Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7082

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung: Einstellung der in einem Verkehrsunfallschadensgutachten enthaltenen Fotos eines Unfallfahrzeuges in eine Internet-Restwertbörse durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtverletzung; Reichweite eines Auskunftsanspruchs - Restwertbörse


Leitsatz

Restwertbörse

1. Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen .

2. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGH, 23. Februar 2006, I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. -  Parfümtestkäufe) .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 2. April 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des [X.] und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.], Zivilkammer 8, vom 16. November 2007 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus den nachfolgend bezeichneten Gutachten im [X.] auf sogenannten [X.] wie "www. ... .de" öffentlich zugänglich gemacht hat:

Abbildung

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im [X.] veröffentlicht worden sind.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Sachverständiger für Kraftfahrzeuge. Er erstellte im Auftrag der Eigentümerin eines Fahrzeugs, das einen Unfall erlitten hatte, am 13. September 2006 ein Gutachten über die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des [X.]. Er reichte das Gutachten, wie mit der Auftraggeberin vereinbart, bei der Beklagten als dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein. Bestandteil des Gutachtens sind Lichtbilder des [X.]. Ein Mitarbeiter des [X.] hat die Fotografien angefertigt und dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt. Die Beklagte stellte vier dieser Lichtbilder, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hatte, zusammen mit den [X.] vom 18. bis zum 20. September 2006 in eine Fahrzeug-Restwertbörse im [X.] ein. Dort können gewerbliche Käufer ihre Angebote für die beschädigten Fahrzeuge abgeben. Versicherer nutzen die Restwertbörse, um anhand dieser Angebote zu überprüfen, ob die von Sachverständigen ermittelten Restwerte angemessen sind.

2

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit die ihm eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern verletzt.

3

Er hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, die nachfolgend dargestellten drei Lichtbilder

Abbildung

künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung zu nutzen, wie in dem [X.]auftritt [X.]/ [X.]...].de geschehen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114 € zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen,

a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten von der Beklagten in gleicher Weise im [X.] öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie die im Antrag zu 1 genannten Lichtbilder,

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder, die gemäß der Auskunft nach Ziffer 3 im [X.] veröffentlicht worden sind, resultierenden Schaden zu ersetzen.

4

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, die zur Veröffentlichung der Fotografien in der Restwertbörse erforderlichen Nutzungsrechte seien ihr zumindest stillschweigend eingeräumt worden. Es sei allen Beteiligten bekannt, dass Sachversicherer von ihnen versicherte Unfallfahrzeuge üblicherweise unter Einschaltung von [X.] begutachteten und verwerteten.

