Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2021, Az. B 14 AS 21/20 R

14. Senat | REWIS RS 2021, 366

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Teilnahme an einem Sommercamp des Jugendverbandes einer politischen Partei - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Ein Anbieter, der bezweckt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, ist nicht geeignet, Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft an Kinder und Jugendliche zu erbringen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Leistungen zur [X.]eilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] nach § 28 Abs 7 [X.]B II.

2

Die 2001 geborene Klägerin lebte im [X.] 2016 mit ihrer Mutter und ihren drei Geschwistern zusammen und bezog vom Jobcenter L, bei dem es sich um eine gemeinsame Einrichtung handelt, [X.] II. Das Jobcenter L hatte mit der [X.] als dem beklagten kommunalen [X.]räger auf der Grundlage eines Beschlusses der [X.]rägerversammlung eine Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 28 bis 30 [X.]B II abgeschlossen ([X.]). Inhalt dieser Vereinbarung ist die Erbringung von Bildungs- und [X.]eilhabeleistungen (einschließlich Leistungen nach § 28 Abs 7 [X.]B II) durch den kommunalen [X.]räger im eigenen Namen einschließlich der Entscheidung über Widersprüche.

3

Die Mutter der Klägerin stellte am 22.6.2016 für ihre [X.]ochter einen Antrag auf Bedarfsanerkennung zur [X.]eilhabe am [X.] und kulturellen Leben für das [X.]camp der Jugendorganisation "[X.]" der [X.] ([X.]) vom 30.7. bis 13.8.2016 in [X.]/[X.]hüringen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Jugendverband "[X.]" werde als linksextremistische Organisation vom Verfassungsschutz beobachtet, weshalb seine Geeignetheit als Leistungsanbieter iS des § 29 Abs 2 [X.]B II nicht festgestellt werden könne. Dies entspreche der Arbeitshilfe "Bildungs- und [X.]eilhabepaket" des [X.], Integration und Soziales des [X.], wonach extremistische Vereinigungen und Sekten als Anbieter nicht geeignet seien (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016).

4

Das [X.] hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag der Klägerin verurteilt, ihr für das [X.] Bedarfe für Bildung und [X.]eilhabe nach § 28 Abs 7 [X.]B II iHv 120 Euro für die [X.]eilnahme an einer Freizeit zu gewähren ([X.]). Die fehlende Geeignetheit zur Erbringung von [X.]eilhabeleistungen stehe einem Anspruch nur dann entgegen, wenn ein Vereinsverbot ausgesprochen bzw eine [X.] vom [X.] verboten sei oder sich der Anbieter bekanntermaßen der Gewalt verschrieben habe. Dies liege im Hinblick auf den Jugendverband "[X.]" nicht vor. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.11.2019). Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handele es sich nicht um einen Bedarf iS des § 28 Abs 7 [X.]B II. Der Anspruch diene der [X.]eilhabe von Kindern und Jugendlichen am [X.] und kulturellen Leben in der [X.]. Die (partei-)politische [X.]eilhabe fiele nicht hierunter. Dies folge auch aus dem staatlichen Neutralitätsgebot. Aus diesem Grund seien Freizeiten, die von Jugendorganisationen einer [X.] organisiert würden, vom Begriff der Freizeit iS von § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 3 [X.]B II nicht erfasst. Bei dem vom Jugendverband "[X.]" organisierten [X.]camp handele es sich um eine solche Freizeit. Neben der Einbindung der [X.]eilnehmer in [X.] [X.]sstrukturen habe es unstreitig einen politischen Bezug gehabt.

5

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 3 [X.]B II. Der gesetzgeberische Wille, auch Aktivitäten des (partei-)politischen Lebens fördern zu wollen, ergebe sich aus dem [X.] mit der im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in § 83 Abs 1 Satz 2 [X.]B VIII normierten Verpflichtung zur Förderung der überregionalen [X.]ätigkeit der Jugendorganisationen politischer [X.]en auf dem Gebiet der Jugendarbeit. Die Angebote der Jugendarbeit nach dem [X.]B VIII und die Angebote nach § 28 Abs 7 [X.]B II verfolgten eine weitgehend identische, zumindest jedoch vergleichbare Zielsetzung. Das staatliche Neutralitätsgebot schließe eine Zuschussgewährung damit nicht aus, sondern verbiete umgekehrt - unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots - eine staatliche [X.]nahme dergestalt, dass Freizeiten bestimmter Jugendorganisationen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen von einer Förderung ausgenommen seien. Im Übrigen sei die Gewährung staatlicher Zuschüsse nach dem [X.]B VIII etwas anderes als die individuellen Rechtsansprüche der minderjährigen Leistungsberechtigten auf Sach- oder Geldleistungen nach dem [X.]B II, deren Verwendung der Dispositionsfreiheit ihrer Eltern als gesetzlicher Vertreter unterliege. Zuletzt hätten die während der Freizeit vermittelten politischen Bezüge und Inhalte allgemeinpolitischen und nicht parteipolitischen Charakter gehabt, weswegen das L[X.] den Anspruch zu Unrecht verneint habe.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 7. November 2019 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2018 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist ni[X.]ht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] im Ergebnis zu Re[X.]ht geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspru[X.]h auf Erstattung von Aufwendungen für die Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzli[X.]hen Ents[X.]heidungen der Bes[X.]heid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 18.10.2016, mit dem diese es abgelehnt hat, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben für das von ihr besu[X.]hte [X.] zu gewähren. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren als geri[X.]htli[X.]h isoliert dur[X.]hsetzbaren Anspru[X.]h (ausführli[X.]h B[X.] vom [X.] AS 12/13 R - [X.] 4-4200 § 28 [X.] Rd[X.]4; [X.] - [X.] AS 29/16 R - [X.] 4-4200 § 28 [X.] Rd[X.]).

2. Verfahrensre[X.]htli[X.]he Hindernisse stehen einer Sa[X.]hents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]ht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig, na[X.]hdem das [X.] sie in seinem Urteil zugelassen hatte (vgl § 144 [X.]G). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 iVm Abs 4, § 56 [X.]G). Zwar ist statthafte Klageart im Streit über Teilhabeleistungen na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II regelmäßig die [X.] (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G), weil die Art und Weise der Leistungserbringung im ([X.] der Behörde steht. Na[X.]h § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]B II in der hier maßgebli[X.]hen Fassung (Bekanntma[X.]hung der Neufassung des [X.]B II vom 13.5.2011, [X.]; jetzt § 29 Abs 1 Satz 2 [X.]B II idF des [X.] vom [X.], [X.]) bestimmen die kommunalen Träger, in wel[X.]her Form sie die Leistungen erbringen. Vers[X.]hafft si[X.]h die leistungsbere[X.]htigte Person - wie hier die Klägerin - die im Streit stehende Leistung endgültig selbst, ri[X.]htet si[X.]h das Begehren auf Kostenerstattung und damit auf eine Geldleistung, die im Wege der Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl B[X.] vom [X.] AS 12/13 R - [X.] 4-4200 § 28 [X.] Rd[X.]6; vgl zur verglei[X.]hbaren Sit[X.]tion bei [X.] na[X.]h § 24 Abs 3 [X.]B II B[X.] vom [X.] AS 10/09 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] Rd[X.]0; B[X.] vom [X.] - B 4 A[X.]9/12 R - [X.] 4-4200 § 24 [X.] Rd[X.]1, 21).

3. Re[X.]htsgrundlage eines Anspru[X.]hs der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] ist § 30 Satz 1 iVm § 28 f [X.]B II sowie die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff [X.]B II idF, die das [X.]B II zu Beginn der Freizeit als der maßgebli[X.]hen Bedarfslage dur[X.]h das [X.] der Finanzaufsi[X.]ht über Versi[X.]herungen vom [X.] ([X.]) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f).

Die Klägerin hat keinen Anspru[X.]h auf Erstattung der Aufwendungen für die Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.]. Die Beklagte ist als kommunaler Träger aufgrund der Rü[X.]kübertragung der Leistungszuständigkeit für Bedarfe na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II zwar passivlegitimiert (hierzu 4.). Die Voraussetzungen des Anspru[X.]hs auf Erstattung von im Wege bere[X.]htigter Selbsthilfe erbra[X.]hter Aufwendungen na[X.]h § 30 Satz 1 [X.]B II liegen aber ni[X.]ht vor, weil es an der Geeignetheit des Anbieters der begehrten Teilhabeleistung fehlt (hierzu 5. ff).

