Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30.07.2019, Az. 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14

2. Senat | REWIS RS 2019, 4958

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen Bankenunion


Leitsatz

1. Bei der Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union bedarf es eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG).

2. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist offen für begrenzte Modifikationen der demokratischen Legitimationsvermittlung, durch die Einflussknicke kompensiert werden können. Das gilt insbesondere für eine effektive gerichtliche Kontrolle oder Kontrollrechte, die dem Parlament spezifische Einflussmöglichkeiten auf Behörden vermitteln und es in die Lage versetzen, eine Letztkontrolle durch eine Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen auszuüben.

3. Eine Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus ist nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Die Errichtung unabhängiger Agenturen der Europäischen Union begegnet vor diesem Hintergrund keinen grundsätzlichen Einwänden, bleibt aber aus Sicht des Demokratiegebotes prekär.

4. Bundesregierung und Bundestag dürfen am Zustandekommen und an der Umsetzung von Sekundärrecht, das die Grenzen des Integrationsprogramms überschreitet, nicht mitwirken. Der Gesetzgeber darf die Bundesregierung auch nicht dazu ermächtigen, einem Ultra-vires-Akt von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zuzustimmen.

5. Aus Sicht des Grundgesetzes begegnet die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am Zustandekommen und an der Umsetzung der SSM-Verordnung (ABl EU Nr. L 287 vom 29. Oktober 2013, S. 5, 63) und der SRM-Verordnung (ABl EU Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 12) keinen durchgreifenden Bedenken.  

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die [X.] [X.]etreffen die Mitwirkung von [X.]esregierung und [X.] an der Errichtung der [X.] [X.]. Im Einzelnen richten sie sich gegen das Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des [X.] [X.]esonderer Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute auf die [X.] vom 25. Juli 2013 ([X.]), die Mitwirkung von [X.]esregierung und [X.] an der Einführung des Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus ([X.]) durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1024/2013 ([X.]-VO) sowie an der Einführung des Einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus ([X.]) durch die Verordnung ([X.]) Nr. 806/2014 ([X.]-VO). Die [X.] wenden sich darü[X.]er hinaus gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 1022/2013 vom 22. Okto[X.]er 2013 ([X.]-Ä-VO).

2

1. Mit dem [X.]esetz ermächtigte der Deutsche [X.] mit Zustimmung des [X.]esrates den [X.] Vertreter im [X.] der [X.], dem Vorschlag für eine Verordnung des [X.] [X.]esonderer Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute auf die [X.] vom 12. Septem[X.]er 2012 ([X.]> 511 final) in der Fassung vom 16. April 2013 zuzustimmen. Die einschlägige Regelung lautet:

Artikel 1

Der [X.] Vertreter im [X.] darf dem Vorschlag vom 12. Septem[X.]er 2012 für eine Verordnung des [X.] [X.]esonderer Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute auf die [X.] in der Fassung vom 16. April 2013 zustimmen. Dies gilt auch für eine gege[X.]enenfalls sprach[X.]ereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.

(…)

3

2. Die Verordnung ([X.]) Nr. 1024/2013 des [X.] [X.]esonderer Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute auf die [X.] wurde am 15. Okto[X.]er 2013 [X.]eschlossen ([X.] [X.] Nr. L 287 vom 29. Okto[X.]er 2013, [X.]). Sie ist am 3. [X.]vem[X.]er 2013 in [X.] getreten (Art. 34 [X.]-VO).

4

Nach den Bestimmungen der [X.]-Verordnung, die auf Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V gestützt ist, [X.]esteht der einheitliche Aufsichtsmechanismus aus der [X.] und den zuständigen nationalen Behörden (Art. 6 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]-VO). Der [X.] werden durch die [X.]-Verordnung Aufsichts- und Untersuchungs[X.]efugnisse mit Blick auf Kreditinstitute eingeräumt (Art. 1 A[X.]s. 2 Satz 2, Art. 9 ff. [X.]-VO). Auch wird sie ermächtigt, [X.]ei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen direkt anwend[X.]are Rechtsakte der [X.] Geld[X.]ußen in Höhe von [X.]is zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes zu verhängen (Art. 18 A[X.]s. 1 [X.]-VO).

5

Art. 4 [X.]-VO ü[X.]erträgt der [X.] für alle Kreditinstitute, die in den [X.] der [X.]zone sowie in sonstigen [X.], mit deren zuständiger nationaler Behörde die [X.] eine "enge Zusammenar[X.]eit" eingegangen ist (Art. 7 [X.]-VO), ansässig sind, im Einzelnen aufgelistete Aufga[X.]en, die das gesamte [X.]ektrum des materiellen Bankenaufsichtsrechts a[X.]decken (vgl. [X.], Monats[X.]ericht Juli 2013, [X.], 18). Die makroprudenzielle Aufsicht ver[X.]lei[X.]t dagegen im Grundsatz [X.]ei den nationalen Aufsichts[X.]ehörden; die [X.] kann hier a[X.]er strengere Anforderungen festlegen (Art. 5 A[X.]s. 2 [X.]-VO).

6

Zulassung und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten (Art. 4 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e a [X.]-VO) und die Beurteilung der Anzeige des Erwer[X.]s und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten (Art. 4 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e c [X.]-VO) sind - un[X.]eschadet der "Bedeutung" des einzelnen Kreditinstituts - Aufga[X.]e der [X.] (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]-VO). Hier[X.]ei wirkt diese mit den nationalen zuständigen Behörden zusammen (Art. 14 [X.]zw. Art. 15 [X.]-VO). Im Ü[X.]rigen sind die in Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO aufgeführten Aufga[X.]en zwischen [X.] und nationalen Aufsichts[X.]ehörden geteilt, wo[X.]ei die "Bedeutung" eines Kreditinstituts das entscheidende A[X.]grenzungskriterium darstellt. Gegenü[X.]er "[X.]edeutenden" Kreditinstituten (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2 [X.]is 5 [X.]-VO) nimmt die [X.] alle Aufsichtsaufga[X.]en sel[X.]st wahr (Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO).

7

Als "[X.]edeutend" ist ein Kreditinstitut einzustufen, wenn entweder der Gesamtwert seiner [X.] 30 Milliarden [X.] ü[X.]ersteigt (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2 Ziff. i [X.]-VO), das Verhältnis seiner gesamten [X.] zum Bruttoinlandsprodukt des Mitgliedst[X.]ts der Niederlassung 20 % ü[X.]ersteigt, sofern der Gesamtwert der [X.] nicht unter fünf Milliarden [X.] liegt (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2 Ziff. ii [X.]-VO), oder wenn auf Vorschlag der nationalen Aufsichts[X.]ehörde nach Prüfung durch die [X.] eine [X.]esondere Bedeutung für die [X.]etreffende Volkswirtschaft festgestellt wird (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2 Ziff. [X.] [X.]-VO).

8

Die [X.] kann ein Kreditinstitut auch von sich aus als [X.]edeutend einstufen, wenn dieses in mehr als einem Mitgliedst[X.]t eine Tochter[X.]ank errichtet hat und die grenzü[X.]erschreitenden [X.] und Passiva den wesentlichen Teil der gesamten [X.] und Passiva ausmachen (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 3 [X.]-VO). Ein Kreditinstitut gilt ferner als [X.]edeutend, wenn für dieses eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die [X.] oder den [X.]päischen Sta[X.]ilitätsmechanismus [X.]eantragt oder entgegengenommen wurde (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 4 [X.]-VO). Una[X.]hängig von den vorgenannten Regelungen ü[X.]erwacht die [X.] in [X.] teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten schließlich die drei [X.]edeutendsten Kreditinstitute (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 5 [X.]-VO).

9

Für die als weniger [X.]edeutend eingestuften Kreditinstitute sind die nationalen Aufsichts[X.]ehörden zuständig (Art. 6 A[X.]s. 6 [X.]-VO), soweit es nicht um Aufga[X.]en geht, die der [X.] vor[X.]ehalten sind (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]-VO). Zur einheitlichen Wahrnehmung der von den nationalen Aufsichts[X.]ehörden zu erfüllenden Aufga[X.]en erlässt die [X.] Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine Weisungen (Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e a [X.]-VO). Sie [X.]esitzt zudem die Befugnis, auch gegenü[X.]er weniger [X.]edeutenden Kreditinstituten jederzeit sel[X.]st tätig zu werden (Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e [X.] [X.]-VO), oder kann von den [X.]esonderen Befugnissen (Informationsersuchen, Art. 10 [X.]-VO; allgemeine Untersuchungen, Art. 11 [X.]-VO; Prüfungen vor Ort, Art. 12 [X.]-VO) Ge[X.]rauch machen (Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e d [X.]-VO). Die den nationalen Aufsichts[X.]ehörden zustehenden Befugnisse nach den Art. 10 [X.]is 13 [X.]-VO sowie nach nationalem Recht werden hiervon nicht [X.]erührt (Art. 6 A[X.]s. 6 [X.]. 2 [X.]-VO). Nach Art. 6 A[X.]s. 3 und A[X.]s. 7 Buchsta[X.]e [X.] [X.]-VO kann die [X.] zur Wahrnehmung der ihr ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en ferner nationale Aufsichts[X.]ehörden um Unterstützung ersuchen.

Die [X.] [X.]eaufsichtigt das Funktionieren des Systems (Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e c [X.]-VO) und kann ad hoc oder kontinuierlich Informationen von den nationalen Aufsichts[X.]ehörden anfordern (Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e e [X.]-VO). Für die Ausar[X.]eitung des sogenannten Rahmenwerks (Art. 6 A[X.]s. 7 [X.]-VO), das Verfahrensa[X.]läufe und Bewertungsmethoden von Kreditinstituten regelt, ist eine A[X.]stimmung zwischen der [X.] und den nationalen Aufsichts[X.]ehörden vorgesehen (Art. 6 A[X.]s. 7 [X.]-VO). Letztere unterstützen die [X.] [X.]ei der Wahrnehmung der ihr ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en (Art. 6 A[X.]s. 3, A[X.]s. 8, Art. 14 ff. [X.]-VO).

Die Anträge auf Zulassung von Kreditinstituten (Art. 4 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e a [X.]-VO) müssen [X.]ei der nationalen Aufsichts[X.]ehörde gestellt werden, die [X.]ei Erfüllung der Voraussetzungen einen Beschlussentwurf vor[X.]ereitet und diesen der [X.] vorlegt (Art. 14 A[X.]s. 1, A[X.]s. 2 [X.]-VO). Wi[X.]pricht die [X.] nicht innerhal[X.] von zehn Tagen, gilt der Beschlussentwurf als genehmigt (Art. 14 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.]-VO). Erfüllt ein Kreditinstitut die Zulassungs[X.]edingungen nicht, lehnt die nationale Behörde den Zulassungsantrag a[X.]. Der Beschluss wird dem Antragsteller von der nationalen Aufsichts[X.]ehörde mitgeteilt (Art. 14 A[X.]s. 4 [X.]-VO). Wird die Zulassung entzogen, sieht Art. 14 A[X.]s. 5 [X.]. 1 Satz 1 [X.]-VO eine Konsultation der zuständigen nationalen Aufsichts[X.]ehörde durch die [X.] oder einen dies[X.]ezüglichen Vorschlag durch die nationale Aufsichts[X.]ehörde vor.

Anzeigen von Beteiligungsänderungen (Art. 4 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e c [X.]-VO) sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Bankena[X.]wicklung stehen, an die zuständige nationale Aufsichts[X.]ehörde zu richten (Art. 15 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Diese leitet die Anzeige nach Prüfung zusammen mit einem Beschlussentwurf der [X.] zu (Art. 15 A[X.]s. 2 [X.]-VO), die den angezeigten Erwer[X.] a[X.]lehnen kann (Art. 15 A[X.]s. 3 [X.]-VO).

Art. 19 A[X.]s. 1 Satz 1 und A[X.]s. 2 [X.]-VO erklärt sowohl die [X.] als auch die nationalen Aufsichts[X.]ehörden, soweit sie im Rahmen der [X.]-Verordnung Aufga[X.]en wahrnehmen, für una[X.]hängig. Das [X.]etrifft Weisungen und Empfehlungen von Organen und Einrichtungen der [X.], von Regierungen der Mitgliedst[X.]ten oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen. Ausdrücklich stellt Art. 19 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]-VO die Mitglieder des [X.] sowie die Mitglieder des [X.], die dem Aufsichtsgremium angehören, von derartigen Weisungen frei.

Die [X.] ist dem [X.] und dem [X.] für den Vollzug der [X.]-Verordnung rechenschaftspflichtig (Art. 20 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Dazu legt sie dem [X.], dem [X.], der [X.] und der [X.] jährlich einen Bericht vor (Art. 20 A[X.]s. 2 [X.]-VO). Sie [X.]eantwortet Fragen, nimmt an Ausschusssitzungen teil und unterliegt der Kontrolle des [X.] (Art. 20 A[X.]s. 4 [X.]is 7 [X.]-VO).

Nach Art. 21 A[X.]s. 1 [X.]. 1 [X.]-VO gilt Entsprechendes gegenü[X.]er den nationalen [X.]en der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten. Diese können [X.]egründete Stellungnahmen zu dem Bericht ü[X.]ermitteln (Art. 21 A[X.]s. 1 [X.]. 2 [X.]-VO) und die [X.] um die Beantwortung von Fragen oder an sie gerichteten Bemerkungen ersuchen (Art. 21 A[X.]s. 2 [X.]-VO). Zudem können der Vorsitzende oder ein Mitglied des [X.], gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Aufsichts[X.]ehörde, zu einem Gedankenaustausch eingeladen werden (Art. 21 A[X.]s. 3 [X.]-VO). Art. 21 A[X.]s. 4 [X.]-VO stellt klar, dass die nach nationalem Recht vorgesehenen [X.] der nationalen Aufsichts[X.]ehörden im Hin[X.]lick auf deren Zuständigkeiten un[X.]erührt [X.]lei[X.]en.

Art. 24 A[X.]s. 1 [X.]-VO regelt die Einrichtung eines administrativen Ü[X.]erprüfungsausschusses, Art. 25 [X.]-VO die Trennung der Aufga[X.]en der Bankenaufsicht von den geldpolitischen Funktionen der [X.] und Art. 26 A[X.]s. 1 [X.]-VO die Errichtung eines [X.] als internes Organ, das die Planung und Ausführung der Aufga[X.]en wahrnimmt, die der [X.] durch die [X.]-Verordnung ü[X.]ertragen werden. Nach Art. 30 A[X.]s. 1 [X.]-VO werden zur Deckung der mit der Bankenaufsicht durch die [X.] ver[X.]undenen Aufwendungen von den Kreditinstituten [X.] erho[X.]en.

Soweit hier von Bedeutung, hat die [X.]-Verordnung folgenden Wortlaut:

[X.]

Gegenstand und Begriffs[X.]estimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Geltungs[X.]ereich

Durch diese Verordnung werden der [X.] mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleich[X.]ehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, [X.] zu verhindern, [X.]esondere Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute ü[X.]ertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Sta[X.]ilität des Finanzsystems in der [X.] und jedem einzelnen Mitgliedst[X.]t zu leisten.

Die in Artikel 2 A[X.]satz 5 der Richtlinie 2013/36/[X.] des [X.]s und des [X.]es vom 26. Juni 2013 ü[X.]er den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen genannten Institutionen sind von den der [X.] gemäß Artikel 4 dieser Verordnung ü[X.]ertragenen Aufsichtsaufga[X.]en ausgenommen. Der Umfang der Aufsichtsaufga[X.]en der [X.] [X.]eschränkt sich auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten gemäß dieser Verordnung. Durch diese Verordnung werden der [X.] keine weiteren Aufsichtsaufga[X.]en, wie [X.]eispielsweise Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er zentrale Gegenparteien, ü[X.]ertragen.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufga[X.]en gemäß dieser Verordnung [X.]erücksichtigt die [X.] un[X.]eschadet des Ziels, die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten zu gewährleisten, in vollem Umfang die verschiedenen Arten, Geschäftsmodelle und die Größe der Kreditinstitute.

Die Maßnahmen, Vorschläge oder Strategien der [X.] dürfen in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedst[X.]t oder eine Gruppe von Mitgliedst[X.]ten als Ort für die Bereitstellung von Leistungen von Bank- oder anderen Finanzdienstleistungen in jeglicher Währung [X.]enachteiligen.

Diese Verordnung [X.]erührt nicht die Verantwortlichkeiten und dazu gehörenden Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufga[X.]en, die der [X.] nicht durch diese Verordnung ü[X.]ertragen wurden.

Diese Verordnung [X.]erührt auch nicht die Verantwortlichkeiten und dazu gehörenden Befugnisse der zuständigen oder [X.]enannten Behörden der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zur Anwendung von nicht durch einschlägige Rechtsakte der [X.] vorgesehenen makroprudenziellen Instrumenten.

(…)

[X.]I

Zusammenar[X.]eit und Aufga[X.]en

(…)

Artikel 4

Der [X.] ü[X.]ertragene Aufga[X.]en

(1) Im Rahmen des Artikels 6 ist die [X.] im Einklang mit A[X.]satz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufga[X.]en zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig:

a) Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten vor[X.]ehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14;

[X.]) für in einem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t niedergelassene Kreditinstitute, die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedst[X.]t eine Zweigstelle errichten oder grenzü[X.]erschreitende Dienstleistungen er[X.]ringen wollen, Wahrnehmung der Aufga[X.]en, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedst[X.]ts nach Maßga[X.]e des einschlägigen [X.]srechts hat;

c) Beurteilung der Anzeige ü[X.]er den Erwer[X.] oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten, außer im Fall einer Bankena[X.]wicklung und vor[X.]ehaltlich des Artikels 15;

d) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 A[X.]satz 3 Untera[X.]satz 1 genannten Rechtsakte, die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigenmittelanforderungen, Ver[X.]riefung, Beschränkungen für [X.]kredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Meldung und Veröffentlichung entsprechender Informationen festlegen;

e) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 A[X.]satz 3 Untera[X.]satz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für die Unternehmensführung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomanagementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und -praktiken sowie wirksamer Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, einschließlich auf internen [X.]ings [X.]asierender Modelle festlegen;

f) Durchführung von aufsichtlichen Ü[X.]erprüfungen - wenn dies ange[X.]racht ist auch in A[X.]stimmung mit der [X.] - Stresstests und deren etwaiger Veröffentlichung zur Feststellung, o[X.] die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen der Kreditinstitute und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoa[X.]deckung gewährleisten, und auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Ü[X.]erprüfung Festlegung [X.]esonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, [X.]esonderer Offenlegungspflichten, [X.]esonderer Liquiditätsanforderungen und sonstiger Maßnahmen für Kreditinstitute, sofern diese Befugnisse nach dem einschlägigen [X.]srecht ausdrücklich den zuständigen Behörden zustehen;

g) Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der in einem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t niedergelassenen Muttergesellschaften von Kreditinstituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaften und der gemischten Finanzholdinggesellschaften, sowie Mitwirkung an der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Muttergesellschaften, die nicht in einem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t niedergelassen sind, einschließlich in [X.] un[X.]eschadet der Beteiligung der nationalen zuständigen Behörden als Beo[X.]achter in diesen [X.];

h) Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines [X.]s in Bezug auf zugehörige Kreditinstitute und Wahrnehmung der Aufga[X.]en eines Koordinators, wenn die [X.] nach Maßga[X.]e der im einschlägigen [X.]srecht festgelegten Kriterien als Koordinator für ein [X.] [X.]enannt ist;

i) Wahrnehmung von Aufsichtsaufga[X.]en in Bezug auf Sanierungspläne und frühzeitiges Eingreifen, wenn ein Kreditinstitut oder eine Gruppe, für die die [X.] die konsolidierende Aufsichts[X.]ehörde ist, die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, sowie - nur in den im einschlägigen [X.]srecht für die zuständigen Behörden ausdrücklich vorgesehenen Fällen - in Bezug auf erforderliche strukturelle Änderungen [X.]ei Kreditinstituten zur Verhinderung finanzieller Stresssituationen oder von Zusammen[X.]rüchen, jedoch ausschließlich jeglicher [X.].

(2) Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedst[X.]t niedergelassene Kreditinstitute, die in einem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t eine Zweigstelle errichten oder grenzü[X.]erschreitende Dienstleistungen er[X.]ringen, nimmt die [X.] im Rahmen des Geltungs[X.]ereichs von A[X.]satz 1 die Aufga[X.]en wahr, für die die nationalen zuständigen Behörden im Einklang mit dem einschlägigen [X.]srecht verantwortlich sind.

(3) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die [X.] das einschlägige [X.]srecht an, und wenn dieses [X.]srecht aus Richtlinien [X.]esteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige [X.]srecht aus Verordnungen [X.]esteht und den Mitgliedst[X.]ten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die [X.] auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeü[X.]t werden.

Zu diesem Zweck nimmt die [X.] - vor[X.]ehaltlich des einschlägigen [X.]srechts und ins[X.]esondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 A[X.]V, und im Einklang mit diesen - Leitlinien sowie Empfehlungen an und fasst Beschlüsse. Da[X.]ei unterliegt sie ins[X.]esondere den von der [X.] ausgear[X.]eiteten und von der [X.] gemäß den Artikeln 10 [X.]is 15 der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 erlassenen ver[X.]indlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, dem Artikel 16 der genannten Verordnung sowie den Bestimmungen jener Verordnung zum von der [X.] im Einklang mit jener Verordnung ausgear[X.]eiteten [X.] Aufsichtshand[X.]uch. Die [X.] kann auch Verordnungen erlassen, allerdings nur soweit dies für die Gestaltung oder Festlegung der Modalitäten zur Wahrnehmung der ihr durch die vorliegende Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en erforderlich ist.

Vor dem Erlass einer Verordnung führt die [X.] offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die potenziell anf[X.]den Kosten und den potenziellen Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungs[X.]ereich und zu den Auswirkungen der [X.]etreffenden Verordnungen oder im Verhältnis zur [X.]esonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen; in diesem Fall [X.]egründet die [X.] diese Dringlichkeit.

Erforderlichenfalls trägt die [X.] in jeglicher teilnehmenden Rolle zur Erstellung eines Entwurfs technischer Regulierungs- [X.]zw. Durchführungsstandards durch die [X.] gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 [X.]ei oder weist die [X.] auf die etwaige [X.]twendigkeit hin, der [X.] einen Entwurf für Standards zur Änderung [X.]estehender technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards vorzulegen.

Artikel 5

[X.] Aufga[X.]en und Instrumente

(…)

(2) Vor[X.]ehaltlich der Bedingungen der A[X.]sätze 4 und 5 kann die [X.] erforderlichenfalls anstelle der nationalen zuständigen Behörden oder nationalen [X.]enannten Behörden des teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts strengere als die von diesen festgelegten Anforderungen für Kapitalpuffer, die Kreditinstitute auf der nach dem einschlägigen [X.]srecht jeweils vorgeschrie[X.]enen [X.] zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen nach Artikel 4 A[X.]satz 1 Buchsta[X.]e d dieser Verordnung vorhalten müssen, einschließlich der Quoten für antizyklische Puffer, und strengere Maßnahmen zur A[X.]wendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken auf [X.] der Kreditinstitute vor[X.]ehaltlich der in der Verordnung ([X.]) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/[X.] festgelegten Verfahren in den im einschlägigen [X.]srecht ausdrücklich [X.]estimmten Fällen festlegen.

(…)

Artikel 6

Zusammenar[X.]eit innerhal[X.] des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

(1) Die [X.] nimmt ihre Aufga[X.]en innerhal[X.] eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der [X.] und den nationalen zuständigen Behörden [X.]esteht. Die [X.] ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert.

(2) Sowohl die [X.] als auch die nationalen zuständigen Behörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenar[X.]eit und zum Informationsaustausch.

Un[X.]eschadet der Befugnis der [X.], Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu ü[X.]ermitteln sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die nationalen zuständigen Behörden der [X.] ins[X.]esondere alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en [X.]enötigt.

(3) Gege[X.]enenfalls und un[X.]eschadet der Verantwortung und der Rechenschaftspflicht der [X.] für die ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en sind die nationalen zuständigen Behörden dafür verantwortlich, die [X.] gemäß den Bedingungen des in A[X.]satz 7 dieses Artikels genannten Rahmenwerks [X.]ei der Vor[X.]ereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit den Aufga[X.]en nach Artikel 4 in Bezug auf alle Kreditinstitute, einschließlich [X.]ei Ü[X.]erprüfungstätigkeiten, zu unterstützen. Bei der Wahrnehmung der Aufga[X.]en nach Artikel 4 folgen sie den Anweisungen der [X.].

(4) In Bezug auf die Aufga[X.]en nach Artikel 4 - mit Ausnahme von A[X.]satz 1 Buchsta[X.]en a und c - ha[X.]en die [X.] die Zuständigkeiten gemäß A[X.]satz 5 dieses Artikels und die nationalen zuständigen Behörden die Zuständigkeiten gemäß A[X.]satz 6 dieses Artikels - innerhal[X.] des in A[X.]satz 7 dieses Artikels festgelegten Rahmenwerks und vor[X.]ehaltlich der darin festgelegten Verfahren - für die Beaufsichtigung folgender Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassenen Kreditinstituten:

- auf konsolidierter Basis weniger [X.]edeutende Institute, Gruppen oder Zweigstellen, wenn die o[X.]erste Konsolidierungse[X.]ene in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten liegt, oder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassenen Kreditinstituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien [X.]estimmt:

i) Größe

ii) Relevanz für die Wirtschaft der [X.] oder eines teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts

[X.]) Bedeutung der grenzü[X.]erschreitenden Tätigkeiten.

Sofern nicht durch [X.]esondere Umstände, die in der Methodik zu [X.]enennen sind, gerechtfertigt, gilt in Bezug auf Untera[X.]satz 1 ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als weniger [X.]edeutend, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i) der Gesamtwert der [X.] ü[X.]ersteigt 30 Mrd. [X.]R,

ii) das Verhältnis der gesamten [X.] zum BIP des teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts der Niederlassung ü[X.]ersteigt 20 %, es sei denn, der Gesamtwert der [X.] liegt unter 5 Mrd. [X.]R,

[X.]) nach der Anzeige der nationalen zuständigen Behörde, dass sie ein solches Institut als [X.]edeutend für die [X.]etreffende Volkswirtschaft [X.]etrachtet, fasst die [X.] nach einer umfassenden Bewertung, einschließlich einer Bilanz[X.]ewertung, des [X.]etreffenden Kreditinstituts ihrerseits einen Beschluss, der diese Bedeutung [X.]estätigt.

Die [X.] kann ein Institut auch von sich aus als [X.]edeutend [X.]etrachten, wenn es [X.] in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t errichtet hat und seine grenzü[X.]erschreitenden [X.] oder Passiva einen wesentlichen Teil seiner gesamten [X.] oder Passiva darstellen, vor[X.]ehaltlich der nach der Methodik festgelegten Bedingungen.

Die Institute, für die eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die [X.] oder den [X.] [X.]eantragt oder entgegengenommen wurde, gelten nicht als weniger [X.]edeutend.

Ungeachtet der vorhergehenden Untera[X.]sätze und sofern nicht durch [X.]esondere Umstände gerechtfertigt, ü[X.]t die [X.] die ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en in Bezug auf die drei [X.]edeutendsten Kreditinstitute in jedem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t aus.

(5) In Bezug auf die in A[X.]satz 4 genannten Kreditinstitute und innerhal[X.] des in A[X.]satz 7 festgelegten Rahmenwerks

a) erlässt die [X.] gegenü[X.]er den nationalen zuständigen Behörden Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine Weisungen, nach denen die nationalen zuständigen Behörden die Aufga[X.]en nach Artikel 4 - mit Ausnahme von A[X.]satz 1 Buchsta[X.]en a und c - wahrnehmen und [X.] fassen.

Diese Weisungen können sich auf die [X.]esonderen Befugnisse nach Artikel 16 A[X.]satz 2 in Bezug auf Gruppen oder Arten von Kreditinstituten [X.]eziehen, um die Kohärenz der [X.] innerhal[X.] des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen;

[X.]) kann die [X.] jederzeit von sich aus, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörden oder auf Ersuchen einer nationalen zuständigen Behörde [X.]eschließen, sämtliche einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere in A[X.]satz 4 genannte Kreditinstitute unmittel[X.]ar sel[X.]st auszuü[X.]en, einschließlich in den Fällen, in denen eine indirekte finanzielle Unterstützung durch die [X.] oder den [X.] [X.]eantragt oder entgegengenommen wurde;

c) ü[X.]t die [X.] auf der Grundlage der in diesem Artikel und ins[X.]esondere in A[X.]satz 7 Buchsta[X.]e c festgelegten Zuständigkeiten und Verfahren die Aufsicht ü[X.]er das Funktionieren des Systems aus;

d) kann die [X.] jederzeit von den in den Artikeln 10 [X.]is 13 genannten Befugnissen Ge[X.]rauch machen;

e) kann die [X.] auch auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuierlicher Basis Informationen von den nationalen zuständigen Behörden ü[X.]er die Ausü[X.]ung der von ihnen gemäß diesem Artikel wahrgenommenen Aufga[X.]en anfordern.

(6) Un[X.]eschadet des A[X.]satzes 5 dieses Artikels nehmen die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die in A[X.]satz 4 Untera[X.]satz 1 dieses Artikels genannten Kreditinstitute innerhal[X.] des in A[X.]satz 7 dieses Artikels genannten Rahmenwerks und vor[X.]ehaltlich der darin festgelegten Verfahren die in Artikel 4 A[X.]satz 1 Buchsta[X.]en [X.], d [X.]is g und i genannten Aufga[X.]en wahr und sind für diese sowie für die Annahme aller einschlägigen [X.]n verantwortlich.

Un[X.]eschadet der Artikel 10 [X.]is 13 [X.]ehalten die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen [X.]enannten Behörden die Befugnis, nach nationalem Recht Informationen von Kreditinstituten, Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Unternehmen, die in die konsolidierte Finanzlage eines Kreditinstituts ein[X.]ezogen sind, einzuholen und vor Ort Prüfungen dieser Kreditinstitute, Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Unternehmen durchzuführen. Die nationalen zuständigen Behörden unterrichten die [X.] im Einklang mit dem in A[X.]satz 7 dieses Artikels festgelegten Rahmenwerks ü[X.]er die gemäß diesem A[X.]satz ergriffenen Maßnahmen und koordinieren diese in enger Zusammenar[X.]eit mit der [X.].

Die nationalen zuständigen Behörden erstatten der [X.] regelmäßig Bericht ü[X.]er die Ausü[X.]ung der von ihnen gemäß diesem Artikel wahrgenommenen Aufga[X.]en.

(7) Die [X.] nimmt in A[X.]stimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf Grundlage eines Vorschlags des [X.] ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels an und veröffentlicht ihn. Das Rahmenwerk umfasst zumindest Folgendes:

a) die [X.]esondere Methodik für die Bewertung der in A[X.]satz 4 Untera[X.]sätze 1 [X.]is 3 genannten Kriterien, die Umstände, unter denen A[X.]satz 4 Untera[X.]satz 4 für ein [X.]estimmtes Kreditinstitut nicht mehr gilt, und die sich erge[X.]enden Verein[X.]arungen für die Durchführung der A[X.]sätze 5 und 6. Diese Verein[X.]arungen und die Methodik für die Bewertung der in A[X.]satz 4 Untera[X.]sätze 1 [X.]is 3 genannten Kriterien werden ü[X.]erprüft, um wichtige Änderungen zu [X.]erücksichtigen, und stellen sicher, dass - wenn ein Kreditinstitut als [X.]edeutend oder als weniger [X.]edeutend eingestuft wurde - diese Bewertung nur aufgrund wesentlicher und nicht vorü[X.]ergehender Änderungen von Umständen, ins[X.]esondere der Umstände, die sich auf die Situation des Kreditinstituts [X.]eziehen und die für diese Bewertung von Belang sind, geändert wird;

[X.]) die Festlegung der Verfahren, einschließlich Fristen, und die Möglichkeit, Beschlussentwürfe zur Ü[X.]ermittlung an die [X.] zur Berücksichtigung auszuar[X.]eiten, [X.]etreffend das Verhältnis zwischen der [X.] und den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die gemäß A[X.]satz 4 nicht als weniger [X.]edeutend [X.]etrachtet werden;

c) die Festlegung der Verfahren, einschließlich Fristen, für das Verhältnis zwischen der [X.] und den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die gemäß A[X.]satz 4 als weniger [X.]edeutend [X.]etrachtet werden. Diese Verfahren verpflichten die nationalen zuständigen Behörden ins[X.]esondere je nach den in dem Rahmenwerk festgelegten Fällen,

i) die [X.] ü[X.]er jedes wesentliche Aufsichtsverfahren zu informieren,

ii) auf Ersuchen der [X.] [X.]estimmte Aspekte des Verfahrens weiter zu [X.]ewerten,

[X.]) der [X.] Entwürfe von wesentlichen [X.]n zu ü[X.]ermitteln, zu denen die [X.] eine Stellungnahme a[X.]ge[X.]en kann.

(8) Wird die [X.] [X.]ei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en von nationalen zuständigen Behörden oder nationalen [X.]enannten Behörden unterstützt, so halten die [X.] und die nationalen zuständigen Behörden da[X.]ei die in den einschlägigen Rechtsakten der [X.] enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten und der Zusammenar[X.]eit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedst[X.]ten ein.

Artikel 7

Enge Zusammenar[X.]eit mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten, deren Währung nicht der [X.] ist

(1) Innerhal[X.] der Grenzen dieses Artikels nimmt die [X.] die Aufga[X.]en in den in Artikel 4 A[X.]sätze 1 und 2 sowie in Artikel 5 genannten Bereichen in Bezug auf Kreditinstitute wahr, die in einem Mitgliedst[X.]t niedergelassen sind, dessen Währung nicht der [X.] ist, wenn zwischen der [X.] und der nationalen zuständigen Behörde dieses Mitgliedst[X.]ts eine enge Zusammenar[X.]eit nach Maßga[X.]e dieses Artikels eingegangen wurde.

Zu diesem Zweck kann die [X.] Anweisungen an die nationale zuständige Behörde oder die nationalen [X.]enannten Behörden des teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts richten, dessen Währung nicht der [X.] ist.

(2) Die [X.] geht in der Form des Erlasses eines Beschlusses eine enge Zusammenar[X.]eit mit der nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts ein, dessen Währung nicht der [X.] ist, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der [X.]etreffende Mitgliedst[X.]t teilt den anderen Mitgliedst[X.]ten, der [X.], der [X.] und der [X.] sein Ersuchen mit, eine enge Zusammenar[X.]eit nach Maßga[X.]e von Artikel 6 mit der [X.] hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufga[X.]en nach den Artikeln 4 und 5 in Bezug auf sämtliche in dem [X.]etreffenden Mitgliedst[X.]t niedergelassenen Kreditinstitute einzugehen;

[X.]) in der Mitteilung verpflichtet sich der [X.]etreffende Mitgliedst[X.]t,

- sicherzustellen, dass seine nationale zuständige Behörde [X.]zw. seine nationale [X.]enannte Behörde [X.] Leitlinien und Aufforderungen der [X.] nachkommen wird; und

- sämtliche Informationen zu den in diesem Mitgliedst[X.]t niedergelassenen Kreditinstituten vorzulegen, die die [X.] zum Zwecke der Durchführung einer umfassenden Bewertung dieser Kreditinstitute möglicherweise anfordert.

c) der [X.]etreffende Mitgliedst[X.]t hat einschlägige nationale Rechtsvorschriften erlassen, die gewährleisten, dass seine nationale zuständige Behörde verpflichtet ist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute zu ergreifen, zu denen die [X.] im Einklang mit A[X.]satz 4 auffordert.

(3) Der Beschluss nach A[X.]satz 2 wird im Amts[X.]latt der [X.] veröffentlicht. Der Beschluss gilt nach A[X.]lauf von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung.

(4) Ist die [X.] der Auffassung, dass die nationale zuständige Behörde eines [X.]etreffenden Mitgliedst[X.]ts in Bezug auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Maßnahme im Zusammenhang mit den Aufga[X.]en nach A[X.]satz 1 ergreifen sollte, so richtet sie unter Vorga[X.]e eines entsprechenden Zeitrahmens Anweisungen an diese Behörde.

Dieser Zeitrahmen sollte mindestens 48 Stunden [X.]etragen, sofern nicht eine frühzeitigere Durchführung una[X.]ding[X.]ar ist, um einen nicht wieder gutzumachenden Schaden a[X.]zuwenden. Die nationale zuständige Behörde des [X.]etroffenen Mitgliedst[X.]ts ergreift gemäß der in A[X.]satz 2 Buchsta[X.]e c genannten Verpflichtung alle notwendigen Maßnahmen.

(5) Die [X.] kann [X.]eschließen, dem [X.]etroffenen Mitgliedst[X.]t in den folgenden Fällen eine Verwarnung dahingehend zu erteilen, dass die enge Zusammenar[X.]eit ausgesetzt oder [X.]eendet wird, sofern keine entscheidenden Korrekturmaßnahmen ergriffen werden:

a) der [X.]etroffene Mitgliedst[X.]t erfüllt nach Auffassung der [X.] nicht länger die Voraussetzungen nach A[X.]satz 2 Buchsta[X.]en a [X.]is c, oder

[X.]) die nationale zuständige Behörde des [X.]etroffenen Mitgliedst[X.]ts handelt nach Auffassung der [X.] nicht gemäß der Verpflichtung nach A[X.]satz 2 Buchsta[X.]e c.

Werden innerhal[X.] von 15 Tagen nach Mitteilung einer solchen Verwarnung keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, so kann die [X.] die enge Zusammenar[X.]eit mit diesem Mitgliedst[X.]t aussetzen oder [X.]eenden.

Der Beschluss ü[X.]er die Aussetzung oder die Beendigung der engen Zusammenar[X.]eit wird dem [X.]etreffenden Mitgliedst[X.]t mitgeteilt und im Amts[X.]latt der [X.] veröffentlicht. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angege[X.]en, a[X.] dem er gilt, wo[X.]ei der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten ge[X.]ührend Rechnung getragen wird.

(6) Nach A[X.]lauf von drei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses der [X.] zur Aufnahme einer engen Zusammenar[X.]eit im Amts[X.]latt der [X.] kann ein Mitgliedst[X.]t die [X.] jederzeit um die Beendigung der engen Zusammenar[X.]eit ersuchen. In dem Ersuchen werden die Gründe für die Beendigung erläutert, gege[X.]enenfalls einschließlich der potenziellen erhe[X.]lichen nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit des Mitgliedst[X.]ts. In diesem Fall leitet die [X.] unverzüglich den Erlass eines Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenar[X.]eit ein und gi[X.]t den Zeitpunkt an, a[X.] dem er gilt - spätestens innerhal[X.] von drei Monaten -, wo[X.]ei der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten ge[X.]ührend Rechnung getragen wird. Der Beschluss wird im Amts[X.]latt der [X.] veröffentlicht.

(7) Teilt ein teilnehmender Mitgliedst[X.]t, dessen Währung nicht der [X.] ist, der [X.] im Einklang mit Artikel 26 A[X.]satz 8 in einer [X.]egründeten Stellungnahme mit, dass er dem Wi[X.]pruch des [X.]-[X.]es gegen einen Beschlussentwurf des [X.] nicht zustimmt, so äußert sich der [X.]-[X.] innerhal[X.] einer Frist von 30 Tagen zu dieser [X.]egründeten Stellungnahme des Mitgliedst[X.]ts, wo[X.]ei er seinen Wi[X.]pruch unter Anga[X.]e seiner Gründe entweder [X.]estätigt oder zurückgezogen.

Bestätigt der [X.]-[X.] seinen Wi[X.]pruch, kann der teilnehmende Mitgliedst[X.]t, dessen Währung nicht der [X.] ist, der [X.] mitteilen, dass er durch den möglichen Beschluss [X.]etreffend einen etwaigen geänderten Beschlussentwurf des [X.] nicht ge[X.]unden ist.

Die [X.] erwägt dann unter ge[X.]ührender Berücksichtigung der Wirksamkeit der Aufsicht die Möglichkeit einer Aussetzung oder Beendigung der engen Zusammenar[X.]eit mit diesem Mitgliedst[X.]t und erlässt dies[X.]ezüglich einen Beschluss.

Die [X.] [X.]erücksichtigt da[X.]ei ins[X.]esondere Folgendes:

a) o[X.] das A[X.]sehen von einer solchen Aussetzung oder Beendigung die Integrität des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gefährden oder erhe[X.]liche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit der Mitgliedst[X.]ten ha[X.]en könnte;

[X.]) o[X.] eine solche Aussetzung oder Beendigung erhe[X.]liche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit des Mitgliedst[X.]ts ha[X.]en könnte, der seine [X.]egründete Stellungnahme gemäß Artikel 26 A[X.]satz 8 mitgeteilt hat;

c) o[X.] die [X.]etroffene nationale zuständige Behörde nachweislich Maßnahmen ergriffen hat, die nach Auffassung der [X.]

- gewährleisten, dass die Kreditinstitute in dem Mitgliedst[X.]t, der seine [X.]egründete Stellungnahme gemäß dem vorherigen Untera[X.]satz mitgeteilt hat, keine günstigere Behandlung erhalten als die Kreditinstitute in den anderen teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten, und

- zur Erreichung der Ziele des Artikels 1 und zur Gewährleistung der Einhaltung des einschlägigen [X.]srechts genauso wirksam sind wie der Beschluss des [X.]-[X.]es gemäß Untera[X.]satz 2 dieses A[X.]satzes.

Die [X.] [X.]erücksichtigt diese Erwägungen in ihrem Beschluss und teilt sie dem [X.]etroffenen Mitgliedst[X.]t mit.

(8) Lehnt ein teilnehmender Mitgliedst[X.]t, dessen Währung nicht der [X.] ist, einen Beschlussentwurf des [X.] a[X.], so teilt er dem [X.]-[X.] seine A[X.]lehnung in einer [X.]egründeten Stellungnahme innerhal[X.] von fünf Ar[X.]eitstagen nach Erhalt des Beschlussentwurfs mit. Das Aufsichtsgremium [X.]eschließt dann innerhal[X.] von fünf Ar[X.]eitstagen in der Sache unter umfassender Berücksichtigung jener Gründe und erläutert dem [X.]etroffenen Mitgliedst[X.]t seinen Beschluss schriftlich. Der [X.]etroffene Mitgliedst[X.]t kann die [X.] ersuchen, die enge Zusammenar[X.]eit unmittel[X.]ar zu [X.]eenden, und ist durch den anschließenden Beschluss nicht ge[X.]unden.

(9) Ein Mitgliedst[X.]t, der seine enge Zusammenar[X.]eit mit der [X.] [X.]eendet hat, darf vor A[X.]lauf von drei Jahren nach Veröffentlichung des [X.]-Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenar[X.]eit im Amts[X.]latt der [X.] keine erneute enge Zusammenar[X.]eit mit ihr eingehen.

(…)

[X.]II

Befugnisse der [X.]

Artikel 9

Aufsichts- und Untersuchungs[X.]efugnisse

(1) Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 A[X.]sätze 1 und 2 und Artikel 5 A[X.]satz 2 ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en gilt die [X.] nach Maßga[X.]e des einschlägigen [X.]srechts in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten je nach Sachlage als die zuständige oder die [X.]enannte Behörde.

Ausschließlich zu demsel[X.]en Zweck hat die [X.] sämtliche in dieser Verordnung genannten Befugnisse und Pflichten. E[X.]enso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige und [X.]enannte Behörden nach dem einschlägigen [X.]srecht ha[X.]en, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Ins[X.]esondere hat die [X.] die in den A[X.]schnitten 1 und 2 dieses Kapitels genannten Befugnisse.

Soweit zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en erforderlich, kann die [X.] die nationalen Behörden durch Anweisung auffordern, gemäß und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht von ihren Befugnissen in den Fällen Ge[X.]rauch zu machen, in denen diese Verordnung der [X.] die entsprechenden Befugnisse nicht ü[X.]ertragen hat. Die nationalen Behörden unterrichten die [X.] in vollem Umfang ü[X.]er die Ausü[X.]ung dieser Befugnisse.

(2) Die [X.] ü[X.]t die Befugnisse nach A[X.]satz 1 dieses Artikels im Einklang mit den in Artikel 4 A[X.]satz 3 Untera[X.]satz 1 genannten Rechtsakten aus. Bei der Ausü[X.]ung ihrer jeweiligen Aufsichts- und Untersuchungs[X.]efugnisse ar[X.]eiten die [X.] und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen.

(3) A[X.]weichend von A[X.]satz 1 dieses Artikels ü[X.]t die [X.] in Bezug auf Kreditinstitute, die in teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassen sind, deren Währung nicht der [X.] ist, ihre Befugnisse gemäß Artikel 7 aus.

A[X.]schnitt 1

Untersuchungs[X.]efugnisse

Artikel 10

Informationsersuchen

(1) Un[X.]eschadet der Befugnisse nach Artikel 9 A[X.]satz 1 und vor[X.]ehaltlich der im einschlägigen [X.]srecht vorgesehenen Bedingungen kann die [X.] von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen vor[X.]ehaltlich des Artikels 4 die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en [X.]enötigt, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen A[X.]ständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:

a) Kreditinstitute, die in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassen sind,

[X.]) Finanzholdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassen sind,

c) gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassen sind,

d) gemischte Holdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassen sind,

e) Personen, die zu den Körperschaften im Sinne der Buchsta[X.]en a [X.]is d gehören,

f) Dritte, auf die die unter den Buchsta[X.]en a [X.]is d genannten Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert ha[X.]en.

(2) Die in A[X.]satz 1 genannten Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Vorschriften ü[X.]er die Geheimhaltung führen nicht dazu, dass Personen von der Pflicht freigestellt werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung dieser Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht.

(3) Erhält die [X.] Informationen direkt von den in A[X.]satz 1 genannten juristischen oder natürlichen Personen, so ü[X.]ermittelt sie diese den [X.]etroffenen nationalen zuständigen Behörden.

Artikel 11

Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en kann die [X.] vor[X.]ehaltlich anderer Bedingungen nach dem einschlägigen [X.]srecht im Hin[X.]lick auf jede in Artikel 10 A[X.]satz 1 genannte Person, die in einem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t niedergelassen oder ansässig ist, alle erforderlichen Untersuchungen durchführen.

Zu diesem Zweck hat die [X.] das Recht,

a) die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

[X.]) die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Artikels 10 A[X.]satz 1 zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

c) von einer Person im Sinne des Artikels 10 A[X.]satz 1 oder deren Vertretern oder Mitar[X.]eitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,

d) jede andere Person zu [X.]efragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen ü[X.]er den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

(2) Personen im Sinne des Artikels 10 A[X.]satz 1 müssen sich den durch einen Beschluss der [X.] eingeleiteten Untersuchungen unterziehen.

[X.] eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leistet die nationale zuständige Behörde des teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts, in dem sich die [X.]etroffenen Räumlichkeiten [X.]efinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht, einschließlich - in den in den Artikeln 12 und 13 genannten Fällen - Hilfe [X.]eim Zugang der [X.] zu den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Artikels 10 A[X.]satz 1, so dass die o[X.]engenannten Rechte ausgeü[X.]t werden können.

Artikel 12

Prüfungen vor Ort

(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en kann die [X.] vor[X.]ehaltlich anderer Bedingungen nach dem einschlägigen [X.]srecht im Einklang mit Artikel 13 und nach vorheriger Unterrichtung der [X.]etroffenen nationalen zuständigen Behörde alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Artikels 10 A[X.]satz 1 und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ein[X.]ezogen sind und für die die [X.] nach Artikel 4 A[X.]satz 1 Buchsta[X.]e g die konsolidierende Aufsichts[X.]ehörde ist, durchführen. Die [X.] kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Mitteilung an diese juristischen Personen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern.

(2) Die Bediensteten der [X.] und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort [X.]evollmächtigte Personen sind [X.]efugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der [X.] ü[X.]er die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu [X.]etreten, und verfügen ü[X.]er sämtliche in Artikel 11 A[X.]satz 1 genannten Befugnisse.

(3) Prüfungen vor Ort [X.]ei juristischen Personen im Sinne des Artikels 10 A[X.]satz 1 erfolgen auf der Grundlage eines Beschlusses der [X.].

(4) Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedst[X.]ts, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend [X.]evollmächtigte oder [X.]estellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung der [X.] die Bediensteten der [X.] und sonstige von ihr [X.]evollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu ü[X.]er die in A[X.]satz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des [X.]etroffenen teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts ha[X.]en ferner das Recht, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.

(5) Stellen die Bediensteten der [X.] und andere von ihr [X.]evollmächtigte oder [X.]estellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßga[X.]e dieses Artikels angeordneten Prüfung wi[X.]etzt, so leistet die nationale zuständige Behörde des [X.]etroffenen teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe. Soweit dies für die Prüfung erforderlich ist, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die [X.]etreffende nationale zuständige Behörde nicht ü[X.]er die dafür erforderliche Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern.

Artikel 13

Gerichtliche Genehmigung

(1) Ist für eine Prüfung vor Ort nach Artikel 12 A[X.]sätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe nach Artikel 12 A[X.]satz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.

(2) Wird eine Genehmigung nach A[X.]satz 1 dieses Artikels [X.]eantragt, so prüft das nationale Gericht, o[X.] der Beschluss der [X.] echt ist und o[X.] die [X.]ea[X.]sichtigten Zwangsmaßnahmen im Hin[X.]lick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die [X.] um detaillierte Erläuterungen [X.]itten, ins[X.]esondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die [X.] annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 4 A[X.]satz 3 Untera[X.]satz 1 genannten Rechtsakte vorliegt, sowie die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die [X.]twendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Ü[X.]ermittlung der in den Akten der [X.] enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der [X.] unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den [X.].

