Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 04.05.2012, Az. 1 BvR 367/12

1. Senat | REWIS RS 2012, 6750

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Einstweilige Anordnung: Zur Zulässigkeit einer eA bzw einer Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht verkündetes, aber bereits ausgefertigtes Gesetz - Prüfung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Übergangsfrist darf keine erheblichen Umstellungsinvestitionen seitens der Bürger bereits vor dem Zustandekommen des Gesetzes gem Art 78 GG voraussetzen - hier: Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht (Preisvor- und -zwischenansage) für Call-by-Call-Telefonate - Fehlen einer Übergangsfrist - gesonderte Mitteilung der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG


Leitsatz

1. Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes kann es rechtfertigen, eine einstweilige Anordnung gegen ein vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz schon vor dessen Verkündung zu erlassen.

2. Jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG dürfen von einem Unternehmen im Regelfall keine schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen im Hinblick auf beabsichtigte neue gesetzliche Anforderungen an die Berufsausübung erwartet werden; ob eine gesetzliche Übergangsfrist erforderlich ist, muss deshalb grundsätzlich ohne Rücksicht auf einen solchen Vorlauf entschieden werden.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer [X.]beschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag gegen das übergangslose Inkrafttreten einer [X.]pflicht bei [X.], die in dem vom [X.] am 9. Februar 2012 beschlossenen Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vorgesehen ist.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bietet Telekommunikationsdienste, unter anderem so genannte [X.]-Gespräche an.

3

2. Bislang gilt keine [X.]pflicht bei [X.]. § 66b Abs. 1 des [X.] ([X.]) sieht eine solche lediglich für sprachgestützte Premium-Dienste (vgl. § 3 Nr. 17a [X.]) vor. Ein Verstoß gegen die [X.]pflicht des § 66b Abs. 1 [X.] führt zum Wegfall des [X.]. Der Endnutzer ist nach § 66g Nr. 1 [X.] zur Zahlung des Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 [X.] nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 [X.] kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d [X.]).

4

3. a) Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 4. Mai 2011 (vgl. [X.] 17/5707) sah weiterhin keine gesetzliche [X.]pflicht bei [X.] vor. Er enthielt allerdings eine Ermächtigung an die [X.], eine solche Verpflichtung im [X.] einzuführen (vgl. § 45n Abs. 4 Nr. 1 des Entwurfs, a.a.[X.]); damit sollte Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/22/[X.] und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ([X.]. EG Nr. L 108 [X.]) in der Fassung aufgrund der Richtlinie 2009/136/[X.] und des Rates vom 25. November 2009 ([X.]. [X.] Nr. L 337 S. 11) umgesetzt werden.

5

b) In der Beschlussempfehlung des [X.] vom 26. Oktober 2011 war in Ergänzung des [X.] ein Vorschlag zur Änderung des § 66b Abs. 1 Satz 1 [X.] enthalten, wonach durch die Einfügung "und für [X.]" nach dem Wort "Premium-Dienste" die [X.]pflicht nunmehr auch bei [X.] gelten soll. Zur Begründung heißt es, in unregelmäßigen Abständen sei es zu vereinzelten Missbrauchsfällen in Form kurzfristiger Preisanhebungen einzelner Anbieter der sprachgestützten [X.] gekommen. Diesen Missbräuchen könne mit einer [X.] am wirkungsvollsten begegnet werden. Bereits jetzt existiere eine große Anzahl an Anbietern, die auf freiwilliger Basis [X.]n schalteten. Somit sei zum einen nur eine begrenzte Anzahl an verbleibenden Unternehmen von etwaigen Umstellungsmaßnahmen betroffen und zum anderen die technische Realisierbarkeit sichergestellt (vgl. [X.] 17/7521, [X.], 114 f.).

6

c) Der [X.] stimmte dem Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung am 27. Oktober 2011 zu (vgl. [X.] 17/136, S. 16099). Die Änderung des § 66b Abs. 1 Satz 1 [X.] findet sich auch in dem nach Durchführung eines - allerdings nicht diese Bestimmung betreffenden - [X.] nach Art. 77 Abs. 2 GG aufgrund Beschlusses des [X.]s vom 9. Februar 2012 (vgl. [X.] 72/12) und Zustimmung des Bundesrates vom 10. Februar 2012 (vgl. [X.] 72/12 ) zustande gekommenen Gesetz.

