Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2795

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Gegenstand

Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei Internet-Veröffentlichung von Lichtbildern zur Angebotsillustration auf eBay; Auslegung einer Unterlassungsverpflichtung - CT-Paradies


Leitsatz

CT-Paradies

1. Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

2. Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

3. Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

4. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

5. Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 9. April 2013 aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung „CT-Paradies“ über die [X.]seite „[X.]“ sogenannte „[X.]“ (Sammelfiguren in Form von Teddybären). Die Beklagte vertreibt über die [X.]plattform [X.] ebenfalls solche Sammelfiguren. Eine Mitarbeiterin der Beklagten fand Lichtbilder dieser Teddies über eine Bildersuche bei [X.] und verwendete diese zur Illustration der [X.]-Angebote der Beklagten.

2

Der Kläger mahnte die Beklagte am 4. November 2011 wegen der Verwendung der Fotografien ab. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2011,

1. es zukünftig im [X.], insbesondere bei [X.], zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

2. für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 genannte Unterlassungsverpflichtung eine von [dem Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

3

Darüber hinaus erstattete sie dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € und zahlte Schadensersatz in Höhe von 1.020 €.

4

Obwohl die Beklagte den Verkauf bei [X.] nach Erhalt der Abmahnung beendet hatte, waren die Bilder noch am 18. November 2011 bei [X.] über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbar.

5

Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb am 18. November 2011 erneut ab. Die Beklagte gab wiederum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

6

Der Kläger hat vorgetragen, er habe die hier in Rede stehenden Abbildungen der „[X.]“ im Jahr 2010 mit einer Kamera „[X.] [X.]“ angefertigt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 €, Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 € und auf Erstattung der Kosten der beiden Abmahnungen in Höhe von insgesamt 3.670,50 € - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch.

7

Den Schadensersatzanspruch hat der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet und dabei die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft [X.] ([X.]) zugrunde gelegt. Wegen der unbefugten Nutzung der Bilder hat er eine Vergütung von 310 € pro Bild und wegen Fehlens der Urheberbenennung jeweils einen 100%igen Aufschlag beansprucht. Für die Nutzung von 52 Bildern hat er auf diese Weise einen Schadensersatzanspruch von 32.240 € errechnet. Davon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 € geltend.

8

Zum Vertragsstrafeanspruch hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 verstoßen, weil sie 54 Lichtbilder nicht aus den Suchfunktionen habe löschen lassen. Er hat daher die Zahlung von 54 Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100 €, insgesamt also 275.400 € verlangt. Davon macht er im Wege der Teilklage 40.000 € geltend.

9

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat im Wege der Widerklage - soweit noch von Bedeutung - die Feststellung beantragt, dass dem Kläger auch keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder von Vertragsstrafen zustehen, die über die bereits mit der Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen.

Das [X.] hat die Beklagte unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Schadensersatzes von 1.020 € zur Zahlung eines restlichen Schadensersatzes von 20 € sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.670,50 € - jeweils nebst Zinsen - verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat das [X.] - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - stattgegeben.

Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.980 € Schadensersatz sowie 40.000 € Vertragsstrafe - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Mit ihrer Anschlussberufung hat die Beklagte - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung die Klage - unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen - insgesamt abgewiesen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage - soweit noch von Bedeutung - als begründet angesehen. Es hat angenommen, dem Kläger stünden wegen der Veröffentlichung von Fotografien bei [X.] schon deshalb keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber dieser Lichtbilder sei. Dazu hat es ausgeführt:

Der Kläger könne die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 [X.] nicht für sich in Anspruch nehmen. Es könne offenbleiben, ob diese Bestimmung im Streitfall anwendbar sei, obwohl es sich bei den vom Kläger in das [X.] gestellten Fotografien nicht um körperliche Werkexemplare handele. Die Urhebervermutung greife schon deshalb nicht, weil die Bezeichnung „[X.]T-Paradies“, mit der die Lichtbilder bezeichnet seien, weder der Name noch der Deckname des [X.] und auch kein [X.] sei.