4. Der beklagte kommunale Träger ist passivlegitimiert. Zwar nimmt grundsätzli[X.]h das Job[X.]enter als gemeinsame Einri[X.]htung die Aufgaben der Leistungsträger na[X.]h dem [X.]B II wahr (§ 44b Abs 1 Satz 2 [X.]B II). Gemäß § 44b Abs 4 [X.]B II (idF der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.]; jetzt § 44b Abs 4 Satz 1 [X.]B II idF des 9. [X.]B II-ÄndG vom [X.], [X.] 1824) kann die gemeinsame Einri[X.]htung aber einzelne Aufgaben au[X.]h dur[X.]h die Träger wahrnehmen lassen. Die Ents[X.]heidung hierüber obliegt der Trägerversammlung der gemeinsamen Einri[X.]htung (§ 44[X.] Abs 2 Satz 2 Nr 4 [X.]B II). Ein sol[X.]her Bes[X.]hluss liegt hier im Hinbli[X.]k auf die Bedarfe na[X.]h § 28 Abs 2 und 4 bis 7 [X.]B II vor (zu den Anforderungen B[X.] vom 14.2.2018 - [X.] AS 12/17 R - B[X.]E 125, 137 = [X.] 4-4200 § 44[X.] [X.], Rd[X.]2 ff). In Umsetzung dieses Übertragungsbes[X.]hlusses hat das Job[X.]enter, vertreten dur[X.]h seinen Ges[X.]häftsführer (§ 44d Abs 1 Satz 2 [X.]B II), mit der Beklagten am 15.12.2014 einen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vertrag abges[X.]hlossen, wona[X.]h diese [X.] die Bedarfe na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II im eigenen Namen erbringt, hierüber dur[X.]h Verwaltungsakt ents[X.]heidet und sie zuständige [X.] ist.

Die auf der Grundlage des § 44b Abs 4 [X.]B II erfolgte Aufgabenübertragung war zulässig. § 44b Abs 4 [X.]B II ermögli[X.]ht die Zuweisung einzelner Aufgaben dur[X.]h Auftrag (B[X.] vom 14.5.2020 - [X.] AS 28/19 R - B[X.]E 130, 144 = [X.] 4-4200 § 44b [X.], RdNr 31). Darüber hinaus kann si[X.]h die gemeinsame Einri[X.]htung der ihr gemäß § 44b Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]B II übertragenen hoheitli[X.]hen Befugnisse zur Wahrnehmung einer Aufgabe vollständig begeben und diese auf den Träger übertragen, der im eigenen Namen und in eigener Verantwortung handelt (vgl B[X.] vom 10.8.2016 - [X.] AS 23/15 R - B[X.]E 122, 46 = [X.] 4-4200 § 16a [X.], Rd[X.]; ausführli[X.]h [X.] in [X.], [X.]B II, § 44b RdNr 72, Stand Dezember 2014; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, § 44b RdNr 34, Stand April 2020). Dies gilt jedenfalls - wie vorliegend - in den Fällen, in denen eine Rü[X.]kübertragung sol[X.]her Aufgaben erfolgt, für die der jeweilige Träger originär leistungsverantwortli[X.]h ist (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 [X.]B II) und die Regelungen über die Beauftragung (insbesondere § 89 Abs 5 [X.]B X: Bindung des Beauftragten an die Auffassung des Auftraggebers) andernfalls mit den Weisungs- und Aufsi[X.]htssträngen im [X.]B II kollidierten (vgl § 44b Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 47 Abs 2 Satz 1 [X.]B II; zu diesem Gesi[X.]htspunkt [X.] in Oestrei[X.]her/[X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 44b [X.]B II Rd[X.]3, Stand Febr[X.]r 2018).

Bei der Rü[X.]kübertragung der Aufgabenzuständigkeit für Bildungs- und Teilhabeleistungen auf den kommunalen Träger handelt es si[X.]h no[X.]h um die Wahrnehmung "einzelner Aufgaben" iS des § 44b Abs 4 Satz 1 [X.]B II ([X.] in Oestrei[X.]her/[X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 44b [X.]B II Rd[X.]2, Stand Febr[X.]r 2018; vgl au[X.]h B[X.] vom 3.9.2020 - [X.] AS 24/17 R - B[X.]E 131, 1 = [X.] 4-4200 § 6 [X.], RdNr 49). Demgegenüber würde eine Aufteilung der beiden zentralen Aufgaben des [X.]B II - der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts - auf zwei vers[X.]hiedene Stellen gegen den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand verstoßen (B[X.] vom 3.9.2020 - [X.] AS 24/17 R - B[X.]E 131, 1 = [X.] 4-4200 § 6 [X.], RdNr 33 ff; vgl ferner BT-Dru[X.]ks 17/5633 [X.]). Hintergrund für die Übertragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe na[X.]h §§ 28 ff [X.]B II auf die kommunalen Träger ist die Vermeidung von Doppelstrukturen dur[X.]h eine re[X.]htskreisübergreifende Leistungserbringung, weil für Bildungs- und Teilhabeleistungen na[X.]h §§ 34 ff [X.]B XII, § 6b [X.] und § 3 Abs 4 [X.] regelmäßig ebenfalls die [X.] und kreisfreien Städte zuständig sind.

5. Die Klägerin hat keinen Anspru[X.]h auf Erstattung ihrer Aufwendungen für das von ihr besu[X.]hte [X.].

Gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 [X.]B II hat eine leistungsbere[X.]htigte Person als Fall bere[X.]htigter Selbsthilfe einen Anspru[X.]h auf Übernahme der berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Aufwendungen, wenn sie dur[X.]h Zahlung an Anbieter in Vorleistung geht, soweit die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur De[X.]kung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe na[X.]h § 28 Abs 2 und 5 bis 7 [X.]B II vorlagen (§ 30 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II) und zu diesem Zeitpunkt der Zwe[X.]k der Leistung dur[X.]h Erbringung als Sa[X.]h- oder Dienstleistung ohne eigenes Vers[X.]hulden ni[X.]ht oder ni[X.]ht re[X.]htzeitig zu errei[X.]hen war (§ 30 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II).

Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme liegen ni[X.]ht vollständig vor.

Einem Anspru[X.]h der Klägerin gegen die Beklagte steht allerdings ni[X.]ht bereits entgegen, dass §§ 28 ff [X.]B II wegen einer Verletzung des Dur[X.]hgriffsverbots iS von Art 84 Abs 1 Satz 7 [X.] verfassungswidrig sind (hierzu 6.). Zudem waren die besonderen Voraussetzungen für eine bere[X.]htigte Selbsthilfe erfüllt (hierzu 7.). Zum Zeitpunkt der Selbsthilfe lagen aber die allgemeinen Voraussetzungen der Leistungsgewährung zur De[X.]kung eines Bedarfs na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II ni[X.]ht vor. Zwar war die Klägerin na[X.]h dem [X.]B II leistungsbere[X.]htigt und es bestand keine vorrangige Anspru[X.]hsbere[X.]htigung auf Leistungen für Bildung und Teilhabe na[X.]h dem [X.]B XII oder dem [X.]; zudem ist das Antragserfordernis erfüllt (hierzu 8.). Darüber hinaus unterfällt das dur[X.]hgeführte [X.] dem Freizeitbegriff des § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 3 [X.]B II; dem steht ni[X.]ht entgegen, dass es si[X.]h um "politis[X.]he Teilhabe" gehandelt hat (hierzu 9.). Bei der Jugendorganisation "[X.]" handelt es si[X.]h aber ni[X.]ht um einen geeigneten Anbieter (vgl § 29 Abs 2 Satz 2 [X.]B II), weshalb das [X.] kein geeignetes Angebot der gesells[X.]haftli[X.]hen Teilhabe iS von § 4 Abs 2 Satz 2 [X.]B II war (hierzu 10.).

6. Soweit den [X.] bundesgesetzli[X.]h na[X.]h § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm §§ 28 ff [X.]B II Aufgaben übertragen worden sind, verstößt dies ni[X.]ht gegen das in Art 84 Abs 1 Satz 7 iVm Art 28 Abs 2 Satz 1 und 3 [X.] normierte Dur[X.]hgriffsverbot (vgl demgegenüber zu der teilweisen Verfassungswidrigkeit der §§ 34, 34a [X.]B XII idF des Gesetzes vom 24.3.2011, [X.] 453, [X.] vom 7.7.2020 - 2 BvR 696/12 - [X.]E 155, 310). Im Anwendungsberei[X.]h des Art 91e [X.] werden die Art 83 ff [X.] verdrängt. Das Verbot einer bundesgesetzli[X.]hen Aufgabenübertragung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Art 84 Abs 1 Satz 7 [X.] gilt insoweit ni[X.]ht ([X.] vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - [X.]E 137, 108 Rd[X.]7; BT-Dru[X.]ks 17/1554 S 4; [X.] in [X.] 2020, 408, 410; [X.]/Kaufhold in von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2018, Art 91e RdNr 9).

