Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.12.2022, Az. 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14

2. Senat | REWIS RS 2022, 9208

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführungen gem § 34 Abs 9 Nr 4 KStG iVm § 14 Abs 3 S 1 KStG idF vom 09.12.2004 partiell nichtig - unechte Rückwirkung verletzt in bestimmten Konstellationen den Vertrauensschutzgrundsatz


Tenor

1. Die Verfahren 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. § 34 Absatz 1 und Absatz 9 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des [X.] [X.] in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 ([X.] I Seite 3310) verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig, soweit sie § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des [X.] [X.] in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 ([X.] I Seite 3310) auf [X.] der Organgesellschaft zur Anwendung bringen auf

1) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger, die auf der Grundlage eines zwischen dem 5. März 2003 und dem 13. August 2004 abgeschlossenen [X.]s vor dem 1. Januar 2007 erfolgen,

2) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger, die auf der Grundlage eines vor dem 5. März 2003 abgeschlossenen [X.]s

a) auf den Schluss eines in 2004 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der [X.] nach dem 4. März 2003 eine Kündigung spätestens zum 31. Dezember 2003 zugelassen hätte, oder

b) auf den Schluss des ersten in 2005 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der [X.] nach dem 4. März 2003 eine Kündigung spätestens zum 31. Dezember 2004 zugelassen hätte, oder

c) auf den Schluss eines vor dem 16. Dezember 2004 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen,

soweit durch die jeweilige Mehrabführung oder die Summe der jeweiligen Mehrabführungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum eine Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16. Mai 2003 ([X.] I Seite 660) ausgelöst wird, die die durch die jeweilige Mehrabführung oder die Summe der jeweiligen Mehrabführungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum ausgelöste [X.] gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des [X.] [X.] in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 ([X.] I Seite 3310) übersteigt.

Gründe

1

Die beiden konkreten Normenkontrollverfahren betreffen die [X.]rage, ob § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 des [X.] ([X.]) in der [X.]assung des [X.] [X.] in nationales Steuerre[X.]ht und zur Änderung weiterer Vors[X.]hriften ([X.] - [X.]) vom 9. Dezember 2004 ([X.]) verfassungsgemäß ist. Na[X.]h § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) ist § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]), der potenziell körpers[X.]haftsteuererhöhend wirkt, erstmals für (vororgans[X.]haftli[X.]he) [X.] von Organgesells[X.]haften anzuwenden, deren Wirts[X.]haftsjahr na[X.]h dem 31. Dezember 2003 endet.

2

1. Die körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]he Organs[X.]haft (§§ 14 ff. [X.]) dient der steuerli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verfle[X.]htung verbundener Unternehmen (E[X.]er, in: [X.]/[X.], Be[X.]kO[X.] [X.], § 14 Rn. 3 m.w.[X.] ). Na[X.]h dem [X.] [X.]örpers[X.]haftsteuerre[X.]ht müssen re[X.]htli[X.]h selbständige Unternehmen ihr zu versteuerndes Einkommen grundsätzli[X.]h selbständig ermitteln und versteuern. Dies kann dazu führen, dass bei einer [X.]onzerngruppe, die insgesamt betra[X.]htet einen Verlust erwirts[X.]haftet hat, denno[X.]h eine [X.]örpers[X.]haftsteuerlast anfällt, wenn mindestens eine der [X.]onzerngesells[X.]haften einen Gewinn erzielt hat. Dieses Ergebnis kann dur[X.]h die Bildung einer körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen Organs[X.]haft vermieden werden. In deren Rahmen wird das Einkommen der verbundenen Unternehmen dem Organträger zugere[X.]hnet und allein bei diesem besteuert.

3

a) Die Voraussetzungen für die Einkommenszure[X.]hnung sind in § 14 [X.] geregelt. [X.]ür die Begründung einer körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen Organs[X.]haft ist dana[X.]h insbesondere der Abs[X.]hluss eines wirksamen [X.] im Sinne des § 291 Abs. 1 [X.] erforderli[X.]h, der au[X.]h als [X.] bezei[X.]hnet wird. Organgesells[X.]haften können na[X.]h § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter anderem Aktiengesells[X.]haften und [X.]ommanditgesells[X.]haften auf Aktien, aber au[X.]h andere [X.]apitalgesells[X.]haften sein (§ 17 Abs. 1 [X.]). Dem Organträger muss [X.] an der Organgesells[X.]haft die Mehrheit der Stimmre[X.]hte zustehen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

4

Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abges[X.]hlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hgeführt werden. Eine vorzeitige [X.]ündigung ist nur dann uns[X.]hädli[X.]h, wenn ein wi[X.]htiger Grund die [X.]ündigung re[X.]htfertigt; andernfalls wird das Organs[X.]haftsverhältnis von Anfang an steuerre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht anerkannt. Liegt ein wi[X.]htiger Grund vor oder erfolgt die [X.]ündigung na[X.]h Ende der fünfjährigen Mindestlaufzeit, wirken eine [X.]ündigung oder eine Aufhebung, die auf einen [X.]punkt während des Wirts[X.]haftsjahres der Organgesells[X.]haft ausgespro[X.]hen wird, steuerli[X.]h auf den Beginn dieses Wirts[X.]haftsjahres zurü[X.]k (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Die handelsre[X.]htli[X.]he Gewinnabführungspfli[X.]ht der abhängigen Gesells[X.]haft sowie eine etwaige Verlustausglei[X.]hspfli[X.]ht des herrs[X.]henden Unternehmens bleiben davon unberührt und bestehen bis zur zivilre[X.]htli[X.]hen Beendigung des [X.]s fort.

5

b) Der handelsre[X.]htli[X.]h an den Organträger abzuführende Gewinn (bzw. der na[X.]h § 302 [X.] auszuglei[X.]hende Verlust) ist ni[X.]ht glei[X.]hbedeutend mit dem dem Organträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] steuerli[X.]h zuzure[X.]hnenden Einkommen der Organgesells[X.]haft, wel[X.]hes auf der Grundlage des [X.]s ermittelt wird. Zu unters[X.]hiedli[X.]hen Ansätzen in der Handels- und Steuerbilanz führen bei den Aktivposten etwa eine unters[X.]hiedli[X.]he Abs[X.]hreibungsdauer, die voneinander abwei[X.]hende Aktivierung von Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten oder Bewertungsdifferenzen bei Passivposten. Bleibt der handelsre[X.]htli[X.]h abgeführte Gewinn hinter dem [X.] zurü[X.]k, liegt eine sogenannte Minderabführung vor, geht er über den [X.] hinaus, eine sogenannte Mehrabführung. Übli[X.]herweise glei[X.]hen si[X.]h die Unters[X.]hiede im [X.] mit der [X.] wieder aus. Wird während der Phase der unters[X.]hiedli[X.]hen Bilanzansätze eine Organs[X.]haft begründet, kommt es zu Mehr- oder Minderabführungen, die ihre Ursa[X.]he in vororgans[X.]haftli[X.]her [X.] haben (sog. vororgans[X.]haftli[X.]he Mehr- oder Minderabführungen).

6

2. Zu vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] kommt es insbesondere bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die bis Ende des Jahres 1990 dur[X.]h § 5 Abs. 1 Nr. 10 [X.] in der [X.]assung der Bekanntma[X.]hung des [X.] vom 10. [X.]ebruar 1984 ([X.]) steuerbefreit waren. Infolge des Wegfalls der Steuerbefreiung dur[X.]h das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 ([X.] 1093) mussten diese Wohnungsunternehmen ihre Wohnungsbestände in der [X.] auf den 1. Januar 1991 gemäß § 13 Abs. 2 und 3 [X.] auf die [X.] aufsto[X.]ken, wodur[X.]h die in der körpers[X.]haftsteuerfreien [X.] erwirts[X.]hafteten stillen Reserven abs[X.]hließend der steuerfreien Sphäre zugewiesen wurden (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 4. Aufl. 2020, § 13 Rn. 25). Der aus der Aufsto[X.]kung erzielte Bilanzgewinn unterlag ni[X.]ht der [X.]örpers[X.]haftsteuer und wurde dementspre[X.]hend in der unter dem körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen Anre[X.]hnungsverfahren erforderli[X.]hen Eigenkapitalgliederung (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 6 f. - [X.]) dem sogenannten [X.] ("sonstige Vermögensmehrungen, die der [X.]örpers[X.]haftsteuer ni[X.]ht unterliegen" im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.], zuletzt in der [X.]assung der Bekanntma[X.]hung des [X.] 1999 <[X.] 1999> vom 22. April 1999, [X.] 817, im [X.]olgenden [X.] a.[X.].) zuges[X.]hrieben.

7

Handelsre[X.]htli[X.]h blieben dagegen die bisherigen Bu[X.]hwerte maßgebli[X.]h, weshalb der Steuerbilanzansatz den [X.] (regelmäßig) überstieg. Da der jeweilige [X.] Grundlage für die handelsre[X.]htli[X.]hen und steuerre[X.]htli[X.]hen Abs[X.]hreibungen für Abnutzungen ist, hatte der unters[X.]hiedli[X.]he Ansatz in Handels- und Steuerbilanz au[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Abs[X.]hreibungen zur [X.]olge, wodur[X.]h der Handelsbilanzgewinn den [X.] (regelmäßig) überstieg.

8

Bei entspre[X.]hend hohen Aufsto[X.]kungsbeträgen war es sogar mögli[X.]h, dass das aus der Steuerbilanz abgeleitete steuerli[X.]he Einkommen negativ war, während die Handelsbilanz einen Jahresübers[X.]huss auswies. Lag zuglei[X.]h eine Organs[X.]haft vor, so wurde dem Organträger steuerre[X.]htli[X.]h ein negatives Einkommen der Organgesells[X.]haft zugere[X.]hnet, obwohl die Organgesells[X.]haft auf der Grundlage des [X.]s für dasselbe Ges[X.]häftsjahr einen handelsre[X.]htli[X.]hen Gewinn an den Organträger abgeführt hatte. Dies erklärt, weshalb die Organs[X.]haft na[X.]h dem Wegfall der früheren persönli[X.]hen Steuerbefreiung für ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen steuerli[X.]h attraktiv war [X.], [X.] Beilage Nr. 12/1995, [X.] 1 <2>) und in der [X.]olgezeit Organs[X.]haften neu begründet wurden.

9

3. Umstritten war, ob [X.], die - wie in diesen [X.]ällen - ihre Ursa[X.]he in der [X.] vor Begründung der Organs[X.]haft haben (vororgans[X.]haftli[X.]he [X.]), als steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. [X.] oder als Gewinnauss[X.]hüttungen im Sinne von §§ 27 ff. [X.] a.[X.]. zu qualifizieren sind.

a) [X.]ür Gewinnauss[X.]hüttungen war - anders als für eine steuerneutrale Gewinnabführung - unter dem bis Ende des Jahres 2000 geltenden körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen Anre[X.]hnungsverfahren na[X.]h § 27 Abs. 1 [X.] a.[X.]. eine Auss[X.]hüttungsbelastung von 30 % herzustellen. Soweit für die Auss[X.]hüttung gemäß § 28 [X.] a.[X.]. ni[X.]ht vorbelastetes Eigenkapital im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.[X.]. ([X.]) als verwendet galt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 8), führte dies zu einer [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhung.

Dasselbe galt in der Übergangszeit vom [X.] zum Halbeinkünfteverfahren aufgrund der mit dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG vom 23. Oktober 2000 <[X.] 1433>) neu in das [X.]örpers[X.]haftsteuergesetz eingefügten [X.] der §§ 36 bis 40 [X.] (vgl. im Einzelnen [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 11 ff.). Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 ([X.] 2008) vom 20. Dezember 2007 ([X.] 3150) erfolgte bei einer Gewinnauss[X.]hüttung, für die ein na[X.]h § 36 Abs. 7 [X.] (i.d.[X.]. des StSenkG) festgestellter Endbetrag des [X.] als verwendet galt, gemäß § 38 Abs. 1 und 2 [X.] (i.d.[X.]. des StSenkG, zuletzt geändert dur[X.]h das Gesetz zum A[X.]au von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16. Mai 2003 <[X.] 660>) wie unter dem Anre[X.]hnungsverfahren eine Na[X.]hbelastung mit 30 %.

b) Die [X.]inanzverwaltung war zunä[X.]hst seit den 1980er Jahren bei vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] von einer steuerneutralen Gewinnabführung ausgegangen, die bei der Organgesells[X.]haft "in analoger Anwendung der §§ 29, 30 [X.]" als Minderung ihres [X.] (verwendbaren Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.[X.].) und beim Organträger als steuerneutrale Mehrung seines [X.] zu erfassen sei. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass die Mehrabführung mit Ursa[X.]he in vororgans[X.]haftli[X.]her [X.] einem in der Vergangenheit bereits (bei der Organgesells[X.]haft) versteuerten Mehrgewinn entspre[X.]he und eine "(zweite) Versteuerung" im [X.]punkt der Vereinnahmung der Mehrabführung dur[X.]h den Organträger ni[X.]ht in Betra[X.]ht komme (vgl. [X.], S[X.]hreiben vom 10. Januar 1981 - [X.] -, BStBl I 1981 [X.] 44 <47 f.>, unter C.).

[X.]ür Jahre ab 1995 vertrat die [X.]inanzverwaltung dagegen die Auffassung, dass es si[X.]h bei vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] um steuerbare Gewinnauss[X.]hüttungen handele, für die die Auss[X.]hüttungsbelastung gemäß § 27 [X.] a.[X.]. herzustellen sei (vgl. Abs[X.]hnitt 59 der [X.] 1995 - [X.] 1995 - vom 15. Dezember 1995).

[X.]) Teile des S[X.]hrifttums teilten die letztgenannte Auffassung ([X.], [X.] 1984, [X.] 78 <82>; [X.], [X.] 1986, [X.] 269 <273>; [X.], [X.] 1993, [X.] 752 <755>; [X.]/[X.], [X.] 1996, [X.] 1592 <1595>; Starke, [X.] 1996, [X.] 1490 <1492>; [X.]/[X.], [X.], [X.] 1229 <1234>; [X.]/[X.], [X.], [X.] 1944 <1945>; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 5. Aufl. 1997, § 14 Rn. 60; [X.]/ [X.]/Stö[X.]ker, [X.], 5. Aufl. 1999, Rn. 643; ausdrü[X.]kli[X.]h zu ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen: [X.]/Pung, [X.] Beilage Nr. 10/2000, [X.] 1 <15>). Andere Stimmen im S[X.]hrifttum stuften vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] dagegen als steuerneutrale Gewinnabführungen ein (vgl. [X.], in: [X.]ests[X.]hrift für Ludwig [X.], 1993, [X.] 725 <734 f.>; [X.], [X.] Beilage Nr. 12/1995, [X.] 1 <8>; [X.], [X.]. 1996/97, [X.] 99 <107 ff.>; [X.], [X.]. 1996/97, [X.] 139 <151 f.>; Preißer/Seeliger, BB 1999, [X.] 393 <396, 398>; S[X.]hne[X.]k/[X.], GmbHR 1999, [X.] 898 <899 ff.>; [X.], [X.] 2000/2001, [X.], 675 f.; [X.], [X.] im [X.]örpers[X.]haftsteuerre[X.]ht, 1975, Rn. 658).

d) Au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung der [X.]inanzgeri[X.]hte zu dieser Re[X.]htsfrage war uneinheitli[X.]h. Das [X.] (Urteil vom 4. Mai 2001 - 9 [X.] 4668/98 [X.], [X.] -, juris, Rn. 45) beurteilte vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] als steuerneutrale Gewinnabführungen. Demgegenüber qualifizierte das [X.]inanzgeri[X.]ht Düsseldorf sie grundsätzli[X.]h als "andere Auss[X.]hüttungen" im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.[X.]. (Bes[X.]hluss vom 12. März 1999 - 6 V 5207/98 A ([X.]) -, juris, Rn. 17; Urteil vom 20. März 2001 - 6 [X.] 5206/98 [X.] -, juris, Rn. 21), wi[X.]h davon allerdings für vororgans[X.]haftli[X.]he [X.], die ihre Ursa[X.]he in der [X.] der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen na[X.]h § 13 Abs. 2 und 3 [X.] hatten, ab (Urteil vom 6. März 2001 - 6 [X.] 332/98 [X.], [X.], [X.] -, juris, Rn. 46).

e) Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 - [X.]/01 - (B[X.]HE 201, 221, veröffentli[X.]ht am 5. März 2003) sowie den dazu ergangenen Parallelents[X.]heidungen vom selben Tag (B[X.]H, Urteile vom 18. Dezember 2002 - [X.]/01 -, juris; - [X.]/01 -, juris) ents[X.]hied der [X.], dass vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] keine steuerbaren Gewinnauss[X.]hüttungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und §§ 27 ff. [X.] a.[X.]., sondern steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. [X.] darstellten. Die körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen [X.] gingen der Anwendung des körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen [X.] vor. Demgemäß sei bei organs[X.]haftli[X.]h bedingten Gewinnabführungen ni[X.]ht die Auss[X.]hüttungsbelastung gemäß §§ 27 ff. [X.] a.[X.]. herzustellen. Es könne ni[X.]ht dana[X.]h differenziert werden, ob Teilbeträge steuerli[X.]h gesehen ihre Veranlassung in vororgans[X.]haftli[X.]her [X.] hätten. Was als Gewinnabführung im Sinne von § 14 [X.] zu verstehen sei, bestimme si[X.]h allein na[X.]h Maßgabe des Zivilre[X.]hts. Dur[X.]h die Bezugnahme des § 14 [X.] auf den [X.] na[X.]h §§ 291 ff. [X.] bestimme si[X.]h der Umfang der Gewinnabführungspfli[X.]ht allein aus dem handelsbilanziellen Jahresübers[X.]huss. Die organs[X.]haftli[X.]he Gewinnabführung habe ihre Veranlassung damit insgesamt auss[X.]hließli[X.]h in dem abges[X.]hlossenen [X.]. Es sei ni[X.]ht erkennbar, dass der Gesetzgeber in §§ 14 ff. [X.] einen von § 291 Abs. 1, § 301 [X.] abwei[X.]henden, originär steuerre[X.]htli[X.]hen Umfang der Gewinnabführungsverpfli[X.]htung habe regeln wollen. Es gebe keine Re[X.]htsgrundlage dafür, den Betrag der Gewinnabführung in das zuzure[X.]hnende Einkommen einerseits und sogenannte [X.] andererseits aufzuteilen und nur für letztere die Auss[X.]hüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 [X.] a.[X.]. herzustellen.

f) Im S[X.]hrifttum wurden die Urteile des [X.]s vom 18. Dezember 2002 überwiegend positiv aufgenommen (vgl. [X.]örster, [X.] 2003, [X.] 899 <903>; Ley, [X.] Bli[X.]kpunkt Steuern 5/2003, [X.] 1569 <1572>; Pannen, BB 2003, [X.] 815 <818>; [X.], GmbHR 2003, [X.] 313 <316 f.>; die Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen referierend [X.], GmbHR 2003, [X.] 818 <820>; [X.], [X.]R 2003, [X.] 457 <460 f.>; Görden, GmbH-StB 2003, [X.] 285 <288>; Vanselow, GmbH-StB 2004, [X.] 305 <308>; zustimmend, aber kritis[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Auswirkungen auf die [X.]älle, in denen vororgans[X.]haftli[X.]h verursa[X.]hte [X.] zu einer [X.]örpers[X.]haftsteuererstattung führen, [X.]/[X.], [X.] 2003, [X.] 630 <632>).

g) Die [X.]inanzverwaltung veröffentli[X.]hte die Urteile des [X.]s vom 18. Dezember 2002 zunä[X.]hst ni[X.]ht im [X.]essteuerblatt. Im Rahmen der [X.]inanzministerkonferenz vom 4. Dezember 2003 diskutierten die [X.]inanzminister der Länder deren Auswirkungen und baten das [X.]esministerium der [X.]inanzen, eine gesetzli[X.]he Regelung der Verwaltungsauffassung vorzubereiten und eine entspre[X.]hende Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen.

