Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.02.2024, Az. 1 BvR 392/24

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2024, 1061

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im sozialgerichtlichen Eilverfahren


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

2

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung durch den Beschluss des [X.] prozessual überholt ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 u.a. -, Rn. 20).

3

2. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechend dar, dass das [X.] die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. [X.]E 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4 f.) verfehlt hätte.

4

Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. [X.]E 126, 1 <28>; [X.]K 20, 196 <197>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4). Nur in besonderen Konstellationen bedarf es einer eingehenderen oder gar erschöpfenden Prüfung (vgl. [X.]E 67, 43 <61 f.>; 69, 315 <363 f.>; 79, 69 <75>). Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5). Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung kein Raum (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, Rn. 12; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).

5

Die Beschwerdeführerin begründet nicht hinreichend substantiiert, weshalb schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen - hier insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und sich das [X.] deshalb nicht auf eine summarische Prüfung beschränken durfte, zumal es die präsenten Beweismittel hinreichend berücksichtigt hat. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist auch im Eilverfahren Sache der Fachgerichte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 10 m.w.N.).

6

3. Auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan. Sie rügt insofern, dass das [X.] entgegen ihres Antrags weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch eine ausdrücklich benannte Zeugin befragt habe.

7

Folge der Zulässigkeit einer nicht abschließenden Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind indes reduzierte Anforderungen an die fachgerichtliche Ermittlung des Sachverhaltes. Mit dem Charakter eines Eilverfahrens wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht stets verpflichtet wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Zeugenbefragung durchzuführen. Dass es hier ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes solche Beweise zu erheben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.

8

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

9

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde liegt kein Streitfall im Sinne des § 32 Abs. 1 [X.] mehr vor, so dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt (vgl. § 40 Abs. 3 GO[X.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 392/24

26.02.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Januar 2024, Az: L 9 SO 18/23 B ER, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.02.2024, Az. 1 BvR 392/24 (REWIS RS 2024, 1061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1061

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