A[X.]schnitt 2

Besondere Aufsichts[X.]efugnisse

Artikel 14

Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts in einem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t werden [X.]ei den nationalen zuständigen Behörden des Mitgliedst[X.]ts eingereicht, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz ha[X.]en soll, im Einklang mit den Anforderungen des einschlägigen nationalen Rechts.

(2) Erfüllt der Antragsteller alle Zulassungs[X.]edingungen des einschlägigen nationalen Rechts dieses Mitgliedst[X.]ts, so erlässt die nationale zuständige Behörde innerhal[X.] der im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Frist einen Beschlussentwurf, mit dem der [X.] die Erteilung der Zulassung vorgeschlagen wird. Der Beschlussentwurf wird der [X.] und dem Antragsteller mitgeteilt. Andernfalls lehnt die nationale zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung a[X.].

(3) Der Beschlussentwurf gilt als von der [X.] angenommen, wenn sie nicht innerhal[X.] eines Zeitraums von höchstens zehn Ar[X.]eitstagen, der in hinreichend [X.]egründeten Fällen einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, wi[X.]pricht. Die [X.] erhe[X.]t nur dann Wi[X.]pruch gegen den Beschlussentwurf, wenn die Voraussetzungen des einschlägigen [X.]srechts für die Zulassung nicht erfüllt sind. Sie teilt die Gründe für die A[X.]lehnung schriftlich mit.

(4) Der gemäß den A[X.]sätzen 2 und 3 erlassene Beschluss wird dem Antragsteller von der nationalen zuständigen Behörde mitgeteilt.

(5) Vor[X.]ehaltlich des A[X.]satzes 6 kann die [X.] die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im [X.]srecht festgelegten Fällen entziehen. Diese Konsultation stellt ins[X.]esondere sicher, dass die [X.] vor einem Beschluss ü[X.]er den Entzug einer Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit einräumt, um ü[X.]er die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger A[X.]wicklungsmaßnahmen, zu entscheiden, und diesen Rechnung trägt.

Ist nach Auffassung der nationalen zuständigen Behörde, die die Zulassung gemäß A[X.]satz 1 vorgeschlagen hat, die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht zu entziehen, so legt sie der [X.] einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die [X.] einen Beschluss ü[X.]er den vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wo[X.]ei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang [X.]erücksichtigt.

(…)

Artikel 15

Beurteilung des Erwer[X.]s von qualifizierten Beteiligungen

(1) Ungeachtet der Ausnahmen nach Artikel 4 A[X.]satz 1 Buchsta[X.]e c werden alle Anzeigen ü[X.]er den Erwer[X.] einer qualifizierten Beteiligung an einem in einem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t niedergelassenen Kreditinstitut und alle damit zusammenhängenden Informationen im Einklang mit dem einschlägigen, auf die Rechtsakte nach Artikel 4 A[X.]satz 3 Untera[X.]satz 1 gestützten nationalen Recht an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist.

(2) Die nationale zuständige Behörde prüft den geplanten Erwer[X.] und leitet die Anzeige gemeinsam mit einem Vorschlag für einen Beschluss, mit dem der Erwer[X.] auf Grundlage der in den Rechtsakten nach Artikel 4 A[X.]satz 3 Untera[X.]satz 1 festgelegten Kriterien a[X.]gelehnt oder nicht a[X.]gelehnt wird, der [X.] spätestens zehn Ar[X.]eitstage vor A[X.]lauf des jeweiligen im [X.]srecht festgelegten Beurteilungszeitraums zu und unterstützt die [X.] nach Maßga[X.]e des Artikels 6.

(3) Die [X.] [X.]eschließt auf Grundlage der Beurteilungskriterien des [X.]srechts und im Einklang mit den darin geregelten Verfahren und innerhal[X.] des darin festgelegten Beurteilungszeitraums, o[X.] der Erwer[X.] a[X.]zulehnen ist.

(…)

Artikel 18

Verwaltungssanktionen

(1) Wenn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Anforderung aus direkt anwend[X.]aren Rechtsakten der [X.] verstoßen und den zuständigen Behörden nach dem [X.]srecht wegen dieses Verstoßes die Möglichkeit, [X.] zu verhängen, zur Verfügung gestellt wird, kann die [X.] für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en [X.] [X.]is zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste - sofern diese sich [X.]eziffern lassen - oder von [X.]is zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen [X.]srechts einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr oder gege[X.]enenfalls andere im einschlägigen [X.]srecht vorgesehene Geld[X.]ußen verhängen.

(…)

[X.]V

Organisatorische Grundsätze

Artikel 19

Una[X.]hängigkeit

(1) Bei der Wahrnehmung der der [X.] durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en handeln die [X.] und die nationalen zuständigen Behörden, die innerhal[X.] des einheitlichen Aufsichtsmechanismus handeln, una[X.]hängig. Die Mitglieder des [X.] und des [X.] handeln una[X.]hängig und o[X.]jektiv im Interesse der [X.] als Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der [X.], von der Regierung eines Mitgliedst[X.]ts oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

(2) Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der [X.] sowie die Regierungen der Mitgliedst[X.]ten und alle anderen Einrichtungen achten diese Una[X.]hängigkeit.

(3) Nachdem das Aufsichtsgremium die [X.]twendigkeit eines [X.] geprüft hat, erstellt und veröffentlicht der [X.]-[X.] einen Verhaltenskodex für die Mitar[X.]eiter und leitenden Angestellten der [X.], die an der Bankenaufsicht [X.]eteiligt sind, ins[X.]esondere in Bezug auf Interessenkonflikte.

Artikel 20

Rechenschaftspflicht und Berichterstattung

(1) Die [X.] ist nach Maßga[X.]e dieses Kapitels dem [X.] und dem [X.] für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.

(2) Die [X.] legt dem [X.], dem [X.], der [X.] und der [X.] jährlich einen Bericht ü[X.]er die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en vor, der auch Informationen ü[X.]er die voraussichtliche Entwicklung der Struktur und der Höhe der [X.] gemäß Artikel 30 enthält.

(3) Der Vorsitzende des [X.] der [X.] stellt diesen Bericht öffentlich dem [X.] und der [X.] im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten, deren Währung nicht der [X.] ist, vor.

(4) Der Vorsitzende des [X.] der [X.] kann von der [X.] auf deren Verlangen im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten, deren Währung nicht der [X.] ist, zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufga[X.]en gehört werden.

(5) Der Vorsitzende des [X.] der [X.] nimmt auf Verlangen des [X.]s an einer Anhörung zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufga[X.]en teil, die von den zuständigen Ausschüssen des [X.]s durchgeführt wird.

(6) Die [X.] antwortet im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten, deren Währung nicht der [X.] ist, mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihr vom [X.] oder von der [X.] gemäß ihrer eigenen Verfahren gestellt werden.

(7) Der [X.]päische Rechnungshof trägt [X.]ei der Prüfung der Effizienz der Verwaltung der [X.] nach Artikel 27.2 der Satzung des [X.] und der [X.] auch den der [X.] durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufsichtsaufga[X.]en Rechnung.

(8) Auf Verlangen führt der Vorsitzende des [X.] der [X.] mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen [X.] des [X.]s unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche in Bezug auf seine Aufsichtsaufga[X.]en, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das [X.]päische [X.] seine Befugnisse gemäß dem A[X.]V wahrnehmen kann. Das [X.]päische [X.] und die [X.] schließen eine Verein[X.]arung ü[X.]er die detaillierten Modalitäten für die Durchführung solcher Gespräche im Hin[X.]lick auf die Gewährleistung a[X.]soluter Vertraulichkeit gemäß den [X.], die der [X.] als zuständige Behörde gemäß dem einschlägigen [X.]srecht auferlegt wurden.

(9) Die [X.] [X.]eteiligt sich unter Wahrung des A[X.]V loyal an jeglichen Untersuchungen des [X.]s. Die [X.] und das [X.]päische [X.] schließen angemessene Verein[X.]arungen ü[X.]er die praktischen Modalitäten für die Ausü[X.]ung der [X.] Rechenschaftspflicht und die Kontrolle ü[X.]er die Wahrnehmung der der [X.] durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en. Diese Verein[X.]arungen umfassen u.a. den Zugang zu Informationen, die Zusammenar[X.]eit [X.]ei Untersuchungen und die Unterrichtung ü[X.]er das Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden des [X.].

Artikel 21

Nationale [X.]e

(1) Gleichzeitig mit der Vorlage des Berichts nach Artikel 20 A[X.]satz 2 leitet die [X.] diesen Bericht den nationalen [X.]en der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten unmittel[X.]ar zu.

Die nationalen [X.]e können der [X.] [X.]egründete Stellungnahmen zu diesem Bericht ü[X.]ermitteln.

(2) Die nationalen [X.]e der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten können die [X.] im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, schriftlich auf ihre an die [X.] gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufga[X.]en der [X.] nach dieser Verordnung zu antworten.

(3) Das nationale [X.] eines teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts kann den Vorsitzenden oder ein Mitglied des [X.] einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen zuständigen Behörde an einem Gedankenaustausch ü[X.]er die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in diesem Mitgliedst[X.]t teilzunehmen.

(4) Diese Verordnung [X.]erührt nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen zuständigen Behörden gegenü[X.]er ihren nationalen [X.]en nach Maßga[X.]e des nationalen Rechts in Bezug auf die Ausü[X.]ung der Aufga[X.]en, die der [X.] durch diese Verordnung nicht ü[X.]ertragen werden, sowie auf die Ausü[X.]ung ihrer Tätigkeit nach Artikel 6.

(…)

Artikel 24

Administrativer Ü[X.]erprüfungsausschuss

(1) Die [X.] richtet einen administrativen Ü[X.]erprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Ü[X.]erprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die [X.] im Rahmen der Ausü[X.]ung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Befugnisse erlassen hat, nachdem nach A[X.]satz 5 die Ü[X.]erprüfung eines Beschlusses [X.]eantragt wurde. Die interne administrative Ü[X.]erprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Ü[X.]ereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung.

(…)

(11) Dieser Artikel [X.]erührt nicht das Recht, gemäß den [X.] ein Verfahren vor dem [X.] anzustrengen.

Artikel 25

Trennung von der geldpolitischen Funktion

(1) Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en verfolgt die [X.] ausschließlich die Ziele dieser Verordnung.

(2) Die [X.] nimmt die ihr durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en un[X.]eschadet und getrennt von ihren Aufga[X.]en im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufga[X.]en wahr. Die der [X.] durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en dürfen weder ihre Aufga[X.]en im Bereich der Geldpolitik [X.]eeinträchtigen noch durch diese [X.]estimmt werden. E[X.]enso wenig dürfen die der [X.] durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en ihre Aufga[X.]en im Zusammenhang mit dem [X.] und sonstige Aufga[X.]en [X.]eeinträchtigen. Die [X.] [X.]erichtet dem [X.] und dem [X.] darü[X.]er, wie sie diese Bestimmung eingehalten hat. Die der [X.] durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en ändern nicht die laufende Ü[X.]erwachung der Solvenz ihrer Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte.

Das mit der Wahrnehmung der der [X.] durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en [X.]efasste Personal ist von dem mit der Wahrnehmung anderer der [X.] ü[X.]ertragener Aufga[X.]en [X.]efassten Personal organisatorisch getrennt und unterliegt einer von diesem Personal getrennten Berichterstattung.

(3) Für die Zwecke der A[X.]sätze 1 und 2 erlässt und veröffentlicht die [X.] die erforderlichen internen Vorschriften, einschließlich der Regelungen zum Berufsgeheimnis und zum Informationsaustausch zwischen den [X.]eiden funktionellen Bereichen.

(4) Die [X.] stellt sicher, dass der [X.]-[X.] seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen.

(5) Um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufga[X.]en sicherzustellen, richtet die [X.] eine Schlichtungsstelle ein. Diese Schlichtungsstelle legt Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der [X.]etroffenen teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten in Bezug auf Einwände des [X.]-[X.]es gegen einen Beschlussentwurf des [X.] [X.]ei. Sie [X.]esteht aus einem Mitglied je teilnehmendem Mitgliedst[X.]t, das von jedem Mitgliedst[X.]t unter den Mitgliedern des [X.]-[X.]es und des [X.] ausgewählt wird, und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wo[X.]ei jedes Mitglied ü[X.]er eine Stimme verfügt. Die [X.] erlässt eine Verordnung zur Einrichtung dieser Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung an und veröffentlicht diese.

Artikel 26

Aufsichtsgremium

(1) Die Planung und Ausführung der der [X.] ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en erfolgt uneingeschränkt durch ein internes Organ, das sich aus seinen gemäß A[X.]satz 3 ernannten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, vier gemäß A[X.]satz 5 ernannten Vertretern der [X.] und jeweils einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusammensetzt (im Folgenden "Aufsichtsgremium"). Alle Mitglieder des [X.] handeln im Interesse der [X.] als Ganzes.

Handelt es sich [X.]ei der zuständigen Behörde nicht um eine Zentral[X.]ank, so kann das in Untera[X.]satz 1 genannte Mitglied des [X.] [X.]eschließen, einen Vertreter der Zentral[X.]ank des Mitgliedst[X.]ts mitzu[X.]ringen. Für die Zwecke des [X.] nach Maßga[X.]e des A[X.]satzes 6 gelten die Vertreter der Behörden eines Mitgliedst[X.]ts als ein einziges Mitglied.

(…)

Artikel 30

Aufsichtsge[X.]ühren

(1) Die [X.] erhe[X.]t [X.]ei den in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassenen Kreditinstituten und [X.]ei den in teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedst[X.]t niedergelassenen Kreditinstituten eine jährliche Aufsichtsge[X.]ühr. Diese Ge[X.]ühren decken die Ausga[X.]en der [X.] für die Wahrnehmung der ihr durch die Artikel 4 [X.]is 6 dieser Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en. Diese Ge[X.]ühren dürfen die Ausga[X.]en im Zusammenhang mit diesen Aufga[X.]en nicht ü[X.]ersteigen.

(…)

3. Mit der Verordnung ([X.]) Nr. 468/2014 der [X.]päischen Zentral[X.]ank vom 16. April 2014 ([X.]/2014/17; [X.] [X.] Nr. [X.] vom 14. Mai 2014, [X.], [X.]-R-VO) wurde ein Rahmenwerk für die Zusammenar[X.]eit zwischen der [X.]päischen Zentral[X.]ank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen [X.]enannten Behörden innerhal[X.] des einheitlichen Aufsichtsmechanismus eingerichtet. Die Verordnung ist am 15. Mai 2014 in [X.] getreten (Art. 153 [X.]-R-VO) und enthält Vorga[X.]en zur Organisation (Art. 3 ff. [X.]-R-VO) und Ar[X.]eitsweise des [X.] (Art. 19 ff. [X.]-R-VO), zur Bestimmung der Bedeutung eines Kreditinstituts (Art. 39 ff. [X.]-R-VO), zur Ausgestaltung des gemeinsamen Verfahrens (Art. 73 ff. [X.]-R-VO), zur Beaufsichtigung der als "[X.]edeutend" (Art. 89 ff. [X.]-R-VO) und als "weniger [X.]edeutend" (Art. 96 ff. [X.]-R-VO) eingestuften Kreditinstitute, zur Zusammenar[X.]eit im Bereich der makroprudenziellen Aufga[X.]en (Art. 101 ff. [X.]-R-VO) und zum Verfahren für die enge Zusammenar[X.]eit mit nicht zum [X.]-Währungsge[X.]iet gehörenden Mitgliedst[X.]ten (Art. 106 ff. [X.]-R-VO), zur Verhängung von Verwaltungssanktionen (Art. 120 ff. [X.]-R-VO) sowie zur Ausgestaltung der Untersuchungs[X.]efugnisse nach Art. 10 [X.]is 13 [X.]-VO (Art. 138 ff. [X.]-R-VO).

Art. 3 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]-R-VO sieht vor, dass die Beaufsichtigung eines als "[X.]edeutend" im Sinne des Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]-VO einzustufenden Kreditinstituts durch ein gemeinsames Aufsichtsteam wahrgenommen wird. Dieses setzt sich aus Mitar[X.]eitern der [X.] und der nationalen Aufsichts[X.]ehörden zusammen (Art. 3 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]-R-VO). Mitglieder eines gemeinsamen Aufsichtsteams können ne[X.]en Angehörigen der nationalen Aufsichts[X.]ehörden auch Mitar[X.]eiter der Nationalen Zentral[X.]anken sein (Art. 5 A[X.]s. 1 [X.]-R-VO).

4. Die Verordnung ([X.]) Nr. 1022/2013 des [X.]s und des [X.]es vom 22. Okto[X.]er 2013 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer [X.]päischen Aufsichts[X.]ehörde ([X.]päische Bankenaufsichts[X.]ehörde - [X.]) hinsichtlich der Ü[X.]ertragung [X.]esonderer Aufga[X.]en auf die [X.] gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 1024/2013 ([X.]-Ä-Verordnung) passt die Regelungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer [X.]päischen Aufsichts[X.]ehörde ([X.]-Verordnung) an die Betrauung der [X.] mit Aufga[X.]en der Bankenaufsicht an. Aufga[X.]e der [X.] ist es, das Netzwerk der [X.] zu steuern und zu koordinieren und deren Tätigkeit zu harmonisieren. Sie hat ins[X.]esondere ein einheitliches [X.]s Regelwerk, das [X.] Aufsichtshand[X.]uch (vgl. Art. 8 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e a [X.]-VO; Art. 1 Nr. 5 Buchsta[X.]e a Ziff. i VO <[X.]> Nr. 1022/2013), zu erar[X.]eiten. Die Aufsichts[X.]ehörden sind insoweit zu Informations[X.]eschaffung und -ü[X.]ermittlung an die [X.] verpflichtet (Art. 35 [X.]-VO).

5. Die mit der [X.]-Ä-Verordnung [X.]ewirkten Änderungen der [X.]-Verordnung sind rein redaktionell. So ist etwa die Formulierung "nationale Aufsichts[X.]ehörden" durch "zuständige Aufsichts[X.]ehörden" ersetzt worden (vgl. Art. 1 Nr. 7 Buchsta[X.]e a, Nr. 18 Buchsta[X.]e a [X.]-Ä-VO). Das [X.]päische System der Finanzaufsicht [X.]esteht nunmehr aus "den zuständigen Behörden oder Aufsichts[X.]ehörden (…) einschließlich der [X.]päischen Zentral[X.]ank" (Art. 1 Nr. 2 [X.]-Ä-VO). Diese ist "zuständige Behörde" im Sinne des Art. 4 Nr. 2 Ziff. i [X.]-VO (vgl. Art. 1 Nr. 3 [X.]-Ä-VO) und [X.]ei der Wahrnehmung ihrer [X.]ankenaufsichtsrechtlichen Befugnisse dem [X.] und dem [X.] rechenschaftspflichtig (Art. 3 [X.]-VO i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 [X.]-Ä-VO).

Bei der Annahme von Leitlinien und Empfehlungen sowie der Fassung von Beschlüssen nach Art. 4 A[X.]s. 3 [X.]. 2 Satz 1 [X.]-VO unterliegt die [X.] den von der [X.]päischen Bankenaufsichts[X.]ehörde ausgear[X.]eiteten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards (vgl. Art. 10 [X.]is 15 [X.]-VO) sowie den Bestimmungen der [X.]-Verordnung zum von der [X.] ausgear[X.]eiteten [X.] Aufsichtshand[X.]uch (Art. 4 A[X.]s. 3 [X.]. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]-VO).

6. Zur Harmonisierung des A[X.]wicklungsrechts für Kreditinstitute hat die [X.]päische [X.] im Jahre 2014 zunächst die Richtlinie 2014/59/[X.] des [X.]s und des [X.]es vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und A[X.]wicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/[X.] des [X.]es, der [X.], 2002/47/[X.], 2004/25/[X.], 2005/56/[X.], 2007/36/[X.], 2011/35/[X.], 2012/30/[X.] und 2013/36/[X.] sowie der Verordnungen ([X.]) Nr. 1093/2010 und ([X.]) Nr. 648/2012 des [X.]s und des [X.]es ([X.] [X.] Nr. L 173 vom 12. Juni 2014, [X.]90 - [X.] - [X.]) [X.]eschlossen. Die [X.] ist am 2. Juli 2014 in [X.] getreten (Art. 131 [X.]) und enthält etwa Vorga[X.]en für Sanierungs- und A[X.]wicklungspläne sowie für das sogenannte frühzeitige Eingreifen (Art. 27 [X.]is 30 [X.]). Die Mitgliedst[X.]ten werden zur Errichtung von [X.]n und A[X.]wicklungsfinanzierungsmechanismen verpflichtet. Art. 103 [X.] verpflichtet sie etwa sicherzustellen, dass die nach Maßga[X.]e von Art. 100 [X.] zu errichtenden Finanzierungsmechanismen durch entsprechende Beiträge der im jeweiligen Hoheitsge[X.]iet zugelassenen Kreditinstitute ausgestattet werden. Als Zielausstattung [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2024 sieht Art. 102 A[X.]s. 1 [X.] einen Betrag in Höhe von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in dem jeweiligen Hoheitsge[X.]iet zugelassenen Kreditinstitute vor. Ausweislich des Art. 100 A[X.]s. 6 [X.] können die Beiträge statt in ein Sondervermögen auch in den allgemeinen St[X.]tshaushalt ü[X.]erführt werden. Art. 101 [X.] gi[X.]t die zulässigen Verwendungsmöglichkeiten für die Mittel vor, Art. 102 A[X.]s. 5 [X.] ermächtigt die [X.], auf der Grundlage eines Berichts der [X.], der Empfehlungen zum geeigneten Referenzpunkt für die Festlegung des [X.] für den A[X.]wicklungsfinanzierungsmechanismus und ins[X.]esondere zu der Frage enthalten soll, o[X.] die Gesamtver[X.]indlichkeiten eine angemessenere Grundlage als die gedeckten Einlagen sind, dem [X.] und dem [X.] einen Gesetzge[X.]ungsvorschlag zu der Grundlage für den genauen Zielwert für den A[X.]wicklungsfinanzierungsmechanismus vorzulegen.

Die einschlägigen Vorschriften der [X.] ha[X.]en - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:

(…)

Artikel 103

[X.] erho[X.]ene Beiträge

(1) Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedst[X.]ten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich [X.]ei den in ihrem Hoheitsge[X.]iet zugelassenen Instituten sowie [X.]szweigstellen erho[X.]en werden.

(2) Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Ver[X.]indlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Ver[X.]indlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsge[X.]iet des [X.]etreffenden Mitgliedst[X.]ts zugelassenen Institute erho[X.]en.

Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wo[X.]ei die in A[X.]satz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.

(3) Die verfüg[X.]aren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu [X.]erücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko a[X.]gesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter [X.]elastet, frei verfüg[X.]ar und ausschließlich der Verwendung durch die A[X.]wicklungs[X.]ehörden für die in Artikel 101 A[X.]satz 1 genannten Zwecke vor[X.]ehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamt[X.]etrags der gemäß diesem Artikel erho[X.]enen Beiträge nicht ü[X.]ersteigen.

(4) Die Mitgliedst[X.]ten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetz[X.]ar ist und dass die fälligen Beiträge in vollem Umfang gezahlt werden.

Die Mitgliedst[X.]ten sehen geeignete Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstige Verpflichtungen vor, um sicherzustellen, dass fällige Beiträge in vollem Umfang entrichtet werden. Die Mitgliedst[X.]ten führen ferner Maßnahmen ein, die sicherstellen, dass die ordnungsgemäße A[X.]führung der Beiträge in angemessener Form ü[X.]erprüft wird. Die Mitgliedst[X.]ten treffen Maßnahmen, um Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Miss[X.]rauch zu verhindern.

(5) Die gemäß diesem Artikel erho[X.]enen Beiträge werden ausschließlich für die in Artikel 101 A[X.]satz 1 genannten Zwecke verwendet.

(6) Vor[X.]ehaltlich der Artikel 37, 38, 40, 41 und 42 können die von dem in A[X.]wicklung [X.]efindlichen Institut oder dem [X.] erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen den Finanzierungsmechanismen zugeführt werden.

(7) Der [X.] wird die Befugnis ü[X.]ertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, in denen das Konzept der [X.] entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß A[X.]satz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte festgelegt wird:

a) Risikoexponiertheit des [X.], einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außer[X.]ilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;

[X.]) Sta[X.]ilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie un[X.]elastete hochliquide Vermögensgegenstände;

c) Finanzlage des [X.];

d) Wahrscheinlichkeit einer A[X.]wicklung des [X.];

e) Umfang der vom [X.]etreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;

f) Komplexität der Struktur des [X.] und seine A[X.]wicklungsfähigkeit;

g) Bedeutung des [X.] des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedst[X.]ten oder der [X.];

h) die Tatsache, dass das [X.] eines instituts[X.]ezogenen [X.] ist.

(8) Der [X.] wird die Befugnis ü[X.]ertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, um

a) die in A[X.]satz 4 erwähnten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weiteren Verpflichtungen festzulegen, durch die die tatsächliche Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll;

[X.]) die in A[X.]satz 4 erwähnten Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen sollen, dass die ordnungsgemäße A[X.]führung der Beiträge in angemessener Form ü[X.]erprüft wird.

Artikel 104

Außerordentliche nachträglich erho[X.]ene Beiträge

(1) Reichen die verfüg[X.]aren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu decken, stellen die Mitgliedst[X.]ten sicher, dass von den in ihrem Hoheitsge[X.]iet zugelassenen Instituten außerordentliche nachträglich erho[X.]ene Beiträge erho[X.]en werden, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entf[X.]den außerordentlichen nachträglich erho[X.]enen Beiträge erfolgt gemäß den in Artikel 103 A[X.]satz 2 festgelegten Regeln.

Die außerordentlichen nachträglich erho[X.]enen Beiträge ü[X.]erschreiten nicht den dreifachen Jahres[X.]etrag der gemäß Artikel 103 festgelegten Beiträge.

(2) Für die gemäß diesem Artikel erho[X.]enen Beiträge gilt Artikel 103 A[X.]sätze 4 [X.]is 8.

(3) Die A[X.]wicklungs[X.]ehörde kann die Pflicht eines [X.] zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erho[X.]enen Beiträgen an den A[X.]wicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschie[X.]en, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des [X.] gefährdet würde. Ein solcher Aufschu[X.] wird für maximal sechs Monate gewährt, kann jedoch auf Antrag des [X.] verlängert werden. Der gemäß diesem A[X.]satz aufgescho[X.]ene Beitrag wird entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des [X.] durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.

(4) Der [X.] wird die Befugnis ü[X.]ertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Entrichtung des Beitrags eines [X.] gemäß A[X.]satz 3 des vorliegenden Artikels aufgescho[X.]en werden kann.

(…)

Artikel 115

Ausü[X.]ung der Befugnisü[X.]ertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der [X.] unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen ü[X.]ertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 A[X.]satz 2, Artikel 44 A[X.]satz 11, Artikel 76 A[X.]satz 4, Artikel 103 A[X.]sätze 7 und 8 und Artikel 104 A[X.]satz 4 wird der [X.] auf un[X.]estimmte Zeit a[X.] dem 2. Juli 2014 ü[X.]ertragen.

(3) Die Befugnisü[X.]ertragung gemäß Artikel 2 A[X.]satz 2, Artikel 44 A[X.]satz 11, Artikel 76 A[X.]satz 4, Artikel 103 A[X.]sätze 7 und 8 und Artikel 104 A[X.]satz 4 kann vom [X.] oder vom [X.] jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss ü[X.]er den Widerruf [X.]eendet die Ü[X.]ertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amts[X.]latt der [X.] oder zu einem in dem Beschluss angege[X.]enen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die [X.]ereits in [X.] sind, wird davon nicht [X.]erührt.

(4) So[X.]ald die [X.] einen delegierten Rechtsakt erlässt, ü[X.]ermittelt sie ihn gleichzeitig dem [X.] und dem [X.].

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 A[X.]satz 2, Artikel 44 A[X.]satz 11, Artikel 76 A[X.]satz 4, Artikel 103 A[X.]sätze 7 und 8 oder Artikel 104 A[X.]satz 4 erlassen wurde, tritt nur in [X.], wenn innerhal[X.] von drei Monaten a[X.] dem Tag seiner Ü[X.]ermittlung an das [X.]päische [X.] und den [X.] weder das [X.]päische [X.] noch der [X.] Einwände erho[X.]en hat oder wenn vor A[X.]lauf dieser Frist sowohl das [X.]päische [X.] als auch der [X.] der [X.] mitgeteilt ha[X.]en, dass sie keine Einwände erhe[X.]en werden. Auf Veranlassung des [X.]s oder des [X.]es wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(6) Wenn dem [X.] aufgrund einer [X.]spause weniger als fünf Monate einschließlich Verlängerung zur Prüfung [X.]lei[X.]en, erlässt die [X.] keine delegierten Rechtsakte.

7. Zur Konkretisierung der [X.] hat die [X.], gestützt auf Art. 103 A[X.]s. 7 und A[X.]s. 8 in Ver[X.]indung mit Art. 115 A[X.]s. 2 [X.], die Delegierte Verordnung ([X.]) Nr. 2015/63 der [X.] vom 21. Okto[X.]er 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/[X.] des [X.]s und des [X.]es im Hin[X.]lick auf im Voraus erho[X.]ene Beiträge zu A[X.]wicklungsfinanzierungsmechanismen ([X.] [X.] Nr. L 11 vom 17. Januar 2015, [X.] - [X.]-E-VO) erlassen. Diese ist am 6. Fe[X.]ruar 2015 in [X.] getreten (Art. 21 [X.]-E-VO) und dient der [X.]ezifizierung der für die Berechnung und Anpassung der an die nationalen A[X.]wicklungsfinanzierungsmechanismen a[X.]zuführenden Beiträge. Die [X.]-E-Verordnung regelt ins[X.]esondere die Festsetzung des jährlichen Beitrags (Art. 4 [X.]-E-VO) und die risikospezifische Anpassung des jährlichen Grund[X.]eitrags (Art. 5 [X.]-E-VO). Zur Ermittlung des Risikoprofils von Finanzinstituten listet sie vier Risikofelder auf (Art. 6 A[X.]s. 1 [X.]-E-VO), die näher spezifiziert (Art. 6 A[X.]s. 2 [X.]is 8 [X.]-E-VO) und gewichtet werden (Art. 7 [X.]-E-VO).

8. Die Umsetzung der [X.] erfolgte in [X.] durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/[X.] des [X.]s und des [X.]es vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und A[X.]wicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/[X.] des [X.]es, der [X.], 2002/47/[X.], 2004/25/[X.], 2005/56/[X.], 2007/36/[X.], 2011/35/[X.], 2012/30/[X.] und 2013/36/[X.] sowie der Verordnungen ([X.]) Nr. 1093/2010 und ([X.]) Nr. 648/2012 des [X.]s und des [X.]es ([X.]-Umsetzungsgesetz) vom 10. Dezem[X.]er 2014 ([X.]). Dieses [X.] enthält unter anderem das Gesetz zur Sanierung und A[X.]wicklung von [X.] (Art. 1, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Dezem[X.]er 2016, [X.] - [X.]) und Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute vom 9. Dezem[X.]er 2010 (Art. 3, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Dezem[X.]er 2016, [X.]).

Zur A[X.]wicklungs[X.]ehörde [X.]estimmt § 3 A[X.]s. 1 [X.] die [X.] ([X.]). Aufsichts[X.]ehörde ist nach § 3 A[X.]s. 2 [X.] die Aufsichts[X.]ehörde im Sinne des § 1 A[X.]s. 5 des Kreditwesengesetzes (KWG). Das ist e[X.]enfalls die [X.], soweit nicht die [X.] in Ausü[X.]ung ihrer gemäß Art. 4 A[X.]s. 1 oder A[X.]s. 2 [X.]-VO ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en handelt (§ 1 A[X.]s. 5 Nr. 2 KWG).

9. Am 18. Dezem[X.]er 2013 ha[X.]en sich die im [X.] ([X.]) vereinigten Vertreter der Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsge[X.]iets auf den A[X.]schluss eines zwischenst[X.]tlichen Ü[X.]ereinkommens ü[X.]er die Vergemeinschaftung eines künftigen [X.] A[X.]wicklungsfonds geeinigt (vgl. BTDrucks 18/2576, [X.]0) und diese Einigung mit dem Ü[X.]ereinkommen vom 21. Mai 2014 ü[X.]er die Ü[X.]ertragung von Beiträgen auf den einheitlichen A[X.]wicklungsfonds und ü[X.]er die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (Ü[X.]ereinkommen - [X.], [X.] [X.]298) umgesetzt. Danach sollen die auf nationaler [X.] im Einklang mit der [X.] und der [X.]-Verordnung erho[X.]enen Beiträge auf den mit jener Verordnung errichteten Einheitlichen A[X.]wicklungsfonds (Single Resolution Fund <[X.]> - Fonds) ü[X.]ertragen werden (Art. 1 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e a i.V.m. Art. 3 [X.]).

Die sogenannte "Bankena[X.]ga[X.]e" wird demnach zunächst im nationalen Restrukturierungsfonds gesammelt und sodann zur Finanzierung künftiger A[X.]wicklungsmaßnahmen gemäß Art. 3 [X.] an den Fonds ü[X.]ertragen. So sieht Art. 1 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e a [X.] eine Verpflichtung der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten vor, "die auf nationaler [X.] im Einklang mit der [X.]-Richtlinie und der [X.]-Verordnung erho[X.]enen Beiträge (…) zu ü[X.]ertragen", während sich die Vertragsparteien nach Art. 3 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] gemeinsam verpflichten, "die Beiträge, die sie von den in den jeweiligen Hoheitsge[X.]ieten der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zugelassenen Instituten (…) erhe[X.]en, unwiderruflich auf den Fonds zu ü[X.]ertragen". Ausweislich des Art. 3 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] muss dies [X.]is spätestens zum 30. Juni des Erhe[X.]ungsjahres geschehen.

Für den Ü[X.]ergangszeitraum von maximal acht Jahren a[X.] dem Inkrafttreten des Ü[X.]ereinkommens (Art. 1 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e [X.] i.V.m. Art. 12 A[X.]s. 2 [X.]) sieht das [X.] die Einrichtung sogenannter Kammern vor, in denen die von den Mitgliedst[X.]ten national erho[X.]enen Beiträge gesammelt und zunächst nach Mitgliedst[X.]ten getrennt vorgehalten werden. Vor dem Ende des Ü[X.]ergangszeitraums kann es zu einer gestaffelten Inanspruchnahme der Kammern im Falle der Ü[X.]erforderung einer nationalen Kammer kommen (Art. 5 A[X.]s. 1 [X.]), [X.]evor diese zum Ende verschmelzen (Art. 5 A[X.]s. 3 [X.]).

Die [X.]esrepu[X.]lik [X.] hat zusammen mit der [X.], der [X.], der [X.], [X.], der [X.] und der [X.] unter dem 21. Mai 2014 eine gemeinsame Erklärung a[X.]gege[X.]en, dass nach ihrem Verständnis das Ü[X.]ereinkommen in seiner Gesamtheit, ins[X.]esondere die Erwägungsgründe 6 und 13 sowie die Bestimmungen in Art. 5 und Art. 7, sowie die Erwägungsgründe und Bestimmungen der [X.]-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des [X.]-Vertrags und ins[X.]esondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken ([X.] [X.]318).

Durch das Gesetz zu dem Ü[X.]ereinkommen vom 21. Mai 2014 ü[X.]er die Ü[X.]ertragung von Beiträgen auf den einheitlichen A[X.]wicklungsfonds und ü[X.]er die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge vom 17. Dezem[X.]er 2014 ([X.] [X.]298) ist das Ü[X.]ereinkommen in [X.]s Recht ü[X.]ernommen worden. Das Gesetz ist am 23. Dezem[X.]er 2014 in [X.] getreten (Art. 2 A[X.]s. 1 des Gesetzes zu dem Ü[X.]ereinkommen vom 21. Mai 2014 ü[X.]er die Ü[X.]ertragung von Beiträgen auf den einheitlichen A[X.]wicklungsfonds und ü[X.]er die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge). Das Ü[X.]ereinkommen sel[X.]st ist gemäß seinem Art. 11 A[X.]s. 2 am 1. Januar 2016 in [X.] getreten und nach seinem Art. 12 A[X.]s. 1 für die [X.]esrepu[X.]lik [X.] anwend[X.]ar (Bekanntmachung vom 28. März 2016, [X.] 401).

10. Am 15. Juli 2014 vera[X.]schiedete der [X.] die Verordnung ([X.]) Nr. 806/2014 des [X.]s und des [X.] und eines einheitlichen Verfahrens für die A[X.]wicklung von Kreditinstituten und [X.]estimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus und eines einheitlichen A[X.]wicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 ([X.]-Verordnung).

Die [X.]-Verordnung ist auf Art. 114 A[X.]V gestützt. Sie regelt die Ü[X.]ertragung der A[X.]wicklungs[X.]efugnis für Kreditinstitute auf den nach Maßga[X.]e der Verordnung eingerichteten Ausschuss für die einheitliche A[X.]wicklung (Single Resolution Board - [X.]) sowie auf nationale A[X.]wicklungs[X.]ehörden und will so eine einheitliche Vorgehensweise ermöglichen. Während die [X.] das materielle A[X.]wicklungsrecht für Kreditinstitute durch [X.]esondere [X.] in [X.] Mitgliedst[X.]ten harmonisiert, [X.]etrifft die [X.]-Verordnung nur diejenigen Kreditinstitute, die in einem Mitgliedst[X.]t niedergelassen sind, der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus ([X.]) teilnimmt (vgl. Art. 1, Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Art. 5 A[X.]s. 1 [X.]-VO [X.]estimmt, dass der Ausschuss für die einheitliche A[X.]wicklung an die Stelle der in Umsetzung der [X.] ge[X.]ildeten [X.] tritt. Die [X.]n unterliegen den Weisungen des [X.] (Art. 10 A[X.]s. 12, Art. 29 [X.]-VO).

Die Errichtung des Fonds ist in Art. 67 [X.]-VO geregelt. Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss (A[X.]s. 3), der sich einen vom Haushalt der [X.] una[X.]hängigen Haushalt gi[X.]t (Art. 58 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]-VO).

Die Höhe der Beiträge, die die Mitgliedst[X.]ten nach Maßga[X.]e der [X.] zu erhe[X.]en und an den Fonds zu ü[X.]ertragen ha[X.]en, wird in Art. 69 [X.]is 71 [X.]-VO näher geregelt. Nach Art. 67 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.]-VO sind weder der [X.]s-Haushalt noch die Haushalte der Mitgliedst[X.]ten für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haft[X.]ar. Art. 71 [X.]-VO und Art. 104 [X.] ermöglichen die Erhe[X.]ung außerordentlicher nachträglicher Beiträge, die [X.]is zum Dreifachen der jeweiligen im Voraus erho[X.]enen Beiträge reichen können.

Nach Art. 69 A[X.]s. 1 [X.]-VO sollen a[X.] dem 1. Januar 2016 ü[X.]er die acht Jahre dauernde Auf[X.]auphase hinweg Beiträge erho[X.]en werden, so dass das Fondsvermögen a[X.] dem 31. Dezem[X.]er 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zugelassenen Kreditinstitute [X.]eträgt. Der Fonds soll dann ü[X.]er 55 Milliarden [X.] verfügen (vgl. [X.]> 520 final, [X.]7).

Soweit sie hier von Bedeutung sind, ha[X.]en die Bestimmungen der [X.]-Verordnung folgenden Wortlaut:

Teil I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die A[X.]wicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassen sind.

Diese einheitlichen Vorschriften und dieses einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 42 errichteten Ausschuss für die einheitliche A[X.]wicklung (im Folgenden "Ausschuss") in Zusammenar[X.]eit mit dem [X.] und der [X.] sowie den [X.]n im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche A[X.]wicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen A[X.]wicklungsfonds (im Folgenden "Fonds") unterstützt.

Die Inanspruchnahme des Fonds ist a[X.]hängig von dem Inkrafttreten eines Ü[X.]ereinkommens zwischen den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten (im Folgenden "Ü[X.]ereinkommen") ü[X.]er die Ü[X.]ertragung von auf nationaler [X.] erho[X.]enen Mitteln auf den Fonds sowie ü[X.]er eine schrittweise Zusammenführung der verschiedenen auf nationaler

[X.] erho[X.]enen Mittel, die nationalen Kammern des Fonds zuzuweisen sind.

(…)

Artikel 4

Teilnehmende Mitgliedst[X.]ten

(1) Teilnehmende Mitgliedst[X.]ten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1024/2013 gelten als teilnehmende Mitgliedst[X.]ten für die Zwecke dieser Verordnung.

(…)

Beziehung zur Richtlinie 2014/59/[X.] und zum anwend[X.]aren nationalen Recht

(1) Wenn der Ausschuss gemäß dieser Verordnung Aufga[X.]en wahrnimmt oder Befugnisse ausü[X.]t, die gemäß der Richtlinie 2014/59/[X.] von der [X.] wahrzunehmen oder auszuü[X.]en sind, tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/[X.] an die Stelle der [X.]etreffenden [X.] oder - im Fall einer grenzü[X.]erschreitenden Gruppena[X.]wicklung - an die Stelle der für die Gruppena[X.]wicklung zuständigen Behörde.

(2) Der Ausschuss, der [X.] und die [X.] sowie gege[X.]enenfalls die [X.]n fassen Beschlüsse auf der Grundlage und unter Einhaltung des einschlägigen [X.]srechts und ins[X.]esondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 A[X.]V.

Der Ausschuss, der [X.] und die [X.] unterliegen den von der [X.] ausgear[X.]eiteten und von der [X.] gemäß den Artikeln 10 [X.]is 15 der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 erlassenen ver[X.]indlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie [X.] von der [X.] gemäß Artikel 16 dieser Verordnung herausgege[X.]enen Leitlinien und Empfehlungen. Sie [X.]emühen sich nach Kräften, die Leitlinien und Empfehlungen der [X.] zu [X.]efolgen, die sich auf die Art der von diesen Gremien wahrzunehmenden Aufga[X.]en [X.]eziehen. Wenn sie solche Leitlinien oder Empfehlungen nicht [X.]efolgen oder nicht zu [X.]efolgen [X.]ea[X.]sichtigen, ist die [X.] hiervon gemäß Artikel 16 A[X.]satz 3 der genannten Verordnung zu unterrichten. Der Ausschuss, der [X.] und die [X.] ar[X.]eiten [X.]ei der Anwendung der Artikel 25 und 30 der genannten Verordnung mit der [X.] zusammen. Der Ausschuss unterliegt auch den Beschlüssen der [X.] gemäß Artikel 19 der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010, sofern in der Richtlinie 2014/59/[X.] solche Beschlüsse vorgesehen sind.

(…)

TEIL II

[X.] BESTIMMUNGEN

TITEL I

FUNKTIONEN INNERHALB DES [X.] [X.] UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

A[X.]wicklungsplanung

Artikel 10

Bewertung der A[X.]wicklungsfähigkeit

(...)

(12) Die [X.]n setzen die Weisungen des [X.] gemäß Artikel 29 um.

(…)

KAPITEL 3

A[X.]wicklung

Artikel 29

Durchführung von Beschlüssen gemäß dieser Verordnung

(1) Die [X.]n treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlüsse gemäß dieser Verordnung umzusetzen, ins[X.]esondere indem sie Kontrolle ü[X.]er Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 A[X.]satz 2 sowie ü[X.]er die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 A[X.]satz 4 Buchsta[X.]e [X.] und A[X.]satz 5 ausü[X.]en, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser A[X.]sätze erfüllt sind, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 35 oder Artikel 72 der Richtlinie 2014/59/[X.] treffen und sicherstellen, dass die in jener Richtlinie festgelegten Schutz[X.]estimmungen eingehalten werden. Die [X.]n setzen alle an sie gerichteten Beschlüsse des [X.] um.

Dazu ü[X.]en sie - im Rahmen dieser Verordnung - die Befugnisse, die ihnen im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/[X.] ü[X.]ertragen werden, im Einklang mit den in nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen aus. Die [X.]n unterrichten den Ausschuss in vollem Umfang ü[X.]er die Ausü[X.]ung dieser Befugnisse. Alle von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen mit den gemäß dieser Verordnung gefassten Beschlüssen des [X.] im Einklang stehen.

Bei der Umsetzung dieser Beschlüsse sorgen die [X.]n dafür, dass die in der Richtlinie 2014/59/[X.] festgelegten Schutz[X.]estimmungen eingehalten werden.

(2) Sollte eine nationale A[X.]wicklungs[X.]ehörde einen gemäß dieser Verordnung gefassten Beschluss des [X.] nicht durchgeführt oder nicht eingehalten ha[X.]en oder ihn so durchgeführt ha[X.]en, dass die [X.] gemäß Artikel 14 oder die effiziente Umsetzung des A[X.]wicklungskonzepts gefährdet sind, darf der Ausschuss ein in A[X.]wicklung [X.]efindliches Institut anweisen,

a) im Fall einer Maßnahme nach Artikel 18 [X.]estimmte Rechte, Vermögenswerte oder Ver[X.]indlichkeiten eines in A[X.]wicklung [X.]efindlichen [X.] auf eine andere Person zu ü[X.]ertragen,

[X.]) im Fall einer Maßnahme nach Artikel 18 die Umwandlung etwaiger Schuldtitel zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 21 genannten Umständen eine Umwandlung vorsehen,

c) andere Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung des jeweiligen Beschlusses zu erwirken.

Der Ausschuss fasst nur dann einen Beschluss im Sinne von Buchsta[X.]e c des [X.], wenn mit der Maßnahme in erhe[X.]lichem Umfang auf die Gefährdung des jeweiligen A[X.]wicklungsziels oder die effiziente Umsetzung des A[X.]wicklungskonzepts eingegangen wird.

Vor einem Beschluss ü[X.]er die Auferlegung von Maßnahmen unterrichtet der Ausschuss die [X.]etroffenen [X.]n und die [X.] ü[X.]er die [X.]ea[X.]sichtigten Maßnahmen. Die entsprechende Mitteilung muss nähere Anga[X.]en zu den vorgesehenen Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen und nähere Anga[X.]en zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Maßnahmen enthalten.

Die Mitteilung muss mindestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen. Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen eine Unterrichtung mit mindestens 24 Stunden Vorlauf nicht möglich ist, darf die Mitteilung durch den Ausschuss weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen.

(3) Das in A[X.]wicklung [X.]efindliche Institut muss alle gemäß A[X.]satz 2 gefassten Beschlüsse einhalten. Diese Beschlüsse ha[X.]en Vorrang vor [X.] zuvor von den [X.]n in [X.]el[X.]en Angelegenheit erlassenen Beschlüssen.

(4) Die [X.]n halten diesen Beschluss ein, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten treffen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß A[X.]satz 2 sind.

(5) Der Ausschuss veröffentlicht auf seiner We[X.]site eine Kopie des A[X.]wicklungskonzepts oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der A[X.]wicklungsmaßnahme, ins[X.]esondere die Auswirkungen auf die [X.]anleger, zusammengefasst werden. Die [X.]n halten die geltenden Verfahrenspflichten gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/[X.] ein.

(…)

TEIL III

INSTITUTIONELLER RAHMEN

TITEL I

DER AUSSCHUSS

Artikel 42

Rechtsform

(1) Hiermit wird der Ausschuss geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der [X.] mit einer seinen Aufga[X.]en entsprechenden Struktur. Er [X.]esitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedst[X.]t die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Er kann ins[X.]esondere [X.]ewegliches und un[X.]ewegliches Vermögen erwer[X.]en und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden vertreten.

(…)

Artikel 45

Rechenschaftspflicht

(1) Der Ausschuss ist dem [X.], dem [X.] und der [X.] in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gemäß den A[X.]sätzen 2 [X.]is 8 rechenschaftspflichtig.

(2) Der Ausschuss unter[X.]reitet dem [X.], den nationalen [X.]en der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten nach Maßga[X.]e des Artikels 46, dem [X.], der [X.] und dem [X.]päischen Rechnungshof einen jährlichen Bericht ü[X.]er die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en. Dieser Bericht wird, vor[X.]ehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auf der We[X.]site des [X.] veröffentlicht.

(3) Der Vorsitzende legt diesen Bericht öffentlich dem [X.] und dem [X.] vor.

(4) Der Vorsitzende nimmt auf Verlangen des [X.]s an Anhörungen des zuständigen [X.] des [X.]s zur Wahrnehmung der [X.] durch den Ausschuss teil. Mindestens einmal jährlich findet eine Anhörung statt.

(5) Der Vorsitzende kann vom [X.] auf dessen Verlangen zur Wahrnehmung der [X.] des [X.] gehört werden.

(6) Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren und in jedem Fall innerhal[X.] von fünf Wochen nach Eingang einer Frage mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihm vom [X.] oder vom [X.] gestellt werden.

(7) Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzen des zuständigen [X.] des [X.]s unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das [X.]päische [X.] seine Befugnisse gemäß dem A[X.]V ausü[X.]en kann. Das [X.]päische [X.] und der Ausschuss schließen eine Verein[X.]arung ü[X.]er die ausführlichen Modalitäten solcher Gespräche im Hin[X.]lick auf die Wahrung a[X.]soluter Vertraulichkeit im Einklang mit der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die dem Ausschuss durch diese Verordnung und wenn er als eine nationale A[X.]wicklungs[X.]ehörde handelt, gemäß dem einschlägigen [X.]srecht auferlegt wurde.

