Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2021, Az. B 14 AS 27/20 R

14. Senat | REWIS RS 2021, 374

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Anspruch des Jugendverbandes einer politischen Partei gegen den Grundsicherungsträger auf Aufnahme in eine Anbieterliste für Sommercamps und Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung - Berechtigung des Grundsicherungsträgers zum Führen einer Anbieterliste - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind berechtigt, eine Liste geeigneter Anbieter für Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu führen und mit ihnen Kooperationsvereinbarungen abzuschließen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufnahme in die von der beklagten [X.] geführte Liste von Anbietern der Leistungen zur [X.]eilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] nach § 28 Abs 7 [X.]B II (im Folgenden Anbieter) sowie die Verurteilung der [X.]n, mit ihm eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen.

2

Die [X.] schließt zur näheren Ausgestaltung der Erbringung und der Abrechnung von Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und [X.]eilhabe mit Anbietern Kooperationsvereinbarungen ab. Im [X.] an die Bewilligung von Leistungen zur [X.]eilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] nach § 28 Abs 7 [X.]B II werden leistungsberechtigten Personen grundsätzlich Gutscheine ausgehändigt, auf denen die Kooperationspartner aufgelistet sind. Jugendverbände politischer Parteien nimmt die [X.] in die [X.] nicht auf.

3

Der Kläger, bei dem es sich um die Jugendorganisation der [X.] ([X.]) handelt, veranstaltet jährlich in [X.]/[X.]hüringen ein Sommercamp für Kinder und Jugendliche. Seinen auf "Zulassung als Leistungsanbieter von Leistungen zur [X.] und kulturellen [X.]eilhabe" gerichteten Antrag lehnte die [X.] ab (Bescheid vom 21.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 3.3.2017). Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einer politischen Partei oder deren Jugendorganisation entspreche nicht dem staatlichen Neutralitätsgebot. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die [X.] berücksichtige generell keine politischen Jugendorganisationen.

4

Das [X.] hat den Bescheid vom 21.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3.3.2017 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 18.12.2018). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 5.12.2019). Ein gesetzliches Zulassungsverfahren sei im Bereich der §§ 28 ff [X.]B II nicht normiert. Eine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten bestehe nicht. Wenn die [X.] generell Kooperationsvereinbarungen abschließe und Anbieter, mit denen sie keine Vereinbarung abgeschlossen habe, faktisch nicht berücksichtige, sondern leistungsberechtigte Personen auf ihre Kooperationspartner verweise, sei sie verpflichtet, diesen Ausschluss rechtmäßig, insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Positionen der Anbieter diskriminierungsfrei zu gestalten. Weder Art 21 Abs 1 GG noch Art 3 Abs 1 GG begründeten einen Anspruch des [X.]. Die [X.] schließe mit politischen Parteien oder deren Jugendorganisationen generell keine Kooperationsvereinbarungen ab, unabhängig von ihrer politischen Ausrichtung.

5

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 28 ff [X.]B II sowie der Art 3 und 21 GG. Das staatliche Neutralitätsgebot finde vorliegend keine Anwendung und könne eine Ungleichbehandlung von Jugendorganisationen politischer Parteien gegenüber zB kirchlichen Anbietern von [X.] nicht rechtfertigen. Der Kläger verlange keine staatliche Bezuschussung für sich, sondern seine diskriminierungsfreie Berücksichtigung als Anbieter. Im Übrigen sei der [X.] mit der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für § 83 Abs 1 Satz 2 [X.]B VIII, wonach die überregionalen [X.]ätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit förderfähig seien.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 5. Dezember 2019 sowie des [X.] vom 18. Dezember 2018 zu ändern und die [X.] zu verurteilen, ihn als Anbieter von Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28 Abs 7 [X.]B II in die von ihr geführte Liste aufzunehmen und mit ihm eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen.

7

Die [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist ni[X.]ht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das [X.] hat seine Berufung im Ergebnis zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen.

9

1. Der Kläger ist na[X.]h § 70 [X.] [X.] beteiligtenfähig. Dana[X.]h sind im sozialgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren au[X.]h ni[X.]htre[X.]htsfähige Personenvereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen in Bezug auf den [X.] eigene Re[X.]hte und Pfli[X.]hten zustehen (vgl nur B[X.] vom [X.] [X.] 27/14 R - [X.] 4-5540 § 25 [X.] Rd[X.]1 mwN). Ni[X.]htre[X.]htsfähige Personenvereinigungen im Sinne dieser Vors[X.]hrift sind Personenmehrheiten eins[X.]hließli[X.]h Verbände von juristis[X.]hen Personen, die ni[X.]ht selbst re[X.]htsfähig sind oder sonst juristis[X.]hen Personen glei[X.]hgestellt sind (B[X.] vom [X.] - B 2 U 8/05 R - [X.], 47 = [X.] 4-2700 § 34 [X.], Rd[X.]0). Der Kläger ist der Jugendverband der [X.]. Na[X.]h den vom [X.] in Bezug genommenen "organisationspolitis[X.]hen Grundsätzen" der [X.] ist er organisatoris[X.]h selbstständig, arbeitet aber unter "der ideologis[X.]h-politis[X.]hen Führung" der [X.] und entwi[X.]kelt "eine eigene Taktik zur Gewinnung der Jugend unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Taktik der [X.]" (§ 24). Da der Kläger geltend ma[X.]hen kann, einen eigenen Anspru[X.]h auf Aufnahme in die [X.] und Abs[X.]hluss einer Kooperationsvereinbarung zu haben, ist er in Bezug auf den Streitgegenstand beteiligtenfähig.

2. Verfahrensre[X.]htli[X.]he Hindernisse stehen einer Sa[X.]hents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]ht entgegen. Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässigerweise im Wege einer reinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]). Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens stehen si[X.]h in einem Glei[X.]hordnungsverhältnis gegenüber (hierzu nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 54 RdNr 41 mwN), weshalb bereits das [X.] die von der [X.] erlassenen Bes[X.]heide mangels Befugnis zum Erlass einseitiger Regelungen aufgehoben hat. Ents[X.]heidet die Beklagte in Ermangelung einer dazu ermä[X.]htigenden Re[X.]htsgrundlage ni[X.]ht dur[X.]h Verwaltungsakt über die Aufnahme in eine von ihr geführte [X.], ist im Hinbli[X.]k auf die Verurteilung der [X.] zur Aufnahme in die Liste und den Abs[X.]hluss einer Kooperationsvereinbarung die Leistungsklage statthaft.

3. Re[X.]htsgrundlage eines mögli[X.]hen Anspru[X.]hs des [X.] auf Aufnahme in die von der [X.] geführte [X.] und auf Abs[X.]hluss einer Kooperationsvereinbarung ist der Glei[X.]hheitsgrundsatz na[X.]h Art 3 Abs 1 [X.] iVm der ständigen Verwaltungspraxis der [X.].

4. Die Bere[X.]htigung der Leistungsträger na[X.]h dem [X.]B II, eine Liste geeigneter Anbieter iS des § 29 Abs 2 Satz 2 [X.]B II zu führen und mit geeigneten Anbietern Kooperationsvereinbarungen zu s[X.]hließen, ist [X.] ni[X.]ht normiert (hierzu 5.). Sie folgt aus der Gewährleistungsverantwortung des § 4 Abs 2 Satz 2 bis 4 [X.]B II (hierzu 6.). Diese begründet keine subjektiven Re[X.]hte eines Anbieters (hierzu 7.). Ein Anspru[X.]h eines Anbieters ergibt si[X.]h aus dem Glei[X.]hheitsgrundsatz na[X.]h Art 3 Abs 1 [X.] iVm der Selbstbindung der Träger der Leistungen na[X.]h dem [X.]B II aufgrund einer ständigen re[X.]htmäßigen Verwaltungspraxis (hierzu 8.). Re[X.]htswidrig ist es, Anbieter, die Aktivitäten auf dem Gebiet der politis[X.]hen Teilhabe dur[X.]hführen, generell auszus[X.]hließen (hierzu 9.). Zulässiges [X.] ist demgegenüber die Geeignetheit des Anbieters, die im Fall des [X.] ni[X.]ht vorliegt, weshalb er keinen Anspru[X.]h auf Aufnahme in die Liste und Abs[X.]hluss einer Kooperationsvereinbarung hat (hierzu 10.).

5. Ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen die Träger der Leistungen na[X.]h dem [X.]B II im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur De[X.]kung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe bere[X.]htigt sind, [X.]n zu führen und Kooperationsvereinbarungen abzus[X.]hließen, ist in §§ 28 f [X.]B II ni[X.]ht geregelt. § 29 [X.]B II bestimmt als Sondervors[X.]hrift zu § 4 Abs 1 [X.]B II, auf wel[X.]he Art und Weise die Leistungen gegenüber den Anspru[X.]hsbere[X.]htigten zu erbringen sind, indem die Modalitäten der Abre[X.]hnung im Verhältnis zwis[X.]hen einem Anbieter und dem für die Leistungen na[X.]h § 28 [X.]B II verantwortli[X.]hen kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II) näher ausgestaltet werden (vgl § 29 Abs 1 Satz 4, Abs 2 Satz 2, Abs 3 und 6 [X.]B II). Soweit der Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom [X.] in § 29 Abs 2 und 3 [X.]B II ausdifferenzierte Regelungen zum Abs[X.]hluss von [X.] zwis[X.]hen den Grundsi[X.]herungsträgern und Anbietern unter entspre[X.]hender Anwendung des § 17 Abs 2 [X.]B II vorsah (BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.]), ist diese Entwurfsfassung ni[X.]ht Gesetz geworden.

6. Die grundsätzli[X.]he Bere[X.]htigung zum Führen von [X.]n dur[X.]h die Träger der Leistungen na[X.]h dem [X.]B II, in denen geeignete Anbieter iS des § 29 Abs 2 Satz 2 [X.]B II aufgeführt sind und die leistungsbere[X.]htigten Personen zugängli[X.]h gema[X.]ht werden können, folgt - als Konkretisierung des § 17 Abs 1 [X.]B I (hierzu B[X.] vom 10.8.2016 - B 14 AS 23/15 R - B[X.]E 122, 46 = [X.] 4-4200 § 16a [X.], Rd[X.]6) - aus der in § 4 Abs 2 Satz 2 und 4 [X.]B II normierten Gewährleistungsverantwortung der Leistungsträger. Hierna[X.]h wirken die na[X.]h § 6 [X.]B II zuständigen Träger darauf hin, dass Kinder und Jugendli[X.]he Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesells[X.]haftli[X.]hen Teilhabe erhalten (§ 4 Abs 2 Satz 2 [X.]B II) und sollen die Leistungsträger die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendli[X.]he Leistungen für Bildung und Teilhabe mögli[X.]hst in Anspru[X.]h nehmen (§ 4 Abs 2 Satz 4 [X.]B II). Hieraus folgt zwar kein Si[X.]herstellungsauftrag der Träger der Leistungen na[X.]h dem [X.]B II und obliegt die Bereitstellung einer Angebotsstruktur weiterhin den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen der Daseinsvorsorge (BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.]). Bestandteil dieser Gewährleistungsverantwortung ist aber die S[X.]haffung von Strukturen, um den Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten zu ermögli[X.]hen (näher Brems in jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 4 RdNr 51 f). Dabei steht es im pfli[X.]htgemäßen Ermessen der Leistungsträger, wie sie ihre Gewährleistungsverantwortung erfüllen. Sie sind insoweit befugt, [X.]n zu führen, um leistungsbere[X.]htigte Personen über geeignete Anbieter und geeignete Angebote vor Ort zu informieren (vgl zur entspre[X.]henden kommunalen Praxis [X.] in [X.]/[X.], LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 29 RdNr 4).

Aus der Gewährleistungsverantwortung der Leistungsträger folgt weiter die Bere[X.]htigung zum Abs[X.]hluss von Kooperationsvereinbarungen mit geeigneten Anbietern. Zur zielgeri[X.]hteten Ermögli[X.]hung des Zugangs zu vorhandenen geeigneten Angeboten haben die Träger mit den in § 4 Abs 2 Satz 3 [X.]B II genannten Akteuren und den Trägern der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten, um über die Vernetzung mit Anbietern und sa[X.]hverständigen Stellen eine mögli[X.]hst optimale und viels[X.]hi[X.]htige Angebotsstruktur zu erzielen (BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.]). Hierzu können, insbesondere im Berei[X.]h der Guts[X.]heingewährung (§ 29 Abs 2 [X.]B II), Vereinbarungen mit Anbietern ges[X.]hlossen werden, die zB Qualitätsstandards festlegen ([X.]/[X.] in Ei[X.]her/[X.]/[X.], [X.]B II, 5. Aufl 2021, § 29 Rd[X.]0; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, § 29 Rd[X.]2a, Stand Juni 2020; zur Inhaltskontrolle soglei[X.]h unter 10.b) oder - ua im Hinbli[X.]k auf die Mögli[X.]hkeit der paus[X.]halen Abre[X.]hnung (§ 29 Abs 1 Satz 4 [X.]B II) - Einzelheiten der Abre[X.]hnung regeln.

7. Aus der Gewährleistungsverantwortung des § 4 Abs 2 Satz 2 bis 4 [X.]B II können Anbieter grundsätzli[X.]h keine subjektiven Ansprü[X.]he herleiten ([X.] in Ei[X.]her/[X.]/[X.], [X.]B II, 5. Aufl 2021, § 4 Rd[X.]0). Die Leistungsträger können grundsätzli[X.]h allein im [X.] (vgl §§ 47, 48 [X.]B II) dazu angehalten werden, ihrer insoweit bestehenden Verpfli[X.]htung na[X.]hzukommen (vgl [X.] in jurisPK-[X.]B I, 3. Aufl 2018, § 17 RdNr 32).

8. Ein mögli[X.]her Anspru[X.]h eines Anbieters ergibt si[X.]h aber aus dem Glei[X.]hheitsgrundsatz na[X.]h Art 3 Abs 1 [X.] iVm der Selbstbindung eines Leistungsträgers aufgrund einer ständigen re[X.]htmäßigen Verwaltungspraxis (vgl hierzu allgemein nur [X.] vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 - [X.]E 116, 135, 153 f - juris RdNr 65; B[X.] vom 10.8.2016 - B 14 AS 23/15 R - B[X.]E 122, 46 = [X.] 4-4200 § 16a [X.], Rd[X.]8 mwN). Dieser Anspru[X.]h ist ni[X.]ht nur verletzt, wenn die ständige Verwaltungspraxis unters[X.]hiedli[X.]h angewandt wird, sondern au[X.]h, wenn die Verwaltungspraxis selbst den Glei[X.]hheitsgrundsatz verletzt, insbesondere, wenn trotz Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Kläger oder eine bestimmte Personengruppe, der der Kläger angehört, unter Verletzung des [X.] dur[X.]h die Verwaltungspraxis von Leistungen ausges[X.]hlossen werden ([X.], [X.] auf Grund des Glei[X.]hheitssatzes, 1963, [X.] f mwN).

Die ständige Verwaltungspraxis der [X.], politis[X.]he [X.]en und deren Jugendorganisationen, mithin Anbieter auf parteipolitis[X.]hem Gebiet, generell ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, mit der Folge, dass diese ni[X.]ht in die [X.] aufgenommen werden und mit ihnen keine Kooperationsvereinbarungen ges[X.]hlossen werden, ist re[X.]htswidrig (hierzu 9.). Ein zulässiges und re[X.]htmäßiges Differenzierungss[X.]hema ergibt si[X.]h aus der Unters[X.]heidung na[X.]h der Geeignetheit eines Anbieters iS des § 29 Abs 2 Satz 2 [X.]B II (hierzu 10.).

