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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft: Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing als öffentliche Wiedergabe - Deutsche Digitale Bibliothek
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem [X.] wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, [X.]) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des [X.] auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?
A. Die Klägerin, die [X.], ist Trägerin der [X.] (im Folgenden: [X.]). Die [X.] bietet unter der [X.]adresse [X.] eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die [X.] Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt.
Die [X.] verlinkt auf digitalisierte Inhalte ([X.]e), die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Die [X.] selbst speichert lediglich Vorschaubilder. Die Eingabemaske der Datenbank der [X.] bietet dem Nutzer eine Suchfunktion, mit deren Hilfe gezielt nach Objekten, für die bereits ein [X.] besteht, recherchiert werden kann. Klickt der Nutzer ein Suchergebnis an, gelangt er auf die entsprechende [X.] der [X.] mit vergrößertem Schaubild (440 x 330 Pixel). Bei Anklicken des Schaubilds oder Nutzung der Lupenfunktion erfolgt in einer "Lightbox" die auf eine maximale Auflösung von 800 x 600 Pixeln vergrößerte Abbildung des Vorschaubilds. Über die Schaltfläche "Objekt beim Datengeber anzeigen" wird direkt auf die [X.]seite der zuliefernden Einrichtung - teils auf die Startseite, teils auf die [X.] - verlinkt.
Die Beklagte, die [X.], nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr. Sie macht den Abschluss eines Vertrags mit der Klägerin über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass folgende Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird:
Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.
Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab. Die übrigen Vorschriften des zwischen den Parteien verhandelten Lizenzvertrags stehen nicht im Streit. Die Parteien haben eine Vereinbarung zur Durchführung eines Musterklageverfahrens geschlossen.
Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hat das [X.] als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] antragsgemäß festgestellt ([X.], 1055), dass die Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich geschützten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht:
[es folgt die oben genannte Vertragsbestimmung].
Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als zulässig und begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Die zulässige Klage sei begründet, weil das Verlangen der [X.] nach technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing keine angemessene Bedingung darstelle. In die im Streitfall vorzunehmende Interessenabwägung sei auf Seiten der [X.] nicht ihre Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen. Rechte der Mitglieder der [X.] seien im Streitfall nicht betroffen, weil die Verlinkung oder das Framing von frei zugänglichen Inhalten im [X.] keiner Lizenz bedürfe, wenn das Werk bereits zuvor mit Erlaubnis des [X.] ohne Einschränkungen jedem Interessierten gegenüber öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Ein unter Umgehung der von der [X.] verlangten technischen Maßnahmen erfolgendes Framing sei keine urheberrechtlich relevante Handlung der öffentlichen Wiedergabe, weil die im Portal der [X.] angezeigten Vorschaubilder dort frei zugänglich seien. Im Wege des Framing erfolge keine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber nicht gedacht habe, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubt habe. Technische Schutzmaßnahmen, die den Zugang zu geschützten Werken nur auf einem bestimmten Weg eröffnen sollten, ohne den Kreis der Nutzer, denen das geschützte Werk zugänglich sein solle, zu begrenzen, stellten keine Beschränkung dar, deren Umgehung die Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum eröffne. Auch Hinweise auf eine beschränkte Erlaubnis änderten nichts daran, dass das Werk mit dem Willen des [X.] für alle [X.]nutzer ohne Begrenzung frei zugänglich gemacht werde.
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der unionsrechtlich klärungsbedürftigen Frage ab, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des [X.] auf einer frei zugänglichen [X.]seite verfügbaren Werks in die [X.]seite eines [X.] im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.
1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - [X.]), das mit Wirkung vom 1. Juni 2016 an die Stelle des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes getreten ist, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Bedingungen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen müssen. Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 11 Abs. 1 UrhWG aF und dient der Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2014/26/[X.] über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von [X.] für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln (Art. 16 Abs. 1), und sind die Lizenzbedingungen auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1).