5

Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Unterlassung und Zahlung von 80 € verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Der Kläger hat seiner Berufungsschrift eine Anlage beigefügt, in der er zur Konkretisierung seines Auskunftsbegehrens 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten näher bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.]s unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und der Berufung des [X.] abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von 20 € verurteilt ([X.], 378 = ZUM-RD 2009, 330). Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seine Klageanträge und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. [X.] hat angenommen, [X.]ie Beklagte sei gemäß § 97 Abs. 1, § 19a [X.] zur Unterlassung un[X.] zur Zahlung von Scha[X.]ensersatz in Höhe von 20 € verpflichtet. Dazu hat es ausgeführt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es seien auch bei Anwen[X.]ung [X.]er in § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte [X.]afür ersichtlich, [X.]ass [X.]er Kläger seiner Auftraggeberin ausschließliche Nutzungsrechte an [X.]en Lichtbil[X.]ern eingeräumt habe. Der Zweck [X.]es Vertrages habe in [X.]er Erstellung eines Gutachtens [X.]urch [X.]en Kläger bestan[X.]en, [X.]as [X.]ie Auftraggeberin gegenüber [X.]em Haftpflichtversicherer [X.]es Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Scha[X.]ensersatzansprüche verwen[X.]en könne. Dieser Zweck habe es nicht erfor[X.]ert, [X.]ass [X.]er Kläger seiner Auftraggeberin [X.]as Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung [X.]igitalisierter Lichtbil[X.]er [X.]es [X.] im [X.] einräume. Das Interesse [X.]er [X.] als Versicherer, sich [X.]urch [X.]ie Einholung von [X.] zusätzlich abzusichern, habe [X.]en Zweck [X.]es zwischen [X.]em Kläger un[X.] seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch [X.]ann, wenn [X.]ie Vertragsparteien [X.]avon ausgegangen seien, [X.]ass [X.]as Gutachten letztlich ausschließlich für [X.]en Versicherer erstellt wer[X.]e, un[X.] [X.]ieser [X.]amit in [X.]en Schutzbereich [X.]es Vertrages einbezogen sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Zahlungsanspruch sei nur in Höhe von 20 € begrün[X.]et. Die Empfehlungen "[X.] 2006" [X.]er Mittelstan[X.]sgemeinschaft Foto-Marketing könnten zur Scha[X.]ensschätzung nicht herangezogen wer[X.]en, weil nicht vorgetragen o[X.]er ersichtlich sei, [X.]ass sie für [X.]ie in Re[X.]e stehen[X.]e Art [X.]er Nutzung Regelungen enthielten. Bei [X.]er Scha[X.]ensschätzung sei zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]er Kläger für [X.]ie Erstellung un[X.] [X.]ie Verwertung [X.]er Lichtbil[X.]er im Rahmen [X.]es [X.] bereits honoriert wor[X.]en sei un[X.] le[X.]iglich [X.]ie [X.]arüber hinausgehen[X.]e Nutzung [X.]urch öffentliches Zugänglichmachen [X.]er Lichtbil[X.]er von [X.]er Vergütung nicht umfasst gewesen sei. Diese überschießen[X.]e Nutzung sei im Hinblick auf [X.]ie kurze Zeit[X.]auer un[X.] [X.]en eingegrenzten Umfang [X.]es Einstellens von Lichtbil[X.]ern in [X.] mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbil[X.] angemessen abgegolten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ein Auskunftsanspruch stehe [X.]em Kläger nicht zu. Er scheitere, wie [X.]as [X.] zutreffen[X.] ausgeführt habe, an Zumutbarkeitserwägungen. Auskunftserteilung könne zu[X.]em nur über [X.]en konkreten Verletzungsfall, nicht [X.]agegen über mögliche an[X.]ere Verletzungsfälle verlangt wer[X.]en. Gegenstan[X.] [X.]es auf [X.]ie konkrete Verletzungsform beschränkten [X.] seien [X.]rei konkrete Lichtbil[X.]er. Bei [X.]er Veröffentlichung von Lichtbil[X.]ern aus [X.]en vom Kläger in [X.]er Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten han[X.]ele es sich nicht um kerngleiche, son[X.]ern um grun[X.]legen[X.] abweichen[X.]e Verletzungshan[X.]lungen, seien [X.]iese auch [X.]er Art nach ähnlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Da kein Auskunftsanspruch bestehe, entfalle auch [X.]er auf [X.]en Auskunftsanspruch bezogene Anspruch auf Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Die Revision [X.]er [X.] hat keinen Erfolg. Die Revision [X.]es [X.] hat Erfolg, soweit sie sich gegen [X.]ie Abweisung [X.]er Anträge auf Auskunftserteilung, ei[X.]esstattliche Versicherung un[X.] Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht [X.]er [X.] wen[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Der Unterlassungsanspruch ist - entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revision [X.]er [X.] - gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] begrün[X.]et. Wer [X.]as Urheberrecht o[X.]er ein an[X.]eres nach [X.]em Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht wi[X.]errechtlich verletzt, kann nach [X.]ieser Bestimmung vom Verletzten bei Wie[X.]erholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen wer[X.]en. Diese Voraussetzungen sin[X.] im Streitfall erfüllt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.] ist mit [X.]em [X.], auf [X.]essen Ausführungen es Bezug genommen hat, zutreffen[X.] un[X.] von [X.]er Revision [X.]er [X.] unbeanstan[X.]et [X.]avon ausgegangen, [X.]ass [X.]ie von [X.]er [X.] in [X.]ie Restwertbörse eingestellten vier Fotografien aus [X.]em Gutachten [X.]es [X.] vom 13. September 2006 gemäß § 72 [X.] als Lichtbil[X.]er urheberrechtlich geschützt sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Vorinstanzen haben weiter mit Recht angenommen, [X.]ass [X.]ie Beklagte [X.]iese Lichtbil[X.]er [X.]urch [X.]as Einstellen ins [X.] im Sinne [X.]es § 19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht un[X.] [X.]amit in [X.]as [X.]em Lichtbil[X.]ner nach § 15 Abs. 2 Satz 1 un[X.] 2 [X.] zustehen[X.]e ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wie[X.]erzugeben, eingegriffen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Berufungsgericht un[X.] [X.] sin[X.] ferner zutreffen[X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass [X.]as Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung [X.]er Lichtbil[X.]er [X.]em Kläger zustan[X.] un[X.] [X.]ie Beklagte [X.]ieses Recht wi[X.]errechtlich verletzt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die urheberechtlichen Nutzungsrechte an [X.]en Fotografien stan[X.]en nach § 72 Abs. 2 [X.] zunächst [X.]em Mitarbeiter [X.]es [X.] zu, [X.]er [X.]ie Fotografien angefertigt hat un[X.] [X.]aher Lichtbil[X.]ner im Sinne [X.]ieser Bestimmung ist. Dieser Mitarbeiter hat [X.]em Kläger sämtliche Nutzungsrechte an [X.]en Lichtbil[X.]ern eingeräumt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es kann aufgrun[X.] [X.]er vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Kläger [X.]er [X.] [X.]as Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung [X.]er Lichtbil[X.]er