Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2022, Az. 3 CN 1/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 9070

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Gegenstand

Schutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie


Leitsatz

1. Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit, die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich einer Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 sein.

2. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 war eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020.

3. Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 verordneten Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie Schließungen von Gastronomiebetrieben und Sportstätten einschließlich Golfplätzen waren zur Bekämpfung von COVID-19 geeignet, erforderlich und angemessen.

Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wohnt im [X.]. Er begehrt mit seinem Normenkontrollantrag in der Revisionsinstanz die Feststellung, dass § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 5 Satz 1 der Verordnung des [X.] zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 ([X.] - [X.]) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. [X.]) unwirksam gewesen sind.

2

Die Verordnung war gestützt auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ([X.]) vom 20. Juli 2000 in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 2020. Sie galt vom 20. April bis 3. Mai 2020 (§ 12 Abs. 1 [X.]). Die angegriffenen Vorschriften lauteten wie folgt:

§ 2

Kontaktbeschränkung

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine oder in Begleitung der Partnerin oder des Partners beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattet.

(2) (...)

§ 4

Betriebsuntersagungen

(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht geöffnet werden:

1. Sportstätten, Vereinssport, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze,

(...)

§ 5

Gastronomiebetriebe

Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt. (...) Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von [X.] (...).

3

Zur Begründung seines am 19. April 2020 anhängig gemachten Normenkontrollantrags hat der Antragsteller vorgetragen, dass den Verordnungsbestimmungen die erforderliche Rechtsgrundlage fehle, weil sie nicht auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 [X.] gestützt werden könnten. Zudem verstießen die Maßnahmen gegen das [X.]. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, dass die Kontaktbeschränkungen sowie die Schließungen von Sportstätten einschließlich Golfplätzen und von Gastronomiebetrieben erforderlich gewesen seien. Die Regelungen seien auch unzumutbar gewesen.

4

Das [X.] hat den Normenkontrollantrag durch Urteil vom 15. Oktober 2021 abgelehnt: Die angegriffenen Vorschriften seien rechtmäßig gewesen. Sie hätten in § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 [X.] i. d. F. vom 27. März 2020 eine Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des [X.] aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des verfassungsrechtlichen [X.] genüge. Die in § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit hätten vorgelegen. Die in der [X.] geregelten Ge- und Verbote dienten dem Ziel, eine Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 zu verhindern. Nach der damaligen Risikoeinschätzung des [X.] ([X.]) sei es erforderlich gewesen, physische Kontakte möglichst zu vermeiden, um die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus und der Krankheit zu verlangsamen. Das [X.] habe die Gesundheitsgefährdung durch das Virus SARS-CoV-2 als hoch eingeschätzt. Als nationaler Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen komme seinen Empfehlungen vorrangige Bedeutung zu. Bei den angegriffenen Verordnungsregelungen handele es sich um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]. Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 [X.] sei nicht auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern begrenzt. Auch Ge- und Verbote, die wie § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Satz 1 [X.] unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden gerichtet seien, könnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnungsermächtigung sein. Die Regelungen hätten nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit von Maßnahmen komme dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu, dessen Grenzen hier nicht überschritten seien. Die angeordneten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, bleibe ohne Erfolg. § 2 Abs. 1 [X.] sei in Bezug auf die Gestattung des Aufenthalts zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts hinreichend bestimmt.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Verordnungsregelungen ließen sich nicht auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 [X.] i. d. F. vom 27. März 2020 stützen. Die Auslegung des [X.], die Verordnungsermächtigung ermächtige zum Erlass von Maßnahmen auch gegenüber der Allgemeinheit, verstoße gegen den Grundsatz des [X.] und das Bestimmtheitsgebot. Dass § 32 i. V. m. der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu Maßnahmen gegenüber der gesamten Bevölkerung eines Bundeslandes ermächtige, zeige auch die Einfügung von § 28 Abs. 2 [X.] i. d. F. vom 17. Juli 2015, die der Gesetzgeber damit begründet habe, dass Maßnahmen gegen [X.] eine gesonderte Rechtsgrundlage erforderten. Aus der Änderung des § 28 Abs. 1 [X.] durch das Gesetz vom 27. März 2020 ergebe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Eine etwaige Übergangs- oder Reaktionszeit des Gesetzgebers, innerhalb derer er auf neue Entwicklungen und Phänomene reagieren und eventuelle Regelungslücken schließen könne, wäre im Zeitpunkt des Erlasses der [X.] bereits abgelaufen. Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Regelungen bejaht. Es habe nicht berücksichtigt, dass jede einzelne wie auch die Gesamtheit der Maßnahmen verhältnismäßig sein müssten. Weil der Verordnungsgeber mit der Verordnung mehrere Ziele verfolgt habe, müsse die Verhältnismäßigkeit zudem bezogen auf jedes Ziel geprüft werden und vorliegen. Diesen Anforderungen werde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Des Weiteren habe das Oberverwaltungsgericht die Eingriffsintensität der kontaktbeschränkenden Maßnahmen zu gering gewichtet. Es habe nicht berücksichtigt, dass es sich um geplante Langzeitmaßnahmen gehandelt habe. Seine Annahme, die in § 2 Abs. 1 [X.] getroffene Regelung zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sei hinreichend bestimmt, verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es sei unklar gewesen, inwieweit die Gestattung auch Großeltern umfasse. In Bezug auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Schließung von Golfplätzen erforderlich gewesen sei. Es hätte genügt, ihre Nutzungsmöglichkeit auf den Außenbereich zu beschränken und gegebenenfalls eine Maskenpflicht und Begrenzung der Nutzerzahl vorzusehen. Entsprechendes gelte für § 5 Satz 1 [X.]. Als gleich wirksame, jedoch weniger eingriffsintensive Maßnahme hätte der Antragsgegner die Beschränkung des Gastronomiebetriebs auf den Außenbereich, ein Alkoholausschankverbot sowie eine Begrenzung der Gästezahl anordnen können. Das angefochtene Urteil beruhe außerdem auf [X.]. Das Oberverwaltungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, weil es seinen Beweisanträgen nicht entsprochen habe.

6

Der Antragsgegner tritt den Verfahrensrügen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Antragstellers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Ablehnung des zulässigen (1.) Normenkontrollantrags durch das Oberverwaltungsgericht steht mit [X.]undesrecht im Einklang. Die angegriffenen Regelungen der [X.] vom 17. April 2020 hatten eine Rechtsgrundlage im [X.] (2.), die verfassungsgemäß war (3.). Sie waren auf der Grundlage der im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Auslegung des Landesrechts verhältnismäßig (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG angenommen, dass § 2 Abs. 1 Sächs[X.]oronaSchVO hinreichend bestimmt war (5.).

8

1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig. Dass die angegriffenen Rechtsvorschriften außer [X.] getreten sind, hat ihn nicht unzulässig gemacht.

9

a) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer [X.] verletzt zu werden. Zwar geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer [X.] getreten, bleibt er aber zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die zur Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 7 [X.]N 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 164 [X.]31 = juris Rn. 13 und vom 11. November 2015 - 8 [X.]N 2.14 - [X.]VerwGE 153, 183 Rn. 19; [X.]eschluss vom 28. Juli 2022 - 3 [X.] 8.21 - juris Rn. 6 [X.]).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag während der Geltungsdauer der [X.] anhängig gemacht. Nach deren Außerkrafttreten mit Ablauf des 3. Mai 2020 kann er weiterhin geltend machen, durch die angegriffenen Vorschriften in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Nach seinem Vortrag erscheint es möglich, dass er durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Sächs[X.]oronaSchVO, die ihm den Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder in [X.]egleitung der benannten Personen oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattete, in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auch in dessen Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit, sowie in seinem Recht auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (zu den betroffenen Grundrechten vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 106 ff.). In [X.]ezug auf die Schließungen von Sportstätten einschließlich Golfplätzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sächs[X.]oronaSchVO und von Gastronomiebetrieben nach § 5 Satz 1 Sächs[X.]oronaSchVO erscheint eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich. Die Maßnahmen richteten sich nicht allein an die Einrichtungen und [X.]etriebe, sondern auch an die [X.]esucher. Sie sollten den Publikumsverkehr und damit Kontakte zwischen Gästen und zwischen Gästen und [X.]eschäftigten verhindern.

bb) Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass die [X.] unwirksam gewesen sind.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein [X.]edürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des [X.]etroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]E 110, 77 <85 f.> [X.]; [X.] vom 11. April 2018 - 2 [X.]vR 2601/17 - juris Rn. 32 ff. und vom 26. Januar 2021 - 2 [X.]vR 676/20 - juris Rn. 30 f.; [X.]VerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 [X.] 5.19 - [X.]VerwGE 170, 319 Rn. 15; [X.]eschluss vom 28. Juli 2022 - 3 [X.] 8.21 - juris Rn. 9 ff. [X.]).

