Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 257/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16696

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250117UVIIIZR257.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 257/15
Verkündet am:

25. Januar 2017

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Lugano-Übk II Art. 15, Art. 23 Abs. 1
Zur Wahrung des in Art.
23 Abs.
1 Satz
3 Buchst.
a des revidierten [X.] Überein-kommens geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Un-terschrift aller [X.]. Es genügt eine Niederlegung der Gerichts-standsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sicher
ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgege-benen Willenserklärungen um einen von den [X.] autorisierten Text handelt (Abgrenzung von [X.], Beschluss vom 16.
Januar 2014 -
IX
ZR 194/13, [X.], 534 Rn.
9).

[X.], Urteil vom 25. Januar 2017 -
VIII ZR 257/15 -
OLG [X.] in [X.]

LG [X.]

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger,
den
Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie die
Richter [X.] und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] in [X.] des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in [X.] unter anderem einen Handel mit Pferden. Dazu gehört
nach ihrem Handelsregistereintrag auch der Import und Export von Pferden. Auf ihrer in das [X.] eingestellten Homepage "www.

.ch"
sind
als Kontakt lediglich ihre
schweizerische
Adres-se und Telefonnummer ohne [X.]kennung oder -vorwahl angegeben. Ebenso wenig findet sich dort sonst ein Bezug zu [X.]. Allerdings kann die Homepage in [X.] über Suchmaschinen beziehungsweise Telefon-
und Branchenbücher oder Webverzeichnisse aufgefunden werden.
Die in [X.] ansässige Klägerin
wurde
auf die Beklagte über de-ren [X.]seite aufmerksam und bahnte wegen ihres Interesses an einem Pferdekauf den Kontakt
mit dieser
durch
E-Mail an. Mitte April 2011 reiste sie zur Beklagten in die [X.], um das
von ihr später erworbene
Pferd zunächst 1
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3
-

reiterlich zu erproben. Im [X.] daran
einigten
sich die [X.]en nach er-folgreich durchgeführter
Ankaufsuntersuchung auf einen
Kaufpreis
von 15.200

Vorliegen des positiven Untersuchungsergebnisses ge-fertigten, aus lediglich eineinhalb Seiten bestehenden
schriftlichen "[X.]"
vom 1. Mai 2011, der unter anderem vorsieht, dass der Trans-port des Pferdes zum Käufer vom Verkäufer übernommen wird, heißt es ab-schließend:

"Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verkäufers.
Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten."
Beide Vertragsausfertigungen enthalten allerdings nur die Unterschrift der Klägerin.
Nachdem die Beklagte das Pferd Ende Juni 2011 vereinbarungsgemäß zur Klägerin nach [X.] geliefert
hatte, begehrte diese Mitte August 2011
Nacherfüllung und trat anschließend mit der Behauptung vom Kaufvertrag zurück, das Pferd leide an
einer bereits aus den Röntgenbildern der [X.] ersichtlichen Gelenksarthrose, die mittlerweile zu einer chronischen, die Eignung als Reitpferd ausschließenden Lahmheit des Tieres geführt habe.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 15.200

,
Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften Pferdes nebst Papieren,
den Ersatz aufgelau-fener Tierhaltungskosten von insgesamt 11.852,09

und vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststel-lung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer notwendiger Tierhaltungskosten und des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pferdes
vor dem Landgericht [X.] erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen auf entsprechende Rüge der Beklagten wegen einer mangelnden internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Mit ihrer 3
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-