4. a) Am 13. August 2004 leitete die [X.]esregierung dem [X.]esrat den Entwurf eines [X.] [X.] in nationales Steuerre[X.]ht und zur Änderung weiterer Vors[X.]hriften zu ([X.] 605/04). Der Gesetzentwurf wurde am 6. September 2004 in den [X.] eingebra[X.]ht (BTDru[X.]ks 15/3677). Ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung sollte dur[X.]h den in diesem Entwurf enthaltenen § 14 Abs. 3 [X.] die bisherige - in Abs[X.]hnitt 59 Abs. 4 [X.] 1995 niedergelegte - Verwaltungsauffassung gesetzli[X.]h festges[X.]hrieben werden, na[X.]hdem der [X.] dieser Auffassung zur Behandlung vororgans[X.]haftli[X.]her [X.] ni[X.]ht gefolgt sei. Zudem diene die Neuregelung dazu, die Sonderbestimmung der Organs[X.]haft klarer von den allgemeinen Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens abzugrenzen. § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] stelle klar, dass der [X.] beim Übergang von der Steuerfreiheit in die Steuerpfli[X.]ht der vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] zuzure[X.]hnen sei (BTDru[X.]ks 15/3677, [X.] 36 f.).

Die im Entwurf enthaltene zeitli[X.]he Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.], wona[X.]h der neue § 14 Abs. 3 [X.] erstmals für [X.] von Organgesells[X.]haften gelten sollte, deren Wirts[X.]haftsjahr na[X.]h dem 31. Dezember 2003 endet, wurde ni[X.]ht begründet.

b) Das [X.] wurde mit § 14 Abs. 3 und § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] in der [X.]assung des Entwurfs am 28. Oktober 2004 vom [X.] bes[X.]hlossen ([X.], Plenarprotokoll 15/135 vom 28. Oktober 2004, [X.] 12425) und na[X.]h Zustimmung dur[X.]h den [X.]esrat am 26. November 2004 ([X.] 838/04) sowie Ausfertigung dur[X.]h den [X.]espräsidenten am 9. Dezember 2004 im [X.] vom 15. Dezember 2004 veröffentli[X.]ht ([X.]). Die genannten Vors[X.]hriften traten am [X.]olgetag in [X.] (Art. 22 Abs. 1 [X.]). Die §§ 14 und 34 [X.] haben dana[X.]h folgenden Wortlaut:

§ 14 Aktiengesells[X.]haft oder [X.]ommanditgesells[X.]haft auf Aktien als Organgesells[X.]haft

(…)

(3) [X.], die ihre Ursa[X.]he in vororgans[X.]haftli[X.]her [X.] haben, gelten als Gewinnauss[X.]hüttungen der Organgesells[X.]haft an den Organträger. Minderabführungen, die ihre Ursa[X.]he in vororgans[X.]haftli[X.]her [X.] haben, sind als Einlage dur[X.]h den Organträger in die Organgesells[X.]haft zu behandeln. [X.] na[X.]h Satz 1 und Minderabführungen na[X.]h Satz 2 gelten in dem [X.]punkt als erfolgt, in dem das Wirts[X.]haftsjahr der Organgesells[X.]haft endet. Der [X.] na[X.]h § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] zuzure[X.]hnen.

§ 34 S[X.]hlussvors[X.]hriften

[X.] Diese [X.]assung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen ni[X.]ht anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005.

(…)

(9) § 14 ist anzuwenden:

(…)

4. Absatz 3 in der [X.]assung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 ([X.]) ist erstmals für [X.] von Organgesells[X.]haften anzuwenden, deren Wirts[X.]haftsjahr na[X.]h dem 31. Dezember 2003 endet.

[X.]) Im Zuge einer vollständigen Neuregelung der zeitli[X.]hen Anwendungs- und Übergangsregelungen dur[X.]h das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerre[X.]hts an den Beitritt [X.]roatiens zur [X.] und zur Änderung weiterer steuerli[X.]her Vors[X.]hriften vom 25. Juli 2014 ([X.] 1266) wurde § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) mit Wirkung zum 31. Juli 2014 ersatzlos gestri[X.]hen.

1. Die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens in dem Verfahren 2 BvL 7/13 ([X.]/11) ist ein ehemals gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen in der Re[X.]htsform einer GmbH. Sie s[X.]hloss am 11. Juli 1990 mit ihrer Muttergesells[X.]haft, der [X.], einen Beherrs[X.]hungs- und [X.] mit dem Ziel der Begründung einer Organs[X.]haft. Dieser Vertrag galt ab dem 1. Januar 1991 und konnte erstmals zum 31. Dezember 1995 mit einer [X.]rist von drei Monaten gekündigt werden, dana[X.]h mit einer [X.]rist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden [X.]alenderjahres. Im Streitjahr (2004) war die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens dana[X.]h Organgesells[X.]haft der [X.].

Na[X.]h dem Wegfall der früheren persönli[X.]hen Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen hatte die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens in der steuerli[X.]hen [X.] zum 1. Januar 1991 abwei[X.]hend von der Handelsbilanz ihre Wohnungsbestände gemäß § 13 Abs. 2 und 3 [X.] auf die deutli[X.]h höheren [X.] aufgesto[X.]kt. In der Gliederungsre[X.]hnung erfasste sie das hieraus resultierende steuerli[X.]he ([X.] als Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.[X.]. ([X.]). Aus den [X.] ergaben si[X.]h bis zu dem im Ausgangsverfahren streitgegenständli[X.]hen Veranlagungszeitraum höhere Abs[X.]hreibungen in der Steuerbilanz als in der Handelsbilanz. Der [X.] in der Steuerbilanz war demgemäß niedriger als in der Handelsbilanz. Die Abwei[X.]hungen führten zu einer das steuerbilanzielle Ergebnis übersteigenden Gewinnabführung an die [X.].

Im Streitjahr betrug der von der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens handelsre[X.]htli[X.]h an ihren Organträger abzuführende Gewinn 59.950 Euro. Na[X.]h steuerli[X.]hen [X.]orrekturbu[X.]hungen ergab si[X.]h daraus ein steuerbilanzieller Verlust in Höhe von 625.615 Euro. [X.] erfolgten darüber hinaus [X.]orrekturen in einem Umfang von 355.353 Euro sowie die [X.]orrektur der Gewinnabführung in Höhe von 59.950 Euro, so dass si[X.]h bei der [X.]lägerin ein Einkommen vor Zure[X.]hnung zum Organträger in Höhe von ./. 210.312 Euro erre[X.]hnete. Eine der genannten steuerli[X.]hen Abwei[X.]hungen betraf steuerli[X.]he Mehrabs[X.]hreibungen aufgrund des höheren steuerli[X.]hen Wertansatzes der Wohngebäude zum 1. Januar 1991 in Höhe von 771.701 Euro. Die [X.]lägerin erklärte diesen Betrag in der [X.]örpers[X.]haftsteuererklärung 2004 als Mehrabführung aufgrund von [X.]olgewirkungen von Ges[X.]häftsvorfällen in vorvertragli[X.]her [X.].

2. Das [X.]inanzamt behandelte diese Mehrabführung als Gewinnauss[X.]hüttung im Sinne des § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) und stellte dementspre[X.]hend bei der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens die körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]he Auss[X.]hüttungsbelastung gemäß § 38 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) her. Die daraus resultierende [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhung in Höhe von 330.729 Euro führte im [X.]örpers[X.]haftsteuerbes[X.]heid 2004 zu einer [X.]estsetzung von [X.]örpers[X.]haftsteuer in Höhe von 331.128 Euro. Das [X.]inanzamt erließ darüber hinaus einen Bes[X.]heid über die gesonderte [X.]eststellung der Besteuerungsgrundlagen, in dem es bei der Ermittlung des verbleibenden [X.] (Stand 1. Januar 2004: 60.949.078 Euro) die Mehrabführung in Höhe von 771.701 Euro sowie die darauf entfallende [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhung in Höhe von 330.729 Euro (3/7 von 771.701 Euro) abzog (Stand [X.] am 31. Dezember 2004: 59.846.648 Euro).

Das Niedersä[X.]hsis[X.]he [X.]inanzgeri[X.]ht wies die dagegen geri[X.]htete [X.]lage ab.

3. Auf die Revision der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens hat der [X.] Senat des [X.]s mit Bes[X.]hluss vom 6. Juni 2013 - [X.]/11 - (B[X.]HE 241, 530) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem [X.] die [X.]rage der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der [X.]assung des [X.] [X.] in nationales Steuerre[X.]ht und zur Änderung weiterer Vors[X.]hriften zur Ents[X.]heidung vorgelegt.

a) [X.]ür die Re[X.]htslage ab 2004 habe der Gesetzgeber erstmals eine gesetzli[X.]he Grundlage für die Berü[X.]ksi[X.]htigung von vororgans[X.]haftli[X.]hen Mehr- und Minderabführungen ges[X.]haffen. Dana[X.]h sei die Revision unbegründet, wenn § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) verfassungsgemäß sei. Sie habe jedo[X.]h Erfolg, wenn die Regelung gegen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]ss[X.]hutz verstoße.

Der si[X.]h aus den höher bewerteten Wohnungsbeständen in der Steuerbilanz gegenüber der Handelsbilanz ergebende Mehraufwand für Abs[X.]hreibungen (771.701 Euro) führe na[X.]h § 14 Abs. 3 und § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) im Streitjahr 2004 zu einer vororgans[X.]haftli[X.]h verursa[X.]hten Mehrabführung. Die dana[X.]h als Gewinnauss[X.]hüttung geltende Mehrabführung sei eine Leistung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG), die eine [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhung na[X.]h § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) zur [X.]olge habe. Dies wirke si[X.]h auf die streitgegenständli[X.]he [X.]orts[X.]hreibung des [X.] gemäß § 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) zum 31. Dezember 2004 aus.

[X.]ür eine Mehrabführung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) genüge eine re[X.]hneris[X.]he Differenz zwis[X.]hen dem handelsbilanziellen Jahresabs[X.]hluss und der Steuerbilanz. Auf einen tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] auf den Organträger komme es ni[X.]ht an.

Die Mehrabführung habe ihre Ursa[X.]he au[X.]h in vororgans[X.]haftli[X.]her [X.]. Dies ergebe si[X.]h bereits aus § 14 Abs. 3 Satz 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]). Dana[X.]h sei der [X.] na[X.]h § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] der vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] zuzure[X.]hnen. Der daraus resultierende steuerli[X.]he [X.] habe die Mehrabführung ausgelöst, wodur[X.]h sie wiederum, wie von § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) gefordert, vororgans[X.]haftli[X.]h "verursa[X.]ht" sei.

b) Na[X.]h der Überzeugung des vorlegenden Senats führe § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) insoweit zu einer unzulässigen une[X.]hten Rü[X.]kwirkung, als vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] einer Organgesells[X.]haft, deren Wirts[X.]haftsjahr na[X.]h dem 31. Dezember 2003 endet, als Gewinnauss[X.]hüttungen der Organgesells[X.]haft an den Organträger gelten und soweit dana[X.]h die Auss[X.]hüttungsbelastung na[X.]h § 38 Abs. 2 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) au[X.]h dann für den Veranlagungszeitraum 2004 herzustellen ist, wenn im [X.]punkt der Einbringung der Neuregelung in den [X.]esrat am 13. August 2004 und in den [X.] am 6. September 2004 eine Aufhebung des [X.]s und damit der steuerli[X.]hen Wirkungen der körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen Organs[X.]haft und in [X.]olge hiervon der vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] ni[X.]ht mehr mögli[X.]h gewesen ist.

[X.]) Die in § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) geregelte zeitli[X.]he Anwendung der [X.] sei als une[X.]hte Rü[X.]kwirkung beziehungsweise tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung zu qualifizieren. Das [X.] sei am 15. Dezember 2004 verkündet worden, seine belastenden Re[X.]htsfolgen (Behandlung vororgans[X.]haftli[X.]her [X.] als Gewinnauss[X.]hüttungen) träten jedo[X.]h - unter Rü[X.]kgriff auf einen bereits zuvor ins Werk gesetzten Sa[X.]hverhalt (Verpfli[X.]htung zur Abführung des handelsbilanziellen Jahresübers[X.]husses aufgrund eines [X.]s) - erst im [X.]punkt der Entstehung der [X.]örpers[X.]haftsteuer für das Streitjahr, also am 31. Dezember 2004, ein.

aa) Die Verpfli[X.]htung der Organgesells[X.]haft, das handelsbilanzielle Ergebnis an den Organträger abzuführen, sei jedenfalls für das Streitjahr ni[X.]ht auf eine besondere [X.]sdisposition zurü[X.]kzuführen. Eine von der Organgesells[X.]haft maßgebli[X.]h verantwortete [X.] sei zwar in dem Abs[X.]hluss des [X.]s im Jahr 1990 zu sehen. Der Abs[X.]hluss eines entspre[X.]henden Vertrags könne jedo[X.]h ni[X.]ht dazu führen, dass jede Änderung in der steuerli[X.]hen Behandlung des zuzure[X.]hnenden Einkommens na[X.]h § 14 Abs. 1 [X.] aufgrund der 1990 getroffenen vertragli[X.]hen Disposition unmögli[X.]h werde. Ob eine [X.]ss[X.]hutz begründende [X.] darin gesehen werden kann, dass die Organgesells[X.]haft ihre vertragli[X.]h bestehenden [X.]ündigungsmögli[X.]hkeiten ni[X.]ht wahrgenommen hat, ließ der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h offen.

[X.]) Die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens könne si[X.]h glei[X.]hwohl auf [X.]ss[X.]hutz berufen, da für sie vorrangig im Hinbli[X.]k auf die Gewährleistungsfunktion der Re[X.]htsordnung bere[X.]htigtes [X.] bestehe.

Mit Einbringung des Gesetzentwurfs in den [X.]esrat am 13. August 2004, spätestens jedo[X.]h mit der Einbringung in den [X.] am 6. September 2004, seien die geplanten Gesetzesänderungen öffentli[X.]h und damit in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar geworden. Ab diesem [X.]punkt habe die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens ni[X.]ht mehr darauf vertrauen können, das gegenwärtige Re[X.]ht werde au[X.]h in Zukunft unverändert fortbestehen. Ein s[X.]hutzwürdiges [X.] in den Bestand der Steuerre[X.]htslage für den davorliegenden [X.]raum werde dur[X.]h diese Vorgänge im Gesetzgebungsverfahren jedo[X.]h ni[X.]ht beseitigt.

Der na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s für die Gewährleistungsfunktion der Re[X.]htsordnung erforderli[X.]he erkenn- und belegbare gesteigerte Grad der Abges[X.]hlossenheit eines Ges[X.]häftsvorgangs liege im Streitfall vor. Die für die [X.] na[X.]h § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) maßgebli[X.]hen Sa[X.]hverhalte, nämli[X.]h die Aufsto[X.]kung der Werte des [X.] in der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1990 und die darauf basierende unters[X.]hiedli[X.]he Entwi[X.]klung der handelsre[X.]htli[X.]hen und steuerre[X.]htli[X.]hen Wertansätze sowie Begründung und Vollzug der steuerli[X.]hen Organs[X.]haft, seien für das Streitjahr "definitiv" gewesen. Weder für die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens no[X.]h für den Organträger habe eine zumutbare Mögli[X.]hkeit bestanden, die Wirkungen der steuerli[X.]hen Organs[X.]haft und damit die [X.] des § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) für das Streitjahr zu verhindern.

[X.][X.]) Sowohl eine ordentli[X.]he [X.]ündigung als au[X.]h eine einvernehmli[X.]he Aufhebung des [X.]s na[X.]h Bekanntwerden des [X.] hätten die Wirkungen der Organs[X.]haft für das [X.] ni[X.]ht mehr abwenden können. Eine ordentli[X.]he [X.]ündigung wäre na[X.]h dem Beherrs[X.]hungs- und Gewinnabführungsvertrag nur mit einer [X.]rist von drei Monaten zum Jahresende zulässig gewesen. Sie hätte ebenso wie eine einvernehmli[X.]he Aufhebung auss[X.]hließli[X.]h eine Wirkung für die Zukunft, ni[X.]ht hingegen rü[X.]kwirkend zum Ablauf des 31. Dezember 2003 entfalten können (vgl. § 296 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.]).

Au[X.]h sei der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens eine unterjährige außerordentli[X.]he [X.]ündigung des [X.]s wegen der damit einhergehenden Unsi[X.]herheiten ni[X.]ht zumutbar gewesen. Zwar sei denkbar, dass die Einfügung des § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) einen wi[X.]htigen Grund zur sofortigen [X.]ündigung des [X.]s im Sinne des § 297 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstelle. Der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens sei es jedo[X.]h im [X.]raum zwis[X.]hen der Einbringung des [X.] in den [X.]esrat und den [X.] beziehungsweise dem Gesetzesbes[X.]hluss und dem Jahresende ni[X.]ht zumutbar gewesen, den [X.] aus wi[X.]htigem Grund zu kündigen in der Hoffnung, die [X.]inanzverwaltung und gegebenenfalls die Geri[X.]hte würden die Gesetzesänderung dereinst als hinrei[X.]hend wi[X.]htigen Grund anerkennen.

dd) [X.] der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens in die bestehende Re[X.]htslage werde ni[X.]ht dadur[X.]h in [X.]rage gestellt, dass im S[X.]hrifttum bereits bei Abs[X.]hluss des [X.]s im Jahr 1990 umstritten gewesen sei, ob vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] als Gewinnabführungen oder als Gewinnauss[X.]hüttungen zu behandeln seien. Insoweit habe das [X.]inanzgeri[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen, dass die Re[X.]htslage dur[X.]h das Urteil des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 in dem Sinne geklärt gewesen sei, dass es si[X.]h au[X.]h bei vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] um Gewinnabführungen handele. Dabei sei unerhebli[X.]h, dass si[X.]h die [X.]inanzverwaltung zu diesem Urteil zunä[X.]hst ni[X.]ht geäußert habe. Es widersprä[X.]he der Balan[X.]e im System der Gewaltenteilung, der gegenüber anderen Gewalten ges[X.]huldeten Loyalität und damit letztli[X.]h dem Re[X.]htsstaatsprinzip, wenn es die [X.]inanzverwaltung dur[X.]h die Ni[X.]htveröffentli[X.]hung einer Ents[X.]heidung im [X.]essteuerblatt in der Hand hätte, [X.] der Bürger in eine ständige Re[X.]htspre[X.]hung a priori ni[X.]ht entstehen zu lassen.

ee) Besondere Gründe zur Re[X.]htfertigung der rü[X.]kwirkenden Belastung seien ni[X.]ht erkennbar. Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerre[X.]hts und der Erhöhung des Steueraufkommens re[X.]htfertigten die rü[X.]kwirkende Steuerbelastung ni[X.]ht. Ein spürbarer [X.] oder Mitnahmeeffekt mit Bli[X.]k auf die künftige steuerli[X.]he Behandlung vororgans[X.]haftli[X.]her [X.] als Gewinnabführungen habe si[X.]h dur[X.]h die (une[X.]hte) Rü[X.]kwirkung ni[X.]ht verhindern lassen. Au[X.]h sei in der Gesetzesbegründung weder dargelegt no[X.]h erkennbar, dass die Rü[X.]kwirkung der Regelung dem A[X.]au eines zwe[X.]kwidrigen übers[X.]hießenden Vergünstigungseffekts diene.

d) Eine verfassungskonforme Auslegung von § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) sei ni[X.]ht mögli[X.]h. Angesi[X.]hts des klaren Wortlauts von § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) sei davon auszugehen, dass si[X.]h der Gesetzgeber bewusst dafür ents[X.]hieden habe, die Regelung erstmals für [X.] von Organgesells[X.]haften anzuwenden, deren Wirts[X.]haftsjahr na[X.]h dem 31. Dezember 2003 endet. Anhaltspunkte für eine zu weit geratene und damit verde[X.]kt lü[X.]kenhafte Übergangsregelung lägen ni[X.]ht vor.

1. Die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens in dem Verfahren 2 BvL 18/14 ([X.]) ist ebenfalls eine ehemals gemeinnützige Wohnungsbaugesells[X.]haft in der Re[X.]htsform einer GmbH. Sie s[X.]hloss am 25. Oktober 2002 mit der an ihr zu 94,9 % beteiligten T-GmbH einen [X.], wel[X.]her ab dem 1. Januar 2002 galt. Die [X.]lägerin war dana[X.]h in den Streitjahren (2004 bis 2006) Organgesells[X.]haft der T-GmbH.

Na[X.]h dem Wegfall der früheren persönli[X.]hen Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen hatte die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens in ihrer steuerli[X.]hen [X.] zum 1. Januar 1991 abwei[X.]hend von der Handelsbilanz ihre Wohnungsbestände gemäß § 13 Abs. 2 und 3 [X.] auf die deutli[X.]h höheren [X.] aufgesto[X.]kt. Aus den [X.] ergaben si[X.]h in den Streitjahren höhere Abs[X.]hreibungen in der Steuerbilanz als in der Handelsbilanz. Im Weiteren ergaben si[X.]h aufgrund der höheren [X.] in der Steuerbilanz zudem geringere Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstü[X.]ke. Insoweit überstiegen damit die handelsbilanziellen Ergebnisse der Streitjahre die [X.] Ergebnisse.