selbst eingeräumt o[X.]er gegenüber [X.]er [X.] in eine öffentliche Zugänglichmachung [X.]er Lichtbil[X.]er eingewilligt hat. Dass ein Sachverstän[X.]iger [X.]as seinem Auftraggeber erstattete Gutachten über [X.]en Scha[X.]en an einem Unfallfahrzeug unmittelbar [X.]em Haftpflichtversicherer zuleitet, entspricht nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts einer langen un[X.] verbreiteten Übung, [X.]ie allein einer zweckmäßigen un[X.] unkomplizierten Scha[X.]ensabwicklung [X.]ient. Der Gutachter han[X.]elt bei [X.]er Übermittlung [X.]es Gutachtens an [X.]en Versicherer [X.]aher in aller Regel - un[X.] so auch hier - le[X.]iglich als Bote o[X.]er Vertreter seines Auftraggebers un[X.] gibt keine Willenserklärungen im eigenen Namen ab (vgl. [X.], [X.] 2009, 89, 90; [X.], [X.], 1444, 1448; a.A. LG Nürnberg-Fürth Scha[X.]en-Praxis 2008, 195, 196). Selbst wenn - wie [X.]ie Beklagte gelten[X.] macht - eine Branchenübung bestün[X.]e, nach [X.]er [X.] [X.]ie in Sachverstän[X.]igengutachten enthaltenen Lichtbil[X.]er in [X.] einstellen, könnte [X.]aher nicht angenommen wer[X.]en, [X.]er Kläger habe sich mit [X.]er Übermittlung seines Gutachtens an [X.]ie Beklagte einer solchen Branchenübung unterwerfen un[X.] [X.]er [X.] stillschweigen[X.] ein entsprechen[X.]es Nutzungsrecht einräumen o[X.]er eine entsprechen[X.]e Einwilligung erteilen wollen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aber auch seiner Auftraggeberin hat [X.]er Kläger [X.]as Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung [X.]er Lichtbil[X.]er we[X.]er aus[X.]rücklich noch stillschweigen[X.] eingeräumt. Diese konnte [X.]er [X.] [X.]aher ein solches Recht we[X.]er selbst noch [X.]urch [X.]en Kläger als Boten o[X.]er Vertreter verschaffen. [X.] hat angenommen, [X.]er zwischen [X.]em Kläger un[X.] seiner Auftraggeberin geschlossene Vertrag biete auch unter Berücksichtigung [X.]er in § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte [X.]afür, [X.]ass [X.]er Kläger seiner Auftraggeberin entsprechen[X.]e Nutzungsrechte an [X.]en Lichtbil[X.]ern eingeräumt habe. Die gegen [X.]iese Beurteilung gerichteten Angriffe [X.]er Revision [X.]er [X.] haben keinen Erfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Auslegung [X.]er Erklärungen [X.]er Parteien [X.]urch [X.]as Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur [X.]arauf überprüft wer[X.]en, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrun[X.]sätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze o[X.]er Verfahrensvorschriften verletzt wor[X.]en sin[X.] ([X.], Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, [X.], 693 [X.]. 26 = [X.], 986 - [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Haben [X.]ie Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht aus[X.]rücklich geregelt, ob un[X.] inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wir[X.], so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] nach [X.]em von bei[X.]en Parteien zugrun[X.]e gelegten Vertragszweck, ob un[X.] inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wor[X.]en ist. Nach [X.]em [X.]ieser Bestimmung zugrun[X.]e liegen[X.]en Übertragungszweckge[X.]anken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in [X.]em Umfang Nutzungsrechte ein, [X.]en [X.]er Vertragszweck unbe[X.]ingt erfor[X.]ert. Dies be[X.]eutet, [X.]ass im Allgemeinen nur [X.]iejenigen Nutzungsrechte stillschweigen[X.] eingeräumt sin[X.], [X.]ie für [X.]as Erreichen [X.]es Vertragszwecks unerlässlich sin[X.] (vgl. [X.], Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = [X.]4, 1497 - Comic-Übersetzungen III). Von [X.]iesen Grun[X.]sätzen ist auch [X.]as Berufungsgericht ausgegangen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Den Zweck [X.]es Vertrages hat [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] un[X.] von [X.]er Revision [X.]er [X.] unbeanstan[X.]et in [X.]er Erstellung eines Gutachtens [X.]urch [X.]en Kläger gesehen, [X.]as seine Auftraggeberin gegenüber [X.]em Haftpflichtversicherer [X.]es Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Scha[X.]ensersatzansprüche verwen[X.]en könne. [X.] hat weiter angenommen, [X.]ieser Zweck habe es nicht erfor[X.]ert, [X.]ass [X.]er Kläger seiner Auftraggeberin [X.]as Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung [X.]igitalisierter Lichtbil[X.]er [X.]es [X.] im [X.] einräume. Das Interesse [X.]er [X.] als Versicherer, sich [X.]urch [X.]ie Einholung von [X.] zusätzlich abzusichern, habe [X.]en Zweck [X.]es zwischen [X.]em Kläger un[X.] seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch [X.]ann, wenn [X.]ie Vertragsparteien [X.]avon ausgegangen seien, [X.]ass [X.]as Gutachten letztlich ausschließlich für [X.]en Versicherer erstellt wer[X.]e un[X.] [X.]ieser [X.]amit in [X.]en Schutzbereich [X.]es Vertrages einbezogen sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Die Revision [X.]er [X.] rügt, [X.]iese Beurteilung [X.]es Berufungsgerichts lei[X.]e an inneren Wi[X.]ersprüchen un[X.] verletze [X.]en anerkannten Auslegungsgrun[X.]satz einer interessengerechten Auslegung, weil sie [X.]ie Interessen [X.]er [X.] aus [X.]em gesetzlichen Schul[X.]verhältnis zwischen [X.]er [X.] un[X.] [X.]er Geschä[X.]igten un[X.] aus [X.]em Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten [X.]er [X.] zwischen [X.]er Geschä[X.]igten un[X.] [X.]em Kläger nicht angemessen berücksichtige. Unter Berücksichtigung [X.]ieser Interessen sei [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]er [X.] mit [X.]er Übersen[X.]ung [X.]es Gutachtens [X.]as Recht eingeräumt wor[X.]en sei, [X.]ie [X.]arin enthaltenen Lichtbil[X.]er in [X.]igitalisierter Form in eine [X.]-Restwertbörse einzustellen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] könne vom Geschä[X.]igten nach § 158[X.] Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. (§ 119 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F.) Auskunft verlangen, soweit [X.]iese zur Feststellung [X.]es Scha[X.]ensereignisses un[X.] [X.]er Höhe [X.]es Scha[X.]ens erfor[X.]erlich sei. Die Auskunft solle es [X.]em Versicherer ermöglichen, etwa noch notwen[X.]ige Scha[X.]ensfeststellungen zu treffen un[X.] unbegrün[X.]ete Ansprüche [X.]es Geschä[X.]igten abzuwehren. Der Geschä[X.]igte sei [X.]em Versicherer zu[X.]em nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf [X.]essen Interessen verpflichtet. In [X.]er Zusammenschau ergebe sich aus [X.]iesen Regelungen [X.]ie Verpflichtung [X.]es Geschä[X.]igten, [X.]em Versicherer [X.]ie Bil[X.]er [X.]es geschä[X.]igten Fahrzeugs zum Einstellen in eine Restwertbörse zur Verfügung zu stellen un[X.] ihm [X.]amit eine Überprüfung [X.]es [X.] zu ermöglichen. Dies sei [X.]em Geschä[X.]igten zumutbar, [X.]a eine solche Überprüfung [X.]es [X.] üblich un[X.] für ihn kostenlos sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] sei zu[X.]em als Dritter in [X.]en Schutzbereich [X.]es zwischen [X.]em Geschä[X.]igten un[X.] [X.]em Sachverstän[X.]igen geschlossenen Vertrages einbezogen, [X.]er [X.]ie Erstattung eines Gutachtens zum Gegenstan[X.] habe, [X.]as [X.]em Versicherer zur Abwicklung [X.]es Scha[X.]ensersatzanspruchs übersan[X.]t wer[X.]e. Der Sachverstän[X.]ige habe [X.]em Versicherer [X.]arüber hinaus für [X.]ie Richtigkeit seines Gutachtens einzustehen. Er müsse es ihm [X.]aher ermöglichen, [X.]en Inhalt [X.]es Gutachtens auf Plausibilität zu prüfen. Die Einstellung [X.]er im Rahmen [X.]es Gutachtens angefertigten Lichtbil[X.]er in eine [X.]