Danach ist ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der nachträglichen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen [X.] anzuerkennen. Die zur Prüfung gestellten Normen hatten eine kurze Geltungsdauer (20. April bis 3. Mai 2020), innerhalb derer gerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden konnte. Es ist typisch für die "[X.]orona-Verordnungen", die alle [X.]undesländer seit März 2020 auf der Grundlage von § 32 und § 28 Abs. 1 [X.] (a. F.) zur Verhinderung der Verbreitung des [X.]oronavirus SARS-[X.]oV-2 und von [X.]OVID-19 erlassen hatten, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren mit der Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. [X.], [X.] vom 3. Juni 2020 - 1 [X.]vR 990/20 - NVwZ 2020, 1038 = juris Rn. 8 und vom 10. Februar 2022 - 1 [X.]vR 1073/21 - NVwZ-RR 2022, 321 = juris Rn. 25). Zudem macht der Antragsteller [X.]eeinträchtigungen seiner grundrechtlichen Freiheiten geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der [X.] rechtfertigt. Nach seinem Vorbringen haben die Maßnahmen erheblich in die Gestaltung seines Alltags- und Privatlebens eingegriffen.

2. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die angegriffenen Verordnungsbestimmungen auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 des [X.] ([X.] - [X.]) vom 20. Juli 2000 ([X.] 1045) i. d. F. des Gesetzes zum Schutz der [X.]evölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 ([X.] 587) - im Folgenden: [X.] - gestützt werden konnten.

§ 32 Satz 1 [X.] ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen (u. a.) nach § 28 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 32 Satz 2 [X.] können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Hiervon hat die Staatsregierung des [X.], wie im angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist, Gebrauch gemacht ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 <[X.]8>). Danach ist die Zuständigkeit für den [X.] auf das [X.] übertragen worden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] trifft die zuständige [X.]ehörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten [X.]edingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten [X.]edingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann die zuständige [X.]ehörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und [X.]adeanstalten oder in § 33 genannte [X.]seinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt (§ 28 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 [X.]).

Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Ge- und Verbote zur [X.]ekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor (a). Die Vorschriften ermächtigen auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (b). Im Sinne von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] "notwendig" ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entspricht (c).

a) [X.]ei Erlass der [X.] waren Kranke gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] festgestellt worden.

Kranker im Sinne des [X.]es ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 [X.]). Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 [X.] eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 [X.]) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Wie das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, ist das SARS-[X.]oV-2-[X.] ein Krankheitserreger in diesem Sinne, der beim Menschen die übertragbare Krankheit [X.]OVID-19 verursachen kann ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 ), und waren bei Erlass der Verordnung Menschen an [X.]OVID-19 erkrankt - auch in [X.]. Insoweit besteht zwischen den [X.]eteiligten kein Streit.

b) Regelungen zur [X.]eschränkung von Kontakten und zur Schließung von Einrichtungen und [X.]etrieben, die - wie hier - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] sein.

aa) Aus dem Wortlaut der Normen ergibt sich keine [X.]eschränkung auf bestimmte Maßnahmen oder eine Einschränkung des [X.]. § 32 Satz 1 [X.] nimmt [X.]ezug auf die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 [X.] und bestimmt, dass Ge- und Verbote zur [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden können. Nach der [X.] des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 [X.] 16.11 - [X.]VerwGE 142, 205 Rn. 24) können notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Soweit durch den Verweis auf die §§ 29 bis 31 [X.] bestimmte Maßnahmen benannt werden, handelt es sich um keine abschließende Regelung ("insbesondere"). Aus dem Erfordernis der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder [X.] nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] lässt sich nicht ableiten, dass allein Maßnahmen gegenüber diesem Adressatenkreis in [X.]etracht kommen. Das ergibt die Zusammenschau mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] und dem dort verwendeten [X.]egriff "Personen", der den Adressatenkreis nicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider beschränkt.

bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften bestätigt die Wortlautauslegung.

(1) [X.]ereits nach dem [X.] übertragbarer Krankheiten beim Menschen ([X.]) vom 18. Juli 1961 ([X.] 1012) gehörten "Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit" zu den Instrumenten des Infektionsschutzes. Der so überschriebene 4. Unterabschnitt mit § 43 als einziger Vorschrift war Teil des 5. Abschnitts des [X.]es "Vorschriften zur [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten". Der 3. Unterabschnitt regelte "Schutzmaßnahmen" insbesondere gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, [X.] und [X.]. Der darauf folgende § 43 [X.] ermächtigte die zuständige [X.]ehörde, bei Auftreten einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit in epidemischer Form Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen - insbesondere Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie die Abhaltung von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen - zu beschränken oder zu verbieten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit erforderlich war. Adressat der Maßnahme konnte neben Veranstaltern, Veranstaltungsleitern oder Inhabern der Einrichtung jedermann sein (Entwurf eines [X.] übertragbarer Krankheiten beim Menschen <[X.]>, [X.]. 3/1888 S. 27 ).

(2) Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 18. Dezember 1979 ([X.] 2248) wurde § 43 [X.] gestrichen, inhaltlich aber durch eine [X.] für die [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten ersetzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1979). Mit dieser [X.] wollte der Gesetzgeber eine sinnvolle und wirksame [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten sicherstellen. Die bisherigen Regelungen, die die Schutzmaßnahmen abschließend benannten, erschienen ihm zu eng, da die Fülle der Maßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen könnten, nicht im Vorhinein absehbar sei. Die generelle Ermächtigung auch für Maßnahmen gegenüber "Nichtstörern" sollte gewährleisten, dass die zuständigen [X.]ehörden "für alle Fälle gewappnet" waren (Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es, [X.]. 8/2468 S. 27 ). § 43 [X.] sollte entfallen, weil die dort genannten Schutzmaßnahmen künftig auf die [X.] des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt werden könnten ([X.]. 8/2468 S. 27 f. und [X.] ). Außerdem wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen (§ 38a [X.]), um auch Ge- und Verbote zur [X.]ekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen zu können, die sich an einen unbestimmten Personenkreis (Allgemeinheit) richteten ([X.]. 8/2468 [X.] mit Verweis auf S. 21 ).

(3) Das [X.] seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz - SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000 ([X.] 1045) hat dieses Instrumentarium zur [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten in das neue [X.] übernommen (vgl. [X.]. 14/2530 S. 74 f. § 28 [X.]> und S. 75 § 32 [X.]>). Die Verwendung des [X.]egriffs "Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen" (§ 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2000) sollte sicherstellen, dass alle Zusammenkünfte von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, erfasst würden ([X.]. 14/2530 S. 74 f.). Auch der Normgeber des [X.]es wollte also "für alle Fälle gewappnet sein". Im [X.]lick hatte er insbesondere neu auftretende gefährliche Krankheitserreger (vgl. [X.]. 14/2530 [X.], 37).

Für das Auslegungsergebnis spricht des Weiteren die [X.]efassung des [X.] mit der Risikoanalyse für das potenzielle Ereignis eines außergewöhnlichen Seuchengeschehens (vgl. [X.]ericht zur Risikoanalyse im [X.]evölkerungsschutz 2012, Risikoanalyse "[X.] Modi-SARS", [X.]. 17/12051 [X.], 55 ff.). Die Risikoanalyse wurde im [X.] unter fachlicher Federführung der nationalen [X.]ehörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen ([X.]) durchgeführt. Sie basierte auf der Annahme der weltweiten Verbreitung eines hypothetischen neuen [X.] und der Modellierung des hypothetischen Verlaufs einer [X.] in [X.] (vgl. im Einzelnen Anhang 4 des [X.]erichts, [X.]. 17/12051 [X.]8 ff.). § 28 und § 32 [X.] sind in der Folgezeit unverändert geblieben. Dass der Gesetzgeber untätig geblieben wäre, wenn er die zuständigen [X.]ehörden mit der [X.] des § 28 Abs. 1 [X.] und der Verordnungsermächtigung des § 32 [X.] nicht gegen ein solches [X.]geschehen "gewappnet" gesehen hätte, liegt fern.

