Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.05.2018, Az. 27 W (pat) 536/16

27. Senat | REWIS RS 2018, 8926

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Deutsche Financial Translations" – fehlende Unterscheidungskraft – öffentliche Zustellung des Beanstandungsbescheids durch das DPMA – kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 067 335.5

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterinnen [X.] und Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 18. November 2014 angemeldete Wortmarke 30 2014 067 335.5

2

[X.]

3

für die Dienstleistungen der

4

[X.]: Anfertigung von Übersetzungen; Erstellung von Übersetzungen

5

hat das [X.] - die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 - nach Beanstandung durch öffentlich zugestellten Bescheid vom 18. Juni 2015 mit Beschluss vom 25. November 2015 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen.

6

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen eine eindeutige, unmissverständliche und unmittelbar beschreibende Angabe, weil sie lediglich darauf hinweise, dass [X.] und damit zusammenhängende oder in Kombination angebotene Dienstleistungen in bzw. für [X.] angeboten oder erbracht werden. „[X.]“ setze sich [X.] aus den zwei zum [X.] Grundwortschatz gehörenden dem inländischen Publikum geläufigen Wörtern „Financial“ und „Translations“ und dem Wort „[X.]“ zusammen. Dabei bedeute „Financial“ so viel wie Finanzen. Das Wort „Translations“ entspreche dem [X.] Wort „Übersetzungen“ und beschreibe einen Tätigkeitsschwerpunkt hinsichtlich der Dienstleistungen, für das die vorliegende Wortfolge angemeldet worden sei. Das vorangestellte Wort „[X.]“ stelle den geographischen Bezug dar und beschreibe das [X.] in der Bundesrepublik [X.].

7

Darüber hinaus bestehe auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], da nicht ausgeschlossen sei, dass Mitbewerber diese Bezeichnung benötigten, um werbend auf eigene Waren und Dienstleistung aus diesem Übersetzungsbereich hinzuweisen.

8

Gegen diesen an ihn am 26. November 2015 versandten Beschluss vom 25. November 2015 wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 27. November 2015, eingegangen beim [X.]n Patent- und Markenamt am 30. November 2015 und verfolgt seinen Eintragungsantrag weiter.

9

Er bestreitet, dass ihm der Beanstandungsbescheid des [X.]n Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2015 zugegangen sei. Auch hält er die Zurückweisung der Eintragung des angemeldeten Zeichens für fehlerhaft, da die angemeldete Wortfolge lediglich als „Eigenname“ fungiere und sie daher entsprechend den Marken „[X.] Bank AG“ und „[X.] Annington“ eintragungsfähig sei.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des [X.]n Patent und Markenamts, Markenstelle für [X.], vom 25. November 2015, aufzuheben und die angemeldete Wortfolge „[X.]“ für die beanspruchten Dienstleistungen einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schreiben des Anmelders und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§ 66 [X.]).

1.

Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, hat das [X.], die Markenstelle für [X.], der angemeldeten Wortfolge die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt.

Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.], der Anfertigung und Erstellung von Übersetzungen, die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 – [X.]/08 –, [X.], 228, Rn. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2017 – [X.] –, [X.], 301, Rn. 11 – [X.]; [X.], Beschluss vom 31. Mai 2016 – [X.] –, [X.], 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], Beschluss vom 19. Februar 2014 – [X.] –, [X.], 569, Rn. 10 - [X.]; [X.], Beschluss vom 22. November 2012 – [X.] –, [X.], 731, Rn. 11 – [X.]; [X.], Beschluss vom 4. April 2012 – [X.] –, [X.], 1143, Rn. 7 – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.], Urteil vom 8. Mai 2008 – [X.]/06 P –, [X.], 608, Rn. 66 – [X.]; [X.], Urteil vom 15. September 2005 – [X.]/03 P –, [X.], 229, Rn. 27 – Bio-ID; [X.], Beschluss vom 6. November 2013 – [X.]/12 –, [X.], 565, Rn. 12 – smartbook; [X.] a. a. [X.], Rn. 9 – [X.], jeweils m. w. N.).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.], wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und / oder die Sicht des Handels der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist ([X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 – [X.], [X.], 376 Rn. 11 – [X.]; [X.], Beschluss vom 10. Juli 2014 – [X.], [X.], 173 Rn. 15 – for you; [X.], a. a. [X.]; Rn. 11 - [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 10 – [X.]; [X.], a. a. [X.] Rn. 29 – [X.], jeweils m. w. N.; [X.], Urteil vom 9. März 2006 – [X.]/04 –, [X.], 411, Rn. 24 – Matratzen [X.] / Hukla).