Erstmals ab dem [X.] bildete die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens in der Handelsbilanz Rü[X.]kstellungen für Instandhaltungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB. In der Steuerbilanz wurden diese Rü[X.]kstellungen wegen des Passivierungsverbots für Aufwandsrü[X.]kstellungen ni[X.]ht übernommen. Im Ergebnis gli[X.]hen si[X.]h die handelsbilanziellen [X.] und die handelsbilanziellen [X.] in den Streitjahren jeweils aus. Dies führte dazu, dass si[X.]h der an die T-GmbH abgeführte Gewinn und der Gewinn in der Steuerbilanz betragsmäßig ni[X.]ht unters[X.]hieden.

2. Das [X.]inanzamt behandelte die von ihm als sol[X.]he qualifizierten [X.] (als Summe der Mehrabs[X.]hreibungen und der [X.]) als Gewinnauss[X.]hüttungen im Sinne des § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) und stellte dementspre[X.]hend bei der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens die körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]he Auss[X.]hüttungsbelastung gemäß § 38 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) her. Die daraus resultierende [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhung führte in den [X.]örpers[X.]haftsteuerbes[X.]heiden für die Streitjahre zu einer entspre[X.]hend höheren [X.]estsetzung von [X.]örpers[X.]haftsteuer. Die Rü[X.]kstellungen für Bauinstandhaltung behandelte das [X.]inanzamt als Gewinnrü[X.]klage na[X.]h § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]. Es erließ Bes[X.]heide über die gesonderte [X.]eststellung der Besteuerungsgrundlagen, in dem es die [X.] sowie die darauf entfallenden [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhungen vom [X.] abzog und das [X.] um die in die Gewinnrü[X.]klage na[X.]h § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] eingestellten Beträge als Minderabführungen na[X.]h § 27 Abs. 6 Satz 2 [X.] in der [X.]assung der Bekanntma[X.]hung des [X.] vom 15. Oktober 2002 ([X.]örpers[X.]haftsteuergesetz 2002 - [X.] 2002 -, [X.] 4144) erhöhte.

Das [X.]inanzgeri[X.]ht wies die dagegen geri[X.]htete [X.]lage ab.

3. Auf die Revision der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens hat der [X.] Senat des [X.]s mit Bes[X.]hluss vom 27. November 2013 - [X.] - (B[X.]HE 245, 108) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem [X.] erneut die [X.]rage der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] in der [X.]assung des [X.] [X.] in nationales Steuerre[X.]ht und zur Änderung weiterer Vors[X.]hriften vom 9. Dezember 2004 zur Ents[X.]heidung vorgelegt.

Na[X.]h der Überzeugung des vorlegenden Senats verstößt § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) au[X.]h insoweit gegen den Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes (Art. 20 Abs. 3 GG), als vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] einer Organgesells[X.]haft, deren Wirts[X.]haftsjahr na[X.]h dem 31. Dezember 2003 endet, als Gewinnauss[X.]hüttungen der Organgesells[X.]haft an den Organträger gelten und die Auss[X.]hüttungsbelastung na[X.]h § 38 Abs. 2 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) au[X.]h dann für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 herzustellen ist, wenn im [X.]punkt der Einbringung der Neuregelung in den [X.]esrat am 13. August 2004 und in den [X.] am 6. September 2004 eine Aufhebung des [X.]s und damit der steuerli[X.]hen Wirkungen der körpers[X.]haftsteuerli[X.]hen Organs[X.]haft und in [X.]olge hiervon der vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] ni[X.]ht nur für den Veranlagungszeitraum 2004, sondern au[X.]h für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2006 ni[X.]ht mehr mögli[X.]h und zumutbar gewesen ist.

Ergänzend zum Vorlagebes[X.]hluss im Verfahren 2 BvL 7/13 hat der Senat ausgeführt, innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines [X.]s wäre - ohne dass dadur[X.]h die Organs[X.]haft rü[X.]kwirkend von Anfang an als unwirksam anzusehen wäre - eine vorzeitige Vertragsauflösung nur mögli[X.]h, wenn hierfür ein wi[X.]htiger Grund vorläge. Eine derart gravierende Änderung der steuerli[X.]hen Rahmenbedingungen der Organs[X.]haft selbst, wie sie dur[X.]h das [X.] mit der Neuregelung des § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) ges[X.]haffen worden sei, sei zwar als wi[X.]htiger Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] anzusehen. Der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens sei es denno[X.]h im [X.]raum zwis[X.]hen der Einbringung des [X.] in den [X.]esrat und den [X.] beziehungsweise dem Gesetzesbes[X.]hluss und dem Jahresende ni[X.]ht zumutbar gewesen, den [X.] aus wi[X.]htigem Grund in der Hoffnung zu kündigen, die [X.]inanzverwaltung und gegebenenfalls die Geri[X.]hte würden die Gesetzesänderung dereinst als hinrei[X.]hend wi[X.]htigen Grund anerkennen. Auf diese Weise hätte für die Vertragsparteien eine geraume [X.] der Ungewissheit bestanden, während derer ni[X.]ht si[X.]her gewesen sei, ob der Vertrag no[X.]h wirksam war oder ni[X.]ht.

Diese Ungewissheit habe aber ni[X.]ht nur im Streitjahr 2004, sondern bis zum Ende der Mindestlaufzeit des [X.]s zum Jahresende 2006 und damit au[X.]h in den weiteren Streitjahren 2005 und 2006 bestanden. Was als wi[X.]htiger Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] anzusehen sei, sei in diesem [X.]raum in ausrei[X.]hendem Maße weder dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung no[X.]h dur[X.]h die Verwaltungsanweisungen als geklärt anzusehen gewesen.

Der [X.], der [X.]esrat, das [X.], das [X.]esministerium der [X.]inanzen, alle Landesregierungen, der [X.] sowie die [X.]esre[X.]htsanwaltskammer, die [X.], der [X.], der [X.], das [X.] in [X.], der [X.]esverband der [X.] Industrie e.V. und die jeweiligen Beteiligten der Ausgangsverfahren hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. [X.] haben si[X.]h das [X.]esministerium der [X.]inanzen namens der [X.]esregierung, die [X.], der [X.], das [X.] in [X.], die [X.], die [X.]esre[X.]htsanwaltskammer und der [X.].

1. Das [X.]esministerium der [X.]inanzen hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlagen und hält § 14 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) für mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes vereinbar.

a) Es sei zweifelhaft, ob die [X.] den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G genügten. Insbesondere gingen die [X.] im [X.]ontext der [X.]rage, ob ein s[X.]hutzwürdiges [X.] der Steuerpfli[X.]htigen in die bestehende Re[X.]htslage vorliege, ni[X.]ht auf die Ents[X.]heidungen des [X.]s in [X.]E 126, 369 und [X.]E 131, 20 ein. Dana[X.]h habe es für die Annahme eines s[X.]hutzwürdigen [X.]s einer inhaltli[X.]hen Darlegung bedurft, dass das hierfür in Bezug genommene Urteil des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 innerhalb einer "gefestigten und langjährigen Re[X.]htspre[X.]hung" ([X.]E 126, 369 <395>; 131, 20 <42>) stehe.

b) § 14 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) sei mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes vereinbar. Die Regelung begründe zwar eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung, deren verfassungsre[X.]htli[X.]he Grenzen seien jedo[X.]h eingehalten. Bei den betroffenen Steuerpfli[X.]htigen habe von vornherein kein s[X.]hutzwürdiges [X.] entstehen können, dass vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] steuerfrei an den Organträger abgeführt werden könnten (aa). Selbst wenn man ein sol[X.]hes s[X.]hutzwürdiges [X.] annähme, wäre die une[X.]hte Rü[X.]kwirkung jedenfalls gere[X.]htfertigt ([X.]).

aa) [X.] Vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] basierten ni[X.]ht auf einer besonderen Disposition, die [X.]ss[X.]hutz verdiene. Die Mehrabführung selbst beruhe - insbesondere na[X.]h dem Verständnis des [X.]s von dem Begriff der Mehrabführung, der keinen tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] voraussetze - ledigli[X.]h auf einer neuen Bewertung bereits im Betriebsvermögen der [X.]lägerinnen der Ausgangsverfahren befindli[X.]her Vermögensgegenstände, so dass insofern ni[X.]ht von einer [X.]sdisposition ausgegangen werden könne.

Eine für die vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] relevante [X.]sdisposition sei au[X.]h ni[X.]ht im Bestehen der Organs[X.]haft zu sehen. Im Verfahren 2 BvL 7/13 sei der maßgebli[X.]he [X.] bereits am 11. Juli 1990 ges[X.]hlossen worden. Seit dem Veranlagungszeitraum 1995 seien vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] na[X.]h Abs[X.]hnitt 59 Abs. 4 Sätze 3 und 4 [X.] 1995 dur[X.]h die [X.]inanzverwaltung als Auss[X.]hüttungen berü[X.]ksi[X.]htigt worden, für die auf [X.] der Organgesells[X.]haft grundsätzli[X.]h die Auss[X.]hüttungsbelastung na[X.]h § 27 [X.] a.[X.]. herzustellen sei.

Allein aus der fehlenden [X.]ündigung des [X.]s im Veranlagungszeitraum 2004 könne au[X.]h ni[X.]ht auf eine erneute [X.]sdisposition ges[X.]hlossen werden. Es sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, ob die fehlende [X.]ündigung eine bewusste Ents[X.]heidung oder eine bloße Untätigkeit darstelle. Jedenfalls unterliege eine ([X.]ündigungs-)Ents[X.]heidung weder besonderen [X.]ormerfordernissen, no[X.]h sei sie hinsi[X.]htli[X.]h ihres [X.]punkts ohne Weiteres objektiv gesi[X.]hert. Infolgedessen erwa[X.]hse hieraus keine Re[X.]htsposition, die ihrerseits Re[X.]htsbeständigkeit gegenüber einer Gesetzesänderung einfordern könne.

Daneben beziehe si[X.]h die Disposition, eine Organs[X.]haft einzugehen, inhaltli[X.]h ni[X.]ht auf die steuerfreie Vereinnahmung vororgans[X.]haftli[X.]h verursa[X.]hter [X.]. Vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] seien Re[X.]htspositionen, die zeitli[X.]h außerhalb der [X.]onzerneingliederung und damit außerhalb der [X.]onzernstruktur begründet seien und folgli[X.]h außerhalb der Organs[X.]haft lägen. [X.] auf eine steuerfreie Abführung derartiger Bu[X.]hgewinne sei von der Disposition, eine Organs[X.]haft einzugehen, ni[X.]ht umfasst.

(2) [X.] ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Gewährleistungsfunktion der Re[X.]htsordnung.

(a) [X.], vororgans[X.]haftli[X.]h verursa[X.]hte [X.] steuerfrei an den Organträger übertragen zu können, habe aus der Gesetzeslage, der Verwaltungspraxis und der Re[X.]htspre[X.]hung vor dem Urteil des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 ni[X.]ht erwa[X.]hsen können. Die in Abs[X.]hnitt 59 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995 festgelegte Re[X.]htsauffassung, dass vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] als Gewinnauss[X.]hüttungen zu behandeln seien, habe seit 1995 ununterbro[X.]hen fortbestanden und sei bundeseinheitli[X.]h angewandt worden. Daher habe eine klare und einheitli[X.]he Verwaltungspraxis vorgelegen. Au[X.]h Teile des S[X.]hrifttums hätten vororgans[X.]haftli[X.]h verursa[X.]hte [X.] als "andere Auss[X.]hüttungen" im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.[X.]. angesehen, für die die Auss[X.]hüttungsbelastung herzustellen sei.

Die Re[X.]htspre[X.]hung zu diesem Thema sei uneinheitli[X.]h gewesen. So habe der [X.] mit Urteil vom 24. Juli 1996 (B[X.]HE 181, 53) im [X.]all einer organs[X.]haftli[X.]hen Minderabführung den Grundsatz der Einmalbesteuerung organs[X.]haftli[X.]her Erträge formuliert und [X.]orrekturen zugelassen, die ni[X.]ht auf einen ausdrü[X.]kli[X.]hen Gesetzesbefehl gründeten. Es sei daher keinesfalls si[X.]her absehbar gewesen, dass der [X.] die Einordnung einer vororgans[X.]haftli[X.]hen Mehrabführung als Gewinnauss[X.]hüttung verwerfen werde. Die instanzgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung zu vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] sei "unbeständig" gewesen.

(b) Au[X.]h das Urteil des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 habe kein s[X.]hutzwürdiges [X.] begründen können. Zwar habe der [X.] in diesem Urteil den Begriff der Gewinnabführung im Sinne des § 14 [X.] "allein na[X.]h Maßgabe des Zivilre[X.]hts" ausgelegt und sei dadur[X.]h zu dem Ergebnis gekommen, dass vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] keine Gewinnauss[X.]hüttungen na[X.]h § 8 Abs. 3, § 27 [X.] a.[X.]., sondern Gewinnabführungen na[X.]h §§ 14 ff. [X.] seien. Allein diese Ents[X.]heidung habe jedo[X.]h zu keinem s[X.]hutzwürdigen [X.] auf den [X.]ortbestand der so ausgelegten Re[X.]htslage führen können.

Es habe weder eine gefestigte no[X.]h eine langjährige Re[X.]htspre[X.]hung bestanden. Das Urteil des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 zähle erstmalig die vororgans[X.]haftli[X.]h verursa[X.]hten [X.] zu den Gewinnabführungen. Diese geänderte Re[X.]htsauffassung habe si[X.]h ni[X.]ht in weiteren [X.]olgeurteilen verfestigt. In Anbetra[X.]ht der zeitnahen Veränderung der Re[X.]htslage dur[X.]h S[X.]haffung des § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) könne au[X.]h ni[X.]ht von einer Langjährigkeit der geänderten Re[X.]htspre[X.]hung ausgegangen werden. Die erst viele Jahre na[X.]h der Einführung des § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) ergangenen [X.], mit denen der [X.] an seiner Re[X.]htspre[X.]hung festgehalten habe, hätten ni[X.]ht mehr vertrauensbildend wirken können.

([X.]) Vielmehr hätten die Steuerpfli[X.]htigen mit Bli[X.]k auf Wirts[X.]haftsjahre, die na[X.]h dem 31. Dezember 2003 endeten, mit einer [X.]orrektur der Re[X.]htslage re[X.]hnen müssen.

Dies ergebe si[X.]h insbesondere aus der bewussten einstweiligen Ni[X.]htveröffentli[X.]hung der Ents[X.]heidung des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 im [X.]essteuerblatt. Die [X.]inanzminister der Länder hätten das [X.]esministerium der [X.]inanzen im Rahmen der [X.]inanzministerkonferenz am 4. Dezember 2003 gebeten, eine gesetzli[X.]he Regelung zur Verwaltungsauffassung vorzubereiten und eine entspre[X.]hende Initiative auf den Weg zu bringen. Na[X.]hdem eine rü[X.]kwirkende gesetzli[X.]he [X.]ests[X.]hreibung der Verwaltungsauffassung ab dem Veranlagungszeitraum 1990 wegen der dadur[X.]h bewirkten e[X.]hten Rü[X.]kwirkung verworfen worden sei, sei das [X.]esministerium der [X.]inanzen dur[X.]h Bes[X.]hluss der [X.]inanzministerkonferenz vom 18. März 2004 gebeten worden, eine gesetzli[X.]he Regelung der Verwaltungsauffassung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf den Weg zu bringen. Wie diese Diskussionen im Rahmen der [X.]inanzministerkonferenz sowie die Erörterungen mit den obersten [X.]inanzbehörden der Länder gezeigt hätten, sei frühzeitig deutli[X.]h geworden, dass die [X.]inanzverwaltung au[X.]h na[X.]h dem Ergehen der Urteile vom 18. Dezember 2002 an ihrer Re[X.]htsauffassung in Abs[X.]hnitt 59 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995 festhalten würde, dass den Ents[X.]heidungen über den Einzelfall hinaus ni[X.]ht gefolgt werden solle und eine gesetzli[X.]he [X.]larstellung erforderli[X.]h sei. Diese Haltung sei mangels gegenläufiger S[X.]hreiben des [X.]esministeriums der [X.]inanzen, mangels Veröffentli[X.]hung im [X.]essteuerblatt und aufgrund entspre[X.]hender Geri[X.]htsverfahren au[X.]h "allgemein bekannt" gewesen.

Der Einwand des [X.]s, dass es der Balan[X.]e im System der Gewaltenteilung und dem Re[X.]htsstaatsprinzip widerstritte, wenn es die [X.]inanzverwaltung dur[X.]h die Ni[X.]htveröffentli[X.]hung einer Ents[X.]heidung im [X.]essteuerblatt in der Hand hätte, [X.] der Bürger in eine ständige Re[X.]htspre[X.]hung a priori ni[X.]ht entstehen zu lassen, gehe fehl. Das Urteil des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 sei ni[X.]ht in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ergangen, vielmehr bringe es erstmals eine geänderte Re[X.]htsauffassung zum Ausdru[X.]k. Bei erneuter inhaltsglei[X.]her Ents[X.]heidung erfolge in der Regel eine Veröffentli[X.]hung im [X.]essteuerblatt, wodur[X.]h ein gegebenenfalls entgegenstehender früherer [X.] na[X.]h [X.] als übers[X.]hrieben gelte. Eine Ni[X.]htveröffentli[X.]hung wirke damit grundsätzli[X.]h ni[X.]ht disruptiv auf eine dur[X.]h ständige Re[X.]htspre[X.]hung gefestigte Re[X.]htslage ein, sondern prolongiere regelmäßig ledigli[X.]h die bisher geltende Re[X.]htspraxis. Zudem sei eine von der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung abwei[X.]hende Verwaltungspraxis zumindest ein [X.]aktor, der na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s bei der [X.]rage des Entstehens s[X.]hutzwürdigen [X.]s Berü[X.]ksi[X.]htigung finde.

Der Gesetzgeber sei au[X.]h zeitnah na[X.]h dem Urteil des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 tätig geworden. Den Gesetzesinitiativbere[X.]htigten sei eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen, ob und auf wel[X.]he Weise sie eine Änderung der Re[X.]htslage zu errei[X.]hen versu[X.]hten. Dies gelte umso stärker für Re[X.]htsgebiete wie das [X.]örpers[X.]haftsteuerre[X.]ht, die ni[X.]ht nur den [X.], sondern au[X.]h die Länder beträfen, so dass au[X.]h genügend [X.] zur Abstimmung zwis[X.]hen [X.] und [X.] erforderli[X.]h sei. Diese Abstimmungen seien vorliegend frühzeitig insbesondere im Rahmen der [X.]inanzministerkonferenzen vom 4. Dezember 2003 und 18. März 2004 erfolgt. Die [X.]esregierung habe folgli[X.]h zeitnah mit den Vorbereitungen der Gesetzesänderung begonnen. Au[X.]h das Gesetzgebungsverfahren sei zügig abges[X.]hlossen worden.

(d) Im Übrigen mangele es an einem erkenn- und belegbar gesteigerten Grad der Abges[X.]hlossenheit, dessen ein Ges[X.]häftsvorgang na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s bedürfe, um im Rahmen der Gewährleistungsfunktion der Re[X.]htsordnung s[X.]hutzwürdiges [X.] beanspru[X.]hen zu können. Ein erhöhter Grad an Abges[X.]hlossenheit liege erst zum Bilanzsti[X.]hpunkt am Ende des Wirts[X.]haftsjahres vor. Zu diesem [X.]punkt gälten vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] na[X.]h § 14 Abs. 3 Satz 3 [X.] als erfolgt.

Soweit der Vorlagebes[X.]hluss einen erkenn- und belegbaren gesteigerten Grad der Abges[X.]hlossenheit daraus folgere, dass für die [X.]lägerinnen der Ausgangsverfahren zum [X.]punkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den [X.] keine zumutbare Mögli[X.]hkeit mehr bestanden habe, die Wirkungen der körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen Organs[X.]haft und damit der Auss[X.]hüttungsfiktion zu verhindern, berü[X.]ksi[X.]htige dies ni[X.]ht, dass das [X.] in seinen Ents[X.]heidungen ([X.]E 127, 31 <59>; 132, 302 <331 Rn. 71>) gerade auf die "Umsetzung" beziehungsweise den "Vollzug" in [X.]orm der Auszahlung beziehungsweise des Zuflusses abstelle. Wenn dana[X.]h [X.] in [X.]orm eines Bes[X.]hlusses oder einer Vereinbarung allein no[X.]h keine Re[X.]htsbeständigkeit gegenüber einer Gesetzesänderung vermitteln könne, müsse dies erst re[X.]ht für das bloße Verstrei[X.]henlassen der [X.]ündigungsmögli[X.]hkeit gelten.