(4) Nach dem Ausbruch der Krankheit [X.]OVID-19 in [X.] sowie ihrer Einstufung durch die [X.] als [X.] am 11. März 2020 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zum Schutz der [X.]evölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 ([X.] 587) an § 28 Abs. 1 [X.] nur kleinere Änderungen vorgenommen, mit denen er bezweckte, etwaige Unklarheiten zu beseitigen (vgl. [X.]. 19/18111 S. 24 ). Die neue Fassung bestätigt, dass der Gesetzgeber auch an die Allgemeinheit gerichtete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schließungen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie Gastronomiebetrieben und Sportstätten ermöglichen wollte (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 - juris Rn. 72 und 104 f.; [X.], Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 72/20 - juris Rn. 44 und 48; [X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 156).

cc) Sinn und Zweck der Vorschriften stützen das Auslegungsergebnis ebenfalls. Zweck des [X.]es ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 [X.]) und dadurch Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der [X.] vor den Gefahren von Infektionskrankheiten zu schützen ([X.]. 14/2530 [X.]). Dem Ziel der wirksamen [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten dient es, wenn die zuständigen [X.]ehörden (auch) bei einem dynamischen und bedrohlichen Infektionsgeschehen (vgl. § 2 Nr. 3a [X.]) die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen können. Der Gesetzgeber hat die [X.]efugnisnorm des § 28 Abs. 1 [X.] daher als [X.] ausgestaltet, die eine [X.]ekämpfung sämtlicher bekannten und aller in Zukunft neu auftretenden übertragbaren Krankheiten ermöglichen soll. Dem entspricht ein Verständnis von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 [X.], das Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit, die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet werden können, einbezieht. Könnten entsprechende Ge- und Verbote nicht erlassen werden, wäre die Effektivität des Infektionsschutzes in Frage gestellt.

dd) Aus der Systematik des § 28 [X.] ergibt sich nichts Gegenteiliges.

(1) Die [X.]ezugnahme in § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die gesondert geregelten Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und [X.] nach den §§ 29 bis 31 [X.] ist - wie bereits angesprochen - nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Das Gleiche gilt für die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] benannten Verbote und [X.]eschränkungen; im Übrigen können an die Allgemeinheit gerichtete Kontaktbeschränkungen Maßnahmen im Sinne der Regelung sein. § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] regelt die dort bezeichneten Maßnahmen wegen ihrer [X.]edeutsamkeit im Infektionsschutz ausdrücklich, ohne dadurch die generelle Ermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzuschränken (vgl. [X.]. 8/2468 S. 27 f.); abgesehen davon ist die Schließung von Sporteinrichtungen und Gastronomiebetrieben vom Tatbestandsmerkmal "sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten" erfasst.

(2) Die Einfügung von § 28 Abs. 2 [X.] durch Art. 8 Nr. 4 [X.]uchst. a) des [X.] ([X.] - [X.]) vom 17. Juli 2015 ([X.] 1368) stellt das Auslegungsergebnis nicht in Frage. Nach dieser Vorschrift kann bei Auftreten von Masern in einer Schule oder anderen [X.]seinrichtung (vgl. § 33 [X.]) Personen, die für die Krankheit als empfänglich anzusehen sind, weil sie weder einen Impfschutz noch eine Immunität gegen Masern nachweisen können, das [X.]etreten der Einrichtung untersagt werden. Das [X.]etretungsverbot setzt nicht voraus, dass die Personen als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider identifiziert worden sind (vgl. Entwurf eines [X.] <[X.] - [X.]>, [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.], [X.]. 18/5261 [X.]3 f.). Der Gesetzgeber hat damit auf Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen für die Feststellung eines Ansteckungsverdächtigen (§ 2 Nr. 7 [X.]) reagiert (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 [X.] 16.11 - [X.]VerwGE 142, 205) sowie auf Schwierigkeiten, bei dieser Krankheit ansteckungsverdächtige Personen zu ermitteln (vgl. [X.]. 18/5261 [X.]4). Daraus lässt sich nichts für die Auslegung von § 32 i. V. m. der [X.] des § 28 Abs. 1 [X.] erkennen und insbesondere nicht der Schluss ziehen, die Vorschriften ermächtigten nicht zu Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller auf [X.] zum Entwurf der [X.]undesregierung für ein Gesetz zur Änderung des [X.]es und weiterer Gesetze ([X.]. 17/5708) verweist (vgl. Stellungnahme des [X.]undesrates, [X.]. 17/5708 [X.]1 Nr. 6; Gegenäußerung der [X.]undesregierung, [X.]. 17/5708 [X.]9 ). Im Übrigen ist die damalige Äußerung der [X.]undesregierung durch die nachfolgend in das Gesetz eingefügte Regelung des § 28 Abs. 2 [X.] überholt.

c) Ge- und Verbote, wie sie § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Satz 1 Sächs[X.]oronaSchVO enthielten, können notwendig und erforderlich im Sinne von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] sein. Die Vorschriften ermächtigen den Verordnungsgeber dazu, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu erlassen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Danach müssen die Maßnahmen an dem Ziel ausgerichtet sein, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern, und sie müssen verhältnismäßig sein, das heißt geeignet und erforderlich, den Zweck zu erreichen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Sind die Voraussetzungen - wie hier (dazu nachfolgend unter 4.) - erfüllt, handelt es sich um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der Ermächtigungsnormen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 [X.]N 2.21 - Rn. 12 ).

3. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 [X.] war in dieser Auslegung im hier maßgeblichen [X.]raum vom 17. April bis 3. Mai 2020 eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur [X.]ekämpfung von [X.] Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des [X.] (a) und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (b).

a) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.

aa) Das [X.]estimmtheitsgebot soll gewährleisten, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Ermächtigung selbst entscheidet, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden können oder sollen. Dazu muss er die Grenzen der Ermächtigung festlegen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll. Er muss der ermächtigten Stelle darüber hinaus ein "Programm" an die Hand geben, das mit der Ermächtigung verwirklicht werden soll. [X.]ereits aufgrund der Ermächtigung soll vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt allerdings nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich gefasst ist. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen auch nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein; sie müssen jedoch durch Auslegung des ermächtigenden Gesetzes zu ermitteln sein. Das Erfordernis der hinreichenden [X.]estimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber daher nicht, in der Ermächtigungsnorm [X.]n und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Es genügt, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.] u. a. - [X.]E 150, 1 Rn. 201 ff.; [X.] vom 28. April 2009 - 1 [X.]vR 224/07 - [X.]K 15, 377 <382> = juris Rn. 14, jeweils [X.]).

Der Grad der im konkreten Fall erforderlichen [X.]estimmtheit hängt von den [X.]esonderheiten des jeweiligen [X.] ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. [X.]ei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere Anforderungen an die [X.]estimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.] u. a. - [X.]E 150, 1 Rn. 204 [X.]). Maßgebend ist zudem, wie intensiv die Auswirkungen der Regelung für die [X.]etroffenen sind. Insoweit berührten sich das [X.]estimmtheitsgebot und der Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich wesentlich betreffen, selbst festlegt. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des [X.]etroffenen ein, müssen höhere Anforderungen an die [X.]estimmtheit der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 18. Juli 2005 - 2 [X.] - [X.]E 113, 167 <269>= juris Rn. 276 und vom 27. April 2022 - 1 [X.]vR 2649/21 - juris Rn. 126, jeweils [X.]).

bb) In diesem Sinne war § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 [X.], auch soweit die Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen zur [X.]ekämpfung von [X.]OVID-19 ermächtigen, im [X.]punkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung und während ihrer Geltungsdauer hinreichend bestimmt.

(1) Im Infektionsschutzrecht ist eine [X.], wie sie § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] enthält, sachgerecht. Sie trägt den [X.]esonderheiten dieses Regelungsbereichs Rechnung. Der Gesetzgeber kann nicht voraussehen, welche übertragbaren Krankheiten neu auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer [X.]ekämpfung erforderlich sein werden. Die [X.] gewährleistet, dass die zuständigen [X.]ehörden auch auf Infektionsgeschehen schnell und angemessen reagieren können, die durch das Auftreten neuartiger Krankheitserreger ausgelöst werden, für deren [X.]ekämpfung die ausdrücklich normierten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (vgl. [X.], Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - 110/20 - juris Rn. 35 ff., [X.] in Rn. 39 und 43; [X.], Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 - juris Rn. 72; [X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 123, 129 [X.]).

