(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere
(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere
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Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 22. Mai 2022 02:56
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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12.04.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2020 | Synopse | |
30.12.2020 | Synopse |
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