Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016, Az. VI ZR 367/15

6. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16234

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT STRAFRECHT PROMINENTE BUNDESGERICHTSHOF (BGH) PRESSE VERDACHTSBERICHTERSTATTUNG

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Gegenstand

Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer Tageszeitung über den Verdacht einer Straftat bei Identifizierbarkeit des Beschuldigten; Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung


Leitsatz

1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird. Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2

Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im [X.] von einem oder mehreren Männern mit sogenannten K.O.-Tropfen betäubt und anschließend missbraucht worden zu sein.

3

Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

4

Im Zeitraum von Januar bis April 2012 berichtete die Beklagte - wie auch weitere Nachrichtenportale - auf ihrem [X.] mit insgesamt sechs Artikeln über das Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des [X.]. Fünf Artikel, von denen vier mit einem Lichtbild des [X.] versehen sind, sind derzeit - jeweils mit Datumsangabe gekennzeichnet - noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar und durch eine gezielte Suche zum Ermittlungsverfahren über Suchmaschinen auffindbar. Die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 befassen sich mit der Einleitung bzw. dem Fortgang des Ermittlungsverfahrens, zwei Artikel vom 27. April 2012 mit dessen Einstellung.

5

Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergänzte die Beklagte die Artikel vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um eine Fußzeile mit folgendem Inhalt:

"Anmerkung der Redaktion: Bei dem Artikel handelt es sich um eine Archivberichterstattung vom ... Das Ermittlungsverfahren gegen [Name des [X.]] wurde im April 2012 eingestellt."

6

Auf eine außergerichtliche Aufforderung des [X.], alle das Ermittlungsverfahren betreffenden Artikel aus dem [X.] zu löschen, teilte die Beklagte mit, die geforderte Löschung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorzunehmen. Sie löschte jedoch lediglich einen Artikel vom 21. Januar 2012, in dem erstmalig über den Sachverhalt berichtet worden war. Auf eine erneute Aufforderung des [X.] unter konkreter Nennung aller weiteren Artikel verweigerte die Beklagte deren Löschung. Auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte die Beklagte nicht.

7

Das [X.] hat es der Beklagten antragsgemäß verboten, die fünf verbliebenen Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichung über den Kläger berichtet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

A.

8

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die [X.] kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.

9

Allerdings stelle das Bereithalten der Berichte im [X.] einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] dar, weil hiermit sein angebliches Fehlverhalten öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten - auch bei einer bloßen Verdachtsberichterstattung - negativ qualifiziert werde.

Die notwendige Abwägung des Rechts des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der [X.]n auf Meinungs- und Medienfreiheit führe im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger die weitere Vorhaltung der Berichterstattung im Online-Archiv der [X.]n zu dulden habe.

Bei der beanstandeten Berichterstattung der [X.]n handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen in Form der Verdachtsberichterstattung. Diese sei ursprünglich angesichts der Schwere des in Rede stehenden Delikts und der Prominenz des [X.] zulässig gewesen, da die [X.] in allen fünf angegriffenen Beiträgen in ausgewogener Art und Weise über den Tatvorwurf und den Gang des Verfahrens berichtet habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die fortwährende Bereithaltung der Berichterstattung eine besondere Stigmatisierung oder Ausgrenzung drohe. Alle fünf Beiträge entsprächen auch heute noch der Wahrheit und seien angesichts des Nachtrags über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens weder unvollständig noch spiegelten sie den Anschein einer nicht bestehenden Aktualität vor. Zwar habe der Kläger ein Interesse daran, mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat, dem in der Öffentlichkeit ein besonders hohes Unwerturteil beigemessen werde, nicht mehr konfrontiert zu werden. Allerdings berichte die [X.] in den angegriffenen Beiträgen nicht in einer Art und Weise, durch die der durchschnittliche Rezipient von einer Schuld oder Strafbarkeit des [X.] ausgehe, sondern stelle lediglich einen früher gegen diesen bestehenden Verdacht dar. Außerdem bestehe aufgrund der Art des Delikts, der Beteiligten sowie der Tatumstände ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Zudem gehe von den Beiträgen der [X.]n auch keine erhebliche Breitenwirkung aus, da diese nur bei einer gezielten Suche zu finden seien. Um die durch eine Verdachtsberichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, sei ein Nachtrag geeignet, erforderlich, aber im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit auch ausreichend.

B.

Die Revision ist zulässig. Angegriffen ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach wie vor allein das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Altmeldungen in dem Online-Archiv der [X.]n.