Unter der Geltung des § 11 Abs. 1 UrhWG aF war anerkannt, dass die Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft ausnahmsweise nicht besteht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheidet und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.]Z 181, 1 Rn. 11 - [X.]). Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem [X.] gegeben ist, erforderte danach eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sowie des Zwecks der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft (vgl. [X.]Z 181, 1 Rn. 13 - [X.]). Es unterliegt mit Blick auf Art. 16 der Richtlinie 2014/26/[X.], insbesondere der darin angeordneten Verhandlungsmaxime von Treu und Glauben, keinem ernsthaften unionsrechtlichen Zweifel, dass diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten des § 34 [X.] fortgelten (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/[X.], BT-Drucks. 18/7223, [X.], 83; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 6. Aufl., § 34 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], 23. Edition [Stand: 15. Januar 2019], § 34 [X.] Rn. 14).
2. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend ist, in die vorzunehmende Interessenabwägung sei auf Seiten der [X.] nicht ihre Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen, weil Rechte der Mitglieder der [X.] im Streitfall nicht betroffen seien.
a) Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streit, dass die von der Klägerin geplante [X.] bei ihr gespeicherter Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die zum Repertoire der [X.] gehören, als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a [X.] einer Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf, um deren Erteilung die Parteien verhandelt haben.
Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a [X.] erfordert, dass [X.] der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der [X.] befindet (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 56 Rn. 23 = [X.], 88 - [X.]; Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 818 Rn. 8 = [X.], 1047 - [X.]; Urteil vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.], 171 Rn. 13 = [X.], 224 - [X.]). Die Anzeige von Lichtbildern auf einer [X.]seite stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der [X.]seite die Lichtbilder - wie im Streitfall - auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. [X.]Z 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I; [X.], Urteil vom 21. September 2017 - [X.], [X.], 178 Rn. 19 = [X.], 201 - Vorschaubilder III).
b) Die von der [X.] als unerwünscht angesehene Einbettung ihrer Vorschaubilder in die [X.]seiten Dritter im Wege des Framing stellt demgegenüber keine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung dar. Ebenso wie bei der Verknüpfung eines auf einer fremden [X.]seite bereitgestellten [X.] mit der eigenen [X.]seite mittels eines elektronischen Verweises ([X.]s) entscheidet beim Framing allein der Betreiber der fremden [X.]seite, der das Lichtbild ins [X.] gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.]Z 156, 1, 14 [juris Rn. 56] - Paperboy; [X.], [X.], 56 Rn. 24 - [X.]; [X.], 818 Rn. 24 - [X.]; [X.], 171 Rn. 14 - [X.]).
c) Im Streitfall wären - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - Rechte der Mitglieder der [X.] betroffen, wenn die Einbettung eines mit Einwilligung des [X.] auf einer [X.]seite verfügbaren Werks in die [X.]seite eines [X.] im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Diese Frage ist unionsrechtlich klärungsbedürftig.
aa) Es kommt in Betracht, dass die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern durch Dritte im Wege des Framing ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Ein solches ist in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 [X.] anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. [X.], [X.], 171 Rn. 17 - [X.]; [X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, [X.], 514 Rn. 17 = [X.], 569 - [X.]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
bb) Die hier in Rede stehende Wiedergabe von Vorschaubildern auf der [X.]seite Dritter fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.], weil bei ihr kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit stattfindet. Es handelt sich mithin um eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend gewesen ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2011 - [X.]/08 und [X.]/08, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und [X.]; Urteil vom 24. November 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. - UCMR-ADA/[X.]; [X.], [X.], 514 Rn. 19 - [X.]).
cc) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" erfordert eine individuelle Beurteilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien - insbesondere die zentrale Rolle des Nutzers und die [X.] seines Handelns - zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2016 - [X.]/15, [X.], 1152 Rn. 32 bis 34 = [X.], 1347 - [X.]/[X.] u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - [X.]/15, [X.], 610 Rn. 28 bis 30 = [X.], 677 - [X.]; Urteil vom 14. Juni 2017 - [X.]/15, [X.], 790 Rn. 23 bis 25 = [X.], 936 - [X.]/[X.] 4ALL). Bei der danach gebotenen individuellen Beurteilung des Streitfalls verletzt nach Auffassung des Senats die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern in die [X.]seiten Dritter das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe.
