Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2018, Az. 1 BvR 733/18

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 7224

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) SOZIALRECHT PROZESS GERICHTE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an den Prüfungsmaßstab im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gefahr unzumutbarer Beeinträchtigungen bei Versagung von Eilrechtsschutz kann Vollprüfung gebieten - hier: hinreichende fachgerichtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 6 S 1 Nr 2 SGB V (juris: SGB 5) bzgl der Versorgung mit Medizinalcannabis im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die - mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene - Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von [X.] auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und ein darauf bezogenes sozialgerichtliches Eilverfahren.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer zeigt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

3

a) Hinsichtlich der von ihm erhobenen Rüge des Rechts auf effektiven Rechtsschutz führt er im Ausgangspunkt zutreffend aus, dass Art. 19 Abs. 4 [X.] regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verlangt, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. [X.] 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27>; stRspr). Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. [X.] 126, 1 <28>; [X.], 237 <242>; 20, 196 <197>). Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. [X.] 126, 1 <28>; [X.]K 20, 196 <197>). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 [X.], wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können (vgl. hierzu und zum Folgenden [X.], 237 <242> und [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, juris, Rn. 11). Die Gerichte müssen in derartigen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dabei müssen sie sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.

4

Allerdings hat die Kammer bereits in einem Beschluss vom 6. Februar 2013 ([X.]K 20, 196) festgehalten, dass sich aus den aus Art. 19 Abs. 4 [X.] folgenden Anforderungen an den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise die Notwendigkeit einer Vollprüfung ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden [X.]K 20, 196 <197 f.>). Die Fachgerichte müssen vielmehr die Sach- und Rechtslage nur umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Findet eine gemessen am Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage statt, kann es unschädlich sein, wenn das Fachgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als offen einschätzt und die von ihm vorgenommene Prüfung selbst als summarisch bezeichnet, ohne deswegen allein auf eine Folgenabwägung abzustellen, sofern nur deutlich wird, dass das Fachgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens für weitgehend zuverlässig prognostizierbar hält.

5

Die in § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] ([X.]) normierte Voraussetzung für eine Versorgung mit Cannabis, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen muss, hat das [X.] nicht etwa offengelassen, sondern abschließend festgestellt, dass diese nicht vorliegt. Erforderlich sei eine gewisse Mindestevidenz im Sinne des Vorliegens erster wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten ist. Für die symptomatische Behandlung von [X.] fehle es nach derzeitigem Ermittlungsstand an ausreichenden Indizien, dass durch den Einsatz von [X.] ein therapeutischer Erfolg zumindest möglich erscheine. Im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung [X.] vom 7. Juli 2017 werde dargelegt, dass die klinische Evidenz bei Cannabinoiden bereits in der [X.] gering sei. Selbst eine Mindestevidenz im Sinne einer vergleichenden Untersuchung mit kleiner Fallzahl werde noch nicht erreicht. Bei [X.] sei die Datenlage noch schlechter als bei Migräne. Diese Beurteilung gründe der Gutachter auf drei [X.]en aus den Jahren 2016, 2015 und 2013. Die [X.]en von 2016 und 2015 beträfen die Wirkung von Marihuana auf Migräne. Lediglich im Jahre 2013 sei eine Befragung von 139 Patienten mit [X.] durchgeführt worden. Die [X.] sei zum Ergebnis gekommen, dass Cannabis für diesen Patientenkreis nicht empfohlen werden könne, bevor eine kontrollierte Studie Erfolge gezeigt habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen und Feststellungen, die eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] durch das [X.] erkennen lassen, die bei drohenden gewichtigen Grundrechtsverletzungen geltenden Anforderungen nach Art. 19 Abs. 4 [X.] für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verletzen könnten.

6

b) Auch die Rüge von Art. 3 Abs. 1 [X.] in Gestalt des Willkürverbots ist nicht ausreichend substantiiert ausgeführt. Im Wesentlichen stellt der Beschwerdeführer nur seine Rechtsauffassung der des [X.]s entgegen. Soweit er darauf insistiert, § 31 Abs. 6 [X.] unterscheide sich von § 2 Abs. 1a [X.], ist nicht zu erkennen, dass das [X.] von einer (vollständigen) Übereinstimmung beider Normen ausgegangen wäre. Eine Ähnlichkeit der Normstruktur wird dagegen schon aus dem Wortlaut beider Vorschriften und im Übrigen auch aus den Materialien deutlich (vgl. BTDrucks 18/8965, [X.]), so dass eine Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1a [X.] bei der Auslegung des jüngst neu in das [X.] eingefügten § 31 Abs. 6 [X.] nicht als willkürlich erscheint.

7

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 733/18

26.06.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 20. Februar 2018, Az: L 8 KR 445/17 13 ER, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 2 Abs 1a SGB 5, § 31 Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2018, Az. 1 BvR 733/18 (REWIS RS 2018, 7224)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1104 REWIS RS 2018, 7224

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