6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3798
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Werbliche Telefonanrufe; Zurückweisung der Berufung; Hinweispflicht
Die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 08.04.2022, Aktenzeichen 8 O 7/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20.06.2022, Bl. 197 ff. [X.], Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Soweit die Beklagte erneut auf die Verjährung nach dem UWG eingeht, hat der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Parteien nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und damit keine Anspruchskonkurrenz oder gar ein Vorrang der Regelungen des UWG besteht (2. d] des Beschlusses). Zwar schützt § 7 UWG auch Marktteilnehmer, Ansprüche aus § 8 UWG stehen jedoch nur Mitbewerbern zu, so dass sonstige Marktteilnehmer Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB geltend machen müssen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 39. Aufl., § 7 Rn. 14).
Der Senat hatte zudem darauf hingewiesen, dass das [X.] zu Recht seine Entscheidung auf den [X.] gestützt hat und dieser auch Streitgegenstand war (vgl. 2. c] des Beschlusses). Wegen der verschiedentlich angebrachten Hinweise der Klägerin, die Klage sei bereits wegen dieses Anrufes begründet, kann diese Entscheidung für die Beklagte nicht überraschend gewesen sein. Sie trägt zudem nicht vor, welche Umstände sie im Falle eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen hätte, die zu einer abweichenden Entscheidung geführt hätten.
[X.] ist die Unterstellung, der Senat stelle in seinem Hinweisbeschluss zur Begründung auch auf die streitigen Anrufe aus dem [X.] ab (vgl. 2. des Beschlusses). Diese Anrufe werden lediglich dahingehend erwähnt, dass sie nach der Begründung der Klägerin Anlass für die Erhebung der Klage waren (2. b] des Beschlusses). Damit kommt es auf die angebliche Eintragung der Telefonnummer der Klägerin in eine Blacklist nicht an. Die Ausführungen der Beklagten hierzu ändern nichts an dem Umstand, dass es zu keiner strafbewehrten Unterlassungserklärung nach diesem Anruf und auch nicht zur Verwirkung der Ansprüche der Klägerin gekommen ist.Dass eine Unterlassungserklärung zum damaligen Zeitpunkt nicht verlangt wurde, steht dem nicht entgegen, da bereits ein erstmaliger unerlaubter Anruf den Anspruch der Klägerin begründet und die Folgen dieses Anrufes nicht abschließend zwischen den Parteien geregelt wurden.
Wenn die Beklagte schließlich erneut auf die Besonderheiten ihres Angebotes verweist und die Auffassung vertritt, diese rechtfertigten die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin in einen Werbeanruf, verfängt dies nicht. Der Senat hat im Hinweisbeschluss dargelegt, dass die Merkmale ihres Angebotes nicht ausreichen, eine solche Annahme zu rechtfertigen. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung (2. a] des Beschlusses) lässt die Stellungnahme vermissen.
[X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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08.08.2022
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: U
Vorinstanz: Urteil des Landgerichts Flensburg vom 08.04.2022, Aktenzeichen 8 O 7/22
Zitiervorschlag: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.08.2022, Az. 6 U 29/22 (REWIS RS 2022, 3798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3798
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6 U 29/22, 08.08.2022.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6 U 29/22, 20.06.2022.
Landgericht Flensburg, 8 O 7/22, 08.04.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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