(2) Die Verwendung der [X.] macht die Verordnungsermächtigung nicht unbestimmt. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung lassen sich - wie gezeigt - durch Auslegung von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 [X.] ermitteln. Möglicher Verordnungsinhalt ist der Erlass von Schutzmaßnahmen beim Auftreten einer übertragbaren Krankheit, um deren Weiterverbreitung zu verhindern. Die [X.]andbreite der Maßnahmen ergibt sich aus der allgemeinen Umschreibung der notwendigen Schutzmaßnahmen und aus den beispielhaft benannten Maßnahmen. Die Ge- und Verbote können an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet sein, aber auch - wie dargelegt - gegenüber der Allgemeinheit erlassen werden. Ausgeschlossen ist nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Anordnung einer Heilbehandlung. Der Zweck der Verordnungsermächtigung ist gemäß § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und § 1 Abs. 1 [X.] die [X.]ekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zum Ausmaß der Ermächtigung bestimmt die [X.], dass notwendige Schutzmaßnahmen erlassen werden können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der aufgetretenen übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Zusätzlich zu den Grenzen, die ihm durch die gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Zweck der Ermächtigung gezogen sind, ist das Ermessen des Verordnungsgebers durch das Verhältnismäßigkeitsgebot begrenzt.

(3) Tritt eine übertragbare Krankheit - wie hier [X.]OVID-19 - neu auf, kann § 32 i. V. m. der [X.] des § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] daher eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass notwendiger Schutzmaßnahmen zu ihrer [X.]ekämpfung sein. Der Grad der verfassungsrechtlich gebotenen [X.]estimmtheit der Ermächtigung ist allerdings auch davon abhängig, wie intensiv die Auswirkungen der Regelung für die [X.]etroffenen sind. Landesweite Kontaktbeschränkungen und Schließungen von Gastronomiebetrieben und Sporteinrichtungen sind Maßnahmen, die erheblich in grundrechtlich geschützte Freiheiten der [X.]etroffenen eingreifen. [X.] sich der Erkenntnisstand in [X.]ezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert, haben sich geeignete Parameter herausgebildet, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, und liegen ausreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen vor, kann der Gesetzgeber gehalten sein, für die jeweilige übertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

(4) Eine solche Kodifikationsreife lag für [X.]OVID-19 im hier maßgeblichen [X.]raum von Mitte April bis Anfang Mai 2020 nicht vor.

Ende Januar 2020 wurde der erste [X.]OVID-19-Fall in [X.] laborbestätigt. Ab März 2020 kam es bundesweit zu einem vermehrten Auftreten des [X.]oronavirus SARS-[X.]oV-2 und von [X.] (vgl. [X.], [X.]eschreibung des Ausbruchsgeschehens mit dem neuartigen [X.]oronavirus SARS-[X.]oV-2 in [X.], Stand: 12. März 2020, [X.] 11/2020). Die [X.] erklärte die Verbreitung von [X.]OVID-19 am 11. März 2020 zur [X.]. Der [X.] stellte am 25. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest (vgl. [X.] 19/154 [X.]9169[X.]). Die Entwicklung des damaligen Ausbruchsgeschehens wurde als sehr dynamisch eingestuft (vgl. z. [X.]. [X.], Täglicher Lagebericht zur [X.]oronavirus-Krankheit-2019 <[X.]OVID-19>, Stand: 26. März 2020, [X.] und Stand: 4. Mai 2020, S. 8; Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der [X.]evölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, [X.]. 19/18111 [X.], 14). In dieser frühen Phase der [X.] im Frühjahr 2020 ("1. Welle") war der neue Erreger SARS-[X.]oV-2 noch wenig erforscht. Über seine Eigenschaften herrschten erhebliche Ungewissheiten. Entsprechend unsicher war die Prognose über den weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens (vgl. [X.], Autoren: [X.][X.], Modellierung von [X.]eispielszenarien der [X.] [X.], Stand: 20. März 2020; [X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 124, 135; [X.], Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 - juris Rn. 69). Es wurden unterschiedliche Indikatoren zur [X.]eschreibung und [X.]ewertung der [X.]lage herangezogen (z. [X.]. [X.]OVID-19-Fallzahlen, [X.], [X.], Todesfälle, Genesene, Verdopplungszeit, [X.], 7-Tages R-Wert, Labortestungen auf SARS-[X.]oV-2). Welche Parameter sich jedenfalls für eine gewisse Dauer als geeignet erweisen würden, war nicht abzusehen. Auch die Erfahrungsbasis in [X.]ezug auf die Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen war schmal.

[X.]ei dieser unsicheren Tatsachen- und damit auch Entscheidungsgrundlage war der Gesetzgeber nicht gehalten, für [X.]OVID-19 die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen zu konkretisieren (im Ergebnis ebenso: [X.], Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - 110/20 - juris Rn. 38 ff.; [X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 124, jeweils [X.] zum kontroversen [X.]; [X.], Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 - juris Rn. 73).

b) Die Verordnungsermächtigung genügte, soweit sie als Grundlage für Rechtsverordnungen zur [X.]ekämpfung der Krankheit [X.]OVID-19 diente, im hier maßgeblichen [X.]raum auch den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts.

Das Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten, dass der parlamentarische Gesetzgeber Fragen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind, selbst regelt (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.] u. a. - [X.]E 150, 1 Rn. 190 ff. [X.]). Ob und unter welchen Voraussetzungen landesweite Kontaktbeschränkungen und Schließungen von Gastronomiebetrieben und Sporteinrichtungen zur [X.]ekämpfung einer übertragbaren Krankheit angeordnet werden können, ist eine wesentliche Frage im vorgenannten Sinn. Aus der Einstufung eines [X.] als "wesentlich" ergeben sich auch Anforderungen an die [X.]estimmtheit der gesetzlichen Regelung. Das [X.]estimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende [X.] vorfinden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Des Weiteren sollen die betroffenen Grundrechtsträger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.] u. a. - a. a. [X.] Rn. 196 [X.]). Für eine Delegation an den Verordnungsgeber sind die damit verbundenen [X.]estimmtheitsanforderungen in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich normiert. Die Verordnungsermächtigung des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 [X.] erfüllte - wie dargelegt - im maßgebenden [X.]raum diese Vorgaben. Aus dem Parlamentsvorbehalt ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.] u. a. - a. a. [X.] Rn. 190, 198 ff. [X.]).

4. Die in § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Satz 1 Sächs[X.]oronaSchVO getroffenen Regelungen waren ausgehend von der Auslegung des Landesrechts und den tatsächlichen Feststellungen des [X.] verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der [X.]etroffenen waren gerechtfertigt.

a) Der Verordnungsgeber verfolgte mit dem Erlass der Regelungen ein Ziel, das mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung im Einklang stand.

aa) Die Ge- und Verbote dienten dem Ziel, physische Kontakte zu vermeiden, um die Ausbreitung des [X.] SARS-[X.]oV-2 und der Krankheit [X.]OVID-19 zu verlangsamen ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 <[X.]9>, Rn. 61). Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt (vgl. für tatsächliche Feststellungen: § 137 Abs. 2 VwGO; für die Auslegung irrevisiblen Landesrechts: § 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO); es ergibt sich auch aus der aktenkundigen Verordnungsbegründung. Das Ziel entsprach dem Zweck der Verordnungsermächtigung, übertragbare Krankheiten zu bekämpfen (§ 32 Satz 1 [X.]) und ihre Verbreitung zu verhindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

bb) Soweit der Verordnungsgeber und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht außerdem darauf abgestellt haben, die Verordnung diene dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur [X.]ehandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (vgl. [X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 <[X.]9>, Rn. 61 f.), ergibt sich nichts anderes. Es kann offenbleiben, ob der Schutz des Gesundheitssystems für sich genommen ein Zweck im Sinne der Verordnungsermächtigung sein konnte. Das [X.] bezweckt, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der [X.] vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen (vgl. [X.]. 14/2530 [X.] § 1 Abs. 1 [X.]>). Der Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitssystems könnte als Zwischenziel dieses Gesundheits- und Lebensschutzes zu verstehen sein (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 174 f. § 28b [X.] i. d. F. des [X.] zum Schutz der [X.]evölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021>). Allerdings findet sich für diese Auslegung kein eindeutiger Hinweis (anders bei § 28b [X.] i. d. F. vom 22. April 2021, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - a. a. [X.]). Das kann jedoch dahinstehen. Die Ausführungen des [X.] knüpfen an die Verordnungsbegründung an. Dort hatte der Verordnungsgeber unter [X.]ezugnahme auf die Gefährdungseinschätzung des [X.]s darauf verwiesen, dass die Ausbreitung des [X.] SARS-[X.]oV-2 eine ernstzunehmende [X.]elastung für das Gesundheitssystem darstelle. [X.]esonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen seien von schweren Krankheitsverläufen betroffen und könnten ohne erforderliche [X.]ehandlungsmaßnahmen an der Krankheit sterben. Nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens könne erreicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibe. Danach haben der Verordnungsgeber und das Oberverwaltungsgericht eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems in den [X.]lick genommen, um die von ihnen angenommene Gefahrenlage zu veranschaulichen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems ist ein Indikator für die Dringlichkeit des Ziels, die Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen.

