EUGVVO VERBRAUCHERGERICHTSSTAND LUGANOER ÜBEREINKOMMEN Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007; Vertragsschluss oder späterer Umzug als maßgeblicher Zeitpunkt für Auslandsbezuges
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: LugÜ II) vorgelegt:
1. Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II dahin auszulegen, dass das "Ausüben" einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, schon bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrauchers voraussetzt, oder ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 59 und 60 LugÜ II in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat hatten und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nachträglich dadurch entstanden ist, dass der Verbraucher später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat umgezogen ist?
2. Sofern eine grenzüberschreitende Betätigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht notwendig ist:
Schließt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 LugÜ II die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ II generell aus, wenn der Verbraucher zwischen Vertragsschluss und Klageerhebung in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat gezogen ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem neuen Wohnsitzstaat ausübt oder sie darauf ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt?
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem [X.] werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des am 30. Oktober 2007 in [X.] unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: [X.]) vorgelegt:
1. Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] dahin auszulegen, dass das "Ausüben" einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, schon bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrauchers voraussetzt, oder ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 59 und 60 [X.] in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat hatten und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nachträglich dadurch entstanden ist, dass der Verbraucher später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat umgezogen ist?
2. Sofern eine grenzüberschreitende Betätigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht notwendig ist:
Schließt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 [X.] die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 [X.] generell aus, wenn der Verbraucher zwischen Vertragsschluss und Klageerhebung in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat gezogen ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem neuen Wohnsitzstaat ausübt oder sie darauf ausrichtet und der [X.] fällt?
I.
Die klagende Bank, eine Aktiengesells[X.]haft na[X.]h [X.] Re[X.]ht mit Hauptsitz in [X.], nimmt den [X.]n wegen der Überziehung eines Girokontos in Anspru[X.]h.
Im Jahr 2009 ri[X.]htete die Klägerin dur[X.]h ihre Filiale in [X.] für den damals in [X.] wohnhaften [X.]n ein Girokonto ein, das sie als Kontokorrentkonto in laufender Re[X.]hnung führte und für das sie regelmäßig Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse erteilte. Später händigte die Klägerin dem [X.]n eine Kreditkarte aus, deren Umsätze vereinbarungsgemäß über das vorgenannte Girokonto abgere[X.]hnet wurden. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts duldete die Klägerin in der Folge eine Überziehung des Girokontos, wenn der [X.] mit seiner Kreditkarte Verfügungen zu Lasten dieses Girokontos vornahm, ohne dass es die hierfür erforderli[X.]he De[X.]kung aufwies. Dies war jedenfalls aufgrund einer Belastung der Kreditkarte vom 3. September 2013 in Höhe von 4.977,92 € der Fall.
Im Januar 2015 wollte der [X.], der im Jahr 2014 na[X.]h M. ([X.]) verzogen war, die Ges[X.]häftsverbindung mit der Klägerin beenden. Zu diesem Zeitpunkt wies das Girokonto einen Sollsaldo in Höhe von 6.283,37 € auf. Der [X.] lehnt den Ausglei[X.]h dieses Saldos wegen des im September 2013 belasteten Betrags ab, weil diese Belastung darauf beruhe, dass die Kreditkarte ohne sein Einverständnis von [X.] in missbräu[X.]hli[X.]her Weise eingesetzt worden sei. Die Klägerin bestreitet dies und verweist darauf, dass die Unters[X.]hrift des Verwenders der Kreditkarte auf den vorgelegten [X.] die des [X.]n sei.
Na[X.]h mehreren erfolglosen Mahnungen kündigte die Klägerin im April 2015 "das [X.]" mit sofortiger Wirkung und stellte einen [X.] zu ihren Gunsten in Höhe von 4.796,56 € zuzügli[X.]h Zinsen und Kosten seit dem letzten Re[X.]hnungsabs[X.]hluss fällig. Der [X.] gli[X.]h diesen Saldo ni[X.]ht aus.
Das Amtsgeri[X.]ht hat die auf Zahlung von 4.856,61 € nebst Zinsen geri[X.]htete Klage wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.
II.
Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 16 Abs. 2 des am 30. Oktober 2007 in [X.] unterzei[X.]hneten Übereinkommens über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.]. [X.] 2009 Nr. L 147 [X.], künftig: [X.]) ab. Vor einer Ents[X.]heidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 A[X.]V eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] (künftig: [X.]) einzuholen.
