§ 31 IfSG

Berufliches Tätigkeitsverbot

1Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. 2Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024 02:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359

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STRAFRECHT STRAFTATEN KÖRPERVERLETZUNG GESUNDHEIT CORONAVIRUS

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