Ein Beweis der Urheberschaft des [X.] ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der vorgelegten [X.]. Aus den auf der [X.] befindlichen Fotodateien sei lediglich ersichtlich, dass sieben Lichtbilder mit einer Kamera „[X.] [X.]“ gefertigt worden seien. In der Rubrik „Autor“ und „[X.]opyright“ enthielten die Dateien keine Eintragungen. Weiteren Beweis für seine Urheberschaft habe der Kläger nicht angeboten.

Einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen stehe darüber hinaus entgegen, dass die Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 nicht das Belassen der Lichtbilder im [X.] umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Die [X.] habe aber allenfalls das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Bilder verletzt.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.

I. Die Klage ist nicht hinreichend bestimmt, soweit der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € und von Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 € begehrt.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Mangel der Bestimmtheit der Klage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. zur mangelnden Bestimmtheit des [X.] [X.], Urteil vom 8. Dezember 1989 - [X.], NJW 1990, 2068, 2069; Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 3142 Rn. 12; zur mangelnden Bestimmtheit des Klageantrags [X.], Urteil vom 20. Februar 1997 - [X.], [X.]Z 135, 1, 8 - Betreibervergütung [Auskunftsantrag]; Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1235 Rn. 12 = [X.], 75 - [X.], mwN [Unterlassungsantrag]).

2. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € und von Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 € beansprucht, ist der Grund der erhobenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt.

a) Eine [X.], mit der mehrere prozessual selbständige Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teilbetrag übersteigt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger angibt, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1953 - [X.], [X.]Z 11, 192, 194 f.; [X.], NJW 1990, 2068, 2069; [X.], Urteil vom 19. Juni 2000 - [X.], [X.], 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, [X.], 545 = [X.], 756 - [X.]; [X.], [X.], 3142 Rn. 7; [X.], Urteil vom 6. Mai 2014 - [X.], [X.], 1544 Rn. 13).

b) Der Kläger macht mit seinen Anträgen auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen jeweils mehrere prozessual selbständige Ansprüche im Wege der [X.] geltend.

Seinen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz stützt der Kläger auf die Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an 52 Fotografien. Dabei handelt es sich um mehrere prozessual selbständige Ansprüche, da an jeder Fotografie ein eigenes Schutzrecht besteht (vgl. [X.], [X.], 1235 Rn. 20 - [X.]) und jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand bildet (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 397 Rn. 13 = [X.], 499 - [X.], mwN). Der Kläger verfolgt diese Ansprüche im Wege der [X.]. Er ist der Ansicht, ihm stehe wegen der Verletzung seiner Rechte an den Fotografien ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 32.240 € (620 € je Fotografie) zu. Davon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 € geltend.

Auch mit seinem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen verfolgt der Kläger mehrere prozessual selbständige Ansprüche im Wege der [X.] (vgl. [X.], [X.], 545 - [X.]). Er ist der Auffassung, die [X.] habe in 54 Fällen gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen, weshalb er Vertragsstrafen in Höhe von 275.400 € (5.100 € je Verstoß) beanspruchen könne. Davon verlangt er mit der Klage einen Teilbetrag von 40.000 €.

c) Der Kläger hat nicht angegeben, wie sich die eingeklagten Beträge auf die einzelnen Ansprüche verteilen sollen und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Die Klageanträge können auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger mit der jeweiligen [X.] einen gleichmäßig auf alle Rechtsverletzungen bzw. Zuwiderhandlungen entfallenden Teilbetrag begehrt (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen [X.], Urteil vom 1. August 2013 - [X.], NJW 2014, 155 Rn. 30). Dem steht entgegen, dass sich der mit der jeweiligen [X.] geltend gemachte Betrag nicht gleichmäßig auf alle der jeweiligen [X.] zugrundeliegenden prozessual selbständigen Ansprüche verteilen lässt.

3. Soweit die Klage nicht hinreichend bestimmt ist, hat dies nicht zur Folge, dass sie als unzulässig abzuweisen ist. Der Kläger ist in den Vorinstanzen nicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Grundes der erhobenen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen hingewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können solche Ansprüche nicht verneint werden (dazu [X.] und [X.]). Der [X.] kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob derartige Ansprüche bestehen (dazu [X.]). Unter diesen Umständen ist dem Kläger im [X.] [X.] Gelegenheit zu geben, seine Klage insoweit in der gebotenen Weise zu konkretisieren.

II. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den Lichtbildern kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.

1. Wer das [X.] oder ein anderes nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

2. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass die hier in Rede stehenden 52 Fotografien gemäß § 72 Abs. 1 [X.] als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind. Ferner ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin der [X.] dadurch, dass sie diese Fotografien zur Illustration des [X.]-Angebots der [X.] verwendet hat, widerrechtlich in das ausschließliche Recht des [X.] (§ 72 Abs. 2 [X.]) zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]) und zum Öffentlich-Zugänglichmachen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.]) der Lichtbilder eingegriffen hat. Schließlich ist zu unterstellen, dass die [X.] für ihre Mitarbeiterin haftet und zudem schuldhaft gehandelt hat.

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der Veröffentlichung der Fotografien bei [X.] schon deshalb kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber dieser Lichtbilder sei. Mit dieser Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des [X.] nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 [X.] berufen kann (dazu [X.] 3 a). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für seine Urheberschaft keinen Beweis erbracht oder angetreten, hält einer Nachprüfung dagegen nicht stand (dazu [X.] 3 b).

a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 [X.] stützen kann.

aa) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.]); dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder [X.] des Urhebers bekannt ist (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]). Die Regelung ist gemäß § 72 Abs. 1 [X.] bei Lichtbildern entsprechend anwendbar. Demnach wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Lichtbildner angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder [X.] des [X.] bekannt ist.

bb) Bei den auf der [X.]seite des [X.] eingestellten Fotografien handelt es sich um Vervielfältigungsstücke von Lichtbildern.

Bei einem Vervielfältigungsstück (Werkstück) handelt es sich [X.] um die körperliche Festlegung eines Werkes (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 1955 - [X.], [X.]Z 17, 267, 269 f. - Grundig-Reporter; Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 942 Rn. 25 = [X.], 1274 - [X.]). Das Eingreifen der Urhebervermutung setzt daher voraus, dass die Urheberbezeichnung auf einem körperlichen Werkexemplar angebracht worden ist. Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Werk lediglich in unkörperlicher Form wiedergegeben wird ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 10 Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], Recht der Elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 10 [X.] Rn. 5). Bei einer unkörperlichen Wiedergabe des Werkes - wie etwa einem öffentlichen Vortrag oder einer öffentlichen Aufführung - kann der Urheber die Richtigkeit der Namensangabe nicht in gleichem Maße überwachen, wie es bei der Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Original oder auf Vervielfältigungsstücken des Werkes möglich ist (vgl. Begründung des [X.] zum [X.]sgesetz, BT-Drucks. IV/270, S. 42).

Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - allerdings auch dann vor, wenn ein Werk in das [X.] gestellt worden ist. Das Einstellen eines Werkes in das [X.] setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 2 [X.]) - also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 [X.]) - des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das [X.] einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer [X.]seite als Urheber bezeichnet wird (vgl. [X.], [X.], 977 Rn. 17; [X.], [X.] 2011, 416, 417; [X.], [X.] 2009, 615, 618; vgl. auch [X.], [X.] 2009, 22, 23; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 10 Rn. 6a). Der Umstand, dass in das [X.] eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 [X.] nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

cc) Der Kläger ist auf den auf seiner [X.]seite eingestellten Fotografien jedoch nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner bezeichnet.

(1) Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 1046 Rn. 28 = [X.], 1404 - [X.], mwN), und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes benennt (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 10 Rn. 8 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 10 [X.] § 10 Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 1. Juli 2014, § 10 [X.] Rn. 26). Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen entsprechend.

(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die vom Kläger auf seiner [X.]seite eingestellten Lichtbilder seien mit der Angabe „[X.]T-Paradies“ bezeichnet gewesen. Es hat allerdings nicht festgestellt, wo diese Bezeichnung angebracht war. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass sie dort angebracht war, wo sich bei solchen Lichtbildern üblicherweise die Bezeichnung des [X.] befindet.

(3) Die Angabe „[X.]T-Paradies“ lässt jedoch inhaltlich nicht erkennen, dass sie den Kläger als Lichtbildner der Fotografien bezeichnet.

Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei dieser Bezeichnung nicht um den (bürgerlichen) Namen, einen Decknamen oder ein [X.] des [X.] handelt. Auch andere Angaben können inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen (vgl. zu Initialen [X.], Urteil vom 14. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 208, 213 f. - Buchhaltungsprogramm).

Die Angabe „[X.]T-Paradies“ bezeichnet den Kläger jedoch deshalb nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner der Fotografien, weil der Verkehr darin nicht die Angabe einer natürlichen Person sieht. Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird. Nach dem [X.] (§ 7 [X.]) kann nur eine natürliche Person Urheber oder Lichtbildner sein (vgl. zum Lichtbildner Vogel in Schricker/[X.] aaO § 72 [X.] Rn. 35; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 72 Rn. 32 f., jeweils mwN). Eine Angabe vermag daher nur dann die Vermutung der Urheberschaft oder der [X.]chaft (§ 10 Abs. 1 [X.]) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt. [X.] die Angabe dagegen auf eine juristische Person hin, kommt für diese nur die Vermutung der Ermächtigung (§ 10 Abs. 2 [X.]) oder der Rechtsinhaberschaft (§ 10 Abs. 3 [X.]) in Betracht (vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 10 Rn. 8).

Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung „[X.]T-Paradies“ sogenannte „[X.]herished Teddies“. Er benutzt diese Angabe damit im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung seines Geschäftsbetriebs oder seines Unternehmens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Zwar sind auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen. Voraussetzung für die Annahme einer Urheberbezeichnung ist jedoch, dass der Verkehr in einer solchen Bezeichnung einen Hinweis auf eine natürliche Person sieht (vgl. [X.], [X.] 2009, 22, 23). Die Bezeichnung „[X.]T-Paradies“ erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um die Bezeichnung einer natürlichen Person handelt.

dd) Es kann daher dahinstehen, ob ein Werk bereits dann im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] erschienen ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) im [X.] zum Herunterladen bereitgehalten wird oder jedenfalls dauerhaft öffentlich zugänglich ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 6 [X.] Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 6 [X.] Rn. 63; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 6 Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 [X.] Rn. 29, jeweils mwN; [X.] in Schricker/[X.] aaO § 6 Rn. 56; [X.], [X.], 639, 644 f., jeweils mwN).

Es kann ferner offenbleiben, ob auf die Voraussetzung des Erscheinens des Werkes bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 1 [X.] zu verzichten ist, weil diese Vorschrift der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient und Artikel 5 der Richtlinie 2004/48/[X.] kein Erscheinen des Werkes verlangt ([X.], [X.], 119, 120; [X.], [X.]R 2008, 534; [X.] aaO § 10 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 10 Rn. 1, 9 und 15; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 10 Rn. 6a; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 10 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.], ZUM 2007, 257, 258; GRUR-Stellungnahme, [X.], 483, 484 und [X.], 856; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO § 10 [X.] Rn. 17; [X.], [X.], 894, 900).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für seine Urheberschaft keinen Beweis erbracht oder angetreten, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Beweis der Urheberschaft des [X.] ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der vorgelegten [X.]. Aus den auf der [X.] befindlichen Fotodateien sei lediglich ersichtlich, dass sieben Lichtbilder mit einer Kamera „[X.] [X.]“ gefertigt worden seien. In der Rubrik „Autor“ und „[X.]opyright“ enthielten die Dateien keine Eintragungen. Darüber hinaus sei bekannt, dass die sogenannten „[X.]“ mit frei erhältlichen Programmen jederzeit änderbar seien. Weiteren Beweis für seine Urheberschaft habe der Kläger nicht angeboten, obwohl die [X.] mehrmals auf den mangelnden Nachweis hingewiesen habe.

bb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag des [X.], bei den auf der [X.] befindlichen Fotodateien handele es sich um die Originaldateien, die über eine höhere Auflösung als die auf der [X.]seite eingestellten Dateien verfügten, nicht in die Würdigung der Behauptung des [X.] einbezogen hat, er habe die Lichtbilder angefertigt. Das Berufungsgericht hat damit wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen. Ist die Behauptung des [X.] wahr, kann sich daraus ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Behauptung ergeben, er sei Urheber der Lichtbilder.