1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Geri[X.]hts bestimmt si[X.]h im vorliegenden Fall - wie au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] na[X.]h den Vors[X.]hriften dieses Übereinkommens, da die Klage im November 2016 und damit na[X.]h dem Inkrafttreten des [X.] sowohl für die [X.] als au[X.]h für die [X.]eris[X.]he Eidgenossens[X.]haft (vgl. [X.]. [X.] 2011, [X.]; [X.], Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.], [X.], 286 Rn. 37) erhoben worden ist und der [X.] in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der [X.] gehabt hat.
2. Die internationale Zuständigkeit der Vorinstanzen könnte si[X.]h nur aus Art. 5 Nr. 1 [X.] ergeben, da wegen des Wohnsitzes des [X.]n in der [X.] bei Klageerhebung die internationale Zuständigkeit eines [X.] Geri[X.]hts weder na[X.]h Art. 2 Abs. 1 [X.] no[X.]h na[X.]h Art. 16 Abs. 2 [X.] besteht. Na[X.]h dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sa[X.]hverhalt sind die Voraussetzungen von Art. 5 Nr. 1 [X.] erfüllt.
a) Gegenstand des Verfahrens bilden Ansprü[X.]he aus einem Vertrag.
Da der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 [X.] im Wesentli[X.]hen mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen (künftig: [X.] nF) sowie von dessen Vorläufer, Art. 5 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen (künftig: [X.] aF), übereinstimmt, ist die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsre[X.]hts au[X.]h für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 [X.] relevant (vgl. [X.], Urteile vom 20. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.], [X.], 286 Rn. 46 ff., vom 11. April 2019 - [X.]/17, [X.] und [X.], [X.], 2154 Rn. 22 und vom 2. Mai 2019 - [X.]/17, [X.], [X.] 2019, 371 Rn. 27 sowie Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2019 - [X.]/18, MC, juris Rn. 19).
Der Begriff "Vertrag oder Ansprü[X.]he aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen, um die einheitli[X.]he Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2013 - [X.]/11, [X.], [X.] 2013, 292 Rn. 45 mwN), und setzt voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpfli[X.]htung bestimmt werden kann, auf die si[X.]h die betreffende Klage stützt (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2013, aaO Rn. 46 f. mwN). Es rei[X.]ht aus, wenn der Kläger vertragli[X.]he Ansprü[X.]he s[X.]hlüssig behauptet (vgl. [X.], Urteile vom 4. März 1982 - 38/81, [X.], [X.]. 1982, 825 Rn. 7, vom 28. Januar 2015 - [X.]/13, [X.], [X.], 1456 Rn. 61 f. und vom 20. April 2016 - [X.]/13, Profit Investment SIM, [X.], 1747 Rn. 54).
Dies ist hier der Fall. Denn die Klägerin verlangt den Ausglei[X.]h des Saldos aus einer - jedenfalls geduldeten - Überziehung des Girokontos na[X.]h Kündigung und damit die Rü[X.]kzahlung eines gewährten Darlehens, da dur[X.]h eine geduldete Überziehung konkludent ein Verbrau[X.]herdarlehensvertrag abges[X.]hlossen wird (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 329 Rn. 26).
b) Die Darlehensgewährung der klagenden Bank an den [X.]n ist eine Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b zweiter Spiegelstri[X.]h [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2017 - [X.]/16, [X.], [X.], 1734 Rn. 34 ff.; [X.], Urteil vom 28. Februar 2012 - [X.], [X.], 747 Rn. 16 ff.). Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist für sämtli[X.]he Klagen aus dem Darlehensvertrag der Ort, an dem die für den Vertrag [X.]harakteristis[X.]he Verpfli[X.]htung erbra[X.]ht worden ist, maßgebli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2017, aaO Rn. 29 f.; [X.], Urteil vom 28. Februar 2012, aaO Rn. 23). Im Fall eines Kreditvertrages ist die [X.]harakteristis[X.]he Verpfli[X.]htung die Gewährung des Darlehens, wohingegen die Verpfli[X.]htung des Darlehensnehmers, dieses Darlehen zurü[X.]kzuzahlen, nur die Folge der Leistung des Darlehensgebers ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2017, aaO Rn. 41; [X.], Urteil vom 28. Februar 2012, aaO Rn. 24). Dana[X.]h liegt hier der für eine Zuständigkeit na[X.]h Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b zweiter Spiegelstri[X.]h [X.] maßgebli[X.]he Ort in [X.], da dort die Gewährung des Darlehens erfolgt ist.