9. Eine ständige Verwaltungspraxis dahingehend, Anbieter auf parteipolitis[X.]hem Gebiet im Berei[X.]h der Leistungen zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II grundsätzli[X.]h auszus[X.]hließen, ist re[X.]htswidrig.

Die Leistungen na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II bezwe[X.]ken, Kinder und Jugendli[X.]he stärker in bestehende Vereins- und [X.]sstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Glei[X.]haltrigen zu intensivieren, um auf diese Weise das [X.]serlebnis zu fördern, [X.] Kompetenz zu entwi[X.]keln und das gesells[X.]haftli[X.]he Leben aktiv mitzugestalten (BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.] f). Mit dieser Zielsetzung ermögli[X.]ht § 28 Abs 7 [X.]B II die Erfüllung des Anspru[X.]hs von Kindern und Jugendli[X.]hen auf gesells[X.]haftli[X.]he Teilhabe im Rahmen des Grundre[X.]hts auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums (B[X.] vom [X.] AS 12/13 R - [X.] 4-4200 § 28 [X.] Rd[X.]3; zur veränderten Aufgabenstellung der Job[X.]enter dur[X.]h die Einfügung der Bildungs- und Teilhabeleistungen na[X.]h §§ 28 ff [X.]B II im Hinbli[X.]k auf Kinder und Jugendli[X.]he vgl nur [X.] in [X.]/[X.], LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 28 Rd[X.]).

Die Leistungen na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II orientieren si[X.]h an den Angeboten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilfere[X.]hts gemäß § 11 Abs 3 [X.]B VIII ([X.] in Kni[X.]krehm/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialre[X.]ht, 7. Aufl 2021, §§ 28-30 [X.]B II RdNr 64; [X.] in jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 28 Rd[X.]91; [X.]/[X.] in Ei[X.]her/[X.]/[X.], [X.]B II, 5. Aufl 2021, § 28 RdNr 61; vgl au[X.]h Kettinger in Oestrei[X.]her/[X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 28 [X.]B II RdNr 397a, Stand Juni 2019; näher zu den Übers[X.]hneidungen dieser Leistungsberei[X.]he [X.], "Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendli[X.]he na[X.]h [X.]B II: eine Strukturkritik", 2013, [X.] ff), die zur Selbstbestimmung befähigen sowie zu gesells[X.]haftli[X.]her Mitverantwortung und zu [X.]m Engagement anregen und hinführen sollen (§ 11 Abs 1 Satz 2 [X.]B VIII).

§ 28 Abs 7 Satz 1 Nr 3 [X.]B II s[X.]hließt Bedarfe für eine politis[X.]he Teilhabe ein. Das dur[X.]h einen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h zu si[X.]hernde Grundre[X.]ht auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums umfasst ua ein Mindestmaß an Teilhabe am gesells[X.]haftli[X.]hen, kulturellen und politis[X.]hen Leben (speziell zu § 28 [X.]B II [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - [X.]E 137, 34 Rd[X.]30; ferner [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175, 223 - juris Rd[X.]35; [X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - [X.]E 132, 134 RdNr 64; [X.] vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - [X.]E 152, 68 Rd[X.]19), denn der Mens[X.]h als Person existiert notwendig in [X.] Bezügen ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175, 223 - juris Rd[X.]35). Der vom [X.] aufgestellte Dreiklang der [X.] geht in der Gesetzesfassung des § 28 Abs 7 Satz 1 [X.]B II auf. Dana[X.]h soll eine "Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.]" si[X.]hergestellt werden. Das Adjektiv "sozial" zielt auf das Zusammenleben der Mens[X.]hen und seine staatli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Ordnung sowie die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse. Gemeinsam mit den [X.] "Leben in der [X.]" und der - glei[X.]hbedeutend verwendeten (vgl BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.]) - "gesells[X.]haftli[X.]hen Teilhabe" (§ 4 Abs 2 Satz 2 [X.]B II) drü[X.]kt es die [X.]sbezogenheit der Teilhabe aus innerhalb des Rahmens, den die verfassungsmäßige Ordnung hierfür eröffnet. In diesem Sinne bietet die gesetzli[X.]he Formulierung der "Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.]" keinen Ansatz, zwis[X.]hen dem "parteipolitis[X.]hen" und dem "allgemeinpolitis[X.]hen" Inhalt einer Freizeit zu unters[X.]heiden, zumal [X.]en dem gesells[X.]haftli[X.]hen und damit dem [X.] Lebensberei[X.]h zuzuordnen sind (statt aller [X.]/[X.] in [X.], [X.], 9. Aufl 2021, Art 21 RdNr 9 mwN) und unklar ist, wie eine sol[X.]he Grenze praktis[X.]h gezogen werden könnte (vgl zur fehlenden Mögli[X.]hkeit der Trennung zwis[X.]hen allgemeiner [X.]arbeit und politis[X.]her Bildungsarbeit der [X.]en bereits [X.] vom [X.] - 2 [X.] - [X.]E 20, 56, 112 - juris Rd[X.]44).

10. Ein re[X.]htmäßiges Differenzierungss[X.]hema folgt aus der Unters[X.]heidung na[X.]h der Geeignetheit eines Anbieters iS des § 29 Abs 2 Satz 2 [X.]B II.

Leistungen zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] setzen die Geeignetheit des Anbieters voraus (a). Bei der Geeignetheit handelt es si[X.]h um einen unbestimmten Re[X.]htsbegriff, der keinen Beurteilungsspielraum des kommunalen Trägers beinhaltet, aber ein Mindestmaß an inhaltli[X.]her Kontrolle voraussetzt (b). Bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Re[X.]htsbegriffs ist der gemeinsame [X.] mit der Kinder- und Jugendhilfe, die für die Förderung freier Träger der Jugendhilfe die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderli[X.]he Arbeit verlangt, zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.]). Die Bildungs- und Teilhabeleistungen na[X.]h dem [X.]B II setzen eine sol[X.]he "Verfassungsgewähr" insoweit voraus, als Anbieter dann ni[X.]ht geeignet sind, wenn von ihnen Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung ausgehen (d). Eine sol[X.]he Verfassungsfeindli[X.]hkeit des Anbieters hat die Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen, wobei wi[X.]htige Erkenntnisquelle die Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hte des [X.] und der Länder sein können (e). Vorliegend gelten keine anderen Maßstäbe, weil es si[X.]h bei dem Anbieter der Teilhabeleistung um die Jugendorganisation einer politis[X.]hen [X.] handelt (f). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieses Maßstabs ist der Kläger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] ni[X.]ht geeignet und handelt es si[X.]h bei den von ihm angebotenen Sommer[X.]amps ni[X.]ht um geeignete Angebote, weshalb kein Anspru[X.]h auf Aufnahme in die [X.] und Abs[X.]hluss einer Kooperationsvereinbarung besteht (g).

a) Bedarfe zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] (§ 28 Abs 7 [X.]B II) sind nur dann zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn der Anbieter hierfür "geeignet" ist. Es kann dahinstehen, ob eine sol[X.]he Anforderung bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Förderungsre[X.]hts folgt (so Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, § 29 Rd[X.]1, Stand Juni 2020). Sie ergibt si[X.]h unmittelbar aus dem Gesetz, wenn es in § 4 Abs 2 Satz 2 [X.]B II (idF der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.]) heißt, die na[X.]h § 6 [X.]B II zuständigen Träger wirken darauf hin, "dass Kinder und Jugendli[X.]he Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesells[X.]haftli[X.]hen Teilhabe erhalten". Dies hat seine Ausformung in § 29 Abs 2 Satz 2 [X.]B II (ebenfalls idF der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.]) erfahren, wona[X.]h die "kommunalen Träger gewährleisten, dass Guts[X.]heine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können". Die "Geeignetheit" ist ni[X.]ht auf die Guts[X.]heinausgabe bes[X.]hränkt ([X.] in jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 29 RdNr 37 ff, 42; S[X.]hwabe in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 29 [X.]B II Rd[X.]3, Stand März 2019; [X.], [X.] [X.]B 2013, 407, 411). Der Regelungsort ist Folge der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung im Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 ([X.]), Bedarfe na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II ni[X.]ht dur[X.]h Geldleistungen zu de[X.]ken, sondern in Form von personalisierten Guts[X.]heinen oder Direktzahlungen.