-Restwertbörse sei [X.]afür [X.]er übliche un[X.] wirtschaftlichste Weg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Damit hat [X.]ie Revision [X.]er [X.] keinen Erfolg. Sie berücksichtigt nicht hinreichen[X.], [X.]ass [X.]er Geschä[X.]igte un[X.] [X.]er Sachverstän[X.]ige nach [X.]er gefestigten Rechtsprechung [X.]es [X.] [X.]em Haftpflichtversicherer [X.]es Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet sin[X.], bei [X.]er Ermittlung [X.]es [X.] [X.]en Kaufpreis zu berücksichtigen, [X.]er für [X.]as unfallbeschä[X.]igte Fahrzeug in einer Restwertbörse im [X.] geboten wir[X.]. Es kann [X.]aher nicht angenommen wer[X.]en, [X.]er Kläger habe seiner Auftraggeberin [X.]as Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung [X.]er im Gutachten enthaltenen Fotografien in [X.]-[X.] einräumen wollen, [X.]amit [X.]iese [X.]as Recht ihrerseits [X.]er [X.] verschaffen könne.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nimmt [X.]er Geschä[X.]igte bei [X.]er Beschä[X.]igung eines Fahrzeugs [X.]ie Scha[X.]ensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in [X.]ie Han[X.], ist [X.]er Aufwan[X.] zur Wie[X.]erherstellung nach [X.]er beson[X.]eren Situation zu bemessen, in [X.]er sich [X.]er Geschä[X.]igte befin[X.]et. Diese subjektbezogene Scha[X.]ensbetrachtung gilt auch für [X.]ie Frage, in welcher Höhe [X.]em Geschä[X.]igten im Hinblick auf [X.]ie ihm in seiner Lage mögliche un[X.] zumutbare Verwertung seines [X.] ein Scha[X.]en entstan[X.]en ist. Danach ist als Restwert [X.]er Kaufpreis anzusetzen, [X.]en [X.]er Geschä[X.]igte auf [X.]em allgemein zugänglichen regionalen Markt für [X.]as unfallbeschä[X.]igte Fahrzeug erzielen kann. Der Geschä[X.]igte muss sich [X.]agegen nicht einen höheren Restwert anrechnen lassen, [X.]er sich erst nach Recherchen auf [X.]em Son[X.]ermarkt über [X.]-[X.] un[X.] spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt. Da er [X.]iesen Preis bei einer Inzahlunggabe o[X.]er einem Verkauf auf [X.]em ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt nicht erzielen kann, müsste er sich an[X.]erenfalls entwe[X.]er mit einem geringeren Scha[X.]ensersatz abfin[X.]en o[X.]er seinerseits zeitaufwän[X.]ig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen; [X.]azu ist er aber nicht verpflichtet ([X.], Urt. v. 13.1.2009 - VI ZR 205/08, [X.], 1265 [X.]. 9 f. m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nutzt [X.]er Geschä[X.]igte sein Fahrzeug nach [X.]em Unfall unrepariert weiter, gilt für [X.]ie Abrechnung [X.]es Scha[X.]ens nichts an[X.]eres. Auch in einem solchen Fall kann [X.]er Geschä[X.]igte [X.]er Scha[X.]ensabrechnung [X.]en Restwert zugrun[X.]e legen, [X.]er nach [X.]en örtlichen Gegebenheiten ermittelt wor[X.]en ist, un[X.] muss sich nicht [X.]as Angebot eines Restwerthän[X.]lers außerhalb [X.]es ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts entgegenhalten lassen, [X.]as [X.]er Versicherer über [X.]as [X.] ermittelt hat. An[X.]erenfalls könnte [X.]er Versicherer [X.]es Schä[X.]igers [X.]en Verkauf [X.]es Fahrzeugs mit einem entsprechen[X.] hohen Angebot erzwingen o[X.]er liefe [X.]er Geschä[X.]igte bei einem späteren Verkauf in [X.] je[X.]enfalls Gefahr, wegen eines wesentlich nie[X.]rigeren Verkaufspreises [X.]es [X.] für [X.]en Kauf [X.]es Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwen[X.]en zu müssen. Dies entspricht nicht [X.]em gesetzlichen Bil[X.] [X.]es Scha[X.]ensersatzes, nach [X.]em [X.]er Geschä[X.]igte Herr [X.]es Restitutionsgeschehens ist un[X.] grun[X.]sätzlich selbst bestimmen [X.]arf, wie er mit [X.]er beschä[X.]igten Sache verfährt ([X.]Z 171, 287 [X.]. 10).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Grun[X.]sätze gelten auch für [X.]ie Begutachtung [X.]urch einen vom Geschä[X.]igten eingeschalteten Sachverstän[X.]igen. Der Sachverstän[X.]ige hat [X.]en Fahrzeugrestwert aus [X.]er Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Er hat [X.]aher gleichfalls auf [X.]en Kaufpreis abzustellen, [X.]en [X.]er Geschä[X.]igte auf [X.]em ihm regional zugänglichen allgemeinen Markt für [X.]as unfallbeschä[X.]igte Fahrzeug erzielen kann. Der [X.] wir[X.] [X.]urch [X.]en [X.] un[X.] nicht [X.]urch [X.]as Interesse [X.]es [X.] an einer beson[X.]ers kostensparen[X.]en Scha[X.]ensabrechnung bestimmt. Auch [X.]er Gutachter hat [X.]aher nicht [X.]ie optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss von [X.] zu ermitteln ([X.] [X.], 1265 [X.]. 10).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit [X.]er Versicherer in [X.]en Schutzbereich [X.]es zwischen [X.]em Sachverstän[X.]igen un[X.] [X.]em Geschä[X.]igten geschlossenen Vertrags einbezogen ist, reichen seine Rechte nicht weiter als [X.]ie [X.]es Vertragspartners selbst. Auch wenn [X.]er Sachverstän[X.]ige weiß, [X.]ass [X.]as Gutachten im Regelfall als Grun[X.]lage [X.]er Scha[X.]ensregulierung [X.]ient un[X.] Auswirkungen für [X.]en Haftpflichtversicherer haben kann, hat er es [X.]aher nur unter Berücksichtigung [X.]er gelten[X.]en Rechtsprechung zum Scha[X.]ensersatz bei [X.] zu erstellen, ohne zu weiteren Erhebungen un[X.] Berechnungen im Interesse [X.]es [X.] verpflichtet zu sein ([X.] [X.], 1265 [X.]. 8).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Revision [X.]es [X.] rügt ohne Erfolg, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]en Zahlungsanspruch le[X.]iglich in Höhe von 20 € un[X.] nicht - wie vom Kläger beantragt - in Höhe von 114 € als begrün[X.]et erachtet hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] hat [X.]en Zahlungsanspruch zwar als Scha[X.]ensersatzanspruch bezeichnet. Es hat aber [X.]urch seine Bezugnahme auf [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es [X.]s zu erkennen gegeben, [X.]ass es ebenso wie [X.]ieses auch von einem - verschul[X.]ensunabhängigen - Bereicherungsanspruch ausgeht. Dem Kläger steht [X.]er von ihm gelten[X.] gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zwar unter bei[X.]en rechtlichen Gesichtspunkten zu. Dieser Anspruch ist je[X.]och nur in [X.]er vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe begrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Der Kläger kann [X.]ie Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. auf Scha[X.]ensersatz in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat [X.]a[X.]urch, [X.]ass sie [X.]ie vier in Re[X.]e stehen[X.]en Lichtbil[X.]er in [X.]ie Restwertbörse in [X.]as [X.] eingestellt hat, [X.]as [X.]em Kläger zustehen[X.]e Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung wi[X.]errechtlich verletzt. Das Verschul[X.]en [X.]er [X.] ergibt sich [X.]araus, [X.]ass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich [X.]es rechtlich Zulässigen bewegt hat, in [X.]em sie eine von [X.]er eigenen Einschätzung abweichen[X.]e Beurteilung [X.]er rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. [X.], Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 168/06, [X.], 123 [X.]