7. Die besonderen Voraussetzungen, die das Gesetz an eine Selbsthilfe stellt, sind erfüllt. Gemäß § 30 Satz 1 [X.] [X.]B II setzt eine Kostenübernahme voraus, dass zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zwe[X.]k der Leistung dur[X.]h Erbringung als Sa[X.]h- oder Dienstleistung ohne eigenes Vers[X.]hulden ni[X.]ht oder ni[X.]ht re[X.]htzeitig zu errei[X.]hen war. Hierdur[X.]h soll - abwei[X.]hend von der ursprüngli[X.]hen Ausgestaltung als unbare Leistung - eine Kostenerstattung in Fällen ermögli[X.]ht werden, in denen der Träger säumig ist, er die Leistung re[X.]htswidrig verweigert oder Bedarfslagen kurzfristig auftreten, während eine Erstattung in sol[X.]hen Fällen ausges[X.]hlossen sein sollte, in denen si[X.]h Leistungsbere[X.]htigte aus freien Stü[X.]ken die Leistung selbst bes[X.]haffen und die Erstattung ihrer Aufwendungen fordern (Gesetzentwurf des [X.] zu einem [X.]B II-ÄndG, BT-Dru[X.]ks 17/12036 [X.]; vgl zur Obliegenheit der re[X.]htzeitigen [X.] nur [X.]/[X.] in Ei[X.]her/[X.]/[X.], [X.]B II, 5. Aufl 2021, § 30 Rd[X.]8 ff). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, was aus dem Umstand folgt, dass die Mutter der Klägerin na[X.]h den Feststellungen des [X.] bereits am [X.] und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte über den Antrag auf Bedarfsanerkennung no[X.]h ni[X.]ht hätte ents[X.]heiden können, eine Anzahlung geleistet hat, weil der erst na[X.]h [X.] gezahlte Restbetrag die beanspru[X.]hte Paus[X.]hale iHv 120 Euro übersteigt.

8. Soweit § 30 Satz 1 [X.] [X.]B II verlangt, dass im Zeitpunkt der Selbsthilfe die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur De[X.]kung der Bedarfe na[X.]h § 28 Abs 2 und 5 bis 7 [X.]B II vorlagen, sind diese allgemeinen [X.]en nur teilweise erfüllt. Die dur[X.]h ihre Mutter vertretene Klägerin hat die Leistung na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II gesondert beantragt (Antrag vom 22.6.2016; § 37 Abs 1 Satz 2 [X.]B II idF der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.]). Dieser Antrag wirkte auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums - hier der 1.6.2016 - zurü[X.]k (§ 37 Abs 2 Satz 3 [X.]B II idF [X.]B II-ÄndG vom [X.], [X.] 1167). Die Klägerin erfüllte na[X.]h den Feststellungen des [X.] zudem die Anspru[X.]hsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 [X.]B II; ein [X.] lag ni[X.]ht vor. Die Klägerin war zuletzt ni[X.]ht vorrangig anspru[X.]hsbere[X.]htigt na[X.]h dem 4. Kapitel des [X.]B XII (vgl § 19 Abs 2 Satz 1 [X.]B II) und es wurden für sie au[X.]h keine Leistungen na[X.]h § 6b [X.] gewährt (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 [X.]B II).

9. Das [X.] der Jugendorganisation "[X.]" unterfällt zudem dem Freizeitbegriff des § 28 Abs 7 Satz 1 Nr 3 [X.]B II. Unter einer "Freizeit" wird eine über mehrere Tage oder gar Wo[X.]hen dur[X.]hgeführte organisierte außers[X.]hulis[X.]he Veranstaltung verstanden, bei der si[X.]h Teilnehmer mit bestimmten gemeinsamen Interessen zusammenfinden und die weite Teile des Tages umfasst. Diese findet wahlweise tagsüber oder über Na[X.]ht mit Unterbringung der Teilnehmer statt (vgl nur Kettinger in Oestrei[X.]her/[X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 28 [X.]B II RdNr 419, Stand Juni 2019; [X.] in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 28 [X.]B II Rd[X.]6, Stand März 2019; zur Abgrenzung gegenüber s[X.]hulis[X.]hen Bedarfen B[X.] vom [X.] AS 12/13 R - [X.] 4-4200 § 28 [X.] Rd[X.]2 ff). Die Leistungen na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II bezwe[X.]ken, Kinder und Jugendli[X.]he stärker in bestehende Vereins- und [X.]sstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Glei[X.]haltrigen zu intensivieren, um auf diese Weise das [X.]serlebnis zu fördern, [X.] Kompetenz zu entwi[X.]keln und das gesells[X.]haftli[X.]he Leben aktiv mitzugestalten (BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.] f). Mit dieser Zielsetzung ermögli[X.]ht § 28 Abs 7 [X.]B II die Erfüllung des Anspru[X.]hs von Kindern und Jugendli[X.]hen auf gesells[X.]haftli[X.]he Teilhabe im Rahmen des Grundre[X.]hts auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums (B[X.] vom [X.] AS 12/13 R - [X.] 4-4200 § 28 [X.] Rd[X.]3; zur veränderten Aufgabenstellung der Job[X.]enter dur[X.]h die Einfügung der Bildungs- und Teilhabeleistungen na[X.]h §§ 28 ff [X.]B II im Hinbli[X.]k auf Kinder und Jugendli[X.]he vgl nur [X.] in [X.]/[X.], LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 28 Rd[X.]).

Die Leistungen na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II orientieren si[X.]h an den Angeboten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilfere[X.]hts gemäß § 11 Abs 3 [X.]B VIII ([X.] in Kni[X.]krehm/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialre[X.]ht, 7. Aufl 2021, §§ 28-30 [X.]B II Rd[X.]4; [X.] in jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 28 Rd[X.]91; [X.]/[X.] in Ei[X.]her/[X.]/[X.], [X.]B II, 5. Aufl 2021, § 28 Rd[X.]1; vgl au[X.]h Kettinger in Oestrei[X.]her/[X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 28 [X.]B II RdNr 397a, Stand Juni 2019; näher zu den Übers[X.]hneidungen dieser Leistungsberei[X.]he [X.], "Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendli[X.]he na[X.]h [X.]B II: eine Strukturkritik", 2013, [X.] ff), die zur Selbstbestimmung befähigen sowie zu gesells[X.]haftli[X.]her Mitverantwortung und zu [X.]m Engagement anregen und hinführen sollen (§ 11 Abs 1 Satz 2 [X.]B VIII).

§ 28 Abs 7 Satz 1 Nr 3 [X.]B II s[X.]hließt Bedarfe für eine politis[X.]he Teilhabe ein. Das dur[X.]h einen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h zu si[X.]hernde Grundre[X.]ht auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums umfasst [X.] ein Mindestmaß an Teilhabe am gesells[X.]haftli[X.]hen, kulturellen und politis[X.]hen Leben (speziell zu § 28 [X.]B II [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 [X.] - [X.]E 137, 34 Rd[X.]30; ferner [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 [X.] - [X.]E 125, 175, 223 - juris Rd[X.]35; [X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 [X.] - [X.]E 132, 134 Rd[X.]4; [X.] vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - [X.]E 152, 68 Rd[X.]19), denn der Mens[X.]h als Person existiert notwendig in [X.] Bezügen ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 [X.] - [X.]E 125, 175, 223 - juris Rd[X.]35). Der vom [X.] aufgestellte Dreiklang der [X.] geht in der Gesetzesfassung des § 28 Abs 7 Satz 1 [X.]B II auf. Dana[X.]h soll eine "Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.]" si[X.]hergestellt werden. Das Adjektiv "sozial" zielt auf das Zusammenleben der Mens[X.]hen und seine staatli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Ordnung sowie die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse. Gemeinsam mit den [X.] "Leben in der [X.]" und der - glei[X.]hbedeutend verwendeten (vgl BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.]1) - "gesells[X.]haftli[X.]hen Teilhabe" (§ 4 Abs 2 Satz 2 [X.]B II) drü[X.]kt es die [X.]sbezogenheit der Teilhabe aus innerhalb des Rahmens, den die verfassungsmäßige Ordnung hierfür eröffnet. In diesem Sinne bietet die gesetzli[X.]he Formulierung der "Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.]" keinen Ansatz, zwis[X.]hen dem "parteipolitis[X.]hen" und dem "allgemeinpolitis[X.]hen" Inhalt einer Freizeit zu unters[X.]heiden, zumal [X.]en dem gesells[X.]haftli[X.]hen und damit dem [X.] Lebensberei[X.]h zuzuordnen sind (statt aller [X.]/[X.] in [X.], [X.], 9. Aufl 2021, Art 21 RdNr 9 mwN) und unklar ist, wie eine sol[X.]he Grenze praktis[X.]h gezogen werden könnte (vgl zur fehlenden Mögli[X.]hkeit der Trennung zwis[X.]hen allgemeiner [X.]arbeit und politis[X.]her Bildungsarbeit der [X.]en bereits [X.] vom [X.] - 2 [X.] - [X.]E 20, 56, 112 - juris Rd[X.]44).