7

§ 66b Abs. 1 [X.] n.F. (im Folgenden als [X.] 2012 bezeichnet) wird lauten:

8

9

"[X.]" bezeichnet die als [X.] bekannte Möglichkeit, Telefongespräche über einen anderen Anbieter als den [X.] durch Vorwahl einer bestimmten Nummer zu den Tarifen dieses [X.]-Anbieters zu führen (vgl. die Legaldefinition in § 3 Nr. 4a [X.] 2012).

§ 66b Abs. 1 Satz 1 [X.] 2012 soll nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des beschlossenen [X.] nach der Verkündung in [X.] treten.

d) Der Bundespräsident hat das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen am 3. Mai 2012 ausgefertigt.

1. Die Beschwerdeführerin hat am 16. Februar 2012 [X.]beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie erreichen will, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein Verstoß gegen die [X.] bei der sprachgestützten [X.] nicht zum Verlust des [X.] führt. Sie sieht sich dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 und Art. 28 GG verletzt, dass die [X.]pflicht ohne jede Übergangsfrist in [X.] treten soll. Sie verweist insoweit auf die technischen Schwierigkeiten der Implementierung der gesetzlich geforderten [X.] vor Beginn eines Gesprächs (Preisvoransage) sowie bei einem Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs ([X.]), die eine sofortige Umsetzung der [X.] ausschlössen. Die Einführung der vorgeschriebenen Ansagen in ihren Betriebsablauf würde mehrere Monate in Anspruch nehmen und im Hinblick auf die [X.] vor Beginn eines Gesprächs frühestens Ende März 2012 und für die Zwischenansage vor einem Tarifwechsel nicht vor August 2012 möglich sein.

Die Beschwerdeführerin hat zudem Schreiben anderer [X.]-Anbieter vorgelegt, in denen diese ebenfalls einen erheblichen Zeitbedarf für die durch die Gesetzesänderung notwendige Umstellung ihres [X.]-Angebots bestätigen.

Mit Schreiben vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es ihr nunmehr gelungen sei, die Preisvoransage, noch nicht jedoch die Zwischenansage bei Tarifwechsel zu realisieren.

2. Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Bundesregierung Stellung genommen. Sie hält den Antrag für unzulässig, weil die Beschwerdeführerin mit ihm die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme. Außerdem dürfe die [X.]beschwerde nicht vor Verkündung des Gesetzes erhoben werden. Seit Implementierung der Preisvoransage fehle dem Antrag jedenfalls insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die [X.]beschwerde offensichtlich ohne Erfolg bleiben müsse. Der Beschwerdeführerin habe seit dem endgültigen Beschluss des [X.] über die umstrittene Neuregelung mittlerweile genügend Zeit für die notwendige Betriebsumstellung zur Verfügung gestanden. Was die Schwierigkeiten bei Einführung der [X.] betreffe, sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, vorübergehend insoweit auf eine Preisstaffelung zu verzichten.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig ([X.]) und hat überwiegend Erfolg (I[X.]).

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Abwehr der Beschwerdeführerin ansonsten drohender schwerer Nachteile fordert hier den Erlass der einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Dem steht hier ausnahmsweise nicht entgegen, dass das angegriffene Gesetz noch nicht verkündet ist (1.) und dass er auf eine Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt (2.). Das Rechtsschutzinteresse besteht auch noch, soweit der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Preisvoransage gerichtet ist (3.).

1. Der verfassungsprozessuale Grundsatz, dass eine [X.]beschwerde gegen ein Gesetz nicht vor dessen Verkündung erhoben werden kann (vgl. [X.] 11, 339 <342>), gilt prinzipiell auch für den gegen ein Gesetz gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 11, 339 <342>; 125, 385 <393>). Hiervon kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn effektiver Grundrechtsschutz andernfalls nicht gewährleistet werden könnte (zum Sonderfall des vor Ausfertigung und Verkündung eines Gesetzes zulässigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes bei [X.] vgl. [X.] 24, 33 <53 f.>; ferner [X.] 112, 363 <366 f.>).

Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] vor Verkündung eines Gesetzes setzt allerdings voraus, dass der Inhalt des Gesetzes feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht. Dafür muss das Gesetzgebungsverfahren vor den gesetzgebenden Organen [X.] und Bundesrat vollständig abgeschlossen sein. Auch hat das [X.] die dem Bundespräsidenten vor der Ausfertigung (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG) obliegende Kompetenz zur Prüfung des Gesetzes zu respektieren. Außerdem muss das Inkrafttreten der beanstandeten Vorschriften so zeitnah nach der Verkündung des Gesetzes zu erwarten sein, dass effektiver einstweiliger Grundrechtsschutz in der Zeitspanne zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes bei realistischer Einschätzung nicht erlangt werden kann. Ob in einem solchen Fall die geltend gemachte Grundrechtsbeeinträchtigung so schwer wiegt, dass eine einstweilige Anordnung schon vor Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes ergehen muss, ist eine Frage der nach § 32 [X.] gebotenen Folgenabwägung, nicht der Zulässigkeit des Antrags.

Im vorliegenden Fall sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Verkündung des Gesetzes gegeben. Die beanstandete gesetzliche Regelung ist durch Beschluss des [X.]s und Zustimmung des [X.] zustande gekommen. Da § 66b Abs. 1 [X.] in seiner geänderten Fassung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in [X.] treten soll (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen), könnte mit einem erst nach der Verkündung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung effektiver Grundrechtsschutz nicht sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin müsste gravierende Nachteile jedenfalls für eine Übergangszeit schon deshalb in Kauf nehmen, weil sie ohne die dann nach § 66b Abs. 1 [X.] 2012 gebotene [X.] unmittelbar kraft Gesetzes ihren Anspruch auf Vergütung für Leistungen im Rahmen der sprachgestützten [X.] verlöre (§ 66h Nr. 1 [X.] 2012) und zudem Gefahr liefe, wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d [X.]). Dies gilt im Wesentlichen auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Eilantrag (s.u. I[X.] 4.).

Da die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung nach der Ausfertigung des Änderungsgesetzes durch den Bundespräsidenten ergeht, ist ein Konflikt mit dessen Prüfungsrecht von vornherein ausgeschlossen. Das Inkrafttreten der angegriffenen Regelung ist zudem dem Grund und Inhalt nach sicher und nur noch von der technischen Umsetzung des Verkündungsaktes abhängig.

2. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren die Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Mit der [X.]beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin im [X.] das Fehlen einer angemessenen Übergangsfrist für die Umsetzung der [X.]pflicht in ihrem Geschäftsfeld. Bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte sie eine solche Übergangsfrist im Wege des Eilrechtsschutzes erstreiten.

Da eine Entscheidung in der Hauptsache auch im Falle des Erfolgs ihrer [X.]beschwerde zu spät käme und in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht gewährleistet werden kann (zu diesen Voraussetzungen vgl. [X.] 108, 34 <40> m.w.N.), ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, obwohl er die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Wird geltend gemacht, dass eine unmittelbar durch Gesetz auferlegte Belastung wegen Fehlens einer Übergangsfrist gegen Grundrechte verstößt, kann einstweiliger Rechtsschutz regelmäßig - so auch hier - nur durch zeitweiliges Aussetzen der angegriffenen Regelung und damit notwendig unter teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache gewährt werden.

3. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht dadurch und insoweit entfallen, als es der Beschwerdeführerin mittlerweile gelungen ist, die vorgeschriebene Preisvoransage zu realisieren. Die Überlegungen zur Folgenabwägung (unten I[X.] 4.) zeigen, dass allein die übergangsweise Aussetzung der Zwischenansagepflicht der Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Grundrechtsschutz vermittelt.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist überwiegend stattzugeben.