[X.]erner ers[X.]heine problematis[X.]h, dass der [X.] in seinem Vorlagebes[X.]hluss im Verfahren 2 BvL 7/13 auf konkrete [X.]lauseln des von der dortigen [X.]lägerin ges[X.]hlossenen [X.]s abstelle. Auf diese Weise hätten Steuerpfli[X.]htige es in der Hand, beispielsweise dur[X.]h den vertragli[X.]hen Auss[X.]hluss einer [X.]ündigung über einen langen [X.]raum hinweg den Spielraum des Gesetzgebers einzus[X.]hränken und damit die [X.] des zum Vertragsabs[X.]hluss geltenden Re[X.]hts zu erzwingen.

Der Gesetzgeber habe generalisierend davon ausgehen dürfen, dass für die Steuerpfli[X.]htigen regelmäßig zumutbare Mögli[X.]hkeiten bestanden hätten, dur[X.]h die Beendigung der Organs[X.]haft die Entstehung von vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] zu verhindern. Diesen typis[X.]hen [X.]all habe der Gesetzgeber [X.] als Maßstab zugrunde legen dürfen. Zum einen habe eine Aufhebung des Vertrags (§ 296 [X.]) au[X.]h unterjährig dur[X.]h eine na[X.]hträgli[X.]he Änderung des Ges[X.]häftsjahres errei[X.]ht werden können. Jedenfalls sei eine außerordentli[X.]he [X.]ündigung na[X.]h § 297 Abs. 1 Satz 1 [X.] mögli[X.]h und zumutbar gewesen. Die herrs[X.]hende Auffassung im S[X.]hrifttum gehe insoweit von einem wi[X.]htigen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] aus. Im aktienre[X.]htli[X.]hen S[X.]hrifttum werde zudem angenommen, dass au[X.]h eine entspre[X.]hende ausdrü[X.]kli[X.]he Vereinbarung, dass die Veränderung der steuerli[X.]hen Rahmenbedingungen einen wi[X.]htigen Grund im Sinne des § 297 Abs. 1 [X.] darstelle, nahezu allgemein übli[X.]h geworden sei. Eine sol[X.]he Beendigung hätte na[X.]h § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] auf den Beginn des Wirts[X.]haftsjahres zurü[X.]kgewirkt. Soweit die [X.]ünfjahresfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] abgelaufen sei, stehe den Steuerpfli[X.]htigen daneben au[X.]h die Mögli[X.]hkeit offen, den [X.] für das abgelaufene [X.]alenderjahr 2004 ni[X.]ht mehr dur[X.]hzuführen. Dies führe aufgrund der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] au[X.]h zu einem "Pausieren" der Organs[X.]haft, weil in diesem [X.]all die Voraussetzungen der Organs[X.]haft ni[X.]ht mehr erfüllt seien. Insofern hätten es die Steuerpfli[X.]htigen in der Hand, dur[X.]h eine tatsä[X.]hli[X.]he Ni[X.]htdur[X.]hführung des Vertrags die Organs[X.]haft "auszusetzen".

[X.]) Selbst wenn ein s[X.]hutzwürdiges [X.] anzunehmen wäre, wäre die une[X.]hte Rü[X.]kwirkung verfassungsgemäß. Die damit verfolgten Zwe[X.]ke seien gewi[X.]htige Allgemeinwohlbelange, gegenüber denen bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellenden Gesamtabwägung das enttäus[X.]hte [X.] aufgrund des Gewi[X.]hts und der Dringli[X.]hkeit der die Re[X.]htsänderung re[X.]htfertigenden Gründe zurü[X.]kstehen müsse.

[X.]Die [X.]esregierung habe es als normatives Defizit und im System des [X.] widersprü[X.]hli[X.]h angesehen, wenn auf der einen Seite Auss[X.]hüttungen grundsätzli[X.]h zu belasten gewesen seien, auf der anderen Seite aber die Auss[X.]hüttung vororgans[X.]haftli[X.]h entstandener stiller Reserven vollständig steuerbefreit gewesen wäre. Der Grundsatz, dass Gewinne nur steuerbelastet ausges[X.]hüttet werden könnten, ziehe si[X.]h dur[X.]h das [X.]örpers[X.]haftsteuergesetz.

Während der Geltung des [X.] hätten vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] ledigli[X.]h zu einer Vers[X.]hiebung von Eigenkapital von der Organgesells[X.]haft an den Organträger geführt. [X.] es si[X.]h bei dem Organträger ni[X.]ht um eine [X.]apitalgesells[X.]haft, würde dies - systemwidrig - eine faktis[X.]he Steuerbefreiung auf allen Ebenen mit si[X.]h bringen. Diese Systemwidrigkeit werde dur[X.]h die Annahme einer fiktiven Gewinnauss[X.]hüttung korrigiert. Au[X.]h während der Geltung des Halb- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens ergäben si[X.]h Verwerfungen aus der vollständigen Steuervers[X.]honung derartiger [X.]. Sa[X.]hli[X.]he Gründe, warum die Organs[X.]haft zu einer sol[X.]hen Systemwidrigkeit führen solle, seien ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Die Einführung des § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) diene damit au[X.]h der Wiederherstellung re[X.]htli[X.]her und tatsä[X.]hli[X.]her Belastungsglei[X.]hheit. Ni[X.]ht zuletzt aufgrund des in unmittelbarer zeitli[X.]her Nähe zum Gesetzgebungsverfahren verkündeten Urteils des [X.]s in [X.]E 110, 94 habe der [X.]esregierung die Notwendigkeit der Herstellung re[X.]htli[X.]her und tatsä[X.]hli[X.]her Belastungsglei[X.]hheit klar vor Augen gestanden.

S[X.]hließli[X.]h habe die Neuregelung dem Ausglei[X.]h unerwarteter Mindereinnahmen in Höhe von jährli[X.]h [X.]ir[X.]a 900 Millionen Euro gedient, die si[X.]h aus einer Anwendung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ergeben hätten. Das Interesse des Staates, dur[X.]h die Änderung von Steuergesetzen unerwartete Mindereinnahmen auszuglei[X.]hen, sei ein wi[X.]htiger Gemeinwohlbelang.

([X.] Errei[X.]hung der vorgenannten Ziele kämen keine milderen, aber glei[X.]h geeigneten Regelungen als Alternativen in Betra[X.]ht. Selbst bei Annahme eines s[X.]hutzwürdigen [X.]s bleibe bei einer Gesamtabwägung die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt. Dem enttäus[X.]hten [X.] der Steuerpfli[X.]htigen komme dabei nur geringes Gewi[X.]ht zu, da es hauptsä[X.]hli[X.]h auf einer neuen hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung beruhe, der eine langjährige Verwaltungspraxis gegenübergestanden habe. In dieser Situation sei es zumindest naheliegend, dass der Gesetzgeber Änderungen an der Re[X.]htslage vornehme. Diesem (angenommenen) [X.] habe das erhebli[X.]he und gewi[X.]htige Interesse gegenübergestanden, eine systemgere[X.]hte, in si[X.]h konsistente Re[X.]htslage und -praxis herzustellen. Nur auf diese Weise habe der Gesetzgeber die re[X.]htli[X.]he und tatsä[X.]hli[X.]he Belastungsglei[X.]hheit wiederherstellen können, die zuvor dur[X.]h Abs[X.]hnitt 59 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995 gewährleistet gewesen sei. S[X.]hließli[X.]h sei au[X.]h das Interesse an der Vermeidung der erhebli[X.]hen Mindereinnahmen dringli[X.]h gewesen.

[X.]) Zum Verfahren 2 BvL 18/14 hat das [X.]esministerium der [X.]inanzen ergänzend ausgeführt, dass ein [X.] si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den Abs[X.]hluss eines [X.]s "im Vorgriff" auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ergeben könne. Der Ausgang des Revisionsverfahrens [X.]/01 sei für den Steuerpfli[X.]htigen wie au[X.]h für die [X.]inanzverwaltung ni[X.]ht absehbar gewesen. Das [X.] sei in der Literatur kontrovers diskutiert worden, au[X.]h die erstinstanzli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung sei uneinheitli[X.]h gewesen. Zudem habe eine klare und einheitli[X.]he entgegenstehende Verwaltungspraxis vorgelegen.

Mit Bli[X.]k auf die Veranlagungszeiträume na[X.]h 2004 habe ferner na[X.]h dem endgültigen Gesetzesbes[X.]hluss des [X.]es erst re[X.]ht kein s[X.]hutzwürdiges [X.] bestehen können. Au[X.]h ein "[X.]ortwirken" eines bisherigen [X.]s könne ni[X.]ht angenommen werden. Insoweit müsse si[X.]h der Einzelne selbst bei einer für ihn "bestmögli[X.]hen Lösung" eine Neuregelung entgegenhalten lassen, wenn sie - wie hier - endgültig verbindli[X.]h geworden sei und er si[X.]h über ihren Inhalt genau habe unterri[X.]hten können. Aus dem vorprozessualen Verhalten der [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens lasse si[X.]h zumindest ein erhebli[X.]hes Misstrauen in Bezug auf den Bestand der Re[X.]htslage in der Auslegung des [X.]s folgern.

2. Die [X.] hält die Vorlagen für unbegründet. Der Gesetzgeber sei weder dur[X.]h eine [X.]sposition des Steuerpfli[X.]htigen no[X.]h dur[X.]h das grundsätzli[X.]he Rü[X.]kwirkungsverbot an der getroffenen Regelung gehindert gewesen. [X.] stellten erst na[X.]h Ablauf des Wirts[X.]haftsjahres, für das sie geleistet würden, einen abges[X.]hlossenen s[X.]hutzwürdigen Ges[X.]häftsvorfall dar. Infolge der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 [X.] unterlägen sie den am Ende und ni[X.]ht zu Beginn des Wirts[X.]haftsjahres der Organgesells[X.]haft geltenden gesetzli[X.]hen Regelungen.

3. Der Präsident des [X.]s hat eine Mitteilung des [X.] Senats übersandt, na[X.]h der dieser Ents[X.]heidungen im Zusammenhang mit [X.] nur zu einer von den [X.] abwei[X.]henden materiell-re[X.]htli[X.]hen Re[X.]htslage oder zu [X.] mit Ursa[X.]he in organs[X.]haftli[X.]her [X.] getroffen habe. Die Auffassung des Senats zur Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) ergebe si[X.]h aus den beiden [X.]n.

4. Na[X.]h Auffassung der [X.]esre[X.]htsanwaltskammer und der [X.] liegt in beiden Verfahren eine unzulässige une[X.]hte Rü[X.]kwirkung vor.

Na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.] überwiegt das [X.] der Steuerpfli[X.]htigen in den Bestand der dur[X.]h das Urteil des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h geklärten Re[X.]htslage das [X.] des Gesetzgebers, soweit und solange die betroffenen Organgesells[X.]haften keine zumutbaren Mögli[X.]hkeiten gehabt hätten, die Ergebnisabführungsverträge mit Wirkung für die Streitjahre zu kündigen. Innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 [X.]) sei weder eine ordentli[X.]he no[X.]h eine außerordentli[X.]he [X.]ündigung zumutbar gewesen.

Die [X.]esre[X.]htsanwaltskammer weist hinsi[X.]htli[X.]h der Zumutbarkeit einer außerordentli[X.]hen [X.]ündigung darauf hin, dass der Gewinnabführungsvertrag als na[X.]hhaltiger s[X.]huldre[X.]htli[X.]her Organismus zu begreifen sei, der Ergebnis einer umfassenden zivilre[X.]htli[X.]hen Abwägung und Interessenklärung sei. Das langjährige Bestehen eines sol[X.]hen Dauers[X.]huldverhältnisses genieße als Ausfluss der au[X.]h grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Privat- und Vertragsautonomie und der [X.]reiheit der wirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz.

Ob der Umstand, dass dur[X.]h das [X.] (au[X.]h) unionsre[X.]htli[X.]he Ri[X.]htlinien ins nationale Re[X.]ht umgesetzt worden seien, ein öffentli[X.]hes Interesse begründe, das den [X.]ss[X.]hutz in der Gesamtabwägung verdränge, könne offenbleiben. Denn eine (zwingende) Rü[X.]kwirkungsanordnung sei vorliegend ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesen, da es mildere Mittel gegeben hätte. Der Gesetzgeber hätte bei den vororgans[X.]haftli[X.]hen Mehr- und Minderabführungen etwa statt auf das Ges[X.]häftsjahr auf eine thesaurierende Anwa[X.]hsung oder Auss[X.]hüttungshemmnisse abstellen oder aber eine Mögli[X.]hkeit s[X.]haffen können, wona[X.]h das betreffende Unternehmen optieren könnte.

5. Na[X.]h Auffassung des [X.] liegt nur für das Streitjahr 2004 eine unzulässige Rü[X.]kwirkung vor. Ab dem 18. Dezember 2002 habe die Re[X.]htspraxis die [X.]rage, ob vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] als Gewinnabführungen oder -auss[X.]hüttungen zu behandeln seien, als geklärt ansehen dürfen. Das hierdur[X.]h begründete [X.] habe si[X.]h in der [X.]olgezeit verfestigt, da der Gesetzgeber ni[X.]ht unverzügli[X.]h reagiert habe. Die [X.]lägerin des Ausgangsverfahrens 2 BvL 7/13 habe hierauf erkennbar dur[X.]h Beibehaltung des [X.] disponiert. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine rü[X.]kwirkende Anwendung der Neuregelung sei weder in der Gesetzesbegründung dargelegt no[X.]h erkennbar. Im Übrigen sei eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung ni[X.]ht zumutbar, da für Steuerpfli[X.]htige mit Wirkung für 2004 keine zumutbare Mögli[X.]hkeit bestanden habe, si[X.]h von der Organs[X.]haft zu lösen.

[X.]ür die Streitjahre 2005 und 2006 liege dagegen keine Rü[X.]kwirkung vor. Indes sei § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Mit einer Anwendungsregelung, die ni[X.]ht dana[X.]h differenziere, ob die fünfjährige Mindestlaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 [X.]) abgelaufen sei, stelle der Gesetzgeber Organgesells[X.]haften innerhalb der Bindungsfrist s[X.]hle[X.]hter als sol[X.]he außerhalb der Bindungsfrist, da ersteren die Dispositionsmögli[X.]hkeit einer ordentli[X.]hen Beendigung des [X.]s ni[X.]ht zur Verfügung stehe. [X.]ür die so entstehende Unglei[X.]hbehandlung sei kein Re[X.]htfertigungsgrund ersi[X.]htli[X.]h.

6. Der [X.] bezweifelt, ob in den beiden vorliegenden Verfahren eine unzulässige Rü[X.]kwirkung vorliegt. Die Qualifikation der vororgans[X.]haftli[X.]hen Mehrabführung sei zunä[X.]hst ni[X.]ht gesetzli[X.]h geregelt gewesen. Die [X.]inanzverwaltung sei mit der herrs[X.]henden Meinung davon ausgegangen, dass die vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] ni[X.]ht über den [X.] abgeführt, sondern ausges[X.]hüttet würden. In beiden Verfahren sei in [X.]enntnis dieser Lage ein [X.] abges[X.]hlossen worden, wobei man in [X.]auf genommen habe, dass vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] als Auss[X.]hüttungen qualifiziert würden. Dann sei "unverhofft" die Ents[X.]heidung des [X.]s vom 18. Dezember 2002 gekommen, in der dieser die Qualifikation als Abführung vorgenommen habe. Der Gesetzgeber habe dana[X.]h die Re[X.]htslage wiederhergestellt, die aus Si[X.]ht der [X.]inanzverwaltung s[X.]hon immer bestanden habe. Selbst wenn die gesetzli[X.]he Regelung ni[X.]ht die bisherige Re[X.]htslage rü[X.]kwirkend "klarstelle", sondern die vom [X.] nun erstmals ri[X.]htig erkannte Re[X.]htslage rü[X.]kwirkend ändere, müsse die [X.]rage gestellt werden, wel[X.]hes [X.] der [X.]lägerinnen in den beiden Ausgangsverfahren s[X.]hutzwürdig gewesen sein solle. Beim Vertragss[X.]hluss hätten sie ni[X.]ht darauf vertrauen können, dass irgendwann einmal der [X.] im Sinne einer Abführung ents[X.]heiden werde.

Die Vorlagen sind zulässig. Ihre Begründung wird den si[X.]h aus Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G ergebenden Anforderungen (vgl. [X.]E 141, 1 <10 f. Rn. 22 f.> m.w.[X.]) gere[X.]ht.

Der [X.] hat den [X.] sowie die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der zur Überprüfung vorgelegten Normen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer Entstehungsges[X.]hi[X.]hte dargelegt und seine Auffassung von ihrer Verfassungswidrigkeit in Auseinandersetzung mit der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung na[X.]hvollziehbar begründet. Er leitet aus den von dem [X.] entwi[X.]kelten Grundsätzen zur Gewährleistungsfunktion der Re[X.]htsordnung ([X.]E 127, 31 <57 ff.>; 132, 302 <323 ff. Rn. 52 ff.>) in vertretbarer Weise ein bere[X.]htigtes [X.] der Organgesells[X.]haften in den [X.]ortbestand der Re[X.]htslage zu den vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] her.

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der [X.] si[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h mit den Ents[X.]heidungen des [X.]s zum [X.]remdrentengesetz ([X.]E 126, 369 <395 f.>) und zum Dienstre[X.]htsneuordnungsgesetz ([X.]E 131, 20 <42 ff.>) auseinandergesetzt hat, na[X.]h denen s[X.]hutzwürdiges [X.] in eine bestimmte Re[X.]htslage aufgrund hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidungen in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere einer gefestigten und langjährigen Re[X.]htspre[X.]hung entstehen kann. Der [X.] hat darauf verwiesen, dass mit seiner Ents[X.]heidung in B[X.]HE 201, 221 die geltende Re[X.]htslage geklärt gewesen und dies au[X.]h von der [X.]inanzverwaltung so gesehen worden sei, weil das [X.]esministerium der [X.]inanzen mit S[X.]hreiben vom 22. Dezember 2004 (- [X.] -, BStBl I 2005 [X.] 65, unter [X.]) das Urteil in allen no[X.]h offenen [X.]ällen für Wirts[X.]haftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004 endeten, für anwendbar erklärt habe. Diese Eins[X.]hätzung wird dadur[X.]h bestätigt, dass in der [X.]olgezeit - soweit ersi[X.]htli[X.]h - weder von den [X.]inanzgeri[X.]hten no[X.]h seitens des S[X.]hrifttums (s. Rn. 17) nennenswerte [X.]ritik an der Ents[X.]heidung des [X.]s geäußert worden ist. Dadur[X.]h unters[X.]heidet si[X.]h der vorliegende [X.]all wesentli[X.]h von den [X.]ällen, die den vorgenannten Ents[X.]heidungen des [X.]s zugrunde lagen.

Soweit si[X.]h die Vorlage im Verfahren 2 BvL 18/14 auf die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) in den [X.] 2005 und 2006 erstre[X.]kt, geht der [X.] unausgespro[X.]hen davon aus, dass die Anwendungsregel des § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) au[X.]h für diese Veranlagungszeiträume lex spe[X.]ialis zu der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) ist, na[X.]h der das [X.]örpers[X.]haftsteuergesetz in der [X.]assung des [X.]es erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden ist. Diese Annahme ist mindestens vertretbar und für die Beurteilung der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der Vorlagefrage daher maßgebend (vgl. [X.]E 141, 1 <11> m.w.[X.]).