Keine Unterscheidungskraft besitzen ausgehend hiervon insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 – [X.], [X.], 270 Rn. 12 – Link economy; [X.], a. a. [X.], Rn. 10 – [X.], jeweils m. w. N.). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die angesprochenen [X.] sie als Unterscheidungsmittel verstehen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sehen ([X.], Beschluss vom 9. November 2016 – [X.] –, [X.], 186, Rn. 32 - [X.]; [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 – [X.], [X.], 952 Rn. 10 – [X.]Card; [X.], Beschluss vom 27. April 2006 – [X.] –, [X.]Z 167, 278, Rn. 19 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 10 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 9 – [X.], jeweils m. w. N.). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Publikum – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], Beschluss vom 10. Juli 2014 – [X.] –, [X.], 872, Rn. 21 – [X.]; [X.], a. a. [X.] Rn. 12 – [X.]; [X.], a. a. [X.] Rn. 26 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 10 – [X.]Card). Weil die Angesprochenen eine Marke so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 – [X.], [X.], 270 Rn. 12 – Link economy; [X.], a. a. [X.], Rn. 10 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 24 – smartbook; [X.], a. a. [X.], Rn. 50 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 18 – [X.]).

Wenn einem Wortzeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet noch ein enger beschreibender Bezug festgestellt werden kann und es sich auch nicht um gebräuchliche Wörter oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die von den Angesprochenen stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.], Beschluss vom 10. Juli 2014 – [X.] –, [X.], 872, Rn. 21 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 12 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 13 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 9 – [X.]).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], Beschluss v. 15.01.2009 – [X.], [X.], 411 Rn. 8 – STREETBALL).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.], Urteil vom 12. Juli 2012 – [X.]/11 –, [X.]. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], a. a. [X.], Rn. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2004 – [X.]/02 P –, [X.], 1027, Rn. 33 und 34 – [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.], a. a. [X.], Rn. 14 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 – [X.]/08 –, [X.], 949 Rn. 10 – [X.]; [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2008 – [X.] –, [X.], 778 Rn. 11 – [X.]; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2010 – [X.]/09 -, [X.], 935 Rn. 8 – Die Vision).

b)

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die angemeldete Wortfolge „[X.]“ nicht.

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] ist sie weder interpretationsbedürftig, noch löst sie einen Denkprozess aus, da sie nur eine Sachaussage enthält, die sich in der Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen erschöpft. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden sie ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen verstehen, so dass sie sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

Die angemeldete Wortfolge „[X.]“ besteht aus dem Wort „[X.]“ als einem geographischen Herkunfts- bzw. Bezugshinweis und den allgemein bekannten zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Wörtern „Financial“ und „Translations“. Dabei entspricht „Translations“ dem [X.] Wort „Übersetzungen“. „Financial“ wird als Adjektiv ins [X.] übersetzt mit „finanziell“ bzw. „die Finanzbranche betreffend“ und bei kombinierten Substantiven als Präfix mit „Finanz-…“ oder „Bank-…“ oder sogar „Bilanz-…“, wie z. B. in „financial account“ als „Finanzkonto“ oder „financial affairs“ als „Bankgeschäfte“ oder „financial analyst“ als „Bilanzanalytiker“ (siehe https://dict.leo.org/englisch-deutsch/financial).

Demnach ist die [X.] Wortkombination „financial translations“ auch grammatikalisch zutreffend gebildet und wird mit „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ oder „Wirtschaftsübersetzungen“ ins [X.] übersetzt (https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/ financial+translation.html).

