LG Weiden, Urteil vom 15.12.2021, Az. 21 O 447/21 Ver

21. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 9765

AUSKUNFTSRECHT RECHTSMISSBRAUCH DSGVO AUSKUNFTSANSPRUCH

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Gegenstand

Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.750,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Ansprüche des [X.] aus behaupteten unwirksamen Beitragserhöhungen im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages.

Der Kläger unterhält bei der [X.]n mindestens seit 1993 eine private Krankenversicherung, bei der im Zeitraum 2012 bis 2020 in einzelnen versicherten Tarifen Beitragsanpassungen vorgenommen wurden. Die Unterlagen zu diesen Beitragsanpassungen gingen dem Kläger zu.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2021 forderte der Kläger die [X.] zur Rückzahlung und Herabsetzung der Beiträge aufgrund unwirksamer Prämienanpassung einschließlich der gezogenen Nutzungen auf.

Der Kläger hält die von ihm erhobene Stufenklage für zulässig. Er behauptet, dass die [X.] in den von ihm unterhaltenen Tarifen in den Jahren 2012 bis 2020 unwirksame Beitragsanpassungen vorgenommen habe. Über seine Prozessbevollmächtigten habe er die [X.] zur Übersendung der in Ziffer 1) des Klageantrags benannten Unterlagen aufgefordert. Dem sei die [X.] nicht vollständig nachgekommen. Er ist der Meinung, dass ihm die begehrten Ansprüche auf der Grundlage von § 810 BGB, § 242 BGB und Art. 15 DS-GVO zustehen. Die von der [X.]n erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Kläger der Meinung, dass die [X.] mit der fehlerhaften Erhöhung der Prämien ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe und ihm die entstandenen Rechtsanwaltskosten, die er mit 887,03 € brutto beziffert, als Schadenersatz zustünden. Im Hinblick auf die komplexe Rechtslage hält er eine 1,5 Verfahrensgebühr für angemessen, eine Rechnungslegung sei nicht erforderlich.

Der Kläger beantragt:

1. Die [X.] wird verurteilt, der [X.]eite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die [X.] in dem zwischen den Parteien geschlossenen [X.], 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

die Höhe der Beitragsanpassungen für die [X.], 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der [X.]eite,

die der [X.]eite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der [X.], 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 sowie

die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... seit dem 01.01.2012.

2. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der [X.]eite und der [X.]n bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und die [X.]eite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist.

3. Die [X.] wird verurteilt, an die [X.]eite eine nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Die [X.] wird verurteilt,

a) der [X.]eite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die [X.] bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die [X.]eite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat,

b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die [X.]eite zu zahlen.

5. Die [X.] wird verurteilt, die [X.]eite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] Seite Rechtshängigkeit freizustellen.

Die [X.] beantragt

Klageabweisung.

Die [X.] hält die erhobene Stufenklage für unzulässig, den Auskunftsantrag für unbestimmt. Sie meint, dass eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Auskünfte fehle. Die Behauptung des [X.] zu Beitragsanpassungen in konkret benannten Tarifen sei unerheblich. Selbst bei "Anspringen" des auslösenden Faktors bestehe kein Automatismus für eine Anpassung beim konkreten Versicherungsnehmer. Die [X.] erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet die [X.] die Berechtigung der Geltendmachung dem Grunde und der Höhe nach sowie die Aktivlegitimation des [X.].

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Die Entscheidung des Rechtsstreits ist mit Beschluss vom 01.02.2022 dem Einzelrichter übertragen worden. Die Kammer hat am 06.04.2022 ohne Beweisaufnahme mündlich zur Sache verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

[X.]

Die Klage ist bereits nur teilweise zulässig.

1. [X.]), 3) und 4) gestellten Anträge sind unzulässig und Unterliegen damit der Klageabweisung.

1.1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.]n abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 21. März 2018 – [X.] –, [X.]Z 218, 139 Rn. 15)

Ob gemessen daran im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (st. Rspr.; vgl. [X.], aaO Rn. 31).

1.2. Diesen Anforderungen genügen die gestellten Anträge nicht, was sich bereits daraus ergibt, dass die Anträge auf "noch genauer zu bezeichnende Neufestsetzungen", einen "noch zu beziffernden Betrag" und Nutzungen in "noch zu beziffernder Höhe" Bezug nehmen.

