Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 22.11.2022, Az. 1 BvR 2020/22

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 6758

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERFASSUNGSBESCHWERDE

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] zu stellenden Darlegungsanforderungen. Im Hinblick auf die generelle Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt die Verfassungsbeschwerde eine hinreichende Befassung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den für Art. 19 Abs. 3 GG aufgestellten Maßstäben (vgl. dazu [X.] 147, 50 <142 f. Rn. 238 ff.> m.w.[X.]) vermissen. Ferner fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen einerseits und dem noch verbliebenen [X.] der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. [X.] 118, 168 <204>; 147, 50 <142 Rn. 236 f.>). Die Darlegungserfordernisse erstrecken sich vorliegend auch auf diese sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergebenden Maßgaben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 u.a.-, Rn. 3 ff., 6).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2020/22

22.11.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 17. Oktober 2022, Az: 6 U 29/22, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 22.11.2022, Az. 1 BvR 2020/22 (REWIS RS 2022, 6758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6758


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 U 29/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6 U 29/22, 08.08.2022.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6 U 29/22, 20.06.2022.


Az. 8 O 7/22

Landgericht Flensburg, 8 O 7/22, 08.04.2022.


Az. 1 BvR 2020/22

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2020/22, 22.11.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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