vom [X.] zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren wei-ter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner im Wege des §
522 Abs. 2 ZPO ausgesprochenen Berufungszurückweisung im Wesentlichen [X.]:
Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die sich im Streitfall gemäß Art. 64 Abs.
2 Buchst. a des [X.] Übereinkommens
([X.])
nach diesem Übereinkommen beurteile, sei aufgrund der von den [X.]en im Kauf-vertrag nach Maßgabe des Art. 23 [X.] getroffenen [X.], die wirksam eine ausschließliche Zuständigkeit [X.] Gerichte begründet habe, nicht gegeben. Die dennoch angerufenen [X.] Gerichte hätten sich daher gemäß Art. 26 Abs. 1 [X.] für international unzuständig erklären müs-sen.
Insoweit stehe auch die fehlende Unterschrift der Beklagten unter die Kaufvertragsausfertigungen dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] aufge-stellten Schriftformerfordernis nicht entgegen, da eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift lediglich erfordere, dass jede [X.] ihre [X.] schriftlich abgebe. Dies könne -
abweichend von § 126 Abs. 2 [X.] -
auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Über-einstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgehe. Nach Art. 23 Abs. 2 [X.] genüge sogar die elektronische Übermittlung, die keine hand-schriftlichen Unterzeichnungen ermögliche. Vor diesem Hintergrund
müssten 6
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die schriftlichen Erklärungen auch nicht unterschrieben sein, sofern die Identität der erklärenden Personen
feststehe.
Das sei hier der Fall. Denn der Vertragstext des unstreitig von den
[X.] übereinstimmend geschlossenen Vertrages mache deutlich, dass die [X.] die Verkäuferin sei und ebenso wie die Klägerin, die den Vertragstext auch als Käuferin unterschrieben habe, die darin enthaltenen -
schriftlichen -
Erklärungen habe abgeben wollen. Der Vertrag enthalte damit eindeutig zu-gleich
eine schriftliche Erklärung der Beklagten, die Gerichtsstandsvereinba-rung schließen zu wollen.
Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] unzulässig. Für die danach erforderliche Feststellung, ob die Beklagte als Gewerbetreibende angesehen werden könne, die ihre
Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers -
hier der in [X.] ansässigen Klägerin -
ausgerichtet habe, sei zu prüfen, ob vor ei-nem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus der Website der [X.]n und ihrer gesamten Tätigkeit hervorgehe, dass sie mit Verbrauchern im Wohnsitzstaat der Klägerin oder anderen Mitgliedstaaten der [X.] zu
Vertragsabschlüssen bereit sei. Von den dazu in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] herausgearbeiteten Anhaltspunkten (internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum Geschäftssitz des Gewerbetreibenden, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im [X.] des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, Angabe von [X.] mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen [X.]refe-renzierungsdienst, Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des [X.]s des Gewerbetreibenden, Erwähnung einer inter-nationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaf-10
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ten Kunden zusammensetzt) liege im Streitfall keiner vor. Im Gegenteil sei die Homepage auch im Zusammenhang mit den zusätzlich angebotenen Dienst-leistungen ersichtlich auf eine lokal oder regional ansässige Kundschaft ausge-richtet.
Dass die Beklagte Ausgaben für einen [X.]referenzierungsdienst ge-tätigt habe, um in [X.] wohnenden Verbrauchern den Zugang zu ihrer Website zu erleichtern, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht sub-stantiiert dargelegt. Bei den von ihr aufgeführten Websites, auf denen sich die Adresse der Beklagten
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befunden habe, handele es sich um Suchmaschinen oder Verzeichnisse, bei denen die [X.] nicht selbst habe tätig werden müssen, um darin erwähnt zu werden. Ebenso wenig habe die Klägerin substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die [X.] selbst etwas unternommen habe, um
bei dem Betreiber der [X.]seite
"e.

.de"
erwähnt zu werden.
Für die erforderliche internationale Ausrichtung genüge es ebenfalls nicht, dass der Geschäftszweck der Beklagten im Handelsregister mit "Import und Export"
angegeben sei. Daraus gehe nicht hervor, dass sie gerade auch mit Verbrauchern und nicht nur mit Händlern, und zwar insbesondere
in [X.], Geschäfte tätigen wolle, zumal sie auf ihrer Homepage den [X.] nicht erwähne. Dass der Geschäftsführer der Beklagten angeblich erklärt habe, schon viele Pferde nach [X.] verkauft zu haben, sage nichts darüber aus, ob diese Verkäufe nicht auf Initiative der jeweiligen Käufer erfolgt seien, so dass diese Äußerungen
kein Ausrichten der Tätigkeit nach [X.] belegten. Das gelte genauso für die Tatsache, dass die Beklagte bereit gewesen sei, den Kaufpreis in [X.] zu akzeptieren.
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-