1.3. Die Anträge sind auch nicht als Ausnahme von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ([X.], Urteil vom 2. März 2000 – [X.] –, juris Rn. 18) im Wege der Stufenklage nach § 254 StPO zulässig.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der [X.] aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, dass die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (st. Rspr.; vgl. [X.], aaO; [X.], Urteil vom 29. März 2011 - [X.]/10 -, [X.]Z 189, 79 Rn. 8; [X.], Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2022 - 8 U 3577/21 -, nicht veröffentlicht).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Stufenklage als unzulässig, da die begehrte Auskunft nicht der Ermöglichung der Bestimmtheit bzw. Bezifferung der nachfolgend begehrten Feststellung bzw. Leistung dient, sondern der vorgeschalteten Prüfung, ob und wann Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die [X.] bestehen könnte. Daran vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsbündels als ein unselbstständiges Teilelement die Auskunft über die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der [X.] unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des [X.] wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich ([X.], aaO; [X.] Hinweisbeschluss v. 24. November 2021 - 14 U 6205/21 -, BeckRS 2021, 40311; [X.] Beschluss vom 15. November 2021 - 20 U 269/21 -, BeckRS 2021, 40312; [X.], Urteil vom 26. Oktober 2021 – [X.] –, juris; [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 –, juris; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - 2 O 448/20 -, [X.], 195).

2. Die als solche unzulässige Stufenklage ist in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des [X.] ist zwar, da es, wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Andererseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht abzusprechen ([X.], Urteil vom 29. März 2011 – [X.]/10 –, [X.]Z 189, 79 Rn. 13). Zudem ist anzunehmen, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll ([X.], aaO). Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit ([X.], Urteil vom 2. März 2000 – [X.] –, juris Rn. 22).

I[X.]

Soweit sie zulässig ist, ist die Klage jedoch unbegründet und unterliegt auch insoweit der Klageabweisung.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über alle Beitragsanpassungen, die die [X.] zum streitgegenständlichen Vertrag in den Jahren 2012 - 2020 vorgenommen hat, sowie auf die Übermittlung der diesbezüglich begehrten Unterlagen.

1.1. Der Anspruch auf vollständige Auskunft zu den begehrten Unterlagen ergibt sich nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB.

Zwar kann zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Leistungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch als Nebenverpflichtung in einem Vertragsverhältnis begründet sein. Ein solcher Anspruch setzt neben dem Bestehen einer Sonderverbindung voraus, dass die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Bestehen zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen, muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Leistungsanspruch bestehen, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft vorbereiten soll (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 18.02.2021 – [X.]/19 –, juris; [X.], Beschluss vom 29.07.2020 – [X.] –, BeckRS 2020, 37534).

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. So bringt es die konkrete Vertragsbeziehung schon nicht mit sich, dass der Kläger über das Bestehen eines etwaigen Rechts auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Beiträge im Ungewissen ist. Die konkrete Vertragsbeziehung sieht nämlich auf der Grundlage des § 203 [X.] vor, dass der Versicherungsnehmer über Beitragsanpassungen zu informieren ist. Der Kläger stellt auch nicht infrage, dass diese Information seitens der [X.]n erfolgt ist. Der Kläger trägt nicht vor, aus welchen Gründen er nicht mehr über die von der [X.]n übersandten Informationen verfügt. Ein Verlust etwa im Rahmen eines Umzugs oder gar ein Wegwerfen der entsprechenden Unterlagen wäre im Übrigen ein Umstand, der alleine in seiner Sphäre liegt und nicht in der konkreten Rechtsbeziehungen angelegt ist.

1.2. Soweit die Kammer einen Anspruch auf Benennung der auslösenden Faktoren für einzelne Beitragsanpassungen aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB grundsätzlich bejaht, führt dies vorliegend nicht zu einem teilweisen Erfolg des Auskunftsbegehrens. Für die alleinige Auskunft zu diesem unter Spiegelstrich 3 im Antrag Ziffer 1) erfassten Aspekt, der schon nicht als selbständiger Antrag angesehen werden kann (vgl. oben unter [X.] 1.3), fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis des [X.], da er alleine mit dieser Auskunft weder einen Feststellungsantrag noch einen [X.] bezüglich unwirksamer Beitragsanpassungen begründen kann. Hinzu kommt, dass der Antrag bei isolierter Betrachtung dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. oben unter [X.] 1.1.) nicht entspricht, da nicht ersichtlich ist, auf welche konkreten Tarife sich das Auskunftsbegehren bezieht. Die in Parallelverfahren seitens der Klägervertreter regelmäßig vorgenommene Bezugnahme auf vorliegende Versicherungsscheine scheidet hier aus, da diese dem Kläger nicht bekannt sind.

