit der [X.]eschwerde für jedes innerst[X.]tlich als selbstständiges Gerichtsverfahren geführte Verfahren gesondert, obwohl die Verfahren in einem engen materiellen Sachzusammenhang standen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 2010 - Nr. 40009/04, von [X.]/[X.] - juris).

b) Ein Verfahren ist im Sinne von Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG "abgeschlossen", wenn es im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] endgültig erledigt ist. [X.]as folgt aus dem aufgezeigten systematischen Zusammenhang zwischen § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] und Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG sowie der dargelegten Zielsetzung der Übergangsvorschrift. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben waren die Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.], 1 [X.]/97, 1 [X.]/99 und 1 [X.]/05 am 3. [X.]ezember 2011 abgeschlossen.

[X.]) [X.]as Verfahren 1 E 489/98 wurde gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 15. Februar 2005 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Kläger (mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005) und der in jenem Verfahren beklagten [X.] (mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005) beendet. Maßgeblich ist insoweit der [X.]punkt, in dem die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der [X.]eteiligten dem Gericht vorgelegen haben.

[X.]) [X.]as Verfahren 1 [X.]/99 wurde mit der nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO mit Ablehnung des Antrags der Kläger auf Zulassung der [X.]erufung am 16. Juli 2003 eintretenden Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 20. März 2003 abgeschlossen. [X.] ist der Zulassungsantrag - entgegen der Ansicht des [X.]hofs - nicht schon in dem [X.]punkt, zu dem der [X.]eschluss gefasst wird, sondern erst in dem [X.]punkt, in dem der [X.] die Ausfertigung des ablehnenden [X.]eschlusses - wie hier am 16. Juli 2003 - zur Zustellung hinausgibt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 4. August 1992 - 2 [X.]vR 1129/92 - NJW 1993, 51).

[X.]ie unter den Aktenzeichen 1 E 1838/03 und 1 [X.] geführten Restitutionsklagen der Kläger ändern daran nichts. [X.]as durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage eingeleitete Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO bildet nach den vorstehenden Ausführungen zum [X.]egriff des Gerichtsverfahrens entschädigungsrechtlich ein eigenständiges Gerichtsverfahren (s.a. [X.], [X.]eschluss vom 27. Juni 2013 - [X.] ÜG 9/13 [X.] - NJW 2014, 253 Rn. 23, 26 und Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.] ÜG 8/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 2 Rn. 16). [X.]enn es hat einen anderen Streitgegenstand als die mit einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage angefochtene Entscheidung. Streitgegenstand der [X.] ist allein die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und des früheren - rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrens (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Juni 2016, § 153 Rn. 20). [X.]em steht - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht entgegen, dass im Falle einer erfolgreichen [X.] das Gericht, soweit der Wiederaufnahmegrund reicht, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 590 Abs. 1 ZPO in eine erneute Verhandlung der Hauptsache eintritt, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit [X.] beseitigt und die Sache erneut rechtshängig wird (vgl. insoweit [X.]VerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 [X.] 5.88 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 88 S. 98 m.w.[X.]; s.a. [X.], Urteil vom 24. September 1992 - 9a [X.] - [X.] 1993, [X.]. 4491). Es reicht für die Annahme eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] und damit auch des Verfahrens im Sinne von Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG nicht aus, dass gerichtlich verfolgte [X.] gegebenenfalls einen inhaltlichen [X.]ezug aufweisen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese auch formal in einem Verfahren verbunden sind und verfolgt werden. [X.]as trifft auf das durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossene Verfahren und das Verfahren der Wiederaufnahme nicht zu.

([X.]) [X.]as von dem Kläger zu 2 geführte Verfahren 1 E 1838/03, in dem der Kläger zu 1 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen worden war, wurde am 18. September 2007 abgeschlossen. Haben - wie in jenem Verfahren - der Kläger und der notwendig [X.]eigeladene eines Verfahrens einen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung gestellt, tritt die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO erst mit der Ablehnung des Rechtsmittels gegenüber dem letzten [X.]eteiligten ein. [X.]enn im Fall der notwendigen [X.]eiladung kann gemäß § 65 Abs. 2 VwGO die Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen [X.]eteiligten ergehen. [X.]er [X.]hof hat als letztes Rechtsmittel den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung des [X.] zu 1 durch [X.]eschluss vom 17. September 2007 abgelehnt. [X.]essen Ausfertigung wurde vom [X.]n am 18. September 2007 zur Zustellung herausgegeben.

[X.]ie gegen die ablehnenden Zulassungsbeschlüsse des [X.]hofs von den Klägern beim [X.]undesverwaltungsgericht eingelegten und gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht statthaften [X.]eschwerden haben den Eintritt der formellen Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. April 2006 nicht verhindert.

Soweit die unter dem Aktenzeichen 1 [X.] geführte Restitutionsklage die Aufhebung des Urteils des [X.] vom 26. April 2006 - 1 E 1838/03 - zum Gegenstand hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. [X.]iese gelten hier entsprechend, so dass die Restitutionsklage dem auf den 18. September 2007 datierten Abschluss des Verfahrens 1 E 1838/03 nicht entgegensteht.

([X.]) [X.]as Verfahren 1 [X.] wurde am 26. April 2006 gemäß § 106 Satz 1 VwGO durch Vergleich zwischen dem Kläger zu 2 und der in jenem Verfahren beklagten [X.] erledigt.

(ee) [X.]as Verfahren 1 [X.]/97 wurde mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2004 am 5. Juli 2004 beendet (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 19).

Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass der [X.]hof in der im Urteil fehlenden Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO über die Kosten des [X.]eigeladenen, keinen Hinderungsgrund für den Abschluss des Verfahrens 1 [X.]/97 gesehen hat. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]hofs hat der Kläger zu 2 den insoweit nach § 120 Abs. 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Ergänzung des Urteils nicht binnen der [X.] des § 120 Abs. 2 VwGO gestellt, wodurch die Rechtshängigkeit des übergangenen Antrags endete ([X.]VerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 [X.] 529.93 - [X.]VerwGE 95, 269 < 273 f.>).

[X.]es Weiteren ist der [X.]hof im Einklang mit [X.]undesrecht davon ausgegangen, es sei für die Annahme des Abschlusses des Verfahrens 1 E 521/97 unschädlich, dass das Urteil vom 17. Februar 2004 nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines [X.]evollmächtigten für das Vorverfahren entscheide. [X.]as Fehlen einer derartigen Entscheidung kann keinen Einfluss auf den Abschluss des Verfahrens haben, weil diese nicht Teil der gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen im Urteil zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. November 2002 - 4 [X.] 5.01 - NVwZ-RR 2003, 246 m.w.[X.]).

Einen Antrag nach § 164 VwGO auf Kostenfestsetzung haben die Kläger nach den bindenden Feststellungen des [X.]hofs nicht gestellt, so dass sich die Frage, ob eine ausstehende Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren einen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verhindern kann, hier nicht stellt (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.] ÜG 8/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 2 Rn. 13 und vom 12. Februar 2015 - [X.] ÜG 11/13 R - [X.]E 118, 102 Rn. 23).

[X.]er [X.]hof hat zu Recht dahin erkannt, dass der Abschluss des Verfahrens 1 [X.]/97 durch die Erhebung einer Anhörungsrüge in dem Verfahren 1 E 425/04 nicht verhindert wurde. [X.]enn das [X.] stellt ein eigenständiges Verfahren im Sinne von Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG dar. [X.]ie nach der Trennung der Verfahren erhobene Anhörungsrüge im Verfahren 1 E 425/04 kann daher keine Auswirkung auf die [X.]auer des hier insoweit allein streitgegenständlichen Verfahrens 1 [X.]/97 haben. Aus dem gleichen Grund hat der [X.]hof zutreffend angenommen, dass die nach Angaben der Kläger mit dem Verfahren 1 [X.]/97 im Zusammenhang stehenden rechtshängigen zivilgerichtlichen Streitigkeiten dem Abschluss des Verfahrens 1 [X.]/97 nicht entgegenstehen.

(ff) [X.]as Verfahren 1 [X.]/99 wurde gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 1. Mai 2005 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des [X.] zu 1 (mit am 1. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2005) und der in jenem Verfahren beklagten [X.] (mit Schriftsatz vom 25. April 2005) beendet.

(gg) [X.]as Verfahren 1 [X.]/05 wurde mit dem nach gerichtlichem Vergleich erlassenen Anerkenntnisurteil des [X.] vom 26. April 2006 beendet.

c) Zu den im Sinne des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG anhängigen [X.]eschwerden beim [X.] gehören jedenfalls solche [X.]eschwerden nicht, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] zweifelsfrei nicht wahren (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.] 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 9, 14 ff. und [X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.]E 113, 75 Rn. 12; s.a. [X.], [X.]eschluss vom 27. Juni 2013 - [X.] ÜG 9/13 [X.] - NJW 2014, 253 Rn. 25). Nach dieser Vorschrift muss die [X.]eschwerde sechs Monate nach der endgültigen innerst[X.]tlichen Entscheidung erhoben werden. [X.]as gilt sowohl für [X.]eschwerden, die am 3. [X.]ezember 2011 beim [X.] bereits anhängig waren als auch für solche, die zu diesem [X.]punkt noch anhängig gemacht werden konnten ([X.]). [X.]ie Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 [X.] beginnt für die im Sinne von Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG abgeschlossenen Verfahren mit deren innerst[X.]tlichem Abschluss ([X.]). [X.]as Urteil des [X.] vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01, [X.]/[X.] - NJW 2006, 2389) steht dem nicht entgegen ([X.]). Nach diesen rechtlichen Vorgaben fehlt es im Hinblick auf die Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.], 1 [X.]/97, 1 [X.]/99 und 1 [X.]/05 an einer im Sinne des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG anhängigen [X.]eschwerde ([X.]).

[X.]) Für den Ausschluss jedenfalls solcher [X.]eschwerden, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] zweifelsfrei nicht wahren, spricht vor allem der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Zweck der Übergangsvorschrift, weitere Verurteilungen der [X.] zu vermeiden. [X.]ie Gefahr einer Verurteilung besteht allein bei solchen Individualbeschwerden, die innerhalb der Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] erhoben wurden, werden oder noch werden können. Sie ist nicht gegeben, wenn die Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] zweifelsfrei nicht eingehalten wurde, wird oder werden kann. [X.]enn bei dieser Frist handelt es sich nach der Rechtsprechung des [X.] um eine zwingende Vorschrift, die vom [X.] wegen anzuwenden ist ([X.] , Urteil vom 29. Juni 2012 - Nr. 27396/06, [X.]/[X.] - NJW 2012, 2943 Rn. 29) und die die zeitlichen Grenzen einer Überprüfung durch den Gerichtshof bestimmt ([X.] , Urteile vom 22. Mai 2012 - Nr. 5826/03, [X.]/[X.] - Rn. 128 und vom 29. Juni 2012 - Nr. 27396/06 - NJW 2012, 2943 Rn. 40). Würde Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG die Anwendung des § 198 [X.] auch für solche Altfälle eröffnen, die Gegenstand von [X.]eschwerden sind, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] zweifelsfrei nicht wahren, ginge der [X.] ins Leere (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.] 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 15). Entsprechendes gilt für den weiteren Zweck der Übergangsvorschrift, den [X.] zu entlasten (vgl. [X.]. 17/3802 S. 31). Auch dieser Zweck kann bei [X.]eschwerden, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] zweifelsfrei nicht wahren, allenfalls eingeschränkt zum Tragen kommen.

[X.]ie Gesetzesmaterialien unterstreichen diesen [X.]efund. [X.]ort wird unter ausdrücklicher [X.]ezugnahme auf die Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 [X.] ausgeführt, dass der [X.] nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf ([X.]. 17/3802 S. 31; so auch [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.] 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 9 und 15).

[X.]as Auslegungsergebnis überschreitet nicht die [X.]. Nach Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG gilt dieses Gesetz für abgeschlossene Verfahren, deren [X.]auer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen [X.]eschwerden beim [X.] ist oder noch werden kann. Zwar weist die Verwendung des [X.]egriffs "anhängige [X.]eschwerden" in Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG bei isolierter [X.]etrachtung tendenziell in die entgegengesetzte Richtung. [X.]enn nach der herkömmlichen [X.]efinition setzt die Anhängigkeit in der Regel nur voraus, dass ein verfahrenseinleitendes Schriftstück bei Gericht eingeht. Käme es hierauf allein an, hätte es genügt, im Weiteren das Verb "ist" zu verwenden. Stattdessen hat der Gesetzgeber die Formulierung "noch werden kann" hinzugefügt. [X.]ies deutet darauf hin, dass in [X.]ezug auf die Anhängigkeit von einem weiter gefassten [X.]egriffsverständnis auszugehen ist. [X.]ie Möglichkeit, eine [X.]eschwerde noch anhängig zu machen, stellt ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal mit einem konstitutiven Regelungsgehalt dahingehend dar, dass für die Anhängigkeit mehr erforderlich ist als nur die Einreichung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.] 361/12 - NJW 2014, 218 Rn. 9 und 16 f.).

[X.]ie Auslegung des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG, wonach jedenfalls solche [X.]eschwerden nicht zu den anhängigen [X.]eschwerden zählen, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] zweifelsfrei nicht wahren bzw. nicht wahren können, begegnet insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Soweit dadurch Verfahren, deren [X.]auer am 3. [X.]ezember 2011 nicht Gegenstand einer fristgerechten [X.]eschwerde war und deren Abschluss zu diesem [X.]punkt länger als sechs Monate zurücklag, vom zeitlichen Anwendungsbereich des § 198 [X.] ausgeschlossen sind, weil eine [X.]eschwerde nicht mehr fristgerecht anhängig gemacht werden kann, handelt es sich um eine für eine Fristenregelung typische und im Ergebnis hinzunehmende Ungleichbehandlung. Sie kann angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens gerade hinsichtlich des Wirksamwerdens einer den Rechtsschutz verbessernden Neuregelung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden. Zudem ist sie durch die [X.] sachlich hinreichend gerechtfertigt und demzufolge hinzunehmen.

[X.]) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des [X.] ist bei nach Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG am 3. [X.]ezember 2011 abgeschlossenen Verfahren für den [X.]eginn der Sechsmonatsfrist in der Regel auf den Abschluss in der allgemeinen bzw. [X.] abzustellen (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.]. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 76 f.). Ausnahmsweise ist die Zustellung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn ein Verfahrensbeteiligter - anders als die Kläger in den hier in Rede stehenden Verfahren - vor dem Urteil in Sachen [X.]/[X.] vom 8. Juni 2006 gegen eine Entscheidung der allgemeinen bzw. [X.] Verfassungsbeschwerde vor dem [X.]undesverfassungsgericht eingelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.]. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris Rn. 71).

[X.]ie Anbindung des [X.] an den innerst[X.]tlichen Abschluss auch bezüglich der Verfahren, die am 3. [X.]ezember 2011 abgeschlossen waren, folgt aus der Rechtsprechung des [X.] zur sogenannten fortdauernden Situation. [X.]anach wird die Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 [X.] erst mit der [X.]eendigung einer derartigen Situation in Gang gesetzt, wenn ein innerst[X.]tlicher Rechtsbehelf zu ihrer [X.]ehebung fehlt (vgl. [X.] , Urteil vom 29. Juni 2012 - Nr. 27396/06 - NJW 2012, 2943 Rn. 54 sowie [X.]eschluss vom 14. Oktober 2008 - Nr. 6817/02, [X.]/ [X.] - Rn. 50, jeweils m.w.[X.]). [X.]iesen Vorgaben entspricht die hier zu beurteilende Situation. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die behauptete Verletzung des Anspruchs auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.] eine fortdauernde Situation dar, für deren [X.]ehebung die [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. [X.]ezember 2011 keinen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 [X.] bereitstellte (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - Nr. 25756/09 - juris Rn. 30 m.w.[X.]).

[X.]er [X.]egriff der fortdauernden Situation wird vom Gerichtshof für eine Sachlage verwandt, in der die [X.]eschwerdeführer durch fortdauerndes Handeln seitens des St[X.]tes zu Opfern werden. Erforderlich ist eine unmittelbare [X.]etroffenheit des [X.]eschwerdeführers. Es genügt nicht, dass ein Ereignis über einen [X.]raum wesentliche Folgen hat ([X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2008 - Nr. 6817/02 - Rn. 49 m.w.[X.]). Eine entsprechende Sachlage wird unter anderem in Fallkonstellationen angenommen, in denen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einer Person ein Recht gewährt, das eine positive (Schutz-)Pflicht für den Konventionsst[X.]t begründet (vgl. [X.] , Urteil vom 18. September 2009 - Nr. 16064/90 u.a., [X.] u.a./[X.] - NVwZ-RR 2011, 251 Rn. 148 f.). Hierzu zählt insbesondere auch das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]anach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in [X.]ezug auf unter anderem ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [X.]er [X.]egriff der "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne dieser Vorschrift umfasst auch Verfahren, die nach innerst[X.]tlichem Recht dem "öffentlichen Recht" zugeordnet werden, wenn das Ergebnis - so wie auch bei den hier in Rede stehenden Verfahren - für private Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend wäre ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - Nr. 38033/02, [X.]/[X.] - NVwZ 2007, 1035 Rn. 26). Mit dem Recht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] korrespondiert die Pflicht des St[X.]tes, über derartige Streitigkeiten innerhalb angemessener Frist zu verhandeln und zu entscheiden. Solange die Gerichte dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begründet dies die fortdauernde Situation, dass das Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.] kontinuierlich verletzt wird.