. 42 = [X.], 57 - Scannertarif, m.w.N.). Der Kläger kann seinen Scha[X.]en nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Lizenzanalogie berechnen un[X.] als Scha[X.]ensersatz [X.]anach [X.]ie für eine solche Benutzungshan[X.]lung angemessene un[X.] übliche Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. [X.], Urt. v. [X.] - I ZR 44/06, [X.], 660, [X.]. 13 = [X.], 847 - Resellervertrag, m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Beklagte ist [X.]em Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auch zur Herausgabe verpflichtet. Sie hat [X.]a[X.]urch, [X.]ass sie [X.]ie vier in Re[X.]e stehen[X.]en Lichtbil[X.]er in [X.]ie Restwertbörse im [X.] eingestellt hat, in [X.]en Zuweisungsgehalt [X.]es [X.]em Kläger zustehen[X.]en Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen un[X.] [X.]amit auf seine Kosten [X.]en Gebrauch [X.]ieses Rechts ohne rechtlichen Grun[X.] erlangt. Da [X.]ie Herausgabe [X.]es [X.] wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, ist nach § 818 Abs. 2 BGB [X.]er Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für [X.]en Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht gleichfalls in [X.]er angemessenen un[X.] üblichen Lizenzgebühr (vgl. [X.]Z 82, 299, 307 f. - Kunststoffhohlprofil II; [X.], Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, [X.], 237 [X.]. 22 = [X.], 390 -Zola[X.]ex, m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die Höhe [X.]er zu zahlen[X.]en Lizenzgebühr hat [X.]er Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Wür[X.]igung [X.]er beson[X.]eren Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob [X.]ie tatrichterliche Schätzung auf grun[X.]sätzlich falschen o[X.]er offenbar unsachlichen Erwägungen beruht o[X.]er ob [X.]er Tatrichter wesentliche, [X.]ie Entschei[X.]ung be[X.]ingen[X.]e Tatsachen außer [X.] gelassen hat un[X.] insbeson[X.]ere schätzungsbegrün[X.]en[X.]e Tatsachen nicht gewür[X.]igt hat, [X.]ie [X.]ie Parteien vorgebracht haben o[X.]er sich aus [X.]er Natur [X.]er Sache ergeben (vgl. [X.], Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, [X.], 136 [X.]. 24 = [X.], 274 - Pressefotos; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, [X.], 407 [X.]. 23 = [X.], 319 - [X.]). Dies ist hier nicht [X.]er Fall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Revision [X.]es [X.] macht ohne Erfolg gelten[X.], [X.]as Berufungsgericht hätte zur Ermittlung [X.]er marktüblichen Lizenzgebühr [X.]en von [X.]er Mittelstan[X.]sgemeinschaft Foto-Marketing für [X.]as [X.] ermittelten Vergütungssatz für [X.]ie "Einblen[X.]ung in Online[X.]ienste, [X.] (Werbung un[X.] PR) Web[X.]esign" zugrun[X.]e legen müssen, nach [X.]er für [X.]ie hier in Re[X.]e stehen[X.]e Nutzung [X.]er Lichtbil[X.]er eine marktgerechte Vergütung von 60 € pro Foto zu zahlen sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]er Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es aller[X.]ings nahe, branchenübliche Vergütungssätze un[X.] Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in [X.]em entsprechen[X.]en Zeitraum eine solche Übung herausgebil[X.]et hat ([X.] [X.], 136 [X.]. 27 - Pressefotos, m.w.N.). Es kann [X.]ahinstehen, ob [X.]ie Empfehlungen [X.]er Mittelstan[X.]sgemeinschaft Foto-Marketing ([X.]), bei [X.]enen es sich nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts weniger um eine Übersicht [X.]er marktüblichen Vergütungen für Bil[X.]nutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung [X.]er Anbieterseite han[X.]elt, branchenübliche Vergütungssätze enthalten (bejahen[X.] [X.], 413 [X.]. 29; [X.], 886, 887; verneinen[X.] [X.], 77, 82; vgl. auch [X.] [X.], 136 [X.]. 30 - Pressefotos).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] ist rechtsfehlerfrei [X.]avon ausgegangen, [X.]ass [X.]ie [X.] für [X.]as [X.] im vorliegen[X.]en Fall je[X.]enfalls [X.]eshalb keine tragfähige Grun[X.]lage für eine Schätzung [X.]er angemessenen un[X.] üblichen Lizenzgebühr bil[X.]en, weil nicht vorgetragen o[X.]er ersichtlich ist, [X.]ass sie für [X.]ie hier in Re[X.]e stehen[X.]e Art [X.]er Nutzung Regelungen enthalten. Die Beklagte hat [X.]ie Lichtbil[X.]er nicht zur Vermarktung [X.]es [X.], son[X.]ern zur Überprüfung [X.]er [X.] genutzt. Es han[X.]elt sich [X.]amit nicht um einen Fall [X.]er Verwen[X.]ung von Fotografien für Werbung im [X.], auf [X.]ie sich [X.]er vom Kläger herangezogene Vergütungssatz [X.]er [X.] bezieht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Revision [X.]es [X.] beanstan[X.]et [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, bei [X.]er Scha[X.]ensschätzung sei zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]er Kläger für [X.]ie Erstellung un[X.] [X.]ie Verwertung [X.]er Lichtbil[X.]er im Rahmen [X.]es [X.] bereits honoriert wor[X.]en sei, zu Unrecht als [X.]enkgesetzwi[X.]rig. [X.] hat entgegen [X.]er Darstellung [X.]er Revision [X.]es [X.] nicht übersehen, [X.]ass sich [X.]ie Honorierung [X.]es [X.] nicht auf [X.]ie Einstellung [X.]er Fotos ins [X.] bezog. Es hat vielmehr geprüft, welche Lizenzgebühr für [X.]ie über [X.]ie bereits vergütete Nutzung hinausgehen[X.]e Verwertung [X.]er Lichtbil[X.]er [X.]urch öffentliches Zugänglichmachen in [X.]er Restwertbörse angemessen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Vergeblich wen[X.]et sich [X.]ie Revision [X.]es [X.] gegen [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]as Einstellen [X.]er Lichtbil[X.]er in [X.]ie Restwertbörse sei im Hinblick auf [X.]ie kurze Dauer un[X.] [X.]en eingegrenzten Umfang mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbil[X.] angemessen abgegolten. Die Revision [X.]es [X.] stellt nicht in Abre[X.]e, [X.]ass [X.]ie Fotografien le[X.]iglich für zwei Tage in [X.]ie Restwertbörse eingestellt un[X.] [X.]ort auch nur einem beschränkten Kreis von gewerblichen Aufkäufern zugänglich waren, [X.]ie über [X.]as Kennwort für [X.]ie Restwertbörse verfügten. Die Beurteilung, für eine solche Nutzung sei eine Lizenzgebühr von 5 € pro Lichtbil[X.] angemessen, liegt im Rahmen [X.]es tatrichterlichen [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Entgegen [X.]er Darstellung [X.]er Revision [X.]es [X.] kann nicht angenommen wer[X.]en, [X.]as Berufungsgericht habe [X.]ie Qualität [X.]er Fotos nicht zutreffen[X.] berücksichtigt. [X.] hat [X.]ie Qualität [X.]er Lichtbil[X.]er im Rahmen seiner Schätzung als einen wertbil[X.]en[X.]en Faktor bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, [X.]ass es [X.]abei übersehen hat, [X.]ass [X.]ie Herstellung [X.]er in Re[X.]e stehen[X.]en Fotografien technischen Sachverstan[X.] erfor[X.]ert.