3. Fragli[X.]h ist jedo[X.]h, ob - wie das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 [X.] im vorliegenden Fall dur[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 16 Abs. 2 [X.] ausges[X.]hlossen ist.
a) Für die Auslegung von Art. 15, 16 [X.] ist die zu Art. 15, 16 [X.] aF und Art. 17, 18 [X.] nF ergangene Re[X.]htspre[X.]hung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, da diese Vors[X.]hriften praktis[X.]h wortglei[X.]h sind (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2019 - [X.]/17, [X.], [X.] 2019, 371 Rn. 27).
b) Die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h Abs[X.]hnitt 4 [X.], sofern die drei in Art. 15 Abs. 1 [X.] genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ein Vertragspartner die Eigens[X.]haft eines Verbrau[X.]hers haben, der in einem Rahmen handelt, der ni[X.]ht seiner berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit zugere[X.]hnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwis[X.]hen diesem Verbrau[X.]her und einem berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden tatsä[X.]hli[X.]h ges[X.]hlossen worden sein und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. a bis [X.] [X.] gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit ni[X.]ht na[X.]h den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrau[X.]hersa[X.]hen bestimmt werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2013 - [X.]/11, [X.], [X.] 2013, 292 Rn. 30, vom 28. Januar 2015 - [X.]/13, [X.], [X.], 1456 Rn. 23, vom 23. Dezember 2015 - [X.]/14, [X.], NJW 2016, 697 Rn. 24 und vom 26. März 2020 - [X.]/18, [X.], juris Rn. 56).
Von dem Vorliegen der ersten beiden Voraussetzungen ist na[X.]h dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sa[X.]hverhalt auszugehen. Ni[X.]ht eindeutig ist dagegen, ob au[X.]h die dritte Voraussetzung gegeben ist. Da der streitgegenständli[X.]he Darlehensvertrag ni[X.]ht von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. a und b [X.] erfasst wird, kommt hier nur Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] in Betra[X.]ht, der au[X.]h reine Kreditverträge erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2019 - [X.]/17, [X.], [X.] 2019, 371 Rn. 28 ff.) und voraussetzt, dass der andere Vertragspartner in dem dur[X.]h das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz hat, eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübt oder eine sol[X.]he Tätigkeit auf irgendeinem Wege - jedenfalls unter anderem - auf diesen Staat ausri[X.]htet und der Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt.
[X.]) Zur Auslegung des "[X.]" hat der [X.] ausgeführt, dass "für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [[X.] aF] der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht haben muss, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrau[X.]hers, herzustellen", und dass deshalb im Fall eines Vertrags zwis[X.]hen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbrau[X.]her zu ermitteln sei, ob vor dem mögli[X.]hen Vertragss[X.]hluss mit diesem Verbrau[X.]her Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Ges[X.]häfte mit Verbrau[X.]hern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragli[X.]he Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragss[X.]hluss mit diesen Verbrau[X.]hern bereit war ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], [X.]. 2010, [X.] Rn. 75 f.).
Der Senat neigt dazu anzunehmen, dass dementspre[X.]hend au[X.]h das "Ausüben" einer Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] erfordert, dass der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers seinen Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern eines anderen Vertragsstaats herzustellen, und diese Voraussetzung daher ni[X.]ht gegeben ist, wenn - wie hier - der Verbrau[X.]her und sein Vertragspartner bei Vertragss[X.]hluss ihren Sitz im glei[X.]hen dur[X.]h das Übereinkommen gebundenen Staat haben (in diesem Sinne au[X.]h [X.] in Di[X.]kinson/Lein, [X.] Regulation Re[X.]ast, 2015, Rn. 6.40; [X.]/[X.] in Magnus/[X.], [X.], Volume I: [X.] Regulation, 2016, Art. 17 Rn. 60, 66 f.; Würdinger in Fests[X.]hrift für [X.], 2014, S. 693, 696; aA OLG Mün[X.]hen, Urteil vom 19. Juni 2012 - 5 U 1150/12, [X.], 1863, 1864 f.; Hüßtege in [X.], ZPO, 40. Aufl., Art. 17 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., Art. 17 [X.] [Art. 15 [X.]] Rn. 30; [X.] in [X.]/Kone[X.]ny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 5. Band 1. Teilband, 2. Aufl. 2008, Art. 15 [X.] Rn. 54 mwN; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.]/[X.], 4. Aufl. 2016, [X.]. zu Art. 17 ff. [X.] Ia-VO Rn. 6b).