cc) Dass die Verordnung weiteren Zielen gedient hat, die - wie der Antragsteller meint - eine gesonderte Prüfung der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen erfordern könnten, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

b) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis: [X.], Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07 u. a. - [X.]E 121, 317 <350 ff.> = juris Rn. 103 ff., Rn. 109; [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 177).

aa) Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] beruhte die [X.], wie aus ihrer [X.]egründung hervorging, auf der Gefahreneinschätzung der [X.] und des [X.]s ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 <[X.]9>). Die Verordnungsbegründung stellte - wie bereits dargelegt - darauf ab, dass die Ausbreitung des [X.] SARS-[X.]oV-2 eine sehr dynamische und ernstzunehmende [X.]elastung für das Gesundheitssystem darstelle. Würden die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht fortentwickelt und konsolidiert, sei nach wie vor mit einer starken Zunahme von Fallzahlen zu rechnen. Die Gefährdung für die Gesundheit der [X.]evölkerung in [X.] werde derzeit durch das [X.] unverändert als hoch eingeschätzt. Das gelte insbesondere, aber nicht nur, für ältere Menschen mit Vorerkrankungen. Da weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stünden, müssten alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des [X.] zu verzögern. Das Oberverwaltungsgericht hat die Einschätzungen des Verordnungsgebers bestätigt und sich hierfür vor allem auf die Risikoeinschätzung und -bewertung des [X.] (Stand: 26. März 2020) gestützt ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 <[X.]9>). Es hat zudem auf die [X.] der [X.] vom 13. April 2020 verwiesen. Auch diese empfehle nach dem weitgehenden "lock down", Lockerungen mit [X.]edacht und mit begleitenden Maßnahmen vorzunehmen. [X.] Voraussetzung für eine allmähliche Lockerung sei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten und das Gesundheitssystem nicht überlastet werde. Infizierte müssten zunehmend identifiziert, Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, [X.], [X.]) diszipliniert eingehalten werden ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 ). Das Oberverwaltungsgericht hat für möglich gehalten, dass bei [X.] die [X.]elastung des Gesundheitssystems nicht mehr so hoch gewesen sei wie vordem. Der Verordnungsgeber habe aber auf eine hohe Dunkelziffer von Infektionen hingewiesen sowie auf das Fehlen einer Impfung und von Medikamenten. Aus medizinischer Sicht habe sich nur eine moderate Lockerung empfohlen, um das Gesundheitssystem nicht (wieder) zu überlasten ([X.] Rn. 62, 64).

Das Oberverwaltungsgericht hat außerdem - gestützt insbesondere auf den Epidemiologischen Steckbrief des [X.] zu SARS-[X.]oV-2 und [X.]OVID-19 (Stand: 24. April 2020) - Feststellungen zum Krankheitsbild und zur Übertragung getroffen. Danach manifestiere sich die Erkrankung als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. [X.]ei 81 % der Patienten verlaufe die Erkrankung mild, bei 14 % schwer, und 5 % der Patienten seien kritisch krank. Mögliche Verlaufsformen seien die Entwicklung eines akuten Lungenversagens sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen seien Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens. Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung aufträten und auch bei jüngeren Personen beobachtet worden seien, hätten ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahre) und Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen (z. [X.]. [X.]luthochdruck, Herzerkrankungen, Diabetes mellitus, Krebserkrankung, geschwächtes Immunsystem) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation stünden in absehbarer [X.] nicht zur Verfügung. Die Inkubationszeit betrage im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem Tag bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkranke, liege bei bis zu 86 %. Die Erkrankung sei sehr infektiös, in einem geschätzten [X.]raum von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis etwa acht Tage danach. Die Übertragung erfolge hauptsächlich im Wege der Tröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und kontaminierte Oberflächen könne nicht ausgeschlossen werden. Schätzungen gingen davon aus, dass sich bis zu 70 % der [X.]evölkerung in [X.] mit dem [X.] SARS-[X.]oV-2 infizieren könnten. Es sei lediglich unklar, über welchen [X.]raum dies geschehen werde ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 ).

bb) Die Feststellungen tragen die vom Verordnungsgeber angenommene Gefährdungslage. Der Antragsteller hat gegen sie keine durchgreifenden Revisionsgründe vorgebracht (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Verordnungsgeber und das Oberverwaltungsgericht durften sich insbesondere auf die Risikobewertung und weiteren Erkenntnisse des [X.] stützen.

(1) Das [X.] ist gemäß § 4 [X.] die nationale [X.]ehörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (Absatz 1 Satz 1). Es arbeitet u. a. mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften, mit ausländischen Stellen und internationalen Organisationen sowie mit der [X.] zusammen (Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 1). Zu seinen Aufgaben gehört die Erstellung von Empfehlungen und sonstigen Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten (Absatz 2 Nr. 1). Es wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern infektionsepidemiologisch aus (Absatz 2 Nr. 2) und stellt die Ergebnisse der Auswertungen u. a. den obersten Landesgesundheitsbehörden und den Gesundheitsämtern zur Verfügung (Absatz 2 Nr. 3 [X.]uchst. [X.]). Das [X.] ist eine infektionsepidemiologische Leit- und Koordinierungsstelle (vgl. Entwurf eines [X.] seuchenrechtlicher Vorschriften , [X.]. 14/2530 [X.]). Durch seine Aufgabe, die Erkenntnisse zu einer übertragbaren Krankheit durch Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in [X.] und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren, verfügt es über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit.

(2) Danach durfte der Verordnungsgeber die vom [X.] zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und [X.]ewertungen zu SARS-[X.]oV-2 und [X.]OVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen. Auch das Oberverwaltungsgericht durfte seine Feststellungen darauf stützen. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung bleibt ohne Erfolg. Dass das Oberverwaltungsgericht die auf Einholung von Sachverständigengutachten gerichteten [X.]eweisanträge des Antragstellers zum [X.]estehen eines Infektionsrisikos abgelehnt hat ([X.]eschluss vom 16. Juni 2021), ist nicht zu beanstanden. Für das Gericht bestand kein Anlass, ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen. Dazu hätte es sich nur veranlasst sehen müssen, wenn die Erkenntnisse und [X.]ewertungen des [X.], auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hatte, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufgewiesen hätten (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 2019 - 3 [X.] 20.19 - juris Rn. 23, 33 f. und vom 26. Juni 2020 - 7 [X.] 3.19 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 122 Rn. 5 f. [X.]). Das Vorliegen solcher Mängel hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein [X.]eteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Er muss dessen [X.]eweiswert durch substantiierten Vortrag ernsthaft erschüttern ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Juni 2020 - 7 [X.] 3.19 - a. a. [X.] Rn. 6). Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was die Risikobewertung des [X.] nach der maßgeblichen ex ante-Sicht erschüttern könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

c) Das Oberverwaltungsgericht hat ohne [X.]undesrechtsverstoß angenommen, dass der Verordnungsgeber die in § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Satz 1 Sächs[X.]oronaSchVO angeordneten Maßnahmen als geeignet (aa) und erforderlich (bb) ansehen durfte, das mit der Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen.

aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 , Rn. 54), dass für die Eignung ausreicht, wenn die [X.] den verfolgten Zweck fördern können. [X.]ereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07 u. a. - [X.]E 121, 317 <354> = juris Rn. 114; [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 185, jeweils [X.]; [X.]VerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 [X.] 9.10 - juris Rn. 34). Es hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Verordnungsgeber wegen der damals in der Fachwissenschaft vorhandenen Ungewissheiten über die Eigenschaften des [X.] SARS-[X.]oV-2 (vgl. [X.] Rn. 55) ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum bei der [X.]eurteilung der Eignung einer Regelung zustand ([X.] Rn. 54; vgl. [X.], [X.] vom 13. Mai 2020 - 1 [X.]vR 1021/20 - juris Rn. 10; [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 185). Die Grenzen dieses Spielraums sind überschritten, wenn die Eignungsprognose des Verordnungsgebers nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht oder wenn das Prognoseergebnis nicht plausibel ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung.

