Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2012, Az. VI ZR 260/11

6. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2095

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat


Leitsatz

Nach den Art. 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

Tenor

Die Revision gegen das Zwischenurteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin nach einem Verkehrsunfall, der sich im August 2010 in der [X.] ereignete. Die Klägerin wohnt in [X.], der Sitz der Beklagten, des [X.] der Klägerin, ist in [X.] ([X.]). Die Klägerin hat die Klage beim Amtsgericht [X.] erhoben. Die Parteien streiten vorrangig über die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte.

2

Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht führt u.a. aus:

4

Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit seien vorliegend Art. 9 und 11 des [X.] vom 30. Oktober 2007 ([X.]) heranzuziehen. Diese Vorschriften seien inhaltsgleich mit den Art. 9 und 11 [X.]. Die Auslegung, die die Art. 9 und 11 [X.] durch den [X.] erfahren hätten (Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]/06, [X.], 819), sei auf die Art. 9 und 11 [X.] zu übertragen. Danach könne der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch am Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen.

II.

5

Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte mit Recht bejaht.

6

1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass im vorliegenden Rechtsstreit die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach den Vorschriften des [X.] vom 30. Oktober 2007 zu beurteilen ist. Dass dieses Übereinkommen für die [X.] erst am 1. Januar 2011 in [X.] getreten ist, während die Klage bereits am 30. Dezember 2010 zugestellt wurde, hält das Berufungsgericht mit Recht für unbeachtlich. Den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens legt Art. 63 Abs. 1 [X.] - soweit hier maßgeblich - wie folgt fest:

Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen … anzuwenden, die erhoben … worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat … in [X.] getreten ist.

7

Das Abkommen ist in den [X.], also auch in [X.] als Ursprungsstaat der Klage, am 1. Januar 2010, mithin vor Klageerhebung, in [X.] getreten. Dass, wie die Revision ausführt, aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens für die [X.] einerseits und die [X.] andererseits eine unerwünschte "[X.]" droht, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 63 Abs. 1 [X.] hinzunehmen.

8

2. Mit Recht legt das Berufungsgericht auch Art. 9 und 11 [X.] dahin aus, dass der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den im Ausland sitzenden Haftpflichtversicherer auch beim Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen kann. Diese Vorschriften des [X.] vom 30. Oktober 2007 sind ebenso auszulegen wie die inhaltsgleichen Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: [X.]).

9

a) Die Art. 9 und 11 [X.] lauten:

Artikel 9 LugÜ 2007

(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:

a) vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,

b) in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder

c) ...

(2) ...

Artikel 11 LugÜ 2007

(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

(3) ...

Die Art. 9 und 11 [X.] lauten:

Artikel 9 [X.]

(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,

b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder

c) ...

(2) ...

Artikel 11 [X.]

(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

(3) ...

b) Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (- [X.], [X.], 1677 ff.) dem [X.] die Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 [X.]V zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 [X.] auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b [X.] dahin zu verstehen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

Der [X.] hat im Urteil vom 13. Dezember 2007 (Rechtssache [X.]/06, [X.], 111 Rn. 21 ff.) die Vorlagefrage bejaht und dies wie folgt begründet:

"Abschnitt 3 des [X.] der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art. 8 bis 14 enthält, sieht [X.] für [X.] vor, die zu den Regeln hinzukommen, die durch die allgemeinen Vorschriften in Abschnitt 1 desselben Kapitels der Verordnung aufgestellt werden. In diesem Abschnitt 3 werden mehrere [X.] für Klagen gegen den Versicherer aufgestellt. Er sieht insbesondere vor, dass ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a), vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, wenn die Klage von dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten erhoben wird (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b), und schließlich bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen vor dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 10). In Bezug auf die Haftpflichtversicherung verweist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese [X.] für Klagen, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt.

Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist daher die Tragweite der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu bestimmen. Insbesondere ist festzustellen, ob diese Verweisung dahin auszulegen ist, dass durch sie nur den durch die letztgenannte Bestimmung bezeichneten Gerichten, d.h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer zuerkannt wird, oder ob aufgrund dieser Verweisung auf die unmittelbare Klage die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel des Wohnsitzes des Klägers angewendet werden kann.

Hierzu ist festzustellen, dass diese Vorschrift sich nicht darauf beschränkt, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes der darin aufgezählten Personen zuzuweisen, sondern dass sie vielmehr die Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers aufstellt und damit diesen Personen die Befugnis zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen Wohnsitzes zu verklagen.

Eine Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin gehend, dass diese dem Geschädigten nur erlaubt, vor den aufgrund der letztgenannten Vorschrift zuständigen Gerichten zu klagen, d.h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, würde daher dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 unmittelbar zuwiderlaufen. Mit dieser Verweisung wird der Anwendungsbereich dieser Regel auf andere Kategorien von Klägern gegen den Versicherer als dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag erstreckt. Die Funktion dieser Verweisung besteht somit darin, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben.

Dabei kann die Anwendung dieser Zuständigkeitsregel auf die unmittelbare Klage des Geschädigten nicht von dessen Qualifizierung als "Begünstigter" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 abhängen, denn die Verweisung auf diese Vorschrift durch Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung ermöglicht die Erstreckung der Zuständigkeitsregel auf diese Rechtsstreitigkeiten über die Zuordnung des Klägers zu einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Kategorien hinaus.