C.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme, das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wort- und Bildbeiträge sei rechtmäßig, nicht.

I.

Wortberichterstattung:

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im [X.] einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] darstellt. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 199, 202 f. [X.]; vom 18. November 2014 - [X.], [X.], 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - [X.], [X.], 50 Rn. 9 [X.]). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im [X.] zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten [X.]nutzer zugänglich (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.], [X.], 353 Rn. 10 [X.]; vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 372 Rn. 34 [X.]; vom 30. Oktober 2012 - [X.], aaO; vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 54 Rn. 8).

An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit den Beiträgen vom 27. April 2012 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde und in der Fußzeile zu den Beiträgen vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 auf die Einstellung hingewiesen wurde. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - [X.], aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 14; jeweils [X.]).

Entgegen der Auffassung der Revision ist zwar nicht die absolut geschützte Intimsphäre des [X.] betroffen. Denn sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, um den es in dem Ermittlungsverfahren ging, ist in § 179 StGB unter Strafe gestellt. Wäre eine Sexualstraftat begangen worden, fiele sie nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - [X.], [X.], 250 Rn. 21 ff. [X.]; [X.], [X.], 365 Rn. 26). Das Bereithalten von Berichten, die den Verdacht zum Gegenstand haben, der Kläger habe nach Einsatz von K.O.-Tropfen eine schwere Sexualstraftat begangen, stellt aber einen schwerwiegenden Eingriff in dessen persönliche Ehre dar (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - [X.], [X.], 13, 24).

2. Ebenfalls zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 [X.] verankerten Recht der [X.]n auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], aaO Rn. 22; vom 30. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 10; vom 15. Dezember 2009 - [X.], aaO Rn. 11; jeweils [X.]).

3. Ein solches Überwiegen hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft verneint.

a) Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen [X.] zulässig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - [X.], aaO 2. Leitsatz u. Rn. 18). Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der [X.]n als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - [X.], aaO, 203). Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dies angenommen hat.

Sie ist mit diesem Einwand nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in den Vorinstanzen die Unzulässigkeit der ursprünglichen Verdachtsberichterstattung für nicht streiterheblich gehalten hat. Denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage, deren Beantwortung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs unabdingbar ist. Sie ist daher von den Gerichten auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diese Frage für unerheblich halten; sollte hierzu weiterer Tatsachenvortrag der Parteien erforderlich sein, ist darauf gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Dementsprechend haben sich die Vorinstanzen zu Recht - wenn auch nicht umfassend - mit der Frage befasst, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen [X.] zulässig war.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des [X.] darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den [X.]. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - [X.], aaO, 23 f. [X.]; vom 7. Dezember 1999 - [X.], aaO, 203 f. [X.]; vom 22. April 2008 - [X.], [X.], 175 Rn. 35 [X.]; vom 17. Dezember 2013 - [X.], aaO Rn. 26 [X.]; vom 18. November 2014 - [X.], aaO Rn. 15).

Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 12; vom 13. November 2012 - [X.], aaO Rn. 11; [X.], [X.], 143 Rn. 39; jeweils [X.]). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der [X.] ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - [X.], aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - [X.], aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 13; [X.], [X.], 46 Rn. 11; [X.], 365 Rn. 18; [X.], [X.], 294 Rn. 96; jeweils [X.]). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - [X.], aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - [X.], aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - [X.], aaO Rn. 28 [X.]). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 [X.] anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - [X.], aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 14; jeweils [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 46 Rn. 15).

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an [X.], die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "[X.]" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der [X.] regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - [X.], aaO, 203 f. [X.]; vom 17. Dezember 2013 - [X.], aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - [X.], aaO Rn. 16 [X.]; vgl. auch [X.]K 9, 317, 322).

bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die [X.] habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht. Über den Umstand hinaus, dass gegen den Kläger aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen von [X.] getroffen, die für den Wahrheitsgehalt dieses Verdachts gesprochen haben.

(1) Die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genügt jedenfalls nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an [X.] ([X.] in [X.]/[X.], Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 36; [X.], Medienrecht, Rn. 272; [X.]/[X.], § 823 BGB Rn. 244 (Stand: 01.11.2015); [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 59; [X.], NJW 2013, 728, 730; [X.], [X.] 2014, 381, 382 [X.]. 14). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 [X.]). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist ([X.], Urteil vom 21. April 1988 - [X.], NJW 1989, 96, 97; [X.]K 3, 55, 61; jeweils [X.]). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. [X.], NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere [X.] ([X.], NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat begründen (Beulke in [X.], [X.], 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete, unter Umständen wider besseres Wissen in [X.] erstattete Strafanzeigen hin tätig werden ([X.], aaO).