§ 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) verstößt teilweise gegen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

Das Grundgesetz normiert ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Rü[X.]kwirkungsverbot nur für das Strafre[X.]ht (Art. 103 Abs. 2 GG). Außerhalb des Strafre[X.]hts beruht das grundsätzli[X.]he Verbot rü[X.]kwirkender belastender Gesetze auf den grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Re[X.]htssi[X.]herheit und des [X.]ss[X.]hutzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Das Re[X.]htsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Rü[X.]kwirkungsverbot s[X.]hützt das [X.] in die Verlässli[X.]hkeit und Bere[X.]henbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes ges[X.]haffenen Re[X.]htsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Re[X.]hte. Wenn der Gesetzgeber die Re[X.]htsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens na[X.]hträgli[X.]h belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Re[X.]htfertigung vor dem Re[X.]htsstaatsprinzip und den Grundre[X.]hten des Grundgesetzes, unter deren S[X.]hutz Sa[X.]hverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind. Es würde den Einzelnen in seiner [X.]reiheit erhebli[X.]h gefährden, dürfte die öffentli[X.]he Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Na[X.]hhinein belastendere Re[X.]htsfolgen knüpfen, als sie zum [X.]punkt seines re[X.]htserhebli[X.]hen Verhaltens galten (stRspr; vgl. [X.]E 127, 1 <16>; 131, 20 <38 f.>; 148, 217 <255 Rn. 134>; 157, 177 <200 f. Rn. 51> - Vorausgezahlte [X.], jeweils m.w.[X.]). Allgemeiner [X.]ss[X.]hutz ist damit ni[X.]ht nur objektivre[X.]htli[X.]h dur[X.]h das Re[X.]htsstaatsprinzip garantiert, sondern zuglei[X.]h eine Dimension der [X.] Grundre[X.]htsverbürgung. Die Grundre[X.]hte wie au[X.]h das Re[X.]htsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässli[X.]hkeit der Re[X.]htsordnung als wesentli[X.]he Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitli[X.]her Verfassungen ([X.]E 132, 302 <317 Rn. 41>; 155, 238 <287 f. Rn. 122> - [X.]; 157, 177 <200 f. Rn. 51>).

1. Das [X.] unters[X.]heidet bei rü[X.]kwirkenden Gesetzen in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung zwis[X.]hen Gesetzen mit "e[X.]hter" und sol[X.]hen mit "une[X.]hter" Rü[X.]kwirkung.

a) Eine Re[X.]htsnorm entfaltet e[X.]hte Rü[X.]kwirkung, wenn ihre Re[X.]htsfolge mit belastender Wirkung s[X.]hon für vor dem [X.]punkt ihrer Verkündung bereits abges[X.]hlossene Tatbestände gelten soll ("Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen"). Das ist verfassungsre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h unzulässig (stRspr; vgl. [X.]E 127, 1 <16 f.>; 131, 20 <39>; 148, 217 <255 Rn. 135>; 156, 354 <405 Rn. 140> - Vermögensabs[X.]höpfung; 157, 177 <201 Rn. 52>, jeweils m.w.[X.]). Bei einer e[X.]hten Rü[X.]kwirkung hat der [X.]ss[X.]hutz regelmäßig Vorrang, weil der in der Vergangenheit liegende Sa[X.]hverhalt mit dem Eintritt der Re[X.]htsfolge kraft gesetzli[X.]her Anordnung einen Grad der Abges[X.]hlossenheit errei[X.]ht hat, über den si[X.]h der Gesetzgeber vorbehaltli[X.]h besonders s[X.]hwerwiegender Gründe ni[X.]ht mehr hinwegsetzen darf (vgl. [X.]E 127, 1 <19>; 156, 354 <406 Rn. 142>).

b) Soweit belastende Re[X.]htsfolgen einer Norm erst na[X.]h ihrer Verkündung eintreten, tatbestandli[X.]h aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sa[X.]hverhalt ausgelöst werden ("tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung"), liegt eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung vor. Eine sol[X.]he Rü[X.]kwirkung ist ni[X.]ht grundsätzli[X.]h unzulässig (aa). Es muss jedo[X.]h der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein; die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das [X.] des Einzelnen auf die [X.]ortgeltung der Re[X.]htslage sind abzuwägen ([X.]). Im Rahmen dieser Abwägung hängt das Gewi[X.]ht des enttäus[X.]hten [X.]s von dem Maß seiner S[X.]hutzwürdigkeit und S[X.]hutzbedürftigkeit ab ([X.][X.]).

aa) Eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung ist ni[X.]ht grundsätzli[X.]h unzulässig (stRspr; vgl. [X.]E 127, 1 <17>; 131, 20 <39>; 148, 217 <255 Rn. 136>; 157, 177 <201 Rn. 53>, jeweils m.w.[X.]). Denn die Gewährung vollständigen S[X.]hutzes zugunsten des [X.]ortbestehens der bisherigen Re[X.]htslage würde den dem Gemeinwohl verpfli[X.]hteten Gesetzgeber in wi[X.]htigen Berei[X.]hen lähmen und den [X.]onflikt zwis[X.]hen der Verlässli[X.]hkeit der Re[X.]htsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinbli[X.]k auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in ni[X.]ht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Re[X.]htsordnung lösen ([X.]E 127, 1 <17>; 131, 20 <39>; 132, 302 <319 Rn. 45>; 157, 177 <201 Rn. 53>). Der verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]ss[X.]hutz geht insbesondere ni[X.]ht so weit, die Bürgerinnen und Bürger vor jeder Enttäus[X.]hung zu bewahren.

[X.]) Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Re[X.]htsfolgen an bereits ins Werk gesetzte Sa[X.]hverhalte anknüpft, dem verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen [X.]ss[X.]hutz in hinrei[X.]hendem Maß Re[X.]hnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das [X.] des Einzelnen auf die [X.]ortgeltung der Re[X.]htslage sind abzuwägen (vgl. [X.]E 127, 1 <17 f.>; 131, 20 <40>; 148, 217 <255 Rn. 136>; 157, 177 <202 Rn. 54>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung ist mit den Grundsätzen grundre[X.]htli[X.]hen und re[X.]htsstaatli[X.]hen [X.]ss[X.]hutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur [X.]örderung des Gesetzeszwe[X.]ks geeignet und erforderli[X.]h ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwis[X.]hen dem Gewi[X.]ht des enttäus[X.]hten [X.]s und dem Gewi[X.]ht und der Dringli[X.]hkeit der die Re[X.]htsänderung re[X.]htfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt ([X.]E 127, 1 <18>; 131, 20 <40>; 157, 177 <202 Rn. 54>).

[X.][X.]) Im Rahmen dieser Abwägung hängt das Gewi[X.]ht des enttäus[X.]hten [X.]s von dem Maß seiner S[X.]hutzwürdigkeit und S[X.]hutzbedürftigkeit ab.

[X.] Soweit ni[X.]ht besondere Momente der S[X.]hutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Re[X.]ht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz ([X.]E 127, 1 <17>; 131, 20 <39 f.>; 132, 302 <319 Rn. 45>; 148, 217 <256 Rn. 138>; 157, 177 <201 Rn. 53>).

(2) [X.] in den [X.]ortbestand des geltenden Re[X.]hts ist zudem nur in dem Maße s[X.]hutzwürdig, in dem dieses eine geeignete [X.]sgrundlage bildet (vgl. [X.]E 126, 369 <393 f.>). Es ist umso weniger s[X.]hutzwürdig, je weniger eindeutig das geltende Re[X.]ht ist (vgl. [X.]E 131, 20 <41>).

(a) Generell ungeeignet, ein [X.] auf ihr [X.]ortbestehen zu begründen und darauf gegründete Ents[X.]heidungen herbeizuführen, ist eine Re[X.]htslage, die so unklar und verworren ist, dass eine [X.]lärung erwartet werden muss (vgl. [X.]E 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 30, 367 <388>; 50, 177 <193 f.>; 88, 384 <404>; 122, 374 <394>; 126, 369 <393 f.>; 131, 20 <41>; 135, 1 <22 Rn. 62>; 156, 354 <407 Rn. 143>), oder die in einem Maße systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. [X.]E 13, 215 <224>; 30, 367 <388>; 135, 1 <22 Rn. 62>; 156, 354 <407 Rn. 143>). In diesen [X.]ällen ist abwei[X.]hend von dem oben (Rn. 98) dargestellten Grundsatz sogar eine Gesetzesänderung mit e[X.]hter Rü[X.]kwirkung zulässig.

(b) Bei einer une[X.]hten Rü[X.]kwirkung kann die S[X.]hutzwürdigkeit des [X.]s in das geltende Re[X.]ht s[X.]hon dann gemindert sein, wenn eine Regelung zwar ni[X.]ht im vorgenannten Sinne unklar und verworren, aber jedenfalls auslegungsbedürftig ist (vgl. zu dieser Differenzierung [X.]E 135, 1 <23 Rn. 64>) und bei methodengere[X.]hter Auslegung vers[X.]hiedene, in Wissens[X.]haft oder Praxis vertretene Ergebnisse in Betra[X.]ht kommen. Die Befugnis zur verbindli[X.]hen Auslegung des Re[X.]hts ist der re[X.]htspre[X.]henden Gewalt, insbesondere den obersten Geri[X.]hten vorbehalten (vgl. [X.]E 111, 54 <107>; 126, 369 <392>; 135, 1 <24 Rn. 67>). Solange eine [X.]lärung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Norm dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht erfolgt ist, kann der Einzelne bei Ausübung seiner [X.]reiheitsgrundre[X.]hte ni[X.]ht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass si[X.]h gerade die für ihn günstige Auslegung in der (hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen) Re[X.]htspre[X.]hung als die "ri[X.]htige" erweisen und Bestand haben wird.

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass es dem Gesetzgeber aus Gründen des [X.]ss[X.]hutzes grundsätzli[X.]h untersagt ist, den Inhalt einer auslegungsbedürftigen Norm im Wege eines Gesetzes mit e[X.]hter Rü[X.]kwirkung auf einen bestimmten Inhalt zu verengen (vgl. [X.]E 135, 1 <16 ff. Rn. 49 ff.>). Damit ist ni[X.]ht ents[X.]hieden, ob der Einzelne einen Re[X.]htsstandpunkt zur alten Re[X.]htslage zu Re[X.]ht eingenommen hat (vgl. [X.]E 135, 1 <19 Rn. 55>). Ebenso wenig steht damit fest, inwieweit der Einzelne für ein auf seinen Re[X.]htsstandpunkt zur alten Re[X.]htslage ausgeri[X.]htetes Handeln [X.]ss[X.]hutz bei einer entspre[X.]henden Re[X.]htsänderung mit une[X.]hter Rü[X.]kwirkung in Anspru[X.]h nehmen kann.

Selbst wenn die Re[X.]htsauffassung des Einzelnen im weiteren Verlauf von der (hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen) Re[X.]htspre[X.]hung bestätigt wird, ist die S[X.]hutzwürdigkeit und die S[X.]hutzbedürftigkeit seines [X.]s gemindert, wenn er eine Disposition auf der Grundlage der bestehenden Ungewissheit hinsi[X.]htli[X.]h des Inhalts der dafür maßgebli[X.]hen Norm trifft. Er muss diese Ungewissheit in seine Ents[X.]heidung einbeziehen und kann si[X.]h gegebenenfalls dur[X.]h geeignete Vorkehrungen darauf einstellen. Die Verlässli[X.]hkeit der Re[X.]htsordnung als Voraussetzung dafür, dass der Einzelne mit Bli[X.]k auf vorhersehbare Re[X.]htsfolgen selbstbestimmt handeln kann, verlangt ni[X.]ht die uneinges[X.]hränkte Si[X.]herung der Chan[X.]e einer für die Betreffenden günstigen Re[X.]htspre[X.]hung.

([X.]) Soweit im [X.]punkt der Disposition bereits Re[X.]htspre[X.]hung vorliegt, hat das [X.] stets betont, dass Urteile über den ents[X.]hiedenen Einzelfall hinaus nur als ri[X.]htungweisendes Präjudiz für künftige [X.]älle wirken. Au[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung erzeugt keine dem Gesetzesre[X.]ht glei[X.]hkommende Re[X.]htsbindung ([X.]E 84, 212 <227>; 122, 248 <277>; 131, 20 <42>). Weder sind die unteren Geri[X.]hte oder die Verwaltungsbehörden an die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung gebunden, no[X.]h sind es die obersten Geri[X.]hte selbst (vgl. [X.]E 78, 123 <126>; 87, 273 <278>; 131, 20 <42>). [X.] in eine bestimmte Re[X.]htslage aufgrund hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidungen kann daher na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (vgl. [X.]E 72, 302 <326>; 122, 248 <278>; 123, 111 <129 f.>; 126, 369 <395>; 131, 20 <42>; 157, 177 <209 f. Rn. 72>) in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Re[X.]htspre[X.]hung, entstehen. Im Einzelfall kann au[X.]h eine systematis[X.]h konsequente [X.]ortführung einer langjährigen und gefestigten Re[X.]htspre[X.]hungslinie im Hinbli[X.]k auf eine bislang nur no[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h ents[X.]hiedene einzelne Re[X.]htsfrage genügen (vgl. [X.]E 157, 177 <210 ff. Rn. 74 ff.>).

(3) S[X.]hutzwürdigkeit und S[X.]hutzbedürftigkeit des [X.]s in die geltende Re[X.]htslage werden, au[X.]h soweit diese eindeutig ist, herabgesetzt oder sogar zerstört, wenn si[X.]h eine Änderung der Re[X.]htslage konkret abzei[X.]hnet und der Einzelne deshalb bei der Ausübung seiner grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Handlungsfreiheit die mögli[X.]he Änderung berü[X.]ksi[X.]htigen kann.

Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den [X.] dur[X.]h ein initiativbere[X.]htigtes Organ gemäß Art. 76 Abs. 1 GG (vgl. [X.]E 127, 31 <50>; 132, 302 <324 Rn. 55 f.>; 143, 246 <385 Rn. 377>; 145, 20 <98 Rn. 199>; 148, 217 <260 Rn. 151>; 157, 177 <206 Rn. 66>) und s[X.]hon vorher im [X.]all der Zuleitung eines Gesetzentwurfs dur[X.]h die [X.]esregierung an den [X.]esrat gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. [X.]E 148, 217 <261 f. Rn. 152>) wird die S[X.]hutzwürdigkeit und S[X.]hutzbedürftigkeit des [X.]s in den [X.]ortbestand der gegenwärtigen Re[X.]htslage regelmäßig verringert. In diesem [X.]punkt werden geplante Gesetzesänderungen öffentli[X.]h und sind mögli[X.]he zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar. Deshalb kann der Einzelne ni[X.]ht mehr uneinges[X.]hränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Re[X.]ht werde au[X.]h in Zukunft unverändert fortbestehen, sondern muss si[X.]h bei seinen Dispositionen auf die mögli[X.]hen zukünftigen Änderungen einstellen, soweit er dafür Vorsorge treffen kann (vgl. [X.]E 127, 31 <50>; 132, 302 <324 Rn. 56>; 145, 20 <98 Rn. 199>; 148, 217 <260 f. Rn. 151 f.>).

Ab dem endgültigen Bes[X.]hluss des [X.]es über einen Gesetzentwurf ist die S[X.]hutzwürdigkeit und S[X.]hutzbedürftigkeit des [X.]s in den [X.]ortbestand der gegenwärtigen Re[X.]htslage zerstört. Von diesem [X.]punkt an müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung re[X.]hnen, weshalb es ihnen spätestens jetzt zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die bes[X.]hlossene Gesetzeslage einzuri[X.]hten ([X.]E 127, 31 <58>; 132, 302 <324 Rn. 57>, jeweils m.w.[X.]).

(4) Demgegenüber mindert ein rein internes Verwaltungshandeln zur Prüfung der Notwendigkeit einer Neuregelung s[X.]hutzwürdiges [X.] in den [X.]ortbestand der gegenwärtigen Re[X.]htslage regelmäßig ni[X.]ht, solange keine Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Bere[X.]htigten erfolgt, weil es für die Betroffenen ni[X.]ht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. [X.]E 157, 177 <214 f. Rn. 83 f.>).

2. Im Steuerre[X.]ht liegt eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung (Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen) nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuers[X.]huld na[X.]hträgli[X.]h abändert (vgl. [X.]E 127, 1 <18> m.w.[X.]; 148, 217 <255 f. Rn. 137>; 157, 177 <202 Rn. 55>). [X.]ür den Berei[X.]h des Einkommensteuerre[X.]hts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum grundsätzli[X.]h der [X.]ategorie der une[X.]hten Rü[X.]kwirkung zuzuordnen ist. Denn na[X.]h § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt na[X.]h § 25 Abs. 1 EStG des [X.]alenderjahres (vgl. [X.]E 127, 1 <18> m.w.[X.]; 148, 217 <255 f. Rn. 137>; 157, 177 <202 Rn. 55>). Dasselbe gilt für Veranlagungen zur [X.]örpers[X.]haftsteuer ([X.]E 135, 1 <14 Rn. 39>).

Au[X.]h wenn in diesen [X.]ällen der [X.]ss[X.]hutz - anders als bei der e[X.]hten Rü[X.]kwirkung - ni[X.]ht regelmäßig Vorrang hat (vgl. [X.]E 127, 1 <19>; 127, 61 <77>; 157, 177 <202 f. Rn. 56>), bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäus[X.]hung s[X.]hutzwürdigen [X.]s im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinrei[X.]henden Begründung na[X.]h den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit. Der [X.] muss eine Enttäus[X.]hung seines [X.]s in die alte Re[X.]htslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rü[X.]kanknüpfung re[X.]htfertigender öffentli[X.]her Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gere[X.]htfertigt ist (vgl. [X.]E 127, 1 <20>; 127, 31 <48 f.>; 132, 302 <319 f. Rn. 45 f.>; 148, 217 <256 f. Rn. 139>; 157, 177 <202 f. Rn. 56>). Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommen- und [X.]örpers[X.]haftsteuerre[X.]hts als Rahmenbedingung wirts[X.]haftli[X.]hen Handelns ein Mindestmaß an grundre[X.]htli[X.]h und re[X.]htsstaatli[X.]h gebotener Verlässli[X.]hkeit (vgl. [X.]E 127, 1 <20>; 127, 31 <49>; 157, 177 <202 f. Rn. 56>).

a) Soweit eine Re[X.]htsänderung mit une[X.]hter Rü[X.]kwirkung für zukünftige Veranlagungszeiträume in Rede steht, ist für das Maß der S[X.]hutzwürdigkeit eines [X.]s auf das alte Re[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerre[X.]ht und entspre[X.]hend im [X.]örpers[X.]haftsteuerre[X.]ht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]) Re[X.]htsänderungen - dem Periodizitätsprinzip entspre[X.]hend - typis[X.]herweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt (vgl. [X.]E 127, 31 <53>; 157, 177 <208 Rn. 69>) und der Steuerpfli[X.]htige dies in Re[X.]hnung stellen muss. Die S[X.]hutzwürdigkeit seines [X.]s ist insoweit regelmäßig gemindert. Bei Dispositionen, deren Vollzug ni[X.]ht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauers[X.]huldverhältnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpfli[X.]htige grundsätzli[X.]h gehalten, selbst dur[X.]h Vereinbarung entspre[X.]hender [X.] oder re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her Mögli[X.]hkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den [X.]all einer für ihn na[X.]hteiligen Änderung des Steuerre[X.]hts zu tragen (vgl. [X.]E 127, 31 <51>; 157, 177 <208 Rn. 69>).

Im Einzelfall kann es allerdings beim Abs[X.]hluss vertragli[X.]her Vereinbarungen ein beiderseitiges und s[X.]hützenswertes Interesse der Beteiligten an einem gewissen, den laufenden Veranlagungszeitraum übers[X.]hreitenden zeitli[X.]hen Abstand zwis[X.]hen der Vereinbarung und ihrem Vollzug geben (vgl. [X.]E 127, 31 <52 f.>). Das kommt insbesondere in Betra[X.]ht, wenn die Beteiligten von Gesetzes wegen zu einer längerfristigen Disposition gezwungen sind.

b) Im Übrigen verlangt die Gewährleistungsfunktion des Re[X.]hts (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die Steuerpfli[X.]htigen jedenfalls grundsätzli[X.]h auf die Geltung derjenigen Normen vertrauen dürfen, die zum [X.]punkt der Verwirkli[X.]hung des materiellen steuerrelevanten Tatbestands in [X.] sind. Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand - etwa der Mittelzu- oder -abfluss (vgl. [X.]E 127, 31 <57 f.>; 132, 302 <331 Rn. 71>; 148, 217 <257 Rn. 140>; 157, 177 <221 f. Rn. 97>) oder ein steuerrelevanter Wertzuwa[X.]hs (vgl. [X.]E 127, 61 <79 ff.>) - unter der Geltung des alten Re[X.]hts vollständig verwirkli[X.]ht beziehungsweise erfüllt und tritt ledigli[X.]h die Re[X.]htsfolge der Entstehung der Steuers[X.]huld erst na[X.]h der Re[X.]htsänderung ein, hat der steuerrelevante Sa[X.]hverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abges[X.]hlossenheit errei[X.]ht, der na[X.]h re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen [X.]ss[X.]hutz gebietet (vgl. [X.]E 127, 31 <59>; 132, 302 <330 f. Rn. 71>; 157, 177 <220 Rn. 95>). Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gründe, wenn er einen no[X.]h na[X.]h Maßgabe alten Re[X.]hts, das heißt no[X.]h vor der Verkündung der Neuregelung erwa[X.]hsenen konkreten Vermögensbestand, wie er si[X.]h etwa aus dem Vollzug vertragli[X.]her Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwa[X.]hs ergeben kann, dur[X.]h tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. [X.]E 127, 31 <59>; 127, 61 <80>; 148, 217 <257 Rn. 140>; 157, 177 <220 Rn. 96, 221 f. Rn. 97>).