b) Bei der Geeignetheit handelt es si[X.]h um einen unbestimmten Re[X.]htsbegriff, der geri[X.]htli[X.]h voll überprüfbar ist. Dem kommunalen Träger steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Es liegt ni[X.]ht in seiner Ents[X.]heidungsfreiheit, bestimmte Anbietergruppen - etwa politis[X.]he Na[X.]hwu[X.]hsorganisationen oder religiöse Vereine - ganz auszus[X.]hließen, um auf diese Weise Abgrenzungss[X.]hwierigkeiten zu vermeiden. Die Geeignetheit ist in aller Regel unproblematis[X.]h und ohne erhebli[X.]hen Prüfaufwand von der Behörde zu bejahen. Sie umfasst die (organisatoris[X.]he) Befähigung des Anbieters zur Erbringung der jeweiligen Teilhabeleistung, bes[X.]hränkt si[X.]h hierauf aber ni[X.]ht, sondern umfasst au[X.]h einen qualitativen Aspekt, indem jedenfalls ein Mindestmaß an inhaltli[X.]her Kontrolle stattfindet (so au[X.]h "Vierte Empfehlungen des Deuts[X.]hen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe" vom [X.], [X.]; [X.] in [X.]/[X.], LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 29 Rd[X.]5; [X.] in [X.], GK-[X.]B II, § 29 RdNr 30, Stand August 2020; [X.]/[X.] in Ei[X.]her/[X.]/[X.], [X.]B II, 5. Aufl 2021, § 29 Rd[X.]0; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, § 29 Rd[X.]1, 22a, Stand Juni 2020; differenzierend Kettinger in Oestrei[X.]her/[X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 29 [X.]B II Rd[X.]4, 25, Stand Juni 2019). Gegenstand dieser inhaltli[X.]hen Kontrolle ist dabei die Eignung im Sinne der bereits dargelegten Zielsetzung der Teilhabeleistung. Die Geeignetheit ist dana[X.]h zu verneinen, wenn die Aktivität ni[X.]ht der Einbindung in [X.] [X.]sstrukturen dient (vgl BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.] f) oder einer Förderung Gesi[X.]htspunkte des Kinder- und Jugends[X.]hutzes entgegenstehen (vgl [X.] in [X.]/[X.], LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 29 Rd[X.]5; [X.] in [X.], GK-[X.]B II, § 29 RdNr 30, Stand August 2020).

Gegen eine sol[X.]he Auslegung des unbestimmten Re[X.]htsbegriffs der Geeignetheit spri[X.]ht ni[X.]ht die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift. Es ist zwar zutreffend, dass die Entwurfsfassung der damaligen Koalitionsfraktionen, wona[X.]h Anbieter als ungeeignet auszus[X.]hließen seien, wenn der Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder der Jugendli[X.]hen bei der Leistungserbringung geltend ma[X.]he (§ 29 Abs 3 Satz 3 [X.]B II idF des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.]), ni[X.]ht Gesetz geworden ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte in der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Prüfung dur[X.]h die Behörde mit dem Verzi[X.]ht auf eine sol[X.]he Regelung auf die reine organisatoris[X.]he Befähigung des Anbieters bes[X.]hränken und dabei insbesondere Fragen des Kinder- und Jugends[X.]hutzes ausklammern wollen. Der Verzi[X.]ht auf eine sol[X.]he Regelung ist vielmehr der Gesetz gewordenen Regelungskonzeption ges[X.]huldet. Während die Entwurfsfassung - wie bereits dargelegt - [X.] zwis[X.]hen dem Träger und dem Anbieter unter entspre[X.]hender Anwendung des § 17 Abs 2 [X.]B II vorsah und vor diesem Hintergrund Sonderkündigungsre[X.]hte für den Fall, dass si[X.]h ein Anbieter als ungeeignet erwiesen habe, verzi[X.]htet die Gesetz gewordene Fassung des § 29 [X.]B II, die auf eine Bes[X.]hlussempfehlung des Vermittlungsauss[X.]husses zurü[X.]kgeht (BT-Dru[X.]ks 17/4719 S 3), auf eine formalisierte Regelung dieses Re[X.]htsverhältnisses. Stattdessen erhebt sie den unbestimmten Re[X.]htsbegriff der Geeignetheit zur [X.]. Im Gegensatz zur Entwurfsfassung, die die [X.]agentur für Arbeit als Trägerin der Leistungen zur [X.] und kulturellen Teilhabe vorsah, weshalb Anlass bestand, die Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentli[X.]hen Jugendhilfe detailliert zu regeln, sind diese Leistungen mit der Folge der [X.] der Leistungsträger zudem nunmehr den kommunalen Trägern zugewiesen (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II idF des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.]). Im Übrigen ist es bei der nur allgemein geregelten Verpfli[X.]htung zur Zusammenarbeit der Grundsi[X.]herungsträger und der Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe verblieben (§ 4 Abs 2 Satz 3 [X.]B II, § 81 [X.] [X.]B VIII).

Es ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, den Anspru[X.]h auf [X.] Teilhabeleistungen na[X.]h Maßgabe einer Mindestkontrolle zu gewähren, die qualitative Aspekte eins[X.]hließt. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen in der hier vorgenommenen Auslegung stellen insoweit eine zulässige Ausgestaltung des Re[X.]hts auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums dar (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.]). Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, bestimmte Teilhabebedarfe von Kindern und Jugendli[X.]hen ni[X.]ht als relevant für den paus[X.]halen monatli[X.]hen Regelbedarf zu werten, sondern gesondert über das sogenannte "Bildungs- und Teilhabepaket" zu de[X.]ken, ist ni[X.]ht zu beanstanden ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - [X.]E 137, 34 Rd[X.]30), obwohl dies zwangsläufig die [X.], die in der Gewährung eines (ausrei[X.]hend bemessenen) monatli[X.]hen Paus[X.]halbetrags liegt, eins[X.]hränkt. Ebenfalls verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig ist es, die Leistungen im Rahmen des § 28 Abs 7 [X.]B II an bestimmte Verwendungszwe[X.]ke zu knüpfen ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - [X.]E 137, 34 Rd[X.]33; B[X.] vom [X.] AS 12/12 R - [X.] 4-4200 § 20 [X.]8 RdNr 46 f).

Von Verfassungs wegen ni[X.]ht zu beanstanden ist zudem, den Teilhabeanspru[X.]h (teilweise) abhängig zu ma[X.]hen von einem unbestimmten Re[X.]htsbegriff. Die Mögli[X.]hkeit des Gesetzgebers, unbestimmte Re[X.]htsbegriffe zu verwenden, ist allgemein anerkannt. Sie begegnet keinen Bedenken, solange es Behörden und Geri[X.]hten mögli[X.]h ist, mit herkömmli[X.]hen juristis[X.]hen Methoden Zweifelsfragen zu klären und [X.] zu bewältigen (vgl nur [X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua - juris Rd[X.]4, 18 mwN; vgl zur Aufgabe der Fa[X.]hgeri[X.]hte insoweit nur [X.] vom 24.3.1976 - 2 BvR 804/75 - [X.]E 42, 64, 74 ff juris Rd[X.]7 ff; zur Auslegung anhand grundgesetzli[X.]her Wertmaßstäbe [X.] vom 10.6.1964 - 1 BvR 37/63 - [X.]E 18, 85, 92 - juris Rd[X.]0). Dies ist hier der Fall.