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
Eine
internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte
bestimmt sich für die im Dezember 2012 anhängig gewordene Klage aufgrund von Art. 63 Abs. 1, Art.
64 Abs.
2 Buchst. a des seit dem 1.
Januar 2011 zwischen [X.] und der [X.] in [X.] stehenden (revidierten) [X.] Überein-kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 30.
Oktober 2007 ([X.]. [X.] 2009 L 147 S. 5; [X.]) nach den in
diesem
Übereinkommen
getroffenen Regelungen. Danach
wären [X.] Gerichte zwar an sich unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes (Art.
5 Abs. 1 Buchst. a, b 1. Spiegel-strich [X.]) zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Das Berufungsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zuständigkeit durch eine nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 [X.] wirksam vereinbarte Zu-ständigkeit [X.] Gerichte, welche
nach dessen Satz 2 im Zweifel eine ausschließliche ist, verdrängt wird, ohne dass dem ein gemäß Art. 17, 23 Abs. 5 [X.] seinerseits wiederum vorrangiger [X.] [X.] im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 [X.] entgegen steht.
1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] bestimmt, dass eine nach dieser Vorschrift zuständigkeitsbegründende Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein muss. Diese An-forderungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als gegeben angese-hen und die im schriftlichen Kaufvertrag der [X.]en vom 1. Mai 2011 getroffe-ne, auf den [X.] (Wohn-)
Sitz der Beklagten lautende Gerichts-14
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8
-

standsvereinbarung trotz
der unterbliebenen Vertragsunterzeichnung durch die Beklagte für wirksam erachtet.
a) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend,
dass
die Frage nach dem Erfordernis einer beiderseitigen Unterschrift
im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich sei, weil die Kaufvertragsurkunde
nach den getroffenen Feststellungen, wonach sich die [X.]en im [X.] an die Erprobung des Pferdes durch die Klägerin ""
geworden seien, jedenfalls die in Art. 23 Abs.
1 Satz 3 Buchst. a [X.] alternativ zugelassene "halbe Schriftlichkeit"
(mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung) wahre. Das trifft nicht [X.].
Die in dieser Alternative geregelte
Bestätigungsform setzt nämlich
voraus, dass die Bestätigung lediglich einen ihr zeitlich vorausgegangenen mündlichen Vertragsschluss der [X.]en mit einer Einigung gerade auch über den Gerichtsstand dokumentiert ([X.], Urteil vom 19. Juni 1984 -
Rs. 71/83, [X.] 1984, 909 Rn. 19
-
Tilly [X.]; [X.]surteil vom 9. März 1994
-
VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699 unter [X.] (2) b; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2016, Verfahrensrecht für internationale Verträge; Internationale Zu-ständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands-
und Schiedsvereinbarungen Rn.
355 mwN). Ein solcher Ablauf, der durch eine der mündlichen Einigung zeit-lich nachfolgende schriftliche Bestätigung durch eine der Vertragsparteien [X.] ist, wird jedoch von den
Feststellungen, auf die sich die Revisi-onserwiderung bezieht, nicht getragen.
Danach haben die [X.]en vielmehr die erzielte Einigung im [X.] an das zuvor erzielte
positive Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung gemeinsam
schriftlich
fixiert, wobei lediglich die Klägerin die darüber erstellten
und auf eine Unterschrift beider [X.]en angelegten
Ver-tragsausfertigungen
unterzeichnet hat.

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-

b) Die
Frage, ob die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] bezie-hungsweise Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO geforderte Schriftlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nur durch die Unterschriftsform gewahrt wer-den kann
oder ob auch eine sicher durch einen dahin gehenden
[X.]willen getragene
Textform genügt, ist nicht unumstritten.
(1)
Das
deutschsprachige Schrifttum steht dem Erfordernis einer [X.]sform
mehrheitlich ablehnend gegenüber
und versteht das losgelöst von nationalen Vorstellungen autonom zu interpretierende Schriftformerfordernis
allein
im Sinne einer textlichen Niederlegung der Vereinbarung, wobei das [X.] einer Unterschrift oder einer Paraphe
lediglich als ein besonderer Beleg für die Authentizität der Erklärung angesehen
wird
(z.B. [X.]/
[X.], aaO Rn. 348; [X.] in Reithmann/[X.], Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn.
8.60; [X.]/Mankowski, [X.]päisches Zivilpro-zess-
und Kollisionsrecht,
4. Aufl.,
Art. 25 [X.] Rn. 88 ff.;
Schlosser in Schlosser/[X.], [X.]-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 19;
Zöller/
[X.], ZPO, 31. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 13;
[X.]/[X.] in
[X.]/Kodek/[X.], [X.]päisches Gerichtsstands-
und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Rn. 63
mwN zu
in gleiche Richtung argumentierendem
schwei-zerischen Schrifttum). Andere
Stimmen
sehen dagegen bei einem schriftlichen Abschluss die beiderseitige Unterschrift als zur Erfüllung des Schriftformerfor-dernisses nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO konstitutiv an, soweit nicht bei besonderen Übermittlungsformen
(z.B. Telegramm, Telex, Telefax
oder Teletext) eine Unterschriftsleistung ausscheidet (MünchKomm-ZPO/[X.], 4.
Aufl., Art. 23 [X.] Rn. 32; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 13.
Aufl., Art. 25 EuGVVO nF Rn. 9; [X.], 7. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn.
24, 26).

