Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. I ZR 55/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4886

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I
ZR
55/12

Verkündet am:
20. Juni
2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Restwertbörse II
[X.] § 72 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1
Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 [X.] an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier
der Rechte nach § 72 Abs. 1 [X.] an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im [X.] gleichartig sind.
[X.], Urteil vom 20. Juni 2013 -
I [X.]/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Juni
2013
durch die Richter Prof. Dr.
Büscher, Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, [X.] und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] -
5. Zivilsenat -
vom 14. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
hinsichtlich des [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger, die Beklagte ist ein Versicherungsun-ternehmen. Der Kläger begutachtete im Jahr 2005 nach einem Unfall,
an dem ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, im Auftrag des
Geschädigten dessen
Motorrad. Er fertigte zu diesem Zweck 34 Lichtbilder des Motorrads und übermittelte sein
mit den Lichtbildern versehenes Gutachten der Beklagten. Diese stellte am 20.
Mai 2005
fünf der
Lichtbilder
in eine Restwertbörse
im [X.] ein.
Sie teilte dem Kläger auf dessen Anfrage am
9. Dezember 2008 mit, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche fünf Lichtbilder sie seinerzeit in die [X.] eingestellt habe.
1
-
3
-

Der Kläger hat -
soweit noch von Bedeutung -
beantragt,
der
Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten, Fotos aus sei-nem Gutachten Nr. 2505 betreffend den Geschädigten [X.] vom 18.
Mai 2005, wie sie nachfolgend dargestellt sind,
künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im [X.] öffentlich zugänglich zu machen.

Von den im Unterlassungsantrag eingeblendeten [X.] der
34 Lichtbilder sind nachfolgend beispielhaft die Kopien der Bilder 1, 12, 23 und 34
wiedergegeben:

Bild 1 Bild 12

Bild 23 Bild 34

2
3
-
4
-

Das Landgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen. Die
dagegen gerichtete Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte
beantragt, verfolgt der Kläger seinen
Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht
hat angenommen,
der Kläger habe die Vorausset-zungen eines Unterlassungsanspruchs nach §
97 Abs. 1, §§
72, 15 Abs. 2 Satz
2 Nr. 2, §
19a
[X.] nicht hinreichend dargelegt. Dazu hat es ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Lichtbilder seien durch die im Antrag eingeblendeten Kopien und die genaue Benennung des Gut-achtens des [X.], in dem die Bilder enthalten seien, eindeutig bezeichnet.

Der Kläger habe
grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch
nach §
97 Abs. 1 Satz
1 [X.] hinsichtlich der fünf Lichtbilder
des Gutachtens, die die [X.] in eine Restwertbörse im [X.] eingestellt habe. Der Kläger sei im Sinne des §
72 Abs.
2
[X.]
Lichtbildner der 34 Fotografien. Die Beklagte habe fünf die-ser
Lichtbilder durch Einstellen in eine Restwertbörse im Sinne von §
15 Abs. 2 Satz
2 Nr. 2, §
19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht, ohne dazu berechtigt zu sein. Die durch die rechtswidrige Nutzung dieser Lichtbilder indizierte Wiederho-lungsgefahr sei
nicht entfallen.

Hinsichtlich der übrigen 29
Lichtbilder
des Gutachtens, die die Beklagte nicht öffentlich zugänglich gemacht habe, stehe
dem Kläger dagegen
kein Unter-lassungsanspruch nach §
97 Abs. 1 [X.] zu, da keine
Gefahr einer entsprechen-4
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7
8
-
5
-

den Rechtsverletzung durch die Beklagte bestehe. Da die Beklagte nur fünf der Lichtbilder im [X.] öffentlich zugänglich gemacht
habe, bestehe hinsichtlich der übrigen Lichtbilder keine Wiederholungsgefahr

97 Abs. 1 Satz
1 [X.]). Jedes Lichtbild sei
ein eigenes Schutzrechtsobjekt, so dass eine Rechtsverletzung hin-sichtlich eines Lichtbilds keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein anderes Lichtbild begründe. Im
Hinblick auf die unveröffentlichten Lichtbilder seien auch die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr nicht erfüllt

97 Abs. 1 Satz
2 [X.]). Aus dem Umstand, dass die Beklagte fünf Lichtbilder öffentlich zugänglich gemacht und die Ansicht geäußert habe, sie sei zur Überprüfung von [X.] in Schadengutachten durch Einstellen von Angeboten in [X.] verpflichtet, folge nicht, dass die konkrete Gefahr einer öffentlichen Zugänglich-machung auch der übrigen Lichtbilder drohe.