Diese Erwägungen werden auch durch die teleologische Auslegung der im Ausgangsverfahren betroffenen Vorschriften gestützt. Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen [X.] vorsehen (vgl. in diesem Sinn [X.], Urteile vom 13. Juli 2000 - [X.]/98, [X.]. 2000, [X.] Rn. 64, [X.], und vom 12. Mai 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] Rn. 40, [X.], sowie Urteil vom 26. Mai 2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.], Rn. 17, [X.] européenne u.a.). Dem Geschädigten das Recht zu verweigern, vor dem Gericht des Ortes seines eigenen Wohnsitzes zu klagen, würde ihm nämlich einen Schutz vorenthalten, der demjenigen entspricht, der anderen ebenfalls als schwächer angesehenen Parteien in [X.] durch diese Verordnung eingeräumt wird, und stünde daher im Widerspruch zum Geist dieser Verordnung. Außerdem hat die Verordnung Nr. 44/2001, wie die [X.] zu Recht feststellt, diesen Schutz im Verhältnis zu dem Schutz, der sich aus der Anwendung des [X.] ergab, verstärkt.

Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26 über die [X.]fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung bestätigt. In dieser Richtlinie hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich nicht nur in Art. 3 die Zuerkennung eines Direktanspruchs des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehen, sondern er hat auch ausdrücklich im Erwägungsgrund 16a auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug genommen, um auf das Recht des Geschädigten hinzuweisen, eine Klage gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat.

Schließlich ist zu den Folgen der Qualifizierung der unmittelbaren Klage des Geschädigten gegenüber dem Versicherer, die, wie sich aus der [X.] ergibt, im [X.] Recht Gegenstand eines Meinungsstreits sind, festzustellen, dass die Anwendung der durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregel auf eine solche Klage nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese im nationalen Recht als Delikthaftungsklage, die sich auf ein außerhalb der vertraglichen Rechtsbeziehungen liegendes Recht bezieht, qualifiziert wird. Die Natur dieser Klage im nationalen Recht ist nämlich für die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung unerheblich, da diese [X.] in einem Abschnitt, nämlich Abschnitt 3 des [X.] dieser Verordnung, enthalten sind, der [X.] im Allgemeinen betrifft und der sich von dem Abschnitt über besondere Zuständigkeiten für Verträge oder unerlaubte Handlungen betreffende Sachen, nämlich Abschnitt 2 des [X.], unterscheidet. Die einzige Bedingung, von der Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Anwendung dieser Zuständigkeitsregel abhängig macht, besteht darin, dass die unmittelbare Klage im nationalen Recht vorgesehen sein muss."

Diesem Urteil des [X.] ist der erkennende Senat gefolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 - [X.], [X.], 276). Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlass, davon abzuweichen.

c) Das Berufungsgericht hat die Auslegung der Art. 9 und 11 [X.] durch den [X.] mit Recht auf Art. 9 und 11 [X.] übertragen.

aa) Für das [X.] besteht eine Auslegungszuständigkeit des [X.] (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], [X.], 852 Rn. 28 mwN). Eine Vorlage an diesen nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist hier indes nicht geboten, weil die richtige Anwendung der Art. 9 und 11 [X.] derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - [X.], aaO, mwN).

bb) Hinsichtlich der Möglichkeit einer Direktklage gegen den Versicherer am [X.] des Geschädigten ist eine einheitliche Auslegung geboten (ebenso: [X.]erisches Bundesgericht, Urteil vom 2. Mai 2012 - 4A_531/2011, [X.], 472, 473 f. mit zustimmender Anmerkung von [X.]; [X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 11 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], NJW 2009, 2249, 2251, jeweils mwN). Das Urteil des [X.] zum Verweis in Art. 11 Abs. 2 [X.] kann auf den gleichlautenden Verweis in Art. 11 Abs. 2 [X.] übertragen werden. Der Verweis in Art. 11 Abs. 2 [X.] ist wie der gleichlautende Verweis in Art. 11 Abs. 2 [X.] zu verstehen, da ersterer sich im Wesentlichen auf den Wortlaut und die Wertungen der [X.] stützt. Den Ausführungen des [X.] zur Richtlinie 2000/26 über die [X.]fahrzeug-Haftpflichtversicherung kommt lediglich eine bestätigende Funktion zu (vgl. [X.]erisches Bundesgericht, Urteil vom 2. Mai 2012 - 4A_531/2011, aaO S. 473).

3. Da das anwendbare [X.] Recht - ebenso wie das [X.] Recht (§ 115 [X.]) - einen Direktanspruch vorsieht (Art. 65 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz), hat das Berufungsgericht mit Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht.

[X.]                                                     Zoll                                                   Wellner

                         [X.]                                             Pauge

Meta

VI ZR 260/11

23.10.2012

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bonn, 21. September 2011, Az: 5 S 140/11

Art 9 VollstrZustÜbk 2007, Art 11 VollstrZustÜbk 2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2012, Az. VI ZR 260/11 (REWIS RS 2012, 2095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2095

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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