Danach sind die Annahme des Verordnungsgebers und ihre [X.]estätigung durch das Oberverwaltungsgericht, die angegriffenen Regelungen seien geeignete Mittel zur Erreichung des [X.], nicht zu beanstanden. Sie beruhen nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf einer tragfähigen Grundlage (1). Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge des Antragstellers bleibt ohne Erfolg (2).

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat - gestützt auf den SARS-[X.]oV-2-Steckbrief des [X.] - festgestellt, dass das [X.] hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion ([X.] Rn. 48 , Stand des [X.]: 24. April 2020) bzw. durch [X.] ([X.] Rn. 49, Stand des [X.]: 19. April 2021) übertragen wird. Es hat außerdem festgestellt, dass die [X.] auf der fachwissenschaftlich abgesicherten Grundannahme beruhten, durch eine Reduzierung physischer Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen könne die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren [X.] verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden ([X.] Rn. 55). Somit konnte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass [X.]eschränkungen von Kontakten im öffentlichen Raum sowie die Schließungen von Sportstätten einschließlich Golfplätzen und von Gastronomiebetrieben dazu beitragen konnten, die Ausbreitung des [X.] SARS-[X.]oV-2 und der Krankheit [X.]OVID-19 zu verlangsamen, da durch diese Maßnahmen physische Kontakte von Menschen reduziert werden konnten. Eine Überschreitung seines Spielraums bei der Einschätzung und [X.]ewertung der tatsächlichen Verhältnisse hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt; das ist auch nicht ersichtlich.

(2) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller als Verfahrensmangel, dass das Oberverwaltungsgericht seinen [X.]eweisanträgen Nr. 1 bis 9, mit denen er die Ungeeignetheit der angegriffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos unter [X.]eweis gestellt habe, nicht nachgegangen ist. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Ablehnung der Anträge durch den [X.]eschluss des [X.] vom 16. Juni 2021 ist nicht zu beanstanden. Dass die [X.]eweisanträge Nr. 4, 5, 7 und 8 unbeschieden geblieben seien, trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem [X.]eschluss über die "[X.]eweisanträge Nr. 1 bis Nr. 9" und damit auch über diese Anträge entschieden. Die Ablehnung der Anträge ist auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei. Das Oberverwaltungsgericht durfte sich für seine Feststellungen zu den Eigenschaften des [X.] SARS-[X.]oV-2 und zu den Wirkungen einer Reduzierung physischer Kontakte insbesondere auf die Erkenntnisse und [X.]ewertungen des [X.] stützen (vgl. oben unter ). Es hatte keinen Anlass, ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen. Der Antragsteller hat mit seinen [X.]eweisanträgen nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher Tatsachen die Erkenntnisse des [X.] zum Übertragungsweg und zur Grundannahme, dass eine Reduzierung physischer Kontakte zu einer Verlangsamung der [X.]ausbreitung führe, ernstlich in Frage gestellt würden. Auf die fehlende Substantiierung hat auch das Oberverwaltungsgericht in seinem [X.]eschluss abgestellt (vgl. dort Rn. 7 f. und Rn. 17).

bb) An der Erforderlichkeit einer Regelung fehlt es, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der [X.]etroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 203 [X.]; [X.]VerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 6 [X.] 44.16 - [X.]VerwGE 160, 157 Rn. 26 und vom 28. März 2018 - 8 [X.] 9.17 - [X.]VerwGE 161, 334 Rn. 21).

[X.]ei der [X.]eurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber angesichts der im hier maßgeblichen [X.]raum fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-[X.]oV-2-[X.] und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 204). Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen ([X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - a. a. [X.] Rn. 205). Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 3. Juli 2002 - 6 [X.]N 8.01 - [X.]VerwGE 116, 347 <352> = juris Rn. 35, vom 29. Oktober 2009 - 7 [X.] 22.08 - [X.] 400 IFG Nr. 1 Rn. 20, vom 11. November 2015 - 8 [X.]N 2.14 - [X.]VerwGE 153, 183 Rn. 36 und vom 28. Mai 2021 - 7 [X.] 2.20 - [X.]VerwGE 172, 365 Rn. 37 [X.]; [X.]eschluss vom 21. Dezember 2021 - 9 [X.] 6.21 - juris Rn. 16). Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 [X.]N 2.21 - Rn. 17 ff.).

Danach ist die Annahme des [X.], die angegriffenen [X.] seien zur Zweckerreichung erforderlich gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Prognose des Verordnungsgebers, ihm hätten zur Reduzierung der physischen Kontakte keine anderen, gleich wirksamen, aber weniger belastenden Regelungen zur Verfügung gestanden, beruhte nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen auf tragfähigen Annahmen und war plausibel. Die Verfahrensrügen des Antragstellers haben keinen Erfolg.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass es angesichts der fortbestehenden Unsicherheiten bei der Einschätzung des dynamischen Infektionsgeschehens eine sachgerechte Vorgehensweise des Verordnungsgebers gewesen sei, die Lockerung des "lock down" schrittweise einzuleiten. Anders wären die epidemiologischen Auswirkungen der Lockerungsmaßnahmen nicht im [X.]lick zu behalten gewesen und hätten Gefährdungen für den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens nicht verhindert werden können ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 ). Zwar seien bei Erlass der Verordnung ausreichend Krankenhausbetten und insbesondere Intensivbetten für die [X.]ehandlung von [X.]OVID-19-Erkrankten verfügbar gewesen, so dass kein Kapazitätsengpass zu besorgen gewesen sei. Diese Prognose habe nach sachverständiger Einschätzung allerdings nur gegolten, wenn auf die Lockerung nicht wieder ein exponentieller Anstieg der Neuinfektionen folgen würde ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 ). Für die Strategie der schrittweisen Lockerungsmaßnahmen habe sich der Verordnungsgeber auf die wissenschaftlichen Handlungsempfehlungen des [X.] und der [X.] der [X.] stützen können ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 , Rn. 57).

Danach erweist sich die Einschätzung des Verordnungsgebers, in Anbetracht der Verlangsamung der Infektionsgeschwindigkeit in [X.] zwar die Ausgangsbeschränkungen aufheben zu können (vgl. [X.]egründung zur [X.] vom 17. April 2020, Allgemeiner Teil), auf die in § 2 Abs. 1 Sächs[X.]oronaSchVO geregelten Kontaktbeschränkungen zur Reduzierung der physischen Kontakte jedoch nicht verzichten zu können, als plausibel. Dass es insoweit eine gleich wirksame, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundene Maßnahme gegeben hätte, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Ein Schutz durch Impfung stand nicht zur Verfügung. Dass der Verordnungsgeber Verhaltens- und Hygieneregeln für Kontakte im öffentlichen Raum nicht als gleich wirksame Maßnahmen angesehen hat, ist plausibel (vgl. zur Erforderlichkeit der Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021: [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 210).

(2) In [X.]ezug auf die Erforderlichkeit der Schließung von Sportstätten einschließlich Golfplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Sächs[X.]oronaSchVO) ist das Oberverwaltungsgericht gleichfalls beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Verordnungsgeber den ihm zustehenden tatsächlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat.