[X.]) [X.]as Auslegungsergebnis wird durch das Urteil in Sachen [X.]/[X.] vom 8. Juni 2006 nicht in Frage gestellt.

Aus diesem Urteil ist - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht herzuleiten, dass zumindest für die Verfahren, deren innerst[X.]tlicher Abschluss am 8. Juni 2006 nicht länger als sechs Monate zurücklag, die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift als erfüllt anzusehen seien bzw. die Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 [X.] seit dem 8. Juni 2006 erst mit dem rechtskräftigen Abschluss eines [X.] nach § 198 [X.] beginne. [X.]ie Kläger führen insoweit aus, es sei seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 2006 als gesichert anzusehen gewesen, dass der [X.] Gesetzgeber den von Art. 13 [X.] geforderten Rechtsbehelf schaffen werde. Es könne nicht zum [X.] führen, wenn ein Verfahrensbeteiligter darauf vertraut und auf den neuen Rechtsbehelf gewartet habe, statt innerhalb von sechs Monaten nach dem innerst[X.]tlichen Abschluss des Verfahrens eine absehbar unzulässige [X.]eschwerde beim Gerichtshof einzulegen. [X.]enn es sei zu erwarten gewesen, dass der Gerichtshof die [X.]eschwerde, wenn sie nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtsbehelfs noch anhängig gewesen wäre, mit dem Hinweis darauf als unzulässig abgewiesen hätte, es seien noch nicht alle innerst[X.]tlichen Rechtsbehelfe erschöpft. [X.]ie Inanspruchnahme des erst nach einem langen völkerrechtswidrigen Zustand geschaffenen neuen Rechtsbehelfs könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine mangels Erschöpfung des Rechtsweges absehbar unzulässige [X.]eschwerde beim [X.] anhängig gemacht werde. [X.]iese Ausführungen überzeugen schon deshalb nicht, weil die Prämisse der Kläger unzutreffend ist, der Gerichtshof werde nach dem 8. Juni 2006 die bei ihm anhängigen [X.]eschwerden oder noch anhängig werdenden [X.]eschwerden mangels Erschöpfung aller innerst[X.]tlichen Rechtsbehelfe als unzulässig abweisen.

[X.]er Gerichtshof hat Entsprechendes in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 weder ausdrücklich erklärt noch angekündigt. [X.]ie Prämisse der Kläger ist durch nachfolgende Entscheidungen des Gerichtshofs widerlegt. Insoweit ist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010 (Nr. 46344/06, [X.]/[X.] - NJW 2010, 3355) zu verweisen. [X.]ie diesem Urteil zugrunde liegende [X.]eschwerde war am 10. November 2006, und damit nach dem Urteil in Sachen [X.]/[X.] anhängig gemacht worden. [X.]es Weiteren ist das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011 ([X.]. 21980/06, 26944/07 und 36948/08 - juris) anzuführen, das drei Individualbeschwerden zum Gegenstand hatte, denen verschiedene Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zugrunde lagen. [X.]ie [X.]eschwerden stammten vom 29. Mai 2006, 6. Juni 2007 und 11. Juli 2008. [X.]ie vor dem [X.]-Urteil eingereichte [X.]eschwerde vom 29. Mai 2006 erklärte der Gerichtshof ohne weitere [X.]egründung für zulässig (a.a.[X.] Rn. 78). Auch die Zulässigkeit der beiden nach dem [X.]-Urteil eingereichten [X.]eschwerden verneinte der Gerichtshof - entgegen der Annahme der Kläger - nicht wegen Nichterschöpfung aller innerst[X.]tlichen Rechtsbehelfe. Hinsichtlich der [X.]eschwerde vom 6. Juni 2007 erkannte er vielmehr dahin, dass diese innerhalb der Sechsmonatsfrist eingereicht worden sei. [X.]abei stellt er für den [X.]eginn der Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] auf die Zustellung der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts ab, weil die Verfassungsbeschwerde noch anhängig gewesen sei, als das [X.]-Urteil ergangen sei. Vor Erlass des [X.]-Urteils habe ein Verfahrensbeteiligter zu Recht noch davon ausgehen können, dass die Verfassungsbeschwerde beim [X.]undesverfassungsgericht ein wirksamer Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren sei, sodass dem [X.]etroffenen zuzugestehen sei, die Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts abzuwarten (a.a.[X.] Rn. 71). [X.]ie [X.]eschwerde vom 11. Juli 2008 wies der Gerichtshof dagegen mangels Einhaltung der Sechsmonatsfrist als unzulässig zurück. Insoweit sei es angemessen, die Sechsmonatsfrist ab dem Tag der letzten Entscheidung der Familiengerichte zu berechnen. [X.]er [X.]eschwerdeführer habe zwar die [X.]auer des den Gegenstand dieser [X.]eschwerde bildenden familiengerichtlichen Verfahrens mit einer Verfassungsbeschwerde beim [X.]undesverfassungsgericht beanstandet. [X.]a die Einlegung der Verfassungsbeschwerde aber ein Jahr nach dem [X.]-Urteil erfolgt sei, sei dies für den [X.]eginn der Frist ohne [X.]elang (a.a.[X.] Rn. 77).

[X.]er aus den beiden Urteilen abzuleitende [X.]efund wird durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2015 (Nr. 62198/11 - NJW 2015, 1433) nicht entkräftet. Mit ihm wird zwar der Teil der am 29. September 2011 anhängig gemachten [X.]eschwerde, der sich auf die behauptete Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] bezieht, mangels Erschöpfung aller innerst[X.]tlichen Rechtsbehelfe als unzulässig zurückgewiesen (a.a.[X.] Rn. 127). [X.]iese Einzelfall gebliebene Entscheidung bildet aber keine hinreichend tragfähige Grundlage für eine allgemeingültige Schlussfolgerung in [X.]ezug auf die [X.]ehandlung von [X.]eschwerden durch den Gerichtshof nach dem Erlass des [X.]-Urteils, zumal der Schwerpunkt der Entscheidung in der behaupteten Verletzung der st[X.]tlichen Verpflichtungen aus Art. 8 [X.] in Verfahren, die das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem kleinen Kind zum Gegenstand haben, liegt.

[X.]) Gemessen an dem dargelegten rechtlichen Maßstab ist bezüglich der Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.], 1 [X.]/97, 1 [X.]/99 und 1 [X.]/05 zum maßgeblichen [X.]punkt keine anhängige [X.]eschwerde gegeben.

Hinsichtlich der Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03 und 1 [X.] war beim Gerichtshof am 3. [X.]ezember 2011 keine [X.]eschwerde anhängig. [X.]a deren [X.] zu diesem [X.]punkt - wie dargelegt - jeweils länger als sechs Monate zurücklag, konnten auch keine [X.]eschwerden unter zweifelsfreier Einhaltung der Sechsmonatsfrist mehr anhängig gemacht werden.

[X.]ie bezüglich der Verfahren 1 [X.]/97, 1 [X.]/99 und 1 [X.]/05 nach den bindenden Feststellungen des [X.]hofs jeweils am 13. Oktober 2010 erhobenen [X.]eschwerden wahren mit [X.]lick auf deren dargelegten innerst[X.]tlichen Abschluss nicht die Sechsmonatsfrist. [X.]ies gilt bezüglich des Verfahrens 1 [X.]/05 unabhängig davon, ob das Verfahren mit der Verkündung des [X.] in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2006, mit der Zustellung der Sitzungsniederschrift an den letzten [X.]eteiligten am 12. Mai 2006 oder mangels Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung erst nach Ablauf der Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 26. April 2007 als im Sinne des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG abgeschlossen anzusehen ist.

3. [X.]as erstinstanzliche Verfahren vor dem [X.]hof leidet an keinem weiteren Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den [X.]hof berechtigt.

a) [X.]ie Kläger rügen zu Unrecht, das angefochtene Urteil leide an einem Verfahrensfehler, weil der Tatbestand völlig unzureichend sei, insbesondere nicht den Mindestanforderungen des § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge, und das Urteil deshalb im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei.

[X.]ie Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 VwGO. Mithin gehört zu den Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO auch der Tatbestand im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ([X.]VerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 1991 - 7 [X.] 34.90 - [X.] 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 23 S. 23). In ihm ist nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. [X.]ie Tatbestandsschilderung soll eine aus sich heraus verständliche [X.]arstellung des gesichteten und geordneten [X.] geben und das Parteivorbringen beurkunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 Satz 1 ZPO; vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. Februar 1979 - 5 [X.] 83.77 - juris Rn. 29). [X.]em [X.]egründungserfordernis genügt es, wenn der [X.] den aus der Sicht des Gerichts für seine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt wiedergibt. [X.]enn für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ist die materiellrechtliche Ansicht des entscheidenden Gerichts maßgeblich. Eine erschöpfende Wiedergabe aller Tatsachen und allen Vorbringens ist nicht nötig ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom [X.]eschluss vom 18. August 1976 - 4 [X.] 121.76 - [X.] 310 § 117 VwGO Nr. 10 S. 6 und vom 3. [X.]ezember 1996 - 5 [X.] 193.95 - juris Rn. 4). Ebenso wenig verlangen § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO eine äußere Trennung des Tatbestandes von den Entscheidungsgründen. Es reicht daher aus, wenn die nach Sicht des Gerichts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen enthalten sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. September 2010 - 9 [X.] 80.09 - [X.] 310 § 88 VwGO Nr. 41 Rn. 7 m.w.[X.]). [X.]ezogen auf den Tatbestand ist eine Entscheidung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO daher nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht so mangelhaft begründet ist, dass die Tatbestandsschilderung ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen kann. [X.]as ist der Fall, wenn ein Tatbestand vollständig fehlt, sich der Entscheidung die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen nicht - auch nicht kurz und knapp - entnehmen lassen oder diese als Entscheidungsgrundlage gänzlich unbrauchbar sind ([X.]VerwG, Urteile vom 25. Februar 1993 - 2 [X.] 14.91 - juris Rn. 29 und vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - juris Rn. 571; [X.]lausing/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Juni 2016, § 117 Rn. 17). [X.]avon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Es ist weder überzeugend vorgetragen noch ersichtlich, dass das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen enthält oder diese gänzlich unbrauchbar und daher nicht geeignet sind, den [X.] zu tragen. [X.]ie aus Sicht des [X.]hofs entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere auch zu Gegenstand und Verlauf der einzelnen streitgegenständlichen Ausgangsverfahren finden sich im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. [X.]ass die Kläger die Sachverhaltsdarstellung unter Zugrundelegung ihrer abweichenden Rechtsauffassung für nicht ausreichend erachten, macht die angefochtene Entscheidung nicht zu einer solchen ohne [X.]egründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die gesondert erhobene Rüge der Verletzung des § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die nach Ansicht der Kläger durch die rechtswidrige [X.]escheidung der [X.] der Kläger mit [X.]eschluss des [X.]hofs vom 5. Mai 2015 "verdeutlicht" werde.

Soweit Verstöße gegen diese Vorschrift - wie hier - damit begründet werden, dass der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalte, können diese ausschließlich mit einem [X.]erichtigungsantrag nach § 119 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden. [X.]ie Entscheidung über einen Antrag auf [X.] ist gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar. [X.]as hat zur Folge, dass sie nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das [X.]undesverwaltungsgericht unterliegt. Eine Verfahrensrüge, die im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhoben wird, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. September 2015 - 7 [X.] 21.15 - juris Rn. 8). Von einem derartigen Ausnahmefall könnte zwar auch auszugehen sein, wenn die Vorinstanz den Antrag auf [X.]erichtigung des Tatbestandes überhaupt nicht geprüft hat (vgl. [X.]lausing/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Juni 2016, § 119 Rn. 9 m.w.[X.]). [X.]as ist hier jedoch nicht der Fall. [X.]er [X.]hof hat die [X.] in der Sache geprüft.

c) Erfolglos rügen die Kläger als verfahrensfehlerhaft, dass die [X.]eklagte vor dem [X.]hof unter Verletzung des § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einem [X.] als [X.]eistand vertreten worden sei, der zu dieser [X.] Mitglied eines Spruchkörpers dieses Gerichts gewesen sei.

Nach § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO dürfen [X.] nicht als [X.]evollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. [X.]as Vertretungsverbot umfasst seinem Sinn und Zweck nach auch das Auftreten als Prozessbeistand. [X.]ie Trennung von richterlicher Tätigkeit und dem Auftreten als [X.]evollmächtigter dient dazu, den Anschein einer Voreingenommenheit des Gerichts zu vermeiden und Interessenkollisionen von vornherein auszuschließen (vgl. [X.]. 16/3655 [X.] f., 94 und 98). Hierfür ist es unerheblich, ob der [X.] vor dem Gericht, dem er angehört, als Prozessvertreter oder Prozessbeistand tätig wird. [X.]ie Rüge hat aber keinen Erfolg, weil die Kläger nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise substantiiert darlegen, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. [X.]enn sie setzen sich - was erforderlich gewesen wäre - nicht damit auseinander, dass die [X.]eklagte abgesehen davon auch ordnungsgemäß durch eine [X.]edienstete im [X.] einer Oberst[X.]tsanwältin vertreten war.

d) [X.]ie Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

[X.]as Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. [X.]as Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des [X.] berücksichtigen, zu denen sich die [X.]eteiligten äußern konnten. [X.]ies setzt deren Kenntnis vom [X.] voraus. [X.]arüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne einen vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 2. [X.]ezember 2009 - 5 [X.] 24.08 - juris Rn. 34 sowie [X.]eschlüsse vom 5. Juni 2014 - 5 [X.] 75.13 - juris Rn. 12 und vom 8. Juli 2016 - 2 [X.] 64.15 - juris Rn. 19, jeweils m.w.[X.]). Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte [X.]arlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Juni 2009 - 5 [X.] 16.09 - juris Rn. 12, vom 14. Juni 2013 - 5 [X.] 41.13 - juris Rn. 3 und vom 31. August 2016 - 4 [X.] 36.16 - juris Rn. 3, jeweils m.w.[X.]). Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht festzustellen.

[X.]) Soweit die Kläger eine Gehörsverletzung darin sehen, dass der [X.]hof ihren Antrag auf [X.], insbesondere ohne hierzu vorab mündlich zu verhandeln und auch im Übrigen rechtswidrig, abgelehnt habe, bleibt die Rüge schon wegen der Unanfechtbarkeit des insoweit ablehnenden [X.]eschlusses des [X.]hofs vom 5. Mai 2015 erfolglos.

[X.]) [X.]ie Rüge, der [X.]hof habe erst in der mündlichen Verhandlung und damit zu spät gebotene Hinweise erteilt, die außerdem zu wenig konkret gewesen seien (vgl. § 86 Abs. 3, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 4 ZPO), genügt nicht den Anforderungen an die [X.]arlegung einer Gehörsverletzung. [X.]ie Kläger haben jedenfalls nicht aufgezeigt, warum die Hinweise zu vage gewesen sind und was von ihnen noch vorgebracht worden wäre, wenn der [X.]hof vor der mündlichen Verhandlung aus ihrer Sicht ordnungsgemäße Hinweise erteilt hätte.

[X.]) [X.]as Vorbringen, die erteilten gerichtlichen Hinweise seien zudem zu spät, nämlich erst zu einem [X.]punkt protokolliert worden, als der Kläger zu 2 wegen Erschöpfung nicht mehr verhandlungsfähig gewesen sei, ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. [X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet für das Gericht zwar gegebenenfalls eine Hinweispflicht, wenn und soweit dies zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung notwendig ist. Er verpflichtet das Gericht aber nicht, die Hinweise, die demjenigen erteilt wurden, dem rechtliches Gehör im Verfahren zu gewähren ist, auch zu protokollieren. Sofern das Prozessrecht vorsieht, dass ein gerichtlicher Hinweis aktenkundig zu machen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO) oder zu protokollieren (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) ist, dient dies allein dem Nachweis bzw. der [X.]okumentation für das Rechtsmittelgericht.