10. Die Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme am [X.] der Jugendorganisation "[X.]" können ni[X.]ht als Bedarf für Bildung und Teilhabe berü[X.]ksi[X.]htigt werden, weil es si[X.]h bei dem "[X.]" ni[X.]ht um einen geeigneten Anbieter für die Erbringung von Leistungen der [X.] Teilhabe handelt und deswegen bei dem [X.] ni[X.]ht um ein geeignetes Angebot.

Leistungen zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] setzen die Geeignetheit des Anbieters voraus (a). Bei der Geeignetheit handelt es si[X.]h um einen unbestimmten Re[X.]htsbegriff, der keinen Beurteilungsspielraum des kommunalen Trägers beinhaltet, aber ein Mindestmaß an inhaltli[X.]her Kontrolle voraussetzt (b). Bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Re[X.]htsbegriffs ist der gemeinsame [X.] mit der Kinder- und Jugendhilfe, die für die Förderung freier Träger der Jugendhilfe die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderli[X.]he Arbeit verlangt, zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.]). Die Bildungs- und Teilhabeleistungen na[X.]h dem [X.]B II setzen eine sol[X.]he "Verfassungsgewähr" insoweit voraus, als Anbieter dann ni[X.]ht geeignet sind, wenn von ihnen Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung ausgehen (d). Eine sol[X.]he Verfassungsfeindli[X.]hkeit des Anbieters hat die Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen, wobei wi[X.]htige Erkenntnisquelle die Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hte des [X.] und der Länder sein können (e). Vorliegend gelten keine anderen Maßstäbe, weil es si[X.]h bei dem Anbieter der Teilhabeleistung um die Jugendorganisation einer politis[X.]hen [X.] handelt (f). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieses Maßstabs ist der Jugendverband "[X.]" zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] ni[X.]ht geeignet und hat es si[X.]h bei dem von ihm angebotenen [X.] ni[X.]ht um ein geeignetes Angebot gehandelt (g).

a) Bedarfe zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] (§ 28 Abs 7 [X.]B II) sind nur dann zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn der Anbieter hierfür "geeignet" ist. Es kann dahinstehen, ob eine sol[X.]he Anforderung bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Förderungsre[X.]hts folgt (so Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, § 29 Rd[X.]1, Stand Juni 2020). Sie ergibt si[X.]h unmittelbar aus dem Gesetz, wenn es in § 4 Abs 2 Satz 2 [X.]B II (idF der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.]) heißt, die na[X.]h § 6 [X.]B II zuständigen Träger wirken darauf hin, "dass Kinder und Jugendli[X.]he Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesells[X.]haftli[X.]hen Teilhabe erhalten". Dies hat seine Ausformung in § 29 Abs 2 Satz 2 [X.]B II (ebenfalls idF der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011, [X.]) erfahren, wona[X.]h die "kommunalen Träger gewährleisten, dass Guts[X.]heine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können". Die "Geeignetheit" ist ni[X.]ht auf die Guts[X.]heinausgabe bes[X.]hränkt ([X.] in jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 29 RdNr 37 ff, 42; [X.] in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 29 [X.]B II Rd[X.]3, Stand März 2019; [X.], [X.] [X.]B 2013, 407, 411). Der Regelungsort ist Folge der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung im Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h vom 24.3.2011 ([X.] 453), Bedarfe na[X.]h § 28 Abs 7 [X.]B II ni[X.]ht dur[X.]h Geldleistungen zu de[X.]ken, sondern in Form von personalisierten Guts[X.]heinen oder Direktzahlungen.

b) Bei der Geeignetheit handelt es si[X.]h um einen unbestimmten Re[X.]htsbegriff, der geri[X.]htli[X.]h voll überprüfbar ist. Dem kommunalen Träger steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Es liegt ni[X.]ht in seiner Ents[X.]heidungsfreiheit, bestimmte Anbietergruppen - etwa politis[X.]he Na[X.]hwu[X.]hsorganisationen oder religiöse Vereine - ganz auszus[X.]hließen, um auf diese Weise Abgrenzungss[X.]hwierigkeiten zu vermeiden. Die Geeignetheit ist in aller Regel unproblematis[X.]h und ohne erhebli[X.]hen Prüfaufwand von der Behörde zu bejahen. Sie umfasst die (organisatoris[X.]he) Befähigung des Anbieters zur Erbringung der jeweiligen Teilhabeleistung, bes[X.]hränkt si[X.]h hierauf aber ni[X.]ht, sondern umfasst au[X.]h einen q[X.]litativen Aspekt, indem jedenfalls ein Mindestmaß an inhaltli[X.]her Kontrolle stattfindet (so au[X.]h "Vierte Empfehlungen des Deuts[X.]hen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe" vom [X.], [X.]; [X.] in [X.]/[X.], LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 29 Rd[X.]5; [X.] in [X.], GK-[X.]B II, § 29 RdNr 30, Stand August 2020; [X.]/[X.] in Ei[X.]her/[X.]/[X.], [X.]B II, 5. Aufl 2021, § 29 Rd[X.]0; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, § 29 Rd[X.]1, 22a, Stand Juni 2020; differenzierend Kettinger in Oestrei[X.]her/[X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 29 [X.]B II Rd[X.]4, 25, Stand Juni 2019). Gegenstand dieser inhaltli[X.]hen Kontrolle ist dabei die Eignung im Sinne der bereits dargelegten Zielsetzung der Teilhabeleistung. Die Geeignetheit ist dana[X.]h zu verneinen, wenn die Aktivität ni[X.]ht der Einbindung in [X.] [X.]sstrukturen dient (vgl BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.] f) oder einer Förderung Gesi[X.]htspunkte des Kinder- und Jugends[X.]hutzes entgegenstehen (vgl [X.] in [X.]/[X.], LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 29 Rd[X.]5; [X.] in [X.], GK-[X.]B II, § 29 RdNr 30, Stand August 2020).

Gegen eine sol[X.]he Auslegung des unbestimmten Re[X.]htsbegriffs der Geeignetheit spri[X.]ht ni[X.]ht die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift. Es ist zwar zutreffend, dass die Entwurfsfassung der damaligen Koalitionsfraktionen, wona[X.]h Anbieter als ungeeignet auszus[X.]hließen seien, wenn der Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder der Jugendli[X.]hen bei der Leistungserbringung geltend ma[X.]he (§ 29 Abs 3 Satz 3 [X.]B II idF des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.]), ni[X.]ht Gesetz geworden ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte in der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Prüfung dur[X.]h die Behörde mit dem Verzi[X.]ht auf eine sol[X.]he Regelung auf die reine organisatoris[X.]he Befähigung des Anbieters bes[X.]hränken und dabei insbesondere Fragen des Kinder- und Jugends[X.]hutzes ausklammern wollen. Der Verzi[X.]ht auf eine sol[X.]he Regelung ist vielmehr der Gesetz gewordenen Regelungskonzeption ges[X.]huldet. Während die Entwurfsfassung [X.] zwis[X.]hen dem Träger und dem Anbieter unter entspre[X.]hender Anwendung des § 17 Abs 2 [X.]B II vorsah und vor diesem Hintergrund Sonderkündigungsre[X.]hte für den Fall, dass si[X.]h ein Anbieter als ungeeignet erwiesen habe, verzi[X.]htet die Gesetz gewordene Fassung des § 29 [X.]B II, die auf eine Bes[X.]hlussempfehlung des Vermittlungsauss[X.]husses zurü[X.]kgeht (BT-Dru[X.]ks 17/4719 S 3), auf eine formalisierte Regelung dieses Re[X.]htsverhältnisses. Stattdessen erhebt sie den unbestimmten Re[X.]htsbegriff der Geeignetheit zur [X.]. Im Gegensatz zur Entwurfsfassung, die die [X.]agentur für Arbeit als Trägerin der Leistungen zur [X.] und kulturellen Teilhabe vorsah, weshalb Anlass bestand, die Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentli[X.]hen Jugendhilfe detailliert zu regeln, sind diese Leistungen mit der Folge der [X.] der Leistungsträger zudem nunmehr den kommunalen Trägern zugewiesen (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II idF des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h vom 24.3.2011, [X.] 453). Im Übrigen ist es bei der nur allgemein geregelten Verpfli[X.]htung zur Zusammenarbeit der Grundsi[X.]herungsträger und der Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe verblieben (§ 4 Abs 2 Satz 3 [X.]B II, § 81 [X.] [X.]B VIII).