(8) Bei Untersuchungen durch das [X.]päische [X.] ar[X.]eitet der Ausschuss nach Maßga[X.]e des A[X.]V und ins[X.]esondere der in dessen Artikel 226 genannten Verordnungen mit dem [X.] zusammen. Der Ausschuss und das [X.]päische [X.] schließen [X.]innen sechs Monaten nach der Ernennung des Vorsitzenden angemessene Verein[X.]arungen ü[X.]er die praktischen Modalitäten für die Ausü[X.]ung der [X.] Rechenschaftspflicht und die Kontrolle ü[X.]er die Wahrnehmung der dem Ausschuss durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en. Vor[X.]ehaltlich der Befugnisse des [X.]s nach Artikel 226 A[X.]V wird in diesen Verein[X.]arungen unter anderem der Zugang zu Informationen, einschließlich der Vorschriften ü[X.]er den Umgang mit und den Schutz von Verschlusssachen oder anderweitig als vertraulich eingestuften Informationen, die Zusammenar[X.]eit [X.]ei Anhörungen im Sinne des Artikels 45 A[X.]satz 4 dieser Verordnung, vertraulichen Gesprächen, Berichten, Antworten auf Anfragen und Untersuchungen sowie die Unterrichtung ü[X.]er das Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier Mitglieder nach Artikel 43 A[X.]satz 1 Buchsta[X.]e [X.] dieser Verordnung geregelt.

Artikel 45

Nationale [X.]e

(1) Aufgrund der spezifischen Aufga[X.]en, die dem Ausschuss durch diese Verordnung ü[X.]ertragen werden, können die nationalen [X.]e der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten den Ausschuss im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, auf ihre an den Ausschuss gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufga[X.]en des [X.] nach dieser Verordnung zu antworten, und der Ausschuss ist verpflichtet, schriftlich auf alle Bemerkungen oder Fragen zu antworten.

(2) Gleichzeitig mit der Vorlage des Berichts nach Artikel 45 A[X.]satz 2 legt der Ausschuss den nationalen [X.]en der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten diesen Bericht unmittel[X.]ar vor. Die nationalen [X.]e können dem Ausschuss [X.]egründete Stellungnahmen zu diesem Bericht ü[X.]ermitteln. Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren mündlich oder schriftlich auf Bemerkungen oder Fragen, die von den nationalen [X.]en der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten an ihn gerichtet werden.

(3) Das nationale [X.] eines teilnehmenden Mitgliedst[X.]ts kann den Vorsitzenden einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der [X.] an einem Gedankenaustausch ü[X.]er die A[X.]wicklung von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 in diesem Mitgliedst[X.]t teilzunehmen. Der Vorsitzende muss derartigen Einladungen Folge leisten.

(4) Diese Verordnung [X.]erührt nicht die Rechenschaftspflicht der [X.]n gegenü[X.]er ihren nationalen [X.]en nach Maßga[X.]e des nationalen Rechts in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufga[X.]en, die dem Ausschuss, dem [X.] oder der [X.] durch diese Verordnung nicht ü[X.]ertragen werden, sowie auf Tätigkeiten, die sie gemäß Artikel 7 A[X.]satz 3 ausü[X.]en.

Artikel 47

Una[X.]hängigkeit

(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en handeln der Ausschuss und die [X.]n una[X.]hängig und im Allgemeininteresse.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder nach Artikel 43 A[X.]satz 1 Buchsta[X.]e [X.] nehmen ihre Aufga[X.]en im Einklang mit den Beschlüssen des [X.], des [X.]es und der [X.] wahr. Sie handeln una[X.]hängig und o[X.]jektiv im Interesse der [X.] als Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der [X.], von der Regierung eines Mitgliedst[X.]ts oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Bei Beratungen und im Beschlussverfahren im Ausschuss äußern sie ihre eigenen Ansichten und stimmen una[X.]hängig a[X.].

(3) Weder die Mitgliedst[X.]ten, die Organe oder Einrichtungen der [X.] noch andere öffentliche oder private Stellen dürfen versuchen, den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder die Mitglieder des [X.] zu [X.]eeinflussen.

(4) Nach Maßga[X.]e des in Artikel 87 A[X.]satz 6 dieser Verordnung genannten Statuts der Beamten in der Fassung der Verordnung ([X.], Euratom, [X.]KS) Nr. 259/68 des [X.]es (im Folgenden "Statut") sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder nach Artikel 43 A[X.]satz 1 Buchsta[X.]e [X.] dieser Verordnung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, [X.]ei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

(…)

TITEL III

PRÄSIDIUMSSITZUNG DES AUSSCHUSSES

(…)

Artikel 55

Beschlussfassung

(1) Bei Beratungen ü[X.]er einzelne Unternehmen oder nur in einem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 A[X.]satz 1 Buchsta[X.]e [X.] einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 A[X.]satz 1 und A[X.]satz 3 nicht innerhal[X.] einer vom

Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

(…)

TITEL V

FINANZVORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

(…)

Artikel 58

Haushalt

(1) Der Ausschuss verfügt ü[X.]er einen eigenen Haushalt, der nicht Teil des Haushalts der [X.] ist. Alle Einnahmen und Ausga[X.]en des [X.] werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan des [X.] ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushalt des [X.] muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausga[X.]en ausgeglichen sein.

(3) Der Haushalt umfasst zwei Teile: Teil I [X.]etrifft die Verwaltung des [X.] und Teil II den Fonds.

(…)

KAPITEL 2

Der einheitliche A[X.]wicklungsfonds

A[X.]schnitt 1

Bildung des Fonds

Artikel 67

Allgemeine Bestimmungen

(1) Hiermit wird der einheitliche A[X.]wicklungsfonds (im Folgenden "Fonds") errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Ü[X.]ereinkommen verankerten Regelungen ü[X.]er die Ü[X.]ertragung der auf nationaler [X.] erho[X.]enen Mittel auf den Fonds gefüllt.

(2) Der Ausschuss [X.]edient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, die effiziente Anwendung der [X.] und die effiziente Ausü[X.]ung der [X.], die in Teil [X.] genannt sind, sicherzustellen, und gemäß den in den Artikeln 14 und 15 genannten [X.]n und -grundsätzen. Der [X.]shaushalt oder die einzelst[X.]tlichen Haushalte werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haft[X.]ar gemacht.

(3) Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss.

(4) Die Beiträge nach Maßga[X.]e der Artikel 69, 70 und 71 werden von den [X.]n [X.]ei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erho[X.]en und gemäß dem Ü[X.]ereinkommen auf den Fonds ü[X.]ertragen.

(…)

Artikel 69

Zielausstattung

(1) Bis zum Ende einer Auf[X.]auphase von acht Jahren a[X.] dem 1. Januar 2016 oder andernfalls a[X.] dem Zeitpunkt, a[X.] dem dieser A[X.]satz gemäß Artikel 99 A[X.]satz 6 gilt, erreichen die verfüg[X.]aren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in [X.] teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zugelassenen Kreditinstitute.

(2) Während der in A[X.]satz 1 genannten Auf[X.]auphase werden die gemäß Artikel 70 [X.]erechneten und nach Artikel 67 A[X.]satz 4 erho[X.]enen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, [X.]is die Zielausstattung erreicht ist, wo[X.]ei jedoch die [X.] und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der [X.]eitragenden Institute zu [X.]erücksichtigen sind.

(3) Der Ausschuss verlängert die in A[X.]satz 1 genannte Auf[X.]auphase um maximal vier Jahre, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von ü[X.]er 0,5 % des in A[X.]satz 1 genannten Gesamt[X.]etrags der gedeckten Einlagen vorgenommen hat und wenn die Kriterien, die mit dem delegierten Rechtsakt gemäß A[X.]satz 5 Buchsta[X.]e [X.] festgelegt wurden, erfüllt sind.

(4) Liegt nach der in A[X.]satz 1 genannten Auf[X.]auphase der Betrag der verfüg[X.]aren Mittel unter der in dem genannten A[X.]satz angege[X.]enen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 [X.]erechneten regulären Beiträge erho[X.]en, [X.]is die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und nachdem die verfüg[X.]aren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung a[X.]geschmolzen sind, werden die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung [X.]innen sechs Jahren erreicht werden kann.

Bei der Festlegung der Jahres[X.]eiträge im Rahmen dieses A[X.]satzes wird der reguläre Beitrag unter ge[X.]ührender Berücksichtigung der [X.] und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge festgelegt.

(5) Der [X.] wird die Befugnis ü[X.]ertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) Kriterien für die zeitliche Staffelung der nach A[X.]satz 2 [X.]erechneten Beiträge,

[X.]) Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Jahre, um die die in A[X.]satz 1 genannte Auf[X.]auphase gemäß A[X.]satz 3 verlängert werden kann,

c) Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge gemäß A[X.]satz 4.

Artikel 70

[X.] erho[X.]ene Beiträge

(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erho[X.]en und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Ver[X.]indlichkeiten (ohne Eigenmittel) a[X.]züglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Ver[X.]indlichkeiten (ohne Eigenmittel) a[X.]züglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsge[X.]iet aller teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zugelassenen Institute [X.]erechnet.

(2) Nach Anhörung der [X.] oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenar[X.]eit mit den [X.]n errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von [X.] im Hoheitsge[X.]iet aller teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht ü[X.]ersteigen.

Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute [X.]eruht auf:

a) einem Pauschal[X.]etrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Ver[X.]indlichkeiten - ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen - eines [X.] im Verhältnis zur Gesamthöhe der Ver[X.]indlichkeiten - ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen - aller im Hoheitsge[X.]iet der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zugelassenen Institute ergi[X.]t, und

[X.]) einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 A[X.]satz 7 der Richtlinie 2014/59/[X.] festgelegten Kriterien errechnet wird, wo[X.]ei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der [X.] ausgelöst werden dürfen.

Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschal[X.]eitrag und den risiko[X.]ereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.

In jedem Fall darf der gemäß den Buchsta[X.]en a und [X.] jährlich [X.]erechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsge[X.]iet aller teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht ü[X.]ersteigen.

(3) Die verfüg[X.]aren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu [X.]erücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko a[X.]gesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter [X.]elastet, frei verfüg[X.]ar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 A[X.]satz 1 genannten Zwecke vor[X.]ehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamt[X.]etrags der gemäß diesem Artikel erho[X.]enen Beiträge nicht ü[X.]ersteigen.

(4) Die ordnungsgemäß von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhaltenen Beiträge werden diesen Unternehmen nicht rückerstattet.

(5) Ha[X.]en teilnehmende Mitgliedst[X.]ten [X.]ereits nationale A[X.]wicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, können sie vorsehen, dass diese Mechanismen ihre verfüg[X.]aren Finanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/59/[X.] von den Instituten erho[X.]en ha[X.]en, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die im Voraus erho[X.]enen Beiträge zu gewähren, die sie gege[X.]enenfalls an den Fonds a[X.]zuführen ha[X.]en. Die den Mitgliedst[X.]ten aus der Richtlinie 2014/49/[X.] erwachsenden Verpflichtungen [X.]lei[X.]en von einer solchen Rückerstattung un[X.]erührt.

(6) Es gelten die von der [X.] gemäß Artikel 103 A[X.]satz 7 der Richtlinie 2014/59/[X.] erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der [X.] entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.

(7) [X.] erlässt im Rahmen eines in A[X.]satz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der [X.] Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungs[X.]estimmungen zu den A[X.]sätzen 1, 2 und 3 und ins[X.]esondere hinsichtlich

a) der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;

[X.]) der praktischen Modalitäten [X.]ei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.

Artikel 71

Außerordentliche nachträglich erho[X.]ene Beiträge

(1) Reichen die verfüg[X.]aren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für A[X.]wicklungsmaßnahmen zu decken, werden von den im Hoheitsge[X.]iet der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten zugelassenen Instituten außerordentliche nachträgliche Beiträge erho[X.]en, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der außerordentlichen nachträglich erho[X.]enen Beiträge und ihre Zuweisung zu den einzelnen Instituten erfolgen gemäß den in den Artikeln 69 und 70 festgelegten Regeln.

Der Gesamt[X.]etrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erho[X.]enen Beiträge darf das Dreifache der jährlichen Summe der gemäß Artikel 70 festgelegten Beiträge nicht ü[X.]ersteigen.

(2) Der Ausschuss schie[X.]t auf eigenes Betrei[X.]en - nach Anhörung der [X.] - oder auf Vorschlag einer [X.] im Einklang mit den in A[X.]satz 3 genannten delegierten Rechtsakten ganz oder teilweise die Zahlung außerordentlicher nachträglich erho[X.]ener Beiträge eines [X.] gemäß A[X.]satz 1 auf, wenn dies für den Schutz der Finanzlage des [X.] ist. Ein solcher Aufschu[X.] wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann a[X.]er auf Antrag des [X.] erneuert werden. Die gemäß dieses A[X.]satzes aufgescho[X.]enen Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn die Finanzlage des [X.] durch die Entrichtung des Betrags nicht mehr gefährdet ist.

(3) Der [X.] wird die Befugnis ü[X.]ertragen, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie die Umstände und Bedingungen festlegt, unter denen die Zahlung von nachträglich erho[X.]enen Beiträgen durch ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß A[X.]satz 2 dieses Artikels teilweise oder ganz aufgescho[X.]en werden kann.

(…)

11. Die Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 2015/81 des [X.]es vom 19. Dezem[X.]er 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung ([X.]) Nr. 806/2014 des [X.]s und des [X.]es im Hin[X.]lick auf im Voraus erho[X.]ene Beiträge zum einheitlichen A[X.]wicklungsfonds ([X.] [X.] Nr. L 15 vom 22. Januar 2015, [X.], [X.]-D-VO) ist am 23. Januar 2015 in [X.] getreten (Art. 9 [X.]-D-VO) und gilt für diejenigen Kreditinstitute, [X.]ei denen gemäß Art. 70 [X.]-VO Beiträge erho[X.]en werden (Art. 2 [X.]-D-VO). Diese werden vom [X.] nach Anhörung der [X.] oder der nationalen Aufsichts[X.]ehörden sowie in enger Zusammenar[X.]eit mit den [X.]n [X.]erechnet (Art. 4 [X.]-D-VO). Für die Auf[X.]auphase (Art. 69 A[X.]s. 1 [X.]-VO) ist die Berechnungsmethode unmittel[X.]ar in Art. 8 [X.]-D-Verordnung niedergelegt.

12. Am 2. [X.]vem[X.]er 2015 hat der Deutsche [X.] schließlich das Gesetz zur Anpassung des nationalen [X.] an den Einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus und die [X.] Vorga[X.]en zur Bankena[X.]ga[X.]e ([X.] - A[X.]wMechG) [X.]eschlossen ([X.] [X.]864). Mit diesem wurde ins[X.]esondere das Sanierungs- und [X.] 2014 so modifiziert, dass die A[X.]wicklungs[X.]ehörde Beschlüsse des [X.] umsetzen kann (vgl. BTDrucks 18/5009, [X.] ff.). Gleichzeitig wurde das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute durch Regelungen zur Ü[X.]ertragung der von der A[X.]wicklungs[X.]ehörde erho[X.]enen Beiträge an den Fonds ergänzt, §§ 11a ff. [X.] (vgl. BTDrucks 18/5009, [X.]). Danach stehen die in den Jahren 2011 [X.]is 2014 erho[X.]enen Beiträge aus der Bankena[X.]ga[X.]e während der Auf[X.]auphase des Fonds ausschließlich zur A[X.]wicklung nationaler Institute zur Verfügung und sind deshal[X.] der [X.] Kammer des Fonds ü[X.]ertragen, § 12j [X.] (vgl. BTDrucks 18/5009, [X.] f., 83).

Mit ihren [X.] vom 23. Juli 2014, [X.]eim [X.] eingegangen am 25. Juli 2014, sowie deren Erweiterung vom 9. Okto[X.]er 2014, [X.]eim [X.] am sel[X.]en Tage eingegangen, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 14 A[X.]s. 1 in Ver[X.]indung mit Art. 88 Satz 2 [X.] sowie aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.]. Die der [X.] zugrundeliegenden Rechtsakte seien verfassungswidrig und stellten darü[X.]er hinaus [X.]e dar, an denen [X.]esregierung und [X.] nicht hätten mitwirken dürfen, sondern denen sie hätten entgegentreten müssen.

1. Die [X.] seien zulässig. Beim [X.]esetz handele es sich um einen Akt der [X.] öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 A[X.]s. 1 [X.]. Dane[X.]en sei die unzureichende Ausü[X.]ung der Integrationsverantwortung von [X.]esregierung und [X.] im Hin[X.]lick auf die angegriffenen [X.]sakte als Akt öffentlicher Gewalt zu qualifizieren und unterliege insoweit der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Weder die [X.]-Verordnung noch die [X.]-Verordnung ließen sich auf eine ausreichende Rechtsgrundlage stützen und seien daher einer mittel[X.]aren Ü[X.]erprüfung durch das [X.] im Rahmen der [X.] zugänglich.

2. [X.]esetz, [X.]-Verordnung und [X.]-Ä-Verordnung verletzten die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 A[X.]s. 1 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.] sowie in ihren Grundrechten aus Art. 14 A[X.]s. 1 in Ver[X.]indung mit Art. 88 Satz 2 [X.] in Ver[X.]indung mit Art. 114, 123 [X.]is 126, 127 und 352 A[X.]V und Art. 19 A[X.]s. 4 [X.]. Sie stellten sich als [X.]e im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s dar.

a) [X.]esetz, [X.]-Verordnung und [X.]-Ä-Verordnung [X.] eine vollständige Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht auf die [X.] vor und ü[X.]erließen den nationalen [X.] nur mehr "residuelle" Aufga[X.]en. Zwar [X.]eschränke sich die [X.]-Aufsicht derzeit auf Institute, [X.]ei denen der Gesamtwert der [X.] mehr als 30 Milliarden [X.] oder die Höhe ihrer [X.] mindestens 20 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedst[X.]tes ihrer Niederlassung [X.]etrage, sofern nicht die Bilanzsumme unter fünf Milliarden [X.] liege. Die [X.] könne jedoch die Aufsicht ü[X.]er sämtliche Kreditinstitute im Wege des [X.] jederzeit an sich ziehen. Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V lasse lediglich eine Ü[X.]ertragung "[X.]esonderer Aufga[X.]en" der Bankenaufsicht auf die [X.] zu. Damit seien allein unterstützende Aufga[X.]en gemeint, nicht jedoch eine vollständige Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht.

Die der [X.] durch die [X.]-Verordnung eingeräumten umfassenden Aufsichts[X.]efugnisse hätten in der Organisation der [X.] zu Veränderungen geführt, die als unzulässige Modifizierung der Zuständigkeitsordnung der [X.] und als gravierender Verstoß gegen Art. 129 A[X.]V in Ver[X.]indung mit dem Protokoll (Nr. 4) ü[X.]er die Satzung des [X.] Systems der Zentral[X.]anken und der [X.] Zentral[X.]ank ([X.] [X.] Nr. [X.] vom 26. Okto[X.]er 2012, [X.] - [X.]-Satzung) zu qualifizieren seien. Durch Änderung der [X.]estehenden Geschäftsordnung der [X.] (Beschluss der [X.] vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses [X.]/2004/2 zur Vera[X.]schiedung der Geschäftsordnung der [X.]päischen Zentral[X.]ank [X.]/2014/1, [X.] [X.] Nr. [X.] vom 29. März 2014, [X.]) im Wege der Einfügung eines neuen Kapitels [X.] "Aufsichtsgremium" (Art. 13a ff. GeschO-[X.]) solle die [X.] ermächtigt werden, das in Art. 26 A[X.]s. 1 [X.]-VO vorgesehene Aufsichtsgremium einzurichten, welches sich aus Vertretern der [X.] sowie der nationalen Aufsichts[X.]ehörden zusammensetzen und aus seinen Reihen einen Lenkungsausschuss rekrutieren solle. Art. 25 A[X.]s. 5 [X.]-VO sehe [X.]ei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und [X.]ei Einwendungen des [X.]-[X.]es zudem das Tätigwerden einer Schlichtungsstelle vor. Dies sei durch das Primärrecht jedoch nicht gedeckt. Art. 12 A[X.]s. 3 [X.]-Satzung ermächtige den [X.]-[X.] nur zum Erlass von Regelungen ü[X.]er die interne Organisation der [X.] und ihrer Beschlussorgane und [X.]eziehe sich allein auf [X.]ereits [X.]estehende Organe, nicht jedoch auf die Schaffung neuer. Letzteres sei mit Art. 5 [X.]V in Ver[X.]indung mit Art. 282 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 und Art. 283 A[X.]V nicht verein[X.]ar.

Die Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht und die Schaffung eines Single Resolution Board verstießen ferner gegen die grundgesetzlich vorgeschrie[X.]ene Ar[X.]eitsteilung zwischen [X.] und [X.]. Die Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht auf die [X.] hätte innerst[X.]tlich eines Gesetzes [X.]edurft. Das [X.]esetz genüge insoweit nicht. Soweit der [X.] als nationaler Aufsichts[X.]ehörde durch die [X.]-Verordnung mittel[X.]ar aufsichtsrechtliche Befugnisse ü[X.]ertragen würden, welche der innerst[X.]tlichen Aufga[X.]enverteilung zwischen [X.] und [X.] wi[X.]prächen, fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung. Auch darin liege ein schwerer Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.].

Die Vermischung von Geldpolitik und Bankenaufsicht [X.]ei der [X.] verstoße zudem gegen Art. 127 A[X.]s. 1 und Art. 282 A[X.]s. 1 A[X.]V. Das [X.]esetz und die [X.]-Verordnung in Ver[X.]indung mit der [X.]-Ä-Verordnung verletzten darü[X.]er hinaus das Su[X.]sidiaritätsprinzip (Art. 5 A[X.]s. 3 [X.]V), weil der Nachweis für die [X.]twendigkeit einer unionalen Regelung nicht er[X.]racht worden sei. Dass mit der Vergemeinschaftung eine möglicherweise [X.]estehende Voreingenommenheit in den nationalen Aufsichts[X.]ehörden ü[X.]erwunden würde, genüge insoweit nicht.

Beim [X.]esetz komme hinzu, dass eine nahezu vollständige Ü[X.]ertragung der Aufsichts[X.]efugnisse auf die [X.] eine Änderung des Primärrechts erfordert hätte. Die [X.]esregierung hätte insoweit auf ein Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 A[X.]s. 2 [X.]V [X.]estehen müssen, der [X.] an dessen Umgehung nicht mitwirken dürfen. Er ha[X.]e der Sache nach ein [X.] erlassen, ohne den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten zu genügen.

[X.]esetz, [X.]-Verordnung und [X.]-Ä-Verordnung stellten sich vor diesem Hintergrund als [X.]e im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s dar. Beson[X.] gravierend seien die o[X.]en [X.]eschrie[X.]enen [X.] dadurch, dass sie im Erge[X.]nis extrem rechtsschutzverkürzend wirkten.

[X.]) Die [X.]-Verordnung verstoße offensichtlich gegen Art. 19 A[X.]s. 4 [X.], weil Art. 263 A[X.]s. 4 A[X.]V in der Auslegung des [X.]päischen Gerichtshofs ([X.]) den Anforderungen an einen tatsächlich wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz nicht genüge. Der Gerichtshof sei weder personell noch sachlich in der Lage, [X.]ankenaufsichtsrechtliche Fragen zu entscheiden.

Das Rechtsschutzdefizit werde durch die Weisungsa[X.]hängigkeit der nationalen Aufsichts[X.]ehörden von der [X.] zusätzlich verschärft. Nach welchen [X.]rmen sie handelten, sei e[X.]enso ungeklärt wie die Frage, o[X.] weniger [X.]edeutende Kreditinstitute gegen Entscheidungen der nationalen Aufsichts[X.]ehörden auch dann vor nationalen Verwaltungsgerichten klagen könnten, wenn die Aufsichts[X.]ehörden auf Anweisung der [X.] gehandelt hätten. Schließlich sei auch die Verantwortung der [X.] für pflichtwidrig unterlassene Aufsichtsrechtsmaßnahmen ungeklärt. Das verstärke den [X.] der angegriffenen Rechtsakte.

3. Die [X.]-Verordnung könne nicht auf Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V gestützt werden. Soweit auf dieser Rechtsgrundlage die Errichtung einer zentralen Bankena[X.]wicklungs[X.]ehörde ü[X.]erhaupt vorstell[X.]ar sei, [X.]edürfe es jedenfalls konkreter Darlegungen, weshal[X.] eine solche für das rei[X.]ungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sei. Daran mangele es jedoch. Die [X.]-Verordnung laufe der Sache nach auf eine Harmonisierung von A[X.]ga[X.]en auf der Grundlage von Art. 114 A[X.]s. 1 Satz 2 A[X.]V hinaus und enthalte eine [X.]ttermächtigung für una[X.]seh[X.]are Beiträge der Kreditinstitute an [X.] Institutionen. Letztlich ha[X.]e die [X.] die Mitgliedst[X.]ten damit entgegen Art. 114 A[X.]V zur Erhe[X.]ung von A[X.]ga[X.]en veranlasst.

Die Ü[X.]ertragung der A[X.]wicklungs[X.]efugnis für Kreditinstitute gemäß Art. 42 [X.]-Verordnung sowie die damit ver[X.]undene Ü[X.]ertragung der [X.]isher im Restrukturierungsfonds gesammelten Mittel ü[X.]erschreite die Ermächtigungsgrundlage des Art. 114 A[X.]V und stelle einen aus[X.]rechenden Rechtsakt dar. Art. 67 A[X.]s. 4 [X.]-VO verpflichte die [X.]n, die erho[X.]enen Beiträge an den Fonds zu ü[X.]ertragen. Damit verliere der [X.] A[X.]wicklungsfonds die Eigentümerstellung an den von ihm eingesammelten Beiträgen, ohne dass sichergestellt wäre, dass damit auch ein der Höhe der a[X.]geführten Beiträge entsprechender Einfluss auf den Geschäftsgang des [X.] sowie die Besetzung der Leitungsorgane (Art. 43 ff., Art. 55 ff. [X.]-VO) ver[X.]unden wäre.

Eine strukturell [X.]edeutsame und offenkundige Ü[X.]erschreitung von Art. 114 A[X.]s. 1 Satz 2 A[X.]V liege auch darin, dass die [X.]-Verordnung Vorga[X.]en für die Anwendung des Art. 107 A[X.]V mache, o[X.]wohl Art. 114 A[X.]V keine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des [X.] enthalte. Schließlich schlage sich in der Beitragshöhe nicht nieder, dass die systemrelevanten Kreditinstitute ein ungleich höheres Risiko für die Finanzsta[X.]ilität darstellten als andere.

Die Bankenaufsicht und der [X.] handelten trotz Art. 47 A[X.]s. 1 [X.]-VO nicht politisch una[X.]hängig. Das folge schon aus der Pflicht, mit [X.], [X.] und [X.] zusammenzuar[X.]eiten (Art. 30 [X.]-VO), a[X.]er auch aus den [X.]n (Art. 14 [X.]-VO) und allgemeinen Grundsätzen (Art. 15 [X.]-VO). Nach der [X.] des [X.] müssten die Beschlüsse des [X.] an das Einvernehmen der [X.] der [X.] ge[X.]unden werden.

1. Die [X.]esregierung hält die [X.] für unzulässig. Soweit sich die Beschwerdeführer unmittel[X.]ar gegen Rechtsakte des [X.]s wendeten, seien diese keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Darü[X.]er hinaus fehle es an der Beschwerde[X.]efugnis. Jedenfalls seien die [X.] un[X.]egründet, weil die streitgegenständlichen Handlungen und Unterlassungen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzten.

a) Das [X.]esetz stelle zwar grundsätzlich einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar. Es könne jedoch von vornherein kein aus[X.]rechender Rechtsakt im Sinne der [X.] sein, weil es sich [X.]ei ihm nicht um eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] handele.

Das [X.]esetz ha[X.]e den [X.] Vertreter im [X.] der [X.] ermächtigt, dem Vorschlag für die [X.]-Verordnung zuzustimmen. [X.] ha[X.]e insoweit nur von der [X.]ereits im [X.] (1993) vorhandenen Ermächtigung Ge[X.]rauch gemacht, der der [X.] schon mit dem Gesetz vom 28. Dezem[X.]er 1992 zum [X.] zugestimmt und den das [X.] ausführlich geprüft und ge[X.]illigt ha[X.]e. Gehe man davon aus, dass die Ü[X.]ertragung der Aufsichtsaufga[X.]en auf die [X.] in Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V angelegt sei, könne die Zustimmung zu einer Inanspruchnahme dieser im Vertrag [X.]ereits enthaltenen Ermächtigung Art. 38 A[X.]s. 1 [X.] grundsätzlich nicht [X.]erühren. Verstehe man Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V hingegen als spezielle Kompetenzerweiterungsklausel, so ha[X.]e es für den Erlass der [X.]-Verordnung einer Ermächtigung durch den [X.] [X.]edurft. In der Tat sei der Gesetzge[X.]er insoweit von der Erforderlichkeit eines Gesetzes nach Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] ausgegangen, auch wenn § 7 [X.] diesen Fall nicht ausdrücklich erfasse.

Mit der gesetzlichen Ermächtigung des [X.] Vertreters im [X.] der [X.], einem im Primärrecht vorgesehenen Rechtsakt zustimmen zu dürfen, nehme der Gesetzge[X.]er seine Integrationsverantwortung wahr. Daher ziele die Rüge, das Gesetz sei nichtig, weil die [X.]-Verordnung vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sei, nicht darauf, eine Entleerung der Rechte des [X.]es zu verhindern, sondern auf die inhaltliche Kontrolle des [X.] Prozesses. Eine solche sei auf der Grundlage von Art. 38 A[X.]s. 1 [X.] jedoch nicht möglich. Sollte Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der [X.]-Verordnung darstellen, gehe das [X.], weil es die fehlende unionsrechtliche Ermächtigung nicht ersetzen könne. Eine Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten würde es nicht [X.]ewirken und wäre schon deshal[X.] ungeeignet, die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 A[X.]s. 1 [X.] zu verletzen.

[X.]) Ferner sei eine Verletzung von Art. 38 A[X.]s. 1 [X.] nicht hinreichend su[X.]stantiiert dargelegt. Die [X.] legten weder die Voraussetzungen der [X.] noch einen Verstoß gegen die Verfassungsidentität (Art. 79 A[X.]s. 3 [X.]) dar.

Sie trügen nur pauschal vor, die [X.]-Verordnung sei von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V nicht gedeckt, weil sie nicht nur [X.]esondere Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute ü[X.]ertrage, sondern die [X.] ermächtige, die gesamte Bankenaufsicht an sich zu ziehen. Da[X.]ei reichten der Hinweis auf die [X.] Fassung der [X.]rm und der Verweis auf im Schrifttum geäußerte Zweifel nicht aus, weil die verschiedenen [X.]rachfassungen des Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V unterschiedliche Lesarten zuließen. Die Argumentation der Beschwerdeführer [X.]eruhe zudem auf pauschalen und teilweise unrichtigen Behauptungen. Das gelte etwa für die Behauptung, dass die [X.] von einer faktischen Totalü[X.]ertragung der Aufsichtsaufga[X.]en ausgehe; richtigerweise spreche diese jedoch von einem "Mechanismus, der auf den Grundsätzen der Kooperation und Dezentralität" [X.]eruhe.

Soweit die Beschwerdeführer die Ausgestaltung der Aufsicht kritisierten, sei dies im Hin[X.]lick auf Art. 38 A[X.]s. 1 [X.] ohne Bedeutung. Dieser schütze nicht vor Regelungen, die die Beschwerdeführer für falsch, unverhältnismäßig oder sonst nachteilig hielten. Die Errichtung eines internen [X.] in der [X.] [X.]erühre die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 38 A[X.]s. 1 [X.]. Auch der Vortrag, ü[X.]er die Mitwirkung im [X.]-[X.] erhalte die [X.] eine Kompetenz, die ihr nach nationalem Recht nicht eingeräumt werden könne, sei nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 38 A[X.]s. 1 [X.] darzulegen.

Mit Blick auf die [X.]-Verordnung werde der aus[X.]rechende Rechtsakt e[X.]enfalls lediglich [X.]ehauptet. Die Beschwerdeführer trügen insoweit allein vor, dass Art. 114 A[X.]V nur zur Angleichung [X.]innenmarktrelevanter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten ermächtige, nicht a[X.]er zur Errichtung von Behörden. Zwar werde diese Ansicht auch im Schrifttum vertreten; ein hinreichend offensichtlicher Kompetenzverstoß sei damit jedoch nicht dargelegt. Die Beschwerdeführer ließen ins[X.]esondere außer [X.], dass der [X.] schon Art. 95 [X.]V a.F., die Vorgängernorm des Art. 114 A[X.]V, als Grundlage für die Errichtung neuer Institutionen angesehen ha[X.]e.

Die Beschwerdeführer legten auch einen Verstoß gegen Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] nicht su[X.]stantiiert dar. Es sei schon nicht ersichtlich, inwieweit [X.]ei den angegriffenen Rechtsakten nicht ü[X.]ertrag[X.]are Kompetenzen des [X.]es [X.]etroffen seien. Liefe das [X.]esetz ins Leere, weil es an einer primärrechtlichen Ermächtigung fehle, sei eine Entleerung der Befugnisse des [X.]es ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführer eine un[X.]eschränkte Nachschusspflicht [X.]s [X.]ehaupteten, aus der sich eine Gefährdung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.]es erge[X.]e, genüge ihr Vortrag nicht den im Rahmen der [X.] zu stellenden Anforderungen an die Su[X.]stantiierung. Sie erklärten ins[X.]esondere nicht, wie es zu einem Leerlaufen der Haushaltsautonomie des [X.]es kommen könne. Die [X.]-Verordnung verfolge gerade das Ziel, dass künftig nicht mehr der Steuerzahler st[X.]tliche Stützungsmaßnahmen für Banken und andere Finanzinstitute tragen müsse, und ha[X.]e Nachschusspflichten der Mitgliedst[X.]ten oder deren Haftung in Art. 6 A[X.]s. 6 und Art. 67 A[X.]s. 2 [X.]-VO ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführer legten auch eine mögliche Rechtsverletzung in anderen Grundrechten nicht hinreichend su[X.]stantiiert dar. Die Verletzung von Art. 14 A[X.]s. 1 in Ver[X.]indung mit Art. 88 A[X.]s. 2 [X.] werde lediglich [X.]ehauptet, eine Verletzung von Art. 19 A[X.]s. 4 [X.] nicht [X.]elegt. Die Beschwerdeführer trügen schon nicht vor, dass sie durch die angegriffenen Handlungen und Unterlassungen in vermögenswerten Rechten [X.]etroffen seien, sondern [X.]eschränkten sich auf die Behauptung, dass die Zielkonflikte zwischen den Aufga[X.]en der [X.] den Vorrang der Preissta[X.]ilität in der Währungspolitik in Frage stellten. Das sei [X.]loße [X.]ekulation. Mit Blick auf Art. 19 A[X.]s. 4 [X.] legten die Beschwerdeführer nicht dar, sel[X.]st von Maßnahmen der Bankenaufsicht [X.]etroffen zu sein. Im Ü[X.]rigen [X.] die Verträge und die [X.]-Verordnung durchaus Rechtsschutzmöglichkeiten vor: So richte die [X.] einen administrativen Ü[X.]erprüfungsausschuss ein, an den sich jeder wenden könne, der unmittel[X.]ar und individuell [X.]etroffen sei (Art. 24 [X.]-VO). Zudem stelle Art. 24 A[X.]s. 11 [X.]-VO klar, dass das Recht, ein Verfahren vor dem [X.] anzustrengen, un[X.]erührt [X.]lei[X.]e. Gegen Maßnahmen der [X.] stünden daher Nichtigkeits- (Art. 263 A[X.]V) und Untätigkeitsklage (Art. 265 A[X.]V) offen, gegen Maßnahmen der nationalen Aufsichts[X.]ehörden der Verwaltungsrechtsweg.

c) Die [X.] seien jedenfalls un[X.]egründet, da weder die [X.]-Verordnung noch die [X.]-Verordnung [X.]e darstellten.

Die [X.]-Verordnung ü[X.]erschreite die Ermächtigung in Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V jedenfalls nicht offensichtlich. Dort sei ausdrücklich vorgesehen, dass der [X.] Aufga[X.]en der Bankenaufsicht ü[X.]ertragen werden könnten, die ü[X.]er eine [X.]loße Unterstützung nationaler Aufsichts[X.]ehörden hinausgingen. Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V könne je nach [X.]rachfassung unterschiedlich verstanden werden. Zwar spreche der [X.] Wortlaut von der Ü[X.]ertragung "[X.]esonderer Aufga[X.]en"; im [X.] sei jedoch von "specific tasks" die Rede, im [X.] von "missions spécifiques" und im [X.] von "[X.]". Dies lasse sich auch mit "[X.]estimmt" oder "genau [X.]ezeichnet" ü[X.]ersetzen, so dass es nicht auf die Qualität der ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en, sondern lediglich darauf ankomme, dass sie in der Verordnung genau [X.]enannt würden. Aus der Entstehungsgeschichte der [X.]rm lasse sich zudem a[X.]leiten, dass sich die Regierungskonferenz für einen offenen Wortlaut entschieden ha[X.]e. Ü[X.]er die künftige Beteiligung der [X.] an der Bankenaufsicht solle der unionale Gesetzge[X.]er entscheiden. Ausgeschlossen sei lediglich die vollständige Ü[X.]ertragung nationaler Aufsichts[X.]efugnisse, was die [X.]-Verordnung auch nicht vorsehe. Sie ge[X.]e vielmehr vor, dass die [X.] grundsätzlich nur die Aufsicht ü[X.]er die [X.]edeutenden Kreditinstitute [X.], das heißt etwa 4 % der Kreditinstitute in der [X.]zone, die allerdings circa 80 % der Bilanzsumme ausmachten. Während nur 22 [X.] Kreditinstitute unter die direkte Aufsicht der [X.] fielen, [X.]lei[X.]e die [X.] für die Aufsicht ü[X.]er circa 1.660 - weniger [X.]edeutende - Kreditinstitute zuständig.

Die Schaffung eines [X.] durch die GeschO-[X.] verstoße auch nicht gegen Art. 129 A[X.]V und gegen die [X.]-Satzung. Die [X.]-Verordnung ändere nichts an den in Art. 129 A[X.]s. 1 A[X.]V festgelegten Beschlussorganen der [X.]. Die Einrichtung des [X.] und des [X.] durch Art. 13a GeschO-[X.] und Art. 12.3 [X.]-Satzung sei ein Akt der Sel[X.]storganisation, dem keine Außenwirkung zukomme. Insoweit werde auch weiterhin nur der [X.]-[X.] tätig.

Die [X.]-Verordnung verstoße nicht gegen das Su[X.]sidiaritätsprinzip des Art. 5 A[X.]s. 3 [X.]V. Ihr Regelungszweck sei es, die Defizite einzelst[X.]tlichen Handelns, die in der Finanzkrise offenkundig geworden seien, zu [X.]eseitigen (5. und 12. Erwägungsgrund [X.]-VO). Die Finanzkrise ha[X.]e deutlich gemacht, dass es einer Instanz [X.]edürfe, die einen Ü[X.]er[X.]lick jedenfalls ü[X.]er die [X.]zone [X.]esitze, eine kohärente Anwendung des aufsichtsrechtlichen Regelwerks gewährleiste und die Auswirkungen [X.]ankenaufsichtsrechtlicher Maßnahmen auf die Finanzsta[X.]ilität in der gesamten [X.] [X.]erücksichtigen könne. Diese Einschätzung werde dadurch [X.]estätigt, dass der Deutsche [X.] keine Su[X.]sidiaritätsrüge nach Art. 6 des Protokolls (Nr. 2) ü[X.]er die Anwendung der Grundsätze der Su[X.]sidiarität und der Verhältnismäßigkeit ([X.].) erho[X.]en ha[X.]e.

Die [X.]-Verordnung sei durch Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V gedeckt. Die Schaffung eines einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus und eines einheitlichen A[X.]wicklungsfonds ha[X.]e den Zweck, Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes zu ver[X.]essern und Wett[X.]ewer[X.]sverzerrungen zu vermeiden. Im Ü[X.]rigen ha[X.]e der [X.] dem unionalen Gesetzge[X.]er einen Ermessensspielraum hinsichtlich der [X.] eingeräumt. Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V umfasse daher die Kompetenz, Agenturen zu errichten, die ver[X.]indliche Rechtsakte gegenü[X.]er Einzelpersonen erlassen. Die Aufga[X.]en des [X.] stünden auch nicht im Wi[X.]pruch zur [X.] des [X.], weil sie genau eingegrenzt und ihre Ausü[X.]ung gerichtlich ü[X.]erprüf[X.]ar sei.

Die Einrichtung des einheitlichen A[X.]wicklungsfonds, die Statuierung einer Beitragspflicht der nationalen Finanzinstitute und die [X.]rmierung entsprechender Kriterien seien notwendige Ergänzungen des A[X.]wicklungsmechanismus und von der Ermächtigung des Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V mit umfasst. Sie ermöglichten es dem Ausschuss, die von den [X.]n zu erhe[X.]enden Beiträge für alle [X.]eitragspflichtigen Kreditinstitute einheitlich zu [X.]erechnen, die erforderliche Risikoadjustierung im Hin[X.]lick auf den gesamten [X.]-Raum vorzunehmen und dadurch die [X.] zwischen den Kreditinstituten zu gewährleisten.

Die Einrichtung des Fonds und die Regelung der von den Banken erho[X.]enen Beiträge verstoße schließlich nicht gegen das Ver[X.]ot der Steuerharmonisierung in Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V. Bei den Beiträgen handele es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht um eine Steuer im Sinne dieser Bestimmung. Sie würden nur von einer [X.]egrenzten Gruppe von A[X.]ga[X.]enpflichtigen erho[X.]en und dienten nicht der Finanzierung öffentlicher Haushalte. Zudem erfolge ihre Erhe[X.]ung auf nationaler [X.]. Die Ü[X.]ertragung des Beitragsaufkommens auf den Fonds und seine Nutzung durch diesen [X.]asierten nicht auf Art. 114 A[X.]V, sondern auf einer völkerrechtlichen Verein[X.]arung der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten. [X.] würden dadurch nicht umgangen.

2. Nach Ansicht des [X.] [X.]es sind die [X.] zwar teilweise zulässig, im Erge[X.]nis a[X.]er un[X.]egründet.

a) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das [X.]esetz wendeten, werde dieses in seinem Rechtscharakter wie auch die Autonomie des [X.]es [X.]ei der Wahrnehmung seiner Integrationsverantwortung verkannt. Es [X.]eschränke sich auf die interne Ermächtigung des [X.] Vertreters, sei ausschließlich an diesen adressiert und gehe davon aus, dass Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V eine ausreichende Rechtsgrundlage für die [X.]-Verordnung darstelle. Eine Heilung womöglich unzureichender Ermächtigungen im Integrationsprogramm ha[X.]e dem [X.] [X.], e[X.]enso der - im Erge[X.]nis untaugliche - Versuch, einen [X.] des [X.]es gewissermaßen im Alleingang zu heilen oder a[X.]zusichern. Der [X.] ha[X.]e vielmehr entschieden, seine Integrationsverantwortung durch ein Gesetz wahrzunehmen. An die früheren Stellungnahmen zur [X.] anknüpfend kom[X.]iniere diese Vorgehensweise ein vorsorgendes Element des Art. 23 A[X.]s. 1 [X.] mit einer aktiv unterstützenden Stellungnahme im Format des Art. 23 A[X.]s. 3 [X.]. Die in der Form eines Gesetzes erfolgte Wahrnehmung der Integrationsverantwortung könne Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] von vornherein nicht verletzen.

Im Hin[X.]lick auf die [X.]-Verordnung und die [X.]-Verordnung hätten die Beschwerdeführer allerdings hinreichend su[X.]stantiiert vorgetragen, in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] insoweit sel[X.]st, gegenwärtig und unmittel[X.]ar verletzt zu sein, als diese Gegenstand und Grundlage von Handlungen oder Unterlassungen [X.]r St[X.]tsorgane seien. Dagegen könnten sie mit inhaltlichen Einwänden gegen die Ausgestaltung der [X.] schon deshal[X.] nicht durchdringen, weil Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] auf die Ermöglichung [X.]r Prozesse gerichtet sei, nicht auf ihre inhaltliche Kontrolle. Das [X.]etreffe etwa die Bedenken gegen die Zusammenführung von Währungspolitik und Bankenaufsicht in den Händen der [X.].

Eine Berufung auf Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] gehe fehl, da der 17. Deutsche [X.] mit seiner Zustimmung zur [X.]-Verordnung nicht mehr zur Entleerung mitgliedst[X.]tlicher [X.]eziehungsweise parlamentarischer Kompetenzen [X.]eitragen könne. Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V sei Teil des [X.], das [X.]ereits der 12. Deutsche [X.] mit der [X.]ifikation des [X.] ge[X.]illigt ha[X.]e.

Auch eine Verletzung durch Art. 14 [X.] geschützter Interessen hätten die Beschwerdeführer nicht su[X.]stantiiert dargetan. Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V stelle das vorrangige Ziel der Preissta[X.]ilität nicht in Frage. Soweit sie sich auf Art. 19 A[X.]s. 4 [X.] stützten, verfehlten die Beschwerdeführer die Mindestanforderungen an eine Identitäts- oder [X.].

[X.]) Die [X.] seien - soweit zulässig - jedoch un[X.]egründet. Die [X.]-Verordnung lasse sich auf Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V stützen, die [X.]-Verordnung auf Art. 114 A[X.]V. Sie stellten daher keine [X.]e dar.

Eine systematisch-teleologische Interpretation der "[X.]esonderen Aufga[X.]en" im Sinne des Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V erge[X.]e, dass der [X.]sgesetzge[X.]er das Ziel, die Finanzsta[X.]ilität in der [X.] zu gewährleisten, sowohl institutionell als auch durch die Vertiefung des Binnenmarktes für Bankdienstleistungen verfolgen dürfe. Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V ziele auf eine [X.]egrenzte Zusammenführung von Währungspolitik und Bankenaufsicht in der Hand der [X.]. In der Gesamtschau weise die [X.]-Verordnung der [X.] quantitativ und qualitativ [X.]edeutsame Aufsichts[X.]efugnisse zu, ohne den Bereich "[X.]esonderer Aufga[X.]en" zu ü[X.]erschreiten. Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V ziele auf eine einheitliche Makro- und Mikroaufsicht und auf eine Gleich[X.]ehandlung der Kreditinstitute und ermögliche es, Fragmentierung und "[X.]" zu ü[X.]erwinden. Dem trage die [X.]-Verordnung Rechnung.

Die Ermächtigung für die [X.]-Verordnung erge[X.]e sich aus Art. 114 A[X.]s. 1 Satz 2 A[X.]V. Die [X.]ea[X.]sichtigte Zentralisierung und Harmonisierung perfektioniere das Konzept der Anti-Diskriminierung (Art. 6 A[X.]s. 1 [X.]-VO) und [X.] (3. Erwägungsgrund [X.]-VO). Die [X.]-Verordnung kom[X.]iniere ein Entpolitisierungskonzept mit einem Politikvor[X.]ehalt, der den Anforderungen der [X.] genüge. Sie [X.] einerseits eine Fach[X.]ehörde mit Aufga[X.]en, die durch komplexe technische Besonderheiten geprägt seien, und sehe im [X.] andererseits eine Ein[X.]eziehung von [X.] und [X.] vor, was eine Versel[X.]ständigung der Fach[X.]ehörde verhindere.

Dass der Fonds auf Art. 1 A[X.]s. 2 Satz 2, Art. 67 ff. [X.]-VO und dem [X.] gründe, gehe ins[X.]esondere auf kompetenzrechtliche Bedenken der [X.]esregierung zurück. Die differenzierten Rechtsgrundlagen des A[X.]wicklungsmechanismus vermieden eine unter Su[X.]sidiaritätsgesichtspunkten [X.]edenkliche Zentralisierung. Gerade deshal[X.] liege die Annahme eines [X.]es fern.

Eine Verletzung der Integrationsverantwortung des [X.]es sei vor diesem Hintergrund auszuschließen.

3. Die Beschwerdeführer ha[X.]en mit Schriftsätzen vom 9. Okto[X.]er 2014, 20. März 2015, 10. April 2015, 1. Juli 2015, 13. Okto[X.]er 2015, 7. Januar 2016, 18. Fe[X.]ruar 2016, 4. [X.]vem[X.]er 2016, 22. Septem[X.]er 2017, 11. Okto[X.]er 2018, 5. [X.]vem[X.]er 2018, 20. [X.]vem[X.]er 2018, 21. Dezem[X.]er 2018, 1. März 2019 und 15. März 2019 ihr tatsächliches und rechtliches Vor[X.]ringen weiter ausgeführt.

Der [X.] hat am 27. [X.]vem[X.]er 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahrens[X.]eteiligten ihr Vor[X.]ringen ergänzt ha[X.]en. Als sachkundige Dritte im Sinne von § 27a [X.] hat der [X.] den Präsidenten der [X.], Herrn [X.], den Exekutivdirektor A[X.]wicklung der [X.], Herrn Dr. [X.], den Leiter des Zentral[X.]ereichs Recht der [X.] [X.], Herrn Dr. [X.], den Leiter der Rechtsa[X.]teilung [X.]eim [X.], Herrn Prof. Dr. [X.], den [X.] und Bereichsvorstand Legal der [X.], Herrn Prof. Dr. [X.] sowie Herrn Prof. Dr. Stefan Hom[X.]urg, [X.], und Herrn Prof. Dr. [X.], Otto-[X.]-Universität Bam[X.]erg, angehört.