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Die Revision [X.]es [X.] wen[X.]et erfolglos ein, [X.]as Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, [X.]ass auf [X.]ie Veröffentlichung von Lichtbil[X.]ern eines unfallbeschä[X.]igten Fahrzeugs im [X.] in [X.]er Regel erheblich höhere Angebote abgegeben wür[X.]en als auf [X.]em regionalen Markt. Darauf kommt es schon [X.]eshalb nicht an, weil [X.]iese höheren Angebote - wie unter [X.] ausgeführt - für [X.]ie Scha[X.]ensberechnung in aller Regel nicht von Be[X.]eutung sin[X.] un[X.] sich [X.]amit nicht zum Vorteil [X.]es Versicherers auswirken. [X.] hat zu[X.]em zutreffen[X.] [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass es bei [X.]er Berechnung [X.]es Scha[X.]ensersatzes im Wege [X.]er Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. nicht auf [X.]en vom Verletzer [X.]urch [X.]ie Rechtsverletzung erzielten Gewinn ankommt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Revision [X.]es [X.] rügt [X.]agegen mit Recht, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]en Anspruch auf Auskunftserteilung als unbegrün[X.]et angesehen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.] kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Scha[X.]ensersatzanspruchs ([X.], Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, [X.], 227, 232 - [X.]) o[X.]er eines auf [X.]ie Herausgabe [X.]es [X.] gerichteten Bereicherungsanspruchs ([X.]Z 129, 66, 75 - Mauerbil[X.]er) nach [X.] (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung setzt voraus, [X.]ass [X.]er Verletzte in entschul[X.]barer Weise über [X.]as Bestehen o[X.]er [X.]en Umfang seines Anspruchs auf Scha[X.]ensersatz o[X.]er Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist un[X.] sich [X.]ie zur Durchsetzung [X.]ieser Ansprüche notwen[X.]igen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, währen[X.] [X.]er Verletzer sie unschwer, [X.]as heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.]Z 95, 274, 278 f. - [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts scheitert [X.]er vom Kläger gelten[X.] gemachte Auskunftsanspruch nicht [X.]aran, [X.]ass [X.]ie begehrte Auskunftserteilung für [X.]ie Beklagte unzumutbar ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.], auf [X.]essen Ausführungen [X.]as Berufungsgericht verwiesen hat, hat hierzu ausgeführt, [X.]er Kläger habe nicht [X.]argetan, weshalb er nicht in [X.]er Lage sei, ebenso gut wie [X.]ie Beklagte an[X.]ere Verletzungen zu recherchieren o[X.]er [X.]er [X.] je[X.]enfalls mitzuteilen, welche Gutachten zu welchen Scha[X.]ensfällen er in [X.]er maßgeblichen Zeit bei ihr eingereicht habe. Das einseitige Verlagern [X.]er kompletten Recherche auf [X.]ie Beklagte ohne [X.]ie Ausschöpfung zumutbarer eigener Möglichkeiten sei mit [X.] nicht zu vereinbaren. Mit [X.]ieser Begrün[X.]ung kann [X.]er Auskunftsanspruch nicht verneint wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger begehrt von [X.]er [X.] Auskunftserteilung [X.]arüber, in welchem Umfang [X.]iese Lichtbil[X.]er aus [X.]en im [X.] erstellten un[X.] von ihm zu bezeichnen[X.]en Gutachten in gleicher Weise im [X.] öffentlich zugänglich gemacht hat, wie [X.]ie im Unterlassungsantrag genannten Lichtbil[X.]er aus [X.]em im [X.] erstellten Gutachten. Da [X.]er Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf von ihm zu bezeichnen[X.]e Gutachten bezieht, verlangt er von [X.]er [X.] nicht, [X.]ass sie Nachforschungen nach Gutachten anstellt, aus [X.]enen sie möglicherweise Lichtbil[X.]er entnommen un[X.] ins [X.] eingestellt hat. Der Kläger hat zu[X.]em bereits in [X.]er Klageschrift zur Konkretisierung seines [X.] auf eine [X.]er [X.] vorgerichtlich übersan[X.]te tabellarische Übersicht verwiesen, in [X.]er er 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten bezeichnet hat. Diese Übersicht hat [X.]er Kläger [X.]ann als Anlage zur Berufungsschrift vorgelegt. Damit hat er bereits im Laufe [X.]es Rechtsstreits klargestellt, auf welche Gutachten sich sein Auskunftsbegehren bezieht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dem Kläger war es nicht zuzumuten, zu recherchieren, ob un[X.] inwieweit [X.]ie Beklagte aus [X.]en von ihm benannten Gutachten Lichtbil[X.]er entnommen un[X.] in [X.] eingestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, wie [X.]er Kläger [X.]ies mit zumutbarem Aufwan[X.] hätte herausfin[X.]en können. Dagegen ist anzunehmen, [X.]ass [X.]ie Beklagte [X.]ies bei einer Durchsicht ihrer Geschäftsunterlagen unschwer feststellen kann. In [X.]er Übersicht [X.]es [X.] sin[X.] sämtliche Gutachten mit Angaben über [X.]en Versicherungsnehmer [X.]er [X.], [X.]ie Versicherungsnummer, [X.]en [X.], [X.]ie Reparaturkosten, [X.]en Wie[X.]erbeschaffungswert, [X.]en Restwert un[X.] [X.]ie Anzahl [X.]er Lichtbil[X.]er aufgelistet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Der Auskunftsanspruch [X.]es [X.] ist entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Berufungsgerichts auch nicht [X.]eshalb unbegrün[X.]et, weil Auskunftserteilung nur über [X.]en konkreten Verletzungsfall un[X.] nicht über mögliche an[X.]ere Verletzungsfälle verlangt wer[X.]en kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] hat zur Begrün[X.]ung ausgeführt, Gegenstan[X.] [X.]es auf [X.]ie konkrete Verletzungsform beschränkten [X.] seien [X.]rei konkrete Lichtbil[X.]er. Bei [X.]er Veröffentlichung von Lichtbil[X.]ern aus [X.]en vom Kläger in [X.]er Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten han[X.]ele es sich nicht um kerngleiche, son[X.]ern um grun[X.]legen[X.] abweichen[X.]e Verletzungshan[X.]lungen, seien [X.]iese auch [X.]er Art nach ähnlich. Die Revision [X.]es [X.] macht mit Recht gelten[X.], [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]amit [X.]en Umfang [X.]es Anspruchs auf Auskunftserteilung im Streitfall zu eng bestimmt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung un[X.] Scha[X.]ensersatz können - soweit Begehungsgefahr gegeben ist - über [X.]ie konkrete Verletzungshan[X.]lung hinaus im Umfang solcher Han[X.]lungen gegeben sein, in [X.]enen [X.]as Charakteristische [X.]er Verletzungshan[X.]lung zum Aus[X.]ruck kommt (vgl. [X.]Z 166, 233 [X.]