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(2)
In der Spruchpraxis
der [X.] Oberlandesgerichte wird
überwie-gend die Auffassung vertreten, schriftlich im Sinne der genannten [X.] bedeute, dass jeweils eine von beiden [X.]en handschriftlich unterzeich-nete Willenserklärung vorliegen müsse, wobei lediglich dahinstehen könne, ob sich die Erklärungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde befänden oder sich auf zwei getrennte Schriftstücke verteilten ([X.], [X.], 97 f.; [X.], [X.] 2009, 2282, 2284; [X.], [X.] 2013, 155, 156). Da-gegen ist
das Oberlandesgericht
Koblenz (NJW-RR 2010, 1004) -
wie im [X.] das Berufungsgericht -
der Ansicht, dass zur Wahrung der erforderlichen Schriftform ein Schriftwechsel oder die Übermittlung von Kopien der [X.] ausreiche. Eine Unterschrift sei dabei nicht erforderlich, vielmehr genüge es, dass die Identität der hinter den Erklärungen stehenden Personen feststehe.
Der [X.] hat zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Alt.
1 EuGVÜ/[X.] aF ausgesprochen, dass eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen
nur dann vorliegt, wenn jede [X.] ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat, was
abweichend von § 126 Abs. 2 [X.] auch in ge-trennten Schriftstücken geschehen
kann, sofern aus ihnen die inhaltliche Über-einstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Zugleich hat er aber darauf hingewiesen, dass nach ganz überwiegender Auffassung die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, welche keine handschriftli-chen Unterzeichnungen ermöglichen,
genügt. Die Frage, inwieweit die [X.] auch darüber hinaus verzichtbar ist, hat er als im dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich offen gelassen, allerdings bemerkt, dass jedenfalls nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein
kann, wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt ([X.], Urteil vom 22. Februar 2001 -
IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731 unter I[X.]).

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-

Hieran anknüpfend hat der [X.] in weiteren Entscheidun-gen zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a [X.] aF beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] ausgeführt, dass das Schriftformerfordernis nicht schon dann erfüllt ist, wenn die [X.], zu deren Lasten die vorgesehene Gerichts-standsvereinbarung geht, eine von der anderen [X.]
einseitig vorformulierte Erklärung unterschrieben zurücksendet, nachdem sie vom Inhalt der darin unter anderem enthaltenen Klausel Kenntnis erlangt
hat. Denn eine solche Betrach-tungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren, weil
dies zur Folge
hätte, dass
eine schriftliche Gerichtsstands-vereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entspre-chender Textentwurf
dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist ([X.], Urteil vom 6. Juli 2004 -
X [X.], [X.], 1049 unter I[X.] b; Beschluss vom 16. Januar 2014 -
IX ZR 194/13, [X.], 534 Rn. 9).
(3) In der Rechtsprechung des [X.] hat sich
einerseits der [X.] Corte di Cassazione
zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, einer Vorläuferregelung zu Art. 23 EuGVVO aF/Art. 25 EuGVVO und
Art. 23 [X.],
dahin geäußert, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht den
formellen Voraussetzungen des Art.
17 Abs. 1 EuGVÜ entspreche, wenn der Vertrag, in dem sie enthalten ist, zwar von den [X.]en ausgeführt, aber nur von einer [X.] unterzeichnet [X.] sei (Entscheidung vom 20. April 2004 -
7503, unalex Rechtsprechung IT-115 -
Tekna/[X.]). Demgegenüber vertritt der [X.] Oberste Gerichtshof
(im Folgenden: Oberster Gerichtshof)
in ständiger Recht-sprechung die Auffassung, dass die von Art.
17 [X.]
aF beziehungsweise Art.
23 EuGVVO
aF
geforderte Schriftlichkeit keine allseitige Unterschrift durch die [X.]en verlangt, sondern dass in Fällen, in denen in einer die Gerichts-standsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar -
wie hier
-
die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde stammt, in denen dessen 23
24
-
12
-