Es ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, den Anspru[X.]h auf [X.] Teilhabeleistungen na[X.]h Maßgabe einer Mindestkontrolle zu gewähren, die q[X.]litative Aspekte eins[X.]hließt. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen in der hier vorgenommenen Auslegung stellen insoweit eine zulässige Ausgestaltung des Re[X.]hts auf Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums dar (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.]). Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, bestimmte Teilhabebedarfe von Kindern und Jugendli[X.]hen ni[X.]ht als relevant für den paus[X.]halen monatli[X.]hen Regelbedarf zu werten, sondern gesondert über das sogenannte "Bildungs- und Teilhabepaket" zu de[X.]ken, ist ni[X.]ht zu beanstanden ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 [X.] - [X.]E 137, 34 Rd[X.]30), obwohl dies zwangsläufig die [X.], die in der Gewährung eines (ausrei[X.]hend bemessenen) monatli[X.]hen Paus[X.]halbetrags liegt, eins[X.]hränkt. Ebenfalls verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig ist es, die Leistungen im Rahmen des § 28 Abs 7 [X.]B II an bestimmte Verwendungszwe[X.]ke zu knüpfen ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 [X.] - [X.]E 137, 34 Rd[X.]33; B[X.] vom [X.] AS 12/12 R - [X.] 4-4200 § 20 [X.]8 RdNr 46 f).

Von Verfassungs wegen ni[X.]ht zu beanstanden ist zudem, den Teilhabeanspru[X.]h (teilweise) abhängig zu ma[X.]hen von einem unbestimmten Re[X.]htsbegriff. Die Mögli[X.]hkeit des Gesetzgebers, unbestimmte Re[X.]htsbegriffe zu verwenden, ist allgemein anerkannt. Sie begegnet keinen Bedenken, solange es Behörden und Geri[X.]hten mögli[X.]h ist, mit herkömmli[X.]hen juristis[X.]hen Methoden Zweifelsfragen zu klären und [X.] zu bewältigen (vgl nur [X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 [X.] - juris Rd[X.]4, 18 mwN; vgl zur Aufgabe der Fa[X.]hgeri[X.]hte insoweit nur [X.] vom 24.3.1976 - 2 BvR 804/75 - [X.]E 42, 64, 74 ff - juris Rd[X.]7 ff; zur Auslegung anhand grundgesetzli[X.]her Wertmaßstäbe [X.] vom 10.6.1964 - 1 BvR 37/63 - [X.]E 18, 85, 92 - juris Rd[X.]0). Dies ist hier der Fall.

[X.]) Die Teilhabeleistungen stehen - wie bereits dargelegt (siehe unter 9.) - in einem [X.] zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, wo die Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politis[X.]hen [X.]en auf dem Gebiet der Jugendarbeit förderfähig sind (§ 83 Abs 1 Satz 2 [X.]B VIII idF des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfa[X.]hungsgesetzes vom [X.], [X.] 3464). Hierauf weist die Klägerin im Revisionsverfahren zur Begründung ihrer Ansi[X.]ht, dass die vom Jugendverband "[X.]" organisierte Freizeit vom Begriff der [X.] Teilhabe umfasst sei, zutreffend hin. Für diesen [X.] spri[X.]ht au[X.]h, dass dem Gesetzgeber - unbes[X.]hadet des offeneren Begriffs des "Anbieters" (vgl § 29 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II) - eine Bereitstellung von Angeboten dur[X.]h die freien Träger der Jugendhilfe vor Augen stand, soweit sie ni[X.]ht ohnehin im Rahmen der Daseinsvorsorge dur[X.]h die Gemeinden und Gemeindeverbände oder im Rahmen der Kultushoheit dur[X.]h die Länder erfolgt (BT-Dru[X.]ks 17/3404 [X.] f).

Das Kinder- und Jugendhilfere[X.]ht verlangt sowohl für die Trägeranerkennung als au[X.]h für die (bloße) Förderung der freien Jugendhilfe, dass der jeweilige Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderli[X.]he Arbeit bietet (§ 74 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VIII, § 75 Abs 1 Nr 4 [X.]B VIII). Diese "Verfassungsgewähr" ist seit jeher Bestandteil der Prüfung der Geeignetheit eines freien Trägers und seiner Aktivitäten (vgl bereits [X.] vom 18.7.1967 - 2 [X.] [X.] - [X.]E 22, 180, 207 - juris Rd[X.]4 zur Vorgängernorm § 9 [X.] - [X.] - idF der Bekanntma[X.]hung vom 11.8.1961, [X.] 1205). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] erfüllt der Träger sie, wenn er positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitli[X.]hen Demokratie wirkt, was mehr erfordert als nur eine passive oder glei[X.]hgültige Haltung gegenüber der freiheitli[X.]h-demokratis[X.]hen Grundordnung ([X.] vom 16.2.1978 - [X.] 33.76 - [X.]E 55, 232, 235 f - juris Rd[X.]1 ebenfalls zu § 9 [X.]; [X.] vom [X.] 73.68 - [X.]E 32, 217, 218 - juris Rd[X.]9 zur Anwendung auf die Förderung dur[X.]h den [X.] seinerzeit na[X.]h § 25 [X.]; zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das [X.]B VIII [X.] vom 1.8.1996 - 5 [X.] - Bu[X.]hholz 436.511 § 74 [X.]/[X.]B VIII [X.]; hierzu von Boetti[X.]her/[X.] in FK-[X.]B VIII, 8. Aufl 2019, § 74 Rd[X.]4; Grube in [X.]/[X.], [X.]B VIII, § 74 RdNr 33 ff, Stand September 2012; [X.]/[X.] in LPK-[X.]B VIII, 7. Aufl 2018, § 74 Rd[X.]4 ff; Rei[X.]hert in [X.], [X.]B VIII, 2. Aufl 2008, § 74 Rd[X.]7 f; [X.], [X.] 2003, 165, 167 f). Eine sol[X.]he Verfassungsgewähr re[X.]htfertigt si[X.]h aus Gründen des Jugends[X.]hutzes (vgl [X.] in jurisPK-[X.]B VIII, 2. Aufl 2018; § 74 Rd[X.]10; vgl au[X.]h [X.]/[X.] in LPK-[X.]B VIII, 7. Aufl 2018, § 74 Rd[X.]7).

d) Diese Grundsätze sind bei der Ausfüllung des unbestimmten Re[X.]htsbegriffs der Geeignetheit iS der § 4 Abs 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff [X.]B II zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Sie können zwar ni[X.]ht ohne weiteres übertragen werden, weil zwis[X.]hen der institutionellen Förderung eines Trägers einerseits und der Erfüllung eines individuellen Teilhabeanspru[X.]hs andererseits ein q[X.]litativer Unters[X.]hied besteht. Dies entspri[X.]ht - zuglei[X.]h als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der eingangs bes[X.]hriebenen (inhaltli[X.]hen) Mindestkontrolle. In diesem Sinne verlangt die Geeignetheit eines Anbieters iS des [X.]B II einerseits kein (positives) Verfassungsbekenntnis im Sinne der bes[X.]hriebenen jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Grundsätze. Andererseits kann aber von der Geeignetheit - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundsätze - dann ni[X.]ht mehr ausgegangen werden, wenn der Anbieter bezwe[X.]kt, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, weil von ihm Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung ausgehen (vgl zum Begriff § 4 Abs 1 Satz 1 Bu[X.]hst [X.] BVerfS[X.]hG; näher hierzu [X.] vom [X.] - 6 C 22.09 - [X.]E 137, 275 Rd[X.]9 f; vgl au[X.]h [X.] vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - [X.]E 113, 63, 81 - juris Rd[X.]9; enger der Maßstab für ein Vereinsverbot na[X.]h Art 9 Abs 2 [X.], vgl zuletzt nur [X.] vom 21.9.2020 - 6 VR 1.20 - juris Rd[X.]6 mwN; vgl zu den S[X.]hutzgütern der freiheitli[X.]hen demokratis[X.]hen Grundordnung insoweit § 4 Abs 2 BVerfS[X.]hG). Ein sol[X.]her Anbieter ist ni[X.]ht geeignet, gegenüber Kindern und Jugendli[X.]hen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] zu erbringen. In diesem Sinne kann die Eignung links- oder re[X.]htsextremistis[X.]her und ggf au[X.]h religiös-fundamentalistis[X.]her Anbieter zu verneinen sein (ebenso im Ergebnis [X.], 2. Aufl 2018, §§ 28-30 [X.]B II Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Das neue Grundsi[X.]herungsre[X.]ht, 2011, § 11 RdNr 334; [X.] in [X.]/[X.], LPK-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 29 Rd[X.]5; [X.] in [X.], GK-[X.]B II, § 29 RdNr 30, Stand August 2020; [X.], [X.] [X.]B 2013, 407, 411; zweifelnd - jedenfalls außerhalb eines Vereins- oder [X.]verbots - [X.] in jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 29 RdNr 42; [X.] in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 29 [X.]B II Rd[X.]1, Stand März 2019).