1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>). Dabei müssen die Gründe, welche für die [X.]widrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 121, 1 <15>; 122, 342 <355>; stRspr). Das [X.] hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die [X.]beschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der [X.]beschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 122, 342 <361>; stRspr).

Die [X.]beschwerde ist weder von vornherein unzulässig (2.) noch offensichtlich unbegründet (3.); die danach gebotene Folgenabwägung führt dazu, das Inkrafttreten der [X.]pflicht nach § 66b Abs. 1 [X.] 2012 für [X.] bis zum 31. Juli 2012 auszusetzen (4.).

2.Die [X.]beschwerde ist nicht von vornherein unzulässig.

a) Zweifel an der Zulässigkeit der [X.]beschwerde, weil das Gesetz noch nicht verkündet ist (vgl. [X.] 11, 339 <342>; stRspr), stehen dem Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht entgegen. Führt das Fehlen allein der Verkündung des Gesetzes vorliegend nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (s.o. [X.] 1.), kann dieser Umstand auch unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der [X.]beschwerde keinen weitergehenden Einfluss auf den Eilantrag haben.

b) Die Beschwerdeführerin ist durch die beanstandete Verpflichtung zur [X.] selbst und, sobald das Gesetz in [X.] getreten ist, auch gegenwärtig betroffen. Die [X.]pflicht gilt für die Beschwerdeführerin unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es hierfür eines Umsetzungsaktes bedürfte, und ist durch Verlust des [X.] und der Bußgeldandrohung sanktioniert.

c) Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der [X.]beschwerde nicht entgegen.

Zwar muss ein Beschwerdeführer über die bloß formelle Erschöpfung des - hier nicht zur Verfügung stehenden - Rechtswegs hinaus vor Erhebung der [X.]beschwerde alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 112, 50 <60>; stRspr).

Doch kann der Beschwerdeführerin nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegengehalten werden. Das folgt bereits daraus, dass sie sich, böte sie [X.]-Gespräche ohne die gesetzlich vorgeschriebenen [X.]n an, der Gefahr eines gegen sie einzuleitenden Bußgeldverfahrens aussetzte (vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 13d [X.]). Sie muss sich auch nicht auf die vage, von der Bundesregierung angedeutete Erwartung verlassen, die [X.] werde damit zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten in der Übergangszeit nicht verfolgen. Zudem hat die [X.] in ihrem von der Beschwerdeführerin vorgelegten, an den [X.] ([X.]) gerichteten Schreiben vom 27. Februar 2012 ohne Andeutung einer Übergangsfrist auf die Bußgeldbewehrung der [X.]pflicht hingewiesen. Deshalb muss die Beschwerdeführerin sich auch nicht auf verwaltungsprozessualen Rechtsschutz gegen eine etwaige am Angebot von [X.] unter Verstoß gegen die [X.]pflicht anknüpfende Anordnung der [X.] nach § 67 [X.] verweisen lassen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin bei Verstoß gegen die [X.]pflicht auch ihren Entgeltanspruch gegenüber ihren Kunden verliert und auch keine effektive, der Beschwerdeführerin zumutbare prozessuale Möglichkeit besteht, gegebenenfalls ihre Bedenken gegen die [X.]mäßigkeit der übergangslosen Einführung der [X.]pflicht in zivilrechtlichen Streitverfahren gegen ihre Kunden durchzusetzen, wenn diese Entgeltzahlungen unter Berufung auf § 66h Nr. 1 [X.] 2012 verweigern.

3. Die [X.]beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Es spricht im Gegenteil viel dafür, dass der Gesetzgeber das Inkrafttreten der in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreifenden [X.]pflicht zur Wahrung des Grundrechts der Verpflichteten aus Art. 12 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG) auf einen späteren Zeitpunkt hätte festlegen müssen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s können gesetzliche Regelungen, die für sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gleichwohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. [X.] 75, 246 <279>; 98, 265 <309>; 126, 112 <155 f.>). Dabei bleibt dem Gesetzgeber für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein breiter Gestaltungsspielraum. Insbesondere ist der Gesetzgeber von [X.] wegen nicht gehalten, bei [X.] und der Umstellung von Rechtslagen die Betroffenen von jeder Belastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen. Zwischen dem sofortigen übergangslosen Inkraftsetzen des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand einmal begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der Nachprüfung durch das [X.] unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. [X.] 43, 242 <288 f.>).