Identität aber feststeht, die Gerichtsstandsvereinbarung auch dann als wirksam anzusehen
ist, wenn sie (nur) vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung un-terfertigt ist (Beschlüsse vom 28.
April 2000 -
1 Ob 358/99z, RIS-Justiz [X.]; vom 2.
Oktober 2003
-
6 Ob 176/03f, RIS-Justiz RS0109865; vom 23. Januar 2013 -
3 Ob 200/12a, RIS-Justiz [X.]). Dies entspricht etwa auch der Sichtweise des [X.] zu Art. 17 EuGVÜ ([X.] vom 27. Mai 2008 -
428/2008, unalex
Rechtsprechung [X.]) und des [X.] [X.]s
zu Art. 17 [X.] aF (Urteil vom 13. Mai 2005, [X.], 401), welches in einer weiteren Entscheidung zugleich klargestellt hat, dass der in der Schriftform dokumentierte tatsächliche Konsens der Vertragsparteien zur Erfüllung der Formerfordernisse bereits im Moment der schriftlichen Fixierung oder davor bestanden haben muss (Urteil vom 31. Juli 2013 -
4A_149/2013,
unalex Rechtsprechung
CH-520, S. 4).
(4) Der Gerichtshof der [X.]päischen
Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich zwar zu den Anforderungen, die an das genannte [X.] im Einzelnen zu stellen sind, noch nicht geäußert. Er hat jedoch in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, dass die in Art. 23 Abs. 1 [X.]/Art.
25 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen für
das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ziel haben, das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den [X.]en über die Begründung der Zustän-digkeit eines bestimmten
Gerichts für auftauchende Streitigkeiten dahin sicher-zustellen, dass diese Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekom-men sein muss ([X.], Urteile
vom 21. Mai 2015 -
C-322/14, [X.] 2015,
432 Rn.
29 f.
-
El [X.]/[X.].[X.]; vom 20.
April 2016
-
C-366/13, [X.] 2016, 357 Rn. 27
-
Profit Investment SIM/Ossi; jeweils
mwN).
Die dazu aufgestellten Formerfordernisse sollen deshalb gewährleisten, dass
die Einigung zwischen den Vertragsparteien und deren Umfang
tatsächlich feststehen
([X.],
Urteil vom 21. Mai 2015 -
C-322/14, aaO Rn.
29 mwN -
El 25
-
13
-

[X.]/Cars
OnTheWeb.[X.]), so dass
die
Vertragsparteien
durch die textliche Fixierung der Einigung nicht zuletzt auch davor geschützt werden, dass unbemerkt [X.] in den Vertrag einfließen ([X.], [X.] vom 9. Dezember 2003 -
C-116/02, [X.] 2004, 289 Rn. 50 -
Gasser/[X.]; vom 20.
April 2016 -
C-366/13, aaO
Rn. 39 -
Profit Investment SIM/Ossi).
Diese Zielsetzungen
haben in vergleichbarer
Weise sowohl das schwei-zerische [X.]
([X.] 2014, 254, 256; Urteil vom 31. Juli 2013
-
4A_149/2013,
aaO) als auch der Oberste Gerichtshof
(Beschlüsse vom 28.
April 2000 -
1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 -
2 Ob 280/05y, RIS-Justiz RS0109865; jeweils mwN) sowie in ähnlichem Zusammenhang auch der [X.] (vgl. [X.]surteil vom 25.
März 2015 -
VIII ZR 125/14, [X.], 1580 Rn. 31) in den Vordergrund ihrer Überlegungen zur Beurteilung der [X.] an das Einigungs-
und/oder Schriftformerfordernis gestellt.
c) Der [X.]
sieht nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen
zur Auslegung des in Art. 23 Abs. 1 [X.]/Art.
25 Abs. 1 EuGVVO geregelten Schriftformerfordernisses, wie sie in Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie des [X.]n Obersten Gerichtshofs
und des [X.] Bundes-gerichts
entwickelt worden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des [X.] Übereinkommens 2007 und den ständigen Ausschuss, [X.]. [X.] 2009 L 147 S. 29; im Folgenden: Protokoll), das in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] geregelte Schriftformerfordernis im Streitfall un-geachtet der unterbliebenen
Unterschrift der
Beklagten unter den gemeinsam ausgehandelten Kaufvertrag vom 1. Mai 2011
der [X.]en als gewahrt an.
(1) Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 [X.] bezie-hungsweise Art. 25 Abs. 1 EuGVVO wirksam zustande gekommen ist, ist durch autonome Auslegung der in diesen Bestimmungen aufgeführten Merkmale oh-ne Berücksichtigung der Anforderungen und Begriffsverständnisse der einzel-26
27
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-
14
-