Bei zusammengesetzten Wortmarken zunächst die Bedeutung jedes einzelnen Wortes oder einzelnen Bestandteile gesondert im Hinblick auf die Unterscheidungskraft zu prüfen, stellt keine (unzulässige) zergliedernde Betrachtungsweise dar, wenn im Ergebnis auf den beschreibenden Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke abgestellt wird (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 19. April 2007 – [X.]/05 P –, [X.] 2007, 204 Rn. 79 – [X.]; [X.], Beschluss vom 14. Mai 2012 – [X.]/11 –, [X.] 2012, 485 Rn. 41 – Timehouse/[X.]; [X.], Beschluss vom 22. Mai 2014 – [X.] –, [X.] 2014, 503 Rn. 10 – [X.]; [X.], Beschluss vom 10. Juni 2010 - [X.], [X.], 65 Rn. 10 – Buchstabe T mit Strich). Der beschreibende Charakter mehrerer Begriffe geht regelmäßig nicht bereits durch das Zusammenfügen verloren, auch wenn dadurch eine sprachliche Neuschöpfung entsteht. Denn die bloße Verbindung von beschreibenden Bestandteilen bleibt im Allgemeinen selbst beschreibend, sofern nicht durch das Zusammenfügen vor allem in syntaktischer oder semantischer Art eine besondere sprachliche Ausgestaltung oder eine ungewöhnliche Kombination entsteht, deren Wirkung über das bloße Summieren und Zusammenstellen der Bestandteile hinausgeht (vgl. Eichelberger in [X.] Markenrecht, Kur / v. [X.] / [X.], [X.]., 01.01.2018, [X.] § 8 Rn. 122 m. w. N.). Das ist vorliegend angesichts der einheitlich sachbezogenen Aussage der Wortgesamtheit nicht der Fall.

Mit dieser [X.] Wortkombination „Financial Translations“ werben auch bereits andere [X.] Anbieter für ihre Leistungen, so etwa „[X.], [X.]“, „[X.] Financial Translations, [X.]“ oder „[X.] Financial Translations, [X.]“. Dabei beschreiben sie ihr Angebot u. a. als „Financial Translations mit Qualitätsübersetzungen für Banken“ (www.e-financial-translations.de).

Und auch der [X.] Begriff „[X.]“ wird allgemein verwendet und diese Dienstleistung von zahlreichen Unternehmen angeboten, wie etwa „Finanzübersetzung | für die Finanzbranche | zappmedia.de‎“ ([X.]) , „Ratgeber: [X.] | lingoking“ (http://lingoking.com), „[X.] | Wirtschaftsübersetzungen | Lingo24“ (http://lingo24.com), „[X.] von Profis | Sofortiger Kostenvoranschlag (http://translated.net)‎“, „[X.] | Erfahrener Dienstleister – [X.]“ ([X.]) oder „Für Ihre Anforderungen an Finanz- und Rechtsübersetzungen haben wir die passenden Lösungen“ (http://www.alinea.org/de/).

Sowohl das allgemeine Publikum wie auch insbesondere die angesprochenen gewerblichen [X.], die auch im grenzüberschreitenden Handel bzw. Finanzgeschäft tätig sind, und daher ein mehrsprachiges Geschäftsumfeld gewohnt sind, werden in der angemeldeten Wortfolge bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung nur eine reine Sachinformation sehen, die einen geographischen Bezug („[X.]“), eine Branche („Financial“ d. h. die Finanzbrache betreffend) und einen Tätigkeitsschwerpunkt („Translations“ d. h. Übersetzungen) des die Dienste anbietenden und erbringenden Unternehmens beschreibt. Sie werden entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hierin daher auch nicht den Namen eines Unternehmens erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer andeutet, die Wortfolge sei in mehrfacher Hinsicht interpretationsfähig, ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht voraussetzt, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.], a. a. [X.], Rn. 25 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 18 – [X.]; [X.], Beschluss vom 13. September 2012 – [X.] –, [X.], 522 Rn. 13 – [X.]s schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.], a. a. [X.], Rn. 24 – [X.]).

