1Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. 2Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.01.2020 | Synopse |
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