Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2017, Az. I ZR 11/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4964

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur Anzeige von in der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Fotografien - Vorschaubilder III


Leitsatz

Vorschaubilder III

Bietet der Betreiber einer Internetseite eine Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine an, mit der Besucher seiner Internetseite durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske von der Suchmaschine gespeicherte Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fotografien anzeigen lassen können, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG dar, wenn die von der Suchmaschine gefundenen Fotografien ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Internet eingestellt waren und der Anbieter der Suchfunktion vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Auch wenn der Anbieter der Suchfunktion mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, besteht keine Vermutung, dass er vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers Kenntnis hatte.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die in [X.] geschäftsansässige Klägerin betreibt die [X.]seite „[X.], auf der sie erotische Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres [X.]auftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Aktfotografien auf ihre Rechner herunterladen.

2

Die Beklagte betreibt unter dem Domainnamen „[X.]“ ein [X.]portal, auf dem sie verschiedene Dienstleistungen anbietet. Dazu zählt die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen, die Nutzer in eine Suchmaske auf der Webseite der Beklagten eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf den [X.]suchdienst der [X.]. Inc. (im Folgenden [X.]) zurück, zu dem sie auf ihrer Webseite einen elektronischen Verweis ([X.]) gesetzt hat. Die Suchmaschine [X.] ermittelt die im [X.] vorhandenen Bilddateien, indem Computerprogramme (sogenannte Crawler) die [X.]seiten in regelmäßigen [X.]abständen nach dort eingestellten Bildern durchsuchen. Dabei können die Crawler nur Bilder aufspüren, die auf frei zugänglichen [X.]seiten eingestellt sind. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als kleinformatige Vorschaubilder auf den Servern von [X.] gespeichert. Geben die [X.]nutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von [X.] hierzu indexierten Vorschaubilder abgerufen und auf der Webseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

3

Bei Eingabe der Suchbegriffe „A.    C.   “ und „Al.  L.  “ in die Suchmaske der Beklagten wurden am 9. und 11. Juni 2009 unter der Kopfzeile „[X.]“ jeweils vier verkleinerte Aktfotografien von zwei unter diesen Pseudonymen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine [X.] hatte die Fotografien auf den [X.]seiten „[X.]  “ und „[X.] “ aufgefunden. Die Suchmaske der Beklagten war zu dieser [X.] mit dem Vermerk „A. -Suche“ und dem Hinweis „powered by [X.]“ versehen.

4

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2009 unter Berufung auf ihre ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Fotografien ab. Die Beklagte sperrte daraufhin die Namen „A.    C.   “ und „Al.  L.  “ als Suchbegriffe, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

5

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den acht Fotografien erworben und diese, versehen mit der Aufschrift „P.      “ und einem Copyright-Vermerk, in den passwortgeschützten Bereich ihrer [X.]seite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine [X.] aufgefundenen [X.]seiten veröffentlicht. Drei der Fotografien seien noch am 16. bzw. 21. Juli 2010 und sieben der Fotografien noch am 7. September 2015 auf der Webseite der Beklagten als Vorschaubilder angezeigt worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die Anzeige der Vorschaubilder auf der [X.]seite der Beklagten sei ihr ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder verletzt worden. Für diese Verletzung hafte die Beklagte als Täter, zumindest aber als Störer.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, die aus der Anlage [X.] ersichtlichen, mit den Ziffern 1 bis 8 versehenen Fotografien in der [X.] öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Ferner hat sie die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Zum Unterlassungsantrag beantragt sie hilfsweise, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, es [X.] zu ermöglichen, die aus der Anlage [X.] ersichtlichen Fotografien in der [X.] öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zum Antrag auf Auskunftserteilung und Schadensersatz beantragt sie hilfsweise Leistung an den durch Entscheidung des [X.], [X.], [X.], vom 24. Februar 2017 eingesetzten Receiver, Rechtsanwalt [X.]    , P.    & P.    , zu erbringen.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Beklagte die Fotografien weder als Täter rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht habe noch als Störer für etwaige von [X.] begangene [X.]sverletzungen hafte. Dazu hat es ausgeführt:

9

Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Die Klägerin sei zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche berechtigt, weil sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen sei. Die Beklagte habe die Lichtbilder jedoch nicht täterschaftlich öffentlich zugänglich gemacht. Im Ausgangspunkt komme zwar in Betracht, dass sie eine solche Handlung als Täter oder Mittäter begangen habe, weil sie sich die von der Suchmaschine [X.] ermittelten Treffer durch die Einbindung in ihr [X.]angebot zu eigen gemacht und die Vorschaubilder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit [X.] angezeigt habe. Da die Fotografien im frei zugänglichen [X.] auffindbar gewesen seien, setze ihre öffentliche Zugänglichmachung aber voraus, dass die Klägerin sie nur für ein beschränktes Publikum wiedergegeben und nicht an eine Wiedergabe gegenüber allen [X.]nutzern gedacht habe. Die Klägerin habe jedoch nicht bewiesen, dass die Fotografien ausschließlich im passwortgeschützten Bereich ihres [X.]angebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden nicht das Recht eingeräumt habe, die heruntergeladenen Bilddateien in andere [X.]seiten einzustellen. Jedenfalls wäre eine - unterstellte - Tathandlung der [X.] in Gestalt einer öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund einer (schlichten) Einwilligung der Klägerin nicht rechtswidrig.

Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Störerhaftung schlage sich in der Fassung des [X.] nicht hinreichend nieder und komme auch in der Sache nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer rechtswidrigen [X.]sverletzung eines [X.], zu der die Beklagte einen Beitrag hätte leisten können. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] oder Überwachungspflichten zur Verhinderung vergleichbarer Rechtsverletzungen zumutbar seien. Im Übrigen habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es zu weiteren gleichartigen [X.]sverstößen über das [X.]angebot der [X.] gekommen sei, nachdem diese durch die Abmahnung über die [X.]sverstöße in Kenntnis gesetzt worden sei.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, weil die Beklagte für etwaige Verletzungen des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografien nicht haftet.

I. Die Klägerin ist befugt, die [X.] gerichtlich geltend zu machen. Ihrer Prozessführungsbefugnis steht nicht entgegen, dass der [X.], [X.], [X.], mit Order vom 24. Februar 2017 zur Vollstreckung eines gegen die Klägerin erwirkten Urteils einen Zwangsverwalter (Receiver) bestellt hat, der sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin pfänden und verwerten soll. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Zwangsverwalter nach der Order des [X.] Gerichts ermächtigt ist, auch die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in [X.] nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechten an den Fotografien zu pfänden und zu verwerten. Der von der [X.] vorgelegten Order vom 24. Februar 2017 ist dies nicht zu entnehmen. Im Übrigen bliebe die Prozessführungsbefugnis der Klägerin selbst bei einer Pfändung und Überweisung dieser Ansprüche bestehen. Wird eine streitbefangene Forderung rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen [X.] übertragen, so hat dies gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsvorgänger behält weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als [X.] im eigenen Namen in sogenannter Prozessstandschaft weiterführen (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1986 - [X.], NJW 1986, 3206, 3207 mwN; Urteil vom 25. März 1991 - [X.], [X.]Z 114, 138, 141; Urteil vom 5. April 2001 - [X.], [X.]Z 147, 225, 229).

II. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach [X.] Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 24. September 2014 - [X.], [X.], 264 Rn. 24 = [X.], 347 - [X.]; Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 1048 Rn. 24 = [X.], 1114 - An Evening with [X.], jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall [X.] [X.] anzuwenden.

III. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin gegen die [X.] erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe der Fotografien im Inland (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]), Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 [X.]) nicht begründet sind und die Stufenklage daher insgesamt abzuweisen ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 16. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 189 Rn. 24 mwN). Durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer [X.]seite hat die Beklagte weder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a [X.] (dazu [X.] 3) oder ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] (dazu [X.] 4) täterschaftlich verletzt noch hat sie für eine solche Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einzustehen (dazu [X.] 5).

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Fotografien jedenfalls als Lichtbilder im Sinne von § 72 [X.] den Schutz des [X.]sgesetzes genießen. Anknüpfungspunkt für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks ist die Staatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit desjenigen, der Nutzungsrechte von ihm ableitet (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 1020, 1022 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 120 [X.] Rn. 10). Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet, dass die Fotografien von einem [X.] Fotografen angefertigt worden sind. Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 [X.] stehen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der [X.] gleich und genießen daher wie diese nach § 120 Abs. 1 Satz 1 [X.] den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Die Bestimmung des § 120 [X.] ist nach § 124 [X.] für den Schutz von Lichtbildern (§ 72 [X.]) sinngemäß anzuwenden.

2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen berechtigt ist, urheberrechtliche Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Rechte geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.], [X.]Z 141, 267, 272 f. - [X.] Tochter; Urteil vom 15. August 2013 - [X.], [X.] 2013, 514 Rn. 23). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fotograf der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinen Aufnahmen für [X.] eingeräumt. Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verletzung dieser Rechte ist nicht dadurch entfallen, dass der [X.] mit Order vom 24. Februar 2017 einen Zwangsverwalter bestellt hat, der ihre urheberrechtlichen Ansprüche pfänden und verwerten soll. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Order auf die hier in Rede stehenden urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in [X.] nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechten an den Fotografien bezieht (vgl. Rn. 12). Selbst wenn die streitbefangenen Forderungen durch den Zwangsverwalter gepfändet worden wären, hätte die Klägerin der damit veränderten materiellen Rechtslage entsprochen, indem sie mit ihrem Hilfsantrag hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Zahlung Leistung an den Zwangsverwalter als Rechtsnachfolger verlangt hat (vgl. [X.], NJW 1986, 3206, 3207 mwN; [X.]Z 114, 138, 141; [X.]Z 147, 225, 229). Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bedurfte es keiner Umstellung des Klageantrags, weil die Verurteilung zur Unterlassung schlechthin und nicht gegenüber einem bestimmten Berechtigten zu erfolgen hat ([X.], Urteil vom 7. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 196 Rn. 55 - Fräsverfahren). Letztlich kann offenbleiben, wer zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist, da diese Ansprüche ohnehin nicht bestehen.