Na[X.]h diesen Maßstäben verstößt § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) teilweise gegen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Von § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) geht eine une[X.]hte Rü[X.]kwirkung mit belastender Wirkung aus (1.). Diese ist mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes unvereinbar, soweit sie [X.] einer Organgesells[X.]haft an ihren Organträger erfasst, die vor dem 1. Januar 2007 aufgrund eines [X.]s erfolgen, der in der [X.] zwis[X.]hen dem 5. März 2003 und dem 13. August 2004 ges[X.]hlossen worden ist (2.). Die une[X.]hte Rü[X.]kwirkung ist ferner mit dem Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes unvereinbar, soweit sie auf [X.] einer Organgesells[X.]haft an ihren Organträger anwendbar ist, die aufgrund eines vor dem 5. März 2003 ges[X.]hlossenen [X.]s auf den S[X.]hluss eines im Laufe des Jahres 2004 endenden Wirts[X.]haftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag na[X.]h dem 5. März 2003 eine ordentli[X.]he [X.]ündigung spätestens zum 31. Dezember 2003 zugelassen hätte, und die auf den S[X.]hluss des [X.] endenden Wirts[X.]haftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag eine ordentli[X.]he [X.]ündigung spätestens zum 31. Dezember 2004 zugelassen hätte (3.). In allen anderen [X.]ällen verstößt die une[X.]hte Rü[X.]kwirkung gegen den Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes nur für [X.], die auf den S[X.]hluss eines na[X.]h dem 31. Dezember 2003, aber spätestens am 15. Dezember 2004 ([X.]punkt der Verkündung der Neuregelung) endenden Wirts[X.]haftsjahres erfolgt sind (4.).

1. § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) hatte belastende Wirkung (a), die mit einer une[X.]hten Rü[X.]kwirkung einherging (b).

a) Der Eintritt der [X.]iktion einer Gewinnauss[X.]hüttung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) konnte belastende Wirkung im Zusammenwirken mit den an die Qualifizierung als Gewinnauss[X.]hüttung anknüpfenden Regelungen des Übergangsregimes vom körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen Anre[X.]hnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren entfalten. Dieses Übergangsre[X.]ht sah für die Streitjahre 2004 bis 2006 no[X.]h eine (in das allgemeine Veranlagungsverfahren integrierte) gewinnauss[X.]hüttungsabhängige Realisierung des [X.]örpers[X.]haftsteuerminderungspotenzials und des [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhungspotenzials vor, die die [X.]örpers[X.]haftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erfolgt war, entweder minderte (§ 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.d.[X.]. des [X.]) oder erhöhte (§ 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.d.[X.]. des StVergAbG).

Die dur[X.]h § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) ausgelöste Re[X.]htsfolge der auf den S[X.]hluss des Wirts[X.]haftsjahres fingierten Gewinnauss[X.]hüttung belastete die Steuerpfli[X.]htigen, soweit sie wegen der Verwendung von [X.] (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 4 [X.] i.d.[X.]. des StVergAbG) die [X.]örpers[X.]haftsteuer gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) erhöhte. [X.] galt als für die fingierte Gewinnauss[X.]hüttung verwendet, soweit diese den um den fortges[X.]hriebenen [X.]-Bestand geminderten auss[X.]hüttbaren Gewinn im Sinne des § 27 [X.] 2002 überstieg. Damit [X.] als verwendet galt, musste zunä[X.]hst das gesamte [X.]örpers[X.]haftsteuerminderungspotenzial dur[X.]h (auf [X.] beruhenden, § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.d.[X.]. des StVergAbG, oder gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.d.[X.]. des [X.] fingierten) Gewinnauss[X.]hüttungen realisiert und au[X.]h das insoweit vorrangig zu verwendende (vgl. BTDru[X.]ks 14/2683, [X.] 121) sogenannte "neutrale" Vermögen für Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) verbrau[X.]ht worden sein.

Soweit die [X.]iktion der Gewinnauss[X.]hüttung na[X.]h § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) zuglei[X.]h zu einer grundsätzli[X.]h vorrangigen Realisierung des [X.]örpers[X.]haftsteuerminderungspotenzials führte, war sie allerdings für die Organgesells[X.]haft vorteilhaft. Insgesamt hatte § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) für die Organgesells[X.]haft deshalb nur insoweit belastende Wirkung, als die dur[X.]h die [X.]iktion ausgelösten [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhungen ni[X.]ht in demselben Veranlagungsjahr dur[X.]h glei[X.]hzeitig infolge der [X.]iktion eintretende [X.]örpers[X.]haftsteuerminderungen kompensiert wurden.

Die mit der [X.]iktion einer Gewinnauss[X.]hüttung na[X.]h § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) einhergehende Na[X.]hbelastung des [X.] endete mit dem We[X.]hsel zu einer auss[X.]hüttungsunabhängigen Na[X.]hbelastung dur[X.]h § 38 Abs. 4 bis 10 [X.] (i.d.[X.]. des [X.] 2008), soweit die [X.]örpers[X.]haften ni[X.]ht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 16 [X.] (i.d.[X.]. des [X.] 2008) für eine [X.]ortgeltung der auss[X.]hüttungsabhängigen Na[X.]hbelastung optiert hatten (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 - [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhungspotenzial).

b) Der am 16. Dezember 2004 in [X.] getretene § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) wirkt mit der Anknüpfung an [X.] von Organgesells[X.]haften, deren Wirts[X.]haftsjahr na[X.]h dem 31. Dezember 2003 endet, zwar formal in die Zukunft, weil die dur[X.]h die [X.]iktion der Mehrabführung als Gewinnauss[X.]hüttung unter Umständen ausgelöste [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhung erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also erstmals am 31. Dezember 2004, eintritt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

Tatbestandli[X.]h werden die Re[X.]htsfolgen aber von einem im [X.]punkt der Verkündung bereits ins Werk gesetzten Sa[X.]hverhalt ausgelöst. Dafür kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt in dem Abs[X.]hluss des [X.]s zu sehen ist, dur[X.]h den die Verpfli[X.]htung zur Abführung des handelsbilanziellen Jahresübers[X.]husses begründet worden ist, oder in der die Mehrabführung begründenden "Ursa[X.]he in vororgans[X.]haftli[X.]her [X.]". An beide Umstände knüpft die [X.]iktion von Mehr- beziehungsweise Minderabführungen am Ende des Wirts[X.]haftsjahres dur[X.]h § 14 Abs. 3 Satz 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) und deren Behandlung als Gewinnauss[X.]hüttung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) an. Beide Umstände sind vor Inkrafttreten der Norm verwirkli[X.]ht.

2. Die une[X.]hte Rü[X.]kwirkung ist mit dem Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes ni[X.]ht vereinbar, soweit sie [X.] einer Organgesells[X.]haft an ihren Organträger erfasst, die vor dem 1. Januar 2007 aufgrund eines [X.]s erfolgen, der in der [X.] zwis[X.]hen dem 5. März 2003 und dem 13. August 2004 ges[X.]hlossen worden ist. In dem genannten [X.]raum durften die Vertragspartner aufgrund des Urteils des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 darauf vertrauen, dass vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. [X.] darstellten (a). Die S[X.]hutzwürdigkeit des [X.]s in diese Re[X.]htslage wurde erst dur[X.]h die Einbringung der Neuregelung in den [X.]esrat am 13. August 2004 gemindert (b). Soweit der [X.] vor diesem [X.]punkt ges[X.]hlossen worden ist, verdiente das [X.] S[X.]hutz über den bei Vertragss[X.]hluss laufenden Veranlagungszeitraum hinaus bis zum Ablauf des Jahres 2006 ([X.]). Die Enttäus[X.]hung dieses [X.]s dur[X.]h die rü[X.]kwirkende Einführung von § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) ist ni[X.]ht dur[X.]h überwiegende Interessen der Allgemeinheit gere[X.]htfertigt (d).

a) Das bei Abs[X.]hluss eines [X.]s betätigte [X.] der Organgesells[X.]haft in den [X.]ortbestand der Re[X.]htslage zur Organs[X.]haft verdient grundsätzli[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz. Mit dem Abs[X.]hluss eines sol[X.]hen Unternehmensvertrags begibt si[X.]h die [X.]örpers[X.]haft eines ni[X.]ht unwesentli[X.]hen Teils ihrer unternehmeris[X.]hen [X.]reiheit, weil sie für die Dauer der Vertragslaufzeit ihre Leitung einem anderen Unternehmen, dem Organträger, unterstellt und aufgrund ihrer Verpfli[X.]htung zur Abführung ihres ganzen Gewinns ni[X.]ht mehr frei über ihre Gewinnverwendung disponieren kann (vgl. § 291 [X.]).

Ab der am 5. März 2003 erfolgten Veröffentli[X.]hung des Urteils des [X.]s vom 18. Dezember 2002 (B[X.]HE 201, 221) durften die Steuerpfli[X.]htigen darauf vertrauen, dass die zuvor unklare Re[X.]htslage abs[X.]hließend geklärt war, dass also na[X.]h geltendem Re[X.]ht vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] keine steuerbaren Gewinnauss[X.]hüttungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und §§ 27 ff. [X.] a.[X.]., sondern steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. [X.] darstellten.

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass s[X.]hutzwürdiges [X.] in eine bestimmte Re[X.]htslage aufgrund hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidungen in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Re[X.]htspre[X.]hung entstehen kann (vgl. [X.]E 72, 302 <326>; 122, 248 <278>; 123, 111 <129 f.>; 126, 369 <395>; 131, 20 <42>; 157, 177 <209 f. Rn. 72>). Es treten hier andere Umstände hinzu, aufgrund derer die Steuerpfli[X.]htigen davon ausgehen durften, dass damit die geltende Re[X.]htslage endgültig geklärt und ni[X.]ht mit einer kurzfristigen Änderung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zu re[X.]hnen war. Das Urteil vom 18. Dezember 2002 fügt si[X.]h in eine Reihe von Ents[X.]heidungen des [X.]s ein, in denen dieser von einem Vorrang der körpers[X.]haftsteuerli[X.]hen Organs[X.]haftsregelungen vor dem körpers[X.]haftsteuerre[X.]htli[X.]hen Anre[X.]hnungsverfahren ausgegangen ist.

aa) So hat der [X.] bereits im [X.] ents[X.]hieden, dass § 27 [X.] a.[X.]. bei einer Organs[X.]haft für die Dauer des Bestehens eines [X.]s ni[X.]ht eingreife, da insoweit die §§ 14 ff., 36, 37 [X.] a.[X.]. den §§ 27 ff. [X.] a.[X.]. als leges spe[X.]iales vorgingen (B[X.]HE 177, 429 <431>). In einer weiteren Ents[X.]heidung aus dem [X.] hielt der [X.] fest, dass si[X.]h Gewinnauss[X.]hüttungen bei Abs[X.]hluss eines [X.]s (nur) soweit und solange verböten, wie die innerorgans[X.]haftli[X.]hen Unternehmensergebnisse Gegenstand der Abführungspfli[X.]ht seien (B[X.]HE 196, 485 <491>). Der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zur körpers[X.]haftsteuerli[X.]hen Organs[X.]haft war damit hinsi[X.]htli[X.]h der Abgrenzung von Gewinnabführung und Gewinnauss[X.]hüttung von je her eine deutli[X.]he Orientierung an der zivilre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htslage zu entnehmen. Das Ausmaß der insoweit vorrangigen Gewinnabführung im Rahmen einer Organs[X.]haft bestimmte si[X.]h in zeitli[X.]her wie betragsmäßiger Hinsi[X.]ht na[X.]h der zivilre[X.]htli[X.]hen (auf dem [X.] fußenden) Verbindli[X.]hkeit, die die Organs[X.]haft in ihrer Handelsbilanz (zulässigerweise) ausweisen durfte beziehungsweise musste. Es ist deshalb konsequent und liegt auf der vorher begründeten Linie, dass der [X.] au[X.]h in der Ents[X.]heidung vom 18. Dezember 2002 den Begriff der Gewinnabführung im Sinne von § 14 [X.] "allein na[X.]h Maßgabe des Zivilre[X.]hts" ausgelegt hat (B[X.]HE 201, 221 <224 f.>).

[X.]) Dem steht die vom [X.]esministerium der [X.]inanzen angeführte Ents[X.]heidung des [X.]s in B[X.]HE 181, 53 ni[X.]ht entgegen. Denn diese verhält si[X.]h gerade ni[X.]ht zu dem Verhältnis des Organs[X.]haftsregimes der §§ 14 ff. [X.] zu den §§ 27 ff. [X.] a.[X.]. Vielmehr führt sie ledigli[X.]h den dem Organs[X.]haftskonzept zugrundeliegenden Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis (dort in seiner Ausprägung der Vermeidung der Doppelbesteuerung) zur Begründung der Bildung eines Ausglei[X.]hspostens in Übereinstimmung mit Abs[X.]hnitt 59 Abs. 1 Satz 3 [X.] 1995 als "konsequent" an (B[X.]HE 181, 53 <54 f.>). Dass der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis dem vom [X.] in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 dargelegten Verhältnis der §§ 14 ff. [X.] zu den §§ 27 ff. [X.] a.[X.]. aber ni[X.]ht entgegensteht - und somit au[X.]h ni[X.]ht als Beleg für eine "uneinheitli[X.]he" Re[X.]htspre[X.]hung fru[X.]htbar gema[X.]ht werden kann - wird bereits dadur[X.]h unterstri[X.]hen, dass der [X.] selbst den Grundsatz der Einmalbesteuerung zur Herleitung der Spezialität der Organs[X.]haftsregelungen bemüht (B[X.]HE 201, 221 <223>).

[X.][X.]) Dass die Re[X.]htslage mit dem Urteil vom 18. Dezember 2002 geklärt war, wird rü[X.]ks[X.]hauend au[X.]h dadur[X.]h belegt, dass - anders als in den [X.]ällen, die den Ents[X.]heidungen des [X.]s zum [X.]remdrentengesetz (vgl. [X.]E 126, 369 <395 f.>) und zum Dienstre[X.]htsneuordnungsgesetz (vgl. [X.]E 131, 20 <42 ff.>) zugrunde lagen - die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s in der [X.]olgezeit ni[X.]ht auf Widerstand im S[X.]hrifttum gestoßen und au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, dass Instanzgeri[X.]hte dieser Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht gefolgt wären. Die [X.]inanzverwaltung hat das Urteil des [X.]s zwar zunä[X.]hst ni[X.]ht allgemein angewandt und ni[X.]ht im [X.]essteuerblatt veröffentli[X.]ht. Sie hat jedo[X.]h au[X.]h ni[X.]ht erkennen lassen, dass sie das Urteil für unvertretbar hielt und deshalb versu[X.]hen würde, in weiteren Verfahren eine Änderung der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zu errei[X.]hen. Der Umstand, dass na[X.]h den Angaben des [X.]esministeriums der [X.]inanzen die [X.]inanzverwaltung in (ni[X.]ht näher konkretisierten, jedenfalls mit den Ausgangsverfahren ni[X.]ht identis[X.]hen) Geri[X.]htsverfahren an ihrer bisherigen Re[X.]htsauffassung festhielt, ändert daran ni[X.]hts. S[X.]hließli[X.]h hat das [X.]esministerium der [X.]inanzen mit S[X.]hreiben vom 22. Dezember 2004 (- [X.] -, BStBl I 2005 [X.] 65) die Anwendung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s in allen no[X.]h offenen [X.]ällen für Wirts[X.]haftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004 enden, angeordnet.

b) Die S[X.]hutzwürdigkeit des [X.]s in diese Re[X.]htslage wurde erst dur[X.]h die Einbringung der Neuregelung in den [X.]esrat am 13. August 2004 gemindert.

Beim Abs[X.]hluss von Ergebnisabführungsverträgen na[X.]h der Einbringung der Neuregelung in den [X.]esrat am 13. August 2004 mussten si[X.]h die Vertragspartner auf die mögli[X.]he Gesetzesänderung in der Zukunft einstellen. Die in dem Gesetzentwurf der [X.]esregierung enthaltene Regelung zur steuerli[X.]hen Behandlung der vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] entspra[X.]h inhaltli[X.]h bereits der später mit dem [X.] verabs[X.]hiedeten [X.]assung des § 14 Abs. 3 [X.]. Ab dem [X.]punkt der Veröffentli[X.]hung des gesetzgeberis[X.]hen [X.] konnten [X.]örpers[X.]haften, die im Begriff waren, einen [X.] abzus[X.]hließen, daher ihre wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse auf etwaige Umstände hin prüfen, die bei dem Abs[X.]hluss eines sol[X.]hen Vertrags und der Begründung einer Organs[X.]haft zu vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] führen würden, und gegebenenfalls na[X.]h Abwägung der Vor- und Na[X.]hteile einer Organs[X.]haft von dem Abs[X.]hluss absehen.

Entgegen der Auffassung des [X.]esministeriums der [X.]inanzen mussten die Steuerpfli[X.]htigen ni[X.]ht s[X.]hon vor dem Beginn des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Ni[X.]htveröffentli[X.]hung der Ents[X.]heidung des [X.]s vom 18. Dezember 2002 im [X.]essteuerblatt und der weiteren Anwendung von Abs[X.]hnitt 59 Abs. 4 [X.] 1995 dur[X.]h die [X.]inanzverwaltung oder aufgrund der Erörterungen auf den [X.]inanzministerkonferenzen am 4. Dezember 2003 und 18. März 2004 - die, soweit ersi[X.]htli[X.]h, ni[X.]ht veröffentli[X.]ht wurden - mit einer Neuregelung re[X.]hnen. Dur[X.]h die rein internen Überlegungen der [X.]inanzverwaltung war für die Steuerpfli[X.]htigen ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, ob diese - na[X.]h einer gewissen [X.] der Prüfung - ihre Verwaltungspraxis anpassen oder ob sie versu[X.]hen würde, in weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass der [X.] seine Re[X.]htsauffassung ändert, oder ob sie - wie dann ges[X.]hehen - eine Gesetzesänderung anstoßen würde, um die Verwaltungsauffassung gesetzli[X.]h festzus[X.]hreiben (vgl. [X.]E 157, 177 <214 f. Rn. 83>).

[X.]) Das bei Abs[X.]hluss eines [X.]s in dem [X.]raum zwis[X.]hen dem 5. März 2003 und dem 13. August 2004 betätigte [X.] in das geltende Re[X.]ht war über den bei Vertragss[X.]hluss laufenden Veranlagungszeitraum hinaus grundsätzli[X.]h s[X.]hutzwürdig bis zum Ablauf der fünfjährigen Mindestdauer des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 [X.], in Bezug auf die Einführung von § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) allerdings nur für [X.] bis zum 31. Dezember 2006.

aa) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] zwingt die Vertragspartner eines [X.], diesen auf die Dauer von mindestens fünf Jahren abzus[X.]hließen und au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h dur[X.]hzuführen. Bei einer vor diesem [X.]punkt erfolgenden re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Aufhebung oder ordentli[X.]hen [X.]ündigung des Vertrags entfallen rü[X.]kwirkend die steuerli[X.]hen Wirkungen der Organs[X.]haft. Das hat zur [X.]onsequenz, dass Organgesells[X.]haft und Organträger separat besteuert werden. Die gegebenenfalls bis zum [X.]punkt der [X.]ündigung abgeführten Gewinne beziehungsweise ausgegli[X.]henen Verluste werden na[X.]hträgli[X.]h in voller Höhe verde[X.]kten Gewinnauss[X.]hüttungen oder Einlagen glei[X.]hgestellt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 4. Aufl. 2020, § 14 Rn. 539 ff.).