[X.]) Ohne Erfolg rügen die Kläger die Ablehnung ihrer in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Vertagung als gehörsverletzend. Auch insoweit sind bereits die [X.]arlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht erfüllt. [X.]ie Kläger zeigen namentlich nicht substantiiert auf, was sie bei einer Vertagung noch hätten vortragen wollen und dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre.

ee) An einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fehlt es auch, soweit die Kläger die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung eines [X.]es (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO) beanstanden. [X.]ie Kläger legen nicht in einer dem [X.]arlegungserfordernis genügenden Weise dar, was sie bei Gewährung des [X.]es noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätten. Hierfür wäre erforderlich, dass die von ihnen insoweit angeführten Erwägungen den geltend gemachten Entschädigungs- und Feststellungsanspruch grundsätzlich zu stützen in der Lage sind. [X.]as ist auf der Grundlage des [X.] nicht ausreichend erkennbar. Ihren Ausführungen zu der beanstandeten unterlassenen [X.]eiziehung der Akten der Eilverfahren und dazu, dass sie bei einer sach- und zeitgerechten Förderung der Hauptsacheverfahren die Eilverfahren nicht in dem erfolgten Umfang verloren hätten, ist ein hinreichend konkreter [X.]ezug zum Entschädigungs- und Feststellungsanspruch nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, aus den nicht beigezogenen Akten der Eilverfahren hätte sich ergeben, dass das [X.] von Anfang an auch auf die [X.]eseitigung von rechtswidrigen Vollzugsfolgen gezielt habe, ihnen zunächst kein bzw. kein hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährt worden sei und hierdurch für sie unzumutbare [X.]elastungen, auch mit Verfahrenskosten bewirkt worden seien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen, der [X.]hof hätte ihre Klage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG nicht als unzulässig, sondern unbegründet ansehen müssen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies im Ergebnis eine für sie günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können. [X.]es Weiteren fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des [X.]hofs. [X.]ie Kläger verhalten sich weder dazu, dass ein weiterer Vortrag nach Ansicht des [X.]hofs nicht mehr erforderlich erscheine (Verhandlungsniederschrift über die öffentliche Sitzung vom 11. Februar 2015 S. 9) noch dazu, dass sich weder in der mündlichen Verhandlung noch unmittelbar davor neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben hätten, zu denen eine Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre. [X.]er Vortrag der Kläger erschöpft sich vielmehr im [X.] in abstrakt bleibenden allgemeinen Ausführungen. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen.

ff) Soweit die Kläger kritisieren, der [X.]hof habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, wonach das Verfahren 1 [X.] zumindest für den Kläger zu 2 eine Fortsetzung des Verfahrens 1 E 1838/03 sei und die Streitgegenstände der Verfahren 1 E 1838/03, 1 [X.] und 1 K 484/13 teilidentisch seien, was nach der Rechtsprechung des [X.] genüge, um eine fortgesetzte Situation anzunehmen, begründet dies nicht den Vorwurf einer Gehörsverletzung. [X.]enn der [X.]hof geht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf dieses Vorbringen ein. [X.]ass er dabei zu anderen Schlussfolgerungen als die Kläger kommt, begründet keinen Gehörsverstoß. [X.]er Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Vorbringen der [X.]eteiligten zu folgen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. März 2016 - 5 [X.] 5.16 - juris Rn. 4 und vom 28. Juli 2016 - 8 [X.] 22.15 - juris Rn. 2, jeweils m.w.[X.]).

gg) [X.]ie Rüge, der [X.]hof habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil er den Klägern in dem angefochtenen Urteil vorgeworfen habe, rechtsmissbräuchlich zu handeln, wenn sie "sich mehr als neun Jahre nach Abschluss des Verfahrens 1 E 425/04 auf eine unterbliebene gerichtliche Entscheidung über die am 13. Januar 2006 erhobene Anhörungsrüge beriefen", ist unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb der [X.] im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO erhoben worden ist ((1)). [X.]er Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ändert daran nichts ((2)).

(1) [X.]ie [X.] endete nach der gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO vom Vorsitzenden verfügten letztmaligen Verlängerung bis zum Samstag, dem 31. Oktober 2015, am Montag, dem 2. November 2015 (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). [X.]ie Rüge wurde erst mit Schriftsatz vom 28./30. Mai 2016 erhoben. [X.]em steht nicht entgegen, dass die Kläger in dem ergänzenden Schriftsatz vom 2. November 2015, der innerhalb der verlängerten [X.] beim [X.]undesverwaltungsgericht eingegangen ist, namentlich auf den Schriftsatz vom 30. März 2015 [X.]ezug genommen haben, in dem gegenüber dem [X.]hof der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als überraschend beanstandet wird. [X.]er [X.]ezugnahme ist nicht mit der gebotenen [X.]eutlichkeit zu entnehmen, dass die Kläger das angefochtene Urteil auch gegenüber dem Revisionsgericht als Überraschungsentscheidung rügen. [X.]enn die Inbezugnahme des Schriftsatzes vom 30. März 2015 ist nicht im Rahmen der [X.]egründung einer vermeintlich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung erfolgt, sondern im Zusammenhang mit den Ausführungen zu angeblichen [X.]efiziten des Tatbestandes.

(2) Für die von den Klägern beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ist kein Raum. Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch gegen die Versäumung der [X.] gewährt werden. So verhält es sich hier aber nicht. [X.]ie Kläger haben ihre Revision unter anderem mit Schriftsätzen vom 29. Mai 2015, 28. Juli 2015 und 2. November 2015 fristgerecht begründet. Mittels des [X.] wollen sie die fristgerechte Revisionsbegründung um die in Rede stehende [X.] ergänzen. [X.]ie nachträgliche Ergänzung der Revisionsbegründung kann jedoch nicht Gegenstand eines [X.] sein. Sie steht der Versäumung der [X.] nicht gleich. Verfahrensrügen können nach Ablauf der [X.] weder nachgeschoben noch durch ergänzendes Vorbringen nachträglich schlüssig gemacht werden ([X.]VerwG, Urteile vom 28. September 1967 - 8 [X.] 44.65 - [X.]VerwGE 28, 18 <21 f.> und vom 21. September 2000 - 2 [X.] 5.99 - [X.] 237.1 Art. 86 [X.]ayL[X.]G Nr. 10 S. 9).

hh) Aus demselben Grund führt auch die wegen angeblich verspäteter Entscheidung über den Aussetzungsantrag zum zweiten Sachkomplex erhobene Rüge einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung nicht zum Erfolg. [X.]iese wird im [X.] auf drei Gründe gestützt, die jeweils erst nach dem 2. November 2015 unterbreitet wurden. So berufen sich die Kläger erstmals im Schriftsatz vom 7. [X.]ezember 2015 darauf, der [X.]hof habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, soweit er die Zulässigkeit der Klage zum zweiten Sachkomplex verneint und ihren Antrag, das Entschädigungsverfahren hinsichtlich der zum zweiten Sachkomplex gehörenden Ausgangsverfahren auszusetzen, abgelehnt habe. Außerdem führen sie erstmals in diesem Schriftsatz aus, der [X.]hof hätte über ihren Antrag, das Entschädigungsverfahren hinsichtlich der zum zweiten Sachkomplex gehörenden Ausgangsverfahren auszusetzen, entscheiden müssen, bevor er den [X.]eschluss vom 29. Januar 2015 zur Abtrennung des [X.] betreffend das Ausgangsverfahren 1 [X.] erlassen habe, was ihrer Ansicht nach ebenfalls zu einer Überraschungsentscheidung führt. In den Schriftsätzen vom 21. und 22. [X.]ezember 2015 machen die Kläger erstmals im Zusammenhang mit der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, über den Aussetzungsantrag hinsichtlich der zum zweiten Sachkomplex gehörenden Ausgangsverfahren sei nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, sondern erst durch die Ladung bzw. im angefochtenen Urteil entschieden worden, statt ihnen zuvor gemäß ihrem Antrag auf [X.]ewilligung eines [X.]es Kenntnis von den nunmehr zentralen Erwägungen des Gerichts zu geben, die teilweise von der [X.]egründung des die Aussetzung ablehnenden [X.]eschlusses vom 8. Juli 2013 abwichen, und eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen. [X.]er Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht keine andere Entscheidung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten.

e) [X.]ie Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahrens und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 [X.]) geht fehl.

[X.]abei braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Maßstäbe im Einzelnen anzulegen sind, um unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bzw. effektiven Rechtsschutzes von einem Verfahrensmangel auszugehen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zwingt (vgl. bezüglich des Grundsatzes des fairen Verfahrens etwa [X.]VerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 W[X.] 34.10 - [X.] 450.2 § 91 W[X.]O 2002 Nr. 6 Rn. 31 sowie [X.]eschlüsse vom 3. März 2008 - 8 [X.] 95.07 - [X.] 2008, 109 f.; vom 27. Januar 2012 - 5 [X.] 2.12 - juris Rn. 11 und vom 17. Juni 2016 - 2 [X.]1.15 - juris Rn. 6, jeweils m.w.[X.]). [X.]enn es fehlt in jedem Fall an der erforderlichen, hinreichend substantiierten [X.]arlegung eines derartigen Verstoßes.

[X.]) [X.]as gilt zunächst für die von den Klägern behauptete, vom [X.]hof herbeigeführte Überforderung des [X.] zu 2 als Prozessbevollmächtigten. Soweit die Kläger eine Überforderung insbesondere daraus herleiten, dass der [X.]hof durch seine [X.] ihren Prozessbevollmächtigten, den Kläger zu 2, gezwungen habe, die Rechtsverteidigung in dem Entschädigungsverfahren wiederholt parallel zu dem bei ihm zeitgleich anhängigen Verfahren 5 A 1992/13 zu betreiben, enthält ihr Vortrag keine substantiierten und nachvollziehbaren Angaben dazu, weshalb ihr Prozessbevollmächtigter ein oder mehrere Mandate nicht an einen vertretungsbereiten Anwalt abgegeben hat bzw. hat abgeben können. [X.]ies wäre hingegen geboten gewesen, weil nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ein überlasteter Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten ist, das eine oder andere Mandat an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterzuleiten (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. Januar 2015 - 4 [X.] 18.14 - juris Rn. 10 und vom 13. Oktober 2015 - 9 [X.] 31.15 - juris Rn. 14). Zu einer substantiierten [X.]arlegung, warum der Prozessbevollmächtigte das Verfahren trotz angeblicher Überlastung weiterbetrieben hat, hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 7. August 2013 vorgetragen hat, "der Umfang der an sich zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes bestehenden Rechtsverteidigungserfordernisse ist dabei derart, dass diese vom Unterzeichner schon seit Jahren nicht mehr vollständig geleistet werden können (...)". Soweit die Kläger weiter vortragen, an den Kläger zu 2 als Prozessbevollmächtigten seien durch die "faktisch erzwungene Mitwirkung" an den Verhandlungen vom 20. November 2014 und 11. Februar 2015 "gnadenlose" Anforderungen gestellt worden, legen sie nicht dar, inwiefern durch die Ladung eines Rechtsanwalts zu zwei im Abstand von drei Monaten anberaumten mündlichen Verhandlungen eine Überforderung eintritt. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, der [X.]hof habe die Verfahrensgrundrechte der Kläger, insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz auch in dem Verfahren 5 A 1992/13 verletzt, wird nicht aufgezeigt, inwiefern etwaige Verfahrensfehler in einem anderen Verfahren das Verfahren des [X.] in rechtlich relevanter Weise beeinflusst haben sollen.

[X.]) An einer ordnungsgemäßen [X.]arlegung des Verfahrensfehlers fehlt es auch, soweit die Kläger eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren bzw. auf effektiven Rechtsschutz darin sehen, dass der [X.]hof den beantragten [X.] trotz der nachdrücklich geltend gemachten Erschöpfung des [X.] zu 2 abgelehnt habe. [X.]ie Kläger haben - wie bereits erwähnt - nicht dargetan, was sie bei Gewährung des [X.]es noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätten.

[X.]) Soweit die Kläger die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darauf stützen, der [X.]hof habe das Entschädigungsverfahren bis zur ersten mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2013 in [X.]ezug auf die an sie gestellten Anforderungen "überbeschleunigt", jedoch über die von ihnen bereits seit der Klageerhebung begehrte Aussetzung der zum zweiten Sachkomplex gehörenden Ausgangsverfahren erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung (negativ) entschieden, haben sie nicht substantiiert ausgeführt, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen soll. [X.]essen ungeachtet ist dieses erstmals im Schriftsatz vom 21. [X.]ezember 2015 unterbreitete Vorbringen auch verfristet, und eine diesbezügliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus den dargelegten Gründen aus.

[X.]) Schließlich genügt auch das Vorbringen der Kläger, es sei mit dem Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, dass der [X.]hof das Entschädigungsverfahren betreffend die Ausgangsverfahren 1 [X.] und 1 K 1297/12 abgetrennt und erst im [X.] daran über den Antrag auf Aussetzung des [X.] hinsichtlich der zum zweiten Sachkomplex gehörenden Ausgangsverfahren entschieden habe, nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. [X.]ie Kläger beschränken sich insoweit auf die [X.]arlegung einer bloßen Vermutung, indem sie ausführen, diese Vorgehensweise beeinträchtige ihren effektiven Rechtsschutz, "[...], wenn und soweit dies im Ergebnis dazu führt, dass [...] nun die Übergangsvorschrift des Art. 23 [X.] nicht mehr genutzt werden kann und aufgrund der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] das frühere Verfahren nicht mehr Gegenstand einer Klage gemäß § 198 [X.] sein kann". [X.]ie [X.]arlegung einer Vermutung stellt indes keine ordnungsgemäße [X.]ezeichnung des [X.] dar.

f) Soweit die Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als Verfahrensfehler rügen, ist fraglich, ob ein Verstoß gegen eine das gerichtliche Verfahren regelnde [X.]estimmung beanstandet wird. [X.]ies kann hier aber offengelassen werden, weil die von den Klägern in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensweisen jedenfalls nicht die Annahme rechtfertigen, dass der [X.]hof einen derartigen Verstoß begangen hat.

[X.]) Eine das Ergebnis des [X.] beeinflussende, sachlich nicht gerechtfertigte Verletzung des Gleichheitssatzes wird von den Klägern nicht aufgezeigt, soweit sie geltend machen, in den Ausgangsverfahren seien an die anwaltliche Vertretung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar hohe Ansprüche gestellt worden verglichen mit der jahrelangen Nachsicht bzw. [X.]egünstigung der beklagten [X.] durch das [X.] sowie im Vergleich zu den besonders großzügigen Anforderungen bzw. Kriterien für eine noch hinreichende Rechtsschutzgewährung durch das Ausgangsgericht. [X.]er darin enthaltene Vorwurf der angeblich ungleichen Anforderungen an das Verhalten der Kläger und das Verhalten der [X.] in den Ausgangsverfahren richtet sich an das [X.] als Ausgangsgericht und bezieht sich nicht auf den Ablauf des [X.] vor dem [X.]hof. Soweit die Kläger darüber hinaus den Gestaltungsspielraum beanstanden, den der [X.]hof im Entschädigungsverfahren dem [X.] bezogen auf das jeweilige Ausgangsverfahren zuerkennt, wenden sie sich gegen die Auslegung und Anwendung des § 198 Abs. 1 [X.] durch die Vorinstanz. [X.]ie Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im Rahmen der Sachprüfung berührt indessen ebenfalls nicht den Verfahrensablauf, also den Weg zum angefochtenen Urteil und die Art und Weise seines Erlasses (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Mai 2014 - 5 [X.] 7.14 - juris Rn. 8 m.w.[X.]).

[X.]) Aus demselben Grund bezeichnen die Kläger auch keinen Mangel des [X.] vor dem [X.]hof, soweit sie die [X.]ewertung der nicht gerechtfertigten Verzögerung in den Ausgangsverfahren 1 E 633/98, 1 [X.] und 1 [X.]/09 durch den [X.]hof als [X.]eispiel für die angebliche Ungleichbehandlung anführen.

[X.]) [X.]ie Rüge, in der Ablehnung des beantragten [X.]es sei auch eine willkürliche prozessuale Ungleichhandlung zu Lasten der Kläger zu sehen, greift schon mangels ordnungsgemäßer [X.]arlegung der Verfahrensrüge nicht durch. Es fehlt insoweit vor allem - wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt - an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der [X.]egründung des [X.]hofs für die Ablehnung des [X.]es, ohne die die behauptete willkürliche Ungleichbehandlung nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist.

g) Auch die von den Klägern jedenfalls der Sache nach erhobene Rüge, der [X.]hof sei seiner Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bleibt ohne Erfolg.

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts liegt nur dann vor, wenn das Gericht die Aufklärung eines Sachverhalts unterlassen hat, auf den es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung ankommt. [X.] ein Gericht einen [X.]eweisantrag zu Recht mit der [X.]egründung ab, die mit ihm behauptete Tatsache sei für die Entscheidung unerheblich, liegt ein Aufklärungsmangel nur vor, wenn das Gericht entgegen seiner eigenen Erklärung die behauptete Tatsache doch als für die Entscheidung bedeutsam behandelt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juli 1989 - 7 [X.] 31.89 - juris Rn. 17). [X.]as ist gegebenenfalls von dem Kläger schlüssig darzutun. Im Übrigen muss für die ordnungsgemäße [X.]egründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht grundsätzlich vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären. Außerdem ist darzulegen, welche [X.]eweismittel zu welchen [X.]eweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 17. [X.]ezember 2015 - 5 [X.] 8.15 - NJW 2016, 1602 Rn. 33 und [X.]eschluss vom 26. September 2016 - 5 [X.] 2.16 [X.] - juris Rn. 9, jeweils m.w.[X.]). [X.] ein Gericht eine beantragte [X.]eweiserhebung ab, ist zudem darzutun, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 30. August 1995 - 9 [X.] 397.95 - [X.] 1996, 28 m.w.[X.] und vom 6. Juni 2012 - 7 [X.] 68.11 - UPR 2013, 107 Rn. 14). [X.]em wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht.

[X.]) Soweit die Kläger beanstanden, ihre "Aufklärungs-/[X.]eweiserhebungsanträge zu einer erheblichen Unterauslastung des zuständigen [X.] und [X.]hofs in der streitgegenständlichen [X.] (mindestens von 2004 bis 2012) sowie zu einer vorrangigen Förderung zeitlich späterer Verfahren ohne sachgerechte Ermessensausübung" seien nicht als erforderlich angesehen worden, übersehen sie, dass es nach der maßgeblichen und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden (vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 [X.] 1.13 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 3 Rn. 28 m.w.[X.]) Auffassung des [X.]hofs auf die von ihnen für erforderlich gehaltenen Ermittlungen für den Ausgang des [X.] nicht ankommt. [X.]anach sind die [X.]earbeitungs- und [X.]elastungsgegebenheiten des jeweils zuständigen Spruchkörpers für die [X.]emessung des dem Gericht zur Entscheidung zuzugestehenden [X.]raums nicht entscheidungserheblich. [X.]emzufolge ist eine etwaige Unterauslastung der Ausgangsgerichte in gleicher Weise wie deren etwaige Überlastung für die [X.]emessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums ohne [X.]elang. [X.]ie Ablehnung eines [X.]eweisantrages wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit steht im Einklang mit Prozessrecht. [X.]ie Kläger tragen nichts dafür vor, dass der [X.]hof die angefochtene Entscheidung gleichwohl entscheidungstragend auf die [X.]earbeitungs- und [X.]elastungsgegebenheiten des jeweils zuständigen Spruchkörpers gestützt hat.