Die [X.] und der Ausschuss für die einheitliche A[X.]wicklung ha[X.]en von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie von der A[X.]ga[X.]e einer Stellungnahme a[X.]gesehen.

Die [X.] der Beschwerdeführer zu [X.] sind - an[X.] als diejenige des Beschwerdeführers zu I[X.] - zulässig, soweit sie sich gegen das [X.]esetz vom 25. Juli 2013 richten ([X.]). Die [X.] der Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] sind ferner zulässig, soweit sie sich gegen die Mitwirkung von [X.]esregierung und [X.] am Zustandekommen der [X.]-Verordnung und der [X.]-Verordnung und ihre Umsetzung wenden [X.]eziehungsweise darauf gerichtet sind, gegen diese Maßnahmen mit geeigneten Mitteln vorzugehen (I[X.]). Soweit sie sich gegen die [X.]-Ä-Verordnung richten, sind die [X.] unzulässig (II[X.]).

Soweit sie das [X.]esetz vom 25. Juli 2013 zum Gegenstand ha[X.]en, sind die [X.] der Beschwerdeführer zu [X.] zulässig. Das Gesetz ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (1.). Die Beschwerdeführer sind auch [X.]eschwerde[X.]efugt, soweit ihre Verfassungs[X.]eschwerde auf eine Verletzung von Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] gestützt ist (2.). Die Verfassungs[X.]eschwerde des Beschwerdeführers zu I[X.] ist jedoch verfristet (3.).

1. Tauglicher Gegenstand einer Verfassungs[X.]eschwerde ist nach Art. 93 A[X.]s. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 A[X.]s. 1 [X.] jeder Akt [X.]r öffentlicher Gewalt. Eine Verfassungs[X.]eschwerde kann sich ausweislich der § 93 A[X.]s. 3 und § 95 A[X.]s. 3 [X.] auch unmittel[X.]ar gegen ein Gesetz richten.

Das [X.]esetz, das den [X.] Vertreter im [X.] ermächtigte, dem Vorschlag der [X.] vom 12. Septem[X.]er 2012 für eine Verordnung des [X.] [X.]esonderer Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute auf die [X.] in der Fassung vom 16. April 2013 ([X.]> 511 final) zuzustimmen (Art. 1 [X.]), ist daher ein tauglicher Beschwerdegegenstand.

2. Die Beschwerdeführer sind [X.]eschwerde[X.]efugt. Sie legen hinreichend su[X.]stantiiert (§ 23 A[X.]s. 1 Satz 2, § 92 [X.]) dar, dass sie durch das angegriffene Gesetz, welches nach ihrem Vortrag die Zustimmung zu einem [X.] ermöglicht, in ihrem Recht aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] sel[X.]st, gegenwärtig und unmittel[X.]ar [X.]etroffen sind (a). Unzulässig sind die [X.] hingegen, soweit sie eine Verletzung von Art. 14 A[X.]s. 1 [X.] rügen ([X.]).

a) Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Sel[X.]st[X.]estimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilha[X.]e an der Legitimation der in [X.] ausgeü[X.]ten St[X.]tsgewalt (vgl. [X.] 123, 267 <340>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 135, 317 <399 Rn. 159>; 142, 123 <190 Rn. 126>; 146, 216 <249 f. Rn. 46>). Dieses grundrechtsgleiche Recht erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der ([X.], sondern vermittelt den Einzelnen auch einen Anspruch darauf, mit ihrer Wahlentscheidung Einfluss auf die politische Willens[X.]ildung nehmen und etwas [X.]ewirken zu können. Im Anwendungs[X.]ereich von Art. 23 [X.] schützt es Bürgerinnen und Bürger davor, dass die durch die Wahl [X.]ewirkte Legitimation von St[X.]tsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausü[X.]ung durch die Verlagerung von Aufga[X.]en und Befugnissen des [X.] [X.]es auf die [X.]päische [X.] so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 134, 366 <396 Rn. 51>; 142, 123 <173 f. Rn. 81>; 146, 216 <249 Rn. 45>).

[X.]) Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] vermittelt Bürgerinnen und Bürgern in seinem durch Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] [X.] nicht nur Schutz vor einer su[X.]stantiellen Erosion der Gestaltungsmacht des [X.] [X.]es, sondern auch ein Recht darauf, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] nur die Zuständigkeiten ausü[X.]en, die ihnen nach Maßga[X.]e des Art. 23 [X.] ü[X.]ertragen worden sind (vgl. [X.] 142, 123 <173 Rn. 80 ff.>; 146, 216 <251 Rn. 50>). Dieses Recht wird verletzt, wenn [X.]ei der Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten oder [X.]eim Vollzug des [X.] die Grenzen des Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] nicht [X.]eachtet werden (vgl. [X.] 123, 267 <353>; 126, 286 <302>; 133, 277 <316>; 134, 366 <382 Rn. 22, 384 ff. Rn. 27 ff.>; 140, 317 <336 ff. Rn. 40 ff.>; 142, 123 <203 Rn. 153>; 146, 216 <253 Rn. 54>), oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] (innerhal[X.] der Grenzen des Art. 79 A[X.]s. 3 [X.]) Maßnahmen treffen, die vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sind (vgl. [X.] 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 123, 267 <353>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>; 142, 123 <203 Rn. 153>; 146, 216 <252 f. Rn. 52 f.>). Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] vermittelt mithin einen "Anspruch auf Demokratie", soweit durch einen Vorgang [X.] Grundsätze [X.]erührt werden, die Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] auch dem Zugriff des [X.] entzieht, und gegenü[X.]er offensichtlichen und strukturell [X.]edeutsamen [X.] durch die [X.]päischen Organe (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 129, 124 <168>; 134, 366 <396 Rn. 51>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <219 Rn. 185>).

Der Gesetzge[X.]er darf die [X.]esregierung auch nicht dazu ermächtigen, einem [X.] von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] zuzustimmen. Andernfalls würde der [X.] Entscheidungsprozess, den die Art. 23 A[X.]s. 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] gewährleisten, unterlaufen. Das [X.] ist verpflichtet, in einem förmlichen Verfahren ü[X.]er die Ü[X.]ertragung von Kompetenzen im Rahmen der [X.] Integration zu entscheiden, damit das Prinzip der [X.]egrenzten Einzelermächtigung gewahrt [X.]lei[X.]t (vgl. [X.] 134, 366 <395 Rn. 48>). Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] hat gegenü[X.]er offensichtlichen und strukturell [X.]edeutsamen [X.] durch die [X.]päischen Organe nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine verfahrensmäßige Komponente. Der wahl[X.]erechtigte Bürger hat zur Sicherung seiner [X.] Einflussmöglichkeit im Prozess der [X.] Integration ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 A[X.]s. 2 [X.] geschieht (vgl. [X.] 134, 366 <397 Rn. 53>).

Darü[X.]er hinaus trifft die Verfassungsorgane aufgrund der ihnen o[X.]liegenden Integrationsverantwortung eine Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.], die eine Identitätsverletzung [X.]ewirken, sowie [X.], auch wenn sie nicht den gemäß Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] [X.]en Bereich [X.]etreffen, entgegenzutreten (vgl. [X.] 142, 123 <207 f. Rn. 163 ff.>). [X.]esregierung und [X.] ha[X.]en ü[X.]er die Einhaltung des [X.] zu wachen und [X.]ei offensichtlich und strukturell [X.]edeutsamen [X.] durch Organe der [X.] Mitwirkungs- und Umsetzungshandlungen zu unterlassen und aktiv auf die Einhaltung des [X.] hinzuwirken (vgl. [X.] 134, 366 <395 Rn. 49>; 142, 123 <209 f. Rn. 167>).

[X.]) Die Ausführungen der Beschwerdeführer genügen den Anforderungen an die Su[X.]stantiierung einer [X.]. Sie tragen vor, dass die [X.]-Verordnung und mithin auch das die [X.]esregierung zur Zustimmung ermächtigende [X.]esetz die Kompetenz aus Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V ü[X.]erschritten. Mit den streitgegenständlichen Regelungen erfolge faktisch eine Totalü[X.]ertragung der Bankenaufsicht, die von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V nicht gedeckt sei. Nach Wortlaut und Telos von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V müssten den nationalen [X.] wichtige und nicht nur residuelle Aufga[X.]en ver[X.]lei[X.]en. O[X.]wohl der [X.] nur [X.]esondere - unterstützende - Aufga[X.]en ü[X.]ertragen werden dürften, könnten die nationalen Aufsichts[X.]ehörden von der [X.] nach der [X.]-Verordnung - entweder unmittel[X.]ar oder indirekt durch Weisung - vollständig aus der Bankenaufsicht verdrängt werden. Ein derart weites Verständnis von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V wi[X.]preche der Intention des Vertragsge[X.]ers.

Der [X.] hätte daher darauf hinwirken müssen, dass der [X.] Vertreter im [X.] der [X.]-Verordnung nicht zustimme und dass die [X.]esregierung auf einem Vertragsänderungsverfahren [X.]estehe. Für die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung, derer sich das [X.] [X.]ei der Befassung mit der [X.] [X.]ewusst gewesen sei, genüge es nicht, die relevanten [X.]anliegen der [X.] zu [X.]egrüßen und zu unterstützen. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur [X.]-Verordnung sei einerseits von der Ü[X.]ertragung umfassender Hoheitsrechte die Rede gewesen, deren Reichweite [X.]ei der [X.]ifizierung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V nicht vorherseh[X.]ar gewesen sei und die daher ein Zustimmungsgesetz erforderlich gemacht hätte; andererseits solle a[X.]er [X.]ereits der 12. Deutsche [X.] das Ü[X.]ertragungspotential des Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V mit der [X.]ifikation des [X.] freigesetzt ha[X.]en. Beides passe nicht zusammen. Da das [X.]esetz der Zustimmung zu einer "faktischen Primärrechtsänderung" gleichkomme, die Befugnisse der [X.] durch die [X.]-Verordnung ü[X.]er das geltende Integrationsprogramm hinaus erweitert würden und die Voraussetzungen des Art. 48 A[X.]s. 6 und A[X.]s. 7 [X.]V nicht vorlägen, hätte es eines ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens nach Art. 48 A[X.]s. 2 [X.]V [X.]edurft, das jedoch nicht erfolgt sei. Eine solche Änderung wäre nach Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 2 und A[X.]s. 3 [X.] nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit möglich gewesen. Mit dem [X.]esetz ha[X.]e der [X.] nicht nur den untauglichen Versuch unternommen, einen [X.] zu heilen, sondern der Mitwirkung der [X.]esregierung an einem solchen sogar Vorschu[X.] geleistet.

[X.]) Soweit die Beschwerdeführer darü[X.]er hinaus eine Verletzung von Art. 14 A[X.]s. 1 [X.] rügen, [X.]lei[X.]t schon der Bezugspunkt unklar. Die Integrationsverantwortung wurzelt in Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.] und lässt sich nicht für andere Schutzgüter frucht[X.]ar machen. Eine Verletzung der [X.]garantie aus Art. 14 A[X.]s. 1 [X.] ist jedenfalls nicht ansatzweise dargetan. Die pauschale Behauptung, dass durch die Verknüpfung von Geldpolitik und Bankenaufsicht eine Gefahr für die Preissta[X.]ilität entstehen könnte, genügt insoweit nicht. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführer unterstellen, dass das vorrangige Ziel der Preissta[X.]ilität (Art. 88 Satz 2 [X.], Art. 127 A[X.]s. 1 Satz 1, Art. 282 A[X.]s. 1 Satz 1 A[X.]V) durch die Betrauung der [X.] mit Aufga[X.]en der Bankenaufsicht konterkariert würde. Soweit sie dies aus der Ü[X.]erlegung a[X.]leiten, dass notleidende Banken, gegen die aufsichtsrechtliche Maßnahmen vollzogen werden müssten, aufgrund der drohenden Desta[X.]ilisierung des Bankensektors von der [X.] weiter erhalten und unterstützt werden würden, [X.]lei[X.]en die Ausführungen spekulativ. Anhaltspunkte für eine justizia[X.]le Beeinträchtigung der Geldwertsta[X.]ilität lassen sich daraus nicht entnehmen (vgl. [X.] 129, 124 <174>; 135, 317 <389 Rn. 131>).

3. Die Verfassungs[X.]eschwerde des Beschwerdeführers zu I[X.] ist, soweit sie sich gegen das [X.]esetz richtet, indes verfristet. Der Beschwerdeführer zu I[X.] hatte mit Schriftsatz vom 25. August 2014, [X.]eim [X.] eingegangen am 25. August 2014, zunächst einen nachträglichen Beitritt zur Verfassungs[X.]eschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] [X.]egehrt. Ein Beitritt zu einer [X.]ereits anhängigen Verfassungs[X.]eschwerde ist jedoch nicht möglich. Das Gesetz sieht ihn nur für [X.]estimmte Verfahren und Beteiligte vor, [X.]ei denen es sich ausschließlich um Verfassungsorgane handelt (vgl. § 65 A[X.]s. 1, § 82 A[X.]s. 2, § 83 A[X.]s. 2 Satz 2, § 94 A[X.]s. 5 Satz 1 i.V.m. A[X.]s. 1 [X.]is 2 und A[X.]s. 4, § 96 A[X.]s. 3 [X.]). Anderen als den in § 94 A[X.]s. 5 [X.] ausdrücklich genannten Verfassungsorganen ist diese Möglichkeit verwehrt (vgl. [X.] 42, 312 <321>).

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers zu I[X.] vom 25. August 2014 ist daher als eigenständige Verfassungs[X.]eschwerde einzuordnen. Soweit sich diese gegen das [X.]esetz richtet, ist sie verfristet. Das [X.]esetz ist am 31. Juli 2013 ([X.] [X.]050) in [X.] getreten, so dass die Beschwerdeschrift nach A[X.]lauf der Beschwerdefrist des § 93 A[X.]s. 3 [X.] [X.]eim [X.] eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 93 A[X.]s. 3 [X.] scheidet aus.

Soweit die [X.] der Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] eine Verletzung der Integrationsverantwortung [X.]r Verfassungsorgane durch die Mitwirkung an Zustandekommen und Umsetzung sowie durch die weitere Hinnahme der [X.]-Verordnung und der [X.]-Verordnung rügen, handelt es sich um taugliche Beschwerdegegenstände (1.). Die Beschwerdeführer sind insoweit auch [X.]eschwerde[X.]efugt (2.).

1. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] können - als Vorfrage - Gegenstand der Prüfung durch das [X.] sein, wenn sie die Grundrechts[X.]erechtigten in [X.] [X.]etreffen. Das ist der Fall, wenn sie entweder Grundlage von Handlungen [X.]r St[X.]tsorgane sind (vgl. [X.] 126, 286 <301 ff.>; 134, 366 <382 Rn. 23>; 142, 123 <180 Rn. 99>) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- und Unterlassungspflichten [X.]r Verfassungsorgane auslösen (vgl. [X.] 134, 366 <394 ff. Rn. 44 ff.>; 135, 317 <393 f. Rn. 146>; 142, 123 <180 Rn. 99>). Insofern prüft das [X.] mittel[X.]ar auch Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] daraufhin, o[X.] sie durch das Integrationsprogramm gedeckt sind oder gegen die der Mitgliedschaft [X.]s in der [X.] durch das Grundgesetz sonst gezogenen Grenzen verstoßen (vgl. [X.] 123, 267 <354>; 126, 286 <298 ff.>; 134, 366 <394 Rn. 44 ff.>; 140, 317 <334 ff. Rn. 36 ff.>; 142, 123 <180 Rn. 99 f.>).

a) Rechtsakte des Sekundär- und Tertiärrechts der [X.] sind danach insoweit tauglicher Gegenstand einer Verfassungs[X.]eschwerde, als mit ihr eine Verletzung der Integrationsverantwortung [X.]r Verfassungsorgane [X.]eim Zustandekommen und der Umsetzung dieser Rechtsakte [X.]eziehungsweise in der Folge durch das Unterlassen eines aktiven Hinwirkens auf die (Wieder-)Einhaltung des [X.] geltend gemacht wird.

Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] in seinem Urteil vom 7. Septem[X.]er 2011 zur [X.] und [X.] die [X.] für unzulässig erachtet hat, soweit sie sich gegen die Mitwirkung der [X.]esregierung am Beschluss des [X.]es der [X.] vom 9. Mai 2010, einen [X.] Sta[X.]ilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des [X.]es vom 9. Mai 2010, [X.]-Dok. [X.] 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, [X.]), und gegen ihre Mitwirkung am Beschluss des [X.]es ü[X.]er die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 des [X.]es vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines [X.] Finanzsta[X.]ilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 ([X.] [X.] Nr. L 118 vom 12. Mai 2010, [X.]; [X.]-Dok. 9606/10 vom 10. Mai 2010) richteten (vgl. [X.] 129, 124 <174 f.>). Bei ersterem ging es um einen vor[X.]ereitenden Beschluss, der noch durch einen Vertrag und konkrete Rechtsakte umgesetzt werden musste, nicht um die Mitwirkung der [X.]esregierung [X.]ei der Konkretisierung des in [X.] [X.]efindlichen [X.] der [X.] (vgl. insoweit auch [X.] 143, 65 <89 f. Rn. 43 ff.>). Soweit der [X.] die Mitwirkung am Beschluss des [X.]es ü[X.]er die Verordnung zur Einführung eines [X.]päischen Finanzsta[X.]ilisierungsmechanismus nicht als tauglichen Beschwerdegegenstand angesehen hat, hält er an der Entscheidung nicht fest.

[X.]) Die [X.] machen eine Verletzung der Integrationsverantwortung von [X.]esregierung und [X.] in Ansehung der [X.]-Verordnung und der [X.]-Verordnung geltend. Zwar richteten sie sich zunächst unmittel[X.]ar gegen die [X.]-Verordnung und gegen die [X.]-Verordnung. Eine Verletzung der Integrationsverantwortung von [X.]esregierung und [X.] ha[X.]en die Beschwerdeführer da[X.]ei eher [X.]eiläufig geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4. [X.]vem[X.]er 2016 ha[X.]en sie jedoch klargestellt, dass sie [X.]-Verordnung wie [X.]-Verordnung als [X.]e [X.]etrachten und dies[X.]ezüglich die unzureichende Ausü[X.]ung der Integrationsverantwortung von [X.]esregierung und [X.] in Form des Erlasses des [X.]esetzes rügen. Statt von den im [X.] des [X.]s [X.]eispielhaft aufgezählten Handlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten Ge[X.]rauch zu machen und zu klären, o[X.] die [X.]-Verordnung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V gedeckt sei, ha[X.]e sich der [X.] damit [X.]egnügt, mit dem [X.]esetz eine formale Pflichtü[X.]ung zu vollziehen. Dieses Gesetz ent[X.]inde jedoch weder von der Pflicht zur Prüfung, o[X.] die [X.]-Verordnung die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage ü[X.]erschreite, noch von der Pflicht zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen. [X.] gelte für die [X.]-Verordnung.

[X.]) Eine Verletzung der Integrationsverantwortung kommt im Hin[X.]lick auf die [X.]-Verordnung insoweit in Betracht, als die Verfassungsorgane am Zustandekommen der [X.]-Verordnung mitgewirkt, jedoch möglicherweise nicht dafür Sorge getragen ha[X.]en, dass da[X.]ei die Grenzen des [X.] [X.]eachtet wurden. Der [X.] hat die [X.]esregierung durch das [X.]esetz vom 25. Juli 2013 ermächtigt, dem Verordnungsentwurf im [X.] zuzustimmen. Die [X.]esregierung hat von dieser Ermächtigung durch ihren Vertreter auf der Tagung des [X.]es vom 15. Okto[X.]er 2013 Ge[X.]rauch gemacht und dem Vorschlag zugestimmt. In der Folge hat der [X.] durch Änderung des Kreditwesengesetzes auch an der Umsetzung der Verordnung mitgewirkt (Art. 2 [X.]-Umsetzungsgesetz, [X.] 2014 [X.] 2091 <2165 ff.>).

[X.]) Im Hin[X.]lick auf die möglicherweise e[X.]enfalls [X.] ergangene [X.]-Verordnung erscheint eine Verletzung der Integrationsverantwortung insofern denk[X.]ar, als ihr die [X.]esregierung im [X.] zugestimmt und sie sich auch an der weiteren Operationalisierung im nationalen Recht [X.]eteiligt hat. Der [X.] hat ihre Vorga[X.]en im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten am Gesetzge[X.]ungsverfahren durch die [X.]ifizierung des [X.] vom 21. Mai 2014 und den Erlass des Gesetzes zur Anpassung des nationalen [X.] an den Einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus und die [X.] Vorga[X.]en zur Bankena[X.]ga[X.]e ([X.] 2015 [X.]864) effektuiert und sie damit ge[X.]illigt.

2. Die Beschwerdeführer tragen hinreichend su[X.]stantiiert vor (§ 23 A[X.]s. 1 Satz 2, § 92 [X.]), dass sie durch eine Verletzung der Integrationsverantwortung [X.]r Verfassungsorgane hinsichtlich der [X.]-Verordnung und der [X.]-Verordnung in ihrem "Anspruch auf Demokratie" aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] sel[X.]st, gegenwärtig und unmittel[X.]ar verletzt sind (a). Unzulässig ist ihre Verfassungs[X.]eschwerde, soweit sie durch die Mitwirkung Art. 14 [X.] verletzt sehen ([X.]).

a) Eine mögliche Verletzung in ihrem Anspruch auf Demokratie aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] (vgl. Rn. 92) legen die Beschwerdeführer dar, indem sie geltend machen, [X.]ei [X.]eiden Verordnungen handele es sich um [X.]e, weil die Kompetenzü[X.]erschreitung offensichtlich und strukturell [X.]edeutsam sei.

Die [X.]-Verordnung sei nicht von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V gedeckt (vgl. zum [X.] Rn. 44 ff.). Die Ü[X.]erschreitung der primärrechtlichen Ermächtigung sei mehr als nur eine Bagatelle und insoweit auch strukturell [X.]edeutsam. Die Errichtung des [X.] gemäß Art. 26 A[X.]s. 1 [X.]-VO verstoße zudem gegen Art. 129 A[X.]s. 1 und Art. 141 A[X.]s. 1 A[X.]V in Ver[X.]indung mit Art. 44 [X.]-Satzung.

Die [X.]-Verordnung stelle sich e[X.]enfalls als offensichtliche und strukturell [X.]edeutsame Ü[X.]erschreitung der in Art. 114 A[X.]V enthaltenen Ermächtigung dar. Die Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] legen insoweit dar, dass Art. 114 A[X.]V keine ausreichende Rechtsgrundlage sei, um Aufga[X.]en und Befugnisse im Bereich der Bankena[X.]wicklung auf die [X.]päische [X.] zu ü[X.]ertragen. Das gelte auch für die Harmonisierung der A[X.]ga[X.]en für den Fonds (Art. 69 ff. [X.]-VO). Beson[X.] pro[X.]lematisch sei da[X.]ei, dass die nach den Art. 70 f. [X.]-VO erho[X.]enen Beiträge auf den einheitlichen A[X.]wicklungsfonds und damit in das Eigentum des [X.] ü[X.]ertragen würden, ohne dass den Anforderungen der [X.] Rechnung getragen oder die Stimm- und sonstigen Mitwirkungsrechte der Mitgliedst[X.]ten im Verhältnis zum ü[X.]ertragenen Kapital verteilt würden. Dies führe zu einem nicht hinnehm[X.]aren Auseinanderf[X.] von "Herrschaft und Haftung [X.]ei der Er[X.]ringung und Verwaltung der Beiträge" und verstoße gegen den Grundsatz der Gruppennützigkeit. Vom Primärrecht seien diese Regelungen nicht gedeckt, Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] sei mithin verletzt.

[X.]) Soweit die Beschwerdeführer darü[X.]er hinaus eine Verletzung von Art. 14 A[X.]s. 1 [X.] rügen, gilt das o[X.]en (vgl. Rn. 97) zu Art. 14 [X.] Ausgeführte entsprechend.

Soweit sich die Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] mit ihren [X.] auch gegen die [X.]-Ä-Verordnung wenden, sind diese unzulässig. Zum einen ist die Verordnung kein tauglicher Beschwerdegegenstand, weil Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] keine Akte [X.]r öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 A[X.]s. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 A[X.]s. 1 [X.] sind und daher auch nicht unmittel[X.]arer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungs[X.]eschwerde sein können (vgl. [X.] 142, 123 <179 f. Rn. 97>). Zum anderen ha[X.]en die Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines [X.]es insoweit nicht ansatzweise dargelegt. Die [X.]-Ä-Verordnung enthält lediglich die notwendigen Anpassungen der [X.]-Verordnung, die sich durch die Ü[X.]ertragung von Aufsichtsaufga[X.]en auf die [X.] erge[X.]en (vgl. [X.], [X.], [X.]96 <399>; [X.], in: [X.]./Schütze, Hand[X.]uch des [X.], 4. Aufl. 2015, § 1 Rn. 67), ohne ihrerseits neue Kompetenzen auf Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der [X.] zu ü[X.]ertragen. Insoweit genügt der Vortrag der Beschwerdeführer nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 A[X.]s. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

Die [X.] sind, soweit zulässig, un[X.]egründet. Das [X.]esetz sowie die Mitwirkung von [X.]esregierung und [X.] am Zustandekommen und an der Umsetzung der [X.]-Verordnung und der [X.]-Verordnung verletzen die Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] nicht in ihren Rechten aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 sowie Art. 79 A[X.]s. 3 [X.].

Das dem Einzelnen in Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] garantierte Wahlrecht zum [X.] [X.] erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der ([X.], sondern umfasst auch dessen grundlegenden [X.] Gehalt (1.). Der in Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 und Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] verankerte Anspruch des Bürgers auf [X.] Sel[X.]st[X.]estimmung gilt auch in Ansehung der [X.] Integration (2.). Er eröffnet im Anwendungs[X.]ereich von Art. 23 [X.] die verfassungsgerichtliche Ü[X.]erprüfung einer Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten, die unter Verstoß gegen Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]) preisgi[X.]t (Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.]) (3.). Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] in Ver[X.]indung mit der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane schützt die Wahl[X.]erechtigten ferner vor offensichtlichen und strukturell [X.]edeutsamen [X.] durch Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] (4.) sowie davor, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] die Grenze der durch Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] (i.V.m. Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.]) für unantast[X.]ar erklärten Grundsätze des Art. 1 oder des Art. 20 [X.] ü[X.]erschreiten (5.).

1. Das dem Einzelnen in Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] garantierte Wahlrecht zum [X.] [X.] erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der ([X.], sondern umfasst auch dessen grundlegenden [X.] Gehalt (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 129, 124 <168>; 134, 366 <396 Rn. 51>). Dazu gehört namentlich der in Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] verankerte Grundsatz der Volkssouveränität und der damit zusammenhängende Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er auch legitimieren und [X.]eeinflussen kann ([X.] 142, 123 <189 Rn. 123>).

a) Für die vom Grundgesetz verfasste St[X.]tsordnung ist eine durch Wahlen und A[X.]stimmungen [X.]etätigte Sel[X.]st[X.]estimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip konstitutiv. Das Grundgesetz geht vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit [X.]efähigten Menschen aus (Art. 1 A[X.]s. 1 [X.]) und ver[X.]ürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und A[X.]stimmungen die sie [X.]etreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu [X.]estimmen, [X.] des Demokratieprinzips. Dieser ist in der Würde des Menschen verankert (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <189 Rn. 124>).

Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]) und der damit zusammenhängende Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er auch legitimieren und [X.]eeinflussen kann, stellt den Zusammenhang zwischen dem Wahlrecht und der Ausü[X.]ung der St[X.]tsgewalt her. Jede in [X.] ausgeü[X.]te öffentliche Gewalt muss danach auf den Bürger zurückführ[X.]ar sein (vgl. [X.] 83, 37 <50 f.>; 93, 37 <66>; 130, 76 <123>; 137, 185 <232 Rn. 131>; 139, 194 <224 Rn. 106>; 142, 123 <191 Rn. 128>). Mit dem Grundsatz der Volkssouveränität gewährleistet das Grundgesetz einen Anspruch aller Bürger auf freie und gleiche Teilha[X.]e an der Legitimation und Beeinflussung der sie [X.]etreffenden Hoheitsgewalt. Dies schließt es aus, dass die Bürger einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu [X.]estimmen vermögen (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 142, 123 <191 Rn. 128>).

[X.]) Der in Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] verankerte Anspruch des Bürgers auf [X.] Sel[X.]st[X.]estimmung (vgl. [X.] 89, 155 <187>; 123, 267 <340>; 129, 124 <169, 177>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 135, 317 <386 Rn. 125>) ist strikt auf den in der Würde des Menschen wurzelnden [X.] des Demokratieprinzips [X.]egrenzt, der durch Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] auch dem Zugriff des [X.] entzogen ist. Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine ü[X.]er dessen Sicherung hinausgehende Rechtmäßigkeitskontrolle [X.]r Mehrheitsentscheidungen. Er dient nicht der inhaltlichen Kontrolle [X.]r Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. [X.] 129, 124 <168>; 134, 366 <396 f. Rn. 52>; 142, 123 <190 Rn. 126>). Als Grundrecht auf Mitwirkung an der [X.] Sel[X.]stherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] daher grundsätzlich keine Beschwerde[X.]efugnis gegen [X.]s[X.]eschlüsse, ins[X.]esondere Gesetzes[X.]eschlüsse (vgl. [X.] 129, 124 <168>). Sein Gewährleistungs[X.]ereich [X.]eschränkt sich vielmehr auf Strukturveränderungen im st[X.]tsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie etwa [X.]ei der Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten auf die [X.]päische [X.] oder andere supranationale Einrichtungen eintreten können (vgl. [X.] 129, 124 <169>; 142, 123 <190 Rn. 126>).

2. Der in Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 und Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] verankerte Anspruch des Bürgers auf [X.] Sel[X.]st[X.]estimmung gilt ausweislich von Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 1 und Satz 3 [X.] grundsätzlich auch in Ansehung der [X.] Integration. Die [X.] Legitimation der in [X.] ausgeü[X.]ten öffentlichen Gewalt durch das St[X.]tsvolk gehört als wesentlicher Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität zu der durch Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] geschützten und deshal[X.] nach Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] auch [X.]en Verfassungsidentität des Grundgesetzes (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330>; 129, 124 <169>; 142, 123 <191 Rn. 127>).

3. Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] schützt daher die Wahl[X.]erechtigten vor einer Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.], die unter Verstoß gegen Art. 79 A[X.]s. 3 in Ver[X.]indung mit Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]) preisgi[X.]t. Dies prüft das [X.] im Rahmen der [X.]. Das Grundgesetz ermächtigt die [X.] St[X.]tsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu ü[X.]ertragen, dass aus ihrer Ausü[X.]ung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die [X.]päische [X.] [X.]egründet werden können (a). Art und Umfang der Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten muss [X.] Grundsätzen entsprechen. Die su[X.]stantielle Gestaltungsmacht des [X.]es darf nicht verloren gehen ([X.]) und die [X.]päische [X.] muss auch in ihrer organisatorischen und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der autonom handelnden [X.]sgewalt [X.] Grundsätzen entsprechen (c).

a) Das Grundgesetz ermächtigt die [X.] St[X.]tsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu ü[X.]ertragen, dass aus ihrer Ausü[X.]ung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die [X.]päische [X.] [X.]egründet werden können. Es untersagt die Ü[X.]ertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. [X.] 89, 155 <187 f., 192, 199>; 123, 267 <349>; vgl. auch [X.] 58, 1 <37>; 104, 151 <210>; 132, 195 <238 Rn. 105>; 142, 123 <191 f. Rn. 130>; 146, 216 <250 Rn. 48>). Auch [X.] zur Ausü[X.]ung öffentlicher Gewalt dürfen die [X.] Verfassungsorgane der [X.] nicht erteilen (vgl. [X.] 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187>; 123, 267 <351>; 132, 195 <238 Rn. 105>; 142, 123 <191 f. Rn. 130>). Dynamische Vertragsvorschriften müssen jedenfalls an geeignete Sicherungen zur effektiven Wahrnehmung der den Verfassungsorganen o[X.]liegenden Integrationsverantwortung geknüpft werden. Für Grenzfälle des verfassungsrechtlich noch Zulässigen muss der Gesetzge[X.]er gege[X.]enenfalls mit seinen die Zustimmung [X.]egleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass sich seine Integrationsverantwortung hinreichend entfalten kann (vgl. [X.] 123, 267 <353>; 132, 195 <239 Rn. 105>; 135, 317 <399 Rn. 160>; 142, 123 <191 f. Rn. 130>).

[X.]) Art und Umfang der Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten muss [X.] Grundsätzen entsprechen. Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] schützt die Wahl[X.]erechtigten vor einem Su[X.]stanzverlust ihrer im verfassungsst[X.]tlichen Gefüge maßge[X.]lichen Herrschaftsgewalt dadurch, dass Rechte des [X.]es wesentlich geschmälert werden und damit die Gestaltungsmacht desjenigen Verfassungsorgans verloren geht, das nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande kommt (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 142, 123 <190 Rn. 125>). Dem [X.] [X.] müssen auch [X.]ei einer Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 A[X.]s. 1 [X.] eigene Aufga[X.]en und Befugnisse von su[X.]stantiellem politischen Gewicht ver[X.]lei[X.]en (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330, 356>; 142, 123 <195 Rn. 138>).

Ins[X.]esondere das Budgetrecht des [X.]es (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177, 181>) und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverfüg[X.]arer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1, Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2, Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] geschützt (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>; 142, 123 <195 Rn. 138>; 146, 216 <253 f. Rn. 54>). Bereits im Lissa[X.]on-Urteil hat der [X.] die [X.]esondere Bedeutung der haushalterischen Gestaltungsfreiheit für den [X.] Rechtsst[X.]t [X.]etont (vgl. [X.] 123, 267 <361 f.>) und dies in den Entscheidungen zu [X.] und [X.] (vgl. [X.] 129, 124) sowie zum [X.] (vgl. [X.] 132, 195; 135, 317) weiter vertieft. Zum [X.] von Art. 20 A[X.]s. 1 [X.] gehört es danach, dass der Deutsche [X.] dem Volk gegenü[X.]er verantwortlich ü[X.]er alle wesentlichen Einnahmen und Ausga[X.]en entscheidet (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; 129, 124 <177>; 142, 123 <195 Rn. 138>). Er muss ü[X.]er die Summe der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger und ü[X.]er wesentliche Ausga[X.]en des St[X.]tes [X.]efinden (vgl. [X.] 123, 267 <361>). Nach diesen Grundsätzen liegt eine das Demokratieprinzip verletzende Ü[X.]ertragung wesentlicher Bestandteile des Budgetrechts des [X.]es jedenfalls dann vor, wenn die Festlegung ü[X.]er Art und Höhe von A[X.]ga[X.]en in wesentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositions[X.]efugnis des [X.]es entzogen würde (vgl. [X.] 129, 124 <179>).

c) Die Ausgestaltung der [X.] muss auch in der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der autonom handelnden [X.]sgewalt [X.] Grundsätzen entsprechen (vgl. [X.] 123, 267 <356>). Die Struktursicherungsklausel des Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] [X.]egrenzt das in der St[X.]tsziel[X.]estimmung angesprochene [X.] auf eine [X.]päische [X.], die in ihren elementaren Strukturen den durch Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] auch vor Veränderungen durch den verfassungsändernden Gesetzge[X.]er [X.]prinzipien entspricht ([X.] 123, 267 <363 f.>). Zwar fordert das Grundgesetz nicht einen Gleichlauf mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.] Legitimation und Kontrolle des amtlichen Handelns [X.]r Stellen ([X.]). An dem grundsätzlichen Erfordernis, dass auch das Handeln der [X.]sgewalt durch eine hinreichend [X.]estimmte Ermächtigung des [X.]ge[X.]ers legitimiert sein muss, ändert dies jedoch nichts ([X.]). Eines Mindestmaßes an [X.]r Legitimation und Kontrolle im Sinne von Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.] [X.]edarf es auch mit Blick auf die [X.]päisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und [X.]ei der Errichtung von una[X.]hängigen Einrichtungen und Stellen der [X.] ([X.]). Das [X.]srecht enthält Anforderungen an die [X.] Legitimation und Kontrolle una[X.]hängiger Behörden auf nationaler wie [X.]se[X.]ene ([X.]).

[X.]) Ein Gleichlauf von verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Anforderungen an die [X.] Legitimation und Kontrolle amtlichen Handelns ist nicht gefordert. Angesichts der unterschiedlichen Verfassungstraditionen und der verschiedenen Ausprägungen, die das Demokratiege[X.]ot in den Mitgliedst[X.]ten erfahren hat, können die Anforderungen an das [X.] von Maßnahmen der [X.] öffentlichen Gewalt nicht ohne weiteres auf Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] ü[X.]ertragen werden (vgl. [X.] 123, 267 <344>). Vielmehr lässt das Grundgesetz auf der Basis von Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] A[X.]weichungen von den innerst[X.]tlichen Anforderungen an die [X.] Organisation der Verwaltung zu, wenn diese durch die Erfordernisse der auf dem Prinzip der [X.]gleichheit gründenden und völkervertraglich ausgehandelten [X.] Integration [X.]edingt sind (vgl. [X.] 123, 267 <347>). Solange und soweit das Prinzip der [X.]egrenzten Einzelermächtigung in einem Ver[X.]und souveräner [X.] mit ausgeprägten Zügen exekutiver und gouvernementaler Zusammenar[X.]eit gewahrt [X.]lei[X.]t, reicht grundsätzlich die ü[X.]er nationale [X.]e und Regierungen vermittelte Legitimation der Mitgliedst[X.]ten aus, die ergänzt und a[X.]gestützt wird durch das [X.]päische [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <364>).

[X.]) Der Vollzug des [X.] ist im Hin[X.]lick auf Mehrheitsentscheidungen im [X.] (Art. 238 A[X.]V), die Möglichkeit unionaler Eigenverwaltung (Art. 298 A[X.]V) und die Una[X.]hängigkeit der [X.]päischen Zentral[X.]ank (Art. 130 A[X.]V) mit mehreren [X.]n (zum Begriff [X.], in: [X.]., Versel[X.]ständigung von [X.], 1976, [X.]1 <40>) ver[X.]unden, die das [X.] [X.] von Maßnahmen der [X.] öffentlichen Gewalt unter dem Blickwinkel von Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.] a[X.]senken können (vgl. [X.] 89, 155 <182 ff.>). Diese Maßnahmen werden da[X.]ei allerdings durch andere Legitimationsstränge auf supranationaler [X.] gestützt (vgl. [X.] 123, 267 <342, 344 f., 347 f., 351 f., 353 f., 365 ff., 367 ff., 369>), die dieser [X.] Rechnung tragen. An dem grundsätzlichen Erfordernis, dass auch solche Maßnahmen durch eine hinreichend [X.]estimmte Ermächtigung des [X.]ge[X.]ers legitimiert sein müssen, ändert dies jedoch nichts. Soweit nicht das Volk sel[X.]st zur Entscheidung [X.]erufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann ([X.] 142, 123 <192 f. Rn. 131>; vgl. auch [X.] 123, 267 <351>).

[X.]) Eines Mindestmaßes an [X.]r Legitimation und Kontrolle im Sinne von Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.] [X.]edarf es auch mit Blick auf die [X.]päisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und [X.]ei der Errichtung von una[X.]hängigen Einrichtungen und Stellen der [X.] (Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 A[X.]s. 3 i.V.m. Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.]).

(1) Aus Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.] erge[X.]en sich Anforderungen an den Zuschnitt von Aufga[X.]en und Befugnissen una[X.]hängiger Behörden.

(a) Verfassungsrechtlich wird der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und st[X.]tlicher Herrschaft vor allem durch die Wahl des [X.]s, durch die von ihm [X.]eschlossenen Gesetze als Maßsta[X.] der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsge[X.]undenheit der Verwaltung gegenü[X.]er der Regierung hergestellt (vgl. [X.] 83, 60 <72>; 136, 194 <261 f. Rn. 168>; stRspr). Ein Amtsträger ist personell uneingeschränkt legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das [X.] oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat. Sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch die Bindung an das Gesetz sowie durch Aufsicht und Weisung ü[X.]ergeordneter st[X.]tlicher Stellen vermittelt (vgl. [X.] 93, 37 <67>; 107, 59 <89>). Entscheidend ist nicht die Form der [X.] Legitimation st[X.]tlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein [X.]estimmtes [X.] (vgl. [X.] 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.>; 107, 59 <87>; 130, 76 <124>; 136, 194 <262 Rn. 168>). Für die Beurteilung, o[X.] ein hinreichendes Niveau an [X.]r Legitimation erreicht wird, ha[X.]en die verschiedenen Formen der Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. [X.] 107, 59 <87>; 130, 76 <124, 128>; 136, 194 <262 Rn. 168>).

([X.]) Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.] ist offen für [X.]egrenzte Modifikationen der [X.] Legitimationsvermittlung (vgl. [X.] 107, 59 <87 ff.>), durch die [X.] kompensiert werden können. Das gilt ins[X.]esondere für eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 142, 123 <220 ff. Rn. 187 ff.>; [X.], Urteil vom 9. März 2010, [X.]/[X.], [X.]/07, [X.]. 2010, [X.] <1914 Rn. 42>) oder Kontrollrechte, die dem [X.] - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen - spezifische Einflussmöglichkeiten auf Behörden vermitteln und es in die Lage versetzen, eine Letztkontrolle durch eine Änderung oder Aufhe[X.]ung der Rechtsgrundlagen auszuü[X.]en (vgl. Epron, [X.] 2011, [X.]007 <1017 f.>).

Eine A[X.]senkung des [X.] [X.]s ist jedoch nicht un[X.]egrenzt zulässig und [X.]edarf zudem der Rechtfertigung (vgl. [X.] 89, 155 <208>; 134, 366 <389 f. Rn. 32>; 142, 123 <220 Rn. 189>). Das gilt sel[X.]st dann, wenn das amtliche Handeln nicht unmittel[X.]ar nach außen wirkt, sondern nur die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufga[X.]en schafft (vgl. [X.] 93, 37 <68>). [X.] sind aus verfassungsrechtlich legitimen Gründen zulässig (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2007, § 107 Rn. 22; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 86 Rn. 43; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 86 Rn. 58 f. ; Sommermann, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 20 A[X.]s. 2 Rn. 178; Dreier, in: [X.]., [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 123), dürfen den Grundsatz der Volkssouveränität a[X.]er nicht unterlaufen (vgl. [X.], Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung, 1993, [X.]69 ff., 559 ff.; [X.], Legitimationspro[X.]leme una[X.]hängiger Behörden, in[X.]/[X.]/Sommermann, Demokratie in [X.]pa, 2005, [X.] 457 <474 f.>; [X.], in: [X.]/Bachof/[X.]/[X.]., [X.], 7. Aufl. 2010, [X.]13 f.; ferner [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 22; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 83 Rn. 26 ; vgl. auch [X.], [X.], 2018, [X.]48, 217 f.).

(c) Mit der Ü[X.]ertragung von Aufga[X.]en und Befugnissen auf una[X.]hängige Institutionen geht eine A[X.]senkung des [X.] [X.]s der von diesen getroffenen Maßnahmen einher (vgl. Pöcker, Verwaltungsarchiv 2008, [X.]80 <382>; [X.], [X.] 2010, [X.] 488 <489 f.>; [X.]el, [X.], [X.] 925 <929 f.>; [X.] genannt Döhmann, [X.], [X.] 787 <789 f.>; [X.], NJW 2012, [X.]5 <2311>; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 72).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist die Einrichtung von Behörden, die nicht den Weisungen der [X.]esregierung [X.]eziehungsweise des jeweiligen Fachministers unterliegen, nur in [X.]egrenzten Ausnahmefällen mit dem Demokratieprinzip verein[X.]ar. Zwar hat der [X.] "ministerialfreien Räumen" keine grundsätzliche A[X.]sage erteilt, jedoch hervorgeho[X.]en, dass es Aufga[X.]en gi[X.]t, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen ü[X.]ertragen werden dürfen, die von Regierung und [X.] una[X.]hängig sind. Andernfalls wäre es der Regierung unmöglich, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemandem verantwortliche Stellen Einfluss auf die St[X.]tsverwaltung gewönnen. Welche Angelegenheiten dies sind, lässt sich nur mit Blick auf den konkreten Fall [X.]eurteilen (vgl. [X.] 9, 268 <282>).

(2) Zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an [X.]r Legitimation und Kontrolle muss Entsprechendes auch mit Blick auf die [X.]päisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und [X.]ei der Errichtung von una[X.]hängigen Einrichtungen und Stellen der [X.] gelten. Beide müssen eine spezifische Rechtfertigung aufweisen und gege[X.]enenfalls durch eine gerichtliche Kontrolle des amtlichen Handelns, die Einräumung [X.]esonderer Kontrollrechte für das [X.]päische [X.] und den [X.] [X.] oder durch [X.], die die Mitgliedst[X.]ten und die Organe der [X.] in die Lage versetzen, die Rechtsgrundlagen der una[X.]hängigen Einrichtungen und Stellen zu ändern, kompensiert werden. So hat der [X.] namentlich die Una[X.]hängigkeit der [X.] für verfassungsrechtlich hinnehm[X.]ar gehalten, weil sie der - in der [X.] Rechtsordnung erpro[X.]ten und auch aus wissenschaftlicher Sicht [X.]ewährten - Besonderheit Rechnung trägt, dass eine una[X.]hängige Zentral[X.]ank den Geldwert und damit die allgemeine ökonomische Grundlage für die st[X.]tliche Haushaltspolitik und für private Planungen und Dispositionen [X.]ei der Wahrnehmung wirtschaftlicher Freiheitsrechte eher sichert als [X.], die ihrerseits in ihren Handlungsmöglichkeiten und Handlungsmitteln wesentlich von Geldmenge und Geldwert a[X.]hängen und auf die kurzfristige Zustimmung politischer Kräfte angewiesen sind (vgl. [X.] 89, 155 <208 f.>; 134, 366 <389 Rn. 32, 399 f. Rn. 58 f.>; 142, 123 <220 f. Rn. 188 f.>; 146, 216 <256 ff. Rn. 59 ff., 278 Rn. 103>; stRspr).

[X.]) Auch das [X.]srecht enthält in Art. 2 und Art. 10 [X.]is 12 [X.]V Anforderungen an die [X.] Legitimation und Kontrolle una[X.]hängiger Behörden auf nationaler wie [X.]se[X.]ene. Die Ar[X.]eitsweise der [X.] [X.]eruht ausweislich des Art. 10 A[X.]s. 1 [X.]V auf der repräsentativen Demokratie, wozu unter anderem auch eine parlamentarische Legitimation und Kontrolle der öffentlichen Gewalt gehört (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] , [X.], 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 107 ff.; [X.], in: [X.]/Cassese/[X.] , [X.], 2014, § 92 Rn. 48 ff.; [X.], in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 2 [X.]V Rn. 7; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V GRC A[X.]V, [X.], 2017, Art. 10 [X.]V Rn. 18; [X.] v. [X.], in: Ve[X.]er/[X.]., [X.]päisches [X.]srecht, 2. Aufl. 2018, Art. 2 [X.]V Rn. 8; Hilf/[X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], Art. 2 [X.]V Rn. 26, 30 ).

So hält der [X.] mit Blick auf die mitgliedst[X.]tliche Verwaltung eine Una[X.]hängigkeit von Behörden zwar mitunter für ge[X.]oten, um die o[X.]jektive und unparteiische Wahrnehmung der ihnen sekundärrechtlich ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en zu gewährleisten (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2010, [X.]/[X.], [X.]/07, [X.]. 2010, [X.] <1910 Rn. 25 ff.>). Es sei mit dem unionalen Demokratiege[X.]ot grundsätzlich verein[X.]ar, wenn außerhal[X.] des klassischen hierarchischen [X.] öffentliche Stellen errichtet würden, die von der Regierung mehr oder weniger una[X.]hängig und damit der politischen Einflussnahme weitgehend entzogen seien, sofern sie an das Gesetz ge[X.]unden sind und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Gleichzeitig [X.]etont er jedoch auch, dass nicht jeglicher parlamentarische Einfluss auf die una[X.]hängige Stelle fehlen dürfe (vgl. [X.], a.a.[X.], <1914 Rn. 42 f.>).

Für Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] ergi[X.]t sich aus der sogenannten [X.]-Doktrin des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 1958, [X.]/[X.], [X.]/56, [X.]. 1958, [X.]) zudem, dass (parlamentarisch nicht steuer[X.]aren) "[X.]" lediglich genau umgrenzte [X.] unter Beachtung o[X.]jektiver Tat[X.]estandsmerkmale ü[X.]ertragen werden dürfen. Die Ü[X.]ertragung muss in den [X.] ihre Grundlage finden und darf kein freies Ermessen oder weite Ermessensspielräume vorsehen, weil dies zu einer unzulässigen "tatsächlichen Verlagerung der Verantwortung" führen würde (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.], Rn. 42). Eine weitere Eingrenzung der Befugnisse ist durch prozedurale Vorga[X.]en wie Konsultations-, Unterrichtungs- und Ü[X.]erprüfungspflichten vorzunehmen, wo[X.]ei ins[X.]esondere der Kontrolle durch den Gerichtshof eine erhe[X.]liche Bedeutung zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.], Rn. 50, 53).