Aufgrund des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts, den die angesprochenen [X.] bei der tatsächlichen Verwendung in diesem Bereich in der Wortfolge „[X.]“ für die Übersetzungsdienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erkennen, tritt ein allenfalls nachrangig vorstellbarer Hinweis des Zeichens auf eine betriebliche Herkunft dahinter völlig zurück. Weil die angesprochenen [X.] die angemeldete Wortfolge aufgrund der bereits erfolgten beschreibenden Verwendung ohne besondere Analyse (in erster Linie) als reine Sachinformation für die fraglichen Dienstleistungen verstehen, kann die Unterscheidungskraft hier verneint werden, auch wenn die Wortfolge möglicherweise (nachrangig vereinzelt auch) als Name, Herkunftshinweis oder Werbemittel aufgefasst werden könnte (vgl. auch [X.], a. a. [X.], Rn. 45 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 31. März 2010 – [X.], [X.]Z 185, 152 Rn. 15 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 18 – [X.]).

2.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.], wofür einiges spricht, für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

3.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Eintragung seiner Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken, etwa „[X.] Bank AG“ und „[X.] Annington“, beruft, entfalten diese ungeachtet der hier ohnehin fehlenden Vergleichbarkeit in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung. Aus einer Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. [X.], Beschluss v. 15.02.2008 – C-243/07 P, [X.] 2008, 163 Rn. 39 – Terranus; [X.], Beschluss v. 26.01.2010 – 24 W (pat) 142/05, [X.], 425 – [X.]). Im Übrigen geben selbst identische Voreintragungen keinen Anspruch auf eine Eintragung ([X.], Beschluss v. 17.08.2011 – [X.], [X.], 276 Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V. m. w. N.).

Nach alledem ist der Beschwerde des Anmelders der Erfolg zu versagen.

4.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass. In dem amtlichen Verfahren ist nicht gegen die Rechte des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen worden.

Nach [X.] kann gemäß § 71 Abs. 3 [X.] die Rückzahlung der Beschwerdegebühr von Amts wegen u. a. dann angeordnet werden, wenn im dem vorgelagerten amtlichen Verfahren das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzt wurde.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dann vor, wenn eine amtliche Entscheidung auf Umstände gestützt wird, zu denen sich der betroffene Beteiligte vorher nicht äußern konnte. Zu den Umständen, zu denen sich der Betroffene äußern können muss, gehört auch das Ergebnis amtlicher Ermittlungen. Auch [X.] aus der Praxis, mit denen begründet werden soll, wie die angesprochenen [X.] eine Angabe oder ein Zeichen verstehen, müssen – auch wenn es sich um sog. „offenkundige Tatsachen“ i. S. v. § 291 ZPO handelt – vor einer Beschlussfassung in das Verfahren eingeführt werden, soweit es sich nicht um Umstände handelt, die den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres gegenwärtig sind und deren Entscheidungserheblichkeit bekannt ist ([X.], Beschluss vom 30. Januar 1997 – [X.] –, GRUR 1997, 637, 638 – Top Selection; [X.], Beschluss vom 19. Juni 1997 – [X.] –, [X.], 396, 397 – Individual; [X.], Beschluss vom 19. Juni 1997 – [X.] –, [X.], 394, 395 – [X.]; [X.] in [X.] Markenrecht, Kur / v. [X.] / [X.], [X.]., 01.01.2018, [X.] § 71 Rn. 105 m. w. N.).

Der Beanstandungsbescheid vom 18. Juni 2015, mit dem das [X.] auf die fehlende Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Wortfolge hingewiesen hat, ist dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen ausweislich der [X.] zugestellt worden. Nachdem eine Zustellung an die von ihm mitgeteilte Anschrift in der [X.] in [X.] mit dem Hinweis „Empfänger unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln“ erfolglos war, die Stadtverwaltung [X.], Amt 12, die gesuchte Person im Melderegister nicht ermitteln konnte und auch der Beschwerdeführer keine aktuelle Anschrift mitgeteilt hatte, war die öffentliche Zustellung erfolgt. Daraus konnte der Beschwerdeführer Kenntnis über die beabsichtigte Zurückweisung des Eintragungsantrags und deren Gründe erhalten.

Meta

27 W (pat) 536/16

17.05.2018

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.05.2018, Az. 27 W (pat) 536/16 (REWIS RS 2018, 8926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8926

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