Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.01.2022, Az. 29 W (pat) 538/21

29. Senat | REWIS RS 2022, 1726

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Connected Drinking (Wortzeichen)“ - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 26. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.] vom 19. Mai 2021 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 2. Dezember 2020 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgend aufgeführten Waren angemeldet worden:

4

Klasse 7: Apparate zur Herstellung von sauerstoffhaltigen und kohlensäurehaltigen Getränken; elektromechanische Apparate für die Zubereitung von Getränken;

5

Klasse 9: elektronische Datenbanken; bespielte Medien; Software; herunterladbare Softwareapplikationen; mobile Apps; Anwendungssoftware für mobile Applikationen;

6

Klasse 11: Wasserfilter; Wasserfiltergeräte und andere Wasseraufbereitungsgeräte mit und ohne Wasserkühlanlagen sowie mit und ohne [X.] sowie mit und ohne Sauerstoffanreicherung oder Kohlensäureanreicherung für den Haushalt und für den Gewerbebetrieb; Getränkekühlapparate; Nachfüllpackungen und Filterpatronen mit Absorptionsmitteln und/oder Ionenaustauschern für Wasserfilter und andere Wasseraufbereitungsgeräte mit und ohne Wasserkühlanlagen sowie mit und ohne [X.] sowie mit und ohne Sauerstoffanreicherung oder Kohlensäureanreicherung für den Haushalt und für den Gewerbebetrieb.

7

Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 11 des [X.]es die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das zum [X.] Grundwortschatz gehörende Wort „connected“ werde von dem angesprochenen inländischen [X.] ohne weiteres im Sinne von „verbunden, verknüpft“ übersetzt und in einem technischen Zusammenhang als Hinweis auf die Verbundenheit mit einem Netzwerk verwendet. Den Gesamtbegriff „[X.]“ verstehe der Verkehr im Sinne von „verknüpftes Trinken“ als sloganhafte beschreibende Wortfolge und im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren als Hinweis auf Anlagen und Zubehör zur Getränkeherstellung, welche mittels Software verbunden bzw. verknüpft werden.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 19. Mai 2021 aufzuheben.

Der Verkehr erkenne bereits in den Einzelbestandteilen „[X.]“ und „Drinking“ jeweils viele, sich unterscheidende Bedeutungen. Auch die Bedeutung des Gesamtbegriffes sei alles andere als klar. Die der Zurückweisung zugrunde gelegte Bedeutung „verknüpftes Trinken“ sei nicht eindeutig, da sich eine Vielzahl von weiteren Bedeutungen ergeben könnten, wie „gemeinschaftliches Trinken“, „angeschlossen trinkend“, „zusammengehörig saufend“, „zusammenhängend und saufend“ oder „Trinkverband“, „geklemmt drinkend“, „zusammengehöriges Saufen“ oder „beschaltet saufen“, wobei sich der Verkehr unter manchen Bedeutungen konkret etwas vorstellen könne, während manche Bedeutungen ihm als nicht sinnvoll erscheinen würden. Selbst wenn die Bedeutung „verknüpftes Trinken“ zugrunde gelegt werde, wiesen weder die einzelnen Zeichenbestandteile noch das für die Frage der Schutzfähigkeit maßgebliche Gesamtzeichen einen beschreibenden Inhalt in Bezug auf die relevanten Waren auf. Die in Klasse 7 angemeldeten Geräte zur Herstellung bzw. Zubereitung von Getränken würden durch „[X.]“ nicht beschrieben, da diese weder etwas mit einer Verbindung zu tun hätten noch die Einnahme von Getränken beträfen. Auch die in den Klassen 9 und 11 beanspruchten Waren hätten keinerlei Bezug zum Trinken. Auch ein enger beschreibender Bezug zu den Waren liege angesichts der zahlreichen auseinanderliegenden Deutungen des Begriffs nicht vor. Allein, dass die Waren „auch“ etwas mit Wasser oder Getränken zu tun haben könnten, genüge hierfür nicht. Zudem spreche die Mehrdeutigkeit und die Interpretationsbedürftigkeit ebenso für eine Unterscheidungskraft wie die Tatsache, dass es sich um eine englischsprachige Wortfolge handele. Der Verkehr könne der fremdsprachigen Wortfolge keine konkrete Bedeutung zuordnen und würde eine Vielzahl von weiteren Bedeutungen in Betracht ziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen.