3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht in das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a [X.]) eingegriffen hat.

a) Das Berufungsgericht hat es im Ausgangspunkt für möglich gehalten, dass die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung als Täter oder Mittäter vorgenommen habe. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Vorschaubilder ausschließlich auf den Servern von [X.] gespeichert seien und die Beklagte auf diese Daten keinen Zugriff habe. Dadurch, dass die Beklagte die von [X.] absprachegemäß überspielten Suchergebnisse in ihren [X.]auftritt integriert und (auch) als eigenes Angebot präsentiert habe, könne sie aber eine eigene Tathandlung der öffentlichen Zugänglichmachung wegen Zueigenmachens der von [X.] gelieferten Bilddateien oder aufgrund bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit [X.] begangen haben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revisionserwiderung macht zutreffend geltend, dass auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein öffentliches Zugänglichmachen der Lichtbilder durch die Beklagte von vornherein ausscheidet.

b) Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a [X.] erfordert, dass [X.] der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der [X.] befindet (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 56 Rn. 23 = [X.], 88 - [X.]; Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 818 Rn. 8 = [X.], 1047 - [X.]; Urteil vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.], 171 Rn. 13 = [X.], 224 - [X.]). Die Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Suchmaschine die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. [X.]Z 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I). Die Verknüpfung eines auf einer fremden [X.]seite bereitgestellten [X.] mit der eigenen [X.]seite mittels eines elektronischen Verweises ([X.]s) stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden [X.]seite, der das Lichtbild ins [X.] gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.]Z 156, 1, 14 - Paperboy; [X.], [X.], 56 Rn. 24 - [X.]; [X.], 818 Rn. 24 - [X.]; [X.], 171 Rn. 14 - [X.]).

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf der Webseite der [X.] als Ergebnisse einer Bil[X.]uche angezeigten Vorschaubilder seien ausschließlich auf den Servern von [X.] gespeichert. Die Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe Zugriff auf die Bilddateien, sei mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte als unsubstantiiert anzusehen. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine [X.]. Danach hat die Beklagte den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht selbst verwirklicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich die von [X.] gelieferten Vorschaubilder durch die Einbettung in ihre [X.]seite zu eigen gemacht hat (vgl. [X.], [X.], 171 Rn. 27 - [X.]). Der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung wird durch das tatsächliche Vorhalten eines [X.] zum Abruf verwirklicht und nicht dadurch, dass der für den [X.]auftritt Verantwortliche den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte das Lichtbild selbst zum Abruf bereit (vgl. [X.], [X.], 818 Rn. 9 - [X.]).

d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die Lichtbilder auch nicht mittäterschaftlich öffentlich zugänglich gemacht haben, weil sie mit [X.] vereinbart hat, dass sie die Vorschaubilder von deren Servern abruft und auf ihrer Webseite anzeigt. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem [X.] bei einer [X.]sverletzung setzt eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 - [X.], [X.], 1030 Rn. 28 = [X.], 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 37= [X.], 577 - Kinderhochstühle im [X.] III). Die Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren angezeigt, ohne dass sie der [X.] vorher zur Kenntnis gelangen. Eine mittäterschaftliche Haftung der [X.] kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung angenommen werden, wegen der Funktionsweise der [X.]-Suchmaschine lasse sich eine urheberrechtswidrige Anzeige von Fotografien prinzipiell nie sicher ausschließen. Der Umstand, dass die Beklagte mit gelegentlichen [X.]sverletzungen bei der Präsentation von Vorschaubildern gerechnet haben mag, begründet keine Kenntnis von einer urheberrechtswidrigen Anzeige gerade der in Rede stehenden Fotografien.

4. Die Beklagte hat durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer [X.]seite kein unbenanntes ausschließliches Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 [X.]) täterschaftlich verletzt.

a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 [X.]), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a [X.]), das Senderecht (§ 20 [X.]), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 [X.]) sowie das Recht der Wiedergabe von [X.] und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 [X.]). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 [X.] enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt deshalb die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. [X.]Z 156, 1, 13 - Paperboy; [X.], [X.], 171 Rn. 16 - [X.]).

Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 2 [X.] die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umsetzt, durch die das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 360 Rn. 33 bis 41 = [X.], 414 - [X.]/[X.]). Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ist daher in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 [X.] anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. [X.], [X.], 171 Rn. 17 - [X.]; [X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, [X.], 514 Rn. 17 = [X.], 569 - [X.]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

b) Die hier in Rede stehende Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.].

aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie). Nicht erfasst sind direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2011 - [X.]/08 und [X.]/08, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und [X.]; Urteil vom 24. November 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = [X.]. 2012, 156 Rn. 35 f. - UCMR-ADA/[X.]; [X.], [X.], 514 Rn. 19 - [X.]).

bb) Bei der vorliegend in Rede stehenden Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf der Webseite der [X.] hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend war.

c) Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ erfordert eine individuelle Beurteilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe (dazu [X.] 4 d) und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (dazu [X.] 4 e). Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind (dazu [X.] 4 f). Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2016 - [X.]/15, [X.], 1152 Rn. 32 bis 34 = [X.], 1347 - [X.]/[X.] u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - [X.]/15, [X.], 610 Rn. 28 bis 30 = [X.], 677 - [X.]; Urteil vom 14. Juni 2017 - [X.]/15, [X.], 790 Rn. 23 bis 25 = [X.], 936 - [X.]/[X.] 4ALL). Bei der danach gebotenen individuellen Beurteilung des Streitfalls hat die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer [X.]seite das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe nicht verletzt.

d) Die Beklagte hat durch die verkleinerte Anzeige der Fotografien auf ihrer [X.]seite eine Handlung der Wiedergabe der Lichtbilder vorgenommen.

aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/[X.], ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; [X.], [X.], 360 Rn. 17 - [X.]/[X.]; [X.], 1152 Rn. 29 - [X.]/[X.] u.a.). Er erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. [X.], [X.], 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 473 Rn. 23 und 25 = [X.], [X.]; Urteil vom 31. Mai 2016 - [X.]/15, [X.], 684 Rn. 38 - Reha Training/[X.]). Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - [X.] einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die [X.] den Zugang nutzen (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 19 - [X.]/[X.]; [X.], 610 Rn. 36 - [X.]; [X.], 790 Rn. 31 - [X.]/[X.] 4ALL). Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen [X.]seite veröffentlicht sind (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 18 und 20 - [X.]/[X.]; [X.], 610 Rn. 37 - [X.]; [X.], 790 Rn. 32 - [X.]/[X.] 4ALL).