[X.]) Die Teilhabeleistungen stehen - wie bereits dargelegt (siehe unter 9.) - in einem [X.] zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, wo die Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politis[X.]hen [X.]en auf dem Gebiet der Jugendarbeit förderfähig sind (§ 83 Abs 1 Satz 2 [X.]B VIII idF des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfa[X.]hungsgesetzes vom [X.], [X.] 3464). Hierauf weist der Kläger im Revisionsverfahren zur Begründung seiner Ansi[X.]ht, dass die von ihm organisierten Freizeiten vom Begriff der [X.] Teilhabe umfasst seien, zutreffend hin. Für diesen [X.] spri[X.]ht au[X.]h, dass dem Gesetzgeber - unbes[X.]hadet des offeneren Begriffs des "Anbieters" (vgl § 29 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II) - eine Bereitstellung von Angeboten dur[X.]h die freien Träger der Jugendhilfe vor Augen stand, soweit sie ni[X.]ht ohnehin im Rahmen der Daseinsvorsorge dur[X.]h die Gemeinden und Gemeindeverbände oder im Rahmen der Kultushoheit dur[X.]h die Länder erfolgt (BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.] f).

Das Kinder- und Jugendhilfere[X.]ht verlangt sowohl für die Trägeranerkennung als au[X.]h für die (bloße) Förderung der freien Jugendhilfe, dass der jeweilige Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderli[X.]he Arbeit bietet (§ 74 Abs 1 Satz 1 Nr 5 [X.]B VIII, § 75 Abs 1 Nr 4 [X.]B VIII). Diese "Verfassungsgewähr" ist seit jeher Bestandteil der Prüfung der Geeignetheit eines freien Trägers und seiner Aktivitäten (vgl bereits [X.] vom 18.7.1967 - 2 [X.] ua - [X.]E 22, 180, 207 - juris Rd[X.]4 zur Vorgängernorm § 9 [X.] <[X.]> idF der Bekanntma[X.]hung vom 11.8.1961, [X.] 1205). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] erfüllt der Träger sie, wenn er positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitli[X.]hen Demokratie wirkt, was mehr erfordert als nur eine passive oder glei[X.]hgültige Haltung gegenüber der freiheitli[X.]h-demokratis[X.]hen Grundordnung ([X.] vom 16.2.1978 - [X.] 33.76 - [X.]E 55, 232, 235 f - juris Rd[X.]1 ebenfalls zu § 9 [X.]; [X.] vom [X.] 73.68 - [X.]E 32, 217, 218 - juris Rd[X.]9 zur Anwendung auf die Förderung dur[X.]h den [X.] seinerzeit na[X.]h § 25 [X.]; zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das [X.]B VIII [X.] vom 1.8.1996 - 5 [X.] - Bu[X.]hholz 436.511 § 74 [X.]/[X.]B VIII [X.]; hierzu von Boetti[X.]her/[X.] in FK-[X.]B VIII, 8. Aufl 2019, § 74 Rd[X.]4; Grube in [X.]/[X.], [X.]B VIII, § 74 RdNr 33 ff, Stand September 2012; [X.]/[X.] in LPK-[X.]B VIII, 7. Aufl 2018, § 74 Rd[X.]4 ff; Rei[X.]hert in [X.], [X.]B VIII, 2. Aufl 2008, § 74 Rd[X.]7 f; [X.], [X.] 2003, 165, 167 f). Eine sol[X.]he Verfassungsgewähr re[X.]htfertigt si[X.]h aus Gründen des Jugends[X.]hutzes (vgl [X.] in jurisPK-[X.]B VIII, 2. Aufl 2018, § 74 Rd[X.]10; vgl au[X.]h [X.]/[X.] in LPK-[X.]B VIII, 7. Aufl 2018, § 74 Rd[X.]7).

d) Diese Grundsätze sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Re[X.]htsbegriffs der Geeignetheit iS der § 4 Abs 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff [X.]B II zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Sie können zwar ni[X.]ht ohne weiteres übertragen werden, weil zwis[X.]hen der institutionellen Förderung eines Trägers einerseits und der Erfüllung eines individuellen Teilhabeanspru[X.]hs andererseits ein qualitativer Unters[X.]hied besteht. Dies entspri[X.]ht - zuglei[X.]h als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der eingangs bes[X.]hriebenen (inhaltli[X.]hen) Mindestkontrolle. In diesem Sinne verlangt die Geeignetheit eines Anbieters iS des [X.]B II einerseits kein (positives) Verfassungsbekenntnis im Sinne der bes[X.]hriebenen jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Grundsätze. Andererseits kann aber von der Geeignetheit - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundsätze - dann ni[X.]ht mehr ausgegangen werden, wenn der Anbieter bezwe[X.]kt, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, weil von ihm Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung ausgehen (vgl zum Begriff § 4 Abs 1 Satz 1 Bu[X.]hst [X.] BVerfS[X.]hG; näher hierzu [X.] vom [X.] - 6 C 22.09 - [X.]E 137, 275 RdNr 59 f; vgl au[X.]h [X.] vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - [X.]E 113, 63, 81 - juris RdNr 69; enger der Maßstab für ein Vereinsverbot na[X.]h Art 9 Abs 2 [X.], vgl zuletzt nur [X.] vom 21.9.2020 - 6 VR 1.20 - juris Rd[X.]6 mwN; vgl zu den S[X.]hutzgütern der freiheitli[X.]hen demokratis[X.]hen Grundordnung insoweit § 4 Abs 2 BVerfS[X.]hG). Ein sol[X.]her Anbieter ist ni[X.]ht geeignet, gegenüber Kindern und Jugendli[X.]hen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] zu erbringen. In diesem Sinne kann die Eignung links- oder re[X.]htsextremistis[X.]her und ggf au[X.]h religiös-fundamentalistis[X.]her Anbieter zu verneinen sein (ebenso im Ergebnis [X.], 2. Aufl 2018, §§ 28-30 [X.]B II Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Das neue Grundsi[X.]herungsre[X.]ht, 2011, § 11 RdNr 334; [X.] in [X.]/[X.], LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 29 Rd[X.]5; [X.] in [X.], GK-[X.]B II, § 29 RdNr 30, Stand August 2020; [X.], [X.] [X.]B 2013, 407, 411; zweifelnd - jedenfalls außerhalb eines Vereins- oder [X.]verbots - [X.] in jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 29 RdNr 42; S[X.]hwabe in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 29 [X.]B II Rd[X.]1, Stand März 2019).

Eine im Sinne einer sol[X.]hen Mindestkontrolle verstandene "Verfassungsgewähr" dient dem Kinder- und Jugends[X.]hutz und ist damit Ausdru[X.]k einer zwis[X.]hen Eltern und Staat aufgeteilten S[X.]hutzverantwortung für die Persönli[X.]hkeitsentwi[X.]klung des Kindes (vgl Art 6 Abs 2 Satz 1 [X.]), wobei die der staatli[X.]hen [X.] zugewiesene Aufgabe insbesondere in der ihr zugewiesenen Wä[X.]hterfunktion (Art 6 Abs 2 Satz 2 [X.]) Ausdru[X.]k gefunden hat (vgl im Einzelnen nur [X.] vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11 ua - [X.]E 133, 59 RdNr 42 f mwN; zum Wä[X.]hteramt eins[X.]hließli[X.]h seiner leistungsre[X.]htli[X.]hen Dimension vgl nur [X.] in jurisPK-[X.]B VIII, 2. Aufl 2018, § 1 RdNr 9, 15 ff). Träger dieser auf das Kindeswohl bezogenen S[X.]hutzverantwortung ist die staatli[X.]he [X.] in ihrem jeweiligen Kompetenzberei[X.]h und damit au[X.]h der kommunale Träger iS des § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II, dem die Verantwortung für die re[X.]htmäßige Erbringung der Leistungen na[X.]h § 28 [X.]B II obliegt (vgl § 44b Abs 3 Satz 1 [X.]B II). Kinder und Jugendli[X.]he haben ein Re[X.]ht auf Entfaltung ihrer Persönli[X.]hkeit (Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 [X.]) und bedürfen dabei des S[X.]hutzes und der Hilfe, um si[X.]h zu eigenverantwortli[X.]hen Persönli[X.]hkeiten innerhalb der [X.] [X.] zu entwi[X.]keln, wie sie dem Mens[X.]henbild des Grundgesetzes entspri[X.]ht ([X.] vom 29.7.1968 - 1 BvL 20/63 ua - [X.]E 24, 119, 144 - juris RdNr 58; [X.] vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - [X.]E 83, 130, 140 - juris RdNr 34; zuletzt [X.] vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 ua - RdNr 46; zum Verfassungsrang des Jugends[X.]hutzes vgl nur [X.] vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - [X.]E 83, 130, 140 - juris RdNr 34). Dies ermögli[X.]ht - im Rahmen seines verfassungsre[X.]htli[X.]hen Auftrags zur Si[X.]herstellung eines existenzsi[X.]hernden [X.] - der Anspru[X.]h auf Leistungen für die Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] gemäß § 28 Abs 7 [X.]B II.

Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] liegt in einer insoweit ausgestalteten inhaltli[X.]hen Mindestkontrolle kein Eingriff in das vorrangig den Eltern zugewiesene und als Abwehrre[X.]ht ausgestaltete Erziehungsre[X.]ht (Art 6 Abs 2 Satz 1 [X.]; vgl hierzu nur [X.] vom 29.7.1968 - 1 BvL 20/63 ua - [X.]E 24, 119, 138 - juris RdNr 45 mwN). Das elterli[X.]he Erziehungsre[X.]ht verwehrt es der staatli[X.]hen [X.] ni[X.]ht, in Ausübung der eigenen S[X.]hutzverantwortung gegenüber Kindern und Jugendli[X.]hen die Gewährung finanzieller Leistungen davon abhängig zu ma[X.]hen, dass ihre grundlegenden, für ein friedli[X.]hes und demokratis[X.]hes Zusammenleben unverzi[X.]htbaren Werte ni[X.]ht zur Disposition gestellt werden. Im Gegenteil: Eine wertgebundene Ordnung wie die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung (vgl nur [X.] vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - [X.]E 2, 1, 12 - juris RdNr 37) würde zu si[X.]h selbst in Widerspru[X.]h treten, würde sie Anbieter, die bezwe[X.]ken, diese Grundordnung zu beseitigen, für ebenso geeignet zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am [X.] Leben in der [X.] ansehen wie jeden anderen Anbieter au[X.]h. Sie würde damit gegenüber Kindern und Jugendli[X.]hen zum Ausdru[X.]k bringen, es sei letztli[X.]h beliebig, wel[X.]her gesells[X.]haftli[X.]hen Ordnung man den Vorzug gebe. Eine sol[X.]he "offene Konkurrenzsituation" besteht bei staatli[X.]h gewährten Teilhabeleistungen ni[X.]ht (dies für die öffentli[X.]h geförderte Jugendarbeit ablehnend [X.] vom 1.8.1996 - 5 [X.] - Bu[X.]hholz 436.511 § 74 [X.]/[X.]B VIII [X.] - juris RdNr 3; Grube in [X.]/[X.], [X.]B VIII, § 74 RdNr 36, Stand September 2012; [X.] in [X.]/[X.], Kinder- und Jugendhilfere[X.]ht, 2019, [X.]; vgl beispielhaft für die gezielte Anspra[X.]he von Kindern und Jugendli[X.]hen im Zusammenhang mit verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen [X.] vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]E 144, 20 Rd[X.]62, 938). Dass dies von der Behörde "Fingerspitzengefühl" erfordert (so zutreffend Grube in [X.]/[X.], [X.]B VIII, § 74 RdNr 36, Stand September 2012; vgl au[X.]h [X.] vom 16.2.1978 - [X.] 33.76 - [X.]E 55, 232, 239 - juris Rd[X.]5), damit die Leistungsablehnung bes[X.]hränkt bleibt auf das, was für die Distanzierung von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung unerlässli[X.]h notwendig ist, liegt auf der Hand und wird bei Umsetzung der hier bes[X.]hriebenen Mindestkontrolle gewahrt.

e) In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht haben die kommunalen Träger die Frage na[X.]h der so verstandenen Verfassungsfeindli[X.]hkeit eines Anbieters in eigener Zuständigkeit zu prüfen (so au[X.]h [X.], [X.]/[X.]B 2013, 407, 411). Eine gesetzli[X.]he Beweisregel, wona[X.]h bei Vereinigungen, die im Verfassungss[X.]hutzberi[X.]ht des [X.] oder eines [X.] als extremistis[X.]he Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfS[X.]hG erfüllt sind (so § 51 Abs 3 Satz 2 [X.] zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körpers[X.]haften; hierzu [X.] vom 11.4.2012 - [X.]/11 - [X.]E 237, 22; [X.] vom 14.3.2018 - [X.]/16 - [X.]E 260, 420; zur deklaratoris[X.]hen Bedeutung dieser Regelung [X.] in Hübs[X.]hmann/[X.]/[X.], [X.]/FGO, § 51 [X.] RdNr 56, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG Mün[X.]hen vom [X.] - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44), woran die jugendhilfere[X.]htli[X.]he Förderpraxis im Hinbli[X.]k auf die Jugendorganisationen der politis[X.]hen [X.]en anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs 3 der Förderri[X.]htlinien des [X.]ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zus[X.]hüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politis[X.]hen [X.]en - [X.]), sehen § 4 Abs 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff [X.]B II ni[X.]ht vor. Dies s[X.]hließt es ni[X.]ht aus, dass der kommunale Träger im Zusammenhang mit der ohnehin bestehenden Verpfli[X.]htung zur Zusammenarbeit der Grundsi[X.]herungsträger und der Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe (vgl hierzu oben unter 10.b) an deren Prüfung für die Anerkennung oder Förderung freier Träger anknüpft. Im Einzelfall können au[X.]h aus dem abgabenre[X.]htli[X.]hen Verfahren über die Erfüllung steuerbegünstigter Zwe[X.]ke Erkenntnisse zu gewinnen sein. Im Übrigen haben si[X.]h Anlass und Inhalt der Prüfung daran zu orientieren, dass die Sozialverwaltung zwar einerseits als Teil staatli[X.]her Leistungsverwaltung die Verfassungsfeindli[X.]hkeit eines Anbieters bei ihrer Ents[X.]heidung über Leistungen aus Gründen des Jugends[X.]hutzes zu berü[X.]ksi[X.]htigen hat. Andererseits sind die Sozialleistungsträger keine Si[X.]herheitsbehörden, die Informationen über extremistis[X.]he Bestrebungen sammeln und auswerten. Maßgebli[X.]he Erkenntnisquelle für die Frage der Geeignetheit eines Anbieters iS des § 28 [X.]B II können deswegen zunä[X.]hst die allgemein zugängli[X.]hen Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hte des [X.] und der Länder sein. Den dort genannten Vereinigungen oder Personen stehen geri[X.]htli[X.]he Wege offen, dem Vorwurf der Verfassungsfeindli[X.]hkeit zu begegnen, indem sie gegen die Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hte geri[X.]htli[X.]h vorgehen ([X.] vom [X.] - 2 [X.] - [X.]E 133, 100 Rd[X.]4) und verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz in Anspru[X.]h nehmen.

f) Vorliegend gelten keine anderen Maßstäbe, weil es si[X.]h bei dem Anbieter der Teilhabeleistung um die Jugendorganisation einer politis[X.]hen [X.] handelt, die ni[X.]ht gemäß Art 21 Abs 2 Satz 2 [X.] (jetzt Art 21 Abs 4 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom [X.], [X.] 2346; vgl hierzu BT-Dru[X.]ks 18/12357 [X.]) verboten ist. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des [X.] davon ausgeht, dass er von Art 21 [X.] ges[X.]hützt ist und ni[X.]ht als [X.] einer [X.] ledigli[X.]h dem Vereinsre[X.]ht unterfällt (vgl hierzu [X.] vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - [X.]E 2, 1, 13 - juris RdNr 39; speziell zu den Jugendorganisationen der politis[X.]hen [X.]en [X.] vom 14.3.2012 - OVG 6 B 19.11 - NVwZ 2012, 1265, 1271 - juris RdNr 45; [X.] vom 18.8.1989 - 5 A 814/88 - NJW 1990, 1684; zusammenfassend [X.], [X.], 62, 74 ff).