nen nationalen Rechte zu ermitteln ([X.], Urteil vom 10. März 1992
-
C-214/89, [X.], 1671 Rn. 13 f. -
Powell [X.]; [X.]surteil vom 25.
März 2015 -
VIII ZR 125/14, aaO
Rn. 31; Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 7.
Februar 2007 -
2 Ob 280/05y, aaO; [X.] [X.], BGE 139 III, 345, 347; Urteil vom 31. Juli 2013 -
4A_149/2013,
aaO
S. 3; [X.] mwN). Dabei
ist ein Schriftformverständnis, wie es etwa aus § 126 Abs.
1 [X.], § 38 Abs. 2 Satz
2 ZPO
oder § 886 Satz 1 [X.]s
A[X.] im Sinne einer Unterschriftsform beziehungsweise aus § 104 Abs. 1 Satz 2 der [X.]n
Jurisdiktionsnorm (im Folgenden: [X.]) im Sinne einer Urkunds-form hervorgeht, keineswegs zwingend. Das gilt umso mehr, als es für das Schriftformerfordernis bei Gerichtsstandsvereinbarungen
ohnehin
keinen ein-heitlichen Standard unter den durch das Übereinkommen gebundenen [X.]
gibt, wie etwa das Textformverständnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 schweizeri-sches
IPRG zeigt, wonach einer Schriftlichkeit jede andere Form der Übermitt-lung gleichgestellt ist, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermög-licht. Dementsprechend hat sich der Oberste Gerichtshof
in seiner zu Art. 17 [X.] aF und Art. 23 EuGVVO aF ergangenen Rechtsprechung mit Recht auch nicht an ein
Schriftformverständnis gebunden gesehen, wie es seinem inner-staatlichen
Recht in
§ 886 Satz 1 [X.]s
A[X.], § 104 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 28.
April 2000 -
1 Ob 358/99z, aaO; vom 22. Januar 2009 -
2 Ob 159/08h, RIS-Justiz RS0014511).
(2) Bei dem
autonom aus dem hier anwendbaren [X.] Übereinkom-men in größtmöglicher Konkordanz mit den in Art. 64 Abs. 1 [X.] genannten Rechtsakten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls) zu bestimmenden Anforderun-gen an das im Streit stehende Schriftformerfordernis kann einerseits -
das zeigt auch ein
Blick auf die in Art.
23 Abs. 2 [X.] aufgestellten Erfordernisse einer textlichen
Aufzeichenbarkeit der dort geregelten Vereinbarungen -
für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] geforderte Schriftlichkeit aus Gründen der 29
-
15
-

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht auf eine textliche Fixierung der Ge-richtsstandsvereinbarung verzichtet werden. Andererseits werden aber
die mit dem
Schriftformerfordernis
erstrebten Zwecke, nämlich den Umfang der [X.] klarzustellen und durch deren textliche Fixierung die Vertragspar-teien davor zu schützen, dass unbemerkt [X.] in den Vertrag einfließen, mit denen
sie nicht ohne Weiteres rechnen müssen
(vgl. [X.], Ur-teil vom 9. Dezember 2003 -
C-116/02, aaO
Rn. 50 -
Gasser/[X.]; schweizeri-sches
[X.], Urteil vom 31. Juli 2013 -
4A_149/2013,
aaO; Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 28.
April 2000 -
1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. [X.] 2007 -
2 Ob 280/05y, aaO; jeweils mwN), schon
dann erreicht, wenn die Identität der am [X.] sowie die Authentizität und Echtheit ihrer in der Vertragsurkunde fixierten Erklärungen feststehen
(Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 28.
April 2000 -
1 Ob 358/99z, aaO; [X.]/Mankowski, aaO
Rn. 88; [X.] in Reithmann/[X.], aaO).
Diesem Verständnis folgt im Übrigen unübersehbar auch die über die Fassung des Art.
17 EuGVÜ hinausgehende Erweiterung des nachfolgenden Art. 23 EuGVVO aF um die in dessen Absatz 2 aufgenommene Bestimmung, wonach elektronische Mitteilungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der [X.] ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt worden sind (vgl. dazu die Begründung des Vorschlags der [X.], [X.]] 348 endg., [X.]. 534/99 S. 19). Spätestens diese Gleichstellung belegt die Maßgeblichkeit der Textform, sofern die Vertragsparteien deren Inhalt hinreichend autorisiert ha-ben. Ohnehin ging auch zuvor schon das Verständnis zum [X.] nach
Art.
17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EuGVÜ/[X.] aF
dahin, dass diesem
sogar
bei einer Übermittlung der Vertragserklärungen durch moderne Kommu-nikationsmittel, welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen,
genügt war (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2001 -
IX ZR 19/00, aaO).
30
-
16
-