bb) Nach diesen Kriterien ist der von der [X.] zur Verfügung gestellte elektronische Verweis auf den Bil[X.]uchdienst [X.] als Handlung der Wiedergabe einzustufen. Durch die Bereitstellung der Suchfunktion hat die Beklagte in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - den Nutzern ihrer [X.]seite ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen die auf den Servern von [X.] gespeicherten Vorschaubilder aufzurufen (vgl. [X.], [X.], 790 Rn. 36 - [X.]/[X.] 4ALL). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben (vgl. [X.], [X.], 171 Rn. 23 - [X.]; [X.], 514 Rn. 24 - [X.]).

cc) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe den [X.]nutzern den Zugang speziell zu den streitgegenständlichen Fotografien nicht bewusst und in voller Kenntnis ihres Verhaltens vermittelt. Sie habe ihre Suchmaske lediglich über einen allgemeinen [X.] mit der Suchmaschine [X.] verbunden, die ihrerseits in einem automatisch-technischen Prozess eine Vielzahl von Webseiten überprüft und die aufgefundenen Fotografien anhand von Suchbegriffen indexiert habe. Durch die Eingabe der indexierten Suchbegriffe auf der Webseite der [X.] hätten die [X.]nutzer die Vorschaubilder ohne deren Kenntnis und Kontrolle aufgerufen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer [X.] wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 597 Rn. 31 - Phonografic Performance; [X.], [X.], 610 Rn. 41 - [X.]; [X.], 790 Rn. 36 - [X.]/[X.] 4ALL). Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (vgl. [X.] in Schricker/[X.] aaO § 15 [X.] Rn. 79; [X.]., [X.], 576, 578; [X.], [X.], 1155, 1156; [X.], ZUM 2016, 980, 982; [X.]/Soppe, [X.], 615, 616).

e) Die Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf der [X.]seite der [X.] ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] öffentlich erfolgt.

aa) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - [X.]/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 Rn. 37 f. - [X.]/[X.]; Urteil vom 7. März 2013 - [X.]/11, [X.], 500 Rn. 32 f. = [X.], 618 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 360 Rn. 21 - [X.]/[X.]; [X.], 1152 Rn. 36 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 44 - [X.]; [X.], 790 Rn. 41 - [X.]/[X.] 4ALL).

bb) Die Beklagte verschafft einer unbestimmten und recht großen Zahl von Personen Zugang zu den Fotografien. Die Lichtbilder können durch alle [X.]nutzer, die die passenden Suchbegriffe in die Suchmaske auf der Webseite der [X.] eingeben, wahrgenommen werden. Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Anzeige der Vorschaubilder beruhe auf einem individuellen Suchvorgang des jeweiligen Nutzers. Entscheidend ist, dass die Beklagte diesen Suchvorgang einer unbestimmten Vielzahl von [X.]nutzern ermöglicht.

f) Geht der Tathandlung der öffentlichen Wiedergabe eine öffentliche Wiedergabe voraus, so ist für ihre Einstufung als erlaubnispflichtige „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] erforderlich, dass das geschützte Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des [X.]sinhabers (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 40 f. - [X.]/[X.]; [X.], 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - [X.]/[X.]; [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.]/13, [X.], 1196 Rn. 14 = [X.], 1441 - BestWater [X.]tional/Mebes und [X.]; [X.], [X.], 1152 Rn. 37 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 33 - [X.]; [X.], 790 Rn. 28 - [X.]/[X.] 4ALL).

aa) Im Streitfall sind die Fotografien nicht nach einem technischen Verfahren wiedergegeben worden, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

(1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im [X.], handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 15 - BestWater [X.]tional/Mebes und [X.]; [X.], 1152 Rn. 42 - [X.]/[X.] u.a.).

(2) Bevor die Aufnahmen auf der Webseite der [X.] als Vorschaubilder angezeigt worden sind, waren sie im [X.]portal der Klägerin und auf den [X.]seiten „[X.]      “ und „[X.]     “ eingestellt und dort für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern einsehbar. Auf den zuletzt genannten [X.]seiten sind sie von der Suchmaschine [X.] aufgefunden, auf deren Servern als Vorschaubilder gespeichert, von dort im Zuge von [X.] abgerufen und auf der Webseite der [X.] angezeigt worden. Die beanstandete öffentliche Wiedergabe und die vorherigen öffentlichen Wiedergaben sind damit jeweils im [X.] und daher nach demselben technischen Verfahren erfolgt.

bb) Das Berufungsgericht hat - in anderem Zusammenhang - angenommen, die Beklagte habe die Fotografien nicht öffentlich wiedergegeben, weil sie diese keinem neuen Publikum zugänglich gemacht habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine öffentliche Wiedergabe der Fotografien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] kann im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe die Fotografien nicht für ein neues Publikum wiedergegeben.

(1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des [X.]s nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 14 - BestWater [X.]tional/Mebes und [X.]; [X.], 1152 Rn. 37 - [X.]/[X.] u.a.).

Das kann der Fall sein, wenn auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu urheberrechtlich geschützten Werken gesetzt werden, die auf der anderen [X.]seite aufgrund beschränkender Maßnahmen nur einem begrenzten Publikum zugänglich sind. Ermöglicht der [X.] es den [X.]nutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der [X.]sinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 31 - [X.]/[X.]; [X.], 1152 Rn. 50 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 49 - [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 56 Rn. 27 - [X.]).