Diese Grundsätze wurden vorwiegend im Hinblick auf Neuregelungen der Berufswahl entwickelt, gelten jedoch entsprechend beim Erlass von neuen, weitergehenden Anforderungen an die Berufsausübung (vgl. [X.] 50, 265 <274>). Die Notwendigkeit einer Übergangsregelung, insbesondere eines späteren Inkrafttretens des neuen Rechts, kommt nicht zuletzt in Fällen in Betracht, in denen die Beachtung neuer Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist und der Grundrechtsträger deshalb seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der Neuregelung zeitweise einstellen müsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte.

b) Nach diesen Grundsätzen spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber der Einführung der [X.]pflicht bei der sprachgestützten [X.] eine angemessene Übergangsfrist hätte voranstellen müssen.

aa) Die Beschwerdeführerin hat plausibel und substantiiert unter Vorlage des detaillierten Angebots einer Fachfirma und des Gutachtens eines öffentlich bestellten Sachverständigen dargetan, dass die Implementierung der [X.] vor Beginn eines Gesprächs mehrere Monate in Anspruch nehmen und nicht vor Ende März 2012 realisiert sein wird. Zwischenzeitlich hat sie mit Schreiben vom 26. März 2012 mitgeteilt, die Einführung der Preisvoransage fertiggestellt zu haben.

Noch weitaus zeitaufwändiger gestaltet sich nach ihren Angaben die Umstellung ihres Geschäftsablaufs auf die nach § 66b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 [X.] 2012 gebotene [X.] während des Gesprächs vor einem Tarifwechsel. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, diese Vorgabe frühestens zum August 2012 realisieren zu können.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Beschwerdeführerin für die Einführung der [X.]n geltend gemachten Mindestzeiträume auf einem - vom Gesetzgeber womöglich nicht zu berücksichtigenden - betrieblichen Einzelfall beruhten. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil Stellungnahmen einer Reihe anderer Betreiber von [X.]-Diensten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass diese teilweise noch größere Schwierigkeiten und einen noch höheren Zeitbedarf für die Umstellung auf die neuen [X.]n haben.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber vom Gegenteil ausgegangen wäre. In der Beschlussempfehlung des [X.] wird in der Begründung zu der vorgeschlagenen Änderung des § 66b Abs. 1 [X.] lediglich ausgeführt, dass "die technische Realisierbarkeit (der Umstellungsmaßnahmen) sichergestellt" sei (vgl. [X.]. 17/7521, [X.] f.). Eine Aussage zu dem für die Umstellung erforderlichen Zeitbedarf enthält dies nicht. Auch die Bundesregierung bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass die Einführung der verschiedenen [X.]n bei den Unternehmen, die eine [X.] anbieten, je nach Geschäftsmodell und Betriebsstruktur mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

bb) Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist deshalb für entbehrlich halten durfte, weil die Einführung der [X.], namentlich aus [X.], so dringlich war, dass das Interesse der [X.]-Anbieter an einer Übergangsfrist in jedem Fall dahinter zurücktreten musste, gleich wie hoch der zeitliche und betriebliche Aufwand für die Umsetzung der [X.] auch sein mochte.

Zwar wird die Einführung der [X.] für die [X.] schon seit Längerem gefordert (vgl. [X.] 16/2581, [X.]; [X.], [X.] 2007, S. 220 <224>; [X.], in: [X.]/Mayen, [X.], 2. Aufl. 2008, § 66b Rn. 2). In den Gesetzesmaterialien findet sich jedoch lediglich der Hinweis im Bericht des [X.], dass "es in unregelmäßigen Abständen zu vereinzelten Missbrauchsfällen in Form von kurzfristigen Preisanhebungen einzelner Anbieter der sprachgestützten [X.] gekommen" sei. Diesen Missbräuchen könne mit einer [X.] am wirkungsvollsten begegnet werden (vgl. [X.] 17/7521, [X.] f.). Ein sofortiger Handlungsbedarf zum Schutze der Verbraucher, der eine übergangslose Einführung der [X.]pflicht unverzichtbar erscheinen ließe, erschließt sich daraus nicht.