(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nichts [X.] herleiten. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend gemacht hat - die angegriffenen Beiträge auf den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft beruhen.

Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], aaO Rn. 30; vom 11. Dezember 2012 - [X.], [X.], 57 Rn. 30; [X.], [X.], 365 Rn. 35; jeweils [X.]). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], aaO; vom 11. Dezember 2012 - [X.], aaO; [X.], [X.], 365 Rn. 35; jeweils [X.]). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], aaO [X.]; vgl. auch [X.], Urteile vom 17. März 1994 - [X.], NJW 1994, 1950, 1951 ff.; vom 23. Oktober 2003 - [X.], NJW 2003, 3693, 3697). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat ([X.], [X.], 365 Rn. 35). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; [X.]/[X.], Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).

Im Streitfall ist schon nicht festgestellt, ob und wann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter Namensnennung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren unterrichtete. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht bereits hinreichend klar aus den angefochtenen Meldungen. So ist aus dem Bericht vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar, von wem die Information stammte, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Kläger ermittelte. Soweit in den Meldungen vom 23. Januar 2012 und vom 11. Februar 2012 von Erklärungen der Staatsanwaltschaft die Rede ist, ist denkbar, dass sich diese auf das Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht genannte Teilnehmer der Feier bezogen.

b) Kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Mindestbestandes an [X.] nicht von der Zulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung über den Verdacht, der Kläger habe eine schwere Sexualstraftat begangen, ausgegangen werden, so kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Wortbeiträge zum Abruf aus dem Online-Archiv einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.

aa) Für den Fall, dass - wie von der Revision geltend gemacht - die Wortberichte ursprünglich unzulässig gewesen sein sollten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in dem Online- Archiv der [X.]n unzulässig ist, soweit sie den Kläger weiterhin identifizieren.

(1) Eine abweichende Beurteilung wäre vorliegend nicht deshalb geboten, weil die Berichte vom 23. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 11. Februar 2012 um den Zusatz in der Fußzeile ergänzt wurden, dass es sich um eine "Archivberichterstattung" handelt und das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im April 2012 eingestellt wurde. So, wie schon mit den Berichten über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 27. April 2012 zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zugrunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert wurde, ist durch die nachträglich eingefügte Fußzeile bei den Berichten über die Einleitung und den Fortgang des Ermittlungsverfahrens dieser Verdacht nicht ausgeräumt worden. Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. [X.], [X.], 46 Rn. 15). Es ist aber gerade die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 [X.], die nicht für, sondern gegen die Abrufbarkeit jedenfalls einer unzulässigen Berichterstattung in [X.] spricht. Sollte es nämlich schon anfangs an einem Mindestbestand an [X.] als Voraussetzung für eine zulässige Berichterstattung gefehlt haben und ist das Ermittlungsverfahren sodann mangels ausreichender Beweisgrundlage eingestellt worden, so gäbe es keinen anerkennenswerten Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit der Berichte im [X.]. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 [X.] dient - anders als eine Einstellung nach § 153a [X.] (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 25 [X.]) - auch der Rehabilitation des Betroffenen ([X.], Beschluss vom 26. Juni 1990 - 5 AR ([X.]) 8/90, [X.]St 37, 79, 83); dieser Zweck wird durch die weitere Abrufbarkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung konterkariert. Ein anerkennenswertes Öffentlichkeitsinteresse, das bei Unzulässigkeit der ursprünglichen Berichterstattung schon von Anfang an als sehr gering eingeschätzt werden müsste, besteht demgegenüber im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 [X.] in noch geringerem Maße (vgl. [X.]/[X.], Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; [X.], Medienrecht, Rn. 107, 272; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 92; KG, NJW 1989, 397, 398; vgl. auch [X.]/[X.], Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.]. 10 Rn. 167; [X.] in [X.]/[X.], Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 37). Im Übrigen geht aus dem von der [X.]n eingefügten Zusatz in der Fußzeile nicht hervor, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.