Etwas anderes gilt, wenn auf einer Webseite anklickbare [X.]s zu urheberrechtlich geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis des [X.]sinhabers für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsinhaber bei seiner Erlaubnis alle potentiellen Besucher dieser Webseite und damit alle [X.]nutzer vor Augen hatte. Werden die dort eingestellten Werke den Nutzern einer anderen Webseite über einen anklickbaren [X.] zugänglich gemacht, sind diese Nutzer als potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und damit als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die der [X.]sinhaber erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] der Erlaubnis des [X.]sinhabers (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 25 bis 28 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 15 f. - BestWater [X.]tional/Mebes und [X.]; [X.], 1152 Rn. 40 bis 42 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 48 - [X.]).

(2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, da die Fotografien auf den [X.]seiten „[X.]      “ und „[X.]     “ frei auffindbar gewesen seien, liege eine rechtsverletzende Nutzungshandlung der [X.] nur vor, wenn die Klägerin die Fotografien durch die Einstellung in ihr [X.]portal lediglich einem begrenzten Nutzerkreis habe zugänglich machen wollen und die Aufnahmen von ihrem [X.]portal unter Verletzung von Nutzungsbeschränkungen der Besucher ins frei zugängliche [X.] gelangt seien. Für diesen Umstand sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, weil die Wiedergabe für ein neues Publikum ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe darstelle und es sich bei den Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit und den Bedingungen für die Nutzung des [X.]portals der Klägerin um [X.] handele, die sie - an[X.] als die Beklagte - ohne weiteres darlegen und beweisen könne. Die Klägerin habe zwar substantiiert dargelegt, dass die Fotografien nur in dem für registrierte Nutzer zugänglichen und passwortgesicherten Bereich ihres [X.]angebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden das Recht zur Speicherung der Bilddateien auf den eigenen Rechnern, aber nicht zur Einstellung in andere [X.]seiten eingeräumt habe. Ein entsprechender Beweis sei ihr aber nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibe die Möglichkeit bestehen, dass die Bilddateien mit Billigung der Klägerin ins frei zugängliche [X.] gelangt seien. Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.].

(3) Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, da die Beklagte die Suchfunktion als Teil ihres Geschäftsmodells anbiete, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu vermuten, dass die als Vorschaubilder angezeigten Fotografien auf den von der Suchmaschine [X.] aufgefundenen [X.]seiten unbefugt veröffentlicht worden seien. Der Gerichtshof ist für Hyperlinks, die in Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Webseiten mit unbefugt veröffentlichten Werken gesetzt worden sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die [X.]s in voller Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis der [X.]sinhaber gesetzt worden sind (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 44 bis 53 und 55 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 49 - [X.]). Gegenstand der Vermutung ist danach nicht das Fehlen der Erlaubnis des [X.]sinhabers, sondern die Kenntnis des Nutzers von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers.

(4) Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin treffe die Beweislast dafür, dass sie die Fotografien ausschließlich in den passwortgeschützten Bereich ihres [X.]portals eingestellt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Bilder in den frei zugänglichen Bereich des [X.]portals der Klägerin eingestellt waren. Danach kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die in Rede stehenden Fotografien bereits allen [X.]nutzern frei zugänglich gemacht und die Beklagte die Lichtbilder auf ihrer Webseite daher nicht für ein neues Publikum wiedergegeben hat.

Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom [X.]sinhaber erlaubt werden muss (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 43 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 47 - [X.]). Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe die Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer [X.]seite veröffentlicht. Damit hat sie eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe dargelegt, die nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] der Erlaubnis der Klägerin als ausschließlich Nutzungsberechtigter bedurfte. Die Beklagte hat eingewandt, eine Erlaubnis der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen, weil diese die Fotografien in ihrem [X.]portal bereits für alle [X.]nutzer einsehbar veröffentlicht habe und die Vorschaubilder deshalb nicht für ein neues Publikum wiedergegeben würden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweisbelastet (zu § 17 Abs. 2 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1985 - [X.], [X.], 924, 926 - Schallplattenimport II; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02, [X.], 505, 506 = [X.], 622 - [X.]; zu § 24 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2003 - [X.]/00, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 512 Rn. 35 f. - [X.] u.a./Lifestyle [Stüssy]; [X.], Beschluss vom 11. Mai 2000 - [X.], [X.], 879, 880 = [X.], 1280 - stüssy; Urteil vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 626 Rn. 26 und 30 = [X.], 81 - [X.] I).

Eine andere Verteilung der Beweislast ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, dass es sich bei der Anmeldung im [X.]portal der Klägerin und den eingerichteten Zugangsbeschränkungen um Umstände aus ihrer Geschäftssphäre handelt. Hat die primär darlegungspflichtige [X.] keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind, so trifft den Gegner zwar regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 - [X.], [X.], 602 Rn. 23 = [X.], 721 - Vorschaubilder II; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 17 - [X.]). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der primär darlegungsbelasteten [X.] nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 552 Rn. 11; [X.], [X.], 626 Rn. 28 - [X.] I). Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. [X.]Z 200, 76 Rn. 18 - [X.]). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Einrichtung eines passwortgesicherten Bereichs in ihrem [X.]portal und die Einstellung der Fotografien in diesen Bereich substantiiert dargelegt hat. Ihr Vortrag genügt daher den Anforderungen an eine sekundäre Darlegungslast. Dann aber bleibt die Beklagte dafür beweisbelastet, dass die Lichtbilder auch im frei zugänglichen Bereich der [X.]seite der Klägerin eingestellt waren.