[X.]) Der Gesetzgeber durfte nicht deshalb auf eine Übergangsfrist verzichten, weil den [X.]-Anbietern ohnedies ein genügend langer Umstellungszeitraum bis zur voraussichtlichen Verkündung des Gesetzes zur Verfügung stehen würde.

Das [X.] hat bisher nicht entschieden, inwieweit es einem Grundrechtsträger zuzumuten ist, bereits vor Verkündung eines Gesetzes, das weitergehende Anforderungen an die Berufsausübung stellt, substantielle Anstrengungen zu unternehmen, um sich schon im vorhinein auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Rahmen der Prüfung, ob eine [X.]beschwerde offensichtlich unbegründet und schon deshalb der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist, braucht und kann hierüber nicht abschließend entschieden zu werden.

Es genügt festzustellen, dass die [X.]beschwerde aus dem hier in Rede stehenden Grund nicht offensichtlich unbegründet ist. Zumindest vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG dürfen vom Grundrechtsträger im Regelfall keine konkreten Umsetzungsschritte, schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder gar umfangreichen Investitionen im Hinblick auf eine anstehende Neuregelung erwartet werden. Das Zustandekommen des Gesetzes und insbesondere sein konkreter Inhalt bleiben grundsätzlich bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ungewiss. Dies ist entgegen der Auffassung der Bundesregierung sogar dann noch der Fall, wenn der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz den Vermittlungsausschuss anruft, ohne dass die in Streit stehende Regelung selbst Gegenstand des [X.] ist. Auch zu diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, dass das Gesetz insgesamt nicht oder mit anderem Inhalt als erwartet zustande kommt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]s, wonach der Vertrauensschutz des Bürgers gegen rückwirkende Gesetze mit dem "endgültigen Gesetzesbeschluss" über die belastende Neuregelung entfällt oder jedenfalls stark eingeschränkt wird (vgl. [X.] 72, 200 <261>; 97, 67 <79>; 127, 1 <17>). Dies bedeutete in jenen steuerrechtlichen [X.] nur, dass der Steuerpflichtige ab diesem Zeitpunkt gegebenenfalls die höhere Steuerlast nach der Neuregelung hinnehmen musste oder im Vertrauen auf die noch geltende, günstigere Steuerlage keine Investitionen mehr tätigen konnte. Hier hingegen geht es um die davon zu unterscheidende Frage, ob vom Bürger im Hinblick auf eine künftige Gesetzeslage bereits vor Verkündung des [X.] erwartet werden können.

4. Die gebotene Folgenabwägung führt im Wesentlichen zum Erfolg des Eilantrags.

a) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; stRspr). Das [X.] darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner [X.]widrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Beschwerdeführer ergeben (vgl. [X.] 112, 284 <292>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>).

b) Tritt die [X.]pflicht bei der sprachgestützten [X.] nach § 66b Abs. 1 [X.] 2012 jetzt in [X.], zwingt dies die Beschwerdeführerin vorübergehend zu erheblichen Umstellungen in ihrem Geschäftsmodell, deren wirtschaftliche Auswirkungen voraussichtlich erheblich, im Einzelnen jedenfalls schwer abschätzbar sind.

Die besonders schwerwiegenden Folgen einer noch nicht eingeführten [X.] vor Beginn des Gesprächs, insbesondere den Verlust des [X.] nach § 66h Nr. 1 [X.] 2012 für ihre gesamten Gesprächsdienstleistungen in diesem Segment, muss die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr fürchten, da ihr die Realisierung der Preisvoransage mittlerweile gelungen ist.