Die Errichtung una[X.]hängiger Agenturen [X.]egegnet daher keinen grundsätzlichen Einwänden, [X.]lei[X.]t a[X.]er aus Sicht des Demokratiege[X.]otes prekär (vgl. [X.], Die Externalisierungspolitik der [X.], 2004, [X.]22, 183; [X.], in[X.]/[X.]/Sommermann, Demokratie in [X.]pa, 2005, [X.] 457 <476, 483>; Classen, in: Festschrift für [X.], 2011, [X.] 293 <301>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Sicko/[X.] , [X.] [X.]pa: 51. Assistententagung Öffentliches Recht, 2011, [X.] 213 <226>; [X.], Hand[X.]uch [X.]parecht, [X.], 2011, § 3 Rn. 335; [X.]/[X.], in: Festschrift für [X.], 2011, [X.]7 <749 f.>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] , [X.], 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 107 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] , [X.]II, 2. Aufl. 2013, § 47 Rn. 65; [X.], Die Verwaltung 2014, [X.]97 <218>; [X.], in: [X.]/Cassese/[X.] , [X.], 2014, § 92 Rn. 50; [X.], [X.]pean Pu[X.]lic Law 2015, [X.]09 <340>; Simantiras, Netzwerke im [X.] [X.], 2016, [X.] f., 76, 81 f., 87 f., 114; [X.]gär[X.]er, Die Legitimation una[X.]hängiger [X.]r und nationaler Agenturen, 2016, [X.]11 f., 380, 384; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V GRC A[X.]V, [X.], 2017, Art. 10 [X.]V Rn. 19; krit. [X.], [X.] 2010, [X.] 488 <491>; [X.], [X.] 2012, [X.] 5 <35>; [X.], Regulierung im politischen Gemeinwesen, 2014, [X.]08).

Jedenfalls eine Versel[X.]ständigung von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.], die zu einer vollständigen A[X.]koppelung von der [X.] Kontrolle führt, stößt mithin auch an Grenzen des unionalen Demokratiege[X.]ots. Das gilt e[X.]enso für die [X.] (vgl. [X.], Das Recht der [X.]päischen Zentral[X.]ank, 2005, [X.]99 ff.; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 23 Rn. 72; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Energiewende und Finanzkrise als aktuelle Herausforderungen des [X.]parechts, 2016, [X.]11 <131 ff.>).

4. Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] gewährt den Wahl[X.]erechtigten ferner gegenü[X.]er [X.] und [X.]esregierung einen Anspruch darauf, dass diese in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung (a) ü[X.]er die Einhaltung des [X.] wachen, am Zustandekommen und an der Umsetzung von Maßnahmen, die die Grenzen des [X.] ü[X.]erschreiten, nicht mitwirken und [X.]ei offensichtlichen und strukturell [X.]edeutsamen [X.] (c) von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] ohne ihre Mitwirkung aktiv auf seine Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken ([X.]). Dies prüft das [X.] im Rahmen der [X.].

a) Aus der Integrationsverantwortung folgt nicht nur die Pflicht der Verfassungsorgane, [X.]ei der Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten und [X.]ei der Ausgestaltung von Entscheidungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass sowohl das politische System [X.]s als auch dasjenige der [X.] [X.] Grundsätzen im Sinne des Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.] entsprechen (vgl. [X.] 123, 267 <356>; 134, 366 <395 Rn. 48>) und die weiteren Vorga[X.]en des Art. 23 [X.] eingehalten werden. Der Vorrang der Verfassung (Art. 20 A[X.]s. 3 [X.]) verpflichtet sie darü[X.]er hinaus, auch [X.]ei der Mitwirkung am Vollzug des [X.] sowie [X.]ei dessen näherer Ausgestaltung und Fortentwicklung dafür zu sorgen, dass dessen Grenzen gewahrt werden (vgl. [X.] 123, 267 <351 ff., 435>; 129, 124 <180 f.>; 135, 317 <399 ff. Rn. 159 ff.>; 142, 123 <208 Rn. 164). Ihnen o[X.]liegt eine dauerhafte Verantwortung für die Einhaltung des [X.] durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <352 ff., 389 ff., 413 ff.>; 126, 286 <307>; 129, 124 <181>; 132, 195 <238 f. Rn. 105>; 134, 366 <394 f. Rn. 47>; 142, 123 <208 Rn. 165>).

Die Integrationsverantwortung verpflichtet die Verfassungsorgane - den grundrechtlichen Schutzpflichten nicht unähnlich -, sich dort schützend und fördernd vor die durch Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] geschützten Rechtspositionen des Einzelnen zu stellen, wo dieser nicht sel[X.]st für ihre Integrität sorgen kann ([X.] 142, 123 <209 Rn. 166>). Der Verpflichtung der Verfassungsorgane entspricht daher ein in Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] verankertes Recht der wahl[X.]erechtigten Bürgerinnen und Bürger, dass die Verfassungsorgane dafür sorgen, dass die mit dem Vollzug des [X.] ver[X.]undenen Einschränkungen ihres Anspruchs auf [X.] Sel[X.]st[X.]estimmung nicht weitergehen, als dies durch die zulässige Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten auf die [X.]päische [X.] gerechtfertigt ist.

[X.]) Dieser Anspruch richtet sich vor allem gegen die im Bereich der auswärtigen Gewalt mit [X.]esonderen Kompetenzen ausgestatteten Verfassungsorgane [X.]esregierung und [X.] (vgl. [X.] 90, 286 <381 ff.>; 121, 135 <156 ff.>; 131, 152 <195 ff.>; 140, 160 <187 ff. Rn. 67 ff.>; 142, 123 <209 Rn. 167>).

[X.]) [X.]esregierung und [X.] dürfen am Zustandekommen und an der Umsetzung von [X.], das die Grenzen des [X.] ü[X.]erschreitet und dessen Erlass deshal[X.] einen [X.] darstellt, nicht mitwirken. Der Gesetzge[X.]er darf die [X.]esregierung auch nicht dazu ermächtigen, einem [X.] von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] zuzustimmen. Andernfalls würde der [X.] Entscheidungsprozess, den die Art. 23 A[X.]s. 1 und Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] gewährleisten, unterlaufen. Das [X.] ist verpflichtet, in einem förmlichen Verfahren ü[X.]er die Ü[X.]ertragung von Kompetenzen im Rahmen der [X.] Integration zu entscheiden, damit das Prinzip der [X.]egrenzten Einzelermächtigung gewahrt [X.]lei[X.]t (vgl. [X.] 134, 366 <395 Rn. 48>). Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] hat gegenü[X.]er offensichtlichen und strukturell [X.]edeutsamen [X.] durch die [X.]päischen Organe nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine verfahrensmäßige Komponente. Der wahl[X.]erechtigte Bürger hat zur Sicherung seiner [X.] Einflussmöglichkeit im Prozess der [X.] Integration ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 A[X.]s. 2 [X.] geschieht (vgl. [X.] 134, 366 <397 Rn. 53>).

[X.]) Bei offensichtlichen und strukturell [X.]edeutsamen [X.] durch Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] ha[X.]en [X.] und [X.]esregierung aktiv auf die Befolgung und Beachtung der Grenzen des [X.] hinzuwirken.

(1) Ihre dauerhafte Integrationsverantwortung können die Verfassungsorgane nur wahrnehmen, wenn sie den Vollzug des [X.] im Rahmen ihrer Kompetenzen kontinuierlich [X.]eo[X.]achten. Derartige, auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen [X.]estehende verfassungsrechtliche Beo[X.]achtungspflichten zielen [X.]ei der Ü[X.]ertragung von Hoheitsrechten auf die [X.]päische [X.] oder andere supra- oder internationale Einrichtungen auch auf die Sicherung des [X.] Legitimationszusammenhangs. Dies gilt in gesteigertem Maße dann, wenn öffentliche Gewalt durch Stellen ausgeü[X.]t wird, die nur ü[X.]er eine schwache [X.] Legitimation verfügen (vgl. [X.] 130, 76 <123 f.>; 136, 194 <266 f. Rn. 176 f.>; 142, 123 <208 f. Rn. 165>).

(2) In Ansehung offensichtlicher und strukturell [X.]edeutsamer [X.] durch Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] ha[X.]en [X.] und [X.]esregierung sich aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Entscheidung darü[X.]er her[X.]eizuführen, welche Wege dafür [X.]eschritten werden sollen (vgl. [X.] 134, 366 <397 Rn. 53>; 142, 123 <209 f. Rn. 167>).

Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung ha[X.]en die Verfassungsorgane einen weiten politischen Gestaltungsspielraum. So ist für die Grundrechte allgemein anerkannt, dass die zuständigen ([X.] grundsätzlich in eigener Verantwortung entscheiden, wie sie die ihnen o[X.]liegenden Schutzpflichten erfüllen und dass ihnen da[X.]ei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Dassel[X.]e gilt im Bereich der Außenpolitik. Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzu[X.]eziehen und politisch zu verantworten. Eine Verletzung von Schutzpflichten liegt erst dann vor, wenn ü[X.]erhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erhe[X.]lich hinter dem Schutzziel zurück[X.]lei[X.]en (vgl. [X.] 77, 170 <214 f.>; 85, 191 <212>; 88, 203 <254 f.>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 123 <210 f. Rn. 169>).

Für die Integrationsverantwortung [X.]edeutet dies, dass die Verfassungsorgane [X.] nachträglich legitimieren können, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] wahrende - Änderung des Primärrechts anstoßen (vgl. [X.] 123, 267 <365>; 134, 366 <395 Rn. 49>; 142, 123 <211 Rn. 170>) und die [X.] in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] förmlich ü[X.]ertragen. Soweit dies jedoch nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie verpflichtet, mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhe[X.]ung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerst[X.]tlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie möglich [X.]egrenzt [X.]lei[X.]en (vgl. [X.] 134, 366 <395 f. Rn. 49>; 142, 123 <211 ff. Rn. 170 ff.>).

c) Eine Verletzung des Anspruchs aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] auf Wahrnehmung der Integrationsverantwortung und der daraus folgenden Schutzpflicht durch [X.] und [X.]esrat kommt allerdings nur [X.]ei hinreichend qualifizierten [X.] in Betracht. Nur dann kann davon die Rede sein, dass Bürgerinnen und Bürger in Ansehung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu [X.]estimmen vermögen. Vor diesem Hintergrund muss eine qualifizierte Kompetenzü[X.]erschreitung offensichtlich ([X.]) und für die Kompetenzverteilung zwischen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten von struktureller Bedeutung sein ([X.]).

[X.]) Die Annahme eines [X.]es setzt - ohne Rücksicht auf den [X.]etroffenen Sach[X.]ereich - voraus, dass eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] offensichtlich außerhal[X.] der ihr ü[X.]ertragenen Kompetenzen liegt (vgl. [X.] 123, 267 <353, 400>; 126, 286 <304>; 134, 366 <392 Rn. 37>; 142, 123 <200 Rn. 148>). Das ist der Fall, wenn sich die Kompetenz - [X.]ei Anwendung allgemeiner methodischer Standards - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt [X.]egründen lässt (vgl. [X.] 126, 286 <308>; 142, 123 <200 Rn. 149>). Dieses Verständnis von Offensichtlichkeit folgt aus dem Ge[X.]ot, die [X.] zurückhaltend auszuü[X.]en (vgl. [X.] 142, 123 <203 ff. Rn. 154 ff.>). Bezogen auf den [X.] folgt es zudem aus der Unterschiedlichkeit der Aufga[X.]en und Maßstä[X.]e, die das [X.] einerseits und der [X.] andererseits zu erfüllen oder anzuwenden ha[X.]en. Da[X.]ei ist auch zu [X.]erücksichtigen, dass der [X.] einen Anspruch auf Fehlertoleranz hat (vgl. [X.] 126, 286 <307>; 142, 123 <200 f. Rn. 149>). Dieser mit der Aufga[X.]enzuweisung des Art. 19 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]V notwendig ver[X.]undene [X.]ielraum endet allerdings dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollzieh[X.]ar und daher o[X.]jektiv willkürlich ist. Würde der [X.] diese Grenze ü[X.]erschreiten, wäre sein Handeln nicht mehr durch Art. 19 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]V gedeckt und fehlte seiner Entscheidung für [X.] das gemäß Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 2 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 und Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] erforderliche Mindestmaß an [X.]r Legitimation (vgl. [X.] 142, 123 <201 Rn. 149>).

Die Annahme einer offensichtlichen Kompetenzü[X.]erschreitung setzt allerdings nicht voraus, dass keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage vertreten werden. Dass Stimmen im Schrifttum, in der Politik oder den Medien einer Maßnahme Un[X.]edenklichkeit attestieren, hindert die Feststellung einer offensichtlichen Kompetenzü[X.]erschreitung grundsätzlich nicht. "Offensichtlich" kann die Kompetenzü[X.]erschreitung auch dann sein, wenn sie das Erge[X.]nis einer sorgfältigen und detailliert [X.]egründeten Auslegung ist. Insoweit gelten im Rahmen der [X.] die allgemeinen Grundsätze (vgl. etwa zu § 24 Satz 1 [X.] [X.] 82, 316 <319 f.>; 89, 243 <250>; 89, 291 <300>; 95, 1 <14 f.>; 103, 332 <358 ff.>; 142, 123 <201 Rn. 150>).

[X.]) Eine strukturell [X.]edeutsame Verschie[X.]ung zulasten mitgliedst[X.]tlicher Kompetenzen (vgl. [X.] 126, 286 <309>) liegt vor, wenn die Kompetenzü[X.]erschreitung ein für das Demokratieprinzip und die Volkssouveränität erhe[X.]liches Gewicht [X.]esitzt. Das ist etwa der Fall, wenn sie geeignet ist, das Prinzip der [X.]egrenzten Einzelermächtigung zu unterlaufen. Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der [X.] eine Vertragsänderung nach Art. 48 [X.]V oder die Inanspruchnahme einer [X.] erforderte (vgl. [X.], Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, [X.], [X.]. 1996, [X.] <1788 Rn. 30>), für [X.] also ein Tätigwerden des Gesetzge[X.]ers, sei es nach Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.], sei es nach Maßga[X.]e des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. [X.] 89, 155 <210>; 142, 123 <201 f. Rn. 151>).

5. Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] in Ver[X.]indung mit der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane schützt die Wahl[X.]erechtigten nicht nur davor, dass der [X.] Hoheitsrechte entgegen Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] (i.V.m. Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.]) jenseits des für eine Ü[X.]ertragung offen stehenden Bereichs eingeräumt werden (siehe o[X.]en unter 3.), sondern auch davor, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] umgesetzt werden, die eine entsprechende Wirkung entfalten und jedenfalls faktisch einer mit dem Grundgesetz unverein[X.]aren Kompetenzü[X.]ertragung gleichkämen (vgl. [X.] 142, 123 <195 f. Rn. 139>). Die Integrationsverantwortung verpflichtet die Verfassungsorgane auch insoweit, sich schützend und fördernd vor die durch Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] geschützten Rechtspositionen des Einzelnen zu stellen.

Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der [X.] können die Grenze der durch Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] (i.V.m. Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.]) für unantast[X.]ar erklärten Grundsätze des Art. 20 [X.] ins[X.]esondere [X.]erühren, wenn durch sie die Gestaltungsmacht des [X.]es su[X.]stantiell eingeschränkt wird, etwa das Budgetrecht und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung nicht gewahrt [X.]lei[X.]en (siehe o[X.]en unter 3.[X.]) oder wenn sie die [X.]sgewalt in einer Weise organisatorisch oder verfahrensrechtlich ausgestalten, die den durch Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] auch vor Veränderungen durch den verfassungsändernden Gesetzge[X.]er geschützten [X.] Grundsätzen nicht mehr entspricht (siehe o[X.]en unter 3.c).

6. Un[X.]erührt von der Identitäts- und [X.] nach Maßga[X.]e von Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] [X.]lei[X.]t die Kontrolle von Identitätsverletzungen im Einzelfall, ins[X.]esondere von Verletzungen der durch Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] für [X.] erklärten Garantie der Menschenwürde (vgl. [X.] 140, 317 <341 Rn. 48>). Un[X.]erührt [X.]lei[X.]t ferner die [X.] im Falle individueller Betroffenheit grundrechtlicher Freiheiten (vgl. [X.] 126, 286).

Nach diesen Maßstä[X.]en sind die [X.], soweit zulässig, un[X.]egründet. In der hier vorgenommenen Auslegung erweist sich die [X.]-Verordnung weder als [X.] noch [X.]erührt sie die durch Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] geschützte Verfassungsidentität (1.). Das gilt auch für die [X.]-Verordnung (2.). Eine Verletzung der Integrationsverantwortung von [X.]esregierung und [X.] und eine dadurch [X.]edingte Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] scheidet daher aus. Deshal[X.] ist auch gegen das [X.]esetz nichts zu erinnern (3.).

1. Der Erlass der [X.]-Verordnung stellt keine hinreichend qualifizierte Ü[X.]erschreitung der der [X.] zugewiesenen Kompetenzen dar. Unter Zugrundelegung der hier vorgenommenen Auslegung erweist sich die Inanspruchnahme der Ermächtigung in Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V nicht als offensichtliche Ü[X.]erschreitung des [X.] (a). E[X.]enso wenig liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 129 A[X.]V vor ([X.]). Schließlich hält die [X.]-Verordnung einer [X.] stand (c).

a) Nach Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V kann der [X.] der [X.] einstimmig durch Verordnungen gemäß einem [X.]esonderen Gesetzge[X.]ungsverfahren und nach Anhörung des [X.]s und der [X.] [X.]esondere Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der [X.] ü[X.]ertragen ([X.]). Von dieser Ermächtigung hat der [X.] mit dem Erlass der [X.]-Verordnung unter Zugrundelegung der hier vorgenommenen Auslegung nicht in einer Weise Ge[X.]rauch gemacht, die die Grenzen der Ermächtigung in offensichtlicher Weise ü[X.]erschreitet ([X.]).

[X.]) Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V ermöglicht die Ü[X.]ertragung von "[X.]esonderen Aufga[X.]en" der Bankenaufsicht auf die [X.] und [X.]eschränkt diese Zuständigkeit damit auf konkrete und umgrenzte Aufga[X.]en. Eine vollständige Ü[X.]ertragung der gesamten Bankenaufsicht schließt er aus. Das ergi[X.]t sich aus dem Wortlaut von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V (1), seiner systematischen Stellung (2) und seiner Zielsetzung (3). Die historische Auslegung ist dagegen wenig aussagekräftig, wi[X.]pricht dem gefundenen Erge[X.]nis jedoch nicht (4).

(1) Soweit der Wortlaut von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V in seiner [X.] Fassung dazu ermächtigt, der [X.] "[X.]esondere Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute" zu ü[X.]ertragen, spricht dies gegen eine vollständige Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht. Andernfalls hätte es nahegelegen, von einer "Ü[X.]ertragung von Aufga[X.]en der Bankenaufsicht" oder von der "Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht" zu sprechen oder im Zuge der Änderung, die Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V durch den [X.] im Jahre 2009 erfahren hat - dort wurde das ursprüngliche Zustimmungserfordernis des [X.]s auf ein Anhörungsrecht reduziert -, das restriktive Adjektiv "[X.]esondere" zu streichen. Auch zeigt die ausdrückliche Ausnahme für die Versicherungsunternehmen, die [X.]ereits in der Ursprungsfassung des [X.] enthalten war (Art. 105 [X.] a.F.), dass die Mitgliedst[X.]ten sich gerade nicht auf eine pauschale Ü[X.]ertragung von Aufsichtskompetenzen im Bereich des Finanzmarktes einigen konnten.

Im [X.] [X.]rachge[X.]rauch kommen dem Adjektiv "[X.]esondere" unterschiedliche Bedeutungen und Verwendungen zu, die sich allerdings eher ergänzen als wi[X.]prechen. So wird es anstelle von "a[X.]gesondert" oder "zusätzlich" verwandt, als Synonym für "außergewöhnlich" und "nicht alltäglich" oder als "ü[X.]er das [X.]rmale, das Ü[X.]liche weit hinausgehend" [X.]eziehungsweise "hervorragend" (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl. 2015, [X.]). In der juristischen Fachsprache wird "[X.]eson[X.]" regelmäßig als Gegen[X.]egriff zu "allgemein" ge[X.]raucht. In diesem Sinne wird im [X.]´schen Wörter[X.]uch der Begriff "[X.]esondere(r,s)" in seiner adver[X.]ialen Verwendung mit den [X.] Synonyma "[X.]", "[X.]", "specialiter" und "particulariter" umschrie[X.]en oder in seiner adjektivischen Verwendung mit den [X.] Begriffen "peculiaris" und "singularis" ü[X.]ersetzt, was im [X.] mit "eigen, als einzelnes dem allgemeinen entgegengesetzt, oft selten und hervorragend, a[X.]er auch [X.]efremdend, seltsam, eigensinnig" erklärt werden kann (vgl. [X.] und Wilhelm [X.], [X.], Eintrag "[X.]", [X.], Nachdruck 1984, [X.]. 1630 ff.). Dem Adjektiv "[X.]esondere(r,s)" kommt, jedenfalls wenn es als Tat[X.]estandsmerkmal verwendet wird, in der Regel die Bedeutung zu, dass es [X.]ei quantitativer Betrachtung einen mengenmäßig - deutlich - kleineren Teil eines "großen Ganzen" [X.]ezeichnet. Im Erge[X.]nis [X.]edeutet dies, dass im Falle einer Ü[X.]ertragung "[X.]esonderer Aufga[X.]en" ein nicht nur unwesentlicher "Rest" [X.]ei den Mitgliedst[X.]ten ver[X.]lei[X.]en muss (vgl. [X.], Bankenaufsicht und Geldpolitik in der [X.], 2015, § 5 Rn. 19).

Das Schrifttum hat die Begrenzung der Ermächtigung auf "[X.]esondere Aufga[X.]en" zunächst - vor Erlass der [X.]-Verordnung - nahezu einhellig als eine Beschränkung auf einzelne Aufga[X.]en verstanden (vgl. [X.], Geldpolitik und Bankenaufsicht im Konflikt - Die Pflicht der Mitgliedst[X.]ten zur Unterstützung der [X.] im Bereich der Preissta[X.]ilität unter [X.]esonderer Berücksichtigung der Bankenaufsicht, 2009, [X.]; [X.], [X.], [X.] 909 <915>; [X.]/[X.],[X.], 2. Aufl. 2010, § 17 Rn. 100; Griller, in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], Art. 127 Rn. 60 ; [X.], [X.], [X.]889 <1890 f.>; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl. 2012, Art. 127 A[X.]V Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], [X.] 2646 <2650>; [X.], [X.], [X.] <305 f.>; [X.], [X.], [X.] 785 <794>; [X.], NJW 2013, [X.]704 <3706>; Kämmerer, NVwZ 2013, [X.] 830 <832 ff.>; [X.], [X.], [X.]53 <356>; [X.], in: [X.], Kommentar zur [X.]päischen [X.], 2013, Art. 127 A[X.]V Rn. 72; [X.]/[X.], [X.] 2013, [X.] 72 <74 f.>; [X.], [X.], [X.]96 <399>; Wernsmann/[X.], [X.], [X.] 49 <56>; vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 105 A[X.]s. 6 [X.]V [X.], [X.], [X.]22 <328>; offener [X.], in: Schwarze/[X.]/[X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 127 A[X.]V Rn. 10; [X.], in: [X.], Kommentar zur [X.]päischen [X.], 2013, Art. 25 [X.]-Satzung Rn. 55). Dieses Meinungs[X.]ild hat sich unter dem Eindruck der erfolgten Rechtsetzung zwar verändert, gleichwohl wird die Beschränkung auf "[X.]esondere" Aufga[X.]en unverändert so aufgefasst, dass eine vollständige Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht auf die [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.]/Manger-Nestler, [X.], [X.] 2 <6>; Manger-Nestler/[X.], [X.] 2014, [X.] 621 <624>; [X.]/Voland, [X.], [X.]77 <179>; [X.], Bankenaufsicht und Geldpolitik in der [X.], 2015, § 5 Rn. 19; [X.], in: Müller-Graff, [X.]päisches Wirtschaftsordnungsrecht , 2015, § 23 Rn. 272 f.; [X.], Die [X.] als Aufsichts[X.]ehörde, 2016, [X.]4 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, [X.]. 2016, Art. 127 A[X.]V Rn. 53; [X.], Systemaufsicht, 2016, [X.] 284 ff.; [X.], Die [X.] in der [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Energiewende und Finanzkrise als aktuelle Herausforderungen des [X.]parechts, 2016, [X.]11 <123>; Manger-Nestler, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V GRC A[X.]V, [X.], 2017, Art. 127 A[X.]V Rn. 52; für eine weitere Auslegung Ruthig, [X.] 178 <2014>, [X.]3 <451 f.>; [X.], in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 127 A[X.]V Rn. 55; [X.], [X.] 2015, [X.]11 <115 f.>).

Die anderen [X.]rachfassungen, die für die Auslegung des [X.]srechts nicht minder [X.]edeutsam sind (vgl. [X.] 142, 123 <205 f. Rn. 159>; [X.], Urteil vom 12. [X.]vem[X.]er 1969, [X.]/[X.], [X.]/69, [X.]. 1969, [X.] <425 Rn. 3>; Urteil vom 11. Juli 1985, [X.]/[X.], [X.]/84, [X.]. 1985, [X.] <2666 Rn. 10>; Urteil vom 15. April 2010, [X.]/[X.], [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] <3087 f. Rn. 51 m.w.[X.]>; Urteil vom 30. Mai 2013, [X.] und [X.], [X.]/11, [X.]:C:2013:341, Rn. 26 m.w.[X.]; [X.], [X.]rache und Gemeinschaftsrecht, 2004, [X.]38 ff., 233 ff.; Schilling, in: [X.], [X.], 2011, [X.] 81 ff.; Kreße, [X.] 2014, [X.]1; [X.], in: [X.]., [X.]päische Methodenlehre, 3. Aufl. 2015, § 10 Rn. 14 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]. , Festschrift für [X.], 2016, [X.]7, 444 ff.), erschüttern diese Interpretation jedenfalls nicht (vgl. etwa [X.], [X.], [X.]889 <1891>; [X.]/[X.], [X.] 2013, [X.] 72 <75>). So spricht etwa die [X.] Fassung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V von "specific tasks", die [X.] von "missions spécifiques" und die [X.] von "[X.]". Zwar können die Begriffe "specific", "spécifique" oder "specifici" auch in dem Sinne verstanden werden, dass damit lediglich "[X.]estimmte" oder "genau festgelegte" Aufga[X.]en gemeint sind, doch sind auch sie - wie der [X.] Begriff "[X.]esondere" - mehrdeutig. Das kann letztlich dahinstehen. Denn Sinn ergi[X.]t ihre Verwendung im Zusammenhang mit der in Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V enthaltenen Ermächtigung nur, wenn sie diese inhaltlich konditionieren und damit [X.]eschränken (vgl. [X.], [X.]pean Law Review, 2015, [X.]4 <168>; [X.], Single Supervisory Mechanism, 2017, Rn. 48 ff.; [X.], [X.]pean Journal of Current Legal Issues, Vol. 24, [X.]. 1 <2018>; Gören, [X.] [X.]ei der [X.]päischen Zentral[X.]ank , 2019, [X.]82 f.).

Aus dem in Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V e[X.]enfalls enthaltenen Tat[X.]estandsmerkmal "Aufga[X.]en" lassen sich hingegen keine weiteren Einsichten gewinnen. Soweit ihm im Schrifttum in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Unterscheidung von Aufga[X.]en und Befugnissen eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dergestalt entnommen wird, dass der [X.] keine Eingriffs- und Sanktionskompetenzen ü[X.]ertragen werden dürften (vgl. [X.], [X.], [X.]889 <1891>; [X.]/Manger-Nestler, [X.], [X.] <6>), geht dies fehl. Zum einen kennt das final ausgerichtete [X.]srecht diese Unterscheidung nicht; zum anderen [X.]estimmt [X.]ereits Art. 127 A[X.]s. 5 A[X.]V, dass das [X.], das die [X.] gemeinsam mit den nationalen Zentral[X.]anken [X.]ildet (Art. 282 A[X.]s. 1 Satz 1 A[X.]V), zur rei[X.]ungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden wahrgenommenen Aufsicht ü[X.]er die Kreditinstitute [X.]eiträgt. Beschränkte sich auch die Ermächtigung in Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V auf einen dermaßen dienenden Beitrag, wäre sie funktionslos (vgl. Ruthig, [X.] 178 <2014>, [X.]3 <452>; [X.], Bankenaufsicht und Geldpolitik in der [X.], 2015, § 5 Rn. 23; [X.], [X.] 2015, [X.]11 <115>).

(2) Auch die systematische Stellung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V spricht für ein enges Verständnis der Ermächtigung. Sie findet sich im 2. Kapitel des VII[X.] Titels des A[X.]-Vertrages und damit im [X.]rmkomplex der Währungspolitik, die der [X.], an[X.] als die im 1. Kapitel geregelte Wirtschaftspolitik, zur ausschließlichen Zuständigkeit ü[X.]ertragen ist (vgl. Art. 3 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e c, Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 1 und A[X.]s. 2 A[X.]V). Die Bankenaufsicht ist jedoch auch unter dem Blickwinkel des Primärrechts kein Teil der Währungspolitik (vgl. Kämmerer, NVwZ 2013, [X.] 830 <833>), sondern eine im [X.] gewer[X.]epolizeiliche Aufga[X.]e, die nicht notwendigerweise durch die [X.] erfüllt werden muss und von ihr vor Erlass der [X.]-Verordnung auch 15 Jahre lang nicht wahrgenommen wurde. Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V räumt dem [X.] vielmehr ein freies politisches Ermessen ein, o[X.] er von dieser Ermächtigung Ge[X.]rauch machen will, und [X.]eschränkt das [X.]päische [X.] - insoweit konsequent - auf ein [X.]loßes Anhörungsrecht. Die Ermächtigung, [X.]esondere Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute zu regeln, ist mithin ein Fremdkörper in dem der Währungspolitik gewidmeten 2. Kapitel. Das wird auch daran deutlich, dass Art. 127 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 A[X.]V keinerlei inhaltliche Vorga[X.]en für die Bankenaufsicht enthalten, o[X.]wohl sie doch die grundlegenden Ziele und Aufga[X.]en des [X.] auflisten.

Für eine enge Auslegung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V streitet ferner, dass - wie [X.]ereits erwähnt - Art. 127 A[X.]s. 5 A[X.]V und wortgleich Art. 3.3 [X.]-Satzung eine Mitwirkung des [X.] an der Gewährleistung einer rei[X.]ungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Ge[X.]iet der Aufsicht ü[X.]er die Kreditinstitute und der Sta[X.]ilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen vorsehen. Nach diesen Vorschriften ist das [X.] gerade nicht zuständige Behörde auf dem Ge[X.]iet der Aufsicht ü[X.]er das Kreditwesen, sondern soll die Tätigkeit der nationalen Aufsichts[X.]ehörden lediglich unterstützen, sie koordinieren und [X.]falls punktuell harmonisieren (vgl. [X.], [X.], [X.]53 <356>; [X.]/Voland, [X.], [X.]77 <179>). Dementsprechend hat die [X.] ausweislich des Art. 25.1 [X.]-Satzung den [X.]-[X.], die [X.] und die zuständigen Behörden der Mitgliedst[X.]ten in Fragen der unionsrechtlichen Anforderungen an die Aufsicht ü[X.]er die Kreditinstitute und die Sta[X.]ilität des Finanzsystems zu [X.]eraten und kann wiederum von diesen konsultiert werden (vgl. [X.], in: Schwarze/[X.]/[X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 127 A[X.]V Rn. 10; [X.], in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 127 A[X.]V Rn. 41). Diese Aufga[X.]e [X.]esteht auch nach Inanspruchnahme der in Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V enthaltenen Ermächtigung fort und setzt - wie sich aus dem Ne[X.]eneinander von Art. 25.1 [X.]-Satzung und Art. 25.2 [X.]-Satzung ergi[X.]t - voraus, dass Aufga[X.]en der Bankenaufsicht auch von den nationalen Aufsichts[X.]ehörden wahrgenommen werden.

Für eine enge Auslegung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V sprechen ferner die Grundsätze der [X.]egrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 2 [X.]V), der Su[X.]sidiarität (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 3 [X.]V) und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 4 [X.]V). Schließlich spricht für die enge Auslegung der Umstand, dass jede weitere Ü[X.]ertragung von Aufga[X.]en und Befugnissen auf die [X.] angesichts ihrer Una[X.]hängigkeit (Art. 130 A[X.]V) in einem [X.]annungsverhältnis zum Grundsatz der repräsentativen Demokratie gemäß Art. 10 A[X.]s. 1 [X.]V (vgl. [X.], Die [X.] in der [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Energiewende und Finanzkrise als aktuelle Herausforderungen des [X.]parechts, 2016, [X.]11 <134>) und dem ü[X.]er Art. 4 A[X.]s. 2 [X.]V auch unionsrechtlich [X.]eachtlichen Demokratieprinzip in den Verfassungen der Mitgliedst[X.]ten, für [X.] aus Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 [X.], steht (vgl. [X.] 89, 155 <208 f.>; 134, 366 <389 Rn. 32, 399 f. Rn. 58 f.>; 142, 123 <220 f. Rn. 188 f.>; 146, 216 <256 ff. Rn. 59 ff., 278 Rn. 103>; stRspr). Eine Auslegung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V muss daher sicherstellen, dass Maßnahmen der Bankenaufsicht so weit wie möglich demokratisch legitimiert und kontrollier[X.]ar [X.]lei[X.]en.

(3) [X.] Erwägungen stützen e[X.]enfalls ein restriktives Verständnis von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V. Vorrangige Aufga[X.]e des [X.] und der es leitenden Beschlussorgane [X.]-[X.] und [X.] (Art. 129 A[X.]s. 1 A[X.]V) ist es, die Währungspolitik zu [X.]estimmen (Art. 127 A[X.]s. 1, A[X.]s. 2 A[X.]V). Die Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht auf die [X.] hat dane[X.]en eine lediglich ergänzende Funktion und ist deshal[X.] nur insoweit gewollt, als sie zur Arrondierung des währungspolitischen Mandats erforderlich oder zumindest förderlich ist (vgl. Griller, in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], Art. 127 A[X.]V Rn. 57 ; [X.], in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 127 A[X.]V Rn. 41 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, [X.]. 2016, Art. 127 A[X.]V Rn. 50; Manger-Nestler, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V GRC A[X.]V, [X.], 2017, Art. 127 A[X.]V Rn. 49; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 127 A[X.]V Rn. 18). Das ist umso eher gewährleistet, je [X.]egrenzter die von der [X.] wahrzunehmenden Aufga[X.]en der Bankenaufsicht ausf[X.]. Art. 25 [X.]-VO dokumentiert das [X.]annungsverhältnis zwischen dem originär geldpolitischen Mandat und der Wahrnehmung von Aufga[X.]en der Bankenaufsicht durch die [X.]. Gemäß Art. 25 A[X.]s. 4 [X.]-VO soll durch die strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen sichergestellt werden, dass der [X.]-[X.] seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Zudem sieht Art. 25 A[X.]s. 5 [X.]-VO die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor, um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufga[X.]en sicherzustellen. Dies zeigt, dass es sich [X.]ei der Zuweisung von Aufga[X.]en der Bankenaufsicht um einen Sondertat[X.]estand außerhal[X.] des geldpolitischen Mandats der [X.] handelt. Als Ausnahmetat[X.]estände sind a[X.]er die insoweit an die [X.] ü[X.]ertrag[X.]aren Befugnisse grundsätzlich restriktiv zu [X.]estimmen.

(4) Die historische Auslegung ist dagegen wenig aussagekräftig, wi[X.]pricht dem gefundenen Erge[X.]nis a[X.]er nicht. So ha[X.]en die Mitgliedst[X.]ten [X.]ei den Verhandlungen ü[X.]er den [X.] die Forderung der [X.]ten[X.]ankgouverneure a[X.]gelehnt, die [X.] an der Bankenaufsicht zu [X.]eteiligen. Als Kompromiss wurde eine künftige Beteiligung der [X.] an der Bankenaufsicht nicht ausgeschlossen, jedoch an einen einstimmigen Beschluss des [X.]es ge[X.]unden (vgl. BTDrucks 12/3334, [X.] 91; [X.], Die koordinierte Aufsicht ü[X.]er europaweit tätige Bankengruppen, 2002, [X.]20 ff.; [X.], Geldpolitik und Bankenaufsicht im Konflikt, 2009, [X.] 249 ff.). Dass der [X.] die Vorläuferregelung in Art. 105 A[X.]s. 6 [X.]V a.F. im Jahre 2009 geändert und die Mitwirkung des [X.]s auf ein [X.]loßes Anhörungsrecht [X.]eim Erlass der Verordnung nach Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V reduziert hat ([X.] [X.] Nr. [X.] vom 17. Dezem[X.]er 2007, [X.] ff.), [X.]elegt zudem, dass ü[X.]er [X.]twendigkeit und Ausgestaltung der [X.] zehn Jahre nach Eintritt in die dritte Stufe der [X.] noch keine Einigkeit [X.]estand. Aus der Entstehungsgeschichte ergi[X.]t sich ü[X.]erdies, dass gegenü[X.]er einer Ein[X.]eziehung der [X.] in die Bankenaufsicht Bedenken [X.]estanden, auf die mit der Einfügung des Tat[X.]estandsmerkmals "[X.]esondere Aufga[X.]en" reagiert wurde (vgl. [X.], Systemaufsicht, 2016, [X.] 286). Jedenfalls unterstreicht dies die [X.]twendigkeit einer restriktiven Auslegung.

[X.]) Dass die [X.]-Verordnung den skizzierten Rahmen der von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V erteilten Ermächtigung in offensichtlicher Weise ü[X.]erschreitet, ist nicht ersichtlich. Der [X.] wird die Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute in der [X.]zone nicht vollständig ü[X.]ertragen (1). Im Erge[X.]nis ver[X.]lei[X.]t den nationalen Aufsichts[X.]ehörden ein gewichtiger Teil der Aufga[X.]en und Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht (2).

(1) Mit der [X.]-Verordnung ist der [X.] die Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute in der [X.]zone nicht vollständig ü[X.]ertragen worden. In der Sache sieht sie eine Zweiteilung der Bankenaufsicht vor, wo[X.]ei für die Bankenaufsicht im Wesentlichen die nationalen Behörden zuständig sein sollen (5. Erwägungsgrund Satz 1 [X.]-VO), [X.]ei denen sämtliche der [X.] nicht ü[X.]ertragenen Aufsichtsaufga[X.]en ver[X.]lei[X.]en (28. Erwägungsgrund Satz 1 [X.]-VO). Der [X.] kommen hingegen [X.]esondere Aufsichtsaufga[X.]en zu, die für eine kohärente und wirksame Politik der [X.] hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten entscheidend sind (15. Erwägungsgrund Satz 1 [X.]-VO). Dazu werden ihr [X.]estimmte Aufga[X.]en ü[X.]ertragen, die sie für alle Kreditinstitute in der [X.]zone wahrzunehmen hat (a). Hinsichtlich der ü[X.]rigen Bereiche wird der [X.] grundsätzlich nur die Aufsicht für [X.]edeutende Kreditinstitute zugewiesen, während die nationalen Aufsichts[X.]ehörden regelmäßig für weniger [X.]edeutende Kreditinstitute nach Maßga[X.]e der von der [X.] erlassenen Verordnungen, Leitlinien und allgemeinen Weisungen zuständig [X.]lei[X.]en ([X.]). Schließlich ver[X.]lei[X.]t es in [X.] nicht von der [X.]-Verordnung erfassten Bereichen der Bankenaufsicht [X.]ei der Zuständigkeit der nationalen Aufsichts[X.]ehörden (c).

(a) Die [X.] ist für alle Kreditinstitute der [X.]zone für die in Art. 4 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]en a und c [X.]-VO [X.]enannten Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug der Zulassung sowie für die Beurteilung der Anzeige des Erwer[X.]s und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten zuständig (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2019, [X.]/[X.], [X.]/17 P, [X.]:[X.], Rn. 36 ff.; [X.]/Benzing, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2017, § 2 Rn. 22, 46, 89, 115 ff.).

([X.]) Hinsichtlich der weiteren in Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO aufgeführten Aufga[X.]en hängt die Zuständigkeit für die Aufsicht von der Bedeutung des Kreditinstituts a[X.]. Im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Art. 6 [X.]-VO) ist die [X.] für die Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassener Kreditinstitute zuständig (Art. 4 A[X.]s. 1 1. Hal[X.]satz [X.]-VO). Der Wortlaut der Vorschriften unterscheidet da[X.]ei zwar nicht zwischen [X.]edeutenden und weniger [X.]edeutenden Kreditinstituten; aus dem Zusammenspiel von Art. 4 und Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 1 und A[X.]s. 6 Satz 1 [X.]-VO ergi[X.]t sich jedoch, dass die [X.] die in Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO aufgeführten Befugnisse - mit Ausnahme von A[X.]s. 1 Buchsta[X.]en a und c [X.]-VO - nur für [X.]edeutende Kreditinstitute ausü[X.]en darf. Ihr o[X.]liegt die (unmittel[X.]are) Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der in teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassenen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und der dort niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten niedergelassenen Kreditinstituten, soweit diese [X.]edeutend sind ([X.]). Die nationalen Aufsichts[X.]ehörden sind dagegen nach Maßga[X.]e der von der [X.] erlassenen Verordnungen, Leitlinien und allgemeinen Weisungen für die Aufsicht ü[X.]er die Unternehmen zuständig, die weniger [X.]edeutend sind, soweit die [X.] von ihrem Sel[X.]steintrittsrecht keinen Ge[X.]rauch macht ([X.]).

([X.]) Die [X.]edeutenden Kreditinstitute stehen unter direkter Aufsicht der [X.] (vgl. Art. 89 [X.]-R-VO). Sie ist insoweit für die Wahrnehmung sämtlicher in Art. 4 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2, Art. 5 A[X.]s. 2 [X.]-VO aufgezählten Aufga[X.]en ausschließlich zuständig (vgl. Art. 9 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]-VO) und verfügt zu diesem Zweck auch ü[X.]er spezifische Befugnisse. Dazu gehören die in Art. 10 [X.]is 13 [X.]-VO genannten Untersuchungs[X.]efugnisse, die Erteilung und der Entzug der Zulassung (Art. 14 [X.]-VO), die Untersagung des Erwer[X.]s qualifizierter Beteiligungen (Art. 15 [X.]-VO), die [X.]esonderen Aufsichts[X.]efugnisse des Art. 16 [X.]-VO und die Verhängung von Verwaltungssanktionen (Art. 9 A[X.]s. 1 [X.]. 3 [X.]-VO). Auch hat die [X.] - sofern nichts anderes angeordnet ist - sämtliche Befugnisse und Pflichten der zuständigen und [X.]enannten Behörden nach dem einschlägigen Sekundär- und Tertiärrecht (Art. 9 A[X.]s. 1 [X.]. 2 [X.]-VO).

Die Einstufung eines Kreditinstituts als [X.]edeutend richtet sich nach den in Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 1, [X.]. 2 [X.]-VO genannten Kriterien: Gesamtwert der [X.], Verhältnis der [X.] zum Bruttoinlandsprodukt, [X.]esondere Bedeutung für die [X.]etreffende Volkswirtschaft. Dane[X.]en unterliegen auch die drei [X.]edeutendsten Kreditinstitute in jedem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t der direkten Aufsicht durch die [X.] (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 5 [X.]-VO). Nach Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2, [X.]. 5 [X.]-VO muss die [X.] ein eigentlich [X.]edeutendes Kreditinstitut jedoch als un[X.]edeutend einstufen, wenn dies durch [X.]esondere Umstände gerechtfertigt ist, wenn also die Einstufung als [X.]edeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der [X.]-Verordnung sowie der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist (Art. 70 A[X.]s. 1 [X.]-R-VO). O[X.] solche [X.]esonderen Umstände vorliegen, wird für ein Unternehmen oder eine Gruppe im Einzelfall festgestellt, nicht jedoch für ganze Kategorien von [X.]eaufsichtigten Unternehmen (Art. 71 A[X.]s. 1 [X.]-R-VO). Die [X.] kann ein Kreditinstitut [X.]ei grenzü[X.]erschreitender Tätigkeit a[X.]er unter ihre direkte Aufsicht stellen (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 3 [X.]-VO). Schließlich unterliegen Kreditinstitute, für die eine direkte öffentliche Unterstützung durch die [X.] oder den [X.] [X.]eantragt oder [X.]ewilligt worden ist, der direkten Aufsicht der [X.] (Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 4 [X.]-VO).

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufga[X.]en wird die [X.] von den nationalen Aufsichts[X.]ehörden unterstützt (37. Erwägungsgrund, Art. 6 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.]-VO). Sie kann diesen Einzelweisungen erteilen, wenn die angewiesene Handlung in ihren Aufga[X.]en[X.]ereich gemäß Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO fällt und dies für die Wahrnehmung der Aufga[X.]en erforderlich ist (Art. 6 A[X.]s. 3 Satz 2 [X.]-VO, Art. 90 A[X.]s. 2 [X.]-R-VO). Für die Durchführung der direkten Aufsicht wurden aus Mitar[X.]eitern der [X.] und der nationalen Aufsichts[X.]ehörden gemeinsame Aufsichtsteams ([X.] - [X.]) eingerichtet (vgl. Art. 3 ff. [X.]-R-VO). Die Leitung eines [X.] o[X.]liegt einem [X.]-Mitar[X.]eiter, der nicht aus dem Land kommt, in dem die [X.]eaufsichtigte Bank ihren Sitz hat (vgl. Fischer/[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]. 2017, § 126 Rn. 16).

Gegenü[X.]er weniger [X.]edeutenden Kreditinstituten ist die [X.] nach Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e d [X.]-VO, un[X.]eschadet der Zuständigkeit der nationalen Aufsichts[X.]ehörden, auf die Untersuchungs[X.]efugnisse der Art. 10 [X.]is 13 [X.]-VO [X.]eschränkt (Art. 138 [X.]-R-VO). Als Ultima [X.]io kann sie im Einzelfall schließlich auch in Bezug auf ein weniger [X.]edeutsames Institut alle Befugnisse sel[X.]st ausü[X.]en (sogenanntes Sel[X.]steintrittsrecht), wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist (vgl. Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e [X.] [X.]-VO, Art. 69 A[X.]s. 3 [X.]-R-VO; [X.], Urteil vom 8. Mai 2019, [X.]/[X.], [X.]/17 P, [X.]:[X.], Rn. 56; [X.], Monats[X.]ericht Januar 2016, [X.] 53 <57>; [X.]/Benzing, a.a.[X.], Rn. 22, 95; [X.], Bankenaufsicht und Geldpolitik in der [X.], 2015, § 5 Rn. 21; [X.], Single Supervisory Mechanism, 2017, Rn. 669). Da[X.]ei handelt es sich - wie die Praxis zeigt - jedoch um eine außergewöhnliche Maßnahme. In der mündlichen Verhandlung hat der Präsident der [X.] angege[X.]en, dass es seit Gründung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus lediglich zwei Fälle gege[X.]en ha[X.]e, in denen die [X.] - auf Bitten der nationalen Aufsichts[X.]ehörden und im Einvernehmen mit den [X.]etroffenen Kreditinstituten - von dieser Möglichkeit Ge[X.]rauch gemacht ha[X.]e.

([X.]) Für die Aufsicht ü[X.]er weniger [X.]edeutende Kreditinstitute sind - un[X.]eschadet der [X.]eschrie[X.]enen Interventionsmöglichkeiten der [X.] - grundsätzlich die nationalen Aufsichts[X.]ehörden zuständig (5. Erwägungsgrund Satz 4 [X.]-R-VO). Die in Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e a [X.]-VO niedergelegten Befugnisse - der Erlass von Verordnungen, Leitlinien und allgemeinen Weisungen - sollen der [X.] eine allgemeine Steuerung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Interesse einer kohärenten Aufsichtstätigkeit in [X.] teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten ermöglichen, nicht jedoch die Ü[X.]ernahme der konkreten Aufsichtsaufga[X.]en gegenü[X.]er einem Kreditinstitut. Die nationalen Aufsichts[X.]ehörden sind allerdings verpflichtet, der [X.] nach deren Vorga[X.]en umfangreiche Informationen zur Beaufsichtigung auch der weniger [X.]edeutenden Institute zur Verfügung zu stellen (Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e c, A[X.]s. 7 Buchsta[X.]e c [X.]-VO); zudem kann die [X.] jederzeit weitere Informationen anfordern (Art. 6 A[X.]s. 5 Buchsta[X.]e e [X.]-VO).

(c) In [X.] nicht von der [X.]-Verordnung erfassten Bereichen der Bankenaufsicht ver[X.]lei[X.]t es schließlich [X.]ei der Zuständigkeit der nationalen Aufsichts[X.]ehörden (Art. 1 A[X.]s. 2 [X.]-R-VO). Das [X.]etrifft unter anderem die Entgegennahme von Mitteilungen der Kreditinstitute im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht und der Dienstleistungsfreiheit, die Aufsicht ü[X.]er Einrichtungen, die nach nationalem Recht wie Kreditinstitute zu [X.]ehandeln sind, die Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute aus Drittst[X.]ten, die in der [X.] eine Zweigstelle errichten oder grenzü[X.]erschreitend Dienstleistungen er[X.]ringen, die Ü[X.]erwachung von Zahlungsdienstleistungen, die tägliche Ü[X.]erprüfung von Kreditinstituten, die Kontrolle der Märkte für Finanzinstrumente sowie den Ver[X.]raucherschutz (vgl. 28. Erwägungsgrund Satz 2 [X.]-VO).