(5) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe die Lichtbilder auf ihrer Webseite nicht für ein neues Publikum wiedergegeben, weil die Klägerin den Nutzern ihres [X.]portals das Recht zur Einstellung der Fotografien in andere [X.]seiten - und so auch in die von der Suchmaschine [X.] aufgefundenen Webseiten „[X.]      “ und „[X.]     “ - eingeräumt habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat nicht die Klägerin zu beweisen, dass sie ihren Kunden keine Erlaubnis zur Einstellung der Fotografien ins [X.] erteilt hat, sondern obliegt der [X.] der Nachweis, dass die Klägerin eine solche Erlaubnis erteilt hat.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] bedarf jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks der Erlaubnis des [X.]sinhabers. Die Frage, ob der Rechtsinhaber der öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks zugestimmt hat, betrifft ein Tatbestandsmerkmal, das einen Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht verhindert (vgl. [X.]Z 185, 291 Rn. 28 - Vorschaubilder I; Fuchs/[X.], ZUM 2016, 370, 372; [X.] in Schricker/[X.] aaO § 97 [X.] Rn. 25; [X.], [X.], 1415 Rn. 26; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 1319 Rn. 18). Wer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass diese Handlung durch eine vom Rechtsinhaber erteilte Erlaubnis gedeckt ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1995 - [X.], [X.]Z 131, 8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung; Urteil vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.], 714 Rn. 29 = [X.], 913 - [X.]; [X.], [X.] 2013, 514 Rn. 24).

Die Beklagte hat eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vorgenommen, indem sie Fotografien auf ihrer Webseite als Vorschaubilder angezeigt hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin sei der Behauptung der [X.], sie gestatte ihren Kunden, die aus dem passwortgeschützten Bereich heruntergeladenen Fotografien ins frei zugängliche [X.] einzustellen, substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen obliegt der [X.] der Beweis für die behauptete Erlaubnis der Klägerin. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht keine tatsächliche Vermutung, dass die Einstellung von urheberrechtlich geschützten Werken auf frei zugänglichen [X.]seiten vom Rechtsinhaber erlaubt worden ist (vgl. [X.], [X.], 602 Rn. 22 - Vorschaubilder II).

g) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder nicht verletzt, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Anzeige der Vorschaubilder auf der [X.]seite der [X.] ist nicht als rechtsverletzend anzusehen, weil für die Beklagte nicht erkennbar war, dass die von der Bil[X.]uchmaschine [X.] aufgefundenen Fotografien unbefugt im frei zugänglichen [X.] veröffentlicht waren.

aa) Das Setzen von Hyperlinks auf eine [X.]seite mit geschützten Werken, die auf einer anderen [X.]seite ohne Erlaubnis des [X.]sinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen [X.]seite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 49 und 55 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 49 - [X.]).

Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass das [X.] für die durch Art. 11 der [X.] gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funktionieren des [X.]s und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 45 - [X.]/[X.] u.a.). Die unübersehbare Informationsfülle im [X.] könnte ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien nicht erschlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 103 Rn. 24 f. - Haftung für Hyperlink). Insbesondere für Einzelpersonen, die [X.]s auf frei zugängliche andere Webseiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf den anderen Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der [X.]sinhaber im [X.] veröffentlicht sind (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 46 - [X.]/[X.] u.a.). Die Funktionalität des [X.]s würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die [X.]nutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer [X.]sverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 7. April 2016 - [X.]/15, juris Rn. 77 f. - [X.]/[X.] u.a). Im Blick darauf ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte [X.] Zugang zu einem unbefugt im [X.] veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom [X.]sinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 49 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 49 - [X.]).

Die vorgenannten Erwägungen gelten in besonderem Maße für Hyperlinks, die - wie im Streitfall der von der [X.] gesetzte [X.] - den [X.]nutzern Zugang zu Suchmaschinen verschaffen. Suchmaschinen leisten als Hilfsmittel zum Auffinden von Inhalten im [X.] einen wesentlichen Beitrag zur Informationsvermittlung. Sie gewährleisten im Interesse der Informationsgesellschaft die Funktionsfähigkeit des [X.]s. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im [X.] praktisch ausgeschlossen (vgl. [X.]Z 156, 1, 18 f. - Paperboy). Das gilt nicht nur für die Suche nach Texten, sondern auch für die Suche nach Bildern (vgl. [X.], [X.], 369, 372).

bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Anzeige der Vorschaubilder auf der [X.]seite der [X.] keine die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzende öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dar. Die Beklagte musste nicht vernünftigerweise damit rechnen, dass die Fotografien in die von der Suchmaschine [X.] aufgefundenen Webseiten unbefugt eingestellt worden waren.

(1) Die Revision macht erfolglos geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sei zu vermuten, dass die Beklagte die von der Suchmaschine [X.] aufgefundenen Vorschaubilder auf ihrer Webseite in Kenntnis ihrer unbefugten Veröffentlichung im frei zugänglichen [X.] wiedergegeben habe.

(2) Der Gerichtshof der [X.] ist bei mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Hyperlinks auf bestimmte andere [X.]seiten, in die urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig eingestellt sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Hyperlinks in voller Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des [X.]sinhabers zur Veröffentlichung der geschützten Werke im [X.] gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wiedergabe die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen [X.]seiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 51 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 49 - [X.]). Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade durch die [X.]setzung auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner [X.]seite insgesamt Gewinn - etwa in Form von Werbeeinnahmen - erzielen will (vgl. [X.], [X.], 790 Rn. 46 - [X.]/[X.] 4ALL; [X.], [X.], 216 Rn. 26; [X.], [X.], 36, 38; [X.], [X.], 25, 26 f.; [X.]/Soppe, [X.], 615, 616; [X.] in Schricker/[X.] aaO § 15 [X.] Rn. 106).