Eine im Sinne einer sol[X.]hen Mindestkontrolle verstandene "Verfassungsgewähr" dient dem Kinder- und Jugends[X.]hutz und ist damit Ausdru[X.]k einer zwis[X.]hen Eltern und Staat aufgeteilten S[X.]hutzverantwortung für die Persönli[X.]hkeitsentwi[X.]klung des Kindes (vgl Art 6 Abs 2 Satz 1 [X.]), wobei die der staatli[X.]hen [X.] zugewiesene Aufgabe insbesondere in der ihr zugewiesenen Wä[X.]hterfunktion (Art 6 Abs 2 Satz 2 [X.]) Ausdru[X.]k gefunden hat (vgl im Einzelnen nur [X.] vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11 [X.] - [X.]E 133, 59 RdNr 42 f mwN; zum Wä[X.]hteramt eins[X.]hließli[X.]h seiner leistungsre[X.]htli[X.]hen Dimension vgl nur [X.] in jurisPK-[X.]B VIII, 2. Aufl 2018, § 1 RdNr 9, 15 ff). Träger dieser auf das Kindeswohl bezogenen S[X.]hutzverantwortung ist die staatli[X.]he [X.] in ihrem jeweiligen Kompetenzberei[X.]h und damit au[X.]h der kommunale Träger iS des § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II, dem die Verantwortung für die re[X.]htmäßige Erbringung der Leistungen na[X.]h § 28 [X.]B II obliegt (vgl § 44b Abs 3 Satz 1 [X.]B II). Kinder und Jugendli[X.]he haben ein Re[X.]ht auf Entfaltung ihrer Persönli[X.]hkeit (Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 [X.]) und bedürfen dabei des S[X.]hutzes und der Hilfe, um si[X.]h zu eigenverantwortli[X.]hen Persönli[X.]hkeiten innerhalb der [X.] [X.] zu entwi[X.]keln, wie sie dem Mens[X.]henbild des Grundgesetzes entspri[X.]ht ([X.] vom 29.7.1968 - 1 BvL 20/63 [X.] - [X.]E 24, 119, 144 - juris Rd[X.]8; [X.] vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - [X.]E 83, 130, 140 - juris RdNr 34; zuletzt [X.] vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 [X.] - RdNr 46; zum Verfassungsrang des Jugends[X.]hutzes vgl nur [X.] vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - [X.]E 83, 130, 140 - juris RdNr 34). Dies ermögli[X.]ht - im Rahmen seines verfassungsre[X.]htli[X.]hen Auftrags zur Si[X.]herstellung eines existenzsi[X.]hernden [X.] - der Anspru[X.]h auf Leistungen für die Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] gemäß § 28 Abs 7 [X.]B II.

Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin liegt in einer insoweit ausgestalteten inhaltli[X.]hen Mindestkontrolle kein Eingriff in das vorrangig den Eltern zugewiesene und als Abwehrre[X.]ht ausgestaltete Erziehungsre[X.]ht (Art 6 Abs 2 Satz 1 [X.]; vgl hierzu nur [X.] vom 29.7.1968 - 1 BvL 20/63 [X.] - [X.]E 24, 119, 138 - juris RdNr 45 mwN). Das elterli[X.]he Erziehungsre[X.]ht verwehrt es der staatli[X.]hen [X.] ni[X.]ht, in Ausübung der eigenen S[X.]hutzverantwortung gegenüber Kindern und Jugendli[X.]hen die Gewährung finanzieller Leistungen davon abhängig zu ma[X.]hen, dass ihre grundlegenden, für ein friedli[X.]hes und demokratis[X.]hes Zusammenleben unverzi[X.]htbaren Werte ni[X.]ht zur Disposition gestellt werden. Im Gegenteil: Eine wertgebundene Ordnung wie die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung (vgl nur [X.] vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - [X.]E 2, 1, 12 - juris RdNr 37) würde zu si[X.]h selbst in Widerspru[X.]h treten, würde sie Anbieter, die bezwe[X.]ken, diese Grundordnung zu beseitigen, für ebenso geeignet zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am [X.] Leben in der [X.] ansehen wie jeden anderen Anbieter au[X.]h. Sie würde damit gegenüber Kindern und Jugendli[X.]hen zum Ausdru[X.]k bringen, es sei letztli[X.]h beliebig, wel[X.]her gesells[X.]haftli[X.]hen Ordnung man den Vorzug gebe. Eine sol[X.]he "offene Konkurrenzsit[X.]tion" besteht bei staatli[X.]h gewährten Teilhabeleistungen ni[X.]ht (dies für die öffentli[X.]h geförderte Jugendarbeit ablehnend [X.] vom 1.8.1996 - 5 [X.] - Bu[X.]hholz 436.511 § 74 [X.]/[X.]B VIII [X.] - juris RdNr 3; Grube in [X.]/[X.], [X.]B VIII, § 74 RdNr 36, Stand September 2012; [X.] in [X.]/[X.], Kinder- und Jugendhilfere[X.]ht, 2019, [X.]; vgl beispielhaft für die gezielte Anspra[X.]he von Kindern und Jugendli[X.]hen im Zusammenhang mit verfassungsfeindli[X.]hen Bestrebungen [X.] vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]E 144, 20 Rd[X.]62, 938). Dass dies von der Behörde "Fingerspitzengefühl" erfordert (so zutreffend Grube in [X.]/[X.], [X.]B VIII, § 74 RdNr 36, Stand September 2012; vgl au[X.]h [X.] vom 16.2.1978 - [X.] 33.76 - [X.]E 55, 232, 239 - juris Rd[X.]5), damit die [X.] bes[X.]hränkt bleibt auf das, was für die Distanzierung von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung unerlässli[X.]h notwendig ist, liegt auf der Hand und wird bei Umsetzung der hier bes[X.]hriebenen Mindestkontrolle gewahrt.

e) In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht haben die kommunalen Träger die Frage na[X.]h der so verstandenen Verfassungsfeindli[X.]hkeit eines Anbieters in eigener Zuständigkeit zu prüfen (so au[X.]h [X.], [X.]/[X.]B 2013, 407, 411). Eine gesetzli[X.]he Beweisregel, wona[X.]h bei Vereinigungen, die im Verfassungss[X.]hutzberi[X.]ht des [X.] oder eines [X.] als extremistis[X.]he Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfS[X.]hG erfüllt sind (so § 51 Abs 3 Satz 2 [X.] zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körpers[X.]haften; hierzu [X.] vom 11.4.2012 - [X.]/11 - [X.]E 237, 22; [X.] vom 14.3.2018 - [X.]/16 - [X.]E 260, 420; zur deklaratoris[X.]hen Bedeutung dieser Regelung [X.] in Hübs[X.]hmann/[X.]/[X.], [X.]/FGO, § 51 [X.] Rd[X.]6, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG Mün[X.]hen vom [X.] - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44), woran die jugendhilfere[X.]htli[X.]he Förderpraxis im Hinbli[X.]k auf die Jugendorganisationen der politis[X.]hen [X.]en anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs 3 der Förderri[X.]htlinien des [X.]ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zus[X.]hüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politis[X.]hen [X.]en - [X.]), sehen § 4 Abs 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff [X.]B II ni[X.]ht vor. Dies s[X.]hließt es ni[X.]ht aus, dass der kommunale Träger im Zusammenhang mit der ohnehin bestehenden Verpfli[X.]htung zur Zusammenarbeit der Grundsi[X.]herungsträger und der Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe (vgl hierzu oben unter 10.b) an deren Prüfung für die Anerkennung oder Förderung freier Träger anknüpft. Im Einzelfall können au[X.]h aus dem abgabenre[X.]htli[X.]hen Verfahren über die Erfüllung steuerbegünstigter Zwe[X.]ke Erkenntnisse zu gewinnen sein. Im Übrigen haben si[X.]h Anlass und Inhalt der Prüfung daran zu orientieren, dass die Sozialverwaltung zwar einerseits als Teil staatli[X.]her Leistungsverwaltung die Verfassungsfeindli[X.]hkeit eines Anbieters bei ihrer Ents[X.]heidung über Leistungen aus Gründen des Jugends[X.]hutzes zu berü[X.]ksi[X.]htigen hat. Andererseits sind die Sozialleistungsträger keine Si[X.]herheitsbehörden, die Informationen über extremistis[X.]he Bestrebungen sammeln und auswerten. Maßgebli[X.]he Erkenntnisquelle für die Frage der Geeignetheit eines Anbieters iS des § 28 [X.]B II können deswegen zunä[X.]hst die allgemein zugängli[X.]hen Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hte des [X.] und der Länder sein. Den dort genannten Vereinigungen oder Personen stehen geri[X.]htli[X.]he Wege offen, dem Vorwurf der Verfassungsfeindli[X.]hkeit zu begegnen, indem sie gegen die Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hte geri[X.]htli[X.]h vorgehen ([X.] vom [X.] - 2 [X.] - [X.]E 133, 100 Rd[X.]4) und verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz in Anspru[X.]h nehmen.