[X.]) Soweit die Kläger einen weiteren Aufklärungsmangel in [X.]ezug auf die unterlassene "[X.]eiziehung weiterer Verfahrensakten von im Sachzusammenhang stehenden Verfahren" sehen, geben sie in diesem Kontext die Aktenzeichen der betreffenden Verfahren nicht an. Soweit sie sich in anderem Zusammenhang auf Akten von Eilverfahren beziehen, zeigen sie nicht substantiiert auf, was sich aus diesen Akten ergeben hätte und inwiefern diese Erkenntnisse geeignet wären, die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.]hofs zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ebenso wenig setzen sie sich mit der Erwägung des [X.]hofs auseinander, für die [X.]emessung der immateriellen Nachteile komme es auf die [X.]elastung und [X.]eeinträchtigung der Kläger durch andere von ihnen geführte Gerichtsverfahren, auch der Eilverfahren, nicht an.

h) [X.]ie Rüge der Kläger, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Abtrennung der sich auf die Ausgangsverfahren 1 [X.] - 1 K 484/13 sowie die Ausgangsverfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 beziehenden Entschädigungsverfahren hätten nicht vorgelegen, bleibt schon deshalb erfolglos, weil sie erst nach Ablauf der [X.] mit Schriftsatz vom 7. [X.]ezember 2015 bzw. vom 11. Februar 2016 erhoben worden und damit verspätet ist.

i) Weitere Verfahrensrügen werden von den Klägern auch bei wohlwollender Auslegung ihres Vorbringens jedenfalls nicht hinreichend substantiiert und fristgerecht erhoben.

I[X.] [X.]er erste Hilfsantrag, der nur für den Fall der Erfolglosigkeit des [X.] gelten soll, ist unbegründet. [X.]as Revisionsverfahren ist nicht auszusetzen, soweit es die Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.], 1 K 484/13, 1 [X.], 1 [X.], 1 K 820/12, 1 K 1297/12, 1 K 348/13 betrifft. Aus den unter [X.] dargelegten Gründen scheidet eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den [X.]hof "im Übrigen", d.h. hinsichtlich der verbleibenden streitgegenständlichen Verfahren aus.

[X.]er [X.] lässt offen, ob die Unbegründetheit des Antrags auf Aussetzung der Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03 und 1 [X.] schon daraus folgt, dass auch für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 201 [X.] die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG erfüllt sein müssen (vgl. hierzu [X.], [X.]eschlüsse vom 27. Juni 2013 - [X.] ÜG 1/13 [X.] - juris Rn. 11 und - [X.] ÜG 9/13 [X.] - NJW 2014, 253 Rn. 20), was - wie dargelegt - nicht der Fall ist. [X.]iese Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls auch bezüglich dieser Verfahren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Entschädigungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen [X.]auer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. Für den [X.]egriff des Gerichtsverfahrens im Sinne des § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] gilt die Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.], sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen unter [X.]2. a) verwiesen wird. [X.]ementsprechend handelt es sich bei jedem der von den Klägern im ersten Hilfsantrag bezeichneten Gerichtsverfahren jeweils um ein eigenständiges Gerichtsverfahren. [X.]er Entschädigungsanspruch hängt von den genannten Gerichtsverfahren nicht ab (1.) oder diese dauern nicht noch an (2.).

1. Eine Aussetzung bezüglich der Verfahren 1 [X.], 1 K 484/13, 1 K 820/12, 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 scheidet schon deshalb aus, weil der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht von deren [X.]auer abhängt.

Ein Anspruch nach § 198 [X.] hängt im Sinne des § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] von der [X.]auer eines Gerichtsverfahrens ab, wenn und solange das Gerichtsverfahren noch Gegenstand der [X.] ist. [X.]as ist bezüglich der genannten Verfahren zu verneinen.

[X.]er [X.]hof hat die Entscheidung über die unangemessene [X.]auer dieser Verfahren durch [X.]eschlüsse vom 29. Januar 2015 und 9. Februar 2015 gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt. [X.]ie Trennungsbeschlüsse sind gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

2. [X.]ie Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.] und 1 [X.] sind zwar Gegenstand der [X.], da sie in der Klageschrift vom 2. Juni 2012 aufgeführt waren und die Entscheidung über die unangemessene [X.]auer dieser Verfahren nicht abgetrennt wurde. Keines dieser Verfahren dauert aber noch an.

[X.]er [X.]egriff "noch andauert" in § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] korrespondiert mit dem [X.]egriff "beendet" in § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] sowie dem [X.]egriff "rechtskräftiger Abschluss" in § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] und weist demzufolge einen reziproken [X.]egriffsinhalt auf. Ein Verfahren dauert daher noch an, solange es nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder eine anderweitige Erledigung beendet worden ist. [X.]as trifft auf die genannten Verfahren nicht zu.

Hinsichtlich der Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.] wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter [X.] 2. b) verwiesen. [X.]as Verfahren 1 [X.] wurde gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 6. September 2012 durch in der mündlichen Verhandlung abgegebene übereinstimmende Erledigungserklärungen des [X.] zu 2 und der in jenem Verfahren beklagten [X.] beendet.

II[X.] [X.]er für den Fall der Erfolglosigkeit des Haupt- und des ersten [X.] gestellte weitere Hilfsantrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils und Zuerkennung einer weiteren Entschädigung für immaterielle Nachteile nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Feststellung einer Entschädigungspflicht sowohl für alle weiteren immateriellen als auch für alle künftigen materiellen Nachteile hat keinen Erfolg.

[X.]as angefochtene Urteil des [X.]hofs verletzt, soweit es die [X.] betrifft, zwar [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). [X.]enn der [X.]hof hat - wie unter [X.] 1. dargelegt - die Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG fehlerhafterweise dem Prozessrecht zugeordnet und daher die [X.] hinsichtlich der Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.], 1 [X.]/97, 1 [X.]/99 und 1 [X.]/05 als unzulässig abgewiesen. [X.]ie Entscheidung über die [X.] stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klage hinsichtlich dieser Verfahren - wie unter [X.] 2. aufgezeigt - aus demselben Grund unbegründet ist und den Klägern mit [X.]lick auf die verbleibenden Verfahren die von ihnen geltend gemachte weitere Entschädigung nicht zusteht. [X.]es Weiteren hat der [X.]hof die Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. [X.]as Zahlungsbegehren bezüglich des Verfahrens 1 [X.] ist unzulässig (1.). Ebenso ist die Zulässigkeit des [X.] zu verneinen (2.). [X.]as Zahlungsbegehren im Hinblick auf die übrigen streitgegenständlichen Verfahren ist unbegründet (3.).

1. [X.]er mit [X.]lick auf das Verfahren 1 [X.] gestellte Antrag des [X.] zu 2 auf Zahlung einer weiteren Entschädigung ist mangels Einhaltung der Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO unzulässig.

Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] kann eine Klage zur [X.]urchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 [X.] frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. [X.]ie Einhaltung der Wartefrist ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 5 Rn. 19; [X.], Urteil vom 17. Juli 2014 - [X.] 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 f.; [X.]FH, Urteil vom 9. Juni 2015 - [X.] - [X.]FH/NV 2015, 1255 Rn. 11). Mit ihr soll dem Gericht hinreichend [X.] gegeben werden, auf die Verzögerungsrüge zu reagieren und das Verfahren in einer angemessenen [X.] abzuschließen oder in bereits verzögerten Verfahren eine Verlängerung der Verzögerung zu vermeiden ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 42 m.w.[X.]). Sie ist in der Regel auch bei Verfahren zu wahren, die - wie das Verfahren 1 [X.], das am 22. Juni 2009 eingeleitet und am 6. September 2012 beendet worden ist - im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. [X.]ezember 2011 anhängig waren (vgl. Umkehrschluss zu Art. 23 Satz 5 ÜberlVfRSchG). [X.]as ist hier nicht geschehen.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.]hofs haben die Kläger in dem Verfahren 1 [X.] mit einem am 16. [X.]ezember 2011 beim [X.]hof eingegangenen Schriftsatz vom 15. [X.]ezember 2011 Verzögerungsrüge erhoben. [X.]ie Wartefrist endete mithin erst am Montag, dem 18. Juni 2012 (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 173 Satz 2, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO). [X.]ie [X.] wurde indessen bereits am 3. Juni 2012 und damit vor Ablauf der Wartefrist erhoben.

[X.]ie Einhaltung der Wartefrist war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. [X.]as Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der - hier am 18. Juni 2012 endenden - Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 [X.] 5.14 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 4 Rn. 18 ff. m.w.[X.]). [X.]as trifft auf das am 6. September 2012 beendete Verfahren 1 [X.] nicht zu.

2. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die [X.]eklagte verpflichtet sei, ihnen alle weiteren immateriellen Nachteile zu erstatten, handelt es sich um eine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren. [X.]ie Kläger haben im Verfahren vor dem [X.]hof keine entsprechende Feststellung beantragt, sondern dort allein die Feststellung der Entschädigungspflicht für materielle Nachteile begehrt. [X.]er auf alle weiteren materiellen Nachteile gerichtete Feststellungsantrag begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken (a). [X.]ie Kläger verfügen aber nicht über das hierfür nötige Feststellungsinteresse (b).

a) [X.]er auf alle weiteren materiellen Nachteile gerichtete Feststellungsantrag ist nicht wegen des Vorrangs der Gestaltungs- oder Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden [X.]estimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteile vom 5. [X.]ezember 2000 - 11 [X.] 6.00 - [X.]VerwGE 112, 253 <256> und vom 4. Februar 2016 - 5 [X.] 12.15 - LKV 2016, 216 Rn. 7, jeweils m.w.[X.]). So verhält es sich hier.

[X.]urch die Wahl der Feststellungsklage droht keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden [X.]estimmungen über Fristen und Vorverfahren, da die Kläger ihr [X.]egehren nicht in zulässiger Weise durch eine derartige Klage verfolgen können. Im Hinblick auf künftige Schäden gewährt die Feststellungsklage zudem einen wirkungsvolleren bzw. intensiveren Rechtsschutz als die auf Entschädigung der (bereits entstandenen) materiellen Nachteile gerichtete allgemeine Leistungsklage.

b) Für die begehrte Feststellung der Entschädigungspflicht hinsichtlich aller weiteren materiellen Nachteile fehlt den Klägern ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.

[X.]as berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen [X.] dar. [X.]arunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 [X.] 38.09 - [X.]VerwGE 136, 75 Rn. 54 m.w.[X.]). [X.]as Feststellungsinteresse muss spätestens im [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 [X.] 2.07 - [X.]VerwGE 129, 199 Rn. 19). Wird - wie hier - Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden erhoben, gehört hierzu insbesondere eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. zur vergleichbaren Konstellation bei § 256 Abs. 1 ZPO [X.]AG, Urteil vom 17. März 2016 - 8 [X.] - juris Rn. 20; [X.], Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.]/01 - NJW-RR 2006, 923 Rn. 11 jeweils m.w.[X.]). [X.]aran mangelt es hier.

Weder aus den Feststellungen des [X.]hofs noch aus dem [X.] der Kläger ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihnen in der Zukunft weitere materielle Nachteile durch eine etwaig eingetretene sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung entstehen können, die nicht bereits durch die anhängige Klage abzudecken gewesen wären. Jedenfalls ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts nicht ansatzweise dargetan.

3. [X.]ie Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte weitere Entschädigung für immaterielle Nachteile. [X.]ie [X.] ist bezüglich der Verfahren 1 E 489/98, 1 [X.]/99, 1 E 1838/03, 1 [X.], 1 [X.]/97, 1 [X.]/99 und 1 [X.]/05 - wie unter [X.] 2. dargelegt - schon deswegen unbegründet, weil die Anwendung des § 198 Abs. 1 [X.] mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG ausscheidet. Gleiches gilt - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - auch für das Verfahren 1 E 633/98 (a). [X.]ezüglich der Verfahren 1 [X.]/10, 1 K 565/07, 1 [X.] und 1 [X.]/09 sind die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG erfüllt (b). [X.]ie [X.]auer des Verfahrens 1 [X.]/10 kann allerdings schon mangels Erhebung der erforderlichen Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung begründen (c). [X.]ie [X.]auer der Verfahren 1 K 565/07, 1 [X.] und 1 [X.]/09 führt jedenfalls nicht auf eine höhere als die den Klägern durch das angefochtene Urteil zugesprochene Entschädigung (d).

a) [X.]as [X.]egehren der Kläger auf Zahlung einer weiteren Entschädigung für immaterielle Nachteile scheitert hinsichtlich des Verfahrens 1 E 633/98 bereits an dem materiellrechtlichen Erfordernis einer im Sinne des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG am 3. [X.]ezember 2011 bereits anhängigen [X.]eschwerde beim [X.].

[X.]as Verfahren 1 E 633/98 wurde gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 2. Juni 2005 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Kläger (mit Schriftsatz vom 14. Mai 2005) und der in jenem Verfahren beklagten [X.] (mit am 2. Juni bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. Mai 2005) beendet. Es war nach den bindenden Feststellungen des [X.]hofs am 3. [X.]ezember 2011 zwar Gegenstand einer anhängigen [X.]eschwerde beim [X.], da sich die am 18. November 2011 beim Gerichtshof eingereichte [X.]eschwerde bezüglich des Verfahrens 1 [X.] auch auf das Verfahren 1 E 633/98 bezogen hat. [X.]iese [X.]eschwerde wahrt im Hinblick auf das Verfahren 1 E 633/98 aber zweifelsfrei nicht die Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] von sechs Monaten nach dem innerst[X.]tlichen [X.].

b) Für die Verfahren 1 [X.]/10, 1 K 565/07, 1 [X.] und 1 [X.]/09 ist der Anwendungsbereich des § 198 Abs. 1 [X.] nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG eröffnet. Für die Verfahren 1 [X.]/10 und 1 [X.]/09 folgt die Anwendbarkeit aus Art. 23 Satz 1 Alt. 1 ÜberlVfRSchG ([X.]). Für die Verfahren 1 K 565/07 und 1 [X.] findet das Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG Anwendung ([X.]).

[X.]) [X.]ie Verfahren 1 [X.]/10 und 1 [X.]/09 waren - wie von Art. 23 Satz 1 Alt. 1 ÜberlVfRSchG vorausgesetzt - beim Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. [X.]ezember 2011 bereits anhängig.

[X.]as am 14. April 2010 vom Verfahren 1 K 565/07 abgetrennte Verfahren 1 [X.]/10 wurde erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Mai 2011 abgeschlossen, die nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO mit Ablehnung des Antrags des [X.] zu 1 auf Zulassung der [X.]erufung am 24. Februar 2012 eingetreten ist. [X.]enn am 24. Februar 2012 hat der [X.] die Ausfertigung des ablehnenden [X.]eschlusses zur Zustellung herausgegeben. [X.]ass der [X.]hof für den innerst[X.]tlichen Abschluss auf den 27. Februar 2012 abgestellt hat, an dem der ablehnende [X.]eschluss dem Kläger zu 2 als Prozessbevollmächtigtem zugestellt wurde, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne [X.]elang.

[X.]ie Anhängigkeit des am 24. Juni 2009 vom Verfahren 1 [X.] abgetrennten Verfahrens 1 [X.]/09 wurde gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 2. Januar 2012 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Kläger (mit Schriftsatz vom 12. [X.]ezember 2011) und der in jenem Verfahren beklagten [X.] (mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012) beendet.

[X.]) [X.]ie Verfahren 1 K 565/07 und 1 [X.] waren - wie von Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG gefordert - am 3. [X.]ezember 2011 abgeschlossen und deren [X.]auer in Anwendung der unter [X.] 2. c) dargelegten Anforderungen jeweils Gegenstand einer anhängigen [X.]eschwerde beim [X.].

[X.]as Verfahren 1 K 565/07 wurde am 14. April 2010 gemäß § 106 Satz 1 VwGO durch Vergleich zwischen dem Kläger zu 1 und der in jenem Verfahren beklagten [X.] erledigt. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]hofs war die [X.]auer dieses Verfahrens Gegenstand einer am 13. Oktober 2010 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 [X.] eingereichten [X.]eschwerde beim [X.].

Entsprechendes gilt für das Verfahren 1 [X.]. [X.]ieses wurde mit Ablauf der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.]hofs - 5 A 3081/09 - vom 11. Mai 2011 am Montag, dem 20. Juni 2011 (vgl. § 125 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO) rechtskräftig abgeschlossen. [X.]er Antrag der Kläger auf [X.] vom 20. Mai 2011 ändert daran nichts. [X.]enn der Tatbestand des Urteils vom 11. Mai 2011 wurde daraufhin nicht wie von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 518 Satz 1 ZPO vorausgesetzt durch eine entsprechende Entscheidung ergänzt, die den Klägern innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugestellt worden wäre.