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Annahme, der Kläger sei als Anbieter [X.]r Teilhabeleistungen ni[X.]ht geeignet, weshalb er als Anbieter ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, in Art 21 [X.] eingreift. Art 21 [X.] stattet die politis[X.]hen [X.]en wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten S[X.]hutz- und Bestandsgarantie aus (sog [X.]enprivileg). Art 21 Abs 1 [X.] garantiert den politis[X.]hen [X.]en ni[X.]ht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Mögli[X.]hkeit der Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung, sondern au[X.]h, dass diese Mitwirkung im Sinne einer (formalen) Chan[X.]englei[X.]hheit auf der Basis glei[X.]her Re[X.]hte und glei[X.]her Chan[X.]en erfolgt (stRspr; vgl nur [X.] vom 27.2.2018 - 2 [X.] - [X.]E 148, 11 RdNr 42 mwN). Ob von staatli[X.]hem Handeln eine die Glei[X.]hheit ihrer Wettbewerbs[X.]han[X.]en beeinträ[X.]htigende Wirkung ausgeht, hängt dabei von der jeweiligen Fallgestaltung ab ([X.] vom 10.6.2014 - 2 [X.] - [X.]E 136, 323, 333 - juris Rd[X.]5). Hiergegen spri[X.]ht vorliegend, dass der streitgegenständli[X.]he Anspru[X.]h auf Berü[X.]ksi[X.]htigung als Anbieter abgeleitet ist von den individuellen Teilhabeansprü[X.]hen leistungsbere[X.]htigter Kinder und Jugendli[X.]her. In diesem Sinne bereitet er Ents[X.]heidungen im Sozialre[X.]htsverhältnis vor, die ihrerseits ni[X.]ht auf "Kundgabe" (hierzu [X.] aaO) angelegt sind und deren Ziel au[X.]h ni[X.]ht besteht in der staatli[X.]hen Bekämpfung des [X.] oder der [X.], der die Sperrwirkung des Art 21 Abs 2 Satz 2 [X.] (jetzt Art 21 Abs 4 [X.]) entgegenstünde (stRspr; vgl nur [X.] vom 26.10.2004 - 2 [X.] ua - [X.]E 111, 382, 410 - juris Rd[X.]06; [X.] vom 15.7.2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 29 Rd[X.]0; vgl au[X.]h [X.] vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]E 144, 20 RdNr 526 mwN). Vor diesem Hintergrund stellen si[X.]h mögli[X.]he Auswirkungen auf den Kläger in erster Linie als bloßer Reflex dar.

Soweit Ausdru[X.]k der formalen Chan[X.]englei[X.]hheit zudem ist, dass bis zur insoweit konstitutiven Ents[X.]heidung des [X.] niemand die Verfassungswidrigkeit einer [X.] re[X.]htli[X.]h geltend ma[X.]hen kann (vgl hierzu nur [X.] vom 18.3.2003 - 2 BvB 1/01 ua - [X.]E 107, 339, 362 - juris RdNr 68 mwN), liegt ein Eingriff jedenfalls ni[X.]ht vor. Die Ents[X.]heidung, der Kläger sei als Anbieter ni[X.]ht geeignet, enthält keine Aussage zur Verfassungswidrigkeit der [X.], weil diese die S[X.]hwelle für ein [X.]enverbot und damit für ein Tätigkeitsverbot bes[X.]hreibt, das an weitere Voraussetzungen geknüpft ist (zum Verhältnis von Art 21 [X.] und jugendhilfere[X.]htli[X.]her "Verfassungsgewähr" Grube in [X.]/[X.], [X.]B VIII, § 74 RdNr 36, Stand September 2012; zum Verhältnis zum Vereinsverbot na[X.]h Art 9 Abs 2 [X.] [X.] vom [X.] 73.68 - [X.]E 32, 217, 222 - juris RdNr 35). Art 21 Abs 2 [X.] verlangt für die Verfassungswidrigkeit von [X.]en, dass diese "darauf ausgehen", die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung zu beeinträ[X.]htigen oder zu beseitigen oder den Bestand der [X.]republik Deuts[X.]hland zu gefährden, was nur angenommen werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewi[X.]ht vorliegen, die es zumindest mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen, dass das gegen die S[X.]hutzgüter des Art 21 Abs 2 [X.] geri[X.]htete Handeln einer [X.] erfolgrei[X.]h sein kann (sog Potentialität: [X.] vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]E 144, 20 RdNr 585 ff). Hierauf kommt es bei der Frage, ob die staatli[X.]he [X.] aus Gründen der S[X.]hutzverantwortung für die Persönli[X.]hkeitsentwi[X.]klung von Kindern und Jugendli[X.]hen eine Teilhabeleistung ablehnt, ni[X.]ht an.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Eingriff vorliegt, wäre ein sol[X.]her aber gere[X.]htfertigt, denn der Anspru[X.]h der politis[X.]hen [X.]en auf (formale) Chan[X.]englei[X.]hheit gilt ni[X.]ht absolut, sondern ist seinerseits mit anderen verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgten Re[X.]htsgütern zu einem Ausglei[X.]h zu bringen. In diesem Sinne s[X.]hließt es Art 21 Abs 2 [X.] im Einzelfall ni[X.]ht aus, dass si[X.]h das Engagement in einer ni[X.]ht verbotenen [X.] na[X.]hteilhaft auswirkt. Dies gilt etwa dann, wenn es um eine besondere Pfli[X.]htenstellung des Betroffenen geht (grundlegend [X.] vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]E 39, 334, 359 - juris RdNr 61; zu Parallelen bei der politis[X.]hen Bildung dur[X.]h Träger der freien Jugendhilfe [X.] vom 16.2.1978 - [X.] 33.76 - [X.]E 55, 232, 238 - juris Rd[X.]4) oder eine allgemeine staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht mit dem [X.]enprivileg in einen Ausglei[X.]h zu bringen ist (vgl zB zu Art 2 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] vom [X.] - 6 C 29.08 - juris Rd[X.]1; hierzu zuletzt [X.] vom 19.6.2019 - 2 BvR 2299/15 - juris Rd[X.]7). So liegt der Fall hier, weil - wie dargelegt - der Jugends[X.]hutz, dem eine "Verfassungsgewähr" im Sinne einer Mindestkontrolle der Geeignetheit dient, seinerseits Verfassungsrang genießt und entspre[X.]hende S[X.]hutzpfli[X.]hten der staatli[X.]hen [X.] begründet (ausführli[X.]h hierzu unter 10.d).

g) Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h gegen die Beklagte auf Aufnahme in die von ihr geführte öffentli[X.]he [X.] sowie auf Abs[X.]hluss einer Kooperationsvereinbarung. Er ist als Anbieter von Leistungen für Bildung und Teilhabe ni[X.]ht geeignet, weil von ihm Bestrebungen ausgehen, die gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung geri[X.]htet sind. Dies folgt insbesondere aus den im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren erörterten Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hten des [X.] [X.] und des [X.] sowie dem [X.]programm der [X.]. Auf den thematis[X.]hen Inhalt der alljährli[X.]hen Sommer[X.]amps kommt es ni[X.]ht an, weil eine sol[X.]he Veranstaltung ni[X.]ht getrennt werden kann von dem Veranstalter, der sie organisiert; es ist vielmehr ausges[X.]hlossen, dass ein ungeeigneter Anbieter von Bildungs- und Teilhabeleistungen glei[X.]hwohl geeignete Angebote erbringen kann (vgl zur fehlenden Mögli[X.]hkeit einer sol[X.]hen "Kompensation" bereits [X.] vom 16.2.1978 - [X.] 33.76 - [X.]E 55, 232, 242 - juris Rd[X.]0). Aus diesem Grund verwendet das [X.]B II die Geeignetheit des Anbieters (§ 29 Abs 2 Satz 2 [X.]B II) glei[X.]hbedeutend mit der Geeignetheit des Angebots (§ 4 Abs 2 Satz 2 [X.]B II).