f) Vorliegend gelten keine anderen Maßstäbe, weil es si[X.]h bei dem Anbieter der Teilhabeleistung um die Jugendorganisation einer politis[X.]hen [X.] handelt, die ni[X.]ht gemäß Art 21 Abs 2 Satz 2 [X.] (jetzt Art 21 Abs 4 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom [X.], [X.] 2346; vgl hierzu BT-Dru[X.]ks 18/12357 [X.]) verboten ist. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des "[X.]" davon ausgeht, dass er von Art 21 [X.] ges[X.]hützt ist und ni[X.]ht als [X.] einer [X.] ledigli[X.]h dem Vereinsre[X.]ht unterfällt (vgl hierzu [X.] vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - [X.]E 2, 1, 13 - juris RdNr 39; speziell zu den Jugendorganisationen der politis[X.]hen [X.]en [X.] vom 14.3.2012 - OVG 6 B 19.11 - NVwZ 2012, 1265, 1271 - juris RdNr 45; [X.] vom 18.8.1989 - 5 A 814/88 - NJW 1990, 1684; zusammenfassend [X.], [X.], 62, 74 ff).

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Annahme, der "[X.]" sei als Anbieter [X.]r Teilhabeleistungen ni[X.]ht geeignet, in Art 21 [X.] eingreift. Art 21 [X.] stattet die politis[X.]hen [X.]en wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten S[X.]hutz- und Bestandsgarantie aus (sog [X.]enprivileg). Art 21 Abs 1 [X.] garantiert den politis[X.]hen [X.]en ni[X.]ht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Mögli[X.]hkeit der Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung, sondern au[X.]h, dass diese Mitwirkung im Sinne einer (formalen) Chan[X.]englei[X.]hheit auf der Basis glei[X.]her Re[X.]hte und glei[X.]her Chan[X.]en erfolgt (stRspr; vgl nur [X.] vom 27.2.2018 - 2 [X.] - [X.]E 148, 11 RdNr 42 mwN). Ob von staatli[X.]hem Handeln eine die Glei[X.]hheit ihrer Wettbewerbs[X.]han[X.]en beeinträ[X.]htigende Wirkung ausgeht, hängt dabei von der jeweiligen Fallgestaltung ab ([X.] vom 10.6.2014 - 2 [X.] - [X.]E 136, 323, 333 - juris Rd[X.]5). Hiergegen spri[X.]ht vorliegend, dass die streitgegenständli[X.]he Ablehnung eines individuellen Teilhabeanspru[X.]hs ni[X.]ht auf "Kundgabe" (hierzu [X.] aaO) angelegt ist und ihr Ziel au[X.]h ni[X.]ht besteht in der staatli[X.]hen Bekämpfung des "[X.]" oder der [X.], der die Sperrwirkung des Art 21 Abs 2 Satz 2 [X.] (jetzt Art 21 Abs 4 [X.]) entgegenstünde (stRspr; vgl nur [X.] vom 26.10.2004 - 2 [X.] [X.] - [X.]E 111, 382, 410 - juris Rd[X.]6; [X.] vom 15.7.2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 29 Rd[X.]; vgl au[X.]h [X.] vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]E 144, 20 Rd[X.]26 mwN). Vor diesem Hintergrund stellen si[X.]h mögli[X.]he Auswirkungen auf den "[X.]" in erster Linie als bloßer Reflex dar.

Soweit Ausdru[X.]k der formalen Chan[X.]englei[X.]hheit zudem ist, dass bis zur insoweit konstitutiven Ents[X.]heidung des [X.] niemand die Verfassungswidrigkeit einer [X.] re[X.]htli[X.]h geltend ma[X.]hen kann (vgl hierzu nur [X.] vom 18.3.2003 - 2 BvB 1/01 [X.] - [X.]E 107, 339, 362 - juris Rd[X.]8 mwN), liegt ein Eingriff jedenfalls ni[X.]ht vor. Die Ents[X.]heidung, der "[X.]" sei als Anbieter ni[X.]ht geeignet, enthält keine Aussage zur Verfassungswidrigkeit der [X.], weil diese die S[X.]hwelle für ein [X.]enverbot und damit für ein Tätigkeitsverbot bes[X.]hreibt, das an weitere Voraussetzungen geknüpft ist (zum Verhältnis von Art 21 [X.] und jugendhilfere[X.]htli[X.]her "Verfassungsgewähr" Grube in [X.]/[X.], [X.]B VIII, § 74 RdNr 36, Stand September 2012; zum Verhältnis zum Vereinsverbot na[X.]h Art 9 Abs 2 [X.] [X.] vom [X.] 73.68 - [X.]E 32, 217, 222 - juris RdNr 35). Art 21 Abs 2 [X.] verlangt für die Verfassungswidrigkeit von [X.]en, dass diese "darauf ausgehen", die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung zu beeinträ[X.]htigen oder zu beseitigen oder den Bestand der [X.]republik Deuts[X.]hland zu gefährden, was nur angenommen werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewi[X.]ht vorliegen, die es zumindest mögli[X.]h ers[X.]heinen lassen, dass das gegen die S[X.]hutzgüter des Art 21 Abs 2 [X.] geri[X.]htete Handeln einer [X.] erfolgrei[X.]h sein kann (sog Potentialität: [X.] vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - [X.]E 144, 20 Rd[X.]85 ff). Hierauf kommt es bei der Frage, ob die staatli[X.]he [X.] aus Gründen der S[X.]hutzverantwortung für die Persönli[X.]hkeitsentwi[X.]klung von Kindern und Jugendli[X.]hen eine Teilhabeleistung ablehnt, ni[X.]ht an.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Eingriff vorliegt, wäre ein sol[X.]her aber gere[X.]htfertigt, denn der Anspru[X.]h der politis[X.]hen [X.]en auf (formale) Chan[X.]englei[X.]hheit gilt ni[X.]ht absolut, sondern ist seinerseits mit anderen verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgten Re[X.]htsgütern zu einem Ausglei[X.]h zu bringen. In diesem Sinne s[X.]hließt es Art 21 Abs 2 [X.] im Einzelfall ni[X.]ht aus, dass si[X.]h das Engagement in einer ni[X.]ht verbotenen [X.] na[X.]hteilhaft auswirkt. Dies gilt etwa dann, wenn es um eine besondere Pfli[X.]htenstellung des Betroffenen geht (grundlegend [X.] vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]E 39, 334, 359 - juris Rd[X.]1; zu Parallelen bei der politis[X.]hen Bildung dur[X.]h Träger der freien Jugendhilfe [X.] vom 16.2.1978 - [X.] 33.76 - [X.]E 55, 232, 238 - juris Rd[X.]4) oder eine allgemeine staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht mit dem [X.]enprivileg in einen Ausglei[X.]h zu bringen ist (vgl zB zu Art 2 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] vom [X.] - 6 C 29.08 - juris Rd[X.]1; hierzu zuletzt [X.] vom 19.6.2019 - 2 BvR 2299/15 - juris Rd[X.]7). So liegt der Fall hier, weil - wie dargelegt - der Jugends[X.]hutz, dem eine "Verfassungsgewähr" im Sinne einer Mindestkontrolle der Geeignetheit dient, seinerseits Verfassungsrang genießt und entspre[X.]hende S[X.]hutzpfli[X.]hten der staatli[X.]hen [X.] begründet (ausführli[X.]h hierzu unter 10.d).

g) Der Jugendverband "[X.]" ist als Anbieter von Leistungen für Bildung und Teilhabe ni[X.]ht geeignet, weil von ihm Bestrebungen ausgehen, die gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung geri[X.]htet sind. Dies folgt insbesondere aus den vom [X.] in Bezug genommenen Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hten des [X.] [X.] und des [X.] sowie dem [X.]programm der [X.]. Auf den thematis[X.]hen Inhalt des [X.]s ("[X.] 2016 - Im Zei[X.]hen der Solidarität mit Flü[X.]htlingen") kommt es ni[X.]ht an, weil eine sol[X.]he Veranstaltung ni[X.]ht getrennt werden kann von dem Veranstalter, der sie organisiert; es ist vielmehr ausges[X.]hlossen, dass ein ungeeigneter Anbieter von Bildungs- und Teilhabeleistungen glei[X.]hwohl geeignete Angebote erbringen kann (vgl zur fehlenden Mögli[X.]hkeit einer sol[X.]hen "Kompensation" bereits [X.] vom 16.2.1978 - [X.] 33.76 - [X.]E 55, 232, 242 - juris Rd[X.]0). Aus diesem Grund verwendet das [X.]B II die Geeignetheit des Anbieters (§ 29 Abs 2 Satz 2 [X.]B II) glei[X.]hbedeutend mit der Geeignetheit des Angebots (§ 4 Abs 2 Satz 2 [X.]B II).

