Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 04.05.2012, Az. 1 BvR 367/12

1. Senat | REWIS RS 2012, 6753

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate - Fehlen einer Übergangsfrist - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG


Tenor

Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a) aa) des vom [X.] am 9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012 ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen tritt nicht vor dem 1. August 2012 in [X.].

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

...

Die Begründung wird den Beteiligten gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).

Meta

1 BvR 367/12

04.05.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004, § 66b Abs 1 S 1 TKG 2004 vom 03.05.2012, § 66g Nr 1 TKG 2004, § 149 Abs 1 Nr 13d TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 04.05.2012, Az. 1 BvR 367/12 (REWIS RS 2012, 6753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6753 BVerfGE 133, 37-40 REWIS RS 2012, 6753 BVerfGE 131, 47-65 REWIS RS 2012, 6753


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 367/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 367/12, 22.01.2013.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 367/12, 04.05.2012.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 367/12, 04.05.2012.


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