(1) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/[X.], ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 360 Rn. 17 = [X.], 414 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1152 Rn. 29 - [X.]/[X.] u.a.). Er erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. [X.], [X.], 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 473 Rn. 23 und 25 = [X.], 418 - [X.]/Léčebné láznĕ; Urteil vom 31. Mai 2016 - [X.]/15, [X.], 684 Rn. 38 - Reha Training/[X.]). Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - [X.] einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die [X.] den Zugang nutzen (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 19 - [X.]/[X.]; [X.], 610 Rn. 36 - [X.]; [X.], 790 Rn. 31 - [X.]/[X.] 4ALL). Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen [X.]seite veröffentlicht sind (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 18 und 20 - [X.]/[X.]; [X.], 610 Rn. 37 - [X.]; [X.], 790 Rn. 32 - [X.]/[X.] 4ALL).
Die Einbindung der Vorschaubilder durch Dritte in ihre [X.]seiten erfolgt in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, mithin absichtlich und gezielt, um den Nutzern ihrer [X.]seiten einen Zugang zu den Vorschaubildern zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden so nicht gehabt hätten.
(2) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.]/11, [X.], 500 Rn. 32 = [X.], 618 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 360 Rn. 21 - [X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 27 - [X.]/Léčebné lázně). Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - [X.]/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 Rn. 38 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 500 Rn. 33 - [X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 28 - [X.]/Léčebné lázně).
Eine Handlung der Wiedergabe wie die hier in Rede stehende Einbettung von Vorschaubildern in die [X.]seiten Dritter betrifft sämtliche potentiellen Nutzer dieser Seite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 22 - [X.]/[X.]).
(3) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 40 und 41 - [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 18. März 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, 123 Rn. 38 - [X.]/Divani Akropolis; [X.], [X.], 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - [X.]/[X.]; [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.]/13, [X.], 1196 Rn. 14 = [X.], 1441 - BestWater International/Mebes und [X.]; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.]/16, [X.], 510 Rn. 26 f. = [X.], 682 - [X.]/Zürs.net; [X.], medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).
Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Webseite mittels eines [X.]s unter Verwendung der [X.] allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dar ([X.], [X.], 1196 Rn. 19 - BestWater International/Mebes und [X.]).
(4) Die Einbettung der Vorschaubilder im Wege des Framings in die [X.]seiten Dritter erfolgt nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk mittels eines [X.]links ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werks auf der anderen Webseite verwendet wurde ([X.], [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und [X.]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der [X.] bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines "eingebetteten" [X.]links in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werks verborgen bleibt (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 29 - [X.]/[X.]; [X.], 1196 Rn. 17 - BestWater International/Mebes und [X.]). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im [X.], erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren ([X.], [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]).
(5) Der Senat ist mit der Revision der Auffassung, dass die unter Umgehung der vom Rechtsinhaber getroffenen oder veranlassten technischen Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern in die [X.]seiten Dritter im Wege des Framing eine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum darstellt.
Werden auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen [X.]seite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind, liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nur dann eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der [X.] der Werke auf der anderen [X.]seite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 49 und 55 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 49 - [X.]; [X.], [X.], 178 Rn. 54 - Vorschaubilder III).
Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass das [X.] für die durch Art. 11 der [X.]-Grundrechtecharta gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und [X.] zum guten Funktionieren des [X.]s und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 45 - [X.]/[X.] u.a.). Insbesondere für Einzelpersonen, die [X.]s auf frei zugängliche andere Webseiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf den anderen Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der Urheberrechtsinhaber im [X.] veröffentlicht sind (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 46 - [X.]/[X.] u.a.). Die Funktionalität des [X.]s würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die [X.]nutzer [X.] zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 7. April 2016 - [X.]/15, juris Rn. 77 f. - [X.]/[X.] u.a.). Im Blick darauf ist die Bereitstellung von [X.] nur dann als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte [X.] Zugang zu einem unbefugt im [X.] veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 49 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], 610 Rn. 49 - [X.]; [X.], [X.], 178 Rn. 55 - Vorschaubilder III).
Im Streitfall sind die Vorschaubilder mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf der [X.]seite der Klägerin eingestellt.