1. Das angemeldete Zeichen entbehrt nicht jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn.  33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 932 Rn. 7 - #darferdas?, [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] - #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – SAT 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 –grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 11 - Link economy; [X.], 640 Rn. 13 - hey!; [X.], 952 Rn. 10 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 952 Rn. 10 – [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.], 608 Rn. 41 – [X.]; [X.], 680 Rn. 37 – [X.]; [X.] [X.], 270 R. 16 - Link economy).

Aus diesen, insbesondere den zuletzt genannten Gründen kann aufgrund der Kombination der Begriffe „[X.]“ und „Drinking“ nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen „[X.]“ für die hier relevanten Waren als reine [X.] verstanden wird und ihm daher das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.

a) Die verfahrensgegenständlichen Waren richten sich in erster Linie an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, aber auch an das Fachpublikum.

b) Das angemeldete Wortzeichen setzt sich aus den Begriffen „[X.]“ und „Drinking“ zusammen. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.], 943 - SAT.2; [X.], 229 – [X.]; [X.], Beschluss vom 10.09.2020, [X.]/20 - Lichtmiete).

Bei dem Wort „[X.]“ handelt es sich um die Passivform des zum [X.] Grundwortschatzes gehörenden Verbs „to connect“ („verbinden“). Im [X.] bedeutet es „verbunden“, wobei der Begriff zur Beschreibung des Zustandes von elektrischen Anlagen (vgl. „[X.], https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/connected+to+power+grid.html), zur Beschreibung einer steifen Verbindung zwischen zwei mechanischen Bauteilen (vgl. „mechanically connected“, [X.]) aber auch zur Beschreibung eines menschlichen Gefühls (vgl. „to feel more connected to your purpose, to yourself, and to others“, https://theblissfulmind.com/feel-connected/) verwendet wird. Das ebenfalls dem [X.] Grundwortschatz zugehörige Wort „Drinking“ bedeutet übersetzt „trinken“, also das Zusichnehmen von Getränken. Es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen [X.]e den einzelnen [X.] jeweils unmittelbar die genannte Bedeutung beimessen. Das für die Schutzfähigkeitsprüfung maßgebliche Gesamtzeichen ([X.] a. a. [X.] Rn. 29 – [X.]) erschöpft sich jedoch nicht in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung beschreibender Angaben zu einem ohne weiteres verständlichen Sachbegriff.

Sofern die angesprochenen [X.]e „[X.]“ wörtlich mit „verbundenes Trinken“ übersetzen, bleibt der Sinngehalt dieser Begriffsbildung unklar und vage, da [X.], worin diese Verbindung liegen soll. Die Wortfolge könnte z. B. auf eine Verbindung von Menschen beim Trinken in einer Gruppe hinweisen, also „gemeinsames Trinken“ bedeuten, bei dem man (persönlich oder virtuell) zusammensitzt. Zum einen konnte schon nicht festgestellt werden, dass der Begriff „[X.]“ bzw. „verbundenes Trinken“ hierfür gebräuchlich ist oder in der Werbung genutzt wird, zum anderen liegt eine solche Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht auf der Hand. Zudem eröffnet die Zusammenstellung der Wortelemente einen gewissen Interpretationsspielraum. Es bedürfte mehrerer analytischer Zwischenschritte, um von dieser Bedeutung zu einem die beanspruchten Waren beschreibenden Sinngehalt, z. B. „verknüpfte Getränkeanlagen“ zu gelangen.Zunächst wird der Verkehr das Zeichen aufgliedern in „[X.]“ und „Drinking“. Aus dem zweiten Wortbestandteil „Drinking“ als Tätigkeit müsste der Verkehr dann auf ein Getränk schließen, um im nächsten Schritt wiederum den Schluss von dem Getränk auf eine Anlage zur Getränkeherstellung zu ziehen. Anschließend müsste der Verkehr die beiden Begriffe wieder zusammenführen und könnte dann erst zu der Bedeutung „verbundene Getränkeanlagen“ kommen. Dieser Vorgang zeigt, dass sich ein verständlicher, einen [X.] aufweisender Sinngehalt – wenn überhaupt – erst nach mehreren Gedankenschritten ergibt.