Dafür spri[X.]ht na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats, dass Art. 15 Abs. 1 [X.] eine Abwei[X.]hung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 [X.] als au[X.]h von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 [X.] für Verträge oder Ansprü[X.]he aus Verträgen enthält und deshalb eng auszulegen ist (vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2013 - [X.]/11, [X.], [X.] 2013, 292 Rn. 26 mwN, vom 28. Januar 2015 - [X.]/13, [X.], [X.], 1456 Rn. 28, vom 23. Dezember 2015 - [X.]/14, [X.], NJW 2016, 697 Rn. 32 und vom 26. März 2020 - [X.]/18, [X.], juris Rn. 55). Zudem ergibt si[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], dass, au[X.]h wenn Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] dem Verbrau[X.]hers[X.]hutz dient, dies ni[X.]ht impliziert, dass dieser S[X.]hutz absolut ist (vgl. [X.], Urteile vom 7. Dezember 2010 - [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], [X.]. 2010, [X.] Rn. 70, vom 6. September 2012 - [X.]/11, [X.], NJW 2012, 3225 Rn. 33 und vom 23. Dezember 2015 - [X.]/14, [X.], NJW 2016, 697 Rn. 32).
Des Weiteren spri[X.]ht na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats die Beibehaltung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. a und b [X.] trotz der sämtli[X.]he Vertragsarten eins[X.]hließenden Fassung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] dafür, dass bei den in den ersten beiden Bu[X.]hstaben genannten Vertragsarten au[X.]h sol[X.]he Fälle erfasst werden, in denen bei Vertragss[X.]hluss kein Auslandsbezug besteht, während Bu[X.]hstabe [X.] bereits in diesem Zeitpunkt eine grenzübers[X.]hreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrau[X.]hers voraussetzt. S[X.]hließli[X.]h wird für ein sol[X.]hes Erfordernis angeführt, dass es si[X.]h bei dem "Ausüben" ni[X.]ht um einen völlig eigenständigen Begriff, sondern nur um einen besonderen Fall des "[X.]" handele ([X.]/[X.] in Magnus/[X.], [X.], Volume I: [X.] Regulation, 2016, Art. 17 Rn. 67).
Allerdings ist die ri[X.]htige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.] u.a., [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 und vom 15. September 2005 - [X.]/03, [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 33). Denn in dem Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen, zu dem das Urteil des [X.] vom 17. November 2011 ([X.], [X.], [X.]. 2011, [X.]) ergangen ist, hat das vorlegende Geri[X.]ht angenommen, bei dem im Ausgangsverfahren streitgegenständli[X.]hen Darlehensvertrag handele es si[X.]h um einen Verbrau[X.]hervertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF (vgl. Generalanwältin [X.], S[X.]hlussanträge vom 8. September 2011 - [X.], [X.], Rn. 41, 87), und der [X.] hat auf dieser Grundlage die [X.] aF dahingehend ausgelegt, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - unter bestimmten Umständen - eine Zuständigkeit der Geri[X.]hte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet si[X.]h der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrau[X.]hers befindet, na[X.]h Art. 16 Abs. 2 [X.] aF besteht (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2011, aaO Rn. 55). In dem dortigen Ausgangsverfahren hatte der Verbrau[X.]her - wie in dem hier zu ents[X.]heidenden Fall - im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses seinen Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat wie seine Vertragspartnerin, die spätere Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2011, aaO Rn. 20 und 22).