Nach der [X.]egründung zu § 4 Sächs[X.]oronaSchVO hatte der Verordnungsgeber die Schließung von (u. a.) Sportstätten weiterhin für erforderlich gehalten, weil bei diesen Einrichtungen "aufgrund der Nähe der im üblichen [X.]etrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko" bestehe. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, es spreche Einiges dafür, dass aufgrund der Weiträumigkeit von Golfplätzen die Ansteckungsgefahr im Vergleich zu Hallensport weitgehend vermindert werden könne. Allerdings gehörten auch zu Golfplätzen [X.]ereiche, die von einer Vielzahl von Spielern zusammen aufgesucht würden ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 ). Dass es auf Golfplätzen [X.]ereiche gibt, wo Spieler/Spielerinnen zusammenkommen, hat das Oberverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO). Eine Verfahrensrüge hat der Antragsteller insoweit nicht erhoben. Die Tatsachenwürdigung ist auch nicht willkürlich. Auch der Golfplatz ist eine Einrichtung, die auf eine gemeinsame Nutzung durch die Sporttreibenden angelegt ist. Die Annahme, dass es dort vermehrt - eher als beim Sport im [X.] außerhalb von Einrichtungen - zu [X.]egegnungen und physischen Kontakten von Menschen kommen konnte und dass auch Kontakte im [X.] zu Ansteckungen führen konnten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 193 f.; [X.] vom 23. März 2022 - 1 [X.]vR 1295/21 - juris Rn. 23), ist vom Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt. Danach ist seine Prognose, dass andere Maßnahmen - wie eine [X.]eschränkung der Nutzung auf den Außenbereich, eine Maskenpflicht oder eine [X.]egrenzung der Nutzerzahl - der angeordneten Schließung in ihrer Wirksamkeit nicht gleichkommen würden, nicht zu beanstanden. Sie war ausgehend von den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zur damaligen Erkenntnislage für den hier zu beurteilenden [X.]raum (noch) plausibel.

(3) In [X.]ezug auf Gastronomiebetriebe hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dort gebe es aufgrund der besonderen räumlichen Nähe von Gästen und Personal ein besonders hohes Ansteckungsrisiko für eine Tröpfcheninfektion bzw. eine [X.]. Zudem bestehe gerade in "[X.]" die Gefahr größerer Menschenansammlungen ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 ). Danach konnte der Verordnungsgeber plausibel annehmen, dass selbst ein anspruchsvolles Hygienekonzept nicht ebenso wirksam zur Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-[X.]oV-2-[X.] und von [X.]OVID-19 hätte beitragen können wie die in § 5 Satz 1 Sächs[X.]oronaSchVO angeordnete Schließung von Gastronomiebetrieben. Der Einwand des Antragstellers, eine [X.]eschränkung der Gastronomie auf den Außenbereich, gegebenenfalls flankiert von einer [X.]egrenzung der Gästezahl und einem Alkoholverbot, wäre gleich wirksam gewesen, stellt die Plausibilität der Prognose des Verordnungsgebers nicht in Frage. Dass eine solche Regelung zur Zweckerreichung gleich wirksam gewesen wäre, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Seine Tatsachenwürdigung ist auch nicht willkürlich. Masken können beim Essen und Trinken nicht getragen werden, [X.] können bewusst oder unbewusst nicht eingehalten werden.

(4) Der Verordnungsgeber hat die Grenzen seines tatsächlichen [X.] nicht dadurch überschritten, dass er die beanstandeten Maßnahmen ohne regionale Differenzierung landeseinheitlich angeordnet hat. Nach den Feststellungen des [X.] sollte damit verhindert werden, dass es zu einem Ausweichverhalten in der [X.]evölkerung komme mit der Folge, dass [X.] auch in bislang weniger betroffene Regionen "eingeschleppt" würden. Zudem habe der Verordnungsgeber Wettbewerbsverzerrungen vorbeugen wollen. Außerdem sei eine flächendeckende Ausbreitung der [X.] festzustellen gewesen, und ein Nachvollziehen der Infektionen habe sich wegen nicht bekannter [X.] als schwierig dargestellt ([X.] Rn. 59). Danach war die Einschätzung des Verordnungsgebers, eine andere als eine landesweit einheitliche Regelung wäre zur Zweckerreichung weniger wirksam gewesen, plausibel.

(5) Die Rüge des Antragstellers, das Oberverwaltungsgericht sei seinen [X.]eweisanträgen Nr. 1 bis 9 fehlerhaft nicht nachgegangen, greift - wie bereits ausgeführt - nicht durch. Das gilt auch, soweit er mit den Anträgen unter [X.]eweis gestellt hat, dass dem Verordnungsgeber gleich wirksame [X.] zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden hätten. Die [X.]eweisanträge sind auch in dieser Hinsicht nicht hinreichend substantiiert.

Seine weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seinen [X.]eweisantrag Nr. 12 zu Unrecht abgelehnt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Ablehnung des beantragten Zeugenbeweises mit der [X.]egründung, die unter [X.]eweis gestellte Tatsache sei nicht entscheidungserheblich, ist nicht verfahrensfehlerhaft. Der Antragsteller hat die Tatsache unter [X.]eweis gestellt, der Antragsgegner habe es im [X.]raum vom 31. März 2020 bis zum Erlass der [X.] vom 17. April 2020 unterlassen, Daten zur Wirksamkeit der angegriffenen [X.] zusammenzutragen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Empfehlungen des [X.] eine ausreichende Grundlage für die Anordnung der Maßnahmen gewesen seien und es daher nicht darauf ankomme, ob der Antragsteller weitere Ermittlungen angestellt habe ([X.]eschluss vom 8. Oktober 2021 Rn. 15). Das ist nicht zu beanstanden.

d) Das Oberverwaltungsgericht hat auch im Einklang mit [X.]undesrecht entschieden, dass die [X.] verhältnismäßig im engeren Sinne waren.

aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 216 [X.]). In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die [X.]edeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. September 2022 - 1 [X.]vR 2380/21 u. a. - juris Rn. 119 [X.]). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 ).

bb) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die in § 2 Abs. 1 Sächs[X.]oronaSchVO angeordneten Kontaktbeschränkungen als verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen hat.

Das [X.]undesverfassungsgericht hat in [X.]ezug auf die [X.]eschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 ([X.] 802) entschieden, dass die Kontaktbeschränkungen verhältnismäßig im engeren Sinne waren ([X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 215 ff.). Für die [X.]eschränkungen des Aufenthalts im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 Sächs[X.]oronaSchVO ergibt sich nichts Anderes.

(1) Sie waren ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) der [X.]etroffenen (vgl. zu den Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]: [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 219 ff.). Der Verordnungsgeber hat aber für Milderungen der Eingriffe gesorgt, indem ein gemeinsamer Aufenthalt in [X.]egleitung der Partnerin/des Partners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren Person möglich war. Kontakte zur Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts blieben gestattet. Das betraf nach der für das Revisionsverfahren bindenden Auslegung der Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) auch das Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln (§ 1685 [X.]G[X.]). Das Gericht hat zugrunde gelegt, dass die Gestattung des Aufenthalts im öffentlichen Raum zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts alle Handlungen erfasste, die sich auf eine Wahrnehmung dieser Rechte stützten; im Zweifel habe die Vorschrift großzügig ausgelegt werden müssen ([X.] Rn. 72).

Dass das Gewicht der Grundrechtseingriffe durch zeitlich vorausgehende vergleichbare Maßnahmen mitbestimmt werden kann und dass die Auswirkungen der durch die Kontaktbeschränkungen hervorgerufenen [X.]eeinträchtigungen der Lebensgestaltung durch zeitgleich geltende weitere Ge- und Verbote zur [X.]ekämpfung der [X.] verstärkt werden können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 223 f.), hat das Oberverwaltungsgericht berücksichtigt. Es hat festgestellt, dass es sich um die "zweite derartige Verordnung" gehandelt habe und die Maßnahmen einschließlich des vorhergehenden [X.]raums insgesamt knapp sechs Wochen gegolten hätten ([X.] Rn. 68 ff.). Nachfolgende Verordnungen musste es bei der [X.]eurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigen. Der hier maßgebliche [X.]eurteilungszeitraum endete mit dem Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung mit Ablauf des 3. Mai 2020.

(2) Den durch die Kontaktbeschränkungen bewirkten schwerwiegenden Grundrechtseingriffen standen [X.] von überragender [X.]edeutung gegenüber, zu deren Wahrung bei Erlass der Verordnung und während ihrer Geltung dringlicher Handlungsbedarf bestand. Ziel der Verordnung war es, die Ausbreitung des SARS-[X.]oV-2-[X.] und der dadurch verursachten bedrohlichen [X.]OVID-19-Erkrankung (vgl. § 2 Nr. 3a [X.]) zu verlangsamen und damit die [X.]evölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren zu schützen. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende [X.]edeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 231 [X.]). Die Kontaktbeschränkungen waren nach dem - plausiblen - Schutzkonzept des Verordnungsgebers das zentrale Mittel zur Zielerreichung (vgl. Verordnungsbegründung, [X.]esonderer Teil, zu § 2). Ein Impfschutz oder eine spezifische Medikation standen in absehbarer [X.] nicht zur Verfügung. [X.]ei Erlass der Verordnung war nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] von einer hohen Gefährdungslage auszugehen. Der Verordnungsgeber durfte annehmen, dass es zu einem exponentiellen Anwachsen von Infektionen oder ihrem erneuten Anstieg kommen würde, wenn er nicht zeitnah effektive Schutzmaßnahmen ergreifen würde ([X.] Rn. 56).