Demnach stünden dem Kläger zwar grundsätzlich
Unterlassungsansprüche hinsichtlich der
fünf
Lichtbilder zu, die die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder. Der Kläger habe
aber nicht vorgetragen, welche fünf Lichtbilder die Beklagte öffentlich zugänglich [X.] habe; nach dem Vorbringen beider Parteien sei davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mehr
ermitteln lasse. Damit habe
der Kläger die Vorausset-zungen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht im Blick auf diese fünf Lichtbil-der dargelegt, so dass der Unterlassungsantrag insgesamt
unbegründet sei.

I[X.] Die
Revision des [X.] hat Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt
(dazu 1). Dies hat [X.] nicht zur Folge, dass dieser Antrag
als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache
an das [X.] zurückzuverweisen. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, sein Unterlas-sungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot ent-9
10
-
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-

spricht. Dem Kläger steht -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
ein die-sem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (dazu 2).

1. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht hinrei-chend bestimmt.

a) Nach §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag -
und nach §
313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung -
nicht derart undeut-lich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-
und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem [X.] die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisi-onsverfahren von Amts
wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Ju-li 2003
-
I
ZR 259/00, [X.]Z 156, 1, 8 f.
-
Paperboy; Urteil vom 17. August 2011 -
I
ZR 108/09, [X.], 1043 Rn.
36 = [X.], 1454
-
TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 -
I
ZR 128/10, GRUR-RR 2012,
475 Rn.
16).

b) Die im
Unterlassungsantrag eingeblendeten
-
und im Berufungsurteil wiedergegebenen -
[X.] der Fotografien aus dem Gutachten des [X.] lassen die kopierten Fotografien nicht hinreichend deutlich erkennen. Das Berufungsgericht hat die Kopien zu Recht als nebelhaft bezeichnet. Die Foto-grafien, deren [X.] in den Klageantrag eingeblendet sind, befin-den sich im
Revisionsverfahren auch nicht bei den Gerichtsakten. Die vom Kläger nach Verkündung
des Revisionsurteils
das Urteil ist gemäß §
310 Abs.
1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkün-det worden
und vor seiner vollständigen Abfassung zu den Akten gereichten Fo-11
12
13
-
7
-

tografien
können nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch der [X.] nichts, dass sich die Fotografien nach Darstellung des [X.] in den Tat-sacheninstanzen bei den Gerichtsakten befunden haben, jedoch wieder zurück-gegeben worden sind.
Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Fotografien weder aus
dem Unterlassungsan-trag noch aus den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausrei-chend
deutlich zu erkennen
sind. Der Antrag, mit dem der Beklagten das öffentli-che Zugänglichmachen dieser Fotografien verboten werden soll, ist daher nicht hinreichend bestimmt.

2. Die mangelnde Bestimmtheit des [X.] hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, um dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006 -
I
ZR 191/03, [X.], 607 Rn.
18 = [X.], 775 -

n--
I
ZR 118/09, [X.], 539 Rn.
18 = [X.], 742 -
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jeweils mwN).
Dem
Kläger steht -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
ein die-sem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu
(vgl. [X.]Z 156, 1, 10
-
Paperboy; [X.], Urteil vom 2.
Februar 2012
I
ZR
81/10, [X.], 945 Rn.
27 =
WRP 2012,
1222
Tribenuronmethyl). Er
kann von der Beklagten gemäß §
97 Abs. 1 Satz
1, §§
72, 15 Abs. 2 Satz
2 Nr.
2, §
19a [X.] beanspruchen,
es zu unterlassen, die 34 Lichtbilder des Gutachtens künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im [X.] öffentlich
zugänglich zu machen.
14
-
8
-

a) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach §
97 Abs. 1 Satz
1 [X.] vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genom-men werden.