d) Falls ein "Ausüben" der Tätigkeit des Vertragspartners des Verbrau[X.]hers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] au[X.]h dann gegeben sein sollte, wenn der Verbrau[X.]her und sein Vertragspartner bei Vertragss[X.]hluss ihren Wohn- bzw. Ges[X.]häftssitz in demselben Staat hatten, würde si[X.]h die weitere Frage stellen, ob na[X.]h dem Umzug des Verbrau[X.]hers aus dem gemeinsamen Sitzstaat in einen anderen dur[X.]h das Übereinkommen gebundenen Staat Art. 16 Abs. 2 [X.] die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit der Geri[X.]hte im neuen Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ohne weitere Voraussetzungen begründet (so z.B. OLG Mün[X.]hen, Urteil vom 19. Juni 2012 - 5 U 1150/12, [X.], 1863, 1865 f.; [X.] in [X.]/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3. Aufl. 2010, Art. 16 [X.] Rn. 5 f. und 11; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 5. Aufl. 2017, Art. 18 [X.] Ia-VO Rn. 8 i.V.m. Rn. 5; Kropholler/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl. 2011, Art. 16 [X.] Rn. 2; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl. 2011, Art. 16 [X.] Rn. 7 f.; Kleinkne[X.]ht, Die verbrau[X.]hers[X.]hützenden Geri[X.]htsstände im [X.] und europäis[X.]hen Zivilprozessre[X.]ht, 2007, [X.] f.; [X.] in [X.]/Kone[X.]ny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 5. Band 1. Teilband, 2. Aufl. 2008, Art. 16 [X.] Rn. 10 und 17; [X.]/S[X.]hwartze in [X.]/[X.], [X.] [X.] I-Verordnung, Deuts[X.]he Spra[X.]hausgabe, 2012, Art. 16 Rn. 11, 13) oder ob zusätzli[X.]h erforderli[X.]h ist, dass der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers in diesem Staat eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübt oder eine sol[X.]he Tätigkeit auf diesen Staat ausri[X.]htet (vgl. [X.], Der Europäis[X.]he Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand - Spielball im Netz des [X.], 2015, [X.] ff.; Gramli[X.]h, EuZW 2017, 213, 215 f.; S[X.]hlosser/[X.], [X.]-Zivilprozessre[X.]ht, 4. Aufl. 2015, Art. 18 Rn. 3 f.; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 16. Aufl. 2019, Art. 18 [X.] nF Rn. 4; [X.], [X.] 2014, 229, 233; [X.]/[X.], [X.]/[X.], 4. Aufl. 2016, Art. 17 [X.] Ia-VO Rn. 17; wohl ebenso [X.], Bes[X.]hluss vom 11. April 2013 - 1 Ob 37/13t, [X.]:[X.]:[X.]0002:2013:0010OB00037.13T.0411.000, ris.bka.gv.at).
Für eine sol[X.]he zusätzli[X.]he Voraussetzung spri[X.]ht na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats (ebenso [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 16. Aufl. 2019, Art. 18 [X.] nF Rn. 4; [X.], [X.] 2014, 229, 233; [X.]/[X.], [X.]/[X.], 4. Aufl. 2016, Art. 17 [X.] Ia-VO Rn. 17) das - im 11. Erwägungsgrund der [X.] aF und im 15. Erwägungsgrund der [X.] nF allgemein genannte - Ziel, die Vorhersehbarkeit des Geri[X.]htsstands si[X.]herzustellen (vgl. [X.], Urteile vom 28. Januar 2015 - [X.]/13, [X.], [X.], 1456 Rn. 29, vom 23. Dezember 2015 - [X.]/14, [X.], NJW 2016, 697 Rn. 39 und vom 26. März 2020 - [X.]/18, [X.], juris Rn. 62). Dem Unternehmer wird dur[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] eine Steuerung seines Geri[X.]htsstandsrisikos ermögli[X.]ht, indem diese Vors[X.]hrift im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. a und b [X.] den Verbrau[X.]hergeri[X.]htstand von einem zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses bereits bestehenden Bezug der Tätigkeit des Unternehmers zu dem Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers abhängig ma[X.]ht (vgl. [X.], Der Europäis[X.]he Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand - Spielball im Netz des [X.], 2015, [X.] ff.). Eine derartige Steuerung wäre ni[X.]ht gewährleistet, wenn si[X.]h der auss[X.]hließli[X.]he Geri[X.]htsstand des Art. 16 Abs. 2 [X.] na[X.]h Vertragss[X.]hluss mit dem Wohnsitzwe[X.]hsel in einen anderen Staat verlegt, auf den der Unternehmer bei Vertragss[X.]hluss seine Tätigkeit ni[X.]ht ausgeri[X.]htet hatte ([X.], aaO S. 244). Dagegen würde mit dem Erfordernis, dass der Unternehmer dur[X.]h die Ausübung seiner Tätigkeit in oder ihre Ausri[X.]htung auf den neuen Wohnsitzstaat selbst einen hinrei[X.]henden Zusammenhang zu diesem Staat hergestellt hat, ein Ausglei[X.]h zwis[X.]hen dem Verbrau[X.]hers[X.]hutz des Art. 16 [X.] und dem Vorhersehbarkeits- und Planungsinteresse des Unternehmers hergestellt (vgl. Gramli[X.]h, EuZW 2017, 213, 215).