Das Gleiche gilt, wenn man die Übersetzung „verknüpftes Trinken“ zugrunde legt. Bereits in der [X.] Sprache fehlt es an einem Hinweis, womit das Trinken verknüpft sein soll. Die Interpretation der Markenstelle, dass die mobilen Applikationen in Klasse 9 mit den beanspruchten Apparaten zur Getränkeherstellung der Klasse 7 und den Filter- und sonstigen Geräten in Klasse 11 verknüpft würden und der Begriff „[X.]“ miteinander verbundene oder jeweils mit einem Programm verbundene Anlagen für die Herstellung von Getränken beschreibe, ist fernliegend. Zwar sind informationstechnische Verbindungen von Anlagen und Computern durchaus Stand der Technik (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/[X.]_Devices).Soweit der Verkehr Wortkombinationen mit „connected“ kennt, beziehen sich diese jedoch in der Regel auf Gegenstände, wie z. B. „[X.] Car“ für ein mit Internetzugang ausgestattetes Fahrzeug (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_Car),  oder „connected shoes“, die mit einem Chip zur Messung von Tempo oder Distanz versehen sind (vgl. https://www.laufen.de/d/connected-footwear-besser-laufen-mit-chip-im-schuh). Des Weiteren kann der Begriff „connected“ auf ein Kooperationsnetzwerk hinweisen (vgl. [X.]/ : „Hier findest Du Partnerbetriebe aus dem baunahen Handwerk, mit denen Du kooperieren kannst“). Soweit die Verbindung von „connected“ mit einem Verb festzustellen war, wie z. B. „connected living“ ergibt sich die Bedeutung im Bereich [X.] unmittelbar aus dem Zusammenspiel von Bauen, Wohnen, Sicherheit, Energie etc. (vgl. [X.]/,; https://www.samsung.com/de/explore/life-hacks/connected-living/). Nicht in diese Wortkombinationen einreihen lässt sich dagegen „[X.] drinking“. Die einzige auf den ersten Blick vergleichbare Zusammensetzung „[X.] Eating“, deren Bedeutung sich ebenfalls nicht unmittelbar erschließt, wird lediglich markenmäßig für ein bestimmtes Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen bei Essstörungen anbietet, verwendet. Aus all den genannten Wortkombinationen mit „connected“ lässt sich somit kein entsprechendes Verständnis des Verkehrs dahingehend entnehmen, dass er das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich als Sachhinweis auffassen würde.

Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung erschließt sich somit allenfalls nach einer detaillierten, analysierenden Betrachtung, die die angesprochenen [X.]e, da sie nur kurzzeitig mit dem Zeichen konfrontiert sind, nicht vornehmen werden und die im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft unzulässig ist (vgl. [X.] GRUR 2014, 565 Rn. 24 – [X.]; [X.], 270 Rn. 12 – Link economy).

Dem Anmeldezeichen kann nach alledem das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

b) Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der in Rede stehenden Waren unterliegt das angemeldete Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Der angegriffene Beschluss war daher aufzuheben.

Meta

29 W (pat) 538/21

26.01.2022

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.01.2022, Az. 29 W (pat) 538/21 (REWIS RS 2022, 1726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1726

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