Im Verfassungss[X.]hutzberi[X.]ht des [X.] für das [X.] heißt es sowohl zum Kläger als au[X.]h zur [X.], sie seien maoistis[X.]h-stalinistis[X.]h ausgeri[X.]htet und zielten auf die Erri[X.]htung einer kommunistis[X.]hen Gesells[X.]haft ab ([X.]). Die [X.] sei eine in der linksextremistis[X.]hen Szene weitgehend isolierte Kaderpartei ([X.]). Sowohl die [X.] als au[X.]h der Kläger werden im Anhang des Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hts des [X.] für das [X.] als Gruppierungen aufgeführt, bei denen die vorliegenden tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte in ihrer Gesamts[X.]hau zu der Bewertung geführt hätten, es handele si[X.]h aufgrund der verfolgten verfassungsfeindli[X.]hen Ziele um extremistis[X.]he Gruppierungen. Im Verfassungss[X.]hutzberi[X.]ht des [X.] [X.] für das [X.] heißt es über die [X.] hiermit übereinstimmend, ihre Zielsetzungen wie Revolution, Diktatur des Proletariats und Kommunismus seien dur[X.]h eindeutig verfassungsfeindli[X.]he Aussagen geprägt ([X.]).

Anhaltspunkte dafür, dass die in den Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hten mitgeteilten Informationen sowie die hieraus gezogenen (wertenden) S[X.]hlussfolgerungen unzutreffend sein sollten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Verfassungss[X.]hutzbehörden haben ihre Erkenntnisse insbesondere ni[X.]ht mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln, sondern auf der Grundlage allgemein zugängli[X.]her Quellen gewonnen. Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Kläger oder die [X.] in der Vergangenheit versu[X.]ht hätten, gegen diese Beri[X.]hterstattung verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz in Anspru[X.]h zu nehmen. [X.] wurde ausweisli[X.]h der veröffentli[X.]hten Re[X.]htspre[X.]hung nur gegen einzelne Formulierungen (vgl zur Formulierung "agiert sie auf [X.] verde[X.]kt" VG Düsseldorf vom 16.9.2020 - 20 L 1581/20) oder gegen die Verda[X.]htsberi[X.]hterstattung über mit ihr verflo[X.]htene Organisationen ([X.] vom 21.1.2019 - 6 B 152.18 - juris; [X.] vom 12.11.2014 - 5 [X.]/14 - juris).

Es bestehen au[X.]h deswegen keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Eins[X.]hätzung dur[X.]h die Verfassungss[X.]hutzbehörden, weil deren Erkenntnisse dur[X.]h allgemein zugängli[X.]he Veröffentli[X.]hungen bestätigt werden, insbesondere dur[X.]h das [X.]programm der [X.]. Die [X.] versteht si[X.]h dana[X.]h selbst als "revolutionäre Arbeiterpartei" ([X.]programm 2016, [X.]9), der die Aufgabe zufalle, bei der "Eroberung der politis[X.]hen Ma[X.]ht […] die ents[X.]heidende Mehrheit des internationalen Industrieproletariats in Deuts[X.]hland für den Sozialismus zu gewinnen und seine Kämpfe höherzuentwi[X.]keln zu einem umfassenden Kampf, der si[X.]h gegen das allein herrs[X.]hende internationale Finanzkapital und seinen Staat als politis[X.]hes Herrs[X.]haftsinstrument" ([X.]) ri[X.]hte. Dies erfordere die "S[X.]hmiedung des revolutionären [X.] der Arbeiterklasse mit den kleinbürgerli[X.]hen Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]hten" ([X.] f), wobei die [X.] mit "ihrem Jugendverband [X.] […] die Masse der Jugend als praktis[X.]he Avantgarde des Kampfs um den e[X.]hten Sozialismus" ([X.]) gewinne. Im Zuge des revolutionären Sturzes des Imperialismus und "der Zers[X.]hlagung des bürgerli[X.]hen Staatsapparats" müsse "si[X.]h die Arbeiterklasse unter Führung ihrer [X.] gegebenenfalls zum bewaffneten [X.] erheben" ([X.]). Gesells[X.]haftli[X.]hes Ziel seien der Kommunismus und die Erri[X.]htung einer "Diktatur des Proletariats" ([X.]). Eine sol[X.]he "Diktatur des Proletariats" im marxistis[X.]h-leninistis[X.]hen Sinne ist mit der freiheitli[X.]hen demokratis[X.]hen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar (vgl im Einzelnen [X.] vom 17.8.1956 - 1 BvB 2/51 - [X.]E 5, 85, 147 ff - juris Rd[X.]34 ff; vgl zur Verfassungsfeindli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Zielsetzung außerhalb eines [X.]verbotsverfahrens [X.] vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]E 39, 334, 360 - juris RdNr 62; ausführli[X.]h au[X.]h [X.] vom [X.] - 6 C 22.09 - [X.]E 137, 275 RdNr 33; zuletzt [X.] vom 18.11.2021 - 1 K 26.19 - juris Rd[X.]6). Vor diesem Hintergrund ist bereits in der Vergangenheit ents[X.]hieden worden, die [X.] befinde si[X.]h in grundsätzli[X.]her Feinds[X.]haft gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung ([X.] vom 15.10.1990 - [X.] - NJW 1991, 485, 486 - juris RdNr 7; na[X.]hfolgend [X.] vom 21.12.1992 - 1 BvR 1537/90 - [X.] 1993, 655; vgl au[X.]h [X.] vom 4.3.1991 - II ZR 90/90 - juris Rd[X.]1).

Die Feststellung, dass vom Kläger Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung ausgehen, kann das B[X.] selbst treffen. Zwar obliegt die Feststellung, ob ein Anbieter extremistis[X.]he oder sonstige verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen fördert, im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren in erster Linie den Tatsa[X.]hengeri[X.]hten ([X.] vom 11.4.2012 - [X.]/11 - [X.]E 237, 22 - juris Rd[X.]3 zu § 51 Abs 3 Satz 2 [X.]), weil es die Beweiswürdigung und damit die tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen des Urteils betrifft (vgl § 128 Abs 1 [X.]). Ausgehend vom Re[X.]htsstandpunkt des [X.] kam es auf die Verfassungsfeindli[X.]hkeit des [X.] ni[X.]ht an. Eine eigene Überzeugung, die dem Urteil entnommen werden kann, hat es si[X.]h insoweit ni[X.]ht gebildet. Vorliegend sieht der [X.] aber davon ab, den Re[X.]htsstreit deswegen an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen. Die tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen, deren Würdigung für die Bewertung als verfassungsfeindli[X.]h maßgebli[X.]h sind, waren Gegenstand des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens und sind mit den Beteiligten in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] erörtert worden. Vor diesem Hintergrund ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass es insoweit weiterer Ermittlungen bedarf, die das insoweit sa[X.]hnähere Tatsa[X.]hengeri[X.]ht no[X.]h na[X.]hzuholen hat (vgl zur Feststellung genereller Tatsa[X.]hen dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 7 mwN aus der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.]).

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO. Die Ents[X.]heidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2 GKG.

Meta

B 14 AS 27/20 R

14.12.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gelsenkirchen, 18. Dezember 2018, Az: S 50 AS 1284/18, Urteil

§ 28 Abs 7 S 1 Nr 3 SGB 2, § 29 Abs 2 S 2 SGB 2, § 4 Abs 2 S 2 SGB 2, § 4 Abs 2 S 3 SGB 2, § 4 Abs 2 S 4 SGB 2, Art 3 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2021, Az. B 14 AS 27/20 R (REWIS RS 2021, 374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 374

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