Von erheblichem Gewicht sind jedoch die Nachteile, die daraus resultieren, dass sie nach ihrem detaillierten, von der Bundesregierung insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag die [X.], die § 66b Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 bei Änderung der Kosten während eines Gesprächs vorschreibt, frühestens Ende Juli 2012 funktionsfähig installiert haben kann. Die von ihr bis dahin nicht erfüllbare Pflicht zur [X.] stellt die Beschwerdeführerin vor eine Wahl zwischen zwei Alternativen, die beide mit gravierenden Nachteilen verbunden sind:

Die Beschwerdeführerin kann, um einen Verstoß gegen die Pflicht zur [X.] zu vermeiden, entweder vorübergehend auf die nach Zeitabschnitten erfolgte Preisstaffelung vollständig verzichten. Damit würde sie allerdings ein wesentliches Merkmal ihres bisherigen Geschäftsmodells aufgeben, das - wie aus ihrem Vortrag erkennbar ist - maßgeblich auf einer teilweise sehr starken Abstufung der Gesprächspreise zwischen verschiedenen [X.] basiert. Wie gewichtig die aus dieser Umstellung unmittelbar zu erwartenden finanziellen Nachteile im Einzelnen sind, vermag die Beschwerdeführerin nicht zuverlässig zu prognostizieren. Nachvollziehbar sind jedenfalls die Befürchtungen von [X.] gegenüber Konkurrenten, die aufgrund einer bereits früher freiwillig eingeführten [X.] womöglich nicht auf die Staffelung der Preise nach Tageszeiten verzichten müssen und an die deshalb zwischenzeitlich in großer Zahl Kunden verloren werden könnten, die sich dann nur schwer zurückgewinnen ließen.

Ebenfalls mit erheblichen Nachteilen belastet ist die zweite Alternative, die der Beschwerdeführerin als Reaktion auf die vorübergehend nicht erfüllbare Pflicht zur [X.] bleibt. Sie kann - wie von der [X.] und im [X.] daran auch von der Bundesregierung empfohlen - das Gespräch, auch im Falle eines Tarifwechsels, strikt nach dem zu dessen Beginn angesagten Preis abrechnen. Eine solche Umstellung ihres Datenverarbeitungssystems von der bisherigen Abrechnung nach den Preisen der tatsächlich genutzten Zeiteinheiten auf den angesagten Preis ist der Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag jedenfalls innerhalb der nächsten Tage möglich. Findet nach einer solchen Umstellung des [X.] ein Wechsel von dem angesagten billigeren in einen teureren Tarif statt, wird der Nutzer keine Einwände gegen die Abrechnung nach dem preiswerteren Tarif haben. Der Beschwerdeführerin entgehen allerdings die höheren Einnahmen. Im umgekehrten Fall, wenn ein Gespräch sich aus der Zeit des teureren in die des billigeren [X.] erstreckt, entsteht der Beschwerdeführerin hieraus kein unmittelbarer finanzieller Nachteil. Sie wird aber zumindest mit der Unzufriedenheit des Nutzers rechnen müssen, wenn dieser einen höheren Preis zu zahlen hat, als nach der [X.]truktur zu erwarten ist. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin auch bei dieser Vorgehensweise das von ihr gewählte Modell der Preisstaffelung lediglich eingeschränkt praktizieren, nämlich nicht bei Gesprächen, die einen Preisabschnitt überschreiten.

Der Beschwerdeführerin kann nicht entgegengehalten werden, sie habe es versäumt, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Abgesehen davon, dass sie von [X.] wegen in diesem Fall schon nicht verpflichtet sein dürfte, grundlegende und kostenintensive Umstrukturierungen in ihrem Betriebsablauf im Hinblick auf ein noch nicht verkündetes Gesetz vorzunehmen (s.o. 3. b) [X.])), hat sie auch glaubhaft dargelegt, schon alsbald nach dem Gesetzesbeschluss von Ende Oktober 2011, jedenfalls aber nach Abschluss des parlamentarischen [X.], konkrete Umsetzungsplanungen ins Werk gesetzt zu haben.

