Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.12.2020, Az. 2 BvR 865/15

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3115

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde einer brandenburgischen Gemeinde gegen einen Beschluss des VerfG Potsdam wegen Landesnormen zum Finanzausgleich teils mangels Antragsberechtigung, teils wegen Subsidiarität unzulässig


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde im [X.]. Sie wendet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts des [X.] und mittelbar gegen § 17a in Verbindung mit § 9 [X.] ([X.]) in der Fassung des [X.] [X.] vom 18. Dezember 2012 und in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 15. Oktober 2013.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.

3

1. Die Beschwerdeführerin ist nicht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] antragsberechtigt. Sie kann hier die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 [X.] nicht geltend machen, weil sich die Rüge auf ein Verfahren des [X.] bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde (vgl. [X.] 96, 231 <242 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. März 2004 - 2 BvR 596/01 -, Rn. 2 ff.).

4

2. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 [X.] rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b [X.], § 91 Satz 2 [X.] entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem [X.] nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vom Landesrecht durch § 51 Verf[X.]Bbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Dass die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 [X.] gewähren würde (vgl. [X.] 147, 185 <212 Rn. 50>), wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Beschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, ihr sei adäquater Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 [X.] versagt worden, da die Entscheidung des [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 [X.] verstoße. In der Sache beschränkt sich ihr Vortrag damit auf die Geltendmachung eines angeblichen Gehörsverstoßes des [X.].

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 865/15

02.12.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29. August 2014, Az: 67/13, Beschluss

Art 28 Abs 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4b GG, Art 103 Abs 1 GG, § 91 S 2 BVerfGG, § 9 GemFinAusglG BB, § 17a GemFinAusglG BB, § 51 VerfGG BB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.12.2020, Az. 2 BvR 865/15 (REWIS RS 2020, 3115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3115

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