Zu den Aufga[X.]en der nationalen Aufsichts[X.]ehörden gehören ferner die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (für die [X.]esrepu[X.]lik [X.] vgl. [X.]eispielsweise § 25h A[X.]s. 5, § 25i A[X.]s. 4 KWG). So kann die [X.] von einem Kreditinstitut verlangen, die Bestellung einer Person zum Geldwäsche[X.]eauftragten oder zu seinem Stellvertreter zu widerrufen, wenn diese nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist (§ 7 A[X.]s. 4 [X.]), oder [X.]ei Verdacht der Terrorismusfinanzierung der Geschäftsführung Anweisungen erteilen und dem [X.] von einem [X.]ei ihm geführten Konto oder Depot oder die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen (§ 6a A[X.]s. 1 KWG). Sie ist gemäß § 29 A[X.]s. 3 KWG zur Entgegennahme von Mitteilungen von [X.] zuständig, die sich auch auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Betrug in §§ 24c, 25h [X.]is 25n KWG, des Gesetzes ü[X.]er das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und der Geldtransferverordnung sowie darauf erstrecken, o[X.] das Institut angemessene interne Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzu[X.]eugen ([X.], in: [X.]/[X.]./[X.], [X.], 2017, § 13 Rn. 64 f.). Schließlich kann die [X.] den [X.]ea[X.]sichtigten Erwer[X.] einer [X.]edeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Zusammenhang Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden ha[X.]en, diese Straftaten versucht wurden oder der Erwer[X.] oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte (vgl. § 2c A[X.]s. 1[X.] Nr. 5 KWG).

Zu den Zuständigkeiten der nationalen Aufsichts[X.]ehörden zählen schließlich die in Art. 5 [X.]-VO explizit erwähnten makroprudenziellen Aufga[X.]en und Instrumente, etwa die Anordnung von Kapitalpuffern. Gemäß Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]-VO teilt die [X.]etreffende Behörde der [X.] zehn Ar[X.]eitstage, [X.]evor sie eine Entscheidung zur Festlegung von Kapitalpuffern fasst, diese A[X.]sicht mit (vgl. auch Art. 104 [X.]-R-VO). Die [X.] kann erforderlichenfalls strengere Anforderungen festlegen (Art. 5 A[X.]s. 2 [X.]-VO, Art. 105 [X.]-R-VO).

(2) Im Erge[X.]nis ver[X.]lei[X.]en den nationalen Aufsichts[X.]ehörden auch in Ansehung der [X.]-Verordnung wichtige Aufga[X.]en und Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht (a). Diese ü[X.]en sie aufgrund originärer mitgliedst[X.]tlicher Zuständigkeitsregelungen aus und nicht etwa infolge einer [X.] der [X.] ü[X.]ertragener Zuständigkeiten ([X.]). Das wird durch die [X.]isherige Praxis [X.]estätigt (c).

(a) Nach der in der [X.]-Verordnung geregelten Aufga[X.]enverteilung zwischen [X.] und nationalen Aufsichts[X.]ehörden sind letztere weiterhin für gewichtige Teile der Aufsicht ü[X.]er die einzelnen Kreditinstitute zuständig (5. Erwägungsgrund Satz 1 [X.]-VO). Ihnen ver[X.]lei[X.]en sämtliche Aufga[X.]en und Befugnisse, die nicht der [X.] ü[X.]ertragen sind (28. Erwägungsgrund Satz 1 [X.]-VO, Art. 1 A[X.]s. 2 [X.]-R-VO).

([X.]) Ihre Aufga[X.]en und Befugnisse im Rahmen der Bankenaufsicht ü[X.]t die [X.] aufgrund entsprechender [X.]undesgesetzlicher Zuweisungen aus und nicht infolge einer [X.] von Zuständigkeiten der [X.] ([X.]). Eine [X.] unionaler Verwaltungsaufga[X.]en setzte eine vollständige Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht auf die [X.] voraus, die die [X.]-Verordnung offenkundig nicht vorsieht; andernfalls wäre sie als [X.] zu qualifizieren ([X.]).

([X.]) Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V ermöglicht lediglich die Ü[X.]ertragung von "[X.]esonderen Aufga[X.]en" der Bankenaufsicht auf die [X.] und [X.]eschränkt damit deren Zuständigkeit auf im Einzelnen definierte und umgrenzte Bereiche der Bankenaufsicht. Eine vollständige Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht gestattet er nicht (vgl. Rn. 160 ff.), so dass alle Aufga[X.]en und Befugnisse, die nicht durch die [X.]-Verordnung der [X.] zugewiesen werden, in der Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten ver[X.]lei[X.]en. Soweit die [X.]-Verordnung im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, also in einem Bereich geteilter Zuständigkeiten (Art. 4 A[X.]V), Aufga[X.]en und Befugnisse [X.]ei den nationalen Aufsichts[X.]ehörden [X.]elässt, knüpft sie angesichts der die Kompetenzverteilung zwischen [X.]päischer [X.] und Mitgliedst[X.]ten prägenden Grundsätze der [X.]egrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 2 [X.]V), der Su[X.]sidiarität (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 3 [X.]V) und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 4 [X.]V) an die Souveränität der Mitgliedst[X.]ten an und weist sie deren Behörden nicht konstitutiv im Sinne einer [X.] zu.

([X.]) Eine [X.] unionaler Verwaltungsaufga[X.]en würde eine vollständige Ü[X.]ertragung der Bankenaufsicht auf die [X.] voraussetzen, die jedoch gerade nicht Gegenstand der [X.]-Verordnung ist. Die gegenteilige Auffassung wäre weder mit der primärrechtlichen Grundlage noch mit der Systematik der [X.]-Verordnung verein[X.]ar (α). Die [X.]-Verordnung stellte sich in dieser Auslegung als [X.] dar (β). Aus der Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2019 ([X.]/[X.], [X.]/17 P, [X.]:[X.]) folgt nichts anderes (ᵞ).

(α) Aus der Wechselwirkung zwischen Art. 4 A[X.]s. 1 und Art. 6 [X.]-VO ergi[X.]t sich keine ausschließliche Zuständigkeit der [X.] für die gesamte Bankenaufsicht. Eine andere Auslegung würde sowohl die primärrechtliche Grundlage (αα) als auch die Systematik der [X.]-Verordnung (ββ) verkennen und wäre methodisch nicht mehr nachvollzieh[X.]ar.

(αα) Eine Interpretation der [X.]-Verordnung kann nicht ohne Berücksichtigung ihrer primärrechtlichen Grundlage erfolgen. Das Primärrecht geht dem Sekundär- und Tertiärrecht vor und ist Maßsta[X.] für dessen Rechtmäßigkeit. Gege[X.]enenfalls [X.]edarf es einer primärrechtskonformen Auslegung des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezem[X.]er 1983, [X.]/[X.], [X.]/82, [X.]. 1983, [X.] <4075 Rn. 15>; Urteil vom 1. April 2004, [X.], [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] <3248 Rn. 30 m.w.[X.]>; [X.] 142, 123 <214 ff. Rn. 175 ff., 227 ff. Rn. 201 ff.>). Mit Blick auf die [X.]-Verordnung muss daher nicht nur Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V Rechnung getragen werden, sondern auch den Grundsätzen der [X.]egrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 2 [X.]V), der Su[X.]sidiarität (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 3 [X.]V) und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 4 [X.]V). Eine primärrechtskonforme Auslegung muss [X.]erücksichtigen, dass Art. 3 A[X.]V die Gegenstände der ausschließlichen Zuständigkeiten der [X.] a[X.]schließend aufführt und nicht durch Rechtsakte des Sekundär- oder Tertiärrechts erweitert werden kann (vgl. O[X.]wexer, in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 3 A[X.]V Rn. 3; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]., [X.] Kommentar [X.]V GRC A[X.]V, [X.], 2017, Art. 3 A[X.]V Rn. 2; [X.], in: [X.]., [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 3 A[X.]V Rn. 1).

Wie dargelegt, gehört die Bankenaufsicht im Sinne von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V nicht zu den ausschließlichen Zuständigkeiten der [X.] im Sinne von Art. 3 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e c A[X.]V. Im Bereich dieser ausschließlichen Zuständigkeiten sind die Mitgliedst[X.]ten von der Rechtsetzung ausgeschlossen, soweit nicht das [X.]srecht entsprechende Öffnungsklauseln oder [X.]en enthält (vgl. O[X.]wexer, in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 2 A[X.]V Rn. 15 f.). Dies trifft für den Bereich der Bankenaufsicht jedoch schon deshal[X.] nicht zu, weil diese nach dem Eintritt in die dritte Stufe der [X.] im Jahre 1999 [X.]is zum Inkrafttreten der [X.]-Verordnung im Jahre 2014 ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten fiel. Angesichts der tiefgreifenden Unterschiede, die zwischen den Mitgliedst[X.]ten [X.]ei der Ausgestaltung der Bankenaufsicht [X.]estanden, hatte der [X.] auf eine entsprechende Harmonisierung verzichtet (vgl. Art. 105 A[X.]s. 6 [X.]V, [X.] [X.] Nr. [X.] vom 29. Juli 1992, [X.]) und der [X.] zunächst keine Aufsichts[X.]efugnisse zugewiesen (vgl. [X.], in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 127 A[X.]V Rn. 42; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 88 Rn. 102; [X.], in: [X.]., [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 2 A[X.]V Rn. 5). Der [X.] hat dies mit der Änderung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V 16 Jahre später noch einmal [X.]estätigt. Die Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] für die Bankenaufsicht liegt deshal[X.] fern.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, die Zuständigkeiten der nationalen Aufsichts[X.]ehörden seien keine originären Kompetenzen der Mitgliedst[X.]ten, die von der [X.]-Verordnung geordnet und anerkannt, nicht jedoch konstitutiv zugewiesen worden sind, nicht nachvollzieh[X.]ar (vgl. [X.], [X.]-Beilage 2014, [X.] 9; [X.], [X.]-Beilage 2014, [X.], 7; [X.]/Benzing, a.a.[X.], Rn. 82). Die [X.]-Verordnung [X.]egründet daher keine Zuständigkeiten der nationalen Aufsichts[X.]ehörden. Sie setzt diese vielmehr voraus und [X.]eschränkt sie in dem von Art. 4 und Art. 6 [X.]-VO geregelten Umfang.

(ββ) Ungeachtet der legislatorischen Schwächen der [X.]-Verordnung (vgl. Kämmerer, [X.]/[X.] 2017, [X.]17 <321>; [X.], Bankenaufsicht und Geldpolitik in der [X.], 2015, § 5 Rn. 14) und der Tatsache, dass für eine genaue Erfassung ihres [X.] teilweise auf die tertiärrechtlichen Bestimmungen der [X.]-R-Verordnung zurückgegriffen werden muss, deuten schon der 5. und 15. Erwägungsgrund der [X.]-VO auf eine Teilung der Zuständigkeiten zwischen der [X.] und den nationalen Aufsichts[X.]ehörden hin. Nach dem 5. Erwägungsgrund Satz 1 [X.]-VO sind für die Beaufsichtigung der einzelnen Kreditinstitute nach wie vor im Wesentlichen die nationalen Behörden zuständig. Das spricht dafür, dass auch der [X.]sgesetzge[X.]er sel[X.]st von einer originären Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten ausgeht. Der 15. Erwägungsgrund Satz 1 [X.]-VO [X.]estätigt dies, wenn danach (nur) die [X.]esonderen Aufsichtsaufga[X.]en, die für eine kohärente und wirksame Umsetzung der Politik der [X.] entscheidend sind, der [X.] ü[X.]ertragen werden, während alle anderen Aufga[X.]en [X.]ei den nationalen Behörden ver[X.]lei[X.]en sollen. Dies wird durch den 5. Erwägungsgrund Satz 3 und Satz 4 [X.]-R-VO unterstrichen, wonach der [X.] die direkte Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften et cetera o[X.]liegt, die [X.]edeutend sind. Damit ist zugleich gesagt, dass die Aufsicht ü[X.]er die weniger [X.]edeutenden Finanzinstitute nicht originäre Aufga[X.]e der [X.] und im [X.] auch nicht Gegenstand der unionsrechtlichen Regelungen ist - un[X.]eschadet der Befugnis der [X.], diese Unternehmen im Einzelfall unmittel[X.]ar ihrer Aufsicht zu unterstellen, wenn dies für die kohärente Anwendung der Aufsichtsstandards erforderlich ist.

Hinzu kommt, dass Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO die dort aufgeführten Aufga[X.]en nur im Rahmen des Art. 6 [X.]-VO der Aufsicht durch die [X.] unterstellt und sie ins[X.]esondere an die in Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]is 6 [X.]-VO geregelte Zuständigkeitsverteilung [X.]indet. Das Sel[X.]steintrittsrecht der [X.] nach Art. 6 A[X.]s. 5 [X.]-VO ist als Ultima [X.]io eine Ausnahme und stellt die in Art. 6 A[X.]s. 6 [X.]-VO niedergelegte Regel nicht in Frage.

(β) Hätte die [X.]-Verordnung die gesamte Bankenaufsicht auf die [X.] ü[X.]ertragen, läge darin eine offensichtliche und strukturell [X.]edeutsame Ü[X.]erschreitung des [X.], weil sie nicht nur "[X.]esondere Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Aufsicht ü[X.]er Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute" (Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V) [X.]eträfe, sondern den Mitgliedst[X.]ten einen zentralen Bereich der [X.] entzöge. Auf der Grundlage einer solchen methodisch nicht vertret[X.]aren (vgl. Rn. 188 ff.) Interpretation wäre die [X.]-Verordnung als [X.] zu qualifizieren.

(γ) Die Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2019 ([X.]/[X.], [X.]/17 P, [X.]:[X.]) steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Zwar [X.]estätigt der [X.] darin die Auffassung des [X.] (Urteil vom 16. Mai 2017, [X.]/[X.], [X.]/15, [X.]:[X.], Rn. 54, 63, 72), der [X.] sei in Bezug auf die in Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO genannten Aufga[X.]en eine ausschließliche Zuständigkeit ü[X.]ertragen, deren dezentralisierte Ausü[X.]ung durch die nationalen Behörden im Rahmen des [X.] (wohl [X.]) und unter Aufsicht der [X.] [X.]ei den weniger [X.]edeutenden Kreditinstituten im Sinne von Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 1 [X.]-VO hinsichtlich einiger dieser Aufga[X.]en durch Art. 6 gestattet werde, wo[X.]ei der [X.] die ausschließliche Befugnis eingeräumt sei, den Inhalt des Begriffs "[X.]esondere Umstände" im Sinne von Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2 [X.]-VO zu [X.]estimmen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 49). Gegenstand des Rechtsstreits war a[X.]er allein die Frage nach der Auslegung des Begriffs der "[X.]esonderen Umstände" im Sinne von Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2 [X.]-VO und Art. 70 [X.]-R-VO (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 29, 31), unter denen ein Kreditinstitut a[X.]weichend von den Regelfällen des Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2 [X.]-VO als weniger [X.]edeutend einzustufen ist. Die der [X.] durch den [X.] zuerkannte ausschließliche Befugnis zur Definition des Begriffs dieser "[X.]esonderen Umstände" setzt voraus, dass ihr eine ausschließliche Aufsichtskompetenz hinsichtlich aller Institute zusteht, die nach den Kriterien von Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2 [X.]-VO grundsätzlich als [X.]edeutend gelten. Sie erfordert jedoch keine umfassende Aufsichtskompetenz der [X.] auch [X.]ezüglich der nach diesen Kriterien als weniger [X.]edeutend geltenden Kreditinstitute, solange die [X.] nicht von ihrem Sel[X.]steintrittsrecht nach Art. 6 A[X.]s. 5 [X.]-VO Ge[X.]rauch macht. Dementsprechend weist auch der [X.] darauf hin, dass die nationalen zuständigen Behörden gemäß Art. 6 A[X.]s. 6 [X.]-VO in Bezug auf die in Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 1 dieser Verordnung genannten Kreditinstitute, das heißt diejenigen, die gemäß den in dieser Bestimmung genannten Kriterien "weniger [X.]edeutend" sind, die in Art. 4 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]en [X.], d [X.]is g und i dieser Verordnung genannten Aufga[X.]en wahrnehmen und für diese sowie für die Annahme aller einschlägigen [X.] verantwortlich sind (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 40).

(c) Im Ü[X.]rigen [X.]estätigt die [X.]isherige Praxis der Bankenaufsicht die hier vorgenommene Auslegung. Sie lässt eine Dominanz der [X.] [X.]ei der Wahrnehmung von Aufga[X.]en und Befugnisse der Bankenaufsicht noch nicht erkennen. Die [X.] [X.]eaufsichtigt derzeit unmittel[X.]ar nur 119 von etwa 3.600 Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten, auf die allerdings etwa 82 % der [X.] im [X.]raum entf[X.] (vgl. [X.] <4. Januar 2019>). In [X.] stehen derzeit 21 Kreditinstitute unter direkter Aufsicht der [X.], während die [X.] für etwa 1.700 Institute zuständig ist. Die in Art. 6 [X.]-VO vorgesehenen Möglichkeiten, das [X.] zu ändern, ha[X.]en nach Aussage des Präsidenten der [X.] in der mündlichen Verhandlung [X.]islang eine a[X.]solut untergeordnete Rolle gespielt und lediglich zwei Fälle [X.]etroffen.

[X.]) Da die [X.]-Verordnung nur die Aufga[X.]en und Befugnisse auf die [X.] ü[X.]ertragen hat, die für eine effektive Bankenaufsicht zwingend erforderlich sind, und angesichts der umfangreichen Befugnisse der nationalen Aufsichts[X.]ehörden, die die [X.]-Verordnung und das zu ihrer Durchführung erlassene Tertiärrecht unangetastet gelassen ha[X.]en, scheidet auch eine offenkundige Verletzung des Su[X.]sidiaritätsprinzips (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 3 [X.]V) aus.

[X.]) Die Errichtung des [X.] (Supervisory Board) durch Art. 26 A[X.]s. 1 [X.]-VO stellt sich e[X.]enfalls nicht als offensichtlicher Verstoß gegen Art. 129 A[X.]s. 1 und Art. 141 A[X.]s. 1 A[X.]V in Ver[X.]indung mit Art. 44 [X.]-Satzung dar. O[X.] damit eine strukturell [X.]edeutsame Kompetenzverschie[X.]ung zugunsten der [X.] einhergeht, kann deshal[X.] dahinstehen ([X.]).

[X.]) Der A[X.]-Vertrag sieht mit dem [X.]-[X.], dem [X.] (Art. 129 A[X.]s. 1 A[X.]V) und dem Erweiterten [X.]-[X.] (Art. 141 A[X.]s. 1 A[X.]V, Art. 44 [X.]-Satzung) lediglich drei Beschlussorgane der [X.] vor. Der [X.]-[X.] [X.]esteht aus den [X.]smitgliedern und den Präsidenten der nationalen Zentral[X.]anken der [X.]zone (Art. 283 A[X.]s. 1 A[X.]V). Er ist o[X.]erstes Beschlussorgan der [X.] und erlässt gemäß Art. 12 A[X.]s. 1 [X.]. 1 [X.]-Satzung die für die Erfüllung der dem [X.] ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en notwendigen Leitlinien und Entscheidungen. Das [X.] [X.]esteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern (Art. 283 A[X.]s. 2 Satz 1 A[X.]V), die vom [X.]päischen [X.] mit qualifizierter Mehrheit ausgewählt und ernannt werden (Satz 2). Es führt die Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Entscheidungen des [X.]-[X.]es aus (Art. 12 A[X.]s. 1 [X.]. 2 [X.]-Satzung).

Die Einrichtung weiterer interner Organisationseinheiten ist dadurch nicht ausgeschlossen. Sie kann auf der Grundlage der Geschäftsordnung (Art. 12 A[X.]s. 3 [X.]-Satzung) erfolgen, solange die Einheiten den primärrechtlich vorgesehenen Beschlussorganen untergeordnet [X.]lei[X.]en (vgl. [X.], NJW 2013, [X.]704 <3707>; Kämmerer/[X.], [X.], [X.]18 <331 f.>; [X.], in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 129 A[X.]V Rn. 13; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Energiewende und Finanzkrise als aktuelle Herausforderungen des [X.]parechts, 2016, [X.]11 <123>).

Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung des [X.] nicht zu [X.]eanstanden. Art. 26 [X.]-VO und Art. 13a GeschO-[X.] sehen vor, dass das Aufsichtsgremium Planung und Ausführung der der [X.] im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en wahrnimmt, die Zuständigkeiten der [X.]-Beschlussorgane jedoch un[X.]erührt lässt. Es dient damit der Trennung von Aufsichts- und geldpolitischen Aufga[X.]en der [X.] und soll dazu [X.]eitragen, dass die [X.] ihren durch die [X.]-Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en un[X.]eschadet und getrennt von den Aufga[X.]en im Bereich der Geldpolitik nachkommt (Art. 25 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]-VO). Das Aufsichtsgremium ist dem [X.]-[X.] nachgeordnet und ausschließlich mit Aufsichtsaufga[X.]en [X.]efasst. Gemäß Art. 26 A[X.]s. 8 Satz 1 [X.]-VO [X.]ereitet es nach einem von der [X.] festzulegenden Verfahren die einschlägigen Entscheidungen vor und unter[X.]reitet dem [X.]-[X.] fertige Beschlussentwürfe zur Annahme. Diese gelten als angenommen, wenn nicht der [X.]-[X.] innerhal[X.] einer [X.]estimmten Frist, die höchstens zehn Ar[X.]eitstage [X.]etragen darf, wi[X.]pricht (Art. 26 A[X.]s. 8 Satz 3 [X.]-VO). Die Letztentscheidung liegt damit [X.]eim [X.]-[X.].

[X.]) Das (interne) Aufsichtsgremium [X.]ereitet lediglich Entscheidungen vor, die der [X.] durch die [X.]-Verordnung auf der Grundlage von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V in einer die Grenzen der Kompetenznorm nicht offensichtlich ü[X.]erschreitenden Weise zugewiesen sind. Insoweit erscheint zweifelhaft, o[X.] mit der Einrichtung des [X.] ü[X.]erhaupt eine strukturell [X.]edeutsame Kompetenzverschie[X.]ung zugunsten der [X.] einhergehen kann. Dies kann jedoch dahinstehen.

c) In der hier vorgenommenen Auslegung [X.]erührt die [X.]-Verordnung auch nicht die durch Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] geschützte Verfassungsidentität. Diese ist - soweit sie den durch Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] verankerten "Anspruch auf Demokratie" [X.]etrifft - auch im Rahmen der [X.] Prüfungsmaßsta[X.].

Zwar stehen die [X.] einerseits und die [X.] andererseits als eigenständige Prüfverfahren ne[X.]eneinander. Auch wenn sich [X.]eide [X.] auf Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] zurückführen lassen, liegt ihnen ein jeweils unterschiedlicher Prüfungsansatz zugrunde. So ist Gegenstand der [X.], o[X.] das Handeln der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] von den im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen Vorga[X.]en des [X.] gedeckt ist oder die Maßnahme aus dem vom parlamentarischen Gesetzge[X.]er vorgege[X.]enen Rahmen aus[X.]richt (vgl. [X.] 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 123, 267 <353>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>; 142, 123 <203 f. Rn. 154>), während die [X.] nicht die Einhaltung der Reichweite der ü[X.]ertragenen Zuständigkeit [X.]etrifft, sondern die "a[X.]solute Grenze" des Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <343, 348>; 134, 366 <386 Rn. 29>; 142, 123 <203 Rn. 153>). [X.], die auf eine [X.] oder eine [X.] zielen, ha[X.]en unterschiedliche Tat[X.]estandsvoraussetzungen: Eine hinreichend qualifizierte Kompetenzü[X.]erschreitung einerseits und die Verletzung eines der in Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] genannten Schutzgüter andererseits. Eine zulässige Verfassungs[X.]eschwerde erfordert daher einen gemäß § 23 A[X.]s. 1 Satz 2 und § 92 [X.] hinreichend su[X.]stantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen entweder der [X.] oder der Identitätsrüge (vgl. [X.] 140, 317 <341 f. Rn. 50>). An diese Wahl der jeweils zulässig erho[X.]enen Rüge durch den Beschwerdeführer ist das [X.] ge[X.]unden. Es kann seine Ü[X.]erprüfung im Rahmen der [X.]eiden [X.] daher nicht auf Rechte erstrecken, die mit der Verfassungs[X.]eschwerde nicht gerügt worden sind.

Soweit mit der Verfassungs[X.]eschwerde dagegen zulässigerweise eine Verletzung des "Anspruchs auf Demokratie" gerügt wird, geht es um einen einzigen Prüfungsmaßsta[X.]. In diesem Fall ha[X.]en [X.] und [X.] nicht nur diesel[X.]e verfassungsrechtliche Wurzel, sie decken sich auch im Hin[X.]lick auf das als verletzt gerügte Recht und das Ziel der Verfassungs[X.]eschwerde. Die [X.] ist ein [X.]esonderer Anwendungsfall einer auf das Demokratieprinzip [X.]ezogenen [X.] (vgl. [X.] 142, 123 <203 Rn. 153>), weil mit ihr eine hinreichend qualifizierte Kompetenzü[X.]erschreitung von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] verhindert werden soll, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s zwangsläufig auch den Grundsatz der Volkssouveränität und das in Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Recht der Bürgerinnen und Bürger verletzt, keiner Hoheitsgewalt ausgesetzt zu werden, die diese nicht legitimieren und auf die sie nicht in Freiheit und Gleichheit Einfluss nehmen können. Umgekehrt kann eine mit der Berührung des "Anspruchs auf Demokratie" ver[X.]undene Maßnahme der [X.] nicht auf einer primärrechtlichen Ermächtigung [X.]eruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 2 [X.] entscheidende [X.]ge[X.]er der [X.] keine Hoheitsrechte ü[X.]ertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. [X.] 113, 273 <296>; 123, 267 <348>; 134, 366 <384 Rn. 27>; 142, 123 <195 Rn. 137>). Mit Blick auf den "Anspruch auf Demokratie", sind [X.] und [X.] somit zwei Seiten einer Medaille.

Wird eine [X.] oder eine Identitätsrüge daher zulässigerweise auf eine mögliche Verletzung des "Anspruchs auf Demokratie" gestützt, muss die in Rede stehende Maßnahme der [X.] daher (mittel[X.]ar) umfassend auf ihre Verein[X.]arkeit mit Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] ü[X.]erprüft werden. Wollte man die verfassungsgerichtliche Prüfung dagegen auf die mit einer Verfassungs[X.]eschwerde gerügten Gesichtspunkte des "Anspruchs auf Demokratie" [X.]eschränken, wäre sie auch dann zurückzuweisen, wenn die - zulässigerweise gerügte - Maßnahme der [X.] [X.]eziehungsweise ihre Umsetzung Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] aus anderen als den gerügten Gründen verletzen würde. Ein solches Vorgehen stellte eine materiellrechtlich nicht [X.]egründ[X.]are Aufspaltung des Streitgegenstandes dar und findet im Prozessrecht des [X.]s keine Grundlage.

Die mit der Una[X.]hängigkeit der [X.] ([X.]) und der nationalen Aufsichts[X.]ehörden ([X.]) ver[X.]undene A[X.]senkung des [X.] [X.]s im Bereich der Bankenaufsicht stellt die parlamentarische Verantwortung für die entsprechenden Maßnahmen nicht in einer Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] [X.]erührenden Weise in Frage.

[X.]) Bei der Wahrnehmung der durch die Verträge und die Satzung ü[X.]ertragenen Befugnisse, Aufga[X.]en und Pflichten darf die [X.] weder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.], den Regierungen der Mitgliedst[X.]ten oder anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen (Art. 130, Art. 282 A[X.]s. 3 Satz 3, Satz 4 A[X.]V). Dies gilt auch für die ihr nach Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V ü[X.]ertragenen [X.]esonderen Aufga[X.]en der Bankenaufsicht (vgl. [X.], [X.], [X.]889 <1894>; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 127 A[X.]V Rn. 18; [X.], in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 130 A[X.]V Rn. 22; [X.], Bankenaufsicht und Geldpolitik in der [X.], 2015, § 5 Rn. 82, 91) und wird in Art. 19 A[X.]s. 1 [X.]-VO ausdrücklich hervorgeho[X.]en. Die Una[X.]hängigkeit der [X.] im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus umfasst insoweit nicht nur die Bereiche, in denen ihr eine ausschließliche Zuständigkeit zusteht oder sie die direkte Aufsicht ü[X.]er [X.]edeutende Kreditinstitute ausü[X.]t, sondern auch die Bereiche, in denen sie Befugnisse im Bereich der mittel[X.]aren Aufsicht ausü[X.]t.

Mit der Una[X.]hängigkeit der [X.] [X.]ei der Wahrnehmung von Aufga[X.]en und Befugnissen der Bankenaufsicht wird die parlamentarische Verantwortung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die mit der Una[X.]hängigkeit der [X.] ver[X.]undene A[X.]senkung des [X.] [X.]s im Bereich der Bankenaufsicht ist, weil sie zu dem weitreichenden und schwer einzugrenzenden Mandat der [X.] im Bereich der Währungspolitik hinzutritt (vgl. [X.] 89, 155 <207 ff.>; 134, 366 <399 f. Rn. 59>; 142, 123 <220 f. Rn. 189>; 146, 216 <256 f. Rn. 59, 258 f. Rn. 61, 278 Rn. 103>), zwar [X.]edenklich (1), im Erge[X.]nis jedoch noch hinnehm[X.]ar, weil sie durch [X.]esondere Vorkehrungen kompensiert wird, die der [X.] Rück[X.]indung ihres hier in Rede stehenden Handelns dienen (2).

(1) Die Una[X.]hängigkeit der [X.] auch [X.]ei der Wahrnehmung der ihr durch die [X.]-Verordnung zugewiesenen Aufga[X.]en und Befugnisse steht in einem deutlichen [X.]annungsverhältnis zum Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]), weil damit ein wesentlicher Politik[X.]ereich der Weisungs[X.]efugnis der unmittel[X.]ar demokratisch legitimierten Repräsentanten entzogen und die Einflussmöglichkeiten des [X.]es auf die Wahrnehmung von Aufga[X.]en und Befugnissen in diesem Bereich stark zurückgenommen werden. Dies ist auch nicht durch Art. 88 Satz 2 [X.] institutionell legitimiert, weil diese Vorschrift - wie der [X.] wiederholt ausgesprochen hat - einer restriktiven Auslegung des währungspolitischen Mandats der [X.] [X.]edarf und sich auf andere Bereiche nicht ohne weiteres ü[X.]ertragen lässt (vgl. [X.] 134, 366 <399 f. Rn. 58 f.>; 142, 123 <220 f. Rn. 188 f.>; 146, 216 <257 f. Rn. 60>).

Werden der [X.] daher ü[X.]er die Währungspolitik hinaus weitere Aufga[X.]en zugewiesen, so sind zusätzliche Vorkehrungen erforderlich, um die A[X.]senkung des [X.] [X.]s auf das un[X.]edingt Erforderliche zu [X.]eschränken. Das können eine strenge gerichtliche Kontrolle des Mandats (vgl. [X.] 142, 123 <220 f. Rn. 187 ff.>; 146, 216 <258 f. Rn. 61>; vgl. auch [X.], Urteil vom 9. März 2010, [X.]/[X.], [X.]/07, [X.]. 2010, [X.] <1914 Rn. 42>) oder spezifische Kontrollrechte sein, die dem [X.] weitere Einflussmöglichkeiten auf das Handeln der [X.] vermitteln. Auf [X.] der [X.] treten [X.] gegenü[X.]er denjenigen Organen der [X.] hinzu, die der [X.] Aufga[X.]en und Befugnisse zugewiesen ha[X.]en, damit sie diese Zuweisung evaluieren und gege[X.]enenfalls rückgängig machen oder die Una[X.]hängigkeit der [X.] einschränken oder [X.]eseitigen können. Entscheidend ist, dass der Gesetzge[X.]er die [X.] Verantwortung für das Handeln der una[X.]hängigen Behörde wahrnehmen und ü[X.]er allfällige Änderungen ihrer Rechtsgrundlagen entscheiden kann (vgl. Epron, [X.] 2011, [X.]007 <1017 f.>; [X.], [X.], [X.]087 <1092>, m.w.[X.]).

(2) Eine [X.] Rück[X.]indung erfahren die im Vollzug der [X.]-Verordnung ergehenden Entscheidungen in [X.] Hinsicht vor allem durch die Bestellung der Beschlussorgane der [X.]. Unter sachlich-inhaltlichem Blickwinkel wird [X.] Legitimation dadurch gewährleistet, dass die [X.] [X.]ei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufga[X.]en an das einschlägige Primärrecht - die Grundsätze der [X.]egrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 2 [X.]V) und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 3 [X.]V) und die [X.] - sowie an die Vorga[X.]en des [X.]s, [X.] voran die [X.]-Verordnung, ge[X.]unden ist; darü[X.]er hinaus wendet sie auch von den nationalen [X.]en vera[X.]schiedetes nationales Recht an, soweit durch dieses Richtlinien umgesetzt werden oder von in Verordnungen vorgesehenen Wahlrechten Ge[X.]rauch gemacht wurde (vgl. Art. 4 A[X.]s. 3 [X.]-VO). Soweit der [X.] dort Ermessen eingeräumt wird - etwa [X.]ei der Anwendung von Art. 6 A[X.]s. 4 [X.]. 2 [X.]-VO in Ver[X.]indung mit Art. 70, 71 [X.]-R-VO oder [X.]ei der Auferlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen nach Art. 16 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e c [X.]-VO -, steht ihr zwar kein un[X.]egrenzter, wohl a[X.]er ein weiter [X.]ielraum zu (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2019, [X.]/[X.], [X.]/17 P, [X.]:[X.], Rn. 44 ff.; [X.], Die Haftung der [X.]päischen Zentral[X.]ank für rechtswidrige Bankenaufsicht, 2018, [X.] 214 ff.). Das ist im Erge[X.]nis noch hinnehm[X.]ar, weil die [X.] durch [X.]esondere Vorkehrungen kompensiert werden, die der [X.] Rück[X.]indung ihres hier in Rede stehenden Handelns dienen: Rechtsschutzmöglichkeiten (a) sowie Rechenschafts- und Berichtspflichten der [X.] gegenü[X.]er den Organen der [X.] ([X.]) und den nationalen [X.]en (c).

(a) Nach Art. 24 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]-VO richtet die [X.] zur Stärkung des Rechtsschutzes und der Verfahrensökonomie einen administrativen Ü[X.]erprüfungsausschuss ein (64. Erwägungsgrund [X.]-VO). Der Ausschuss ü[X.]erprüft die im Vollzug der [X.]-Verordnung ergangenen Maßnahmen und kann von jeder natürlichen oder juristischen Person angerufen werden, wenn ein entsprechender Beschluss an sie gerichtet ist oder wenn er sie unmittel[X.]ar und individuell [X.]etrifft. Er gi[X.]t spätestens zwei Monate nach Eingang eine Stellungnahme a[X.] und ü[X.]erweist den Fall gege[X.]enenfalls zur Ausar[X.]eitung eines neuen Beschlusses an das Aufsichtsgremium (vgl. Art. 24 A[X.]s. 7 [X.]-VO). Dieses unter[X.]reitet dem [X.]-[X.] unverzüglich einen neuen Beschlussentwurf, der der Stellungnahme des Ü[X.]erprüfungsausschusses Rechnung trägt. Das Recht, ein Verfahren vor dem [X.] anzustrengen, [X.]lei[X.]t un[X.]erührt (Art. 24 A[X.]s. 11 [X.]-VO).

Gemäß dem 60. Erwägungsgrund der [X.]-Verordnung o[X.]liegt es dem [X.], die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die auf die Her[X.]eiführung von Rechtswirkungen gegenü[X.]er [X.] gerichtet sind, nach Art. 263 A[X.]V zu ü[X.]erwachen. Dies ermöglicht - wie auch die Praxis zeigt - einen weitgehenden Rechtsschutz gegen entsprechende Maßnahmen der [X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. Mai 2017, [X.]/[X.], [X.]/15, [X.]:[X.]; Urteil vom 13. Dezem[X.]er 2017, [X.]/[X.], [X.]/15, [X.]:T:2017:900; Urteil vom 24. April 2018, [X.] Alpes Provence/[X.], [X.]/16, [X.]:[X.]; anhängige Rechtssache Trasta Komerc[X.]anka u.a./[X.], T-698/16, [X.] [X.] Nr. [X.] vom 28. [X.]vem[X.]er 2016, [X.] 29). Gegen Entscheidungen der [X.] ü[X.]er den Erwer[X.] oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten gemäß Art. 4 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e c [X.]-VO entscheidet der [X.], soweit es sich nicht um vor[X.]ereitende Handlungen der nationalen Aufsichts[X.]ehörden handelt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezem[X.]er 2018, [X.] und Finanziaria d'investimento Fininvest [X.]A /Banca d'Italia und Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni , [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 51 ff.). Mitgliedst[X.]ten und Organen der [X.] steht die privilegierte Nichtigkeitsklage offen (Art. 263 A[X.]s. 2 A[X.]V). Dane[X.]en kommt eine Untätigkeitsklage (Art. 265 A[X.]V) in Betracht, wenn es die [X.] trotz einer entsprechenden Pflicht unterlässt, einen Beschluss gegenü[X.]er einem Kreditinstitut zu erlassen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Fe[X.]ruar 2018, [X.]/[X.], [X.]/17, [X.]:[X.]). Auch [X.]esteht die Möglichkeit von Eilrechtsschutz (Art. 278 Satz 2 oder Art. 279 A[X.]V).

Bei Prüfungen in Geschäftsräumen und [X.]ei einem Betreten von Geschäftsräumen und Grundstücken gewähren schließlich die Gerichte der Mitgliedst[X.]ten Rechtsschutz nach Maßga[X.]e des nationalen Rechts (Art. 13 A[X.]s. 1, A[X.]s. 2 [X.]-VO). Das gilt auch mit Blick auf die Amtshilfe [X.]ei Anwendung von Verwaltungszwang (Art. 12 A[X.]s. 5 [X.]-VO).

([X.]) Die [X.]-Verordnung statuiert darü[X.]er hinaus Rechenschafts- und Berichtspflichten der [X.] gegenü[X.]er den Organen der [X.]. So verpflichtet Art. 20 [X.]-VO die [X.] zur Rechenschaftslegung gegenü[X.]er dem [X.] und dem [X.]. Dies soll nach der ausdrücklichen Bekundung des [X.]sgesetzge[X.]ers im Hin[X.]lick auf die Verlagerung von Aufsichts[X.]efugnissen von den Mitgliedst[X.]ten auf die [X.]päische [X.] für "ausgewogene Verhältnisse" sorgen (vgl. 55. Erwägungsgrund Satz 2 [X.]-VO), um das [X.] [X.] zu stärken (vgl. [X.], NJW 2013, [X.]704 <3708>; [X.], Die [X.] als Aufsichts[X.]ehörde, 2016, [X.] 201 ff.; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]. 2017, § 124[X.] Rn. 66). Die Rechenschaftspflicht umfasst ins[X.]esondere jährliche Berichte der [X.] an [X.], [X.]päisches [X.], [X.] und [X.] (Art. 20 A[X.]s. 2 [X.]-VO), eine Anhörung des Vorsitzenden des [X.] durch die [X.] auf deren Verlangen (Art. 20 A[X.]s. 4 [X.]-VO), Gespräche zwischen dem [X.] und dem Vorsitzenden des [X.] (Art. 20 A[X.]s. 5, A[X.]s. 8 [X.]-VO), die Verpflichtung der [X.], auf Fragen des [X.]s und der [X.] schriftlich oder mündlich zu antworten (Art. 20 A[X.]s. 6 [X.]-VO), die Prüfung der Verwaltungseffizienz durch den [X.]päischen Rechnungshof (Art. 20 A[X.]s. 7 [X.]-VO) sowie die Mitwirkung der [X.] an Untersuchungen des [X.]s (Art. 20 A[X.]s. 9 [X.]-VO).

Diese Rechenschafts- und Berichtspflichten gleichen die mit der Ü[X.]ertragung von Aufga[X.]en der Bankenaufsicht auf die una[X.]hängige [X.] ver[X.]undenen [X.] zwar nicht aus. Sie erleichtern jedoch eine politische Steuerung und ermöglichen insoweit auch eine [X.] Legitimationsa[X.]stützung (vgl. [X.] 89, 155 <184>), denn sie versetzen die zuständigen Stellen in die Lage, das Handeln der [X.] einzuschätzen, es auf seine Rechtmäßigkeit ü[X.]erprüfen zu lassen (Art. 263 A[X.]s. 2 A[X.]V) und ihre sachlich-inhaltliche Bindung an das [X.]srecht durchzusetzen. Zudem ermöglichen sie eine stetige Ü[X.]erprüfung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und seiner Zweckmäßigkeit (vgl. Art. 32 [X.]-VO), so dass dieser gege[X.]enenfalls geändert und auch wieder a[X.]geschafft werden kann. Damit [X.]ehält der unionale Gesetzge[X.]er die letzte Kontrolle ü[X.]er die Bankenaufsicht (vgl. zum [X.]n Verfassungsrecht Epron, [X.] 2011, [X.]007 <1017 f.>).

(c) Die [X.]-Verordnung sieht schließlich Rechenschafts- und Berichtspflichten gegenü[X.]er den nationalen [X.]en vor. Nach Art. 21 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]-VO ist die [X.] verpflichtet, den nationalen [X.]en den Jahres[X.]ericht (Art. 20 A[X.]s. 2 [X.]-VO) zu ü[X.]ersenden. Diese können darauf mit [X.]egründeten Stellungnahmen reagieren (Art. 21 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]-VO). Außerdem können sie die [X.] schriftlich um Antworten zu ihrer Aufga[X.]enerfüllung ersuchen und den Vorsitzenden oder ein Mitglied des [X.] gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Aufsichts[X.]ehörden zu einem Gedankenaustausch ü[X.]er die Beaufsichtigung von Kreditinstituten im jeweiligen Mitgliedst[X.]t einladen (Art. 21 A[X.]s. 2, A[X.]s. 3 [X.]-VO). Diese Rechte ermöglichen ein Mindestmaß an parlamentarischer Rück[X.]indung. Zusammen mit den Informationsrechten, die der [X.] gegenü[X.]er der im [X.] vertretenen [X.]esregierung [X.]esitzt (Art. 23 A[X.]s. 2 und A[X.]s. 3 [X.], §§ 3 ff. [X.][X.]G), tragen sie dazu [X.]ei, dass der [X.] seine Integrationsverantwortung für das Handeln der [X.] im Bereich der Bankenaufsicht effektiv wahrnehmen kann (vgl. [X.] 134, 366 <395 f. Rn. 49>; 142, 123 <229 f. Rn. 209>).

[X.]) Die Anordnung, dass Aufga[X.]en und Befugnisse der nationalen Aufsichts[X.]ehörden una[X.]hängig wahrgenommen werden, wirft Pro[X.]leme im Hin[X.]lick auf das [X.] der von [X.] Behörden erlassenen Maßnahmen im Rahmen der Bankenaufsicht auf (1). Sie ist jedoch sachlich gerechtfertigt (2) und verstößt im Erge[X.]nis nicht gegen Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] (3).

(1) Bis zum Inkrafttreten der [X.]-Verordnung [X.]estand in [X.] eine umfassende [X.] Rück[X.]indung der gesamten Bankenaufsicht. Die [X.] nahm als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 A[X.]s. 1 [X.] 2002) die Aufga[X.]en und Befugnisse der Bankenaufsicht wahr (§ 6 A[X.]s. 1 KWG 2013) und unterlag da[X.]ei der Rechts- und Fachaufsicht des [X.] (vgl. § 2 [X.] 2002). Die [X.] war und ist gemäß § 7 A[X.]s. 1 Satz 1 KWG zur Zusammenar[X.]eit mit der [X.] verpflichtet und - un[X.]eschadet weiterer gesetzlicher Maßga[X.]en - ins[X.]esondere für die laufende Ü[X.]erwachung von Kreditinstituten, die Auswertung der von diesen eingereichten Unterlagen, Prüfungs[X.]erichte und Jahresa[X.]schlussunterlagen sowie für die Beurteilung der Eigenkapitalausstattung, Risikosteuerungsverfahren und die Bewertung von Prüfungsfeststellungen zuständig (§ 7 A[X.]s. 1 Satz 2, Satz 3 KWG). In diesem Rahmen hat sie die Richtlinien der [X.] zu [X.]eachten, die im Einvernehmen mit ihr ergehen (§ 7 A[X.]s. 2 KWG). Konnte dieses Einvernehmen nicht innerhal[X.] einer angemessenen Frist hergestellt werden, so erließ vor Inkrafttreten der [X.]-Verordnung das [X.] die Richtlinien, wo[X.]ei die Mitwirkungsrechte der [X.] auf ein Benehmenserfordernis reduziert waren. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen, ins[X.]esondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 A[X.]s. 1 Satz 2 und § 44[X.] A[X.]s. 2 Satz 1 KWG a.F., traf allein die [X.], die da[X.]ei in der Regel die von der [X.] [X.] getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen zugrunde legte.

Nunmehr handeln die nationalen Aufsichts[X.]ehörden nach Art. 19 A[X.]s. 1 [X.]-VO innerhal[X.] des einheitlichen Aufsichtsmechanismus [X.]ei der Wahrnehmung der durch die Verordnung geregelten Aufga[X.]en una[X.]hängig und unterliegen keinen Weisungen. Dies [X.]etrifft ins[X.]esondere die Aufsicht ü[X.]er die weniger [X.]edeutenden Kreditinstitute e[X.]enso wie die Unterstützungsaufga[X.]en zugunsten der [X.] [X.]ei der Beaufsichtigung der [X.]edeutenden Kreditinstitute (Art. 4, 5 [X.]-VO). Die [X.] unterfällt als integraler Bestandteil des [X.] (§ 3 Satz 1 BBankG) im Hin[X.]lick auf alle der [X.] ü[X.]ertragenen Befugnisse, Aufga[X.]en und Pflichten der Una[X.]hängigkeitsgewährleistung des Art. 130 Satz 1 A[X.]V in Ver[X.]indung mit Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V. Ministerielle Erlasse und Weisungen sind insoweit unzulässig. [X.] des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gelten hingegen die allgemeinen Regeln.

Diese Vorga[X.]e eines ministerialfreien Raums steht in einem deutlichen [X.]annungsverhältnis zu dem durch Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 1 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] geschützten Grundsatz der Volkssouveränität (vgl. [X.] 142, 123 <220 Rn. 188>; [X.], in: [X.]/Cassese/[X.] , [X.], 2014, § 74 Rn. 44; [X.], in: [X.]/Cassese/[X.] , [X.], 2014, § 92 Rn. 49 f.; [X.], [X.], [X.] 279 <280>).

(2) Die mit Art. 19 A[X.]s. 1 [X.]-VO ver[X.]undene A[X.]senkung des [X.] [X.]s soll einer effektiven Wahrnehmung der Aufsichtsaufga[X.]en und dem Schutz vor unge[X.]ührlicher politischer Einflussnahme und Einmischungen der Industrie dienen (vgl. 75. Erwägungsgrund [X.]-VO).

(3) Die sekundärrechtliche Vorga[X.]e einer una[X.]hängigen Wahrnehmung der Aufga[X.]en im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus macht im Ü[X.]rigen eine parlamentarische Kontrolle der [X.] Aufsichts[X.]ehörden nicht unmöglich. [X.] und [X.] verfügen unverändert ü[X.]er eine organisatorisch-personelle und sachlich-inhaltliche [X.] Legitimation (a). Diese wird durch Rechtsschutzmöglichkeiten ([X.]) und [X.]esondere Informationsrechte so a[X.]gesichert, dass der [X.] gegenü[X.]er den Bürgerinnen und Bürgern die Verantwortung für die Tätigkeit der [X.] Aufsichts[X.]ehörden tragen kann (c).

(a) [X.] und [X.] verfügen als [X.] Behörden ü[X.]er ein gewisses Maß an [X.] Legitimation. Die [X.], die zum 1. Mai 2002 im Geschäfts[X.]ereich des [X.] durch Zusammenlegung des [X.]esaufsichtsamts für das Kreditwesen, des [X.]esaufsichtsamts für das Versicherungswesen und des [X.]esaufsichtsamts für den Wertpapierhandel als [X.]undesunmittel[X.]are, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde (§ 1 A[X.]s. 1 [X.]), wird durch ein [X.] [X.]estehend aus dem Präsidenten und fünf Exekutivdirektoren geleitet (§ 6 A[X.]s. 1 Satz 1, Satz 2 [X.]). Die Mitglieder des [X.]s werden auf Vorschlag der [X.]esregierung durch den [X.]espräsidenten ernannt und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum [X.]. [X.] des Anwendungs[X.]ereichs der [X.]-Verordnung unterliegt die [X.] der Rechts- und Fachaufsicht des [X.] (§ 2 [X.]).

Die [X.] ist die Währungs- und [X.]ten[X.]ank des [X.]es (Art. 88 Satz 1 [X.]) und e[X.]enfalls eine [X.]undesunmittel[X.]are Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Satz 1 BBankG). Sie wird durch einen Vorstand geleitet und verwaltet (§ 7 A[X.]s. 1 Satz 1, [X.]), der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern [X.]esteht (§ 7 A[X.]s. 2 Satz 1 BBankG). Diese werden auf Vorschlag der [X.]esregierung [X.]eziehungsweise des [X.]esrates im Einvernehmen mit der [X.]esregierung vom [X.]espräsidenten [X.]estellt (§ 7 A[X.]s. 3 Satz 1, [X.]).