c) Tritt die [X.]pflicht zunächst nicht in [X.], erweist sich die angegriffene Bestimmung aber auch ohne Übergangsregelung als verfassungsgemäß, so würde das mit ihr verfolgte legitime Ziel eines gesteigerten Verbraucherschutzes bei der sprachgestützten [X.] vorübergehend nicht erreicht. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne [X.]-Anbieter unter Fortgeltung der bisherigen Rechtslage kurzfristig ihre Preise erhöhen in der Hoffnung, dass dies potentiellen Kunden unbekannt bleibt und diese im Vertrauen auf die Geltung des ihnen bekannten Preises das Angebot in Anspruch nehmen. Ob Verbraucher hiergegen mit Erfolg vorgehen können, ist eine in erster Linie von den Fachgerichten zu beantwortende Frage. Auch unter Berücksichtigung des hierzu im Gesetzgebungsverfahren vom [X.]sausschuss für Wirtschaft und Technologie vorgebrachten Hinweises auf vereinzelte Missbrauchsfälle in Form von kurzfristigen Preisanhebungen einzelner Anbieter (vgl. [X.] 17/7521, [X.] f.) finden sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte und generelle Gefährdung der Verbraucher, die ein sofortiges Handeln des Gesetzgebers unverzichtbar erscheinen ließen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass hier von vornherein nur zur Diskussion steht, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.]pflicht geringfügig hinauszuschieben, um den [X.]-Anbietern den unumgänglich nötigen Zeitraum zur technischen und betrieblichen Umsetzung der neuen Pflicht zu verschaffen. Von dem Zwang, ihren Betrieb so schnell wie möglich auf die neue Rechtslage umzustellen, werden sie dadurch nicht entlastet.

d) Ausgehend von der dem [X.] hier nur möglichen summarischen Prüfung der Tatsachengrundlage überwiegen die der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile bei sofortigem Inkrafttreten der [X.]pflicht die aus einem begrenzten Verschieben dieses Zeitpunkts für die Verbraucher resultierenden Risiken. Dieses Ergebnis der Folgenabwägung wird dadurch bestärkt, dass nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärungen anderer Anbieter von [X.] viel dafür spricht, dass eine ganze Reihe weiterer Anbieter solcher Gesprächsdienste bei Inkrafttreten der [X.]pflicht ohne Übergangsfrist mit zumindest vergleichbaren Nachteilen rechnen müssen.

Eine Aussetzung des Inkrafttretenszeitpunkts der Regelung in Art. 1 Nr. 62 Buchstabe a) aa) des vom [X.] am 9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012 ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen hält das [X.] auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2012 für nötig, um die betriebliche Umstellung organisieren zu können, für sie und die übrigen Anbieter von [X.] aber auch für ausreichend.

Eine Beschränkung der Aussetzung des Inkrafttretens der [X.]pflicht auf die bei Änderung des Preises während eines Gesprächs gebotene [X.] (§ 66b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 [X.] 2012) ist nicht gerechtfertigt, obwohl die Beschwerdeführerin die Preisvoransage mittlerweile realisieren kann. Denn die oben beschriebenen finanziellen und unternehmerischen Nachteile (unter 4. b)) für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell der [X.]taffelung bleiben mit oder ohne Pflicht zur [X.] grundsätzlich gleich, solange sie zur Preisvoransage verpflichtet ist, Änderungen des [X.] während des Gesprächs aber nicht ansagen kann.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.].

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Frage, ob auch nach der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2012, nach der es ihr gelungen ist, die Preis-voransage zu realisieren, die Folgenabwägung einen besonders schweren Nachteil begründet (vgl. B. I[X.] 4.), mit 7:1 Stimmen ergangen.

Meta

1 BvR 367/12

04.05.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 22. Januar 2013, Az: 1 BvR 367/12, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 78 GG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004 vom 03.05.2012, § 66g Nr 1 TKG 2004, § 149 Abs 1 Nr 13d TKG 2004, TKomRegÄndG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 04.05.2012, Az. 1 BvR 367/12 (REWIS RS 2012, 6750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6750 BVerfGE 133, 37-40 REWIS RS 2012, 6750 BVerfGE 131, 47-65 REWIS RS 2012, 6750


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 367/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 367/12, 22.01.2013.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 367/12, 04.05.2012.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 367/12, 04.05.2012.


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