[X.]ie Kläger haben in [X.]ezug auf das Verfahren 1 [X.] beim [X.] am 18. November 2011 [X.]eschwerde erhoben. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass die [X.]eschwerde die Sechsmonatsfrist zweifelsfrei nicht gewahrt hat. [X.]enn nach der Rechtsprechung des [X.] beginnt die Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] mit dem Tag der Zustellung zu laufen, wenn der [X.]etroffene - wie hier die Kläger nach § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO - einen Anspruch auf Zustellung einer Kopie der Entscheidung hat ([X.], Urteil vom 29. August 1997 - Nr. 22714/93, 83/1996/702/894, [X.]/[X.] - Rn. 33). Eine derartige Kopie ist den Klägern nach den Feststellungen des [X.]hofs am 19. Mai 2011 zugestellt worden, sodass die [X.]eschwerde vom 18. November 2011 nicht zweifelsfrei verfristet war.

c) Aus der [X.]auer des Verfahrens 1 [X.]/10 kann der Kläger zu 1 einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung schon deshalb nicht ableiten, weil er die insoweit erforderliche Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] nicht erhoben hat. Soweit der [X.]hof die am 16. [X.]ezember 2011 eingegangene Verzögerungsrüge des [X.] zu 1 vom 15. [X.]ezember 2011, die den Vorgaben des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG entspricht, als ausreichend erachtet hat, beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von [X.]undesrecht.

[X.]ie Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung des [X.] dar ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 14 m.w.[X.]). [X.]iese Anspruchsvoraussetzung gilt nach Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG auch für anhängige Verfahren, die bei dem Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden muss. Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt bezüglich des Verfahrens 1 [X.]/10 nicht vor.

Im [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. [X.]ezember 2011 war das Verfahren 1 [X.]/10 vor dem erstinstanzlich mit der Sache befassten Verwaltungsgericht bereits abgeschlossen. [X.]aher bedurfte es nach Art. 23 Satz 4 ÜberlVfRSchG im Hinblick auf eine etwaige in der ersten Instanz erfolgte Verzögerung keiner Verzögerungsrüge. Für das Verfahren vor dem [X.]hof, das bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch anhängig war, greift die Vorschrift des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG - anders als der [X.]hof meint - ebenfalls nicht ein, weil das Verfahren zu diesem [X.]punkt noch nicht verzögert war (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Januar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 31 m.w.[X.]). Ob ein Verfahren bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG schon verzögert ist, bestimmt sich nach dem Maßstab des § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.]. [X.]as folgt aus der ausdrücklichen [X.]ezugnahme des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG auf § 198 Abs. 3 [X.]. [X.]ementsprechend kann die Verzögerungsrüge im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nur erhoben werden, wenn im [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Anlass zur [X.]esorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen wird. Ein solcher Anlass besteht, wenn der Verfahrensbeteiligte Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt. Es muss die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung bestehen. Andernfalls kann die Verzögerungsrüge ihre präventive Funktion nicht erfüllen (vgl. [X.]. 17/3802 S. 20). Am 3. [X.]ezember 2011 bestand für den Kläger zu 1 kein Anlass für eine derartige [X.]esorgnis. [X.]as [X.]erufungszulassungsverfahren war zu diesem [X.]punkt erst etwa vier Monate anhängig. [X.]er Prozessbevollmächtigte des [X.] zu 1, der Kläger zu 2, hat die Verzögerungsrüge vom 15. [X.]ezember 2011 ausdrücklich "höchst vorsorglich" erhoben und erklärt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Intensivierung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] durch das zweitinstanzliche Gericht drohen könnte. [X.]emzufolge ist die nach Maßgabe des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG unverzüglich erhobene Verzögerungsrüge vom 15. [X.]ezember 2011 zur [X.]egründung eines [X.] nicht geeignet. Für das Verfahren 1 [X.]/10 blieb es vielmehr bei der Notwendigkeit einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.], an der es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fehlt.

d) [X.]en Klägern steht infolge der [X.]auer der Verfahren 1 K 565/07, 1 [X.] und 1 [X.]/09 kein Anspruch auf Entschädigung ihrer immateriellen Nachteile zu, der über den ihnen jeweils zuerkannten [X.]etrag von 7 100 € nebst Rechtshängigkeitszinsen hinausgeht.

[X.]er Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils folgt für alle drei Verfahren jeweils aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 [X.]. [X.]anach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener [X.]auer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. [X.] [X.]ezugsrahmen der geltend gemachten Entschädigungsansprüche ist gemäß § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 [X.] jeweils das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren in den vorgenannten Ausgangsverfahren. [X.]ie [X.]auer der Verfahren bemisst sich danach vom [X.]punkt seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. [X.]ezüglich der beiden aus einer Prozesstrennung hervorgegangenen Verfahren 1 [X.] und 1 [X.]/09 ist für die Einleitung jeweils auf den [X.]punkt der Erhebung der Klage im [X.] 1 E 633/98 abzustellen ([X.]). [X.]er [X.]hof hat im Ergebnis zutreffend dahin erkannt, dass lediglich die [X.]auer der Verfahren 1 [X.] und 1 [X.]/09 unangemessen war, wodurch die Kläger jeweils nicht auf andere Weise wiedergutzumachende immaterielle Nachteile erlitten haben ([X.]). [X.]as führt im Ergebnis allerdings nicht auf die geltend gemachte weitere Entschädigung. [X.]enn die sich aus der unangemessenen [X.]auer der Verfahren 1 [X.] und 1 [X.]/09 errechnende Entschädigung beträgt für jeden der Kläger insgesamt 5 700 € und bleibt damit hinter dem [X.]etrag zurück, der ihnen vom [X.]hof jeweils rechtskräftig zugesprochen worden ist.

[X.]) Für die "Einleitung" des Verfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 [X.] und damit für den [X.]eginn des materiellen [X.]ezugsrahmens des [X.] ist der [X.]punkt maßgeblich, in dem der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens anhängig gemacht worden ist. [X.]as gilt auch für Verfahren, die nach § 93 Satz 2 VwGO von einem anderen Verfahren abgetrennt werden. Mithin ist bezüglich eines durch Abtrennung entstandenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wie der [X.]hof der Sache nach zutreffend angenommen hat - insoweit auf den [X.]punkt abzustellen, in dem der Streitgegenstand des abgetrennten Verfahrens im [X.] anhängig gemacht worden ist. [X.]as ist hinsichtlich der Verfahren 1 [X.] und 1 [X.]/09 mit Eingang der Klage in dem [X.] 1 E 633/98 am 3. Juni 1998 der Fall gewesen. [X.]as Ende des materiellen [X.]ezugsrahmens eines durch Abtrennung entstandenen Verfahrens wird - wie bei jedem anderen Gerichtsverfahren auch - durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung oder den [X.]punkt der anderweitigen Erledigung des abgetrennten Verfahrens markiert.

Schon das dem Fachsprachgebrauch entsprechende [X.]egriffsverständnis, von dem der Gesetzgeber in § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] ausgegangen ist, weist deutlich in die Richtung, dass mit der Einleitung im Sinne dieser Vorschrift das Anhängigmachen eines Streitgegenstandes bei Gericht gemeint ist. [X.]enn der [X.]egriff der Einleitung wird ausweislich der Gesetzesbegründung gemäß seinem juristischen [X.]edeutungsgehalt verwendet (vgl. [X.]. 17/3802 S. 22). In diesem Sinne setzt er im Verwaltungsprozessrecht die Einreichung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder die Erhebung des [X.]s zur Niederschrift des [X.]n der Geschäftsstelle voraus (§ 81 Abs. 1 VwGO). [X.]ie in der Gesetzesbegründung erwähnte weitere Möglichkeit der Verfahrenseinleitung von Amts wegen ändert daran nichts. Sie bezieht sich erkennbar nur auf solche gerichtlichen Verfahren wie etwa den Strafprozess, in denen - anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Offizialmaxime Anwendung findet.

[X.]iese Auslegung wird durch systematische Erwägungen gestützt. [X.]er Verwaltungsprozess unterliegt der [X.]ispositionsmaxime, die im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens durch die Vorschriften der §§ 81, 82 VwGO konkretisiert wird. [X.]anach wird ein Rechtsstreit nur durch Klageerhebung oder Antragstellung anhängig. [X.]em liefe es zuwider, im Rahmen des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] ein Gerichtsverfahren auch durch eine seitens des Gerichts nach § 93 Satz 2 VwGO vorgenommene Verfahrenstrennung als eingeleitet zu betrachten. [X.]enn durch die Abtrennung wird ein Streitgegenstand gerade nicht neu anhängig gemacht. [X.]ie Abtrennung setzt vielmehr einen bereits anhängigen Streitgegenstand voraus, der bzw. von dem ein abtrennbarer Teil aus Gründen der Zweckmäßigkeit verfahrenstechnisch abgesondert wird, um über ihn in einem eigenständigen, unter einem anderen Aktenzeichen geführten Verfahren zu entscheiden.

Für dieses Verständnis des [X.]egriffs der Einleitung spricht in gewichtiger Weise die Zweckbestimmung des § 198 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]. 17/3802 S. 18). Mit dem innerst[X.]tlichen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren in Form des [X.] nach § 198 Abs. 1 [X.] hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - auf eine entsprechende Forderung des [X.] reagiert. [X.] für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 [X.] ist die Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 [X.] sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 [X.] 1.13 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 3 Rn. 37 m.w.[X.]). [X.]er Verwirklichung und Wahrung dieses Verfahrensrechts wird in dem rechtlich gebotenen Maße nur dann Rechnung getragen, wenn die [X.]auer des abgetrennten Verfahrens von dem [X.]punkt an berechnet wird, in dem der Verfahrensbeteiligte den Streitgegenstand des abgetrennten Verfahrens bei Gericht anhängig gemacht hat. [X.]enn eine übermäßig lange [X.]spanne des [X.] auf eine gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand oder auf dessen anderweitige Erledigung ist Anlass und Grund für den Rechtsbehelf. [X.]iese [X.]spanne beginnt im Klageverfahren mit dem Eingang des Schriftsatzes oder mit der Erklärung zur Niederschrift des [X.]n der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 VwGO), durch den bzw. durch die der [X.] im Rahmen des [X.]s anhängig gemacht wird. [X.]as würde gänzlich vernachlässigt werden, wenn für den [X.]eginn des materiellen [X.]ezugsrahmens auf den [X.]punkt der Abtrennung des Verfahrens durch das Gericht abgestellt würde. Zudem würde der Rechtsbehelf in diesem Fall seine Effektivität einbüßen. [X.]ie Anknüpfung an den [X.]punkt der Verfahrenstrennung würde Manipulationsgefahren bergen. [X.]ie Gerichte könnten die Trennung von Verfahren nach § 93 Satz 2 VwGO nutzen, um jedenfalls die [X.]auer des abgetrennten Verfahrens formal zu verkürzen und hierdurch einen andernfalls bestehenden Entschädigungsanspruch zu unterlaufen, zumal es im [X.]elieben des Gerichts steht, welcher von den [X.], die voneinander getrennt werden, unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt und welcher unter einem neuen Aktenzeichen geführt wird.

In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe beginnt der materielle [X.]ezugsrahmen im Falle des Verfahrens 1 K 565/07 mit dem Eingang der diesbezüglichen Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 10. Mai 2007 und endet mit dem - bereits erwähnten - Abschluss des Verfahrens am 14. April 2010. [X.]er materielle [X.]ezugsrahmen des in [X.]ezug auf das Verfahren 1 [X.] geltend gemachten [X.] erstreckt sich von der Erhebung der Klage im [X.] 1 E 633/98 am - wie erwähnt - 3. Juni 1998 bis zu der - dargelegten - [X.]eendigung des Verfahrens 1 [X.] am 20. Juni 2011. Aus diesem Verfahren ist durch eine weitere Abtrennung das Verfahren 1 [X.]/09 entstanden. Gegenstand des diesbezüglichen [X.] ist folglich der [X.]raum vom 3. Juni 1998 bis zu dem aufgezeigten Abschluss des Verfahrens 1 [X.]/09 am 2. Januar 2012.

[X.]) [X.]er [X.]hof hat zutreffend angenommen, dass die [X.]auer des allein vom Kläger zu 1 geführten Verfahrens 1 K 565/07 nicht unangemessen im Sinne der Anspruchsgrundlage war ((1)), die Verpflichtung des St[X.]tes, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zum Abschluss zu bringen, aber in den Verfahren 1 [X.] ((2)) und 1 [X.]/09 ((3)), an denen beide Kläger beteiligt waren, verletzt wurde.

(1) [X.]ie [X.]auer des Verfahrens 1 K 565/07 von 35 Monaten und vier Tagen erweist sich unter [X.]erücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls nicht als unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.].

[X.]ie Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus [X.] und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 [X.], Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des St[X.]tes, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. [X.]abei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei [X.]erücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 37 und 42 sowie vom 29. Februar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 15 m.w.[X.]). In Übereinstimmung mit dem dargelegten rechtlichen Maßstab hat sich der [X.]hof bei der [X.]eurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht von festen [X.]vorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten lassen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen ([X.]VerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 29 ff. und vom 29. Februar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 16 m.w.[X.]). [X.]ie tatsächliche Würdigung und Rechtsanwendung des [X.]hofs ist im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens ((a)), seiner [X.]edeutung für den Kläger zu 1 ((b)) und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten ((c)) sowie mit [X.]lick auf die Verfahrensführung durch das Gericht ((d)) nicht zu beanstanden.

(a) [X.]er Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist als überdurchschnittlich anzusehen. [X.]ie [X.]ewertung des [X.]hofs, das Verfahren 1 K 565/07 entspreche dem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einer abgabenrechtlichen Streitigkeit, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung zwar im Hinblick auf die aufgeworfenen und zu lösenden Rechtsfragen stand. Ausgehend von den zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen des [X.] vom 12. März 2010 waren die zu erörternden rechtlichen Gesichtspunkte überschaubar. Auch stellten sich danach keine Fragen, die über Standardprobleme eines [X.] hinausgehen, der einen Anspruch auf Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht im Wege der Zwangsvollstreckung erlangter Abgaben, einschließlich eines Anspruchs auf Zahlung von [X.] zum Gegenstand hat. Mit diesem [X.]efund kann die [X.]ewertung der Schwierigkeiten aber - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - nicht ihr [X.]ewenden haben. Ergänzend sind die sehr umfangreichen und inhaltlich zum Teil nicht leicht erschließbaren Ausführungen des [X.] zu 2, des Prozessbevollmächtigten des [X.] zu 1, sowie der Umfang der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in den [X.]lick zu nehmen, wodurch dem Verfahren ein das normale Maß einer abgabenrechtlichen Streitigkeit überschreitender Schwierigkeitsgrad verliehen wird (vgl. [X.]FH, Urteil vom 18. März 2014 - [X.] - [X.]FH/NV 2014, 1050 Rn. 27; [X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.]E 113, 75 Rn. 34; [X.], Urteile vom 14. November 2013 - [X.] 376/12 - [X.]Z 199, 87 Rn. 37; vom 23. Januar 2014 - [X.] 37/13 - [X.]Z 200, 20 Rn. 42 und vom 13. Februar 2014 - [X.] 311/13 - NJW 2014, 1183 Rn. 41).

(b) [X.]em [X.]hof ist unter [X.]erücksichtigung der von ihm insoweit getroffenen Feststellungen darin beizupflichten, dass der Kläger zu 1 wegen seines fortgeschrittenen Alters ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens hatte. Eine andere [X.]ewertung ist vor allem nicht deshalb geboten, weil es in dem Verfahren lediglich um eine Geldforderung ging, die - wie den im Vergleich vom 14. April 2010 genannten Zahlen zu entnehmen ist - zwar nicht unbedeutend war, aber mangels entsprechender Anhaltspunkte für den Kläger zu 1 keine wirtschaftlich existenzielle [X.]edeutung hatte.

(c) [X.]er [X.]hof hat das in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich genannte Kriterium des "Verhaltens der Verfahrensbeteiligten" richtig erfasst, soweit er der Sache nach angenommen hat, dass im Einzelfall ausnahmsweise auch durch zulässiges Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen in dessen Verantwortungsbereich fallen können. [X.]as gilt etwa für die beantragte Verlängerung von [X.]egründungsfristen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. September 2016 - 5 [X.] 3.16 [X.] - juris Rn. 37). Ebenso darf ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge (z.[X.]. [X.]efangenheitsanträge) stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder [X.] beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft ([X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 5 Rn. 40). Auf eine "Prozessverschleppungsabsicht" oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens kommt es insoweit nicht an. [X.]em Gericht ist die [X.], die zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein derartiges Verhalten erforderlich ist, nicht zuzurechnen (vgl. [X.], Urteile vom 13. Februar 2014 - [X.] 311/13 - [X.], 575 Rn. 42 und vom 13. März 2014 - [X.] 91/13 - FamRZ 2014, 933 Rn. 43; s.a. [X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 4 Rn. 39, jeweils m.w.[X.]).

[X.]ementsprechend durfte der [X.]hof bei seiner Abwägungsentschädigung berücksichtigen, dass der Kläger zu 1 durch seine Anträge auf Einräumung weiterer [X.], seine Rüge der Unvollständigkeit der vorgelegten Verwaltungsakten verbunden mit dem Antrag auf Einsicht in diese Akten sowie seine Anträge auf Verlängerung der ihm gesetzten Fristen Verfahrensverzögerungen verursacht hat, die nicht in den Verantwortungsbereich des [X.] fallen. Entsprechendes gilt für die Verzögerung infolge der beantragten Fristverlängerung zur Stellungnahme durch die in jenem Verfahren beklagte [X.]