b) Die Beklagte hat das dem Kläger als Lichtbildner der 34 Fotografien des
Gutachtens gemäß
§
72 Abs. 2 [X.] zustehende Recht nach
§
72 Abs. 1 [X.] dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie fünf dieser Lichtbilder ohne seine Einwil-ligung
in eine Restwertbörse im [X.] eingestellt und damit im Sinne von §
15 Abs. 2 Satz
2 Nr. 2, §
19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht
hat (vgl. [X.], Ur-teil vom 29. April 2010 -
I
ZR 68/08, [X.], 623 Rn.
12 bis 29
= [X.], 927 -
Restwertbörse I).

c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2008 -
I
ZR 219/05, [X.], 996 Rn. 33 = [X.], 1449 -
Clone-CD) besteht
-
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nicht nur hinsichtlich der fünf ins [X.] eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 [X.] Lichtbilder des Gutachtens.

aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenser-satz
können -
soweit Wiederholungsgefahr
gegeben ist -
über die konkrete Verlet-zungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das [X.] der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 2006 -
I
ZR 27/03, [X.]Z 166, 233 Rn.
36 -
Parfümtestkäufe, mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im [X.] gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur [X.], 15
16
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18
-
9
-

Urteil vom 5. Oktober 2010 -
I
ZR 46/09, [X.], 433 Rn.
26 = [X.], 576 -
Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).
[X.]) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der [X.]n besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des [X.], nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im In-ternet eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 [X.] geschützte Recht
des [X.] an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. [X.], [X.], 623 Rn.
50 -
Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutach-tens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungs-gefahr erstreckt sich danach
auch
auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.

[X.]) Eine abweichende Beurteilung ist -
anders als das Berufungsgericht an-genommen hat -
nicht deshalb geboten, weil
es sich bei jeder einzelnen Fotografie des Gutachtens jeweils um einen eigenen Schutzgegenstand handelt, an dem [X.] ein eigenes Schutzrecht besteht. Entgegen der Ansicht des [X.]s kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die [X.] trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im
[X.] gleichartig sind.

Dem steht nicht entgegen, dass der aus §
242 BGB hergeleitete [X.] sich grundsätzlich nur dann über die konkrete Verletzungshandlung hin-aus auf Verletzungshandlungen erstrecken
kann, die andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen, wenn die Gefahr einer Ausforschung des Aus-kunftspflichtigen nicht besteht ([X.], [X.], 623 Rn.
51 f. -
Restwertbörse I, mwN). Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen genügt zwar
nicht, um einen Anspruch auf Auskunft über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, weil dies darauf hinausliefe,
einen rechtlich nicht bestehenden all-19
20
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10
-

gemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter [X.] allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und [X.] zu öffnen. Für ei-nen Unterlassungsanspruch gelten diese Erwägungen aber nicht ([X.], Urteil vom 23. Februar 2006 -
I
ZR 272/02, [X.]Z 166, 253 Rn.
41 -
Markenparfümverkäufe).

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt
ist.

aa) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt wer-den (vgl. [X.], [X.], 996 Rn. 33 -
Clone-CD).

[X.]) Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgege-ben. Es liegen im Streitfall auch keine Umstände
vor, die darauf schließen lassen, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer [X.] Unterlassungserklärung beseitigt.
Das Berufungsgericht hat angenom-men, die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen, weil das bei dem Unfall beschä-digte Motorrad nach Darstellung der Beklagten bereits am 19.
Mai 2005 [X.] und ausgeschlachtet worden sei und sich die Beklagte und der Geschädigte bereits am 31. Januar 2007 über die Regulierung des Schadens geeinigt hätten. Es sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Lichtbilder [X.] im Rahmen von Werbemaßnahmen, zu Dokumentationszwecken oder auf-grund eines Versehens erneut ins [X.] einstelle.
Diese tatrichterliche Beurtei-lung lässt keinen Rechtsfehler
erkennen.

II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuhe-ben, soweit hinsichtlich des [X.] zum Nachteil des [X.] er-22
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11
-

kannt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2010 -
310 O 34/09 -

O[X.], Entscheidung vom 14.03.2012 -
5 U 19/10 -

Meta

I ZR 55/12

20.06.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. I ZR 55/12 (REWIS RS 2013, 4886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4886

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 55/12

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