(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere
(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere
Fußnote Paragraph
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Kursivdruck: Neufassung weicht von letzter konstitutiver Fassung ab
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.10.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.08.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
15.08.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
12.04.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2020 | Synopse | |
30.12.2020 | Synopse |
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