Dieselben Re[X.]htsfolgen treten ein, wenn der [X.] innerhalb des [X.]ünfjahreszeitraums aus wi[X.]htigem Grund außerordentli[X.]h gekündigt, der Grund aber steuerre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht als "wi[X.]htiger Grund" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] anerkannt wird. Zivilre[X.]htli[X.]h bleibt die Verpfli[X.]htung zur Gewinnabführung jedenfalls für die Vergangenheit bestehen, weil die außerordentli[X.]he [X.]ündigung allenfalls ex nun[X.] wirkt. Ob steuerre[X.]htli[X.]h für diesen [X.]raum weiterhin gemäß § 14 Abs. 1 [X.] eine Einkommenszure[X.]hnung an den Organträger erfolgt, hängt davon ab, dass der [X.]ündigungsgrund ni[X.]ht nur zivilre[X.]htli[X.]h, sondern au[X.]h steuerre[X.]htli[X.]h einen "wi[X.]htigen Grund" im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] darstellt. Bis zur Veröffentli[X.]hung des Vorlagebes[X.]hlusses des [X.]s vom 27. November 2013 im Verfahren 2 BvL 18/14 war jedo[X.]h unklar, ob die Einfügung des § 14 Abs. 3 [X.] dur[X.]h das [X.] und die damit einhergehende Änderung der Re[X.]htslage von der Re[X.]htspre[X.]hung als "wi[X.]htiger Grund" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] beurteilt werden würde.

Es kommt hinzu, dass eine während des laufenden Ges[X.]häftsjahres erfolgende außerordentli[X.]he [X.]ündigung die handelsre[X.]htli[X.]h bis zu diesem [X.]punkt entstandene Pfli[X.]ht zur Gewinnabführung unberührt lässt (B[X.]HE 244, 277 <281 Rn. 17>; [X.], in: Mü[X.]o[X.], 5. Aufl. 2020, § 302 Rn. 25; [X.], in: [X.], [X.], 16. Aufl. 2022, § 302 Rn. 11; [X.], [X.] 1999, [X.] 2453 <2455>; [X.], BB 2015, [X.] 2795 <2798>), während die steuerre[X.]htli[X.]hen [X.]olgen in jedem [X.]all auf den Beginn des Wirts[X.]haftsjahres zurü[X.]kwirken (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 [X.]). Damit vers[X.]hle[X.]htert si[X.]h die steuerre[X.]htli[X.]he Situation der Organgesells[X.]haft in vielen [X.]ällen dur[X.]h eine außerordentli[X.]he [X.]ündigung, und zwar umso mehr, je weiter si[X.]h der no[X.]h von der Abführungspfli[X.]ht umfasste (bis zur Wirksamkeit der [X.]ündigung entstandene) Gewinn der Höhe na[X.]h dem bei [X.]ortgeltung des [X.]s bis zum Ende des Ges[X.]häftsjahres abzuführenden Gewinn annähert. Anders als unter dem Organs[X.]haftsregime, bei dem bei der Quantifizierung der vororgans[X.]haftli[X.]hen Mehrabführung no[X.]h der [X.] in Abzug zu bringen ist, ist im [X.]all der unterjährigen (außerordentli[X.]hen) [X.]ündigung der ungeminderte bis zum Wirksamwerden der [X.]ündigung entstandene Gewinn die Bemessungsgrundlage für die steuerli[X.]h in Ansatz zu bringende verde[X.]kte Gewinnauss[X.]hüttung. Letztere würde mangels [X.]es keine [X.]örpers[X.]haftsteuerminderung na[X.]h § 37 Abs. 2 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) auslösen, wohl aber als Leistung im Sinne des § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) wie au[X.]h des § 27 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2002 einzustufen sein.

[X.]) Vor diesem Hintergrund haben die Vertragsparteien ein erhebli[X.]hes Interesse daran, dass die bei Vertragss[X.]hluss geltenden steuerre[X.]htli[X.]hen Regelungen ni[X.]ht bereits während der Mindestvertragsdauer von fünf Jahren gravierend zu ihrem Na[X.]hteil geändert werden. Die betroffenen Steuerpfli[X.]htigen konnten für diesen [X.]all jedenfalls in dem hier maßgebli[X.]hen [X.]raum kaum oder gar ni[X.]ht Vorsorge im Wege vertragli[X.]her Abreden treffen.

Dieses Interesse ist s[X.]hutzwürdig, weil es der Gesetzgeber selbst ist, der mit der fünfjährigen Bindungsfrist die Ursa[X.]he dafür gesetzt hat. Der S[X.]hutzwürdigkeit des [X.]s steht au[X.]h der Regelungszwe[X.]k von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] ni[X.]ht entgegen. Die Vors[X.]hrift soll verhindern, dass die Organs[X.]haft zum Zwe[X.]k willkürli[X.]her Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von [X.]all zu [X.]all abges[X.]hlossen beziehungsweise beendet werden kann (vgl. B[X.]H, Vorlagebes[X.]hluss vom 27. November 2013, B[X.]HE 245, 108 <123 Rn. 52> m.w.[X.]). Erfolgt die Beendigung jedo[X.]h bei einer gravierenden Änderung der steuerli[X.]hen Rahmenbedingungen, die au[X.]h zu einer [X.]ündigung aus wi[X.]htigem Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] bere[X.]htigen würde, ist dies ni[X.]ht willkürli[X.]h.

[X.][X.]) Das S[X.]hutzbedürfnis endete allerdings für die Organgesells[X.]haft im Hinbli[X.]k auf die hier streitgegenständli[X.]he Änderung des Steuerre[X.]hts dur[X.]h § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) am 31. Dezember 2006, au[X.]h wenn in diesem [X.]punkt die fünfjährige Bindungsfrist no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen war. Ab dem 1. Januar 2007 ging von der [X.]iktion einer Gewinnauss[X.]hüttung dur[X.]h § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) bei vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] keine belastende Wirkung mehr aus, weil das Übergangsre[X.]ht vom [X.] zum Halbeinkünfteverfahren von einer auss[X.]hüttungsabhängigen Na[X.]hbelastung auf eine auss[X.]hüttungsunabhängige Realisierung des [X.]örpers[X.]haftsteuererhöhungspotenzials umgestellt wurde (§ 38 Abs. 4 bis 6 [X.] i.d.[X.]. des [X.] 2008) und es deshalb auf das Vorliegen oder die [X.]iktion einer Gewinnauss[X.]hüttung ni[X.]ht mehr ankam (s. oben Rn. 124).

Das S[X.]hutzbedürfnis entfällt au[X.]h für die [X.]örpers[X.]haften, die unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 16 [X.] (i.d.[X.]. des [X.] 2008) für eine [X.]ortgeltung des § 38 Abs. 1 bis 3 [X.] (i.d.[X.]. des StVergAbG) optiert und auf der Grundlage eines zwis[X.]hen dem 5. März 2003 und dem 13. August 2004 abges[X.]hlossenen [X.]s als Organgesells[X.]haften vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] an ihren Organträger "geleistet" haben, die infolge der Wahlre[X.]htsausübung weiterhin "auss[X.]hüttungsabhängig" na[X.]hbelastet wurden. Obwohl von § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) für diese Organgesells[X.]haften - anders als für den unter § 38 Abs. 4 bis 10 [X.] (i.d.[X.]. des [X.] 2008) zu betra[X.]htenden "Normalfall" - au[X.]h na[X.]h dem 31. Dezember 2006 no[X.]h eine belastende Wirkung ausging, währt ihr S[X.]hutzbedürfnis ni[X.]ht über diesen [X.]punkt hinaus. Denn bei der Ents[X.]heidung zur Wahlre[X.]htsausübung hatten sie Gelegenheit, die Vor- und Na[X.]hteile der [X.]ortgeltung des Systems der auss[X.]hüttungsabhängigen Na[X.]hbelastung eins[X.]hließli[X.]h der Regelung des § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) gegeneinander abzuwägen und si[X.]h gegebenenfalls gegen eine Wahlre[X.]htsausübung zu ents[X.]heiden.

d) Soweit dana[X.]h das [X.] der Steuerpfli[X.]htigen in das geltende Re[X.]ht und den [X.]ortbestand der dafür maßgebli[X.]hen Normen uneinges[X.]hränkt s[X.]hutzwürdig ist, sind hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Gründe, die die rü[X.]kwirkende Neuregelung für die Steuerpfli[X.]htigen bei Abwägung mit ihrem dadur[X.]h enttäus[X.]hten [X.] zumutbar ers[X.]heinen lassen, ni[X.]ht erkennbar.

aa) Na[X.]h der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) sollten dur[X.]h die Neuregelung die frühere Verwaltungsauffassung gesetzli[X.]h festges[X.]hrieben und damit die Sonderbestimmungen der Organs[X.]haft klarer von den allgemeinen Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens abgegrenzt werden. Die Verwaltungsauffassung habe dem Zwe[X.]k der körpers[X.]haftsteuerli[X.]hen Regelungen zur Organs[X.]haft Re[X.]hnung getragen, die Zure[X.]hnung der Ergebnisse der Organgesells[X.]haft an den Organträger zu erfassen, die in organs[X.]haftli[X.]her [X.] entstanden sind, während steuerli[X.]h relevante Sa[X.]hverhalte, die vor der steuerli[X.]hen Wirksamkeit der Organs[X.]haft verwirkli[X.]ht worden sind und die in organs[X.]haftli[X.]her [X.] zu Mehr- oder Minderabführungen führen, na[X.]h den allgemeinen Bestimmungen behandelt werden sollten (vgl. BTDru[X.]ks 15/3677, [X.] 36).

Damit ist ein [X.] des Gesetzgebers für die Zukunft begründet, jedo[X.]h no[X.]h ni[X.]ht ein öffentli[X.]hes Interesse gerade an einer rü[X.]kwirkenden Änderung. Eine gesonderte Begründung der zeitli[X.]hen Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) fehlt (vgl. BTDru[X.]ks 15/3677, [X.] 37).

[X.]) Na[X.]h der Darstellung des [X.]esministeriums der [X.]inanzen diente die Neuregelung vorrangig der Behebung einer ansonsten eintretenden Systemwidrigkeit im Regime des [X.]. Die [X.]esregierung habe es als normatives Defizit und im System des [X.] widersprü[X.]hli[X.]h angesehen, wenn auf der einen Seite Auss[X.]hüttungen grundsätzli[X.]h zu belasten waren, auf der anderen Seite aber die Auss[X.]hüttung vororgans[X.]haftli[X.]h entstandener stiller Reserven vollständig steuerbefreit gewesen wäre. [X.] es si[X.]h bei dem Organträger ni[X.]ht um eine [X.]örpers[X.]haft, sondern um eine natürli[X.]he Person oder eine Personengesells[X.]haft, führe dieser keine Gliederungsre[X.]hnung. In diesen [X.]ällen würde - ohne [X.]orrektur - eine Minderung des [X.] eine "faktis[X.]he Steuerbefreiung" auf allen Ebenen (sowohl für die Organgesells[X.]haft als au[X.]h für die dahinterstehenden Anteilseigner) mit si[X.]h bringen. Die Systemwidrigkeit liege hier auf der Hand und würde gerade bei den seinerzeit gemeinnützigen Wohnungsunternehmen wegen der [X.] gemäß § 13 [X.] einen ni[X.]ht mehr zu vermittelnden Umfang annehmen.

Au[X.]h diese Argumentation begründet no[X.]h kein öffentli[X.]hes Interesse gerade an einer rü[X.]kwirkenden Änderung, zumal ni[X.]ht an einer sol[X.]hen, die au[X.]h dann eintritt, wenn der Organträger wie in den [X.] seinerseits körpers[X.]haftsteuerpfli[X.]htig ist.

[X.][X.]) Das [X.]esministerium der [X.]inanzen führt weiter an, mit der Wiederherstellung der Systematik im [X.]örpers[X.]haftsteuergesetz sei zuglei[X.]h eine Wiederherstellung re[X.]htli[X.]her und tatsä[X.]hli[X.]her Belastungsglei[X.]hheit einhergegangen. Sofern au[X.]h hier als Verglei[X.]hsgruppe natürli[X.]he Personen und Personengesells[X.]haften als Organträger herangezogen werden sollen, gilt das oben (Rn. 148 f.) Ausgeführte entspre[X.]hend.

Soweit die Beseitigung einer dur[X.]h das Urteil des [X.]s in B[X.]HE 201, 221 herbeigeführten Belastungsunglei[X.]hheit in der [X.] angestrebt gewesen sein sollte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, inwiefern si[X.]h an dieser Unglei[X.]hheit dur[X.]h die rü[X.]kwirkende Inkraftsetzung der Neuregelung für alle [X.] von Organgesells[X.]haften, deren Wirts[X.]haftsjahr na[X.]h dem 31. Dezember 2003 endet, qualitativ etwas änderte. Na[X.]hdem das [X.]esministerium der [X.]inanzen dur[X.]h S[X.]hreiben vom 22. Dezember 2004 (- [X.] -, BStBl I 2005 [X.] 65) für die [X.]inanzverwaltung bindend angeordnet hat, dass die Re[X.]htspre[X.]hungsgrundsätze des Urteils des [X.]s vom 18. Dezember 2002 in allen no[X.]h offenen [X.]ällen für Wirts[X.]haftsjahre, die bis zum 31. Dezember 2003 endeten, anzuwenden seien, ist eine ununterbro[X.]hene gesetzli[X.]he [X.]orts[X.]hreibung der früheren Verwaltungsauffassung ohnehin ausges[X.]hlossen.

dd) S[X.]hließli[X.]h sieht das [X.]esministerium der [X.]inanzen die rü[X.]kwirkende Inkraftsetzung der Neuregelung dur[X.]h das öffentli[X.]he Interesse gere[X.]htfertigt, unerwartete Mindereinnahmen auszuglei[X.]hen. Aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s hätten si[X.]h Steuerausfälle von jährli[X.]h etwa 900 Millionen Euro ergeben.

Die bloße Absi[X.]ht, staatli[X.]he Mehreinkünfte zu erzielen, ist indes für si[X.]h genommen - wie au[X.]h das [X.]esministerium der [X.]inanzen einräumt - grundsätzli[X.]h no[X.]h kein den [X.]ss[X.]hutz betroffener Steuerpfli[X.]htiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn das würde bedeuten, dass der [X.]ss[X.]hutz gegenüber rü[X.]kwirkenden Vers[X.]härfungen des Steuerre[X.]hts praktis[X.]h leerliefe (vgl. [X.]E 105, 17 <45>; 127, 1 <26>; 127, 31 <54>; 127, 61 <83>; 157, 177 <216 Rn. 87>). Soweit das [X.] dies anders beurteilt hat, ging es um den außerordentli[X.]hen [X.]inanzbedarf, der für die Bewältigung der dur[X.]h die [X.] angefallenen Lasten in unvorhergesehenem und unvorhersehbarem Umfang entstanden ist (vgl. [X.]E 105, 17 <44 f.>; vgl. au[X.]h [X.]E 127, 1 <26 f.>; 127, 61 <83>). Damit sind [X.] in der hier zu erwartenden Höhe, die dadur[X.]h entstehen, dass die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung auslegungsbedürftige Normen abwei[X.]hend von einer langjährigen Verwaltungspraxis konkretisiert, ni[X.]ht verglei[X.]hbar.

Das Bedürfnis des Gesetzgebers na[X.]h [X.]orrektur der Re[X.]htspre[X.]hung bezei[X.]hnet vielmehr au[X.]h unter fiskalis[X.]hen Gesi[X.]htspunkten nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht die tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfung legitimiert (vgl. [X.]E 157, 177 <216 f. Rn. 87>). Ob etwas Anderes gelten kann, wenn eine gefestigte und langjährige hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung überras[X.]hend geändert wird und es dadur[X.]h zu erhebli[X.]hen [X.] kommt, bedarf keiner Ents[X.]heidung, weil ein sol[X.]her [X.]all hier ni[X.]ht vorliegt.

3. Die une[X.]hte Rü[X.]kwirkung ist ferner mit dem Grundsatz des [X.]ss[X.]hutzes ni[X.]ht vereinbar, soweit sie [X.] einer Organgesells[X.]haft an ihren Organträger erfasst, die aufgrund eines vor dem 5. März 2003 ges[X.]hlossenen [X.]s auf den S[X.]hluss eines im Laufe des Jahres 2004 endenden Wirts[X.]haftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag na[X.]h dem 5. März 2003 eine ordentli[X.]he [X.]ündigung spätestens zum 31. Dezember 2003 zugelassen hätte, und die auf den S[X.]hluss des [X.] endenden Wirts[X.]haftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag eine ordentli[X.]he [X.]ündigung spätestens zum 31. Dezember 2004 zugelassen hätte. In diesen [X.]ällen konnten zwar die Beteiligten bei Abs[X.]hluss des [X.]s ni[X.]ht auf eine im Sinne der Ents[X.]heidung des [X.]s in B[X.]HE 201, 222 geklärte Re[X.]htslage vertrauen (a). Ihr [X.] darauf ist aber s[X.]hutzwürdig, wenn sie im [X.] beziehungsweise 2004 eine dann gegebene Mögli[X.]hkeit der ordentli[X.]hen [X.]ündigung im Hinbli[X.]k auf die zwis[X.]henzeitli[X.]h ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s verstrei[X.]hen ließen (b). Au[X.]h in diesen [X.]ällen sind hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Gründe, die die rü[X.]kwirkende Neuregelung für die Steuerpfli[X.]htigen bei Abwägung mit ihrem dadur[X.]h enttäus[X.]hten [X.] zumutbar ers[X.]heinen lassen, ni[X.]ht erkennbar ([X.]).

a) Vor der am 5. März 2003 erfolgten Veröffentli[X.]hung des Urteils des [X.]s vom 18. Dezember 2002 konnte kein Steuerpfli[X.]htiger darauf vertrauen, dass die bis dahin hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärte [X.]rage na[X.]h dem Verhältnis der §§ 14 ff. [X.] zu den §§ 27 ff. [X.] a.[X.]. dur[X.]h den [X.] in dem Sinne ents[X.]hieden werden würde, dass na[X.]h geltendem Re[X.]ht vororgans[X.]haftli[X.]he [X.] keine steuerbaren Gewinnauss[X.]hüttungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und §§ 27 ff. [X.] a.[X.]., sondern steuerneutrale Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. [X.] darstellten. Bis zu dieser Ents[X.]heidung waren die Re[X.]htspre[X.]hung der Instanzgeri[X.]hte und die Auffassungen im S[X.]hrifttum zu dieser [X.]rage uneinheitli[X.]h. Die [X.]inanzverwaltung vertrat na[X.]h Abs[X.]hnitt 59 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995 lange [X.] die Auffassung, dass es si[X.]h bei vororgans[X.]haftli[X.]hen [X.] um steuerbare Gewinnauss[X.]hüttungen handele, für die die Auss[X.]hüttungsbelastung gemäß § 27 [X.] a.[X.]. herzustellen sei. Ein s[X.]hützenswertes [X.] darauf, dass die Re[X.]htslage letztli[X.]h im gegenteiligen Sinne dur[X.]h den [X.] geklärt werden würde, konnte si[X.]h in dieser Situation ni[X.]ht bilden. Die Steuerpfli[X.]htigen mussten si[X.]h vielmehr auf die gegebene Ungewissheit einstellen.