Im Verfassungss[X.]hutzberi[X.]ht des [X.] für das [X.] heißt es sowohl zum "[X.]" als au[X.]h zur [X.], sie seien maoistis[X.]h-stalinistis[X.]h ausgeri[X.]htet und zielten auf die Erri[X.]htung einer kommunistis[X.]hen Gesells[X.]haft ab ([X.]). Die [X.] sei eine in der linksextremistis[X.]hen Szene weitgehend isolierte Kaderpartei ([X.]). Sowohl die [X.] als au[X.]h der Jugendverband "[X.]" werden im Anhang des Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hts des [X.] für das [X.] als Gruppierungen aufgeführt, bei denen die vorliegenden tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte in ihrer Gesamts[X.]hau zu der Bewertung geführt hätten, es handele si[X.]h aufgrund der verfolgten verfassungsfeindli[X.]hen Ziele um extremistis[X.]he Gruppierungen. Im Verfassungss[X.]hutzberi[X.]ht des [X.] [X.] für das [X.] heißt es über die [X.] hiermit übereinstimmend, ihre Zielsetzungen wie Revolution, Diktatur des Proletariats und Kommunismus seien dur[X.]h eindeutig verfassungsfeindli[X.]he Aussagen geprägt ([X.]).

Anhaltspunkte dafür, dass die in den Verfassungss[X.]hutzberi[X.]hten mitgeteilten Informationen sowie die hieraus gezogenen (wertenden) S[X.]hlussfolgerungen unzutreffend sein sollten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Verfassungss[X.]hutzbehörden haben ihre Erkenntnisse insbesondere ni[X.]ht mit na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hen Mitteln, sondern auf der Grundlage allgemein zugängli[X.]her Quellen gewonnen. Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Jugendverband "[X.]" oder die [X.] in der Vergangenheit versu[X.]ht hätten, gegen diese Beri[X.]hterstattung verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz in Anspru[X.]h zu nehmen. [X.] wurde ausweisli[X.]h der veröffentli[X.]hten Re[X.]htspre[X.]hung nur gegen einzelne Formulierungen (vgl zur Formulierung "agiert sie auf [X.] verde[X.]kt" VG Düsseldorf vom 16.9.2020 - 20 L 1581/20) oder gegen die Verda[X.]htsberi[X.]hterstattung über mit ihr verflo[X.]htene Organisationen ([X.] vom 21.1.2019 - 6 B 152.18 - juris; [X.] vom 12.11.2014 - 5 [X.]/14 - juris).

Es bestehen au[X.]h deswegen keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Eins[X.]hätzung dur[X.]h die Verfassungss[X.]hutzbehörden, weil deren Erkenntnisse dur[X.]h allgemein zugängli[X.]he Veröffentli[X.]hungen bestätigt werden, insbesondere dur[X.]h das [X.]programm der [X.]. Die [X.] versteht si[X.]h dana[X.]h selbst als "revolutionäre Arbeiterpartei" ([X.]programm 2016, [X.]9), der die Aufgabe zufalle, bei der "Eroberung der politis[X.]hen Ma[X.]ht […] die ents[X.]heidende Mehrheit des internationalen Industrieproletariats in Deuts[X.]hland für den Sozialismus zu gewinnen und seine Kämpfe höherzuentwi[X.]keln zu einem umfassenden Kampf, der si[X.]h gegen das allein herrs[X.]hende internationale Finanzkapital und seinen Staat als politis[X.]hes Herrs[X.]haftsinstrument" ([X.]1) ri[X.]hte. Dies erfordere die "S[X.]hmiedung des revolutionären [X.] der Arbeiterklasse mit den kleinbürgerli[X.]hen Zwis[X.]hens[X.]hi[X.]hten" ([X.]1 f), wobei die [X.] mit "ihrem Jugendverband [X.] […] die Masse der Jugend als praktis[X.]he Avantgarde des Kampfs um den e[X.]hten Sozialismus" ([X.]3) gewinne. Im Zuge des revolutionären Sturzes des Imperialismus und "der Zers[X.]hlagung des bürgerli[X.]hen Staatsapparats" müsse "si[X.]h die Arbeiterklasse unter Führung ihrer [X.] gegebenenfalls zum bewaffneten [X.] erheben" ([X.]7). Gesells[X.]haftli[X.]hes Ziel seien der Kommunismus und die Erri[X.]htung einer "Diktatur des Proletariats" ([X.]). Eine sol[X.]he "Diktatur des Proletariats" im marxistis[X.]h-leninistis[X.]hen Sinne ist mit der freiheitli[X.]hen demokratis[X.]hen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar (vgl im Einzelnen [X.] vom 17.8.1956 - 1 BvB 2/51 - [X.]E 5, 85, 147 ff - juris Rd[X.]34 ff; vgl zur Verfassungsfeindli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Zielsetzung außerhalb eines [X.]verbotsverfahrens [X.] vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - [X.]E 39, 334, 360 - juris Rd[X.]2; ausführli[X.]h au[X.]h [X.] vom [X.] - 6 C 22.09 - [X.]E 137, 275 RdNr 33; zuletzt [X.] vom 18.11.2021 - 1 K 26.19 - juris Rd[X.]6). Vor diesem Hintergrund ist bereits in der Vergangenheit ents[X.]hieden worden, die [X.] befinde si[X.]h in grundsätzli[X.]her Feinds[X.]haft gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung ([X.] vom 15.10.1990 - [X.] - NJW 1991, 485, 486 - juris RdNr 7; na[X.]hfolgend [X.] vom 21.12.1992 - 1 BvR 1537/90 - [X.] 1993, 655; vgl au[X.]h [X.] vom 4.3.1991 - II ZR 90/90 - juris Rd[X.]1).

Die Feststellung, dass vom "[X.]" Bestrebungen gegen die freiheitli[X.]he demokratis[X.]he Grundordnung ausgehen, kann das B[X.] selbst treffen. Zwar obliegt die Feststellung, ob ein Anbieter extremistis[X.]he oder sonstige verfassungsfeindli[X.]he Bestrebungen fördert, im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren in erster Linie den Tatsa[X.]hengeri[X.]hten ([X.] vom 11.4.2012 - [X.]/11 - [X.]E 237, 22 - juris Rd[X.]3 zu § 51 Abs 3 Satz 2 [X.]), weil es die Beweiswürdigung und damit die tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen des Urteils betrifft (vgl § 128 Abs 1 [X.]G). Ausgehend vom Re[X.]htsstandpunkt des [X.] kam es auf die Verfassungsfeindli[X.]hkeit des Jugendverbands "[X.]" ni[X.]ht an. Eine eigene Überzeugung, die dem Urteil entnommen werden kann, hat es si[X.]h zur Tatsa[X.]hengrundlage ni[X.]ht gebildet. Vorliegend sieht der [X.] aber davon ab, den Re[X.]htsstreit deswegen an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen. Die tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen, deren Würdigung für die Bewertung als verfassungsfeindli[X.]h maßgebli[X.]h sind, waren bereits Gegenstand sowohl des Verwaltungs- als au[X.]h des Geri[X.]htsverfahrens und es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass es insoweit weiterer Ermittlungen bedarf, die das insoweit sa[X.]hnähere Tatsa[X.]hengeri[X.]ht no[X.]h na[X.]hzuholen hat (vgl zur Feststellung genereller Tatsa[X.]hen dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 7 mwN aus der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.]).

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 21/20 R

14.12.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 6. September 2018, Az: S 12 AS 4276/16, Urteil

§ 28 Abs 1 S 1 SGB 2, § 28 Abs 7 S 1 Nr 3 SGB 2, § 29 Abs 2 S 2 SGB 2, § 30 S 1 SGB 2, § 4 Abs 2 S 2 SGB 2, § 4 Abs 2 S 3 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2021, Az. B 14 AS 21/20 R (REWIS RS 2021, 366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 366

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