(d) Aus den in dem angefochtenen Urteil zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen ist unter [X.]erücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Gesichtspunkten angestellten [X.]ewertungen und der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit zu schließen, dass das Verwaltungsgericht den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist.

Aus den Feststellungen des [X.]hofs zur [X.]hronologie des Verfahrens 1 K 565/07 ist wertend zu folgern, dass die [X.] - verstanden als [X.]punkt der hinreichenden tatsächlichen Aufbereitung wie auch der Gewährung rechtlichen Gehörs - mit Eingang der vollständigen Verwaltungsvorgänge beim Verwaltungsgericht am 2. Juli 2009 gegeben war.

[X.]er [X.]hof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfahrensführung des [X.] vom Eingang der Klage bis zum Eintritt der [X.] zu keiner ungerechtfertigten Verzögerung geführt hat. [X.]as Verfahren 1 K 565/07 wurde vom Verwaltungsgericht nach Klageerhebung bis zum 21. August 2007 durch Weiterleitung der ausgetauschten Schriftsätze an den jeweils anderen [X.]eteiligten kontinuierlich betrieben. Unter dem 21. August 2007 entsprach das Verwaltungsgericht dem Antrag des [X.]n, d.h. des [X.] zu 2, auf Einräumung einer Frist von einem Monat zur weiteren Stellungnahme und Überprüfung seiner Klageanträge mit [X.]lick auf den von der beklagten [X.] angekündigten Widerspruchsbescheid zu dem zwischenzeitlich ergangenen weiteren Abrechnungsbescheid vom 18. Juni 2007. Infolgedessen war es sachlich gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im Umfang der hier in Rede stehenden [X.]spanne von rund dreieinhalb Monaten mit der Fortführung des Verfahrens zuwartete. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10. [X.]ezember 2007 und Eingang der klägerischen Stellungnahme vom 13. [X.]ezember 2007, in der der [X.] die Gewährung einer neuen Frist von mindestens acht Wochen für weitere [X.]arlegungen und eine detaillierte Antragstellung begehrte, wurde das Verfahren durch die gerichtliche Verfügung vom 21. [X.]ezember 2007 angemessen gefördert. [X.]ie dem [X.]n danach unter Erteilung sachdienlicher Hinweise gewährte Frist bis zum 15. März 2008 begegnete vor dem Hintergrund seines Antrags keinen [X.]edenken. Entsprechendes gilt für die vom Verwaltungsgericht auf entsprechende Anträge des [X.]n gewährten Verlängerungen dieser Frist bis zuletzt Mitte Mai 2008. Es unterliegt keiner [X.]eanstandung und ist vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum vor der [X.] gedeckt, dass das Verwaltungsgericht den [X.]n nicht unmittelbar nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist, sondern erst am 10. Juni 2008 telefonisch und sodann mit [X.]eschluss vom 24. Juni 2008 unter Hinweis auf die Folgen des (weiteren) [X.] förmlich zum [X.]etreiben des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des [X.]eschlusses aufforderte. Ebenso handelte das Verwaltungsgericht bei [X.]erücksichtigung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums nicht pflichtwidrig, als es dem [X.]n, nachdem dieser der [X.]etreibensaufforderung fristgerecht nachgekommen war, wie von ihm beantragt, nochmals eine Frist zur Äußerung bis zum 15. September 2008 gewährte. Soweit das Verwaltungsgericht nach der Weiterleitung des klägerischen Schriftsatzes vom 15. September 2008 zur Stellungnahme binnen drei Wochen an die beklagte [X.] deren Antrag auf Fristverlängerung bis zum 13. November 2008 stattgab, ist dies schon angesichts der dem [X.]n wiederholt gewährten Fristverlängerungen nicht zu beanstanden. Schließlich kann dem Verwaltungsgericht auch für die [X.] zwischen dem Eingang der Stellungnahme der beklagten [X.] am 13. November 2008 bis zum 2. Juli 2009 keine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens angelastet werden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Kläger - die Vorlage aller das Verfahren betreffenden Akten nicht unzureichend gefördert. Es forderte die einschlägigen Akten bereits mit der Eingangsverfügung von der beklagten [X.] an. Es stellt auch keine Verletzung der [X.] dar, dass das Verwaltungsgericht die beklagte [X.] nicht unmittelbar nach Ablauf der für die Aktenvorlage gesetzten Frist von drei Wochen an die Erledigung seiner Verfügung erinnerte. Angesichts der vom [X.]n entgegen seiner Ankündigung vom August 2008 in den Folgemonaten bis Anfang [X.]ezember 2008 unterlassenen Klarstellung der Klageanträge und Ergänzung der Klagebegründung durfte sich das Verwaltungsgericht erst einmal darauf beschränken, weiter darauf hinzuwirken, dass der Kläger zu 1 seiner Ankündigung nachkommt. Nachdem der [X.] mit Schriftsatz vom 30. [X.]ezember 2008 einen [X.] gestellt und nach Einsichtnahme mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2009 und 28. April 2009 die Unvollständigkeit der vorgelegten Akten gerügt hatte, forderte das Verwaltungsgericht die beklagte [X.] jeweils unverzüglich zur ergänzenden Aktenvorlage auf. Es ist angesichts des Umfangs der Vorgänge nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Wiederholungsfall die zunächst bis zum 19. Juni 2009 gesetzte Frist auf Antrag der beklagten [X.] zum 3. Juli 2009 verlängerte.

[X.]as Verwaltungsgericht hat auch im [X.]raum ab Eintritt der [X.] bis zum Abschluss des Verfahrens 1 K 565/07 keine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Es setzte den [X.]n unmittelbar nach Übermittlung der letzten Verwaltungsvorgänge am 2. Juli 2009 davon in Kenntnis, dass er nun Akteneinsicht nehmen könne. [X.]ie Grenzen des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sind nicht deshalb überschritten, weil das Verwaltungsgericht im [X.] daran bis zur telefonischen Absprache des Termins zur mündlichen Verhandlung mit den [X.]eteiligten am 20. Januar 2010 - abgesehen von der zweimaligen Weiterleitung eines Schriftsatzes des [X.]n an die beklagte [X.] - keine verfahrensfördernden Handlungen vorgenommen hat. [X.]ie Untätigkeit des [X.] war durch die Mitteilungen des [X.]n, er könne die Akteneinsicht erst im Verlauf der ersten beiden [X.] bzw. voraussichtlich erst Ende Januar/Anfang Februar 2010 vornehmen, sachlich gerechtfertigt. [X.]er zwischen der Ladung vom 26. Januar 2010 und der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 liegende [X.]raum von annähernd drei Monaten war ebenfalls durch den Gestaltungsspielraum des [X.] gedeckt, weil das Verfahren vorzubereiten und seine Terminierung den übrigen Verhandlungsterminen der Kammer anzupassen war. In Anwendung der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe ist insoweit bei der [X.]emessung des Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Verfahren mit [X.]lick auf den Klägervortrag und den Umfang der vorgelegten Verwaltungsvorgänge als überdurchschnittlich schwierig einzuordnen ist und der [X.] bis zum [X.]punkt der Ladung von der ihm auf Antrag gewährten Akteneinsicht noch keinen Gebrauch gemacht hatte. Im Übrigen war das Verwaltungsgericht in diesem [X.]raum auch nicht untätig, sondern widmete sich dem Verfahren insoweit, als es die [X.]eteiligten mit Verfügung vom 12. März 2010 auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hinwies und die beklagte [X.] auf Rüge des [X.]n zur ergänzenden Aktenvorlage aufforderte bzw. um Prüfung bat, ob weitere [X.]ehördenakten vorhanden seien.

(2) [X.]ie [X.]auer des Verfahrens 1 [X.] war bei der gebotenen Gesamtabwägung - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - lediglich im Umfang von insgesamt 54 Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] (a bis g), wovon 18 Monate auf das [X.] 1 E 633/98, 30 Monate auf das erstinstanzliche Verfahren 1 [X.] und sechs Monate auf das [X.]erufungsverfahren 5 A 3081/09 entfallen. Hierdurch haben die Kläger jeweils immaterielle Nachteile erlitten, die nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden können (h) und jeweils in Höhe von 5 400 € zu entschädigen sind (i).

(a) [X.]ie [X.]ewertung des [X.]hofs, das Verfahren "1 [X.] - 1 E 633/98" sei tatsächlich und rechtlich überdurchschnittlich schwierig, ist unter [X.]erücksichtigung seiner hierzu getroffenen Feststellungen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, soweit sie sich auf das [X.] und das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezieht. [X.]enn ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht umfangreicher Klägervortrag kann - wie dargelegt - einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad begründen, zumal wenn - wie hier für diese beiden Verfahrensstadien - hinzukommt, dass ein Kläger vor demselben Spruchkörper eine Vielzahl weiterer Verfahren parallel betreibt und zum Teil Schriftsätze einreicht, die sich auf mehrere Verfahren beziehen, so dass diese dahingehend ausgewertet werden müssen, inwieweit sie für welches Verfahren entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten. Angesichts dessen erforderte jedenfalls das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen das übliche Maß übersteigenden [X.]earbeitungsaufwand. [X.]em steht nicht entgegen, dass die anstehenden Rechtsfragen des abgabenrechtlichen Verfahrens als durchschnittlich schwierig einzuordnen sind. Letzteres wirkt sich allein auf den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens vor dem [X.]hof aus, der dementsprechend als durchschnittlich einzustufen war.

(b) [X.]ie Annahme des [X.]hofs, das Verfahren sei für die Kläger nicht von einer besonderen [X.]edeutung gewesen, was dahin zu verstehen ist, dass ihm eine durchschnittliche [X.]edeutung beizumessen ist, unterliegt im Ergebnis keiner revisionsgerichtlichen [X.]eanstandung. [X.]as gilt insbesondere insoweit, als der [X.]hof aus dem im diesbezüglichen Kontext ebenfalls konstatierten hohen Alter des [X.] zu 1 nicht dieselbe Schlussfolgerung wie in dem zuvor behandelten Verfahren 1 K 565/07 gezogen und auf ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens erkannt hat. [X.]ie unterschiedliche [X.]ewertung ist mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass sich die im Verfahren 1 K 633/98 und 1 [X.] streitgegenständlichen Straßenreinigungsgebühren mit dem festgesetzten [X.]etrag von umgerechnet jährlich 3 329,37 € in einer - auch gegenüber dem Verfahren 1 K 565/07 vergleichsweise - überschaubaren Größenordnung bewegten. [X.]aran ändert auch der Umstand nichts, dass mit dem angefochtenen [X.]escheid nicht nur die Gebühren für das [X.], sondern auch für die Folgejahre im Voraus festgesetzt wurden und die Klage keine aufschiebende Wirkung hatte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Kläger durch den geforderten [X.]etrag auch in seiner A[X.]ition bei fortschreitender [X.]auer des Verfahrens in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen waren oder sonst eine besondere wirtschaftliche [X.]edeutung für sie vorgelegen hat.

(c) [X.]er [X.]hof ist bezüglich des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten von den oben dargelegten und damit von rechtlich zutreffenden Maßstäben ausgegangen. In Anwendung dieser Vorgaben hat er im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung den Klägern und der in den Verfahren 1 E 633/98 und 1 [X.] beklagten [X.] zu Recht jeweils die Verzögerungen zugerechnet, die durch ihre Anträge auf Fristverlängerung verursacht wurden. Gleiches gilt, soweit der [X.]hof Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Vorlage der Akten durch die beklagte [X.] und den Anträgen des [X.] zu 2 auf Akteneinsicht auftraten, den [X.]eteiligten in dem Umfang zugerechnet hat, in dem ihr jeweiliges Verhalten hierfür ursächlich war. Ferner begegnet es keinen [X.]edenken, dass der [X.]hof auch berücksichtigt hat, inwieweit der Kläger zu 2 mit ihm obliegenden Verfahrenshandlungen wie beispielsweise der Klagebegründung säumig war. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass der [X.]hof beim Kriterium des Verhaltens der [X.]eteiligten nochmals in Rechnung gestellt hat, dass der Kläger zu 2 das Verfahren verkomplizierte, indem er ungeordnete und den noch anhängigen Verfahren nicht eindeutig zuzuordnende Ausführungen machte. Überdies hat der [X.]hof die auf den Terminverlegungsantrag des [X.] zu 2 zurückzuführende Verzögerung im [X.]erufungsverfahren zu Recht als in dessen Verantwortungsbereich liegend bewertet.

Aus revisionsgerichtlicher Sicht zu beanstanden ist allerdings die Würdigung insbesondere der [X.]efangenheitsanträge des [X.] zu 2, die er im Verfahren 1 [X.]/97 gestellt hat, welches vom Verwaltungsgericht der Sache nach als Leitverfahren durchgeführt wurde. [X.]ie Verfahrenslaufzeit, die für die angemessene [X.]earbeitung eines [X.]efangenheitsantrags benötigt wird, ist gemäß der dargelegten rechtlichen Vorgaben bei der [X.]ewertung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu Gunsten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Es kann einem Verfahrensbeteiligten zwar nicht angelastet werden, dass er von der prozessualen Möglichkeit, einen [X.]efangenheitsantrag zu stellen, Gebrauch macht. Er darf aber aus dem [X.]verlust, der dadurch eintritt, dass das Gericht einem derartigen Antrag nachgehen muss, grundsätzlich keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil ziehen. Für das Verfahren, in dem der [X.]efangenheitsantrag gestellt wird, folgt dies aus dem normativen Verbot, vor der Erledigung des [X.] andere als unaufschie[X.]are Amtshandlungen vorzunehmen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 5 Rn. 40; [X.]VerfG, [X.] vom 30. Juli 2009 - 1 [X.]vR 2662/06 - [X.], 1516 Rn. 24). [X.]ieses Verbot erstreckt sich zwar nicht auf andere bei demselben Spruchkörper gegebenenfalls anhängige (Parallel-)Verfahren des betreffenden Verfahrensbeteiligten (vgl. [X.]ayObLG, [X.]eschluss vom 28. Januar 1980 - 2 Z 64/79 und [X.] - Rpfleger 1980, 193 <194>). [X.]ie Entscheidung, von weiteren Verfahrenshandlungen in einem anderen Verfahren des Verfahrensbeteiligten Abstand zu nehmen, bis über das Ablehnungsgesuch im Leitverfahren entschieden ist, ist aber grundsätzlich vom richterlichen Gestaltungsspielraum gedeckt. [X.]emzufolge ist die durch die angemessene [X.]earbeitung des [X.] im Leitverfahren bedingte Untätigkeit des Gerichts in dem anderen Verfahren nicht zu Gunsten des Verfahrensbeteiligten als ungerechtfertigte Verzögerung zu werten. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben sind den Klägern bei [X.]eurteilung der Angemessenheit der [X.]auer des [X.]s 1 E 633/98 nicht nur die Verzögerungen zuzurechnen, die durch die angemessene [X.]earbeitung der dort gestellten [X.]efangenheitsanträge bedingt waren. Vielmehr sind zu ihren Lasten auch die [X.]räume zu berücksichtigen, in denen das Verwaltungsgericht die Ablehnungsgesuche des [X.] zu 1 im Verfahren 1 [X.]/97 angemessen bearbeitet hat.

(d) Mit [X.]lick auf die Verfahrensführung des [X.] und bei Gewichtung und Abwägung der zuvor erörterten Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergibt sich, dass das [X.] 1 E 633/98 18 Monate ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert wurde.

Aus den Feststellungen des [X.]hofs zur [X.]hronologie des Verfahrens ist wertend zu folgern, dass im Verfahren 1 E 633/98 bis zum [X.]punkt der Abtrennung des Verfahrens 1 [X.] am 17. Mai 2005 keine [X.] vorgelegen hat. [X.]enn das Verwaltungsgericht hat gegenüber der beklagten [X.] nochmals mit Schreiben vom 4. April 2005 auf seine [X.]edenken an der Rechtmäßigkeit des Straßenreinigungsgebührensatzes hingewiesen und die Übersendung weiterer Kalkulationsunterlagen angefordert. Somit sind nach der insoweit maßgeblichen Ex-ante-Sicht des [X.] zum [X.]punkt der Abtrennung noch weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich gewesen. Ebenso wenig konnte die Gewährung rechtlichen Gehörs als abgeschlossen angesehen werden.

Im [X.]raum vom Eingang der Klage im [X.] am 3. Juni 1998 bis Mitte Juli 1999 ist eine ungerechtfertigte Verzögerung nicht eingetreten.

Entsprechendes gilt für den anschließenden [X.]raum bis Ende November 1999. [X.]as Verwaltungsgericht musste den Kläger zu 2 - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - insbesondere nicht Mitte September 1999 an die [X.]eantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 16. Juli 1999 erinnern, ob sich das an den Spruchkörper adressierte, unter einem anderen Aktenzeichen verfasste Ablehnungsgesuch vom 10. Juli 1999 auch auf das Verfahren 1 E 633/98 beziehe. Aus dem Inhalt der Gerichtsakte 1 [X.]/97 ergibt sich, dass der Kläger zu 2 diese Frage in dem dort eingereichten Schriftsatz vom 30. August 1999 verneint hat. Im Übrigen ist es unter [X.]erücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums vor [X.] sachlich gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht bis zum 29. November 1999 eine weitere Förderung des Verfahrens 1 E 633/98 unterlassen hat, weil es den Ausgang der [X.]eschwerdeverfahren in den korrespondierenden Eilverfahren hat abwarten wollen.