cc) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe keinen weiteren Beweis für seine Urheberschaft angeboten. Der Kläger hat in erster Instanz zum Beweis seiner Behauptung, er habe die Bilder im Jahr 2010 mit einer Kamera „[X.] [X.]“ gefertigt, seine Ehefrau als Zeugin benannt. Er hat in der Berufungsinstanz zwar weder pauschal auf seine erstinstanzlichen [X.]e Bezug genommen noch hat er konkret das hier in Rede stehende [X.] wiederholt. Es kann offenbleiben, ob angesichts des Prozessverlaufs davon auszugehen ist, dass der Kläger diesen Beweisantrag stillschweigend zum Gegenstand seines [X.] gemacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 86, 93 f.). Das liegt deshalb nicht fern, weil das unter Beweis gestellte Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz erheblich geworden ist. Vom Standpunkt des [X.] aus war es unerheblich, weil dieses der Ansicht war, dem Kläger komme die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 [X.] zugute. Da das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung nicht teilte, kam es nunmehr auf das unter Beweis gestellte Vorbringen des [X.] an. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen jedenfalls gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Erklärung des [X.] hinwirken musste, ob er seinen früheren Beweisantrag aufrecht erhält (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1997 - [X.], [X.], 155 f.). Der Kläger hätte nach dem Vorbringen der Revision dann erneut seine Ehefrau als Zeugin benannt.

Das [X.] des [X.] war entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht wegen unzureichender Bestimmtheit der nachzuweisenden Tatsachen unbeachtlich. Für einen Beweisantritt genügt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen ([X.], Urteil vom 2. April 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1483 Rn. 23). Danach ist die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des [X.], er habe die Lichtbilder gefertigt, hinreichend bestimmt. Erweist sie sich als wahr, steht fest, dass der Kläger Lichtbildner der Fotografien ist. Die Frage, wann und wo der Kläger die einzelnen Fotografien gefertigt hat, ist für die Feststellung seiner Urheberschaft unerheblich und kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein.

[X.]. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen abgewiesen hat.

1. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Unterlassungsverpflichtung nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe gemäß § 339 BGB mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt.

2. Die [X.] hat gegenüber dem Kläger am 11. November 2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass der Kläger die Unterlassungserklärung und das [X.] angenommen hat und somit eine entsprechende Vereinbarung der Parteien zustande gekommen ist.

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch des [X.] auf Zahlung von Vertragsstrafen scheide schon deshalb aus, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber der Bilder sei. Mit dieser Begründung kann ein Vertragsstrafeanspruch nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49).

4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen stehe auch entgegen, dass die Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 nicht das Belassen der Lichtbilder im [X.] umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Die [X.] habe aber allenfalls das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Bilder verletzt. Angesichts ihres eindeutigen Wortlauts könne die Erklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch das Unterlassen eines öffentlichen Zugänglichmachens umfasse. Auch diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Auslegung individueller Vertragsstrafevereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachzuprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 181 Rn. 29 = [X.], 182 - Kinderwärmekissen, mwN; Urteil vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.], 531 Rn. 31 = [X.], 767 - Einwilligung in [X.]). Die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsregeln.

b) [X.] sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem [X.] die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. [X.], [X.], 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen, mwN; [X.], 531 Rn. 32 - Einwilligung in [X.]). Die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung durch das Berufungsgericht verletzt diesen [X.], weil sie am buchstäblichen juristischen Sinn des Begriffs „Verbreiten“ haftet und den wirklichen Willen der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt.

Allerdings erfasst ein „Verbreiten“ im Sinne des § 17 [X.] nur das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken. Aus dem Zustandekommen und dem Zweck der Vereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Parteien den Begriff „Verbreiten“ übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass er das mit dem Einstellen in das [X.] verbundene öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien bezeichnet. Ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien geht nach §§ 133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt vor („falsa demonstratio non nocet“; st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 168, 35 = NJW 2006, 3139 Rn. 13; Urteil vom 3. März 2011 - [X.] ZR 330/09, juris Rn. 16, jeweils mwN). Von der Vertragsstrafevereinbarung ist daher grundsätzlich auch ein Verhalten umfasst, das den Tatbestand des [X.] (§ 19a [X.]) erfüllt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des [X.], der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2003 - [X.], [X.], 899, 900 = [X.], 1116 - Olympiasiegerin). Dieses Ziel würde mit der am Wortlaut verhafteten Auslegung des Berufungsgerichts nicht erreicht, weil sich der Unterlassungsanspruch des [X.] auch auf ein Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens bezog (§ 97 Abs. 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.]). Anhaltspunkte, die für eine gegenteilige Auslegung sprechen, sind nicht ersichtlich.