. 34, 36 - Parfümtestkäufe, m.w.N.). Das Charakteristische [X.]er (festgestellten) Verletzungshan[X.]lung [X.]er [X.] besteht [X.]arin, [X.]ass sie Fotografien aus einem Gutachten [X.]es [X.], nach[X.]em sie [X.]iese eingescannt un[X.] [X.]igitalisiert hat, in einer Restwertbörse im [X.] eingestellt un[X.] [X.]a[X.]urch urheberrechtliche Nutzungsrechte [X.]es [X.] an [X.]iesen Lichtbil[X.]ern verletzt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Auskunftsanspruch [X.]es [X.] bezieht sich aller[X.]ings nicht auf weitere Verletzungen [X.]er urheberrechtlichen Nutzungsrechte an [X.]en vier Lichtbil[X.]ern, [X.]ie [X.]ie Beklagte vom 18. bis zum 20. September 2006 in [X.]ie Restwertbörse eingestellt hat; er betrifft vielmehr an[X.]ere Lichtbil[X.]er un[X.] [X.]amit an[X.]ere Schutzgegenstän[X.]e. Im Regelfall kann zwar aufgrun[X.] [X.]er Verletzung eines bestimmten Schutzrechts nicht zur Vorbereitung eines Scha[X.]ensersatzanspruchs Auskunft [X.]arüber verlangt wer[X.]en, ob auch bestimmte an[X.]ere Schutzrechte verletzt wor[X.]en sin[X.] (vgl. zur Verletzung von Marken [X.]Z 166, 253 [X.]. 41 - Markenparfümverkäufe, m.w.N.). Dies gilt aber nur, soweit über [X.]ie bereits begangene Verletzung [X.]es einen Schutzrechts hinaus keine rechtliche Beziehung zwischen [X.]en Beteiligten besteht un[X.] [X.]ie Gewährung eines auf [X.]ie Verletzung an[X.]erer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs [X.]emnach [X.]arauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehen[X.]en allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen un[X.] [X.]er Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür un[X.] [X.] zu öffnen (vgl. [X.]Z 148, 26, 35 - Entfernung [X.]er [X.]; 166, 253 [X.]. 41 - Markenparfümverkäufe). Ist Letzteres nicht [X.]er Fall, kann sich [X.]er Auskunftsanspruch auch auf an[X.]ere Schutzrechte o[X.]er Schutzgegenstän[X.]e erstrecken. So kann insbeson[X.]ere bei [X.]er Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken einer Verwertungsgesellschaft aufgrun[X.] [X.]er rechtlichen Beziehung zwischen ihr un[X.] [X.]em auf Auskunft in Anspruch [X.] ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über [X.]ie Verletzung von Nutzungsrechten an weiteren Werken aus [X.] zustehen, wenn [X.]em kein anerkennenswertes Interesse [X.]es Auskunftspflichtigen entgegensteht (vgl. [X.], Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 210/86, [X.], 604, 605 - Kopierwerk, m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Damit ist [X.]ie vorliegen[X.] zu beurteilen[X.]e Fallgestaltung vergleichbar. Die rechtliche Beziehung zwischen [X.]en Parteien, [X.]ie nach [X.] (§ 242 BGB) ein Auskunftsinteresse [X.]es [X.] begrün[X.]et, beschränkt sich nicht le[X.]iglich auf [X.]ie Vornahme [X.]er (festgestellten) Verletzungshan[X.]lung (hier: auf [X.]as unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen [X.]er im Unterlassungsantrag genannten Lichtbil[X.]er). Unstreitig sin[X.] vielmehr nicht nur [X.]iese, son[X.]ern auch [X.]ie weiteren im Auskunftsantrag [X.]es [X.] bezeichneten Lichtbil[X.]er [X.]er [X.] einvernehmlich vom Kläger zu einem bestimmten Zweck überlassen wor[X.]en, nämlich zur Abwicklung [X.]er jeweiligen Scha[X.]ensfälle, in [X.]eren Zusammenhang [X.]er Kläger seine Sachverstän[X.]igengutachten erstellt hat. Der Kläger begehrt Auskunft [X.]arüber, in welchem Umfang [X.]ie Beklagte Lichtbil[X.]er aus [X.]en im [X.] erstellten - un[X.] von ihm genau bezeichneten - Gutachten in gleicher Weise öffentlich zugänglich gemacht hat, wie [X.]ie im Unterlassungsantrag genannten Lichtbil[X.]er aus [X.]em im [X.] erstellten Gutachten. Die Beklagte hat nicht bestritten, [X.]ass sie 19 weitere im Jahre 2004 verfasste Gutachten [X.]es [X.] im Besitz hat, [X.]ie Angaben zum Restwert un[X.] insgesamt 257 Lichtbil[X.]er enthalten. Sie hat [X.]as Einstellen von Fotografien aus Gutachten in [X.] zu[X.]em als eine - auch in ihrem Unternehmen - übliche Vorgehensweise zur Überprüfung [X.]es von Sachverstän[X.]igen ermittelten [X.] bezeichnet. Unter [X.]iesen Umstän[X.]en besteht kein anerkennenswertes Interesse [X.]er [X.], [X.]en ihr bekannten Umfang [X.]er Nutzung sämtlicher ihr für eine bestimmte Verwen[X.]ung überlassenen Lichtbil[X.]er zu verheimlichen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist, auch wenn sie sich auf an[X.]ere Lichtbil[X.]er bezieht, bei [X.]ieser Sachlage nicht mit [X.]er Gefahr einer unzulässigen Ausforschung [X.]er [X.] verbun[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Abweisung [X.]es [X.] [X.]urch [X.]as Berufungsgericht stellt sich auch nicht aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig [X.]ar (§ 561 ZPO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, [X.]ass [X.]ie behaupteten Verletzungshan[X.]lungen zeitlich vor [X.]er festgestellten Verletzungshan[X.]lung liegen. Der aus einer Schutzrechtsverletzung folgen[X.]e Scha[X.]ensersatzanspruch un[X.] [X.]er [X.]er Bezifferung [X.]ieses Anspruchs [X.]ienen[X.]e Auskunftsanspruch sin[X.] nach [X.]er neueren Rechtsprechung [X.]es [X.]s nicht auf [X.]en Zeitraum seit [X.]er vom Gläubiger nachgewiesenen ersten Verletzungshan[X.]lung beschränkt. Dies trägt [X.]em Interesse [X.]es Gläubigers an einer effektiven Rechts[X.]urchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung; [X.]ieses Interesse überwiegt [X.]as Interesse [X.]es Schul[X.]ners, keine [X.]em Gläubiger unbekannten Verletzungshan[X.]lungen zu offenbaren ([X.]Z 173, 269 [X.]. 24 f. - [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Da [X.]er unselbstän[X.]ige Auskunftsanspruch zur Berechnung [X.]es Scha[X.]ensersatzes nur besteht, soweit eine Verpflichtung zum Scha[X.]ensersatz festgestellt wer[X.]en kann, setzt er ferner voraus, [X.]ass auch [X.]ie [X.]urch [X.]ie verallgemeinern[X.]e Fassung [X.]es Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungshan[X.]lungen nicht an[X.]ers als schul[X.]haft begangen sein können (vgl. [X.]Z 166, 233 [X.]. 45 - Parfümtestkäufe). Das Verschul[X.]en [X.]er [X.] ergibt sich im Streitfall [X.]araus, [X.]ass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich [X.]es rechtlich Zulässigen bewegt hat, in [X.]em sie eine von [X.]er eigenen Einschätzung abweichen[X.]e Beurteilung [X.]er rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (st. Rspr.; vgl. nur [X.] [X.], 123 [X.]. 42 - Scannertarif, m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Aus [X.]en [X.]argelegten Grün[X.]en kann auch [X.]ie Abweisung [X.]er auf [X.]en Auskunftsantrag bezogenen Anträge auf Verurteilung zur Abgabe [X.]er ei[X.]esstattlichen Versicherung un[X.] auf Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht keinen Bestan[X.] haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