Am 29. November 1999 vermerkte die [X.]erichterstatterin in der Akte, dass der Kläger zu 2 mit einem weiteren an den Spruchkörper adressierten, unter einem anderen Aktenzeichen verfassten Schriftsatz vom 9. November 1999 auch im Verfahren 1 E 633/98 einen [X.]efangenheitsantrag gestellt habe. [X.]ieser ist vom Verwaltungsgericht bis zum 14. Januar 2000 angemessen bearbeitet worden.

Im [X.]raum vom 15. Januar 2000 bis zum 2. Mai 2002 hat das Verwaltungsgericht zwar keine Handlungen vorgenommen, um die Erledigung des Verfahrens 1 E 633/98 zu fördern. Insoweit kann eine entschädigungsrelevante Verzögerung - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - aber nur für die [X.]räume von Anfang Januar 2001 bis Ende Mai 2001 und vom 21. August 2001 bis zum 21. Februar 2002, also mithin für insgesamt 11 Monate, angenommen werden. In den verbleibenden drei [X.]räumen war das Nichtbetreiben des Verfahrens 1 E 633/98 mit [X.]lick darauf, dass das Verwaltungsgericht währen[X.]essen das von ihm als Leitverfahren durchgeführte Verfahren 1 [X.]/97 betrieben hat, sachlich gerechtfertigt.

In jenem Verfahren wurde um die Rechtmäßigkeit der Kalkulation des Straßenreinigungsgebührensatzes für frühere [X.]räume gestritten. [X.]abei wurden vergleichbare Rechtsfragen aufgeworfen wie im Verfahren 1 E 633/98, in dem es um die Kalkulation des Straßenreinigungsgebührensatzes ab dem Jahre 1998 ging. [X.]er dem Gericht zukommende Gestaltungsspielraum vor [X.] umfasst - auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) - die [X.]efugnis, bei anhängigen Parallelverfahren eines von ihnen als Leitverfahren zu behandeln und vordringlich zu fördern, wenn zu erwarten ist, dass in ihm Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für die übrigen Verfahren von Relevanz sind. Solange das Gericht das Leitverfahren bearbeitet und dort die gebotenen verfahrensfördernden Handlungen vornimmt, ist es vertretbar, wenn es einen parallel geführten Rechtsstreit vorläufig "faktisch", d.h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO aussetzt. [X.]ie mit einer [X.]earbeitung oder Förderung des Leitverfahrens korrespondierende [X.] der faktischen Aussetzung ist bei der [X.]ewertung der angemessenen [X.]auer des [X.] nicht zu Lasten des St[X.]tes zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 4 Rn. 47 m.w.[X.]). Unter [X.]erücksichtigung dieser rechtlichen Grundlage und der sich aus der Akte 1 [X.]/97 ergebenden Verfahrenschronologie ist im [X.]raum von Mitte Januar 2000 bis Ende August 2000 keine dem St[X.]t zurechenbare Verzögerung eingetreten, weil das Verwaltungsgericht in dieser [X.] das Verfahren 1 [X.]/97 im Hinblick auf eine im [X.] bzw. [X.] 2000 ins Auge gefasste mündliche Verhandlung kontinuierlich gefördert hat. Gleiches gilt für die [X.]räume von Ende August 2000 bis Ende [X.]ezember 2000, von Juni 2001 bis zum 21. August 2001 sowie vom 21. Februar 2002 bis zum 2. Mai 2002, in denen zwei [X.]efangenheitsanträge, die der Kläger zu 1 im Verfahren 1 [X.]/97 gestellt hat, von dem Verwaltungsgericht angemessen bearbeitet wurden. Abgesehen davon war die Untätigkeit im Verfahren 1 E 633/98 in diesen [X.]räumen auch deshalb von dem Verwaltungsgericht nicht zu vertreten, weil die für eine Förderung und Entscheidung des Verfahrens benötigten [X.]ehördenakten von der [X.]eklagten nur einmal vorgelegt wurden und im Verfahren 1 [X.]/97 jedenfalls in den [X.]räumen unabkömmlich waren, in denen das Verwaltungsgericht die [X.]efangenheitsanträge fortgesetzt bearbeitet hat. [X.]em steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht keine [X.]ublette der [X.]ehördenakten angefordert hat. [X.]enn hierzu war es nicht verpflichtet. [X.]emgegenüber ist eine gerichtliche Förderung des Verfahrens 1 [X.]/97 für die [X.]räume von Anfang Januar 2001 bis Ende Mai 2001 und vom 21. August 2001 bis zum 21. Februar 2002 nicht festzustellen, was auf den gerichtlichen Gestaltungsspielraum im Verfahren 1 E 633/98 negativ durchschlägt.

In dem [X.]raum vom 3. Mai 2002 bis zum 27. November 2002 hat der [X.]hof zu Recht keine ungerechtfertigte Verzögerung festgestellt.

Soweit der [X.] im [X.] an die Verfügung vom 27. November 2002, mit der das Verwaltungsgericht das bei ihm am Vortag eingegangene Schreiben der beklagten [X.] vom 22. November 2002 unter anderem an den Kläger zu 2 weitergeleitet hat, bis zur Hinweis- und Aufklärungsverfügung vom 18. November 2004 keine verfahrensfördernde Handlung zu entnehmen ist, ist - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - lediglich auf eine entschädigungsrelevante Verzögerung von vier Monaten zu erkennen. [X.]enn das Verwaltungsgericht hat die Grenzen des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - auch bei [X.]erücksichtigung einer ihm im Hinblick auf das weitere [X.]etreiben des Verfahrens 1 E 633/98 zuzubilligenden Überlegungsfrist - nur insoweit überschritten, als es nach [X.]eendigung des Leitverfahrens, die - wie dargelegt - auf den 5. Juli 2004 zu datieren ist, über die Monatsmitte Juli 2004 hinaus nicht tätig geworden ist, um die Erledigung des Verfahrens 1 E 633/98 zu fördern. Im [X.]raum vom 28. November 2002 bis zum 4. Juli 2004 war die Untätigkeit des [X.] im Verfahren 1 E 633/98 dagegen erneut durch das kontinuierliche [X.]etreiben des Verfahrens 1 [X.]/97 sachlich gerechtfertigt. Ausweislich der sich aus der Akte 1 [X.]/97 ergebenden Verfahrenschronologie hat sich das Verwaltungsgericht im [X.]raum vom 28. November 2002 bis zur ersten, auf den 15. Juli 2003 bestimmten mündlichen Verhandlung der Förderung jenes Verfahrens im Hinblick auf den Verhandlungstermin sowie der [X.]earbeitung von weiteren [X.]efangenheitsanträgen und zwei Vertagungsanträgen des [X.] zu 1 gewidmet. Anschließend hat das Verwaltungsgericht das Verfahren 1 [X.]/97 mit [X.]lick auf den Fortsetzungstermin am 3. [X.]ezember 2003 weiter stetig gefördert. Mit [X.]eschluss vom 10. [X.]ezember 2003 hat es seinen zur Verfahrensbeendigung in der Fortsetzungsverhandlung angekündigten und mit den [X.]eteiligten in den Einzelheiten erörterten Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nachdem der Kläger zu 1 den Vergleichsvorschlag innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht angenommen hatte, hat das Verwaltungsgericht an dem hierfür in der Fortsetzungsverhandlung auf den 17. Februar 2004 bestimmten Termin das Urteil verkündet und den im Verfahren 1 [X.]/97 angefochtenen [X.]escheid - soweit hier von Interesse - wegen durchgreifender [X.]edenken gegen die Kalkulation des Straßenreinigungsgebührensatzes aufgehoben. [X.]ie [X.] zwischen dem [X.] und der Absendung der [X.] am 28. Mai 2004 von knapp drei Monaten war durch den Umfang des Verfahrens und des Urteils gerechtfertigt. Ebenso ist es vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum umfasst, dass das Verwaltungsgericht die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 1 [X.]/97 abgewartet hat, bevor es im Verfahren 1 E 633/98 mit [X.]lick auf die Urteilsgründe eine Klaglosstellung des [X.] zu 1 angeregt und verneinendenfalls die beklagte [X.] aufgefordert hat, weitere Unterlagen vorzulegen.

Schließlich ist es in dem [X.] vom 19. November 2004 bis zum 17. Mai 2005 - abweichend vom [X.]hof - zu einer ungerechtfertigten Verzögerung von drei Monaten gekommen. Aus dem festgestellten Verfahrensablauf ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren 1 E 633/98 in dem [X.]raum vom 3. Januar 2005 bis zum 4. April 2005 in keiner Weise inhaltlich gefördert hat. [X.]ie am 17. Januar 2005 verfügte Übersendung eines Schriftsatzes an die beklagte [X.] mit der [X.]itte um Stellungnahme sowie die anschließend verfügten Wiedervorlagen waren hierfür unzureichend. Erst mit seinem Schreiben vom 4. April 2005, in dem nochmals auf die [X.]edenken an der Rechtmäßigkeit der Kalkulation des Straßenreinigungsgebührensatzes hingewiesen und die Übersendung weiterer Kalkulationsunterlagen angefordert wurden, hat das Verwaltungsgericht eine weitere Handlung vorgenommen, um die Erledigung des Verfahrens 1 E 633/98 zu fördern.

(e) Für das am 17. Mai 2005 abgetrennte Verfahren 1 [X.] ist bei rechtlich zutreffender Gewichtung und Abwägung der vorstehend dargelegten [X.]ewertungen zu den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] und der [X.]erücksichtigung des gerichtlichen Spielraums bei der [X.] auf eine unangemessene Verfahrensdauer von 30 Monaten zu erkennen.

Aus den Feststellungen des [X.]hofs zur [X.]hronologie des Verfahrens ist wertend zu folgern, dass das Verfahren 1 [X.] am 1. November 2006 entscheidungsreif war. Zu diesem [X.]punkt war der Sachverhalt bezüglich der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2004 in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgearbeitet. [X.]em steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die beklagte [X.] am 15. Mai 2009 auf eine entsprechende Rüge des [X.] zu 2 aufgefordert hat, weitere Unterlagen vorzulegen. [X.]abei handelte es sich um die Kalkulation der [X.] ab dem [X.], über die im Verfahren 1 [X.] letztlich nicht zu entscheiden war. [X.]enn das diesbezügliche Verfahren wurde abgetrennt. Ebenso war den [X.]eteiligten bis zum 1. November 2006 zu allen bis dahin im Verfahren 1 [X.] vom Verwaltungsgericht für relevant gehaltenen Fragen in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. [X.]afür spricht, dass das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. September 2006 dem Kläger zu 2 ein Schreiben der beklagten [X.] lediglich mit der Aufforderung zugeleitet hat, gegebenenfalls abschließend Stellung zu nehmen.

Für den [X.]raum vom 17. Mai 2005 bis zum 6. November 2006 hat der [X.]hof auf der Grundlage seiner Feststellungen zum Verfahrensablauf den Eintritt einer ungerechtfertigten Verzögerung zu Recht verneint, zumal der Kläger zu 2 mit Schriftsatz vom 1. November 2006 eine Verlängerung der ihm gewährten Stellungnahmefrist bis zum 6. November 2006 beantragt hat.

[X.]es Weiteren ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der [X.]hof für den [X.]raum vom 7. November 2006 bis zum 5. Mai 2008 auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von 18 Monaten erkannt hat. Für diesen [X.] finden sich in der Gerichtsakte lediglich mehrere Wiedervorlageverfügungen, die jeweils mehrere Monate umfassten. Für das Nichtbetreiben des Verfahrens sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich. [X.]as gilt auch für den Umstand, dass der Präsident eines Gerichts neben seiner Funktion als Vorsitzender eines Spruchkörpers [X.]ehördenleiter ist und damit auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat. [X.]arauf zurückgehende Schwierigkeiten bei der Terminierung oder [X.]earbeitung eines Verfahrens können überlange Verfahrenszeiten nicht rechtfertigen. Eine andere [X.]etrachtungsweise ist auch bei [X.]erücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums ab [X.] nicht veranlasst. [X.]ei der [X.]estimmung seines Umfangs ist im konkreten Fall nicht nur - wie sonst auch - in Rechnung zu stellen, dass sich der Gestaltungsspielraum nach [X.] dadurch auszeichnet, dass einer Entscheidung des Verfahrens "an sich" nichts mehr entgegensteht ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 40). Entscheidendes Gewicht ist vielmehr dem Umstand beizumessen, dass das konkrete Verfahren bei [X.] bereits acht Jahre und fünf Monate anhängig war. Angesichts dessen war dem Verwaltungsgericht ab dem 1. November 2006 bis zum Eintritt des [X.]erichterstatterwechsels infolge der Mitte November 2008 beschlossenen Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung zunächst kein weiterer (Gestaltungs-)[X.]raum für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert.

Als fehlerhaft erweist sich indessen die Annahme des [X.]hofs, im [X.]raum vom 6. Mai 2008 bis zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2009 sei keine Verzögerung des Verfahrens eingetreten. Insoweit ist von einer entschädigungsrelevanten Verzögerung von 12 Monaten auszugehen. Aus den Feststellungen des [X.]hofs zum Verfahrensgang ist zu folgern, dass das Verwaltungsgericht im [X.]raum vom 6. Mai 2008 bis zum [X.]erichterstatterwechsel infolge der Mitte November 2008 beschlossenen Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder den Abschluss des Verfahrens auf sonstige Weise gefördert hat, ohne dass hierfür eine hinreichende Rechtfertigung gegeben war. Eine solche lässt sich - wie dargelegt - insbesondere nicht aus dem gerichtlichen Gestaltungsspielraum ableiten. Somit ist das Verwaltungsgericht zunächst rund sechs Monate ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund untätig geblieben. Soweit das Verwaltungsgericht nach dem [X.]erichterstatterwechsel mit der mündlichen Verhandlung weitere sieben Monate zugewartet hat, ergibt sich eine weitere Verzögerung von sechs Monaten. Es erscheint im konkreten Fall angemessen, dem neuen [X.]erichterstatter einen [X.]raum von (mindestens) einem Monat für die Einarbeitung in das Verfahren zuzubilligen. [X.]ie [X.]emessung des zugestandenen [X.]raums berücksichtigt zum einen den Umfang des [X.]eteiligtenvortrags sowie die durch das Vorbringen des [X.] zu 2 begründeten Schwierigkeiten. Zum anderen trägt sie dem Umstand Rechnung, dass das Verfahren seit dem 3. Juni 1998 anhängig und bis zum [X.]erichterstatterwechsel bereits erheblich verzögert war.

Soweit der [X.]hof der Sache nach davon ausgegangen ist, dass der [X.]raum zwischen der Urteilsverkündung und der Zustellung der [X.] an den Kläger zu 2 von knapp zwei Monaten als vertretbar anzusehen ist, gibt dies keinen Anlass zur [X.]eanstandung. [X.]aher kann hier offengelassen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die [X.]spanne zwischen Herausgabe der [X.] durch den [X.]n zur Zustellung - hier am 3. August 2009 - und der im [X.] quittierten Entgegennahme der [X.] - hier durch den Kläger zu 2 am 25. August 2009 - dem St[X.]t entschädigungsrechtlich anzulasten ist.

(f) [X.]ie in dem angefochtenen Urteil zur Verfahrensführung des [X.]hofs getroffenen Feststellungen schließen es aus, die [X.]auer des zweitinstanzlichen Verfahrens noch als angemessen anzusehen. [X.]er [X.]hof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.]erufungszulassungsverfahren keine Verzögerung aufwies, sondern vom Eingang des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung am 8. September 2009 bis zu dessen Stattgabe am 26. November 2009 vom Ausgangsgericht zügig betrieben wurde. Allerdings ist für das [X.]erufungsverfahren 5 A 3081/09 - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - unter [X.]erücksichtigung der vorstehend zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Kriterien angestellten [X.]ewertungen und des dem Gericht bei der [X.] zukommenden Spielraums eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von sechs Monaten festzustellen.

Aus der festgestellten [X.]hronologie ist - abweichend vom [X.]hof - zu folgern, dass die [X.] des [X.]erufungsverfahrens bereits Ende Juli 2010 mit Eingang der Stellungnahme der beklagten [X.] vom 26. Juli 2010 gegeben war. [X.]enn der [X.]hof leitete diese Stellungnahme und alle danach von den [X.]eteiligten noch eingereichten Schriftsätze dem jeweils anderen [X.]eteiligten lediglich mit der [X.]itte zur Kenntnisnahme bzw. eventuellen Stellungnahme zu (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 [X.] 5.14 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 4 Rn. 41).

[X.]ie [X.]ewertung des [X.]hofs, dass es nach der Zulassung der [X.]erufung bis Ende Juli 2010 zu keiner dem St[X.]t zurechenbaren Verzögerung gekommen ist, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. [X.]as gilt in Anwendung der dargelegten rechtlichen Vorgaben vor allem auch für seine [X.]ewertung, dass Verzögerungen, die in diesem [X.]raum durch das Nachsuchen um Verlängerung der Frist zur [X.]erufungsbegründung, zur [X.]erufungserwiderung und zur Replik eintraten, dem jeweiligen [X.]eteiligten zuzurechnen waren.