(3) Bei diesem am Zweck der schriftlichen Fixierung einer Gerichts-standsvereinbarung orientierten und nicht über Gebühr verselbständigten Schriftlichkeitsverständnis stellt sich das Vorhandensein eigenhändiger [X.]en der [X.]en unter eine solche
Vereinbarung deshalb
zwar
als prak-tisch unwiderlegbares Indiz für das Vorhandensein und den Umfang der [X.] zum Zeitpunkt der Fixierung erzielten Willenseinigung und damit das wirk-same Zustandekommen dieser Abrede dar ([X.]/Mankowski, aaO, Rn. 89; ähnlich [X.]/[X.], aaO; jeweils mwN), ohne dass es noch zusätz-lich darauf ankommt, ob die [X.]en das so [X.] auch tatsächlich (in vollem Umfang) gelesen und damit
zur Kenntnis genommen haben ([X.] [X.], BGE 139 III 345, 349 mwN).
Jedoch
erfordert die genannte Zweckrichtung bei einer wie im Streitfall schriftlich fixierten Vertragsurkunde nicht zwingend die Unterschrift beider [X.]. Es genügt vielmehr, wenn -

korrespondierend zu der von der Klägerin in ihrer Unterschrift unter die Vertragsurkunde zum Ausdruck kommenden
Identifi-zierung mit
ihren
Vertragserklärungen
-
die Beklagte den gemeinsam ausge-handelten Vertrag nach den getroffenen Feststellungen
anschließend zeitnah seinem Wortlaut gemäß dadurch in Vollzug gesetzt hat, dass sie
nach einer der
schriftlichen Vertragsfixierung
absprachegemäß vorangegangenen [X.] das Pferd dem Vereinbarten entsprechend
bei der Klägerin in [X.] angeliefert hat, welche ihrerseits
vereinbarungsgemäß den [X.] entrichtet hat. Insofern ist die beschriebene wechselseitige
Vertragsdurch-führung jedenfalls geeignet, gerade auch seitens der Beklagten die erzielte
Wil-lensübereinstimmung hinsichtlich der sie begünstigenden [X.] in einer Weise zu belegen, die dem Zweck des Schriftformerfordernisses
und dem damit einhergehenden
Bedürfnis
nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gerecht wird
(vgl. Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 28.
April 2000 -
1 Ob 358/99z, aaO; vom 23. Januar 2013 -
3 Ob 200/12a, aaO).
31
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-
17
-

2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter dagegen, dass das [X.] das Bestehen eines vorrangigen [X.] [X.]s
im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 [X.] verneint hat.
a) Die zu diesem Zweck zu beantwortende
Frage, ob die Beklagte ihren Pferdehandel in der von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] geforderten Weise auf irgendeinem Wege auf [X.] oder auf mehrere [X.] einschließlich [X.]s ausgerichtet hat, setzt
nach der Rechtsprechung des Gerichts-hofs
voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer [X.] Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaats des Verbrauchers, [X.]. Das erfordert wiederum die Feststellung, ob
vor dem möglichen Ver-tragsschluss mit dem betreffenden Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten, darunter dem des betreffenden Verbrauchers, [X.] sind, und zwar in dem Sinne, dass er zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010 -
C-585/08 und [X.]/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f. -
Alpenhof und [X.]).
Insofern
hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass zu derartigen
Anhaltspunkten weder die
bloße
Angabe der elektronischen oder geographi-schen Adresse des Gewerbetreibenden auf einer Webseite noch die Angabe seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl gehören. Denn
solche An-gaben sind auch erforderlich, um einem inländischen Verbraucher die Kontakt-aufnahme mit dem Gewerbetreibenden
zu ermöglichen, und deshalb in dem zu prüfenden rechtlichen Rahmen indifferent ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010 -
C-585/08 und [X.]/09, aaO Rn. 77 -
Alpenhof und [X.]). Zu
dem von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.]
geforderten Ausrichten hat der Gerichtshof
viel-mehr einen
offenkundigen Ausdruck des Willens
gefordert, Verbraucher in ei-33
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35
-
18
-