Die abweichende Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht verstößt ferner gegen den [X.], dass bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2005 - [X.], NJW 2005, 2618, 2619 mwN). Da die Vereinbarung der Parteien allein die Nutzung von Bildern im [X.] betrifft und Bilder im [X.] nicht durch ein Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken verbreitet werden können, wäre die Vereinbarung der Parteien sinnlos, wenn der Begriff „Verbreiten“ im Sinne des Berufungsgerichts zu verstehen wäre. Auch aus diesem Grund ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dieser Begriff nach der Vereinbarung der Parteien ein Öffentlich-Zugänglichmachen der Lichtbilder im [X.] umfasst.

5. Vertragsstrafeansprüche sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] aufgrund der Unterlassungserklärung nicht verpflichtet gewesen wäre, beim Betreiber der [X.]plattform [X.] auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbaren und damit öffentlich zugänglichen Fotografien hinzuwirken.

a) Der [X.] kann das [X.] selbst auslegen. Die Auslegung individueller Vereinbarungen ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl. oben Rn. 56). Hat der Tatrichter jedoch die gebotene Auslegung unterlassen oder hält seine Auslegung der Nachprüfung nicht stand, kann das Revisionsgericht die Vereinbarung selbst auslegen, wenn - wie hier - die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen worden sind; das gilt selbst dann, wenn nicht nur eine einzige Auslegung möglich ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 25. September 1975 - [X.], [X.]Z 65, 107, 112; Urteil vom 3. November 1993 - V[X.] ZR 106/93, [X.]Z 124, 39, 44 f.; Urteil vom 12. Dezember 1997 - [X.], [X.], 1219 f.; Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 641 Rn. 35 = [X.], 768 - Jette Joop).

b) Das [X.] ist dahin auszulegen, dass die [X.] im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografien in das [X.] geschaffenen Störungszustands verpflichtet ist.

aa) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen [X.] hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 1977 - [X.], GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; Urteil vom 22. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 120, 73, 76 f.; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., [X.]. 1 Rn. 11 und [X.]. 22 Rn. 3, mwN; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.72; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 9). Dabei handelt es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des [X.] verlangen ([X.] aaO [X.]. 1 Rn. 11). Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des [X.] gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist ([X.], GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade).

Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des [X.] umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.] ZR 17/10, [X.], 69 Rn. 15).

bb) Danach ist das [X.] der [X.] dahin auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasst, den durch das Einstellen der Fotografien in das [X.] geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit der [X.] dies möglich und zumutbar ist. Dies schließt die Verpflichtung ein, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der [X.]plattform [X.] auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbaren Fotografien hinzuwirken.

(1) Die Lichtbilder sind dadurch, dass die Mitarbeiterin der [X.] sie für die Auktionen der [X.] auf der [X.]plattform [X.] verwendet hat, unbefugt öffentlich zugänglich gemacht geworden. Diese Verletzungshandlung hat einen fortdauernden [X.] begründet, da das Öffentlich-Zugänglichmachen eine Dauerhandlung ist ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.], 415 Rn. 12 = [X.], 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv). Es besteht daher nicht nur die Verpflichtung, die Verletzungshandlung zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Verpflichtung, den [X.] zu beseitigen. Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Lichtbilder erneut im [X.] öffentlich zugänglich zu machen; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das [X.] eingestellten Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind (vgl. [X.], ZUM 2013, 45, 46; ZUM 2013, 224, 225; J. B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97 [X.] Rn. 40a).

(2) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das [X.] ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseitigung des [X.] erstreckt. Das [X.] bezieht sich zwar nur auf „zukünftige“ Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung liegen. Jedoch stellt auch eine fortdauernde Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar.