(2) Die Entscheidung des [X.] vom 16. Juli 2013 (abgedruckt in [X.], 517) steht der Beurteilung, von Anfang an unzulässige Berichte dürften grundsätzlich auch nicht als Altmeldungen im Online-Archiv bereitgehalten werden, nicht entgegen. Der Gerichtshof hat es in dem dort zugrunde liegenden Fall für den Schutz des Einzelnen gemäß Art. 8 [X.] nicht für zwingend geboten gehalten, dass das nationale Gericht für rechtswidrige, in einem Online-Archiv zugreifbare Artikel die Löschung anordnet. Hierzu führt die Entscheidung aus, dass eine geltend gemachte Verletzung der von Art. 8 [X.] geschützten Rechte (Achtung des Privatlebens) durch geeignete Maßnahmen nach nationalem Recht behoben werden sollte (aaO Rn. 66). Den Vertragsstaaten komme aber ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der Maßnahmen zu, um die Einhaltung der Konvention unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der [X.] und des Einzelnen zu gewährleisten (aaO Rn. 55). Wie sich aus dem von der Revisionserwiderung zitierten Urteil des [X.] vom 10. März 2009 in dem Verfahren [X.]. v. The United Kingdom Judgment ([X.]. 3003/03 und [X.]. 23676/03, Rn. 45) ergibt, ist der staatliche Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen den betroffenen Interessen noch größer, wenn es nicht um aktuelle Berichterstattung geht, sondern um [X.] über vergangene Ereignisse. Entscheidend ist, dass der Staat bzw. das nationale Gericht seine Verpflichtung erfüllt, den Umständen des jeweiligen Falles entsprechend einen Ausgleich zwischen den von Art. 10 [X.] gewährten Rechten einerseits und den von Art. 8 [X.] gewährten Rechten andererseits zu schaffen ([X.], abgedruckt in [X.], 517 Rn. 68). Dem trägt der oben genannte Grundsatz Rechnung. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ohnehin nicht die vollständige Löschung der Beiträge aus dem [X.] verlangt.

bb) Für den Fall, dass - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - die Wortberichterstattung ursprünglich zulässig gewesen sein sollte, könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der [X.] unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des [X.] an einer Straftat sprachen.

II.

Bildberichterstattung:

Mit dem von dem Antrag des [X.] erfassten und im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot, den Kläger identifizierend darstellende Bildnisse in den angegriffenen Beiträgen online zum Abruf bereitzuhalten, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht gesondert befasst. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht.

1. Als Teil der Artikel vom 23. Januar, 26. Januar und 11. Februar 2012 und des zweiten Artikels vom 27. April 2012 dürfen die den Kläger zeigenden Bilder mangels dessen Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) nur dann zum Abruf im [X.] bereitgehalten werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Anderenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - [X.], [X.], 162 Rn. 31 f. [X.]).

Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] andererseits. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Bei der Gewichtung der kollidierenden Interessen kommt dem Anlass und dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - [X.], aaO Rn. 33 ff.; vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 52  Rn. 17 ff.; vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 399 Rn. 12 f.; jeweils [X.]). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - [X.], aaO Rn. 34; vom 7. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 19 ff.). Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und dass der Eindruck, der Abgebildete sei ein Straftäter, selbst bei einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht beseitigt wird. Ob im Einzelfall dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder dem Informationsinteresse Vorrang gebührt, hängt unter anderem von dem [X.] ab, dem der Beschuldigte ausgesetzt war und gegebenenfalls noch ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 25).

2. Ob nach diesen Grundsätzen das Bereithalten der Fotos des [X.] als Teil der Berichterstattung zum Abruf im [X.] zu beanstanden ist, kann ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Durch Anlass und Gegenstand der Berichterstattung werden die den Kläger in seinem Beruf als Fußballspieler zeigenden Bilder mit dem Verdacht, eine schwere Sexualstraftat begangen zu haben, in unmittelbare Verbindung gebracht. Ob dies berechtigte Interessen des [X.] verletzte bzw. verletzt, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang - jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung erstmals "in das Netz" gestellt wurde, - Tatsachen vorlagen, die den Tatvorwurf stützten. Im Grundsatz kann auch bei der Bildberichterstattung davon ausgegangen werden, dass eine von Anfang an unzulässige Meldung auch nicht als Altmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden darf.

D.

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben.

[X.]

                 von [X.]

Meta

VI ZR 367/15

16.02.2016

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 12. Mai 2015, Az: I-15 U 13/15, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG, § 170 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016, Az. VI ZR 367/15 (REWIS RS 2016, 16234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16234


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 367/15

Bundesgerichtshof, VI ZR 367/15, 16.02.2016.


Az. 15 U 13/15

Oberlandesgericht Köln, 15 U 13/15, 13.10.2016.

Oberlandesgericht Köln, 15 U 13/15, 12.05.2015.


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