1.3. Der Auskunftsanspruch des [X.] ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 3 [X.].

Der Kläger macht schon nicht geltend, dass ihm die Versicherungsscheine zu Beitragsanpassungen in den Jahren 2012 - 2020 abhandengekommen sind. Es erscheint auch fraglich, ob sich die Vorschrift des § 3 Abs. 3 [X.] auf überholte Nachträge zu Versicherungsscheinen bezieht oder ob davon nicht nur der aktuelle Versicherungsschein bzw. Nachtrag erfasst wird. Die in diesem Zusammenhang zitierte ([X.], aaO) Entscheidung des [X.] (Urteil vom 10. März 2004 – [X.]/03 –, juris) befasst sich mit § 5 [X.] und enthält keine Ausführungen dazu, dass auch überholte Nachträge zu den [X.]. §§ 3 und 5 [X.] gehören. Außerdem ist dem Antrag des [X.] zu entnehmen, dass es ihm nicht darum geht, etwa zur vollständigen Dokumentation des Versicherungsverlaufs Versicherungsscheine für die Vergangenheit in seinen Besitz zu bringen. Es kann dem Begehren des [X.] auch nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass er bereit ist, eine Gebühr für die Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins zu bezahlen. Dieser Begriff wird explizit vom Kläger nicht verwendet. Sein Begehren geht vielmehr dahin, vollständig über die entsprechenden Beitragsanpassungen erneut informiert zu werden durch Vorlage aller damals übersandten Unterlagen und Information zu den auslösenden Faktoren für die Beitragsanpassungen. Dieses Ziel kann über § 3 Abs. 3 [X.] nicht erreicht werden.

1.4. Ebenso scheidet § 810 BGB als [X.]lage für das Begehren des [X.] aus.

Diese Vorschrift gewährt nur einen Anspruch auf Einsicht in bestimmte Urkunden. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Auskunft und Übersendung von Unterlagen wird von dieser Vorschrift nicht erfasst ([X.], aaO; [X.], Beschluss vom 15.11.2021 – 20269/21 –, BeckRS 2021, 40312). Hinzu kommt, dass das Einsichtsrecht nach § 810 BGB nicht der "Ausforschung" dient, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu gewinnen ([X.], aaO).

1.5. Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

Der Anspruch dürfte dem Grunde nach schon allenfalls die Nachträge zum Versicherungsschein und vielleicht das jeweilige Anschreiben erfassen, da nur dieser Teil der Mitteilungen über die Beitragsanpassung mit den persönlichen Daten verknüpft ist. Die allgemeine Information ist dagegen personenneutral gehalten.

Der [X.]n steht jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. [X.]/[X.], in [X.]/[X.], [X.]. 2018 Art. 12 Rn. 43; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 12 Rn. 66).

Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch [X.], Urteil vom 15. Juni 2021 - [X.] -, juris Rn. 23).

Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt - ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom [X.]n vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mangel nach § 203 Abs. 5 [X.]. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst ([X.], aaO; [X.], aaO, [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20 -, BeckRS 2021, 25249 Rn. 31 ff.).

2. Der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht als Schadenersatzanspruch bei Verzug des Schuldners (§§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB) oder nach einer zu einem Schaden führenden Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), soweit die Beauftragung des Rechtsanwalts gem. § 249 BGB aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. [X.], NJW 2015, 3745).

2.1. Verzug der [X.]n (§ 286 Abs. 1 BGB) war im Zeitpunkt des Schreibens der Klägervertreter vom [X.] und der [X.] vorangegangenen Beauftragung der Klägervertreter nicht gegeben, da der Kläger die vorherige Geltendmachung von Zahlungs- oder [X.] bereits nicht vorträgt.

2.2. Eine [X.] der [X.]n ist nicht nachgewiesen, da die den Kläger betreffenden Beitragsanpassungen nicht bekannt sind.

Im Übrigen gilt:

Ist der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt ([X.], Urteil vom 28. Mai 2013 - [X.] -, juris Rn. 35). So liegt es hier. Es ist aus mehreren anhängigen Verfahren gerichtsbekannt, dass alle privaten Krankenversicherer hinsichtlich der Rückforderung von gezahlten Beiträgen zusätzlich gezogener Nutzungen nicht zahlungswillig sind. Dies war auch den Prozessbevollmächtigten des [X.] vor dem Schreiben vom 10.09.2021 bekannt, die wiederum gerichtsbekannt seit mindestens Anfang des Jahres 2020 eine Vielzahl von Mandanten auch gegenüber privaten Krankenversicherern vertreten. Obwohl die [X.] auf diesen Umstand hingewiesen hat, sind die Prozessbevollmächtigen des [X.] dem nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] entstanden ist, Es ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] auch auf einem Mandat zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung beruht und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] abgegolten ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]; [X.], aaO Rn. 34; [X.] in [X.], [X.], 25. Aufl. 2021, [X.], Rn. 9). Ob auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] entstanden ist, hängt von Art und Umfang des vom Kläger erteilten Mandats ab, wozu er nicht ausreichend vorgetragen hat.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 44, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf der Grundlage der vom Kläger mitgeteilten Erwartungen zu den Ansprüchen bzw. der erwarteten Feststellung in der Leistungsstufe.

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Meta

21 O 447/21 Ver

15.12.2021

LG Weiden 21. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Art. 15 DSGVO

Zitier­vorschlag: LG Weiden, Urteil vom 15.12.2021, Az. 21 O 447/21 Ver (REWIS RS 2021, 9765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9765

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