(1) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Gebrauch gemacht hat, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 auch in diesem Land für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des 2. April 2022. Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von
(2) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 23. September 2022.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 18. August 2022 02:58
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.3.2022 I 473
G.
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
19.03.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
13.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
23.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
31.05.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
Nutzen Sie unsere Suche.
ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN POLITIK GESETZGEBUNG ARBEITSRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT ARBEITSUNFÄHIGKEIT GESUNDHEIT CORONAVIRUS BUNDESNOTBREMSE Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D