III. Auf [X.]ie Revision [X.]es [X.] ist [X.]anach [X.]as Berufungsurteil unter Zurückweisung [X.]es weitergehen[X.]en Rechtsmittels [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Revision [X.]er [X.] im Kostenpunkt un[X.] insoweit aufzuheben, als [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Berufung [X.]es [X.] gegen [X.]ie Abweisung [X.]er Anträge auf Auskunftserteilung, ei[X.]esstattliche Versicherung un[X.] Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht [X.]urch [X.]as [X.] zurückgewiesen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Über [X.]ie Anträge auf Auskunftserteilung un[X.] Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht hat [X.]er [X.] selbst zu entschei[X.]en, [X.]a keine weiteren Feststellungen zu erwarten sin[X.] un[X.] [X.]ie Sache zur En[X.]entschei[X.]ung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist nach § 242 BGB begrün[X.]et, [X.]er Anspruch auf Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht ist nach § 97 Abs. 1 [X.] a.F. gegeben (vgl. unter II 3 c un[X.] [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Der Antrag, [X.]ie Beklagte zu verurteilen, erfor[X.]erlichenfalls [X.]ie Richtigkeit [X.]er erteilten Auskunft ei[X.]esstattlich zu versichern, kann zwar aus Grün[X.]en [X.]er Prozesswirtschaftlichkeit im Wege [X.]er Stufenklage (§ 254 ZPO) mit [X.]en Anträgen auf Auskunftserteilung un[X.] Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht verbun[X.]en wer[X.]en; über [X.]iesen Antrag kann aber erst nach Erteilung [X.]er Auskunft entschie[X.]en wer[X.]en ([X.], Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/07, [X.], 226, 227 = [X.], 101 - Planungsmappe, m.w.N.). Die Sache ist [X.]aher insoweit an [X.]as [X.] zurückzuverweisen, [X.]as bei seiner abschließen[X.]en Entschei[X.]ung auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsstreits - einschließlich [X.]es Revisionsverfahrens - zu befin[X.]en hat.


Bergmann     
        
Büscher     
        
Schaffert
        
[X.]     
        
Koch     
        

Meta

I ZR 68/08

29.04.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. April 2008, Az: 5 U 242/07, Urteil

§ 31 Abs 5 S 2 UrhG, § 72 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08 (REWIS RS 2010, 7082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7082

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