nem bestimmten anderen Staat als Kunden zu gewinnen, und zu diesen offen-kundigen, vom Berufungsgericht im Einzelnen abgehandelten
Ausdrucksformen die Angabe des Gewerbetreibenden gerechnet, seine Produkte in bestimmten namentlich genannten anderen (Mitglieds-)[X.] anzubieten. Dem hat der Gerichtshof
die Tätigung
von Ausgaben für einen [X.]referenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine gleichgestellt, um in verschiedenen ande-ren (Mitglieds-)[X.] Verbrauchern den Zugang zur Webseite des [X.] zu erleichtern ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010 -
C-585/08 und [X.]/09, aaO Rn. 80 f. -
Alpenhof und [X.]).
b) Das
Vorliegen derartiger, vom Gerichtshof für
aussagekräftig erachte-ter
Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die dagegen erhobenen [X.] der Revision greifen nicht durch.
(1) Soweit die Revision ein erforderliches Ausrichten durch das [X.] eines -
inhaltlich jedoch unübersehbar nicht international, sondern eher regional ausgerichteten -
Werbeblattes der Beklagten im [X.] [X.]por-tal "e.

.de"
als belegt ansehen will, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die Beklagte hat -
was die Revision übersieht -
unter ([X.] näher vorgetragen, dass es sich um einen von ihr in ei-nem [X.] Portal veröffentlichten Text handele, den das [X.] Portal ohne dahingehenden Auftrag übernommen habe. Demgegenüber hat sich die Klägerin auf ein schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt und Beweise nicht angetreten.
Damit ist sie für die Feststellung einer
zuständigkeitsbegründenden
Re-levanz des von ihr vorgetragenen Umstandes beweisfällig geblieben.
Denn die Darlegungs-
und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] liegt
-
wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat
-
grundsätzlich bei dem Ver-36
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-
19
-

braucher. Daher geht es auch
zu dessen Lasten, wenn sich -
wie hier -
die
Voraussetzungen des erforderlichen Ausrichtens nicht oder nicht hinreichend feststellen lassen
(vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2015 -
I [X.], [X.], 1840 Rn. 26 mwN).
(2) Soweit die Revision der von ihr unter Beweis gestellten
Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten zu Pferdeverkäufen nach [X.] eine indizielle Bedeutung für das erforderliche Ausrichten beilegen will,
sind die [X.] diesem
Umstand nicht nachgegangen, weil sie ihm rechtsfehlerfrei bereits nicht die erforderliche indizielle Aussagekraft entnommen haben. Der [X.] hat die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß §
564 Satz 1 ZPO abgesehen.

3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] zur Vor-abentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 A[X.]V hinsichtlich des Schriftform-erfordernisses nach Art.
23
Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] bedarf es nicht. Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemein-schaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V für die Entscheidung des [X.] erforderlich ist, entscheidet das
jeweilige nationale Gericht selbst ([X.], Urteil vom 15. Januar 2013 -
C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN -
Krizan; [X.]surteile vom 12. Oktober 2016
-
VIII ZR 141/15, ZNER
2016, 476 Rn. 51;
vom 6. Mai 2015 -
VIII ZR
56/14, [X.]Z 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt
aber, wenn die gemein-schaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte [X.]") oder wenn die richtige Anwendung des [X.] derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur [X.], Urteile vom 15. September 2005 -
C-495/03 -
Slg. 2005, [X.], Rn. 33 -
Intermodal Transports; vom 39
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-
20
-

9.
September 2015 -
C-160/14, [X.] 2016, 111 Rn. 38 ff. -
Ferreira da [X.] u.a.; [X.]surteil vom 12. Oktober 2016
-
VIII ZR 141/15, aaO; jeweils mwN). Letzteres ist hier -
wie vorstehend unter II 1 c
dargestellt -
spätestens
seit der -
vorliegend anwendbaren -
revidierten Fassung des [X.] Überein-kommens mit der Ergänzung des Art.
23 [X.] um dessen Abs. 2, wonach be-reits elektronische Übermittlungen in Textform genügen,
der Fall.
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 13.02.2014 -
3 [X.]/12 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 13.10.2015 -
24 [X.] -

Meta

VIII ZR 257/15

25.01.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 257/15 (REWIS RS 2017, 16696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16696

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 257/15

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VIII ZR 125/14

I ZR 88/14

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