[X.]agegen ist dem [X.]hof nicht in der Annahme zu folgen, dass die Führung des [X.]erufungsverfahrens ab [X.] bis zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. März 2011 keine ungerechtfertigte Verzögerung bewirkt hat. Aus den zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen ist zu schließen, dass der [X.]hof in dieser [X.] keine Handlungen vorgenommen hat, um die Erledigung des [X.]erufungsverfahrens zu fördern. [X.]ie Untätigkeit des [X.]hofs ab [X.] war aufgrund des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums nur im Umfang von einem Monat sachlich gerechtfertigt. Für die [X.]emessung dieses [X.]raums ist die [X.]elastung des konkreten Spruchkörpers, auf die der [X.]erichterstatter im [X.]erufungsverfahren wiederholt hingewiesen hat, ohne erheblichen [X.]elang. Sie ist nicht erkennbar durch außergewöhnliche oder unvorhersehbare Umstände bedingt, sondern kann [X.] behoben werden und gehört daher zu den strukturellen Mängeln, die sich der St[X.]t zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 24 m.w.[X.]). Maßgeblich sind insoweit vielmehr das berechtigte Anliegen des Gerichts, die Sache rechtlich durchdringen zu können, bevor ein Termin zur mündlichen Verhandlung des Verfahrens in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen bestimmt oder eine Entscheidung zur Sache getroffen wird, die [X.]ewertung des konkreten [X.]erufungsverfahrens - wie dargelegt - als durchschnittlich schwierig und die bis Ende Juli 2010 angefallene [X.]. Angesichts dessen war die fehlende [X.]earbeitung bzw. Förderung des Verfahrens durch den [X.]hof für die Kläger ab Anfang September 2010 nicht mehr hinnehmbar. [X.]a die nächste verfahrensfördernde Handlung am 10. März 2011 mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. April 2011 vorgenommen wurde, war das Verfahren bis zu diesem [X.]punkt sechs Monate ungerechtfertigt verzögert.

Für den [X.]raum vom 10. März 2011 bis zum Abschluss des [X.]erufungsverfahrens am 20. Juni 2011 hat der [X.]hof auf der Grundlage seiner Feststellungen zum Verfahrensablauf den Eintritt einer ungerechtfertigten Verzögerung zu Recht verneint, zumal die Verlegung des Termins auf Antrag des [X.] zu 2 erfolgte.

(g) [X.]ie Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht und dem [X.]hof war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von 54 Monaten unangemessen.

[X.]ei dem streitgegenständlichen, am 3. Juni 1998 eingeleiteten und am 20. Juni 2011 beendeten Verfahren 1 [X.] sind die unangemessenen Verzögerungen vor dem Verwaltungsgericht vor und nach dem [X.] sowie diejenige vor dem [X.]hof zu a[X.]ieren. Sie sind weder innerhalb eines Stadiums des Verfahrens noch in einzelnen [X.]en innerhalb einer anderen Phase des Verfahrens ausgeglichen worden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 43 m.w.[X.]).

(h) [X.]ie Kläger haben durch die überlange [X.]auer des Verfahrens 1 [X.] jeweils immaterielle Nachteile im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlitten, die nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden können.

Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. [X.]iese Vermutung ist hier nicht widerlegt.

Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. [X.]anach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 [X.] ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 [X.] insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 [X.] 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 45 m.w.[X.]). [X.]ie bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist hier mit [X.]lick auf [X.] und den Umfang der Verzögerung nicht ausreichend. [X.]er Umstand, dass das Verfahren für die Kläger keine besondere [X.]edeutung im entschädigungsrechtlichen Sinne besaß und der Kläger zu 2 durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, vermag das Gewicht der durch die Verzögerung von 54 Monaten bei einer [X.] von 13,5 Jahren bedingten immateriellen Nachteile nicht entscheidend zu mindern.

(i) [X.]er Entschädigungsbetrag beträgt für jeden Kläger 5 400 €.

[X.]ie [X.]emessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.]. [X.]anach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für [X.]räume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige [X.]erechnung zu. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren [X.]etrag festsetzen, wenn der [X.]etrag von 1 200 € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

(3) [X.]ie [X.]auer des ebenfalls mit der Erhebung der Klage im [X.] 1 E 633/98 eingeleiteten Verfahrens 1 [X.]/09 war bei der gebotenen Gesamtabwägung - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - um insgesamt 51 Monate unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]ezüglich des [X.]raums bis zur Abtrennung vom Verfahren 1 [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 wird auf die vorstehenden Ausführungen zu II[X.] 3. d) [X.]) (2) verwiesen. [X.]anach beträgt die Verzögerung bis zur Abtrennung 48 Monate. Nach der Abtrennung ist es in Anwendung des oben dargelegten rechtlichen Maßstabes unter [X.]erücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Gesichtspunkte der Schwierigkeit des Verfahrens (a), seiner [X.]edeutung für die Kläger (b) und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (c) sowie mit [X.]lick auf die Verfahrensführung durch das Gericht (d) zu einer nicht gerechtfertigten Verzögerung von drei Monaten gekommen. [X.]ie Kläger haben durch die überlange [X.]auer des Verfahrens 1 [X.]/09 jeweils immaterielle Nachteile erlitten, die nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden können (e) und für die ihnen jeweils ein Entschädigungsbetrag von 300 € zu zahlen ist (f).

(a) [X.]er [X.]hof nimmt zutreffend an, dass das Verfahren 1 [X.]/09 als überdurchschnittlich schwierig zu bewerten ist. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Verfahren 1 [X.] verwiesen. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger zu 2 auch nach dem [X.] vom 24. Juni 2009 umfangreich vorgetragen und Schriftsätze eingereicht hat, die sich auf mehrere Verfahren bezogen haben und demzufolge dahingehend ausgewertet werden mussten, inwieweit sie für welches Verfahren entscheidungserhebliches Vorbringen enthielten.

(b) Auch die Würdigung des [X.]hofs, dass das Verfahren 1 [X.]/09 für die Kläger nicht von einer besonderen [X.]edeutung gewesen ist, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. [X.]ie zur [X.]edeutung des Verfahrens 1 [X.] angestellten [X.]ewertungen gelten hier entsprechend. Im Verfahren 1 [X.]/09 ging es mit den streitgegenständlichen Straßenreinigungsgebühren ab dem [X.] ebenfalls nur um eine Geldforderung in überschaubarer Höhe.

(c) [X.]es Weiteren ist der [X.]hof im Rahmen der Gesamtabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfahrensbeteiligten jeweils die Verzögerungen zuzurechnen waren, die durch ihre Anträge auf Fristverlängerung und im Fall der Kläger darüber hinaus durch ihre [X.]efangenheitsanträge und eine Anhörungsrüge bewirkt wurden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Verfahren 1 [X.] wird [X.]ezug genommen.

(d) Revisionsgerichtlich zu beanstanden ist hingegen die Annahme des [X.]hofs, dass durch die Verfahrensführung des [X.] nach Abtrennung keine ungerechtfertigte Verzögerung eingetreten ist. Aus den zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen ist vielmehr zu schließen, dass das Verwaltungsgericht unter [X.]erücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums das Verfahren im [X.]raum vom 20. Juni 2011 bis zum 21. September 2011, also für drei Monate, ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat.

[X.]er festgestellten [X.]hronologie des Verfahrens ist bei wertender [X.]etrachtung zu entnehmen, dass das Verfahren am 23. November 2009 entscheidungsreif war. An diesem Tag endete die dem Kläger zu 2 gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Wirtschaftsprüfungsberichten für die Jahre 2005 bis 2008 sowie der Nachkalkulation der Straßenreinigungsgebühren für diesen [X.]raum, die die beklagte [X.] dem Verwaltungsgericht in Erfüllung einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung vom 23. Juli 2009 am 23. September 2009 vorgelegt hatte. Mit der Vorlage der anforderten Unterlagen und der dem Kläger zu 2 anschließend eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme war der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgearbeitet und den [X.]eteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden.

[X.]er [X.]hof hat für den [X.]raum nach Abtrennung bis zum Eintritt der [X.] zu Recht nicht auf eine dem St[X.]t zurechenbare Verzögerung erkannt. [X.]ie Grenzen des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sind insbesondere nicht deshalb überschritten, weil das Verwaltungsgericht die zur Ermittlung der Tatsachengrundlage benötigten Unterlagen nicht unmittelbar nach Abtrennung von der beklagten [X.] angefordert hat. Es ist angemessen, dem Verwaltungsgericht hier einen [X.]raum von einem Monat zuzugestehen, um die Sache rechtlich und tatsächlich aufzubereiten und zu entscheiden, welche prozessleitende Maßnahme zu ergreifen ist, um den Rechtsstreit alsbald entscheidungsreif zu machen. [X.]ies gilt umso mehr, als der Kläger zu 2 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 erneut umfangreich vorgetragen und zudem einen gerichtlichen Hinweis beantragt hat, warum der Rechtsstreit über die Straßenreinigungsgebühren ab dem [X.] nicht als entscheidungsreif angesehen und abgetrennt worden sei. Ebenso wenig sind dem St[X.]t die in diesem [X.]raum eingetretenen weiteren Verzögerungen anzulasten, da diese durch das (zulässige) prozessuale Verhalten der [X.]eteiligten (Anträge auf Fristverlängerung, Akteneinsicht und Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit) bewirkt wurden.

[X.]es Weiteren ist für den [X.]raum ab [X.] bis zum 19. Juni 2011 der Eintritt einer ungerechtfertigten Verzögerung zu verneinen. [X.]en Feststellungen zum Verfahrensablauf ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht in dieser [X.] zwar nicht im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Rechtsstreits tätig geworden ist. [X.]adurch wird aber keine entschädigungsrelevante Verzögerung begründet. [X.]ie Ankündigung des [X.] zu 2 im Schriftsatz vom 23. November 2009, er beabsichtige eine Anhörungsrüge gegen den [X.]eschluss vom 26. Oktober 2009 zu erheben, mit dem das Verwaltungsgericht sein Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2009 abgelehnt hat, stellt jedenfalls bis zum 7. [X.]ezember 2009 einen sachlich vertretbaren Grund für das zeitliche Hinausschieben der [X.] dar. Soweit das Verwaltungsgericht nach Eingang der Anhörungsrüge am 7. [X.]ezember 2009, deren [X.]egründung der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. und 9. [X.]ezember 2009 vertiefte, keine verfahrensfördernde Handlung vorgenommen hat, ist dies dem St[X.]t nicht anzulasten. In Anwendung der dargelegten rechtlichen Vorgaben fällt die durch die angemessene [X.]earbeitung der Anhörungsrüge bedingte Verzögerung vielmehr in den Verantwortungsbereich der Kläger. Gleiches gilt für die Untätigkeit des [X.] im [X.]raum nach Eingang eines weiteren [X.]efangenheitsantrags der Kläger am 16. Februar 2010 bis zu dessen [X.] am 1. Oktober 2010. An diesem Tag lagen dem Verwaltungsgericht die vollständigen Anlagen zum Schriftsatz des [X.] zu 2 vom 17. September 2010 vor. Soweit sich der Kläger zu 2 in nachfolgenden Schriftsätzen zum erneuten Ablehnungsgesuch verhielt, vertiefte er lediglich seinen bis zum 17. September 2010 unterbreiteten Vortrag. [X.]er [X.] kann hier offenlassen, ob das Verwaltungsgericht seine [X.] im Zusammenhang mit der [X.]earbeitung des in Rede stehenden [X.]efangenheitsantrags dadurch verletzt hat, dass es dem mehrfachen Ersuchen des [X.] zu 2 um Verlängerung der Frist zur weiteren Äußerung entsprochen hat bzw. nach Ablauf der letztmalig bis zum 21. Mai 2010 bestimmten Frist der [X.]itte des [X.] zu 2 nachgekommen ist, eine angestrebte weitere ergänzende [X.]egründung des [X.]efangenheitsantrags abzuwarten. [X.]enn die Kläger könnten aus einer etwaigen Pflichtverletzung keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil ziehen. Einem Verfahrensbeteiligten, der durch sein Prozessverhalten die wesentliche Ursache für die Überlänge eines Verfahrens setzt, darf dies entschädigungsrechtlich nicht zu [X.] kommen.

[X.]as Unterlassen einer verfahrensfördernden Entscheidung oder Handlung im [X.]raum vom 2. Oktober 2010 bis zum 19. Juni 2011 findet schließlich seine sachliche Rechtfertigung darin, dass das Verwaltungsgericht - wie seinem Schreiben vom 15. [X.]ezember 2009 zu entnehmen ist - die Entscheidung des [X.]hof im Verfahren 5 A 3081/09 abgewartet hat. [X.]ieses Vorgehen ist von dem gerichtlichen Gestaltungsspielraum gedeckt. [X.]enn er erlaubt - insbesondere auch unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie und des Interesses an einer einheitlichen Rechtsprechung -, für eine angemessene [X.] die Entscheidung einer höheren Instanz in einem Parallelverfahren abzuwarten, wenn - wie hier - damit zu rechnen ist, dass in ihm Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das in der unteren Instanz anhängige Verfahren von Relevanz sind. Es ist daher grundsätzlich vertretbar, wenn ein unterinstanzliches Gericht bis zum Eintritt der Rechtskraft der verfahrensabschließenden Sachentscheidung der höheren Instanz bzw. der anderweitigen Erledigung jenes Verfahrens von der (weiteren) Förderung des bei ihm anhängigen Verfahrens absieht. Für die Ermittlung der angemessenen Verfahrensdauer gilt in diesem Fall dasselbe wie - vorstehend dargelegt - bei einer vordringlichen Förderung eines in derselben Instanz anhängigen Leitverfahrens, d.h. die dadurch verursachte Verzögerung kann auch ohne förmliche Aussetzung nach § 94 VwGO eine unangemessene Verfahrensdauer regelmäßig nicht begründen.

[X.]emgegenüber kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch unter [X.]erücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums im [X.]raum vom 20. Juni 2011 bis zum 21. September 2011 - entgegen der Auffassung des [X.]hofs - kein Rechtfertigungsgrund für die andauernde Untätigkeit des [X.] festgestellt werden, so dass für diesen [X.]raum von einer nicht gerechtfertigten Verzögerung des Rechtsstreits ausgegangen werden muss.

Für den [X.]raum vom 22. September 2011 bis zur [X.]eendigung des Verfahrens am 2. Januar 2012 ist der [X.]hof zutreffend davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht zügig auf die beiderseitigen Erledigungserklärungen hingewirkt hat.

[X.]ie [X.]auer des am 3. Juni 1998 eingeleiteten und am 2. Januar 2012 beendeten Verfahrens 1 [X.]/09 war bei der gebotenen Gesamtabwägung unter [X.]erücksichtigung der ungerechtfertigten Verzögerungen vor und nach dem [X.] vom 24. Juni 2009 im Umfang von 51 Monaten unangemessen. [X.]ie unangemessenen Verzögerungen vor und nach Abtrennung sind in keinem Stadium des Verfahrens ausgeglichen worden.

(e) [X.]ass die Kläger jeweils Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten haben, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.], die hier nicht widerlegt ist.

Aus den im Zusammenhang mit dem Verfahren 1 [X.] dargelegten Gründen ist auch im Hinblick auf das Verfahren 1 [X.]/09 eine Wiedergutmachung insbesondere durch eine schlichte Feststellungsentscheidung nicht ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 [X.].

(f) [X.]ie Kläger sind jeweils in Höhe von 300 € zu entschädigen.

Sie müssen sich nach § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] auf den [X.]etrag gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Entschädigung anrechnen lassen, die ihnen im Verfahren 1 [X.] bereits zur Abgeltung der bis zur Abtrennung des Verfahrens 1 [X.]/09 erlittenen immateriellen Nachteile zugesprochen wurde. [X.]emzufolge ist die im Verfahren 1 [X.]/09 nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] jeweils mit 5 100 € zu bemessende Entschädigung jeweils um 4 800 € zu reduzieren.

Unbilligkeit im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] ist auch anzunehmen, wenn bei kumulativer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen unangemessener [X.]auer sowohl des [X.]s als auch des davon abgetrennten Verfahrens die bis zur Abtrennung erlittenen immateriellen Nachteile bei der [X.]emessung der Entschädigung im abgetrennten Verfahren erneut berücksichtigt werden. [X.]enn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass ein Verfahrensbeteiligter für ein und dieselben Nachteile nicht vermögensrechtlicher Art mehrfach entschädigt würde. [X.]as steht mit dem Zweck des [X.] wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht in Einklang. [X.]er betreffende Verfahrensbeteiligte soll lediglich einen Ausgleich für die durch die Verfahrensverzögerung erlittenen immateriellen Nachteile wie beispielsweise psychische [X.]elastungen, körperliche [X.]eeinträchtigungen oder Rufschädigungen erhalten (vgl. [X.]. 17/3802 S. 19). Aus diesem Grund muss er sich eine im [X.] für die bis zur Abtrennung erlittenen immateriellen Nachteile zuerkannte Entschädigung auf die im abgetrennten Verfahren zu gewährende Entschädigung anrechnen lassen.

IV. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

5 C 10/15 D

14.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Februar 2015, Az: 29 C 1241/12.E, Urteil

Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 35 Abs 1 MRK, § 198 Abs 2 S 4 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2016, Az. 5 C 10/15 D (REWIS RS 2016, 2472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2472

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