Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, Az. I ZR 55/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4849

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Verwendung eines Lichtbilds im Internet: Vermutung der Wiederholungsgefahr für Verletzungen auch anderer Schutzrechte - Restwertbörse II


Leitsatz

Restwertbörse II

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 14. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger begutachtete im Jahr 2005 nach einem Unfall, an dem ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, im Auftrag des Geschädigten dessen Motorrad. Er fertigte zu diesem Zweck 34 Lichtbilder des Motorrads und übermittelte sein mit den Lichtbildern versehenes Gutachten der Beklagten. Diese stellte am 20. Mai 2005 fünf der Lichtbilder in eine Restwertbörse im [X.] ein. Sie teilte dem Kläger auf dessen Anfrage am 9. Dezember 2008 mit, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche fünf Lichtbilder sie seinerzeit in die Restwertbörse eingestellt habe.

2

Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt,

der Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten, Fotos aus seinem Gutachten Nr. 2505 betreffend den Geschädigten [X.] vom 18. Mai 2005, wie sie nachfolgend dargestellt sind, künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im [X.] öffentlich zugänglich zu machen.

3

Von den im Unterlassungsantrag eingeblendeten [X.] der 34 Lichtbilder sind nachfolgend beispielhaft die Kopien der Bilder 1, 12, 23 und 34 wiedergegeben:

AbbildungAbbildung

Bild 1                              Bild 12

AbbildungAbbildung

Bild 23                             Bild 34

4

Das [X.] hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.] nicht hinreichend dargelegt. Dazu hat es ausgeführt:

6

Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Lichtbilder seien durch die im Antrag eingeblendeten Kopien und die genaue Benennung des Gutachtens des [X.], in dem die Bilder enthalten seien, eindeutig bezeichnet.

7

Der Kläger habe grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich der fünf Lichtbilder des Gutachtens, die die [X.] in eine Restwertbörse im [X.] eingestellt habe. Der Kläger sei im Sinne des § 72 Abs. 2 [X.] Lichtbildner der 34 Fotografien. Die [X.] habe fünf dieser Lichtbilder durch Einstellen in eine Restwertbörse im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht, ohne dazu berechtigt zu sein. Die durch die rechtswidrige Nutzung dieser Lichtbilder indizierte Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.

8

Hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder des Gutachtens, die die [X.] nicht öffentlich zugänglich gemacht habe, stehe dem Kläger dagegen kein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 [X.] zu, da keine Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung durch die [X.] bestehe. Da die [X.] nur fünf der Lichtbilder im [X.] öffentlich zugänglich gemacht habe, bestehe hinsichtlich der übrigen Lichtbilder keine Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Jedes Lichtbild sei ein eigenes Schutzrechtsobjekt, so dass eine Rechtsverletzung hinsichtlich eines Lichtbilds keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein anderes Lichtbild begründe. Im Hinblick auf die unveröffentlichten Lichtbilder seien auch die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr nicht erfüllt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Aus dem Umstand, dass die [X.] fünf Lichtbilder öffentlich zugänglich gemacht und die Ansicht geäußert habe, sie sei zur Überprüfung von Restwertangaben in Schadengutachten durch Einstellen von Angeboten in [X.] verpflichtet, folge nicht, dass die konkrete Gefahr einer öffentlichen Zugänglichmachung auch der übrigen Lichtbilder drohe.

9

Demnach stünden dem Kläger zwar grundsätzlich Unterlassungsansprüche hinsichtlich der fünf Lichtbilder zu, die die [X.] öffentlich zugänglich gemacht habe, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, welche fünf Lichtbilder die [X.] öffentlich zugänglich gemacht habe; nach dem Vorbringen beider Parteien sei davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mehr ermitteln lasse. Damit habe der Kläger die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht im Blick auf diese fünf Lichtbilder dargelegt, so dass der Unterlassungsantrag insgesamt unbegründet sei.

II. Die Revision des [X.] hat Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt (dazu 1). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dem Kläger steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (dazu 2).

1. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der [X.] sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.]n verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.]Z 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, [X.], 1043 Rn. 36 = [X.], 1454 - TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 475 Rn. 16).

b) Die im Unterlassungsantrag eingeblendeten - und im Berufungsurteil wiedergegebenen - [X.] der Fotografien aus dem Gutachten des [X.] lassen die kopierten Fotografien nicht hinreichend deutlich erkennen. Das Berufungsgericht hat die Kopien zu Recht als nebelhaft bezeichnet. Die Fotografien, deren [X.] in den Klageantrag eingeblendet sind, befinden sich im Revisionsverfahren auch nicht bei den Gerichtsakten. Die vom Kläger nach Verkündung des Revisionsurteils - das Urteil ist gemäß § 310 Abs. 1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden - und vor seiner vollständigen Abfassung zu den Akten gereichten Fotografien können nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Fotografien nach Darstellung des [X.] in den Tatsacheninstanzen bei den Gerichtsakten befunden haben, jedoch wieder zurückgegeben worden sind. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Fotografien weder aus dem Unterlassungsantrag noch aus den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen sind. Der Antrag, mit dem der [X.]n das öffentliche Zugänglichmachen dieser Fotografien verboten werden soll, ist daher nicht hinreichend bestimmt.

2. Die mangelnde Bestimmtheit des [X.] hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006 - [X.], [X.], 607 Rn. 18 = [X.], 775 - Telefonwerbung für „Individualverträge“; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, [X.], 539 Rn. 18 = [X.], 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jeweils mwN). Dem Kläger steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (vgl. [X.]Z 156, 1, 10 - Paperboy; [X.], Urteil vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 945 Rn. 27 = [X.], 1222 - Tribenuronmethyl). Er kann von der [X.]n gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.] beanspruchen, es zu unterlassen, die 34 Lichtbilder des Gutachtens künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im [X.] öffentlich zugänglich zu machen.

a) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

b) Die [X.] hat das dem Kläger als Lichtbildner der 34 Fotografien des Gutachtens gemäß § 72 Abs. 2 [X.] zustehende Recht nach § 72 Abs. 1 [X.] dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie fünf dieser Lichtbilder ohne seine Einwilligung in eine Restwertbörse im [X.] eingestellt und damit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 623 Rn. 12 bis 29 = [X.], 927 - [X.]).

c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 996 Rn. 33 = [X.], 1449 - [X.]) besteht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur hinsichtlich der fünf ins [X.] eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.

aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe, mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im [X.] gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.], 433 Rn. 26 = [X.], 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).

bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der [X.]n besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des [X.], nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im [X.] eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 [X.] geschützte Recht des [X.] an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. [X.], [X.], 623 Rn. 50 - [X.], mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.

cc) Eine abweichende Beurteilung ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht deshalb geboten, weil es sich bei jeder einzelnen Fotografie des Gutachtens jeweils um einen eigenen Schutzgegenstand handelt, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im [X.] gleichartig sind.

Dem steht nicht entgegen, dass der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch sich grundsätzlich nur dann über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken kann, die andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen, wenn die Gefahr einer Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht ([X.], [X.], 623 Rn. 51 f. - [X.], mwN). Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen genügt zwar nicht, um einen Anspruch auf Auskunft über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, weil dies darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und [X.] zu öffnen. Für einen Unterlassungsanspruch gelten diese Erwägungen aber nicht ([X.], Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, [X.]Z 166, 253 Rn. 41 - Markenparfümverkäufe).

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist.

aa) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. [X.], [X.], 996 Rn. 33 - [X.]).

bb) Die [X.] hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es liegen im Streitfall auch keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen, weil das bei dem Unfall beschädigte Motorrad nach Darstellung der [X.]n bereits am 19. Mai 2005 weiterverkauft und ausgeschlachtet worden sei und sich die [X.] und der Geschädigte bereits am 31. Januar 2007 über die Regulierung des Schadens geeinigt hätten. Es sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass die [X.] die Lichtbilder beispielsweise im Rahmen von Werbemaßnahmen, zu Dokumentationszwecken oder aufgrund eines Versehens erneut ins [X.] einstelle. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuheben, soweit hinsichtlich des [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Büscher                    Pokrant                     Schaffert

              [X.]                    Koch

Meta

I ZR 55/12

20.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. März 2012, Az: 5 U 19/10

§ 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 19a UrhG, § 72 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, Az. I ZR 55/12 (REWIS RS 2013, 4849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4849

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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