Dementspre[X.]hend hat au[X.]h S[X.]hlosser (Beri[X.]ht zu dem Übereinkommen des Königrei[X.]hs Dänemark, [X.] und des Vereinigten Königrei[X.]hs Großbritannien und Nordirland über den Beitritt zum Übereinkommen über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens dur[X.]h den Geri[X.]htshof, [X.]. [X.] 1979 Nr. [X.], 119) für den Fall, dass der Verbrau[X.]her na[X.]h Vertragsabs[X.]hluss seinen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegt, angenommen, dass der Abs[X.]hnitt "Zuständigkeit für Verbrau[X.]hersa[X.]hen" des EuGVÜ in der Fassung des [X.] vom 9. Oktober 1978 (künftig: aF) in den von Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EuGVÜ aF geregelten Fällen ohne Weiteres anwendbar ist, na[X.]h Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ aF aber nur dann, wenn die in dieser Vors[X.]hrift genannten Voraussetzungen in dem neuen Wohnsitzstaat erfüllt sind (vgl. [X.], Der Europäis[X.]he Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand - Spielball im Netz des [X.], 2015, [X.]; [X.]/[X.] in Magnus/[X.], [X.], Volume I: [X.] Regulation, 2016, Art. 18 Rn. 9).
e) Würde das "Ausüben" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] eine grenzübers[X.]hreitende Betätigung des Unternehmers s[X.]hon bei Vertragss[X.]hluss voraussetzen, wären hier seine Voraussetzungen na[X.]h den im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Tatsa[X.]hen ni[X.]ht erfüllt, so dass entgegen der Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts die Zuständigkeit na[X.]h Art. 5 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht verdrängt würde.
Wären Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 16 [X.] dagegen au[X.]h dann anwendbar, wenn der Verbrau[X.]her und sein Vertragspartner bei Vertragsabs[X.]hluss im selben Staat ansässig sind, und käme es na[X.]h dem Umzug des Verbrau[X.]hers für Art. 16 [X.] allein auf seinen neuen Wohnsitz an, wäre hier eine Klage vor dem na[X.]h Art. 5 Abs. 1 [X.] zuständigen Geri[X.]ht ausges[X.]hlossen und das Berufungsgeri[X.]ht hätte im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es an einer internationalen Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte fehlt.
[X.] |
|
Grüneberg |
|
Matthias |
|
Derstadt |
|
S[X.]hild von Spannenberg |
|
Meta
12.05.2020
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
EuGH-Vorlage
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Dresden, 14. Juni 2018, Az: 9 S 432/17
Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk 2007, Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk 2007, Art 16 Abs 2 VollstrZustÜbk 2007, Art 59 VollstrZustÜbk 2007, Art 60 VollstrZustÜbk 2007
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 12.05.2020, Az. XI ZR 371/18 (REWIS RS 2020, 697)
Papierfundstellen: MDR 2020, 1012-1014 WM2020,1305 REWIS RS 2020, 697
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 9/16 (Bundesgerichtshof)
Tätigkeitsausrichtung bei internationalem Verbrauchergerichtsstand und Vertragsübergang
IX ZR 103/16 (Bundesgerichtshof)
Verbrauchergerichtsstand bei privaten Anlagegeschäften eines Unternehmers
IX ZR 67/16 (Bundesgerichtshof)
Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken; Erforderlichkeit der Kausalität zwischen der auf …
IX ZR 66/16 (Bundesgerichtshof)
Ausrichtung der Kapitalanlagefalls-Rechtsanwaltstätigkeit auf Deutschland
VIII ZR 257/15 (Bundesgerichtshof)
Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer Übereinkommens