[X.] der der [X.] durch die [X.]-Verordnung ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en sowie [X.]ei der Ausü[X.]ung der Tätigkeit, für die die [X.] und die [X.] nach Art. 6 [X.]-VO zuständig sind, [X.]lei[X.]t die Rechenschaftspflicht [X.]eider Behörden gegenü[X.]er dem [X.] un[X.]erührt (Art. 21 A[X.]s. 4 [X.]-VO). Insoweit hat zunächst die Rechenschafts- und Berichtspflicht der [X.] gegenü[X.]er dem [X.], dem [X.], der [X.] und der [X.] (Art. 20 [X.]-VO) Bedeutung, weil der [X.] von der im [X.] vertretenen [X.]esregierung informiert werden muss (Art. 23 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.], §§ 3, 4 [X.][X.]G) und im Vorfeld einer Änderung oder Aufhe[X.]ung der [X.]-Verordnung entsprechende Stellungnahmen a[X.]ge[X.]en kann (Art. 23 A[X.]s. 3 [X.], § 8 [X.][X.]G). Er kann sich insoweit seines Frage-, De[X.]atten- und Entschließungsrechts [X.]edienen, das ihm zur Kontrolle des Handelns der [X.]esregierung auch in Angelegenheiten der [X.] zusteht (vgl. Art. 23 A[X.]s. 2 [X.]; [X.] 131, 152 <196>; 146, 1 <38 ff. Rn. 84 ff.>; 147, 50 <126 ff. Rn. 195 ff.>), und das sich auch auf der [X.]esregierung nachgeordnete Behörden erstreckt (vgl. § 2 [X.]; [X.] 147, 50 <133 f. Rn. 215, 163 f. Rn. 308>). Die Tätigkeit der [X.] kann er erörtern und sich mit entsprechenden Petitionen [X.]efassen. Er kann ihren Präsidenten zur regelmäßigen Berichterstattung auffordern und gege[X.]enenfalls Untersuchungsausschüsse einsetzen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 88 Rn. 69 ).

Soweit [X.] und [X.] (§ 7 A[X.]s. 1 KWG) zur Wahrnehmung von Aufga[X.]en und Befugnissen im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht [X.]erufen sind, [X.]eruht ihre Tätigkeit auf Vorga[X.]en des Primärrechts und findet im [X.]esetz sowie in der Zustimmung der [X.]esregierung im [X.] eine materiell-sachliche Rück[X.]indung. Darü[X.]er hinaus wird die Aufsichtstätigkeit [X.]eider Behörden durch ihre Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 A[X.]s. 3 [X.]) legitimiert (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 88 Rn. 56 ; [X.], in: Schmidt-Blei[X.]treu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 88 Rn. 5).

([X.]) Die Tätigkeit der [X.] und [X.] unterliegt darü[X.]er hinaus nach Art. 19 A[X.]s. 4 [X.] der gerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 88 Rn. 37; [X.]/Benzing, a.a.[X.], § 2 Rn. 222 m.w.[X.]). Da[X.]ei handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. [X.] 60, 253 <296 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 35). Für Klagen gegen im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus getroffene Maßnahmen sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig.

(c) Schließlich tragen [X.]esondere Informationsrechte dazu [X.]ei, dass der [X.] gegenü[X.]er den Bürgerinnen und Bürgern die Verantwortung für die Tätigkeit der [X.] Aufsichts[X.]ehörden auch effektiv wahrnehmen kann. Nach Art. 21 [X.]-VO können die nationalen [X.]e [X.]egründete Stellungnahmen zum Bericht der [X.] ü[X.]ermitteln (Art. 21 A[X.]s. 1 [X.]. 2 [X.]-VO), diese schriftlich um Antwort ersuchen (Art. 21 A[X.]s. 2 [X.]-VO) und den Vorsitzenden oder ein Mitglied des [X.] einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Aufsichts[X.]ehörden an einem Gedankenaustausch ü[X.]er die Beaufsichtigung von Kreditinstituten im jeweiligen Mitgliedst[X.]t teilzunehmen (Art. 21 A[X.]s. 3 [X.]-VO). Da[X.]ei handelt es sich um Verpflichtungen, denen die [X.] Folge leisten muss. Andernfalls wäre Art. 21 [X.]-VO funktionslos und trüge zum [X.] [X.] der Bankenaufsicht nicht [X.]ei, mit der Folge, dass der Deutsche [X.] die Verantwortung für die Tätigkeit der [X.] Aufsichts[X.]ehörden gegenü[X.]er den Bürgerinnen und Bürgern nicht mehr tragen könnte.

2. Errichtung und Kompetenzausstattung des einheitlichen [X.] stellen keine qualifizierten Ü[X.]erschreitungen der der [X.] nach Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V eingeräumten Kompetenzen dar (a). Die von der [X.]-Verordnung angeordnete Una[X.]hängigkeit sowohl des [X.] als auch der [X.] verstößt nicht gegen Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] ([X.]). Die Erhe[X.]ung der Bankena[X.]ga[X.]e und ihre A[X.]führung an den Fonds [X.]eruhen hingegen auf nationalen Regelungen und werfen schon deshal[X.] keine Pro[X.]leme im Hin[X.]lick auf das Integrationsprogramm und den Grundsatz der Volkssouveränität auf. Eine Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] [X.]es liegt daher fern (c).

a) Errichtung und Kompetenzausstattung des [X.] stellen keine hinreichend qualifizierten Ü[X.]erschreitungen der der [X.] nach Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V zugewiesenen Kompetenzen dar. Zwar [X.]egegnen sie Bedenken ([X.]); diese reichen [X.]ei strikter Beachtung der zugewiesenen Aufga[X.]en und Befugnisse jedoch nicht, um einen offensichtlichen und strukturell [X.]edeutsamen Verstoß gegen Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V anzunehmen ([X.]).

[X.]) Die Errichtung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] auf der Grundlage von Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V (1) [X.]egegnet im Hin[X.]lick auf das Prinzip der [X.]egrenzten Einzelermächtigung zwar Bedenken (2); eine offensichtliche Kompetenzü[X.]erschreitung liegt jedoch nicht vor, sofern dies nur eng [X.]egrenzte Ausnahmefälle [X.]etrifft (3).

(1) Die Errichtung von Agenturen und sonstigen Stellen der [X.] wird vom Primärrecht e[X.]enso wenig geregelt wie die Ü[X.]ertragung von Zuständigkeiten auf diesel[X.]en. Verschiedentlich wird die Errichtung von Agenturen und vergleich[X.]aren Stellen allerdings vorausgesetzt, vgl. Art. 263 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 5, Art. 265 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 3, Art. 267 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e [X.], Art. 277 A[X.]V (a). Nach der Rechtsprechung des [X.] lässt sich dies grundsätzlich auch auf Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V stützen ([X.]).

(a) Bis zum Ende der 1990er Jahre wurde die Errichtung von Agenturen und vergleich[X.]aren Stellen auf die Vertragsa[X.]rundungskompetenz (heute Art. 352 A[X.]s. 1 A[X.]V) gestützt und setzte einen einstimmigen Beschluss des [X.]es voraus (vgl. Vetter, [X.], [X.] 721 <722>; Chiti, [X.], [X.]395 <1422>; Orator, [X.] 2013, [X.] 852 <853>; [X.], Die Verwaltung 2014, [X.]97 <207>; [X.], [X.] und [X.]-Agenturen, 2015, [X.]20; Gaich, [X.] Aspekte der [X.] unter [X.]esonderer Berücksichtigung des Single Resolution Mechanism, 2015, [X.] 45 f.; [X.], Systemaufsicht, 2016, [X.] 264; [X.], [X.] 2016, [X.]1 <664>). In jüngerer Zeit ist der [X.]sgesetzge[X.]er vermehrt dazu ü[X.]ergegangen, die Errichtung von Agenturen auf die Harmonisierungskompetenz des (heutigen) Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V zu stützen (vgl. [X.]/[X.], Governance of the [X.]: The Reform De[X.]ate on [X.]pean Agencies Reignited, [X.] Nr. 19 , [X.] 7; [X.], [X.] 2008, [X.] 609 <613>; Saurer, [X.], [X.] 429 <448>; [X.], [X.]pean Law Review 2014, [X.]80 <383 f.>; [X.], [X.] 2014, [X.]21 <326>; [X.], Die [X.]päische Bankenaufsichts[X.]ehörde und ihre Befugnisse, 2014, [X.]21; Saurer, [X.], [X.] 549 <550>; [X.], Regulierung im politischen Gemeinwesen, 2014, [X.] 94 f.; [X.]/Schoenfleisch, [X.], [X.]13 <120>; krit. zu dieser Entwicklung [X.], [X.] 2011, [X.] 662 <663>; Kämmerer/[X.], [X.], [X.]18 <335>). Danach erlassen das [X.]päische [X.] und der [X.] für die Verwirklichung der Ziele des Art. 26 A[X.]V gemäß dem ordentlichen Gesetzge[X.]ungsverfahren und nach Anhörung des [X.] die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand ha[X.]en (vgl. Art. 3 A[X.]s. 3 [X.]V, Art. 4 A[X.]s. 2 Buchsta[X.]e a, Art. 26 A[X.]V sowie Protokoll Nr. 27).

([X.]) Nach Ansicht des [X.] kann Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V auch als Grundlage für die Schaffung von Einrichtungen der [X.] herangezogen werden, wenn der entsprechende [X.]sakt Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten umfasst und wenn er die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand hat. Insoweit muss er Hindernisse für die Ausü[X.]ung der Grundfreiheiten oder spür[X.]are Wett[X.]ewer[X.]sverfälschungen [X.]eziehungsweise Wett[X.]ewer[X.]sverzerrungen a[X.]auen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Okto[X.]er 2000, [X.]esrepu[X.]lik/[X.] und [X.], [X.]/98, [X.]. 2000, [X.] <8527 Rn. 95, 8529 f. Rn. 106 f.>). In der Rechtssache [X.]A ([X.], Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.]) hat der [X.] nicht nur seine seit der Rechtssache [X.] ([X.], Urteil vom 13. Juni 1958, [X.]/[X.], [X.]/56, [X.]. 1958, [X.] ff.) geltenden Anforderungen an die Ü[X.]ertragung von Aufga[X.]en und Befugnissen auf Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] deutlich hera[X.]gesetzt (vgl. [X.], [X.]pean Law Review 2014, [X.]80 <394>; [X.], Die [X.]päische Bankenaufsichts[X.]ehörde und ihre Befugnisse, 2014, [X.]62; [X.], Regulierung im politischen Gemeinwesen, 2014, [X.]00; [X.], [X.]pean Pu[X.]lic Law 2015, [X.]09 <317, 338>; Gaich, [X.] Aspekte der [X.] unter [X.]esonderer Berücksichtigung des Single Resolution Mechanism, 2015, [X.] 47; krit. [X.], [X.] 2014, [X.]21 <328>; Skowron, [X.] 2014, [X.]49 <352>; [X.], in: [X.], Sicherung von Sta[X.]ilität und Nachhaltigkeit durch Recht, 2014, [X.]21 <134>), sondern zugleich die Harmonisierungskompetenz des Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V spür[X.]ar erweitert. Seither versteht er sie als taugliche Grundlage für die Zuweisung von Vollzugskompetenzen an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] mit Entscheidungs[X.]efugnissen gegenü[X.]er [X.]s[X.]ürgerinnen und -[X.]ürgern und Unternehmen und [X.]egründet dies mit [X.]esonderen Umständen sowie der Beschränkung der Eingriffs[X.]efugnisse auf Ausnahmesituationen, die ein rasches und nur vorü[X.]ergehendes Tätigwerden, ins[X.]esondere in Bereichen technisch hoher Komplexität, erforderten.

Der unionale Gesetzge[X.]er [X.]esitze [X.]ei der Beurteilung dessen, was an "Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten" für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sei, einen Ermessensspielraum (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2010, [X.]/[X.], [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] <5040 Rn. 35>; Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.], Rn. 102) und könne daher [X.]ei der Festlegung der spezifischen Angleichungsmaßnahmen zwischen verschiedenen Regulierungsinstrumenten wählen. Das sei ins[X.]esondere dort der Fall, wo, wie [X.]ei der Regulierung im Finanz[X.]ereich, ein spezifisches technisches Fachwissen und eine hohe Reaktionsfähigkeit erforderlich seien (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.], Rn. 85, 105; Urteil vom 4. Mai 2016, [X.]/[X.], [X.]/14, [X.]:C:2016:325, Rn. 63). In derartigen Bereichen könne die [X.]loße Angleichung der allgemeinen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Einheit des Marktes nicht ausreichend sein, so dass der [X.]sgesetzge[X.]er auch die Befugnis [X.]esitzen müsse, Einzelmaßnahmen gegenü[X.]er den [X.]etroffenen Personenkreisen zu erlassen. Dies gelte angesichts ernsthafter Bedrohungen für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Sta[X.]ilität des Finanzsystems in der [X.] etwa für die Schaffung eines geeigneten Mechanismus zur A[X.]wehr entsprechender Bedrohungen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.], Rn. 105 ff.).

Der Rechtsakt müsse zudem o[X.]jektiv und tatsächlich [X.]ezwecken, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu ver[X.]essern und zur Beseitigung von Hemmnissen für den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr oder von Wett[X.]ewer[X.]sverzerrungen [X.]eizutragen (vgl. zur Vorgängerregelung des Art. 95 [X.] [X.], Urteil vom 10. Dezem[X.]er 2002, [X.]/[X.] and British American To[X.]a[X.]o u.a., [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] <11574 Rn. 60>; Urteil vom 2. Mai 2006, [X.]/[X.] und [X.], [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] <3805 f. Rn. 42>; Urteil vom 8. Juni 2010, [X.]/[X.], [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] <5039 Rn. 32>). Daher müssten zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten Divergenzen [X.]estehen, die geeignet seien, die Grundfreiheiten zu [X.]eeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittel[X.]ar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auszuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2016, [X.]/[X.], [X.]/14, [X.]:C:2016:325, Rn. 58); eine nur a[X.]strakte Gefahr reiche insoweit nicht aus (so [X.]ereits [X.], Urteil vom 8. Juni 2010, [X.]/[X.], [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] <5039 Rn. 32>). Die auf eine Agentur ü[X.]ertrag[X.]aren Aufga[X.]en müssten zudem in engem Zusammenhang mit den Bereichen stehen, auf die sich die Rechtsakte zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten [X.]eziehen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2006, [X.]/[X.] und [X.], [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] <3806 Rn. 45>). Die Verfolgung weiterer Zwecke und damit die Zuordnung auch zu anderen [X.] soll einen hinreichenden Binnenmarkt[X.]ezug nicht hindern (vgl. [X.], Urteil vom 9. Okto[X.]er 2001, [X.]/[X.] und [X.], [X.]/98, [X.]. 2001, [X.] <7158 Rn. 27 f.>; vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Juni 2010, [X.]/[X.], [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] <5039 Rn. 32>; Urteil vom 4. Mai 2016, [X.]/[X.], [X.]/14, [X.]:C:2016:325, Rn. 60), sofern dessen Ver[X.]esserung nicht nur ein [X.]eiläufiges oder ergänzendes Ziel ist.

Die Ü[X.]ertragung von Befugnissen müsse darü[X.]er hinaus anhand detaillierter gesetzlicher Tat[X.]estandsmerkmale genau eingegrenzt werden und ihre Ausü[X.]ung gerade im Hin[X.]lick auf die festgelegten Ziele gerichtlich ü[X.]erprüf[X.]ar sein (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.], Rn. 45, 53). Die Verwendung un[X.]estimmter Rechts[X.]egriffe und die damit einhergehenden Ermessensspielräume seien allerdings unschädlich (vgl. [X.], [X.] 2016, [X.]1 <654>; Chiti, in: Schütze/Tridimas , Oxford Principles of [X.]pean [X.] Law, The [X.]pean Legal Order, Vol. 1 2018, [X.] , [X.] 748 <775>). Die Ü[X.]ertragung umfassender Befugnisse müsse zudem in einen [X.] inhaltlicher und prozeduraler Art einge[X.]ettet sein, der eine Begrenzung der Ermessensspielräume sicherstelle. Dazu zählten Konsultations-, Informations- und Begründungspflichten sowie eine gege[X.]enenfalls zeitliche Begrenzung der Maßnahmen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.], Rn. 45, 50). Daraus lässt sich folgern, dass die Ü[X.]ertragung von Zuständigkeiten, die weitreichende Ermessensausü[X.]ungen ermöglichen, unzulässig ist, weil damit die Ü[X.]ertragung der Verantwortung für grundlegende Entscheidungen und Weichenstellungen einhergeht, die jedoch [X.]ei den vertraglich hierfür zuständigen und legitimierten politischen Organen ver[X.]lei[X.]en müssen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.], Rn. 50, 53 f.).

(2) Die Errichtung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] auf der Grundlage von Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V [X.]egegnet mit Blick auf das Prinzip der [X.]egrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 2 [X.]V) nicht unerhe[X.]lichen Bedenken. Sie findet im Wortlaut des Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V e[X.]enso wenig eine Stütze (a) wie in seiner systematischen Stellung ([X.]) und kann auch nicht ohne weiteres mit teleologischen Argumenten [X.]egründet werden (c).

(a) Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V ermächtigt zu einer Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten. Ü[X.]er die Errichtung und Ermächtigung einer unionalen Eigenverwaltung [X.]esagt der Wortlaut nichts.

([X.]) Systematische Gesichtspunkte unterstreichen diesen Befund. So legt das Prinzip der [X.]egrenzten Einzelermächtigung eine enge Auslegung und Anwendung von Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V nahe. Dass die [X.]päische [X.] nach Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 1 und A[X.]s. 2 [X.]V nur innerhal[X.] der Grenzen des [X.] tätig werden darf, ist nicht nur ein unionsrechtlicher Grundsatz, sondern die Konsequenz europaverfassungsrechtlicher Mindestanforderungen (vgl. [X.] 89, 155 <187 f., 192 f.>; 123, 267 <350>; 142, 123 <219 Rn. 185>). Die strikte Wahrung des Prinzips der [X.]egrenzten Einzelermächtigung ist die entscheidende Rechtfertigung für die Hinnahme der [X.], wie sie mit der Ausü[X.]ung öffentlicher Gewalt durch die [X.]päische [X.] zwangsläufig ver[X.]unden sind. Die finale Ausrichtung des [X.] darf daher nicht dazu führen, dass das Prinzip der [X.]egrenzten Einzelermächtigung faktisch außer [X.] gesetzt wird (vgl. Art. 3 A[X.]s. 6, Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]V, Art. 7 A[X.]V; siehe auch [X.], Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, [X.], [X.]. 1996, [X.] <1788 Rn. 30>; vgl. ferner die Erklärung Nr. 42 zur Schlussakte der Regierungskonferenz zu Art. 352 A[X.]V). Das hat Rückwirkungen auf die Auslegung der im Integrationsprogramm enthaltenen Einzelermächtigungen und die Methodik ihrer Kontrolle (vgl. [X.] 142, 123 <219 f. Rn. 186>).

Zu [X.]erücksichtigen ist ferner, dass die [X.]päische [X.] ein [X.] ist, dessen Aufga[X.]en vorwiegend in den Händen der nationalen Verwaltung liegen. Ihr Auf[X.]au und ihre Organisation wurzeln in den politischen und [X.] Traditionen der Mitgliedst[X.]ten (vgl. [X.], in: [X.]/Cassese/[X.] , [X.], 2010, § 52 Rn. 8) und prägen vielfach deren nationale Identität im Sinne von Art. 4 A[X.]s. 2 [X.]V. Die nationalen Verwaltungen [X.]ilden die Basis des [X.]s, weil ihnen nicht nur der Vollzug nationalen Rechts aufgege[X.]en ist, sondern - durch Art. 4 A[X.]s. 3 [X.]. 2 [X.]V, Art. 197 und Art. 291 A[X.]s. 1 A[X.]V a[X.]gesichert - grundsätzlich auch der Vollzug des [X.]srechts (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]./[X.] , [X.], 2. Aufl. 2012, § 5 Rn. 16, 19). Vor diesem Hintergrund stellt der direkte Vollzug durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.] eine Ausnahme dar (vgl. [X.], [X.] und [X.]-Agenturen, 2015, [X.] 93).

Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V rechtfertigt daher nicht die Beseitigung jeglicher Hindernisse, die sich aus dem Ne[X.]eneinander der nationalen Verwaltungen im [X.] erge[X.]en. Eine föderale Brechung, wie sie für den Vollzug von [X.]esrecht im unitarischen [X.]esst[X.]t des Grundgesetzes (vgl. [X.], Der unitarische [X.]esst[X.]t, 1962, [X.]4 ff., 31 ff.) allgemein anerkannt ist (vgl. [X.] 10, 354 <371>; 12, 139 <143>; 16, 6 <24>; 17, 319 <331>; 27, 175 <179>; 30, 90 <102 f.>; 32, 346 <360>; 33, 224 <231>; 42, 20 <27>; 51, 43 <58 f.>; 76, 1 <73>; 93, 319 <351>; 106, 225 <241>; 134, 1 <21 Rn. 61>; 138, 261 <288 Rn. 61>; 147, 253 <337 Rn. 183>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 71, 73; Krieger, in: Schmidt-Blei[X.]treu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 27; [X.], in: [X.]/[X.]., Grundgesetz für die [X.]esrepu[X.]lik [X.], 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 9; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 71; [X.], [X.] 78 <2019>, [X.]17 <136 f.>), ist der [X.] erst recht wesensgemäß (vgl. Art. 4 A[X.]s. 2, Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 3, A[X.]s. 4 [X.]V; [X.], Urteil vom 12. Juni 2014, Digi[X.]et u.a./West[X.] Lotterie, [X.]56/13, [X.]:[X.], Rn. 24, 32 f.). Die Beseitigung [X.]loßer Erschwernisse, die mit einem dezentralen Vollzug stets ver[X.]unden sind, können die Schaffung [X.]r Agenturen und ihre Betrauung mit Vollzugsaufga[X.]en deshal[X.] allein nicht rechtfertigen (vgl. [X.], [X.] 2006, [X.]69 <374>).

(c) [X.] Erwägungen sprechen e[X.]enfalls für eine enge Auslegung des Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V. Soweit der [X.] da[X.]ei auf die sogenannte [X.] zurückgreift (vgl. [X.], Urteil vom 29. [X.]vem[X.]er 1956, Fédération Char[X.]onnière de Belgique/[X.], [X.], [X.]. 1955, [X.] <311 f.>; Urteil vom 15. Juli 1960, Regierung der [X.] Repu[X.]lik/[X.], [X.]/59, [X.]. 1960, [X.] <708 ff.>; Urteil vom 31. März 1971, [X.]/[X.], [X.]/70, [X.]. 1971, [X.] <274 ff. Rn. 15/19 [X.]is 23/29>; Urteil vom 26. März 1987, [X.]/[X.], [X.]/86, [X.]. 1987, [X.] <1522 Rn. 20>; Urteil vom 13. Septem[X.]er 2005, [X.]/[X.], [X.]76/03, [X.]. 2005, [X.] <7925 Rn. 48>; Urteil vom 23. Okto[X.]er 2007, [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2007, [X.] <9155 ff. Rn. 58, 60, 63>; Urteil vom 6. März 2018, Slowakische Repu[X.]lik/[X.], [X.]/16, [X.]:[X.], Rn. 34; Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, [X.], [X.]. 1996, [X.] <1787 Rn. 25 f.>; Gutachten 2/13 vom 18. Dezem[X.]er 2014, [X.], [X.]:[X.], Rn. 173), lässt sich auf diese Weise die Inanspruchnahme von Vollzugsaufga[X.]en nur in engen Grenzen rechtfertigen, nämlich dann, wenn die Regelung ü[X.]er die Einrichtung der Agentur mit Blick auf den gesamten Rechtsakt als Annex erscheint und ihre Errichtung für die Anwendung der zu erlassenden Regelung notwendig ist.

(3) Die Errichtung einer mit Vollzugskompetenzen ausgestatteten Agentur auf der Grundlage von Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V stellt jedoch keine offensichtliche Kompetenzü[X.]erschreitung dar, sofern sie sich auf eng [X.]egrenzte Ausnahmen [X.]eschränkt. Sie darf nach der Rechtsprechung des [X.] nur zur Vermeidung und Beseitigung ansonsten unvermeidlicher Divergenzen im Verwaltungsvollzug erfolgen, die aufgrund der Besonderheiten der Materie nicht hinnehm[X.]ar sind. Auch muss die Art der wahrzunehmenden Aufga[X.]e die Errichtung einer [X.] Einrichtung erfordern. Das gilt etwa für die Sicherstellung eines spezifischen Fachwissens [X.]eziehungsweise [X.], vornehmlich in spezifisch technischen Bereichen, wenn dessen Vorhandensein in den Verwaltungen der Mitgliedst[X.]ten (ü[X.]erwiegend) nicht gewährleistet ist. Ausgeschlossen ist die Zuweisung nicht klar umrissener und nicht hinreichend kontrollier[X.]arer Befugnisse, wesentlicher Entscheidungen ü[X.]er die strategische Ausrichtung eines Politik[X.]ereichs und anderer grundsätzlicher Entscheidungen sowie die Ü[X.]ertragung gesetzge[X.]erischer Befugnisse (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 1958, [X.]/[X.], [X.]/56, [X.]. 1958, [X.] <43 f.>; Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.], Rn. 41 f.).

[X.]) Gründung und Kompetenzausstattung des [X.] genügen den in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Kriterien (1). Bei strikter Auslegung der zugewiesenen Aufga[X.]en und Befugnisse im Bereich der Bankena[X.]wicklung stellt dies keinen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V dar (2).

(1) Die [X.]-Verordnung dient der Harmonisierung des Binnenmarktes (a) und erfüllt auch die ü[X.]rigen Voraussetzungen für die Errichtung einer Agentur auf dieser Grundlage ([X.]). Dass sie zugleich die Sta[X.]ilität des Finanzsystems sichern will, ändert daran e[X.]enso wenig etwas (c) wie der [X.]egrenzte Kreis teilnehmender Mitgliedst[X.]ten (d).

(a) Die [X.]-Verordnung zielt auf eine Zentralisierung der [X.]ei der A[X.]wicklung von Kreditinstituten notwendigen Entscheidungsprozesse (vgl. 10. Erwägungsgrund [X.]-VO) und integriert die nationalen Behörden in einen einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus (vgl. Art. 7 [X.]-VO). Mit einem speziellen Insolvenzrecht für die dem einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus unterworfenen Kreditinstitute verfolgt sie das Ziel einer [X.]ereichsspezifischen Harmonisierung des Binnenmarktes, weil der unionale Gesetzge[X.]er in den unterschiedlichen A[X.]wicklungsvorschriften sowie im Fehlen eines einheitlichen Beschlussverfahrens für die A[X.]wicklung von Kreditinstituten einen maßge[X.]lichen Grund für die Insta[X.]ilität des ([X.] ausgemacht hat (vgl. 2. und 10. Erwägungsgrund [X.]-VO; [X.] [X.] Nr. [X.] vom 15. Fe[X.]ruar 2013, [X.] 68, 70, 75; [X.] [X.] Nr. [X.] vom 6. März 2014, [X.] 59 f.; [X.]> 510 final, [X.] 5 f.; BTDrucks 18/1340, [X.] 6 f.; BTDrucks 18/2150, [X.] 644, 736; BTDrucks 19/6418, [X.] 8; [X.] 592/13, [X.] 2 f., 5 ff., 99 ff.; [X.]/[X.], [X.]parechtliche Grundlagen und Grenzen der Errichtung eines einheitlichen Bankena[X.]wicklungsmechanismus <[X.]>, Gutachten im Auftrag der [X.]sfraktion Bündnis 90/[X.], 2014, [X.]0). Vor allem mit Blick auf grenzü[X.]erschreitend tätige Bankengruppen will die [X.]-Verordnung vermeiden, dass die Mitgliedst[X.]ten [X.]ei einer A[X.]wicklung einseitige Maßnahmen zur A[X.]sicherung von Bankgeschäften treffen, um die Auswirkungen auf ihre Volkswirtschaft so gering wie möglich zu halten, und dadurch die Grundfreiheiten [X.]eeinträchtigen und den Wett[X.]ewer[X.] im Binnenmarkt verzerren (vgl. 3. Erwägungsgrund, 9. Erwägungsgrund Satz 2, Satz 3 [X.]-VO). Auch trügen die Unterschiede in den nationalen A[X.]wicklungsvorschriften aufgrund der fehlenden Vorherseh[X.]arkeit der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank zu mangelndem Vertrauen und zur Insta[X.]ilität des Marktes [X.]ei (vgl. 2. Erwägungsgrund [X.]-VO). Zudem seien die Kosten einer A[X.]wicklung geringer, wenn zwischen den Vorgehensweisen der einzelnen Mitgliedst[X.]ten keine erhe[X.]lichen Unterschiede [X.]estünden (vgl. 3. Erwägungsgrund Satz 2, 4. Erwägungsgrund [X.]-VO). Solange die A[X.]wicklungsvorschriften in nationaler Hand [X.]lie[X.]en, dauerte die Fragmentierung des Binnenmarktes an (vgl. 9. Erwägungsgrund Satz 1 [X.]-VO).

Für die [X.]etroffenen Kreditinstitute soll die Errichtung des einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus darü[X.]er hinaus eine [X.]essere Vorherseh[X.]arkeit und eine angemessenere Berücksichtigung ihrer grenzü[X.]erschreitenden Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BTDrucks 18/1340, [X.] 6). Der einheitliche A[X.]wicklungsmechanismus soll den einheitlichen Aufsichtsmechanismus ergänzen und ist mit diesem eng verwo[X.]en (vgl. 11. Erwägungsgrund Satz 4, Satz 5 [X.]-VO). Dies soll gewährleisten, dass sämtliche dem einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus unterf[X.]den Kreditinstitute ein vergleich[X.]ares A[X.]wicklungsrisiko tragen.

Nach Auffassung des [X.]sgesetzge[X.]ers führt die Sicherstellung wirksamer und einheitlicher A[X.]wicklungsvorschriften und gleicher Bedingungen für die Finanzierung von A[X.]wicklungen in [X.] Mitgliedst[X.]ten auch dadurch zu einem [X.]esseren Funktionieren des Binnenmarktes, dass ein Ü[X.]ergreifen von Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedst[X.]ten verhindert werde (vgl. 12. Erwägungsgrund Satz 6 [X.]-VO). Sämtliche Maßnahmen, Vorschläge oder Ansätze des [X.], des [X.]es, der [X.] oder einer [X.] im Rahmen des [X.] ha[X.]en deshal[X.] die Einheit und Integrität des Binnenmarktes zu achten (Art. 6 A[X.]s. 2 [X.]-VO).

Diese Einschätzung ist nicht zu [X.]eanstanden. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten hat der [X.]sgesetzge[X.]er eine [X.] sowie einen erhe[X.]lichen Prognose- und Gestaltungsspielraum. Dieser wäre nur ü[X.]erschritten, wenn er von offensichtlich unrichtigen Beurteilungsgrundlagen ausgegangen wäre oder Maßnahmen ergriffen hätte, die schon aus einer ex ante-Perspektive zur Erreichung des [X.]ea[X.]sichtigten Zwecks offensichtlich ungeeignet wären. Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein.

([X.]) Die Errichtung des [X.] als una[X.]hängige Regulierungsagentur (Art. 42 A[X.]s. 1, Art. 47 A[X.]s. 1 [X.]-VO) und seine Kompetenzausstattung erfüllen auch die ü[X.]rigen Anforderungen an die Errichtung einer Agentur der [X.] auf der Grundlage von Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V. Sie sind in der [X.]-Verordnung hinreichend [X.]estimmt geregelt ([X.]), erstrecken sich nicht auf grundlegende Fragen ([X.]) und [X.]eschränken die Vergemeinschaftung der Verwaltungszuständigkeiten auf das aus der Sicht des [X.]sgesetzge[X.]ers Erforderliche ([X.]).

([X.]) Der Ausschuss [X.]ildet das institutionelle Zentrum des einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus (vgl. BTDrucks 18/1340, [X.] 8). Soweit er Aufga[X.]en wahrnimmt oder Befugnisse ausü[X.]t, tritt er an die Stelle der zuständigen [X.] (Art. 5 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Dies soll einem effizienten, nicht durch nationale Belange verzerrten gleichheitsgemäßen Vollzug der [X.] und der [X.]-Verordnung dienen (vgl. BTDrucks 18/1340, [X.]0).

Die dem einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus im Allgemeinen und dem Ausschuss im Besonderen zugewiesenen Aufga[X.]en und Befugnisse sind hinreichend [X.]estimmt. Art. 50 A[X.]s. 1 [X.]-VO listet die Aufga[X.]en der Plenarsitzung auf, Art. 54 [X.]-VO diejenigen der Präsidiumssitzung und ihrer Befugnisse. Zu diesen gehört - vor[X.]ehaltlich des Art. 31 A[X.]s. 1 [X.]-VO - die Erstellung und Annahme von A[X.]wicklungsplänen sowie aller Beschlüsse im Zusammenhang mit einer A[X.]wicklung (Art. 7 A[X.]s. 2, Art. 8 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Der Ausschuss legt die A[X.]wicklungskonzepte fest (Art. 18 A[X.]s. 1 [X.]. 1, A[X.]s. 5 [X.]-VO), was von mehreren enumerativ aufgeführten tat[X.]estandlichen Voraussetzungen a[X.]hängig ist (Art. 18 A[X.]s. 1 [X.]. 1, A[X.]s. 6 [X.]-VO). Die Inhalte der A[X.]wicklungspläne werden in Art. 8 A[X.]s. 5 [X.]is 7, A[X.]s. 9 [X.]-VO geregelt, die der Gruppena[X.]wicklungspläne in Art. 8 A[X.]s. 10, A[X.]s. 11 [X.]-V[X.] Da[X.]ei ist die Bewertung der A[X.]wicklungsfähigkeit eines Unternehmens durch den Ausschuss - trotz der Verwendung un[X.]estimmter Rechts[X.]egriffe - in Art. 10 A[X.]s. 1, A[X.]s. 3 [X.]is 6 [X.]-VO detailliert vorgege[X.]en. Art. 34 [X.]-VO [X.]estimmt darü[X.]er hinaus, dass der Ausschuss Auskunftsersuchen stellen kann, wenn dies erforderlich (A[X.]s. 1) und mit der [X.], den nationalen Behörden und den A[X.]wicklungs[X.]ehörden a[X.]gestimmt ist. In [X.]estimmten, enumerativ aufgeführten Fällen kann er allgemeine Untersuchungen durchführen (Art. 35 [X.]-VO) und, falls erforderlich, Prüfungen vor Ort vornehmen (Art. 36 [X.]-VO). Die A[X.]wicklungs[X.]ehörden und weitere zuständige nationale Behörden sind vorher zu unterrichten (Art. 36 A[X.]s. 1 [X.]-VO), gege[X.]enenfalls ist eine gerichtliche Genehmigung einzuholen (Art. 37 [X.]-VO).

Ermessensspielräume werden durch die Regelungen der [X.]-Verordnung zumindest eingegrenzt. Das zentrale Kriterium der Ausfallwahrscheinlichkeit eines Unternehmens wird durch die [X.] [X.]ewertet, während der Ausschuss insoweit nur su[X.]sidiär zuständig ist (Art. 18 A[X.]s. 1 [X.]. 1 Buchsta[X.]e a, [X.]. 2 [X.]-VO) und ins[X.]esondere die Alternativlosigkeit der A[X.]wicklung zu [X.]ewerten hat (Art. 18 A[X.]s. 1 [X.]. 1 Buchsta[X.]e [X.], [X.]. 4 [X.]-VO). Soweit die [X.]-Verordnung mit Blick auf das Sel[X.]steintrittsrecht des [X.] mit un[X.]estimmten Rechts[X.]egriffen ar[X.]eitet (Art. 7 A[X.]s. 4 [X.]-VO), lassen sich die damit ver[X.]undenen [X.]ielräume mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend eingrenzen (vgl. [X.], [X.] 2016 - Beiheft 2 -, [X.] 7 <26 f.>; kritisch allerdings [X.], [X.] 2014, [X.] 454 <474>; [X.], [X.] 2014, [X.]21 <328>; [X.], [X.], [X.] 279 <281>; Skowron, [X.] 2014, [X.]49 <351>).

Prozedurale Anforderungen kommen hinzu. So müssen die [X.] und die zuständigen nationalen Behörden [X.]ei der Erstellung von A[X.]wicklungsplänen angehört werden (Art. 8 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]-VO). Für das Verfahren zur Vera[X.]schiedung der A[X.]wicklungskonzepte (Art. 18 A[X.]s. 7 [X.]-VO) ist geregelt, dass dieses im Präsidium festgelegt und sodann an die [X.] ü[X.]ermittelt wird (Art. 18 A[X.]s. 7 [X.]. 1 [X.]-VO). Diese hat das A[X.]wicklungskonzept innerhal[X.] von 24 Stunden entweder zu [X.]illigen oder hinsichtlich der Aspekte, [X.]ei denen ein Ermessensspielraum [X.]esteht, Einwände zu erhe[X.]en (Art. 18 A[X.]s. 7 [X.]. 2 [X.]-VO), was auch eine fehlende Zweckmäßigkeit des A[X.]wicklungskonzepts [X.]etreffen kann (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2014, [X.] 893 <896>). Die [X.] kann dem [X.] deshal[X.] innerhal[X.] von zwölf Stunden nach der Ü[X.]ermittlung des A[X.]wicklungskonzepts vorschlagen, mit einfacher Mehrheit (Art. 18 A[X.]s. 7 [X.]. 4 [X.]-VO) das öffentliche Interesse an einer A[X.]wicklung zu verneinen, was eine Liquidation nach nationalem Insolvenzrecht zur Folge hat (Art. 18 A[X.]s. 7 [X.]. 3 Buchsta[X.]e a, A[X.]s. 1 [X.]. 1 Buchsta[X.]e c, A[X.]s. 8 [X.]-VO). Sie kann ferner eine erhe[X.]liche Änderung des vorgesehenen Betrags, mit dem der Fonds in Anspruch genommen werden soll (vgl. Art. 18 A[X.]s. 6 Buchsta[X.]e c [X.]-VO), vorschlagen (Art. 18 A[X.]s. 7 [X.]. 3 Buchsta[X.]e [X.] [X.]-VO). Werden jenseits des in Art. 18 A[X.]s. 7 [X.]. 3 Buchsta[X.]e a [X.]-VO geregelten Falls derartige Einwände erho[X.]en, hat der Ausschuss das A[X.]wicklungskonzept innerhal[X.] von acht Stunden anzupassen (Art. 18 A[X.]s. 7 [X.]. 3 Buchsta[X.]e [X.], [X.]. 7 [X.]-VO). Die Umsetzung des endgültigen A[X.]wicklungskonzepts erfolgt sodann durch die [X.]n (Art. 18 A[X.]s. 9 i.V.m. Art. 29 A[X.]s. 1 [X.]-VO).

Soweit der Ausschuss schließlich ermächtigt ist, Geld[X.]ußen zu verhängen, wird diese Ermächtigung durch eng umgrenzte Tat[X.]estände (Art. 38 A[X.]s. 1, A[X.]s. 2 [X.]-VO) sowie durch detaillierte Vorga[X.]en zur Höhe der Geld[X.]ußen (Art. 38 A[X.]s. 3 [X.]is 7, A[X.]s. 9 [X.]-VO) [X.]eschränkt. [X.] gilt für die Verhängung von Zwangsgeldern (Art. 39 [X.]-VO). Art. 40 f. [X.]-VO gestalten die Verfahren näher aus und sichern ins[X.]esondere die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 40 A[X.]s. 1 [X.]-VO) sowie die Verteidigungsrechte (Art. 40 A[X.]s. 2 [X.]-VO).

Insgesamt [X.]esteht auch keine faktisch ausschließliche Entscheidungskompetenz des [X.]. Ein umfassendes [X.] und Änderungsrecht der Organe der [X.] unterliefe die mit der Schaffung des [X.] [X.]ezweckte Bündelung [X.]esonderer Sachkunde (vgl. Art. 56 A[X.]s. 4 Satz 1 [X.]-VO), und auch die Kürze der [X.] rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Organe der [X.] die ihnen zugewiesenen Aufga[X.]en nicht angemessen erfüllen könnten (vgl. Ku[X.]e, Rechtliche Grundlagen und Grenzen der [X.]-Bankena[X.]ga[X.]e, 2016, [X.]1; kritisch [X.], in: [X.], Sicherung von Sta[X.]ilität und Nachhaltigkeit durch Recht, 2014, [X.]21 <134>; Hü[X.]ner/Leunert, [X.], [X.] 2259 <2265>; [X.], [X.], [X.] 2053 <2054>; [X.], [X.], [X.]8 <33>). Die A[X.]wicklung von Kreditinstituten steht notwendigerweise unter Zeitdruck (vgl. [X.], [X.], [X.]96 <402>; [X.]/Bär, [X.], [X.] 493 <495>), weil sie nach der Intention des unionalen Gesetzge[X.]ers zwischen dem Börsenschluss in [X.] am Freitaga[X.]end und der Eröffnung der Börsen in [X.] am Montagmorgen erfolgen soll (vgl. Engel[X.]ach/[X.], [X.], [X.] 662 <671>; [X.], [X.], [X.]8 <28>). Schließlich [X.]esitzt die [X.] eine Schlüsselstellung, wenn die A[X.]wicklungsmaßnahmen st[X.]tliche Beihilfen (Art. 107 A[X.]s. 1 A[X.]V) oder die Inanspruchnahme finanzieller Mittel aus dem A[X.]wicklungsfonds umfassen (Art. 19 A[X.]s. 3 [X.]-VO). In diesen Fällen darf das A[X.]wicklungskonzept erst festgelegt werden, wenn die [X.] eine positive Entscheidung ü[X.]er die Verein[X.]arkeit mit dem Binnenmarkt getroffen hat (Art. 19 A[X.]s. 1 [X.]-VO).

([X.]) Aufga[X.]en und Befugnisse des [X.] erstrecken sich nicht auf grundlegende Fragen. Diese regelt die [X.]-Verordnung - wie ausgeführt - sel[X.]st (vgl. 24. Erwägungsgrund Sätze 1 [X.]is 6).

([X.]) Die Vergemeinschaftung der Verwaltungszuständigkeiten [X.]eschränkt sich zudem auf das aus der Sicht des unionalen Gesetzge[X.]ers Erforderliche. So ver[X.]lei[X.]t die Zuständigkeit für sämtliche Kreditinstitute, die nicht dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen - zahlenmäßig also der weitaus größte Teil (vgl. Rn. 196) - [X.]ei den [X.]n. A[X.]er auch im Anwendungs[X.]ereich der [X.]-Verordnung ist die Erstellung und Vera[X.]schiedung von A[X.]wicklungsplänen für andere als die in Art. 7 A[X.]s. 2, A[X.]s. 4 Buchsta[X.]e [X.], A[X.]s. 5 [X.]-VO genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen Sache der [X.]n (Art. 7 A[X.]s. 3 [X.]. 1, Art. 9 A[X.]s. 1 [X.]-VO); der Ausschuss kann nach Anhörung der [X.]etroffenen [X.]n allerdings von sich aus oder auf deren Ersuchen hin entscheiden, alle der [X.] durch die [X.]-Verordnung ü[X.]erlassenen Befugnisse unmittel[X.]ar auszuü[X.]en, soweit dies für die kohärente Anwendung hoher A[X.]wicklungsstandards notwendig ist (Art. 7 A[X.]s. 4 Buchsta[X.]e [X.] [X.]-VO). Im Rahmen des dezentralen Vollzugs sind die [X.]n schließlich für die Ausführung der Beschlüsse des [X.] und für die Festlegung der näheren Einzelheiten der zu ergreifenden Maßnahmen zuständig (Art. 6 A[X.]s. 7, Art. 18 A[X.]s. 9, Art. 29 A[X.]s. 1 [X.]-VO), wo[X.]ei dem Ausschuss allerdings ein direktes Weisungsrecht gegenü[X.]er dem in A[X.]wicklung [X.]efindlichen Institut zusteht (Art. 29 A[X.]s. 2 [X.]-VO).

(c) Dass mit dem einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus zugleich die Sta[X.]ilität des Finanzsystems in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten unterstützt wird, hindert die Zuordnung der [X.]-Verordnung zu Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V nicht. Sie stellt nicht in Frage, dass die Harmonisierung der mitgliedst[X.]tlichen A[X.]wicklungsregime das wesentliche Ziel der [X.]-Verordnung und die Sta[X.]ilisierung der Finanzmärkte eine lediglich flankierende Auswirkung ist (vgl. Ku[X.]e, Rechtliche Grundlagen und Grenzen der [X.]-Bankena[X.]ga[X.]e, 2016, [X.] 22 f.).

(d) Auch der [X.]eschränkte Kreis der am einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten stellt die Anwend[X.]arkeit von Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V auf die [X.]-Verordnung nicht in Frage (kritisch [X.]/[X.]/[X.], Banking and finance law review 2014, [X.] 241 <261 f.>; [X.], [X.] 2016 - Beiheft 2 -, [X.] 7 <14 f.>). Zwar [X.]eschränkt sich deren Anwendungs[X.]ereich auf die auch dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterf[X.]den Mitgliedst[X.]ten (Art. 2, Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Das [X.]srecht kennt jedoch keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der Binnenmarkt nur durch für alle Mitgliedst[X.]ten geltende Regelungen verwirklicht [X.]eziehungsweise ver[X.]essert werden kann (vgl. BTDrucks 18/1340, [X.] 7; vgl. auch Art. 20 [X.]V i.V.m. Art. 326 [X.]is 334 A[X.]V, Art. 27, Art. 114 A[X.]s. 4 [X.]is 7 A[X.]V). Im Rahmen von Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V ist auch eine Teilharmonisierung möglich (vgl. Ku[X.]e, Rechtliche Grundlagen und Grenzen der [X.]-Bankena[X.]ga[X.]e, 2016, [X.] 26 f.).

Die verstärkte Zusammenar[X.]eit [X.]ei der Bankena[X.]wicklung ist zudem sachlich gerechtfertigt (vgl. [X.], Gutachten zur rechtlichen Mach[X.]arkeit eines "Single Resolution Mechanism" <[X.]>, 2013, [X.]), weil der einheitliche A[X.]wicklungsmechanismus gewissermaßen der zweite Schritt nach dem [X.]ereits eta[X.]lierten einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist (vgl. 15. [X.]is 17. Erwägungsgrund [X.]-VO), der Diskriminierungen aufgrund der Nationalität oder des Geschäftssitzes zwischen Unternehmen, Einlegern, Anlegern oder anderen Gläu[X.]igern verhindern soll (Art. 6 A[X.]s. 1 [X.]-VO; vgl. auch 46. Erwägungsgrund Satz 6 [X.]-VO). Die [X.]estehende Fragmentierung des Binnenmarktes wird insoweit zwar nicht aufgeho[X.]en, a[X.]er verringert.

(2) Insgesamt tragen die Errichtung des [X.] durch die [X.]-Verordnung und seine Kompetenzausstattung einer strikten Handha[X.]ung von Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V [X.]ei Errichtung und Kompetenzausstattung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] Rechnung und erweisen sich - wiewohl strukturell [X.]edeutsam - damit nicht als offensichtliche Ü[X.]erschreitung des [X.]. Soweit die Aufga[X.]en und Befugnisse des [X.] nicht erweiternd ausgelegt werden, handelt es sich [X.]ei der [X.]-Verordnung daher nicht um einen [X.].

[X.]) Die Ü[X.]ertragung von Aufga[X.]en und Befugnissen der Bankena[X.]wicklung auf einen una[X.]hängigen Ausschuss [X.]erührt angesichts der Kompensationsmaßnahmen die durch Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] geschützte Verfassungsidentität nicht ([X.]). Das gilt auch, soweit die [X.]-Verordnung die [X.]n [X.]ei der Wahrnehmung von [X.] im Rahmen der [X.]-Verordnung von parlamentarischer Verantwortung freistellt ([X.]).

[X.]) Die Errichtung una[X.]hängiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der [X.] steht in einem [X.]annungsverhältnis zum Demokratiege[X.]ot. Auch [X.]ei Beschlüssen und Entscheidungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] muss daher ein Mindestmaß an politischer Verantwort[X.]arkeit sichergestellt sein. Die Errichtung una[X.]hängiger Behörden und sonstiger Stellen [X.]edarf einer spezifischen Rechtfertigung und der Sicherstellung, dass Mitgliedst[X.]ten und Organe der [X.] in der Lage sind, ihr Handeln demokratisch zu verantworten und dessen Rechtsgrundlagen gege[X.]enenfalls anzupassen, zu ändern oder auch aufzuhe[X.]en.

Der Ausschuss handelt [X.]ei der Wahrnehmung der ihm ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en una[X.]hängig (Art. 47 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Seine Mitglieder dürfen von den Organen oder Einrichtungen der [X.], den Regierungen der Mitgliedst[X.]ten oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen (Art. 47 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.]-VO). Das Verfahren zu ihrer Ernennung (1), seine [X.] (2) und die Unterwerfung unter eine umfassende verwaltungsinterne wie gerichtliche Kontrolle (3) stellen jedoch eine hinreichende [X.] Steuer[X.]arkeit sicher.

(1) Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, vier weiteren [X.]n sowie jeweils einem von jedem teilnehmenden Mitgliedst[X.]t [X.]enannten Mitglied zusammen (Art. 43 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier weiteren [X.] werden vom [X.] auf Vorschlag der [X.] ernannt, wo[X.]ei der [X.] einen Durchführungs[X.]eschluss mit qualifizierter Mehrheit erlässt (Art. 56 A[X.]s. 6 [X.]. 1, [X.]. 3 [X.]-VO). Die Mitglieder des [X.] werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankena[X.]wicklung ernannt (Art. 56 A[X.]s. 4 Satz 1 [X.]-VO), was - ähnlich wie der [X.] des Art. 33 A[X.]s. 2 [X.] - dazu [X.]eitragen soll, den Auftrag des einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus personalwirtschaftlich zu umhegen.

