(1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.
(2) 1Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Fußnote Paragraph
(+++ Art. 82 Abs. 1 Satz 4: Siehe auch Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz 114-8 v. 20.12.2022 I 2752 (VkBkmG) +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
23.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
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