Eine besonders eng am Wortlaut orientierte Auslegung des [X.]s ist auch nicht wegen der Vereinbarung einer im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs besonders hohen Vertragsstrafe geboten (vgl. hierzu [X.], [X.], 545, 546 - [X.]). Die [X.] hat sich mit dem [X.] nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der vom Kläger begehrten Höhe, sondern zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall auf ihre Angemessenheit durch das zuständige Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet.

(3) Die Verpflichtung zur Beseitigung des [X.] umfasst die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Betreiber der [X.]plattform [X.] einzuwirken, um diesen zu einem Entfernen der unter der Rubrik „beendete Auktionen“ weiterhin öffentlich zugänglichen Lichtbilder zu veranlassen (vgl. [X.], [X.], 605, 608). Der [X.] hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann (vgl. zur Reichweite eines Unterlassungstitels [X.] in [X.]/[X.] aaO § 12 Rn. 6.7).

IV. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe schon deshalb kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 7. Juli 2008) gegen die [X.] zu, weil die beiden Abmahnungen mangels Nachweises der Urheberschaft des [X.] nicht berechtigt gewesen seien. Mit dieser Begründung kann der geltend gemachte Anspruch nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49).

V. Das Berufungsgericht hat den von der [X.] mit der Widerklage verfolgten Antrag auf Feststellung, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder von Vertragsstrafen zustehen, die über die bereits mit der Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen, für begründet erachtet. Dazu hat es auf seine Ausführungen verwiesen, mit denen es die mit der Klage verfolgten Ansprüche verneint hat. Mit dieser Begründung kann dem Feststellungsantrag der [X.] nicht stattgegeben werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49).

[X.]. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuheben. Da die Sache auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Soweit es bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs auf die Frage eines Verschuldens der [X.] ankommen sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass die [X.] nach Erhalt der Abmahnung vom 4. November 2011 ihre Angebote bei [X.] beendet und die Lichtbilder entfernt hat. Vielmehr kommt es insoweit allein darauf an, ob sich die [X.] hinsichtlich des Einstellens der Lichtbilder bei [X.], mit dem der Tatbestand des [X.] (§ 16 [X.]) und des [X.] (§ 19a [X.]) verwirklicht worden ist, schuldhaft verhalten hat.

Der vom Kläger nach der Lizenzanalogie errechnete Schadensersatzanspruch von 620 € pro Fotografie ist nach den dazu bislang getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in dieser - vollkommen unverhältnismäßig erscheinenden - Höhe begründet. Sollte der Kläger, wie das [X.] angenommen hat, für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine [X.]seite eine kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten haben, wäre es rechtlich unbedenklich, im Rahmen der Schadensschätzung, wie es das [X.] getan hat, maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen elektronischen Verweis bewirkten Werbung für die [X.]seite des [X.] abzustellen. Das [X.] hat diesen Wert mit 10 € pro Bild bemessen und diesen Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des [X.] auf 20 € pro Bild verdoppelt.

Soweit es bei der Prüfung eines Vertragsstrafeanspruchs auf die Frage ankommen sollte, ob die [X.] gegen ihre Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 verstoßen hat, weil am 18. November 2011 noch 54 Lichtbilder bei [X.] abrufbar waren, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es der [X.] bis zum 18. November 2011 möglich und zumutbar war, diese Lichtbilder entfernen zu lassen. Sollte die [X.] danach gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die [X.] auch unter Berücksichtigung der im [X.] geltenden strengen Sorgfaltsanforderungen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 1135 Rn. 42 - [X.], mwN) nur ein geringes Verschulden trifft, weil sie es lediglich versäumt hat, die Fotografien von einer untergeordneten [X.]seite bei [X.] zu entfernen. Hat die [X.] schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, spricht alles dafür, dass im Streitfall nur eine einzige Zuwiderhandlung vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, [X.]Z 146, 318, 324 ff. - Trainingsvertrag, mwN), da die [X.] nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen hat.

Büscher     

        

Richter am [X.] Pokrant ist im
Ruhestand und daher verhindert
zu unterschreiben.

        

Koch   

                 

Büscher

                 
        

Löffler     

        

     Schwonke     

        

Meta

I ZR 76/13

18.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 9. April 2013, Az: 3 U 1593/12

§ 10 Abs 1 UrhG, § 72 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 339 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 (REWIS RS 2014, 2795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2795

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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