(3) Die vom Gerichtshof der [X.] herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 47 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 28 - [X.]; [X.], 790 Rn. 23 - [X.]/[X.] 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im [X.] und damit die Funktionsfähigkeit des [X.]s nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen [X.]seite zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Abbildungen von Werken oder Lichtbildern rechtmäßig ins [X.] eingestellt worden sind, bevor er diese Abbildungen als Vorschaubilder wiedergibt. Für einen [X.]anbieter wie die Beklagte, der den Besuchern seiner Webseite die Suchfunktion im Wege eines [X.]s auf die Server des Suchmaschinenbetreibers zur Verfügung stellt, gilt nichts anderes.

Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Abbildungen anzustellen, stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere [X.]seiten erfolgt nicht in der Weise, dass - wie in den vom Gerichtshof der [X.] entschiedenen Fällen - absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere [X.]seiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche [X.] in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Inhalt von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins [X.] eingestellt worden ist (vgl. [X.], [X.], 602 Rn. 28 - Vorschaubilder II). Eine (widerlegliche) Vermutung, dass der Betreiber eines [X.] Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der aufgefundenen Werke hat, würde dazu führen, dass ihm eine allgemeine Pflicht zur Kontrolle der durch die Suchmaschine indexierten Inhalte auferlegt würde (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 8. Februar 2017 - [X.]/15, juris Rn. 52 - [X.]/[X.] 4ALL).

Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von [X.]suchmaschinen unangemessen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzung des [X.]s dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährden oder unverhältnismäßig erschweren (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; [X.]Z 206, 103 Rn. 27 - Haftung für Hyperlinks). Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen in Frage stellen, weil sich die Betreiber dem unübersehbaren Risiko einer Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von [X.]sinhabern ausgesetzt sähen (vgl. [X.], [X.], 36, 41). Das würde dem Ziel der Richtlinie 2001/29/[X.] zuwiderlaufen, die Entwicklung der Informationsgesellschaft zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie).

Im Blick darauf kann die Kenntnis des Anbieters einer Suchfunktion, dass die von der Suchmaschine aufgefundenen Inhalte unbefugt ins [X.] eingestellt worden sind, nicht vermutet werden, auch wenn das Angebot mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (vgl. auch [X.]/Leenen, NJW 2016, 3135, 3137; [X.], ZUM 2016, 980, 983; [X.], [X.], 1155, 1157; [X.]/[X.], [X.], 1319 Rn. 24; [X.], [X.], 36, 41). Vielmehr muss positiv festgestellt werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen (vgl. [X.], [X.], 790 Rn. 45 - [X.]/[X.] 4ALL und die Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 8. Februar 2017 - [X.]/15, juris Rn. 52 - [X.]/[X.] 4ALL).

(4) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer [X.]seite am 9. und 11. Juni 2009 wusste oder hätte wissen müssen, dass diese rechtswidrig ins frei zugängliche [X.] eingestellt worden waren. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

Die Revision macht erfolglos geltend, die Klägerin habe bereits Ende 2008 die [X.] Muttergesellschaft der [X.] in mehreren [X.] darüber informiert, dass die Fotografien unter Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte als Vorschaubilder angezeigt worden seien. Das Berufungsgericht hat es nicht als belegt angesehen, dass die [X.] die hier in Rede stehenden Lichtbilder betrafen und sich auch auf ihre öffentliche Wiedergabe in [X.] bezogen. Zudem könne aus den gesellschaftsrechtlichen Verknüpfungen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die Beklagte über die in den [X.] mitgeteilten Informationen verfügt habe. Soweit die Revision dies an[X.] sieht, ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Einschätzung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

Die Revision führt vergeblich an, die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen sei daran ersichtlich gewesen, dass die Fotografien nach dem von der Klägerin gehaltenen Vortrag mit [X.]n versehen gewesen seien. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Vermerk ein wirksamer Hinweis darauf gesehen werden kann, dass der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografie auf die öffentliche Wiedergabe auf dieser [X.]seite beschränkt ([X.], [X.], 171 Rn. 35 - [X.]). Etwaige [X.] waren für die Beklagte nicht erkennbar, weil die Suche, der Abruf und die Anzeige der Vorschaubilder in einem automatisierten Verfahren erfolgt sind.

(5) Danach hat die Beklagte erst durch die Abmahnung vom 16. Juni 2009 erfahren, dass die Fotografien ohne Erlaubnis der Klägerin im frei zugänglichen [X.] veröffentlicht waren. Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von [X.]en erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des [X.]sinhabers angesehen werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 8. Februar 2017 - [X.]/15, juris Rn. 51 - [X.]/[X.] 4ALL). Von einem solchen Verhalten der [X.] kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] seien Prüf- oder Überwachungspflichten zur Verhinderung einer erneuten Anzeige der Fotografien auf ihrer [X.]seite nicht zumutbar. Durch die Sperrung der Künstlernamen der abgebildeten Models als Suchbegriffe hätten die Lichtbilder nur in sehr geringem Maß herausgefiltert werden können. Soweit die Klägerin den Einsatz einer [X.] für angezeigt halte, habe sie nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche Software mit einer gewissen Verlässlichkeit bestimmte Bilddateien erkennen sowie in funktionstüchtiger Weise in den Ablauf der Suchvorgänge und deren Anbindung an das [X.]angebot der [X.] integriert werden könnte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Soweit das Berufungsgericht eine Pflicht der [X.] zur Sperrung von Suchbegriffen verneint hat, weil dadurch die Anzeige der fraglichen Bilddateien nicht verlässlich verhindert werden könne, ist diese Annahme nicht frei von [X.]. Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von [X.]sverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen nicht vollständig erfasst werden können (vgl. [X.]Z 194, 339 Rn. 35 - Alone in the Dark; [X.], [X.] 2013, 514 Rn. 61). Die Beklagte hat jedoch einen Wortfilter in der Weise eingesetzt, dass sie die Pseudonyme der auf den Lichtbildern angezeigten Models als Suchbegriffe gesperrt hat.

Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zum Einsatz einer Bildfiltersoftware überspannt. Bei der Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen des Betreibers einer [X.]plattform handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, deren tatsächliche Grundlage regelmäßig der Anspruchsteller darzulegen hat (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2015 - [X.], [X.]Z 208, 82 Rn. 40 - Störerhaftung des Access-Provi[X.]). Die Beklagte hat eingewandt, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine [X.] weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der [X.], die vom Suchdienst [X.] technisch generierten Ergebnisse, die Indexierung der Inhalte und die - nicht bild-, sondern textgesteuerten - Bil[X.]uchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen der Klägerin bedurft, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer [X.] den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von [X.] gespeicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Dass die von der Klägerin angeführte [X.] auf diese technischen Gegebenheiten zugeschnitten ist, ist nicht ersichtlich und macht auch die Revision nicht geltend.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass nach der Inkenntnissetzung der [X.] von der unerlaubten Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche [X.] die Lichtbilder erneut mithilfe der von dieser angebotenen Suchfunktion angezeigt worden sind. Die von der Klägerin vorgelegten [X.]ausdrucke vom 16. und 21. Juli 2010 und vom 7. September 2015 ließen wegen der geringen Größe der gezeigten Vorschaubilder und der abweichenden Bildausschnitte keine verlässliche Beurteilung zu, dass es sich um dieselben Fotografien handelte. Bei den in den Screenshots vom 7. September 2015 gezeigten Bildausschnitten könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie unter Zuhilfenahme der von der [X.] angebotenen Suchfunktion ermittelt worden seien. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision keine [X.] erhoben.

5. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte nicht als Störer für Verletzungen der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin, die Dritte durch die Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche [X.] begangen haben mögen.

a) Durch die Wendung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ im Unterlassungsantrag kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend zum Ausdruck, dass die Klägerin die Beklagte auch als Störer in Anspruch nimmt (vgl. [X.], [X.], 1030 Rn. 20 - File-Hosting-Dienst). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Störerhaftung der [X.] nicht vorliegen.

b) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Als Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene [X.]sverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüf- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch [X.] sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. [X.]Z 200, 76 Rn. 22 - [X.]; [X.], [X.], 485 Rn. 49 f. - Kinderhochstühle im [X.] III; [X.], Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, [X.], 617 Rn. 11 = [X.], 705 - WLAN-Schlüssel).

c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht als Störer haftet, weil sie keine Prüf- oder Überwachungspflichten verletzt hat.

aa) Die Beklagte traf im Blick auf eine Störerhaftung keine allgemeine - praktisch nicht umzusetzende - Überwachungspflicht, weil die angebotene Suchfunktion auf vielfältige Weise ohne eine Verletzung von [X.]en nutzbar ist und die Beklagte nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung durch andere [X.]nutzer gefördert hat (vgl. Rn. 60 bis 63; vgl. ferner [X.]Z 194, 339 Rn. 22 und 28 - Alone in the Dark; [X.], [X.], 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst; [X.]Z 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Access-Provi[X.]). Eine Prüfpflicht der [X.] konnte deshalb erst aus Anlass der Abmahnung vom 16. Juni 2009 entstehen, mit der sie davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Veröffentlichung der Fotografien im frei zugänglichen [X.] die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt (vgl. [X.]Z 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I).

bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre durch die Abmahnung ausgelöste Prüfpflicht nicht verletzt hat. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte alle ihr technisch zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine erneute Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer [X.]seite zu unterbinden, und nach der Abmahnung die Fotografien nicht mehr über die von der [X.] angebotene Suchfunktion wiedergegeben worden sind (vgl. Rn. 67 bis 71).

C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/[X.], die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - [X.]; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.]/[X.]). Es ist anhand der vom Gerichtshof aufgestellten Beurteilungskriterien nicht zweifelhaft, dass eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] durch den Anbieter einer Suchfunktion, der einen [X.] auf eine Suchmaschine setzt, nur in Betracht kommt, wenn der [X.]sinhaber die Veröffentlichung der Werke im frei zugänglichen [X.] nicht erlaubt hat und feststeht, dass der Anbieter der Suchfunktion davon Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben können.

D. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Koch     

      

Fed[X.]en     

      

Meta

I ZR 11/16

21.09.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. Dezember 2017, Az: 5 U 6/11

§ 15 Abs 2 UrhG, § 72 UrhG, § 97 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2017, Az. I ZR 11/16 (REWIS RS 2017, 4964)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 292-294 REWIS RS 2017, 4964


Verfahrensgang

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Az. I ZR 11/16

Bundesgerichtshof, I ZR 11/16, 22.02.2018.

Bundesgerichtshof, I ZR 11/16, 21.09.2017.


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