Ob die Situation vor der Neufassung des Abs[X.]hnitts 59 [X.] 1995 anders war, weil bis dahin au[X.]h die [X.]inanzverwaltung von einer steuerneutralen Gewinnabführung ausging, bedarf keiner Ents[X.]heidung. Denn jedenfalls durfte bei einem vor dem [X.] abges[X.]hlossenen [X.] kein Steuerpfli[X.]htiger darauf vertrauen, dass die steuerli[X.]hen Rahmenbedingungen für Veranlagungszeiträume bis 2004 unverändert bleiben würden.

b) Glei[X.]hwohl s[X.]hutzwürdig ist das [X.] derjenigen steuerpfli[X.]htigen Organgesells[X.]haften, die im [X.] beziehungsweise 2004 eine dann gegebene Mögli[X.]hkeit der ordentli[X.]hen [X.]ündigung im Hinbli[X.]k auf die zwis[X.]henzeitli[X.]h ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s verstrei[X.]hen ließen. Darin liegt eine neue steuerrelevante Disposition (aa), bei der die Steuerpfli[X.]htigen bis zum Gesetzesbes[X.]hluss auf die geltende, dur[X.]h den [X.] geklärte Re[X.]htslage vertrauen durften ([X.]). Dieses [X.] ist für [X.] auf den S[X.]hluss von im [X.] endenden Wirts[X.]haftsjahren sowie auf das erste im Jahr 2005 endende Wirts[X.]haftsjahr uneinges[X.]hränkt s[X.]hutzwürdig ([X.][X.]).

aa) Als steuerrelevante Disposition der Organgesells[X.]haft, an die si[X.]h [X.]ss[X.]hutz knüpfen kann, ist ni[X.]ht nur der Abs[X.]hluss eines [X.]s, sondern au[X.]h die Ni[X.]htausübung eines Re[X.]hts zur (ordentli[X.]hen) [X.]ündigung anzusehen. Angesi[X.]hts der Bedeutung eines [X.] und des Bestehens einer Organs[X.]haft für den Ges[X.]häftsbetrieb der Organgesells[X.]haft und den [X.]onzernverbund, in den sie eingegliedert ist, kann davon ausgegangen werden, dass die [X.]ündigungsfrist regelmäßig ni[X.]ht nur unbeda[X.]ht oder mangels einer Ents[X.]heidung darüber verstrei[X.]ht, sondern dass die [X.]ortsetzung des [X.]s von den zuständigen Ents[X.]heidungsträgern von Wirts[X.]haftsjahr zu Wirts[X.]haftsjahr reflektiert und positiv oder negativ beurteilt wird. Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, ob eine sol[X.]he Ents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h ihres Inhalts und ihres [X.]punkts objektiv na[X.]hvollziehbar und dokumentiert ist. S[X.]hon die wirts[X.]haftli[X.]he und strukturelle Bedeutung eines [X.]s für die Organgesells[X.]haft re[X.]htfertigt die Annahme, dass in dem Unterlassen einer mögli[X.]hen ordentli[X.]hen [X.]ündigung eines sol[X.]hen [X.] (vgl. [X.], in: Mü[X.]o[X.], 5. Aufl. 2020, § 291 Rn. 143 i.V.m. Rn. 27 m.w.[X.]) - anders als mögli[X.]herweise in dem Unterlassen der [X.]ündigung eines sonstigen, reinen Dauers[X.]huldverhältnisses - eine neue (bewusste) Disposition liegt.

[X.]) Bei dem Verstrei[X.]henlassen einer Mögli[X.]hkeit zur ordentli[X.]hen [X.]ündigung durften die Steuerpfli[X.]htigen bis zum Bes[X.]hluss des [X.]es dur[X.]h den [X.] am 28. Oktober 2004 auf die [X.]ortgeltung der dur[X.]h den [X.] geklärten Re[X.]htslage vertrauen. Sie waren - anders als beim Abs[X.]hluss eines [X.]s (s. oben Rn. 135) - ni[X.]ht gehalten, s[X.]hon ab dem [X.]punkt der Einbringung des Gesetzentwurfs bei der Ents[X.]heidung über die Ausübung eines bestehenden [X.]ündigungsre[X.]hts in Re[X.]hnung zu stellen, dass si[X.]h das geltende Re[X.]ht mögli[X.]herweise ändern würde.

Die Einbringung eines Gesetzentwurfs allein begründet no[X.]h kein [X.] darauf, dass sein Inhalt Gesetz wird (vgl. [X.]E 148, 217 <261 Rn. 151>). [X.]ür die Beteiligten ist zu dieser [X.] no[X.]h ungewiss, wel[X.]he Re[X.]htslage zukünftig gelten wird. Während die Parteien beim Abs[X.]hluss eines Vertrags - soweit zulässig - dur[X.]h Anpassungs- oder [X.]ündigungsregeln Vorsorge im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he für sie na[X.]hteilige Entwi[X.]klungen des Steuerre[X.]hts treffen können, bedarf es na[X.]h der Ausübung eines [X.]ündigungsre[X.]hts für eine spätere Wiederherstellung des [X.]. Bedenkt man außerdem die Tragweite der Ents[X.]heidung über die Beendigung eines [X.]s für die Organgesells[X.]haft und den [X.]onzern, dem sie angehört, ers[X.]heint es ni[X.]ht zumutbar, von den Beteiligten eine Ents[X.]heidung über die Lösung von dem Vertrag bereits im [X.]punkt der Einbringung des Gesetzentwurfs zu verlangen. Sie dürfen jedenfalls bis zum endgültigen Gesetzesbes[X.]hluss dur[X.]h den [X.] auf das geltende Re[X.]ht vertrauen.

[X.][X.]) Dieses [X.] war uneinges[X.]hränkt s[X.]hutzwürdig, soweit der jeweilige [X.] eine [X.]ündigung spätestens zum Ende des Jahres 2003 beziehungsweise zum Ende des Jahres 2004 zugelassen hätte, also zum einen die fünfjährige Mindestdauer des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] abgelaufen und zum anderen die Mögli[X.]hkeit einer ordentli[X.]hen [X.]ündigung spätestens zu den genannten [X.]punkten ni[X.]ht vertragli[X.]h ausges[X.]hlossen war. Von den Steuerpfli[X.]htigen kann ni[X.]ht erwartet werden, dass sie ordentli[X.]he [X.]ündigungsre[X.]hte mit einer kürzeren [X.]rist als drei Monate zum Ende des Wirts[X.]haftsjahres vereinbaren [X.]. Eine zumutbare Lösungsmögli[X.]hkeit bestand deshalb im [X.]punkt des Gesetzesbes[X.]hlusses des [X.]es am 28. Oktober 2004 vor dem S[X.]hluss von in den Jahren 2004 und 2005 endenden Wirts[X.]haftsjahren im Regelfall ni[X.]ht mehr (2), so dass die Steuerpfli[X.]htigen die belastende Wirkung der rü[X.]kwirkenden Einführung von § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) in den [X.] 2004 und 2005 ni[X.]ht mehr verhindern konnten (3).

[X.] Den Parteien eines [X.]s ist es grundsätzli[X.]h zumutbar, ein Re[X.]ht zur ordentli[X.]hen [X.]ündigung zu vereinbaren, um Vorsorge für mögli[X.]he zukünftige Änderungen der steuerli[X.]hen Rahmenbedingungen zu treffen. [X.]ehlt eine vertragli[X.]he Abrede über ein Re[X.]ht zur ordentli[X.]hen [X.]ündigung und lässt es si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herleiten, s[X.]heidet na[X.]h herrs[X.]hender Auffassung im S[X.]hrifttum (Pas[X.]hos, in: [X.], Gesells[X.]haftsre[X.]ht, 5. Aufl. 2021, § 297 [X.] Rn. 8; [X.], in: Mü[X.]o[X.], 5. Aufl. 2020, § 297 Rn. 68 ff., au[X.]h mit Na[X.]hweisen zur Gegenauffassung) eine ordentli[X.]he [X.]ündigung aus. [X.]ss[X.]hutz im Hinbli[X.]k auf das [X.]esthalten am Vertrag kommt in diesem [X.]all ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Ni[X.]ht zumutbar ers[X.]heint aber die Vereinbarung eines Re[X.]hts zur ordentli[X.]hen [X.]ündigung mit einer kürzeren [X.]rist als drei Monate zum Ende des Ges[X.]häftsjahres. Bei fehlender vertragli[X.]her Regelung geht die herrs[X.]hende Auffassung hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]ündigungsfrist davon aus, dass sogar die se[X.]hsmonatige [X.]rist des § 132 HGB analog zur Anwendung zu bringen ist ([X.], in: Mü[X.]o[X.], 5. Aufl. 2020, § 297 Rn. 75 f.; Emmeri[X.]h, in: Emmeri[X.]h/Habersa[X.]k, Aktien- und GmbH-[X.]onzernre[X.]ht, 10. Aufl. 2022, § 297 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.], in: Be[X.]kOG[X.] [X.], § 297 Rn. 26 ; Pas[X.]hos, in: [X.], Gesells[X.]haftsre[X.]ht, 5. Aufl. 2021, § 297 [X.] Rn. 8; [X.], in: [X.], [X.], 16. Aufl. 2022, § 297 Rn. 15; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2022, § 297 Rn. 10; [X.], in: [X.], Aktienre[X.]ht und [X.]apitalmarktre[X.]ht, 5. Aufl. 2020, § 297 [X.] Rn. 29). Eine ordentli[X.]he [X.]ündigung muss zwar ni[X.]ht zwingend zum Ende des Ges[X.]häftsjahres erfolgen ([X.], 211 <231>; [X.]/[X.], in: Be[X.]kOG[X.] [X.], § 297 Rn. 25 ; Emmeri[X.]h, in: Emmeri[X.]h/Habersa[X.]k, Aktien- und GmbH-[X.]onzernre[X.]ht, 10. Aufl. 2022, § 297 [X.] Rn. 12; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2022, § 297 Rn. 11; [X.], in: [X.], [X.], 16. Aufl. 2022, § 297 Rn. 16; [X.], in: Mü[X.]o[X.], 5. Aufl. 2020, § 297 Rn. 79; [X.], in: S[X.]hnitger/ [X.]ehrenba[X.]her, [X.], 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 562 m.w.[X.]; a.A. Pas[X.]hos, in: [X.], Gesells[X.]haftsre[X.]ht, 5. Aufl. 2021, § 297 [X.] Rn. 8). Existiert jedo[X.]h keine vertragli[X.]he Regelung, so ist [X.]ündigungstermin in entspre[X.]hender Anwendung des § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Ende des Ges[X.]häftsjahres (Pas[X.]hos, in: [X.], Gesells[X.]haftsre[X.]ht, 5. Aufl. 2021, § 297 [X.] Rn. 8; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], in: Be[X.]kOG[X.] [X.], § 297 Rn. 26 ; [X.], in: [X.], [X.], 16. Aufl. 2022, § 297 Rn. 16).

(2) Auf den S[X.]hluss eines spätestens am 31. Dezember 2003 endenden Wirts[X.]haftsjahres war dana[X.]h eine [X.]ündigung na[X.]h dem Gesetzesbes[X.]hluss des [X.]es am 28. Oktober 2004 ausges[X.]hlossen. Die ordentli[X.]he [X.]ündigung eines [X.]s kann zivilre[X.]htli[X.]h keine Rü[X.]kwirkung entfalten (Emmeri[X.]h, in: Emmeri[X.]h/Habersa[X.]k, Aktien- und GmbH-[X.]onzernre[X.]ht, 10. Aufl. 2022, § 297 [X.] Rn. 12). Auf den S[X.]hluss von im Laufe des Jahres 2004 endenden Wirts[X.]haftsjahren war sie jedenfalls unzumutbar. Mit drei Monaten [X.]rist konnte ab dem 28. Oktober 2004 frühestens zum Ende eines am 31. Januar 2005 endenden Wirts[X.]haftsjahres gekündigt werden.

(3) [X.] auf den S[X.]hluss von im Veranlagungszeitraum 2004 endenden Wirts[X.]haftsjahren und auf das erste im Jahr 2005 endende Wirts[X.]haftsjahr konnten Organgesells[X.]haften dana[X.]h dur[X.]h eine ordentli[X.]he [X.]ündigung im Regelfall ni[X.]ht mehr vermeiden. Andere zumutbare Lösungsmögli[X.]hkeiten standen ihnen ni[X.]ht zur Verfügung.

Eine außerordentli[X.]he [X.]ündigung war ihnen aus den oben (Rn. 139 f.) dargelegten Gründen ni[X.]ht zumutbar. Aus denselben Gründen war es ihnen ni[X.]ht zumutbar, den Gewinnabführungsvertrag faktis[X.]h ni[X.]ht weiter dur[X.]hzuführen und so die Voraussetzungen für die Organs[X.]haft gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] gezielt zu beseitigen. Die Organgesells[X.]haft wäre wegen fortdauernder Wirksamkeit des [X.]s handelsre[X.]htli[X.]h weiterhin zur Gewinnabführung für das gesamte [X.] verpfli[X.]htet gewesen. Die wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]olgen wegen der dann anzunehmenden verde[X.]kten Gewinnauss[X.]hüttung können mindestens ebenso na[X.]hteilig sein wie bei einer unterjährigen außerordentli[X.]hen [X.]ündigung.

S[X.]hließli[X.]h ist es ebenso wenig zumutbar, die Organgesells[X.]haft zum Zwe[X.]k der zeitnahen Beendigung des [X.]s auf die Mögli[X.]hkeit einer ni[X.]ht fristgebundenen, sondern grundsätzli[X.]h jederzeit mögli[X.]hen Aufhebung (§ 296 [X.]) zu verweisen. Denn anders als die [X.]ündigung, die einseitig erklärt wird und damit nur von der Willensbildung der Organgesells[X.]haft (oder des [X.]) abhängt, setzt die Aufhebung, die gemäß § 299 [X.] gerade ni[X.]ht unter das in einem Beherrs[X.]hungsvertrag geregelte Weisungsre[X.]ht fällt ([X.], in: [X.], Aktienre[X.]ht und [X.]apitalmarktre[X.]ht, 5. Aufl. 2020, § 296 [X.] Rn. 14; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2022, § 296 Rn. 4; [X.], in: Mü[X.]o[X.], 5. Aufl. 2020, § 296 Rn. 20), einen einvernehmli[X.]hen Willen zur Beendigung des [X.]s voraus. Die Bildung eines einvernehmli[X.]hen Willens dürfte dabei konkret dadur[X.]h ers[X.]hwert sein, dass je na[X.]h wirts[X.]haftli[X.]her Gewinn- oder Verlustsituation der Organgesells[X.]haft die Beendigung für den einen Vertragspartner vorteilhafter sein kann als für den anderen.

[X.]) Soweit na[X.]h alledem das [X.] derjenigen steuerpfli[X.]htigen Organgesells[X.]haften, die im [X.] beziehungsweise 2004 die Mögli[X.]hkeit einer ordentli[X.]hen [X.]ündigung im Hinbli[X.]k auf die zwis[X.]henzeitli[X.]h ergangene Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s verstrei[X.]hen ließen, in die [X.]ortgeltung des alten Re[X.]hts für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 uneinges[X.]hränkt s[X.]hutzwürdig ist, sind hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Gründe, die die rü[X.]kwirkende Neuregelung für die Steuerpfli[X.]htigen bei Abwägung mit ihrem dadur[X.]h enttäus[X.]hten [X.] zumutbar ers[X.]heinen lassen, ebenfalls ni[X.]ht erkennbar. Insofern gilt das oben (Rn. 145 ff.) Ausgeführte entspre[X.]hend.

4. In allen übrigen [X.]ällen - das heißt bei Abs[X.]hluss eines [X.]s vor dem 5. März 2003, der dana[X.]h weder zum 31. Dezember 2003 no[X.]h zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden konnte, sowie bei Abs[X.]hluss eines [X.]s na[X.]h dem 13. August 2004 - besteht s[X.]hutzwürdiges [X.] allein unter dem Gesi[X.]htspunkt der Gewährleistungsfunktion der Re[X.]htsordnung. Diese greift für [X.] ein, die si[X.]h auf den S[X.]hluss eines na[X.]h dem 31. Dezember 2003, aber spätestens am 15. Dezember 2004 ([X.]punkt der Verkündung der Neuregelung) endenden Wirts[X.]haftsjahres ergeben (a). Im Übrigen überwiegt bei einer Gesamtabwägung das bere[X.]htigte [X.] des Gesetzgebers (b).

a) aa) Der steuerli[X.]h relevante Sa[X.]hverhalt hat mit dem S[X.]hluss des Wirts[X.]haftsjahres, auf den die [X.] erfolgen, einen gesteigerten Grad der Abges[X.]hlossenheit errei[X.]ht. Dafür kommt es auf einen tatsä[X.]hli[X.]hen Vermögensabfluss ni[X.]ht an. Ihr Umfang ergibt si[X.]h aus einem rein re[X.]hneris[X.]hen Verglei[X.]h zwis[X.]hen Steuer- und Handelsbilanz am Ende eines Wirts[X.]haftsjahres (B[X.]H, Vorlagebes[X.]hluss vom 6. Juni 2013, B[X.]HE 241, 530 <538 f. Rn. 28>). Der na[X.]hfolgende Jahresabs[X.]hluss "formalisiert" diese Größe ledigli[X.]h. Die Na[X.]hbelastung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.d.[X.]. des StVergAbG) bei der Organgesells[X.]haft tritt mit dem auf das Ende des Wirts[X.]haftsjahres folgenden (oder damit zusammenfallenden) Ablauf des Veranlagungszeitraums ein, ohne dass es darauf ankommt, dass die konkrete Erfüllungshandlung in Bezug auf die Gewinnabführungs- oder Verlustausglei[X.]hsverpfli[X.]htung s[X.]hon vorgenommen worden ist.

Das spri[X.]ht dafür, bereits den Ablauf des Wirts[X.]haftsjahres als den maßgebli[X.]hen [X.]punkt anzusehen, zu dem der materielle steuerrelevante Tatbestand vollständig verwirkli[X.]ht ist und die Gewährleistungsfunktion des Re[X.]hts Geltung beanspru[X.]ht. Die Steuerpfli[X.]htigen dürfen grundsätzli[X.]h darauf vertrauen, dass das zu diesem [X.]punkt geltende Re[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h geändert wird.

[X.]) Soweit [X.] auf den S[X.]hluss eines vor dem 16. Dezember 2004, dem [X.], endenden Wirts[X.]haftsjahres erfolgen, bedarf der Gesetzgeber deshalb besonderer Gründe, wenn er diese Erwartung enttäus[X.]ht. Sol[X.]he liegen hier ni[X.]ht vor. Insoweit kann auf das oben (Rn. 145 ff.) Ausgeführte verwiesen werden.

b) Im Übrigen überwiegt dagegen bei einer Gesamtabwägung das bere[X.]htigte [X.] des Gesetzgebers das enttäus[X.]hte [X.]. Insoweit ging das [X.] der Organgesells[X.]haften über die allgemeine Erwartung, das geltende Re[X.]ht werde si[X.]h ni[X.]ht verändern, ni[X.]ht hinaus. Daher rei[X.]hen hier bereits die allgemeinen Ziele des Gesetzgebers, die Sonderbestimmungen der Organs[X.]haft klarer von den allgemeinen Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens abzugrenzen und unerwartete Mindereinnahmen auszuglei[X.]hen, zur Re[X.]htfertigung aus (vgl. [X.]E 127, 61 <79>).

Soweit § 34 Abs. 9 Nr. 4 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) gegen Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, führt dies vorliegend zur teilweisen Ni[X.]htigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 [X.]G).

Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung hat das [X.] zwar wiederholt bei haushaltswirts[X.]haftli[X.]h bedeutsamen Normen, insbesondere Steuer- und Abgabengesetzen, ausgespro[X.]hen. Die Notwendigkeit einer verlässli[X.]hen [X.]inanz- und Haushaltsplanung sowie einer entspre[X.]henden [X.]inanz- und Haushaltswirts[X.]haft kann es hierbei gebieten, von einer Rü[X.]kwirkung der Ents[X.]heidung abzusehen ([X.]E 72, 330 <422>; 87, 153 <178 ff.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>; 125, 104 <136>; 150, 345 <377 f. Rn. 82>; 157, 177 <222 Rn. 98>). Dass im Interesse verlässli[X.]her [X.]inanz- und Haushaltsplanung für [X.]räume einer weitgehend abges[X.]hlossenen Veranlagung von einer Ni[X.]htigerklärung abgesehen werden müsste, ist vorliegend jedo[X.]h weder geltend gema[X.]ht no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.

Soweit § 14 Abs. 3 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) in den oben (Rn. 127 ff., 158 ff.) dargestellten [X.]allgruppen für ab dem 1. Januar 2005 erfolgende [X.] über § 34 Abs. 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) zur Anwendung gelangt, ist die Ni[X.]htigkeitsfolge gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 2 [X.]G - zumindest aus Gründen der Re[X.]htsklarheit (vgl. [X.]E 125, 175 <256>; 127, 293 <333>; 132, 179 <192 Rn. 41>; 150, 169 <193 Rn. 65>) - au[X.]h auf § 34 Abs. 1 [X.] (i.d.[X.]. des [X.]) zu erstre[X.]ken.

Meta

2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14

14.12.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BFH, 6. Juni 2013, Az: I R 38/11, Vorlagebeschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, EURLUmsG, § 14 Abs 3 KStG vom 09.12.2004, § 34 Abs 1 KStG vom 09.12.2004, § 34 Abs 9 Nr 4 KStG vom 09.12.2004, § 37 Abs 2 S 1 KStG vom 09.12.2004, § 37 Abs 2 S 2 KStG vom 09.12.2004, § 38 Abs 2 KStG vom 16.05.2003

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.12.2022, Az. 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (REWIS RS 2022, 9208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9208


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I R 38/11

Bundesfinanzhof, I R 38/11, 06.06.2013.


Az. 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, 14.12.2022.


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Referenzen
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Zitiert

2 BvR 1424/15

I R 38/11

I R 36/13

2 BvR 988/16

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