(2) Der Ausschuss ist [X.]päischem [X.], [X.] und [X.] umfassend zur Rechenschaft verpflichtet (Art. 45 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Er unter[X.]reitet ihnen einen jährlichen Bericht ü[X.]er die Wahrnehmung der ihm ü[X.]ertragenen Aufga[X.]en (Art. 45 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]-VO). Auf Verlangen des [X.]s nimmt der Vorsitzende des [X.] an den mindestens einmal jährlich stattfindenden Anhörungen des zuständigen [X.] des [X.]s zur Wahrnehmung der [X.] teil (Art. 45 A[X.]s. 4 [X.]-VO). Ein Anhörungsrecht [X.]esteht auch zugunsten des [X.]es (Art. 45 A[X.]s. 5 [X.]-VO). Der Ausschuss ist darü[X.]er hinaus verpflichtet, dem [X.] und dem [X.] Fragen zu seinen Verfahren innerhal[X.] von fünf Wochen mündlich oder schriftlich zu [X.]eantworten (Art. 45 A[X.]s. 6 [X.]-VO). Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem zuständigen Ausschuss des [X.]s unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern diese erforderlich sind, damit das [X.]päische [X.] seine Befugnisse gemäß dem A[X.]-Vertrag ausü[X.]en kann (Art. 45 A[X.]s. 7 Satz 1 [X.]-VO). Schließlich ar[X.]eitet der Ausschuss [X.]ei Untersuchungen durch das [X.]päische [X.] ins[X.]esondere nach Art. 226 A[X.]V mit diesem zusammen (Art. 45 A[X.]s. 8 Satz 1 [X.]-VO).

Der nach Art. 50 A[X.]s. 1 Buchsta[X.]e n [X.]-VO vom Ausschussplenum ernannte Rechnungsführer legt den Mitgliedern des [X.], dem [X.], dem [X.] und der [X.] zudem den Bericht ü[X.]er die Haushaltsführung und das Finanzmanagement [X.]is zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres vor (Art. 63 A[X.]s. 2 [X.]. 2 [X.]-VO). Ferner ü[X.]ermittelt der Ausschussvorsitzende dem [X.], dem [X.] und der [X.] [X.]is zum 31. März eines jeden Jahres die vorläufigen A[X.]schlüsse des [X.] für das a[X.]gelaufene Haushaltsjahr (Art. 63 A[X.]s. 3 [X.]-VO). Der endgültige Jahresa[X.]schluss wird den Organen der [X.] und dem Rechnungshof [X.]is zum 1. Juli jedes Jahres für das vorangegangene Haushaltsjahr ü[X.]ersandt (Art. 63 A[X.]s. 5 [X.]-VO) und [X.]is zum 15. [X.]vem[X.]er jedes Jahres im Amts[X.]latt der [X.] veröffentlicht (Art. 63 A[X.]s. 7 [X.]-VO). Schließlich ü[X.]ermittelt der Vorsitzende des [X.] auf Anfrage dem [X.] oder dem [X.] - unter Wahrung des Berufsgeheimnisses - alle Informationen, auf die in der Buchführung des [X.] verwiesen wird (Art. 63 A[X.]s. 9 [X.]-VO).

Die [X.]esregierung kann vor diesem Hintergrund zumindest mittel[X.]ar auf die Tätigkeit des [X.] einwirken, indem sie auf entsprechende Maßnahmen des [X.]es, etwa eine Änderung der [X.]-Verordnung, hinwirkt. Dieser Einfluss ist allerdings [X.]egrenzt, da der [X.] - soweit nichts anderes festgelegt ist (vgl. [X.] 143, 65 <97 Rn. 64>) - mit qualifizierter Mehrheit [X.]eschließt (Art. 16 A[X.]s. 3 [X.]V).

Ü[X.]er die im [X.] vertretene [X.]esregierung hat der Deutsche [X.] mittel[X.]ar an diesen Kontrollinstrumenten teil (Art. 23 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.]) und verfügt insoweit auch ü[X.]er die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 23 A[X.]s. 3 [X.]. Die Unterrichtung muss dem [X.] eine frühzeitige und effektive Einflussnahme auf die Willens[X.]ildung der [X.]esregierung eröffnen. Nur auf einer ausreichenden Informationsgrundlage ist er in der Lage, den Integrationsprozess zu [X.]egleiten und zu [X.]eeinflussen, kann er das Für und Wider eines Vorha[X.]ens diskutieren und Stellungnahmen erar[X.]eiten. Da[X.]ei muss die Unterrichtung so erfolgen, dass das [X.] nicht in eine [X.]loß nachvollziehende Rolle gerät (vgl. [X.] 131, 152 <202 f.>). Dies sichert zugleich a[X.], dass der Deutsche [X.] die ihm in Art. 12 [X.]V sowie in Art. 1 und Art. 2 des Protokolls ü[X.]er die Rolle der nationalen [X.]e in der [X.] und in Art. 4 des Protokolls ü[X.]er die Anwendung der Grundsätze der Su[X.]sidiarität und Verhältnismäßigkeit zugewiesenen Aufga[X.]en erfüllen kann, und ist eine wesentliche Voraussetzung des von Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] geforderten effektiven Einflusses des Volkes auf die Ausü[X.]ung der St[X.]tsgewalt (vgl. [X.] 131, 152 <204>).

(3) Das [X.] [X.] der Ausschusstätigkeit wird ferner durch eine verwaltungsinterne und gerichtliche Kontrolle a[X.]gesichert.

In den Fällen des Art. 85 A[X.]s. 3 [X.]-VO - Bewertung von Hindernissen für die A[X.]wicklungsfähigkeit (Art. 10 A[X.]s. 10 [X.]-VO), Festlegung von vereinfachten Anforderungen für [X.]estimmte Institute (Art. 11 [X.]-VO), Mindestanforderungen an Eigenmittel und [X.]erücksichtigungsfähige Ver[X.]indlichkeiten (Art. 12 A[X.]s. 1 [X.]-VO), Verhängung von Geld[X.]ußen und Zwangsgeldern (Art. 38 [X.]is 41 [X.]-VO), Festsetzung der Beiträge zu den Verwaltungsausga[X.]en des [X.] (Art. 65 A[X.]s. 3 [X.]-VO) und von außerordentlichen nachträglich erho[X.]enen Beiträgen (Art. 71 [X.]-VO), Beschlüsse ü[X.]er die Behandlung von Zweitanträgen gemäß Art. 8 VO ([X.]) Nr. 1049/2001 (Art. 90 A[X.]s. 3 [X.]-VO) - kann jede natürliche oder juristische Person wie auch die nationale A[X.]wicklungs[X.]ehörde gegen die an sie gerichteten oder sie unmittel[X.]ar und individuell [X.]etreffenden Beschlüsse des [X.] Beschwerde einlegen. Ü[X.]er diese entscheidet ein [X.]eim Ausschuss ([X.]) eingerichteter Beschwerdeausschuss (Art. 85 A[X.]s. 1 [X.]-VO). Eine Beschwerde gegen die ([X.] (Art. 70 [X.]-VO) ist ausgeschlossen. Hinsichtlich ihrer Berechnung durch den Ausschuss (Art. 70 A[X.]s. 1 [X.]-VO) kommt allein eine Nichtigkeitsklage zum Gerichtshof in Betracht (Art. 86 A[X.]s. 1 [X.]-VO).

Für die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes ist das [X.] zuständig, soweit der Ausschuss Rechtshandlungen unmittel[X.]ar gegenü[X.]er dem [X.]etroffenen Unternehmen vornimmt. In diesem Kontext [X.]estimmt Art. 5 A[X.]s. 1 [X.]-VO, dass der Ausschuss an die Stelle der [X.]etreffenden [X.] tritt (120. Erwägungsgrund Satz 2 [X.]-VO, Art. 86 A[X.]s. 1, A[X.]s. 2 [X.]-VO, Art. 256 A[X.]s. 1, Art. 263 [X.]. 1 Satz 2, [X.]. 2 [X.]is 6 A[X.]V, Art. 51 [X.]-Satzung). Soweit die Mitgliedst[X.]ten oder Organe der [X.] gegen solche Beschlüsse vorgehen, ist der [X.] zuständig (Art. 86 A[X.]s. 2 [X.]-VO, Art. 256 A[X.]s. 1, Art. 263 [X.]. 1 Satz 2, [X.]. 2 [X.]is 6 A[X.]V, Art. 51 [X.]-Satzung). Fasst der Ausschuss dagegen trotz Verpflichtung zum Tätigwerden keinen Beschluss, [X.]esteht auch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage (Art. 265 A[X.]V, Art. 86 A[X.]s. 3 [X.]-VO). Schließlich ist eine Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses möglich (Art. 85 A[X.]s. 6 [X.]. 2 [X.]-VO, Art. 278 Satz 2 A[X.]V).

Bei Prüfungen vor Ort (Art. 36 A[X.]s. 1, A[X.]s. 2 [X.]-VO) oder der Inanspruchnahme von Amtshilfe durch [X.] vor Ort (Art. 36 A[X.]s. 5 [X.]-VO) greifen zudem nationale Richtervor[X.]ehalte. Das für die Erteilung zuständige Gericht prüft insoweit die Echtheit des Beschlusses und o[X.] die [X.]eantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind (Art. 37 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]-VO). Der Ausschuss ist zu Erläuterungen verpflichtet (Art. 37 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.]-VO), nicht jedoch zur Ü[X.]ermittlung der Akten (Art. 37 A[X.]s. 2 Satz 3 [X.]-VO).

[X.]) Soweit die [X.]-Verordnung auch die [X.]n für una[X.]hängig erklärt, liegt darin wiederum eine A[X.]senkung des [X.] [X.]s (1). Eine Berührung der Verfassungsidentität ist damit jedoch nicht ver[X.]unden (2).

(1) Während das nationale Recht zunächst eine umfassende [X.] Legitimation und Kontrolle von Maßnahmen der Bankena[X.]wicklung vorsah (a), [X.]ewirkt die [X.]-Verordnung eine A[X.]senkung des [X.] [X.]s ([X.]).

(a) Nach nationalem Recht entschied [X.]eziehungsweise entscheidet ü[X.]er A[X.]wicklungsmaßnahmen unter Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds, eines durch Beiträge finanzierten (§ 12 A[X.]s. 1 [X.]) Sondervermögens des [X.]es (§ 1 [X.]), [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2017 die [X.]esanstalt für Finanzmarktsta[X.]ilisierung ([X.]) und seit dem 1. Januar 2018 die [X.] (§ 3 A[X.]s. 1 [X.] i.d.F. vom 23. Dezem[X.]er 2016).

Nach § 16 A[X.]s. 1 [X.] 2018 wird die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung durch das Gremium nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des [X.]es ([X.]) wahrgenommen, das vom [X.] für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt wird und aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses [X.]esteht (§ 3 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]). Das Gremium wird vom [X.] laufend ü[X.]er alle den Fonds [X.]etreffenden Fragen unterrichtet (§ 16 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 10a A[X.]s. 2 FMStFG).

Die [X.] untersteht, soweit sie zuständig [X.]lei[X.]t (Art. 9 A[X.]s. 1, Art. 7 A[X.]s. 3 [X.]-VO) und nationales Recht anwendet, auch weiterhin den nationalen Kontrollmechanismen (vgl. Rn. 225 ff.). Nach Art. 46 A[X.]s. 4 [X.]-VO wird die Rechenschaftspflicht der [X.]n gegenü[X.]er ihren nationalen [X.]en nach Maßga[X.]e des nationalen Rechts in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufga[X.]en, die dem Ausschuss, dem [X.] oder der [X.] durch die [X.]-Verordnung nicht ü[X.]ertragen werden, sowie auf Tätigkeiten, die sie gemäß Art. 7 A[X.]s. 3 [X.]-VO ausü[X.]en, nicht [X.]erührt. Nach Art. 7 A[X.]s. 3 [X.]-VO wenden die [X.]n die [X.]-Verordnung an und ü[X.]en ihre Befugnisse gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der [X.] im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht verankerten Bedingungen aus (Art. 7 A[X.]s. 3 [X.]. 4 Satz 1, Satz 3 [X.]-VO).

([X.]) Die [X.]-Verordnung hat das ursprüngliche [X.] nicht unerhe[X.]lich gesenkt, indem sie die [X.]n für una[X.]hängig erklärt hat (Art. 47 A[X.]s. 1 [X.]-VO), was - wie ein Umkehrschluss aus Art. 47 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.]-VO ergi[X.]t, der sich allein auf die Mitglieder des [X.] [X.]ezieht - jedoch nicht für die persönliche Rechtsstellung der Beschäftigten gilt. Dies hat eine Aufspaltung der A[X.]wicklungsregime innerhal[X.] der [X.] zur Folge: Soweit diese außerhal[X.] des einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus tätig wird, ist sie als Geschäfts[X.]ereichs[X.]ehörde des [X.] diesem gegenü[X.]er verantwortlich und weisungsa[X.]hängig; soweit sie Aufga[X.]en innerhal[X.] des einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus wahrnimmt, sind ministerielle Weisungen unzulässig.

Die Tätigkeit des einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus ist von erhe[X.]licher politischer Tragweite (vgl. 12. Erwägungsgrund der [X.]-VO), so dass die Anordnung ihrer Una[X.]hängigkeit zu einer empfindlichen A[X.]senkung des [X.] [X.]s führt. Das gilt zumal mit Blick auf die Kumulation mit anderen [X.]n - der Una[X.]hängigkeit des [X.] und seiner Beschäftigten sowie der Verwendung un[X.]estimmter Rechts[X.]egriffe -, die eine strikte Gesetzes[X.]indung zumindest erschweren (vgl. [X.], [X.], [X.] 45 <52>; [X.], Die Verwaltung 2011, [X.] 41 <51 f.>; v. Lewinski, [X.], [X.] 228 <243 f.>).

(2) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 A[X.]s. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 79 A[X.]s. 3 [X.]) wird jedoch nicht [X.]erührt, wenn zusätzliche Legitimationsfaktoren hinzutreten. Insoweit [X.]edarf es ne[X.]en der organisatorisch-personellen (a) und der sachlich-inhaltlichen Legitimation ([X.]) weiterer Vorkehrungen zur Sicherung der [X.] Rück[X.]indung (c). Diese sind vorhanden (d).

(a) Mit Blick auf die organisatorisch-personelle Legitimation ist [X.]edeutsam, dass die [X.] als [X.]undesunmittel[X.]are, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 A[X.]s. 1 [X.]) durch ein [X.] [X.]estehend aus dem Präsidenten und fünf Exekutivdirektoren geleitet wird (§ 6 A[X.]s. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]), die auf Vorschlag der [X.]esregierung durch den [X.]espräsidenten ernannt werden und in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum [X.] stehen (§ 9 A[X.]s. 1 [X.]).

([X.]) Unter dem Gesichtspunkt einer sachlich-inhaltlichen Legitimation ist die detaillierte Ausgestaltung der [X.]-Verordnung zu [X.]erücksichtigen, die ü[X.]er den Einzelfall hinausgehende Gestaltungsentscheidungen des einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus letztlich ausschließt (vgl. Rn. 256 ff.).

(c) Der [X.] Legitimation und Kontrolle dienen ferner die ü[X.]er die Ein[X.]eziehung der Organe der [X.] ermöglichte Transparenz und die Berichts- und [X.] gegenü[X.]er den nationalen [X.]en (vgl. 42. Erwägungsgrund Satz 3, Satz 4; Art. 45 A[X.]s. 2 Satz 1, Art. 46 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]-VO). Die nationalen [X.]e können dem Ausschuss zu diesem Bericht [X.]egründete Stellungnahmen ü[X.]ermitteln (Art. 46 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.]-VO), auch hat der Ausschuss auf Bemerkungen und Fragen der nationalen [X.]e mündlich oder schriftlich zu antworten (Art. 46 A[X.]s. 2 Satz 3 [X.]-VO). Der Ausschussvorsitzende ist verpflichtet, einer Einladung des nationalen [X.]s zu einem gemeinsamen Gedankenaustausch mit einem Vertreter der [X.] ü[X.]er die A[X.]wicklung von Unternehmen im Sinne von Art. 2 [X.]-VO Folge zu leisten (Art. 46 A[X.]s. 3 [X.]-VO).

Einen Beitrag zur [X.] Legitimation kann schließlich die gerichtliche Kontrolle der von der [X.] erlassenen Maßnahmen leisten, soweit sie Beschlüsse des [X.] gemäß Art. 29 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]-VO umsetzt. Die [X.]etroffenen Kreditinstitute sehen sich insoweit regelmäßig mit Rechtshandlungen der [X.] konfrontiert, so dass sich auch der Rechtsschutz grundsätzlich nach nationalem Recht richtet (120. Erwägungsgrund Satz 4 [X.]-VO).

Die Berechnung und Festsetzung der Jahres[X.]eiträge durch den Ausschuss (Art. 70 A[X.]s. 1 [X.]-VO) können dagegen allein mit der Nichtigkeitsklage zum [X.] [X.]eziehungsweise [X.] angegriffen werden (Art. 86 A[X.]s. 1 [X.]-VO), o[X.]wohl sie die Betroffenen als Entscheidung der [X.] erreichen. Damit gewähren [X.] und [X.] Rechtsschutz gegen Maßnahmen der [X.] [X.]eziehungsweise [X.] (kritisch Ku[X.]e, Rechtliche Grundlagen und Grenzen der [X.]-Bankena[X.]ga[X.]e, 2016, [X.] 60, 66; a.A. [X.]/Bär, [X.], [X.] 493 <494>), der jedenfalls den Erfordernissen des Art. 19 A[X.]s. 4 [X.] gerecht werden muss.

Die genannten Vorkehrungen können die mit der Anordnung der Una[X.]hängigkeit ver[X.]undenen [X.] teilweise, wenn auch nicht vollständig kompensieren (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2010, [X.]/[X.]esrepu[X.]lik, [X.]/07, [X.]. 2010, [X.] <1915 Rn. 45>; [X.], Die Externalisierungspolitik der [X.], 2004, [X.]30 f.; [X.], in: Festschrift für [X.], 2006, [X.] 521 <528>; [X.], Una[X.]hängige Verwaltungs[X.]ehörden und die Rechtsprechung des [X.]s zur [X.] Legitimation, in: [X.]/[X.], Una[X.]hängige Regulierungs[X.]ehörden, 2010, [X.]9 <48 f.>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Sicko/[X.], [X.] [X.]pa: 51. Assistententagung Öffentliches Recht, 2011, [X.] 213 <222>; [X.], in: Festschrift für [X.], 2011, [X.]99 <405>; Ruthig, [X.] 178 <2014>, [X.]3 <468 f.>; [X.], Die Legitimation der polyzentralen [X.]-Verwaltung, 2015, [X.]12; v. Lewinski, [X.], [X.] 228 <243>; Ru[X.]ia, [X.] Resolution Mechanism and the Single Resolution Fund: Su[X.]stantive Issues and the Contradictory Democratic Deficit, in: [X.]Cisotta, [X.], 2017, [X.]19 <330 f.>; [X.] genannt Döhmann, [X.], [X.] 787 <790>; [X.], [X.] und [X.]-Agenturen, 2015, [X.]5, 224; Glau[X.]en, DVBl 2017, [X.] 485 <490>).

(d) In der Gesamtschau lassen sich die mit der Una[X.]hängigkeit der [X.] im Rahmen des einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus ver[X.]undenen [X.] durch die angeführten legitimationssichernden Vorkehrungen so ausgleichen, dass eine Berührung der durch Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] geschützten Grundsätze vermieden wird. Das setzt allerdings voraus, dass die einzelnen Vorkehrungen im Lichte des Demokratieprinzips ausgelegt und angewandt und die Möglichkeiten für eine [X.] Rückkoppelung an den [X.] [X.] ausgeschöpft werden.

c) Die Wahrnehmung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung durch den [X.] wird durch die Bankena[X.]ga[X.]e nicht in relevantem Maß [X.]eeinträchtigt. Die inhaltlichen Vorga[X.]en der [X.]-Verordnung für die Bankena[X.]ga[X.]e ü[X.]erschreiten die Harmonisierungskompetenz für den Binnenmarkt aus Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V nicht offensichtlich ([X.]). Ihre Erhe[X.]ung [X.]eruht auf nationalen Regelungen und wirft schon deshal[X.] keine Pro[X.]leme im Hin[X.]lick auf das Integrationsprogramm und eine [X.] auf ([X.]). Auch die Ü[X.]ertragung des Aufkommens auf den Fonds ([X.]) erfolgt nicht auf der Grundlage der [X.]-Verordnung, sondern auf der Basis des zwischenst[X.]tlichen Ü[X.]ereinkommens ([X.]).

[X.]) Mit Hilfe des in Art. 67 [X.]-VO geregelten Fonds soll eine Inanspruchnahme von Steuergeldern zur A[X.]wicklung von Finanzinstituten für die Zukunft ausgeschlossen und eine gemeinschaftliche Haftung der Finanzinstitute in den teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten eta[X.]liert werden, die die Finanzierung einer A[X.]wicklung auch in den Fällen sicherstellen kann, in denen eine Heranziehung der Eigentümer und Gläu[X.]iger nicht genügt (vgl. 73. Erwägungsgrund Satz 1, Satz 3 [X.]-VO; BTDrucks 18/1340, [X.] 4 ; BTDrucks 18/2150, [X.]4 ff., 568; BTDrucks 18/3265, [X.]85, 209 f.; BTDrucks 19/6418, [X.] 6). Eine Haftung der teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten wird dadurch nicht [X.]egründet (vgl. 21. Erwägungsgrund Satz 2 [X.], Art. 67 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.]-VO). Der Fonds unterstützt den einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus (Art. 1 [X.]. 2 Satz 2 [X.]-VO) und ermöglicht es ihm, im Ausnahmefall A[X.]wicklungsmaßnahmen zu finanzieren. Er ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des einheitlichen A[X.]wicklungsmechanismus unent[X.]ehrlich (vgl. 19. Erwägungsgrund Satz 1 [X.]-VO; 11. Erwägungsgrund Satz 3 [X.]) und soll dazu [X.]eitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis [X.]ei der A[X.]wicklungsfinanzierung sicherzustellen sowie der Entstehung von Hindernissen für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten oder einer durch divergierende nationale Vorgehensweisen [X.]ewirkten Verzerrung des Wett[X.]ewer[X.]s im Binnenmarkt vorzu[X.]eugen (vgl. 19. Erwägungsgrund Satz 3 [X.]-VO). Auch sollen Wett[X.]ewer[X.]snachteile für Kreditinstitute in Mitgliedst[X.]ten geringerer Kreditwürdigkeit vermindert werden, nachdem sich Anleger im Hin[X.]lick auf die durch den Fonds [X.]ezweckte Entflechtung von Unternehmen und [X.] in weit geringerem Maße auf einzelst[X.]tliche Hilfsmaßnahmen verlassen müssen (vgl. BTDrucks 18/1340, [X.] 6). Der Finanzierung des Fonds dienen die Regelungen der [X.]-Verordnung ü[X.]er die Bankena[X.]ga[X.]e (Art. 70, 71 [X.]-VO).

Die inhaltlichen Vorga[X.]en für die Bankena[X.]ga[X.]e ü[X.]erschreiten die Harmonisierungskompetenz für den Binnenmarkt nicht offensichtlich. Zwar gilt Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V gemäß A[X.]satz 2 unter anderem nicht für die Bestimmungen ü[X.]er Steuern. Dementsprechend hat der [X.] mehrfach zu Art. 95 A[X.]s. 2 [X.]-Vertrag, der Vorgängerregelung von Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V, entschieden, dass der Begriff der Steuern direkte und indirekte Steuern a[X.]deckt, wo[X.]ei sowohl materielle Regelungen als auch Verfahrensregelungen erfasst sind (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2004, [X.]/[X.], [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] <4877 Rn. 63>; Urteil vom 26. Januar 2006, [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2006, [X.] <1071 Rn. 47>). In anderen [X.]rachfassungen ist insoweit von "fiscal provisions" oder "dispositions fiscales" die Rede oder von "tous les domaines de la fiscalité", wo[X.]ei der Begriff "fiscalité" nicht nur das Steuerrecht umfasst, sondern synonym für das "système d'imposition" (vgl. [X.], Voca[X.]ulaire juridique, 8. Aufl. 2000, Eintrag "Fiscalité") steht, also für die Belastung natürlicher oder juristischer Personen durch die öffentliche Hand mit A[X.]ga[X.]en aller Art (impôt, [X.], contri[X.]ution, cotisation).

Teile des Schrifttums [X.]efürworten vor diesem Hintergrund eine weite Auslegung von Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V. Dieser soll eine Umgehung der [X.]esonderen Einzelermächtigungen für indirekte (Art. 113 A[X.]V) und direkte Steuern (Art. 115 A[X.]V) verhindern, deren Harmonisierung der Einstimmigkeit unterfällt. Eine weite Auslegung des Steuer[X.]egriffs sei auch unter teleologischen Gesichtspunkten vorzugswürdig (vgl. [X.], [X.], [X.]905 <1907>), weil es der Zweck von Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V sei, die nationale A[X.]ga[X.]enhoheit zu erhalten und eine Harmonisierung von Vorschriften mit A[X.]ga[X.]encharakter nach dem Mehrheitsprinzip zu vermeiden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Al[X.]er vom 9. Septem[X.]er 2003, [X.]/[X.], [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] <4847 Rn. 65>; [X.], [X.] in der [X.]päischen Gemeinschaft, 1997, [X.] 206). So werde nicht zuletzt die Autonomie der Mitgliedst[X.]ten im A[X.]ga[X.]enrecht geschützt (vgl. zu der Vorgängerregelung des Art. 95 A[X.]s. 2 [X.] [X.], [X.] 2006, [X.] 679 <680 f.>) und ihr fiskalischer Sel[X.]ststand erhalten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, [X.]. 2016, Art. 114 A[X.]V Rn. 14; [X.], [X.] 2016 - Beiheft 2 -, [X.] 7 <15 f.>). Es spreche daher viel dafür, den Begriff der Steuer in Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V als Synonym für den [X.] O[X.]er[X.]egriff der öffentlichen A[X.]ga[X.]en zu verstehen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, [X.]. 2016, Art. 114 A[X.]V Rn. 14), ohne dass es auf die im nationalen Recht vorhandene Differenzierung zwischen Steuern, Sondera[X.]ga[X.]en und Beiträgen ankomme. Damit seien alle Regelungen ausgeschlossen, die nicht nur in ganz untergeordneter, gewissermaßen [X.]eiläufiger Weise a[X.]ga[X.]enrechtliche Vorga[X.]en enthalten (vgl. Herrnfeld, in: Schwarze/[X.]/Hartje/[X.], [X.]-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 114 A[X.]V Rn. 18; Lei[X.]le/[X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl. 2012, Art. 114 A[X.]V Rn. 13; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, [X.]. 2016, Art. 114 A[X.]V Rn. 13; [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], Art. 114 A[X.]V Rn. 89 ).

Nach der Gegenauffassung ist der Begriff der Steuer in Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V dagegen eng auszulegen, weil es sich um eine Ausnahmeregelung handele (vgl. [X.], Gutachten zur rechtlichen Mach[X.]arkeit eines "Single Resolution Mechanism" ([X.]), 2013, [X.] 8; [X.]/[X.], [X.]parechtliche Grundlagen und Grenzen der Errichtung eines einheitlichen Bankena[X.]wicklungsmechanismus ([X.]), Gutachten im Auftrag der [X.]sfraktion Bündnis 90/[X.], 2014, [X.]2; [X.], Der einheitliche Bankena[X.]wicklungsmechanismus: Legalität und Legitimation einer neuartigen Konstruktion, in[X.]/[X.]/[X.], [X.] in Zeiten glo[X.]aler Krisen, 2015, [X.]47 <363>; Ku[X.]e, Rechtliche Grundlagen und Grenzen der [X.]-Bankena[X.]ga[X.]e, 2016, [X.] 23 ff.). Das Harmonisierungsver[X.]ot [X.]etreffe daher nur A[X.]ga[X.]en zur Deckung des allgemeinen Finanz[X.]edarfs, während gegenleistungs[X.]ezogene A[X.]ga[X.]en nicht von Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V erfasst würden. In diesem Sinne geht der Juristische Dienst des [X.]es davon aus, dass die [X.]ei den Kreditinstituten erho[X.]enen Beiträge auf eine Gegenleistung hin angelegt und mit einer Versicherungsleistung im Fall ihrer A[X.]wicklung vergleich[X.]ar seien (vgl. Stellungnahme vom 11. Septem[X.]er 2013, [X.]sdokument 13524/13 [X.], Rn. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2014, [X.] <269>).

Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn angesichts dieses Meinungsstands stellen sich die [X.]etreffenden Regelungen der [X.]-Verordnung auch auf der Grundlage einer weiten Interpretation des Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V nicht als offensichtliche Ü[X.]erschreitung der Harmonisierungskompetenz in Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V dar. Dafür ist mitentscheidend, dass die [X.]-Verordnung keine Rechtsgrundlage enthält, die die teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten ermächtigt, [X.]ei den Kreditinstituten die Bankena[X.]ga[X.]e zu erhe[X.]en.

[X.]) Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V ermächtigt die [X.]päische [X.] grundsätzlich nicht, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu A[X.]ga[X.]en heranzuziehen (1). Eine entsprechende A[X.]ga[X.]enpflicht ergi[X.]t sich auch nicht aus der [X.]-Verordnung (2).

(1) Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V ermächtigt die [X.]päische [X.] nicht zur Erhe[X.]ung von Steuern und steuerähnlichen A[X.]ga[X.]en wie Sondera[X.]ga[X.]en oder Beiträgen. Das ergi[X.]t sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der von der "Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten" spricht, a[X.]er auch aus der systematischen Erwägung, dass die Finanzierung der [X.] und ihrer Aufga[X.]en ausschließlich ü[X.]er das in Art. 311 A[X.]V geregelte System der Eigenmittel zu erfolgen hat. Nach Art. 311 [X.]. 1 und [X.]. 2 A[X.]V stattet sich die [X.] mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, wo[X.]ei der Haushalt un[X.]eschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird. Hieraus folgt, dass die [X.]päische [X.] als [X.]ver[X.]und, in dem die Mitgliedst[X.]ten Herren der Verträge sind, nicht ü[X.]er die Ermächtigung verfügt, sich außerhal[X.] des [X.]esonderen Gesetzge[X.]ungsverfahrens von Art. 311 [X.]. 3 Satz 1 A[X.]V eigene Finanzierungsquellen zur Deckung ihres Finanz[X.]edarfs zu erschließen. Alle Eigenmittel der [X.] müssen dieser vielmehr durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedst[X.]ten im Vorhinein zugewiesen werden. Die Inanspruchnahme eines eigenständigen Steuer- oder A[X.]ga[X.]enerhe[X.]ungsrechts wäre ein Handeln [X.].

Art. 311 [X.]. 2 A[X.]V schließt allerdings die Erzielung "sonstiger Einnahmen" nicht aus (vgl. zu der Vorgängerregelung des Art. 201 [X.]V [X.], Urteil vom 11. Juli 1989, Schräder/Hauptzollamt, [X.]/87, [X.]. 1989, [X.] Rn. 10>). Da[X.]ei handelt es sich aufgrund des Vorrangs der Eigenmittelfinanzierung jedoch nur um Einnahmen, die auf einer der [X.] zugewiesenen Einzelermächtigung [X.]eruhen, an die spezifischen Bedingungen des Einzelfalls anknüpfen, nicht in den allgemeinen Haushalt eingestellt und ausschließlich zu einem Zweck verwendet werden, der mit der sachlichen Kompetenzgrundlage verein[X.]ar ist (vgl. [X.], Der einheitliche Bankena[X.]wicklungsmechanismus: Legalität und Legitimation einer neuartigen Konstruktion, in[X.]/[X.]/[X.], [X.] in Zeiten glo[X.]aler Krisen, 2015, [X.]47 <366 f.>). Um eine Umgehung von Art. 311 [X.]. 2 A[X.]V zu verhindern, muss der Begriff der sonstigen Einnahmen als Ausnahmeregelung zudem eng ausgelegt werden. Die "sonstigen Einnahmen" dürfen deshal[X.] nicht dazu dienen, an die Stelle der vertraglich für den Haushaltsausgleich vorgesehenen Einnahmen zu treten (vgl. Bie[X.]er, in: v. der Groe[X.]en/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 311 A[X.]V Rn. 41). "Sonstige Steuern" scheiden als "sonstige Einnahmen" aus (vgl. [X.], in: Ve[X.]er/[X.] v. [X.], [X.]päisches [X.]srecht, 2. Aufl. 2018, Art. 311 A[X.]V Rn. 7).

"Sonstige Einnahmen" [X.]etreffen lediglich für den Haushalt un[X.]edeutende Zahlungspflichten (vgl. [X.], in: Schwarze/[X.]/[X.]/[X.]., [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 311 A[X.]V Rn. 23), die - wie Ge[X.]ühren, Buß- und Zwangsgelder - an die spezifischen Bedingungen des Einzelfalls anknüpfen, a[X.]er keine allgemeine A[X.]ga[X.]enpflicht statuieren. Die "sonstigen Einnahmen" müssen primär einen Lenkungs- oder Sozialzweck erfüllen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, [X.]. 2016, Art. 311 A[X.]V Rn. 12) und dürfen nicht vorrangig der Finanzierung von Aufga[X.]en der [X.] dienen.

(2) Auch wenn die Bankena[X.]ga[X.]e nicht im Eigenmittel[X.]eschluss geregelt und primärrechtlich daher fragwürdig sein mag (vgl. [X.], Völkerrecht statt Verordnungsrecht, 2016, [X.] f.), so ist unter dem Blickwinkel von Art. 23 A[X.]s. 1 in Ver[X.]indung mit Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] entscheidend, dass ihre Erhe[X.]ung nicht auf der [X.]-Verordnung, sondern auf nationalem Recht [X.]eruht.

Die [X.]-Verordnung enthält keine Regelungen, die eine Beitragspflicht der Kreditinstitute [X.]egründen würden. Zwar finden sich in den Art. 69 [X.]is 71 [X.]-VO Regelungen ü[X.]er die Erhe[X.]ung von Beiträgen von Unternehmen im Sinne des Art. 2 [X.]-VO (Art. 67 A[X.]s. 4 [X.]-VO). Art. 69 [X.]-VO regelt auch die Zielausstattung des Fonds und die Beitrags[X.]erechnung während der Auf[X.]auphase, Art. 70 [X.]-VO die im Voraus erho[X.]enen Beiträge und ihre Berechnung und nimmt da[X.]ei auf die [X.] Bezug (vgl. Art. 70 A[X.]s. 2 [X.]. 2 Buchsta[X.]e [X.], A[X.]s. 6, A[X.]s. 7 [X.]-VO), und in Art. 71 [X.]-VO finden sich Einzelheiten zur Bemessung außerordentlicher nachträglich erho[X.]ener Beiträge und dies[X.]ezügliche Verfahrensvoraussetzungen. Diese Bestimmungen richten sich ungeachtet des Art. 288 A[X.]s. 2 A[X.]V jedoch lediglich an die Mitgliedst[X.]ten und ge[X.]en diesen einen Rahmen für die Ausgestaltung der Bankena[X.]ga[X.]e vor. Die [X.]-Verordnung knüpft insoweit an die [X.] an, die die Mitgliedst[X.]ten [X.]ereits zum Erlass von Vorschriften ü[X.]er die Beitragserhe[X.]ung und Beitragszahlung hinsichtlich der im Voraus erho[X.]enen ([X.] (Art. 103 A[X.]s. 1, A[X.]s. 4 [X.]) sowie der außerordentlichen nachträglich erho[X.]enen Beiträge (Art. 104 A[X.]s. 1 [X.]. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 103 A[X.]s. 4 [X.]) verpflichtete und die durch das [X.]-Umsetzungsgesetz in nationales Recht ü[X.]erführt wurde. Daran hat die [X.]-Verordnung schon wegen ihrer Begrenzung auf die teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten nichts geändert und daher auch keine konstitutiven A[X.]ga[X.]entat[X.]estände geschaffen.

Die Beitragspflicht der Finanzinstitute ergi[X.]t sich vielmehr aus dem Restrukturierungsfondsgesetz. Die Erhe[X.]ung der Bankena[X.]ga[X.]e erfolgt zugunsten des "[X.]" (Restrukturierungsfonds), § 1 [X.], [X.]ei dem es sich um ein Sondervermögen des [X.]es im Sinne von Art. 110 A[X.]s. 1 [X.] handelt, das von der [X.] verwaltet wird (§ 1 [X.]). § 2 Satz 1 [X.] in Ver[X.]indung mit § 2 [X.] [X.]estimmt die [X.]eitragspflichtigen Institute, deren Beiträge den Fonds finanziell ausstatten (§ 12 A[X.]s. 1 [X.]). Die Pflicht der Institute zur Zahlung der Jahres[X.]eiträge folgt aus § 12 A[X.]s. 2 Satz 1 in Ver[X.]indung mit § 12[X.] [X.], die Verpflichtung zur Zahlung der Sonder[X.]eiträge aus § 12 A[X.]s. 3 in Ver[X.]indung mit § 12c [X.].

[X.]) Auch die Ü[X.]ertragung des Aufkommens der Bankena[X.]ga[X.]e auf den Fonds ([X.]) erfolgt nicht auf der Grundlage der [X.]-Verordnung, sondern auf der Basis des zwischenst[X.]tlichen Ü[X.]ereinkommens. Ein Verstoß gegen das Integrationsprogramm liegt daher e[X.]enso fern (1) wie eine Berührung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] [X.]es durch die [X.]-Verordnung (2).

(1) Die Verpflichtung der [X.]esrepu[X.]lik [X.], das Aufkommen der Bankena[X.]ga[X.]e in [X.] auf den Fonds zu ü[X.]ertragen, ergi[X.]t sich aus dem zwischenst[X.]tlichen Ü[X.]ereinkommen vom 21. Mai 2014 ü[X.]er die Ü[X.]ertragung von Beiträgen auf den einheitlichen A[X.]wicklungsfonds und ü[X.]er die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, und nicht aus der [X.]-Verordnung (vgl. 7. Erwägungsgrund Satz 4 [X.]). Die teilnehmenden Mitgliedst[X.]ten ha[X.]en diese Konstruktion gewählt, weil sie Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V insoweit nicht als hinreichende Ermächtigungsgrundlage angesehen ha[X.]en (vgl. BTDrucks 18/298, [X.]6; BTDrucks 18/1340, [X.] 2; Manger-Nestler, Die [X.] - Einheitliche Mechanismen zur Bankenaufsicht und -a[X.]wicklung, in: [X.]/[X.] , Die "Fiskalunion", 2014, [X.] 299 <337>; [X.], [X.], [X.]96 <402>; [X.]/Schoenfleisch, [X.], [X.]13 <120>; Kämmerer, in: [X.]/[X.]/[X.]-Strangas/[X.]., Verantwortung und Solidarität in der [X.], 2015, [X.]49 <365 f.>; [X.], Völkerrecht statt Verordnungsrecht, 2016, [X.] 45 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, [X.]. 2016, Art. 114 Rn. 14; [X.], [X.], [X.]8 <27>; a.A. Fa[X.]rini, [X.] 2014, [X.]4 <456, 463>; [X.], Stellungnahme zur Zweiteilung des [X.]-Rechts: [X.]-Verordnung 806/2014 und Ü[X.]ereinkommen - Anhörung im Finanzausschuss des [X.] [X.]es am 6. Okto[X.]er 2014, [X.]; [X.], Der einheitliche Bankena[X.]wicklungsmechanismus: Legalität und Legitimation einer neuartigen Konstruktion, in[X.]/[X.]/[X.], [X.] in Zeiten glo[X.]aler Krisen, 2015, [X.]47 <367 f.>). Das Ü[X.]ereinkommen wurde mit Zustimmungsgesetz vom 17. Dezem[X.]er 2014 ([X.] [X.]298) ratifiziert. Ein [X.] scheidet damit von vornherein aus.

(2) Eine Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] [X.]es durch die [X.]-Verordnung liegt e[X.]enso fern. Zwar [X.]erührte ein eigenständiges A[X.]ga[X.]enerhe[X.]ungsrecht der [X.] in der Tat die durch Art. 20 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 in Ver[X.]indung mit Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] geschützte haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] [X.]es, weil die Entscheidung ü[X.]er Einnahmen und Ausga[X.]en der öffentlichen Hand als grundlegender Teil der [X.] Sel[X.]stgestaltungsfähigkeit im Verfassungsst[X.]t (vgl. [X.] 129, 124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>; 142, 123 <230 Rn. 211>) vom [X.] dem Volk gegenü[X.]er verantwortet werden und dieser daher auch ü[X.]er die Summe der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger entscheiden muss. Entsprechendes gilt für die wesentlichen Ausga[X.]en des St[X.]tes, auf die die Bürgerinnen und Bürger mit der freien und gleichen Wahl einwirken wollen (vgl. [X.] 123, 267 <361>).

Da die Erhe[X.]ung der Bankena[X.]ga[X.]e und ihre Ü[X.]ertragung auf den Fonds nicht auf der [X.]-Verordnung, sondern auf Entscheidungen des [X.]es [X.]eruhen, lässt sich eine Berührung der haushaltpolitischen Gesamtverantwortung des [X.]es jedoch nicht feststellen.

3. Sind somit weder die [X.]-Verordnung noch die [X.]-Verordnung in der hier zugrunde gelegten Auslegung [X.]e und ü[X.]erschreiten sie auch nicht die Grenze der gemäß Art. 79 A[X.]s. 3 [X.] in Ver[X.]indung mit Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] [X.]en Anforderungen des Demokratieprinzips, so scheidet eine Verletzung der Integrationsverantwortung von [X.]esregierung und [X.] und damit auch eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] aus. Das gilt auch mit Blick auf das [X.]esetz. Mit diesem Gesetz hat der [X.] seine Integrationsverantwortung wahrgenommen.

Mit dem [X.]esetz wurden keine Hoheitsrechte auf die [X.]päische [X.] ü[X.]ertragen. Vielmehr findet sich eine entsprechende Ermächtigung für die [X.]-Verordnung in Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V (vgl. Rn. 158 ff.). Aus dem Gesetzge[X.]ungsverfahren erge[X.]en sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzge[X.]er das Primärrecht oder das Integrationsprogramm ändern wollte. Weder ist ersichtlich, dass die nach Art. 23 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit für eine Zustimmung zu einer Änderung des Primärrechts erreicht oder auch nur angestre[X.]t wurde, noch dass der [X.] Gesetzge[X.]er [X.]ea[X.]sichtigte, außerhal[X.] des primärrechtlich vorgesehenen Verfahrens eine völkerrechtliche Verein[X.]arung mit anderen Mitgliedst[X.]ten zu erzielen. Vielmehr [X.]ezogen sich der Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] und derjenige der [X.]esregierung ausschließlich auf die Inanspruchnahme von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V als Rechtsgrundlage der [X.]-Verordnung (vgl. BTDrucks 17/13470, [X.] 4; BTDrucks 17/13829, [X.]).

Das [X.]esetz hat ausweislich seines Wortlauts den alleinigen Regelungsgehalt, der [X.]esregierung die Zustimmung zur [X.]-Verordnung im [X.] zu gestatten. Es knüpft an die [X.] des Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V an, die es erlau[X.]t, der [X.] [X.]esondere Aufga[X.]en im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht zu ü[X.]ertragen, dies jedoch einem einstimmigen Beschluss des [X.]es und einem [X.]esonderen Gesetzge[X.]ungsverfahren vor[X.]ehält. In diesem Zusammenhang ging es dem Gesetzge[X.]er darum, der Rechtsprechung des [X.]s Rechnung zu tragen, wonach [X.] und [X.] im Primärrecht und anderen [X.], soweit sie nicht vermieden werden können, an innerst[X.]tliche Sicherungen zur effektiven Wahrnehmung der Integrationsverantwortung geknüpft werden müssen und der Gesetzge[X.]er gege[X.]enenfalls in sogenannten Begleitgesetzen wirksame Vorkehrungen dafür zu treffen hat, dass sich seine Integrationsverantwortung auch nach Inkrafttreten des Vertrags noch hinreichend entfalten kann (vgl. [X.] 123, 267 <434 ff.>).

O[X.] dieser seine Integrationsverantwortung durch ein förmliches Gesetz wahrnehmen musste oder o[X.] ein Beschluss des [X.] insoweit ausgereicht hätte (vgl. [X.]/[X.], DVBl 2013, [X.]158 <1162 f.>), [X.]edarf nach alledem keiner Entscheidung.

Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V ist nicht angezeigt.

Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 6. Okto[X.]er 1982, C.[X.]L.F.[X.]T., [X.]/81, [X.]. 1982, [X.] <3430 f. Rn. 21>) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem [X.]ei ihm schwe[X.]enden Verfahren eine Frage des [X.]srechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserhe[X.]lich ist, die [X.]etreffende unionsrechtliche Bestimmung [X.]ereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder die richtige Anwendung des [X.]srechts offenkundig ist (vgl. [X.] 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>; 140, 317 <376 Rn. 125>; 147, 364 <379 Rn. 38>), sei es, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte [X.]"; vgl. [X.] 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>; 147, 364 <381 f. Rn. 43>).

Hieran gemessen [X.]edarf es weder im Hin[X.]lick auf die Auslegung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V und die [X.]-Verordnung (1.) noch im Hin[X.]lick auf die Auslegung von Art. 114 A[X.]s. 1 und A[X.]s. 2 A[X.]V und die [X.]-Verordnung (2.) einer Vorlage.

1. Die Auslegung von Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V ist mit Blick auf die [X.]-Verordnung für den hier zu entscheidenden Fall insoweit offenkundig, als es sich [X.]ei der [X.]-Verordnung auch nach Auffassung des [X.]s nicht um eine hinreichend qualifizierte Ü[X.]erschreitung des [X.] handelt. Es ist auch nach dem Urteil in der Rechtssache [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2019, [X.]/[X.], [X.]/17 P, [X.]:[X.]) nicht davon auszugehen, dass der [X.] die Kompetenznorm des Art. 127 A[X.]s. 6 A[X.]V enger auslegen würde als das [X.]. Daher würden die [X.] auch im Falle einer Vorlage erfolglos [X.]lei[X.]en. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der [X.] die [X.]-Verordnung heranzieht. Soweit er hier auf Ausführungen des [X.] zur ausschließlichen Kompetenz der [X.] zur Wahrnehmung aller in Art. 4 A[X.]s. 1 [X.]-VO und zur Einstufung eines Finanzinstituts als "weniger [X.]edeutend" Bezug nimmt, geht der [X.] von einem "acte [X.]" aus.

2. Bei der Auslegung von Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V handelt es sich e[X.]enfalls um einen "acte [X.]". Das [X.] hat zu der Frage der Reichweite des Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V als Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung und Kompetenzausstattung des [X.] als una[X.]hängiger Agentur der [X.] die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.] (ins[X.]esondere Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/[X.] und [X.], C-270/12, [X.]:[X.]) zugrunde gelegt und ist unter Anwendung dieser Rechtsprechung und ins[X.]esondere der dort genannten Grenzen zur Vermeidung su[X.]stantieller Kompetenzverschie[X.]ungen zwischen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten zu dem Erge[X.]nis gelangt, dass die Errichtung des [X.] keine qualifizierte Ü[X.]erschreitung der primärrechtlichen Kompetenzgrundlage des Art. 114 A[X.]s. 1 A[X.]V darstellt.

In Bezug auf die Erhe[X.]ung der Bankena[X.]ga[X.]e und die Ü[X.]ertragung des hieraus erzielten Aufkommens auf den Fonds enthält die [X.]-Verordnung keine konstitutiven Regelungen. Diese sind vielmehr in nationalen Vorschriften und dem [X.] enthalten, so dass die Auslegung des Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungserhe[X.]lich ist. Der [X.] musste nicht entscheiden, o[X.] die Bankena[X.]ga[X.]e der Ausnahmeregelung des Art. 114 A[X.]s. 2 A[X.]V unterfällt, sondern hat diese Frage offengelassen.

Auslagen werden nicht erstattet. Die Verfassungs[X.]eschwerde hat sich weder als [X.]egründet erwiesen, noch sieht sich das [X.] veranlasst, aus Billigkeitsgründen die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] anzuordnen (§ 34a A[X.]s. 2, A[X.]s. 3 [X.]).

Meta

2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14

30.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 2. Juli 2019, Az: 2 BvR 1685/14, Beschluss

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, AbwMechG, Art 114 Abs 1 AEUV, Art 114 Abs 2 AEUV, Art 127 Abs 5 AEUV, Art 127 Abs 6 AEUV, Art 129 Abs 1 AEUV, BRRDUmsG, Art 3 Abs 3 ESZB/EZBSa, Art 25 Abs 1 ESZB/EZBSa, Art 25 Abs 1 ESZB/EZBSa, Art 5 Abs 1 S 1 EU, Art 5 Abs 1 S 2 EU, Art 5 Abs 2 EU, Art 5 Abs 3 EU, EURL 59/2014, EUV 1022/2013, EUV 1024/2013, EUV 2015/63, EUV 2015/81, EUV 468/2014, EUV 806/2014, GII131050

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30.07.2019, Az. 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 (REWIS RS 2019, 4958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4958

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