Werden auf einer [X.]seite anklickbare [X.]s zu urheberrechtlich geschützten Werken gesetzt, die auf der anderen [X.]seite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers aufgrund beschränkender Maßnahmen nur einem begrenzten Publikum zugänglich sind, liegt eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der [X.] es den [X.]nutzern ermöglicht, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, da es sich bei der Platzierung eines solchen [X.]s um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer nicht auf die Werke zugreifen könnten. In einem solchen Fall sind die Nutzer, die mithilfe des anklickbaren [X.]s die beschränkenden Maßnahmen umgehen, als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (vgl. [X.], [X.], 360 Rn. 31 - [X.]/[X.]; [X.], 610 Rn. 49 - [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 56 Rn. 27 - [X.]; [X.], 178 Rn. 43 - Vorschaubilder III).
Im Streitfall sind die Vorschaubilder auf der [X.]seite der Klägerin für alle [X.]nutzer frei zugänglich.
Fraglich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer [X.]seite (im Streitfall: auf der [X.]seite eines [X.]) anklickbare [X.]s bereitgestellt werden, bei deren Anklicken von einer anderen Webseite (im Streitfall: der [X.]seite der [X.]) entstammende Werke in einem Rahmen auf dieser Webseite angezeigt werden, wenn diese Werke auf der anderen Webseite zwar mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle [X.]nutzer frei zugänglich sind, der Urheberrechtsinhaber aber technische Schutzmaßnahmen getroffen oder veranlasst hat, die einen solchen Abruf der Werke verhindern sollen, und diese technischen Schutzmaßnahmen mithilfe des anklickbaren [X.]s (bewusst) umgangen werden. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu bejahen.
Nach Auffassung des Senats hat sich der Urheberrechtsinhaber in einer solchen Konstellation allein mit einer öffentlichen Wiedergabe der Werke für die Nutzer einer bestimmten [X.]seite einverstanden erklärt, indem er technische Schutzmaßnahmen gegen die Einbettung der Werke auf anderen [X.]seiten im Wege des Framing getroffen oder veranlasst hat. An das Publikum, das die Werke im Wege der Einbettung in andere [X.]seiten wahrnimmt, hat der Rechtsinhaber nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] gedacht, als er die ursprüngliche Maßnahme erlaubte (vgl. [X.], Urteil vom 7. August 2018 - [X.]/17, [X.], 911 Rn. 35 = [X.], 1052 - Land [X.]/[X.]). Er hat - im Gegenteil - Maßnahmen getroffen, um einer Wahrnehmung der Werke durch dieses Publikum entgegenzuwirken. Der Rechtsinhaber hat durch die technischen Schutzmaßnahmen in der Sprache des [X.]s zum Ausdruck gebracht, dass seine Zustimmung auf die öffentliche Wiedergabe für Nutzer einer bestimmten [X.]seite beschränkt ist. Diese Schutzmaßnahmen muss der Dritte, der die Vorschaubilder in seine [X.]seite einbetten möchte, bewusst umgehen, um die Anzeige der Bilder auf seiner [X.]seite herbeizuführen.
Dieses Ergebnis entspricht dem in den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 zum Ausdruck kommenden Schutzzweck der Richtlinie 2001/29/[X.], ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums sicherzustellen und eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber zu gewährleisten. Für eine Befugnis des [X.] zur Beschränkung seiner Zustimmung spricht, dass ansonsten - entgegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] - das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Werks im [X.] faktisch erschöpft wäre, sobald das Werk mit Zustimmung des [X.] auf einer [X.]seite für alle [X.]nutzer frei zugänglich gemacht worden ist. Eine Beschränkung der Zustimmung sollte dem Rechtsinhaber auch deshalb gestattet sein, weil er nur auf diese Weise die wirtschaftliche Verwertung seines Werks steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werks sicherstellen kann (vgl. [X.], [X.], 171 Rn. 35 - [X.]).
Koch |
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Schaffert |
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[X.] |
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Feddersen |
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Schmaltz |
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Meta
25.04.2019
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
EuGH-Vorlage
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 25. April 2019, Az: I ZR 113/18, EuGH-Vorlage
Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 16 EURL 26/2014, § 15 Abs 2 UrhG, § 19a UrhG, § 34 Abs 1 VGG, Art 267 AEUV
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 25.04.2019, Az. I ZR 113/18 (REWIS RS 2019, 7848)
Papierfundstellen: MDR 2019, 1003-1004 MDR 2022, 48-49 REWIS RS 2019, 7848
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