(3) Der Verordnungsgeber hat für den zu beurteilenden [X.]raum bei der Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen einen angemessenen Ausgleich zwischen den mit der Maßnahme verfolgten besonders bedeutsamen [X.]n und den schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 781/21 u. a. - [X.]E 159, 223 Rn. 232, 234). In [X.]ezug auf die zu berücksichtigende Geltungsdauer dieser und der zeitlich vorausgehenden Maßnahmen von insgesamt knapp sechs Wochen hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Intensität der Grundrechtseingriffe sei damit nicht in einem Maß verstärkt worden, das die Kontaktbeschränkungen als unverhältnismäßig erscheinen lasse ([X.] Rn. 70). Das ist nicht zu beanstanden. Schließlich durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass sich die Kontaktbeschränkungen auch nicht in Ansehung der zusätzlichen [X.]elastungen durch zeitgleich geltende weitere Maßnahmen als unzumutbar darstellten.

cc) Hinsichtlich der in § 5 Satz 1 Sächs[X.]oronaSchVO angeordneten Schließung von Gastronomiebetrieben hat das Oberverwaltungsgericht die Abwägung des Verordnungsgebers gleichfalls nicht beanstandet. Es hat angenommen, dass die Maßnahme mit dem Grundrecht der [X.]erufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) vereinbar und noch verhältnismäßig sei. Für die [X.]eurteilung der Zumutbarkeit der [X.]etriebsschließungen sei in den [X.]lick zu nehmen, dass die betroffenen [X.]etriebe gravierende wirtschaftliche Einbußen erlitten oder sogar in ihrer Existenz bedroht sein könnten. Das Gewicht des Eingriffs werde allerdings durch finanzielle staatliche Hilfsprogramme gemildert. Auch die wirtschaftlichen Folgen für Arbeitnehmer durch mögliche Kurzarbeit oder Arbeitsplatzverlust seien in die Abwägung einzustellen. Zudem seien für die Volkswirtschaft im Freistaat [X.] erhebliche Folgen zu befürchten. Auf der anderen Seite habe der Verordnungsgeber davon ausgehen dürfen, dass die Maßnahme [X.]n von überragender [X.]edeutung diene. Dem Gewicht der Grundrechtseingriffe stünden die ebenfalls gravierenden Folgen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gegenüber, die vom [X.] SARS-[X.]oV-2 und von [X.]OVID-19 betroffen werden könnten. Die Maßnahme unterliege der Verpflichtung des Verordnungsgebers zur fortlaufenden Überprüfung insbesondere darauf, ob sie im Hinblick auf die Verlangsamung der Verbreitung des [X.] wirksam sei und wie sich die Schließungen für die betroffenen [X.]etriebe auswirkten. Dieser Verpflichtung sei der Verordnungsgeber nachgekommen ([X.] Rn. 49 i. V. m. Rn. 48 , Rn. 65 ff.).

Der Antragsteller hat insoweit keinen Revisionsgrund aufgezeigt. Durchgreifende [X.]edenken gegen die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Angemessenheit der Verordnungsregelung sind auch nicht erkennbar. Das [X.]undesverfassungsgericht hat durch [X.]eschluss vom 23. März 2022 - 1 [X.]vR 1295/21 -, mit dem es die Verfassungsbeschwerde einer Gastronomin gegen das Verbot der Öffnung von Gaststätten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 nicht zur Entscheidung angenommen hat, bestätigt, dass die Schließung von gastronomischen Einrichtungen zur [X.]ekämpfung der [X.]OVID-19-[X.] verhältnismäßig im engeren Sinn sein kann. Es hat den Eingriff in die [X.]erufsfreiheit als gerechtfertigt angesehen. [X.]ei der [X.]eurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hat es der Regelung ein erhebliches Eingriffsgewicht bescheinigt, das allerdings durch die staatlichen Hilfsprogramme für die von den Schließungen betroffenen [X.]etriebe gemindert worden sei. Dem Eingriff in die [X.]erufsfreiheit sei gegenüberzustellen, dass angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im April 2021 eine besondere Dringlichkeit bestanden habe, zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden. Das [X.]undesverfassungsgericht hat die Abwägung des Gesetzgebers nicht beanstandet. Die Vorschrift und die sie begleitenden staatlichen Hilfsprogramme hätten für einen hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen [X.]n und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gesorgt. Dabei hat das [X.]undesverfassungsgericht belastungsmindernd berücksichtigt, dass der [X.] sowie die Lieferung von Speisen und Getränken möglich blieben und die Regelung befristet war (vgl. [X.], [X.] vom 23. März 2022 - 1 [X.]vR 1295/21 - juris Rn. 19 ff.). Es ist nicht ersichtlich, warum für die hier in Rede stehende Maßnahme aus der Anfangsphase der [X.]OVID-19-[X.] die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne anders zu beurteilen sein sollte. Das gilt auch, soweit Gäste von Gastronomiebetrieben durch § 5 Satz 1 Sächs[X.]oronaSchVO in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein könnten.

dd) Für die Verhältnismäßigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sächs[X.]oronaSchVO angeordneten Schließung von Sportstätten einschließlich Golfplätzen ergibt sich nichts Abweichendes. Dass der Verordnungsgeber insoweit noch keine Lockerung vorgesehen hatte, ist nicht zu beanstanden. Er durfte davon ausgehen, dass die Schließung von Sportstätten weiterhin einen nennenswerten [X.]eitrag zur Zweckerreichung leisten konnte und daher nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stand. Dass er die Schließung von Golfplätzen in der Zusammenschau mit der Schließung anderer Sportstätten bewertet hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 971/21 u. a. - [X.]E 159, 355 Rn. 154).

ee) Die Rüge des Antragstellers, das Oberverwaltungsgericht habe seinen [X.]eweisantrag Nr. 11 zu Unrecht abgelehnt, hat keinen Erfolg. Die Ablehnung des beantragten Zeugenbeweises mit der [X.]egründung, die unter [X.]eweis gestellte Tatsache sei nicht entscheidungserheblich ([X.]eschluss vom 8. Oktober 2021 Rn. 12 f.), ist nicht verfahrensfehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Verordnungsgeber erst noch zu erlassende, zeitlich nachfolgende Maßnahmen nicht in seine Abwägung einstellen musste. Das ist - wie dargelegt - nicht zu beanstanden. Danach war unerheblich, ob der Verordnungsgeber bei Erlass der angegriffenen Verordnung davon ausgegangen war, dass kontaktbeschränkende Maßnahmen über den Geltungszeitraum der Verordnung hinaus angeordnet würden.

5. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht angenommen, dass § 2 Abs. 1 Sächs[X.]oronaSchVO hinsichtlich der Regelung zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts hinreichend bestimmt war. Wie bereits ausgeführt, erfasste die Regelung nach der verbindlichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht alle Handlungen, die sich auf eine Wahrnehmung der Sorge- und Umgangsrechte stützen konnten. Eine Verkennung der Anforderungen des verfassungsrechtlichen [X.] (Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen der Sorge- und Umgangsrechte und ihre Reichweite bestimmen sich nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften. [X.]estand danach ein Sorge- oder Umgangsrecht, war zu dessen Wahrnehmung gemäß § 2 Abs. 1 Sächs[X.]oronaSchVO der Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet. Dass die familienrechtlichen Vorschriften nicht hinreichend bestimmt wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 CN 1/21

22.11.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: CN

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15. Oktober 2021, Az: 3 C 15/20, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 28 Abs 1 IfSG vom 27.03.2020, § 32 IfSG vom 27.03.2020, § 28b Abs 1 S 1 Nr 1 IfSG vom 22.04.2021, § 28b Abs 1 S 1 Nr 7 IfSG vom 22.04.2021, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 2 Abs 1 CoronaV2V SN, § 4 Abs 1 Nr 1 CoronaV2V SN, § 5 S 1 CoronaV2V SN

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2022, Az. 3 CN 1/21 (REWIS RS 2022, 9070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9070

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